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OLG München, Beschluss v. 25.03.2020 – 15 W 264/20 Rae
Titel:

PKH-Beschwerde

Normenkette:
ZPO § 574 Abs. 2
Schlagworte:
Schadensersatz, weitere Begründung, PKH-Beschwerde, Beschlusstenor, Prozeßkostenhilfeantrag
Vorinstanz:
LG Passau, Beschluss vom 03.02.2020 – 1 O 59/20
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 20.01.2021 – IX ZB 39/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 41475

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Passau vom 3.2.2020, Az. 1 O 59/20, wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Die sofortige Beschwerde ist (jedenfalls) unbegründet. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen zu Recht abgelehnt. Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf die zahlreichen Entscheidungen des Senats bei gleichgerichteten Anträgen in dieser Sache abgesehen (z.B. Beschluss vom 11.9.2019 - 15 W 1072/19, vom 27.07.2016 - 15 W 1149/16, vom 26.10.2016 - 15 W 1584/16, vom 05.01.2017 - 15 W 2129/16, vom 27.10.2017 - 15 W 1691/17, vom 22.06.2018 - 15 W 590/18 und vom 30.04.2019 - 15 W 381/19).
II.
2
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.