Inhalt

OLG München, Beschluss v. 10.03.2020 – 5 U 7029/19
Titel:

Unwirksamer Widerruf eines Darlehensvertrages hinsichtlich eines Immobilienkredits

Normenkette:
ZPO § 522 Abs. 2
Leitsatz:
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. (Rn. 10 – 11) (red. LS Andy Schmidt)
Schlagworte:
Widerruf, Widerrufsfrist, Darlehensvertrag, Immobilienkredit, Berufung
Vorinstanz:
LG München I vom 13.11.2019 – 27 O 8757/19
Rechtsmittelinstanzen:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2021 – XI ZR 180/20
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 02.02.2021 – XI ZR 180/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 41623

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13.11.2019, Aktenzeichen 27 O 8757/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für beide Instanzen wird auf 542.435,59 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des vom Beklagten erklärten Widerruf des von der klagenden Bank gewährten Immobilienkredits.
2
Der Beklagte nahm am 16.05.2013 bei der Klägerin ein grundschuldbesichertes Darlehen über netto 428.000 € auf. Er widerrief den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 22.03.2019. Die Klägerin hat gemeint, ihre Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden.
3
Sie hat beantragt,
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis im Zusammenhang mit dem Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages Nr. … gerichteten Willenserklärung vom 16.05.2013 zustehen oder hilfsweise es wird festgestellt, dass der vom Kläger mit Anwaltsschreiben vom 22.03.2019 erklärte Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages Nr. … gerichteten Willenserklärung vom 16.03.2013 diesem Darlehensvertrag nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
4
Der Beklagte hat
Klageabweisung beantragt.
5
Er war der Meinung, die Widerrufsfrist sei noch nicht abgelaufen, weil die Widerrufsbelehrung der Klägerin nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe.
6
Das Landgericht hat mit Endurteil vom 13.11.2019 die von der Klägerin in der Hauptsache begehrte Feststellung getroffen, weil die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs längst abgelaufen gewesen sei. Gegen das ihm am 14.11.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.12.2019 Berufung eingelegt, die er nach Fristverlängerung bis zum 04.02.2020 an diesem Tag begründet hat. Der Senat hat den Beklagten mit Beschluss vom 05.02.2020 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie aus den dort mitgeteilten Gründen keine Erfolgsaussicht habe, und Beklagten eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen gesetzt, die auf dessen Antrag durch Verfügung vom 24.2.2020 verlängert wurde bis zum 05.03.2020. Eine Stellungsnahme ist bis zum Erlass dieses Beschlusses nicht eingegangen.
7
Der Beklagte beantragt,
das Ersturteil aufzuheben und nach die Klage abzuweisen.
8
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
9
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Ersturteil, dem bereits zitierten Hinweisbeschluss vom 05.02.2019 und den im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätzen.
10
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13.11.2019, Aktenzeichen 27 O 8757/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
11
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen, zu dem sich der Beklagte nicht mehr erklärt hat.
12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
13
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
14
Der Streitwert für beide Instanzen wurde entsprechend dem erteilten Hinweis bestimmt.