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LG München I, Endurteil v. 06.10.2020 – 31 O 17559/19
Titel:

Kein Zurückbehaltungsrecht des Kaufpreises durch Verkaufsplattform

Normenkette:
BGB § 305c Abs. 2, § 307
Leitsatz:
Einer Onlineplattform für den Verkauf von Software steht ein Zurückbehaltungsrecht des von dem Verkäufer eingenommenen Kaufpreises selbst dann nicht zu, wenn der Verdacht des Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen (illegaler Verkauf) besteht. (Rn. 28 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Plagiate, Microsoft, Marketplace, Onlineplattform, Zurückbehaltungsrecht, Nutzungsbedingungen
Fundstelle:
BeckRS 2020, 41367

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.947,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2019 auszubezahlen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) trägt ihre Kosten selbst. Von den Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 2) die Hälfte. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2) je zur Hälfte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Klägerin nimmt als Verkäuferin am „…“ Programm teil und betreibt über die Plattform www…de einen Onlinehandel für den Vertrieb von Softwareprogrammen (Anlage K1).
2
Das Programm „…“ funktioniert wie folgt:
„Verkäufer registrierten sich bei der … Services S.a.r.l. (im Folgenden: ASE). Mit der Registrierung stimmen die Verkäufer sowohl einer von ASE für alle Verkäufer vorformulierte Vereinbarung mit der Beklagten zu 2), die das Verkaufen bei ... über den Marketplace regelt (… Services Europe Business Solutions Vertrag, Anlage B1) als auch einer von der Beklagten zu 2) für alle Verkäufer vorformulierten „Verkaufen bei …“-Nutzungsvereinbarung, die die Zahlungsdienste regelt (...Payments Europe Nutzungsvereinbarung - Händlerkonten, Anlage B2) zu.“
3
Verkäufer listen online ihre Verkaufsprodukte. Potentielle Käufer können über das Aufrufen der Website www...de die Angebote einsehen und bei dem Verkäufer über die Website bestellen. Die Zahlungsabwicklung erfolgt über die Beklagte zu 2).
4
Die Nutzungsbedingungen sehen für den Streitfall eine Zuständigkeit der in Luxemburg ansässigen Gerichte und die Anwendbarkeit Luxemburger Rechts vor. Am 17.07.2019 traf die Beklagte eine Abmachung mit dem Bundeskartellamt, in welcher sie sich verpflichtete, die Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Gerichtszuständigkeit zu ändern (Anlage K6).
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Die mit der Beklagten zu 2) getroffene Nutzungsvereinbarung beinhaltet unter anderem folgende Regeln:
Ziffer 1.3
„… Abgesehen von unserer beschränkten Rolle bei der Abwicklung von Zahlungen für Sie sind wir nicht an zugrundeliegenden Verkaufstransaktionen zwischen Händlern und Käufern beteiligt. Sie ermächtigen uns, Gelder und E-Geld in Übereinstimmung mit ihren Zahlungsanweisungen (vorbehaltlich der Bedingungen dieser Vereinbarung) zu halten, zu empfangen und auszuzahlen. In dieser beschränkten Eigenschaft sind wir weder Käufer noch Händler von Waren oder Dienstleistungen, die sie zum Verkauf anbieten, und nicht als Vertragspartei am Kaufvertrag beteiligt. Vorbehaltlich Ziffer 3.5 werden wir weder bei Streitigkeiten zwischen Käufern und Ihnen vermitteln noch die Erfüllung des Kaufvertrags durchsetzen oder veranlassen.
Wir sind weder für den Käufer noch für sie als Treuhänder oder Fiduziar tätig.“
Ziffer 2.7
„Vorbehaltlich der in der vorliegenden Vereinbarung beschriebenen Beschränkungen werden wir das Ihnen ausgegebene E-Geld automatisch vierzehn Tage nach dem ersten Geschäftstag, an dem die entsprechende Transaktion gutgeschrieben wurde, einlösen. Einlösezahlungen erfolgen nur durch Direkteinzahlung auf ihr Bankkonto. Zusätzlich zu etwaig geltenden Kontolimits können wir in einer Höhe und für einen Zeitraum, wie es uns bei vernünftiger Betrachtungsweise zu unserem Schutz oder dem Schutz anderer Nutzer notwendig erscheint, Transaktionen zu oder von ihrem Händlerkonto beschränken oder den Zugriff auf ihre E-Gelder begrenzen, wenn:
(a) wir einem finanziellen Risiko (insbesondere ausstehenden Rückbuchungen) ausgesetzt sind,
(b) Sie Bedingungen der vorliegenden Vereinbarung verletzt haben, c) wir ihre Identität nicht überprüfen können,
(d) eine Streitigkeit in Verbindung mit ihrem Händlerkonto oder einer damit in Verbindung stehenden Transaktion besteht, oder
(e) dies zur Gewährleistung der Sicherheit unserer Systeme notwendig ist.
Wir können den Zugriff auf ihr E-Geld solange beschränken, bis wir laufende Untersuchungen abgeschlossen oder schwebende Streitigkeiten beigelegt haben. Außerdem können wir ihr E-Geld nach Maßgabe von gesetzlichen Vorschriften oder Gerichtsbeschlüssen oder auf Anordnung einer Rechtsdurchsetzungs- oder anderen staatlichen Behörde zurückhalten.“
Ziffer 3.5 Käuferkonfliktprogramm
„3.5.1 Ihre Verantwortlichkeiten
Sie verpflichten sich, mit uns zu kooperieren, um die über unser Käuferkonfliktprogramm eingereichten Beschwerden zu klären. Das Programm bietet Käufern ein Beschwerdeverfahren für den Fall, dass sie Produkte oder Dienstleistungen nicht wie versprochen liefern. Sie werden innerhalb von 5 Geschäftstagen nach unserer Anfrage auf unsere Nachfragen antworten und uns jegliche Informationen mitteilen, die von uns im Hinblick auf die strittige Verkaufstransaktionen in angemessener Weise gefordert werden.
Wenn ein Käufer eine Beschwerde einreicht, können wir den strittigen Betrag zurückhalten. Sie können den Betrag erst dann abheben, wenn die Beschwerde geklärt ist.
3.5.2 …“
6
Die Klägerin erwirtschaftete durch Verkaufstätigkeit ein Guthaben in Höhe von 21.947,60 € (Anlage K2).
7
Mit Schreiben vom 11.07.2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Guthaben nicht an die Klägerin ausgezahlt wird (Anlage K3).
8
Die Klage richtete sich zunächst gegen die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 1 ist die Gesellschaft der ... Gruppe, die selbst im eigenen Namen Waren über die … Website www…..de verkauft. Nach Mitteilung, dass die Beklagte zu 1) nicht die richtige Beklagte ist, beantragte die Klägerin im Wege der Klageänderung einen Parteiwechsel dahingehend, dass nunmehr die Beklage zu 2) verklagt ist. Bei Bedenken gegen den Parteiwechsel solle die Beklagte zu 2) als weitere Beklagte mit verklagt werden.
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Das Konto der Klägerin wurde erstmals 2017 gesperrt. Januar 2018 wurde das Konto wiederum wegen des Vorwurfs des Verkaufs gefälschter Produkte gesperrt. Dies wiederholte sich im Verlauf des Jahres 2018 erneut, bis das Konto 2019 endgültig gesperrt wurde.
10
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte zu 2) sei zur Auszahlung des Guthabens verpflichtet. Die Klägerin bestreitet, gefälschte Produkte verkauft zu haben. Die negativen Bewertungen und Beschwerden seien auf kriminelles Verhalten eines unbekannten Dritten zurückzuführen (Anlage K 9). Die mit der Anlage K 8 vorgelegten Bewertungen seien von Leuten abgeschickt worden, die nie etwas bei der Klägerin bestellt hätten. Es komme häufig vor, dass Mitbewerber Negativbewertungen von Kunden abgeben, die tatsächlich nie etwas gekauft haben. Es habe bei den der endgültigen Sperrung vorangegangenen Sperrungen keinen Nachweis gegeben, dass die Klägerin gefälschte Ware verkauft hat.
11
… werde von Rechteinhabern hier nicht in Anspruch genommen, da die Verkäufe nicht von … selbst getätigt wurden. Allenfalls werde … von den Rechteinhabern aufgefordert, irgendwelche Angebote zu löschen. Die Rechteinhaber wendeten sich in derartigen Fällen absolut regelmäßig mit Abmahnungen oder Unterlassungsverfügungen an den Verkäufer. Vorliegend sei nichts dergleichen erfolgt.
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Die Klägerin beantragt:
die Beklagte wird verurteilt, das Guthaben auf dem … Konto der Klägerin in Höhe von insgesamt 21.947,60 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2019 an die Klägerin auszubezahlen.
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Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
14
Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, ihr stünde ein Zurückbehaltungsrecht zu. Aufgrund vermehrter Beschwerden gehe sie Hinweisen nach, dass die Klägerin gefälschte Waren, insbesondere gefälschte Softwareprodukte über den … Marketplace verkauft habe.
15
Erstmals sei das Konto aufgrund vorangegangener Beschwerden im November 2017 gesperrt worden, nach Vorlage entsprechender Informationen zu Verkäufen und Produkten sei es dann wieder freigeschaltet worden. Im Lauf des Jahrs 2018 hätten sich entsprechende Vorfälle wiederholt. Im März 2019 sei das Konto der Klägerin dann endgültig gesperrt worden, da der Verdacht bestehe, dass die Klägerin über einen längeren Zeitraum wiederholt gefälschte Ware über ihr Verkäuferkonto verkauft habe.
16
Wenn sich bestätige, dass die Klägerin gefälschte Ware verkauft habe, sei die Beklagte potentiell einem finanziellen Risiko ausgesetzt. In diesem Fall müsse zunächst die Klägerin an die Kunden leisten und trüge das Risiko, die Rückerstattung von der Klägerin zurückzuverlangen.
17
Zum anderen bestehe der Verdacht, dass die Klägerin die Nutzungsvereinbarung verletzt habe, denn der Verkauf gefälschter Ware verstoße gegen das Marken- und Urhebergesetz.
18
Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 01.09.2020 legte die Beklagte ein Schreiben der Microsoft Corporation vom 01.09.2020 vor (Anlage B 3), in dem diese behauptet, die Klägerin habe über die Verkaufsplattformen www...de, www...es und www...fr. illegale Microsoft-Produkte verkauft. Es handele sich um gefälschte Datenträger (DVD-Sticks und USB Sticks), die in drei Fällen mit ebenfalls gefälschten Microsoft Echtheitszertifikaten verkauft worden seien und um den Verkauf von Microsoft Computerprogrammen mit Downloadlinks, ohne dass die Voraussetzungen für einen legalen Verkauf vorgelegen hätten, in der Regel habe es sich um im außereuropäischen Ausland vergebene Product Keys gehandelt. Es sei zweifelhaft, ob die Software von legalen Lizenznehmern erworben worden sei, jedenfalls dürfe nach der Rechtsprechung außerhalb der EU in Verkehr gebrachte Software nicht innerhalb der EU verkauft werden. Microsoft schildert 9 Fälle. In denen … (am 13.12.2017, 24.01.2018, 23.02.2018) … (am 24.01.2018 und 23.02.2018), … (am 08.11.2018 und 04.02.2019) und … (am 19.02.2019) Ware bei der Klägerin gekauft hatten.
19
Die Beklagte meint, sie sei wegen dieser Urheberrechtsverletzungen berechtigt, das streitgegenständliche Guthaben zurückzubehalten.
20
Auf die Schriftsätze der Parteivertreter und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2020 wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21
I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Deutschen Gerichte zur Entscheidung über den Rechtsstreit zuständig. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass sie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Druck des Kartellamts dahingehend abgeändert hat, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte in Luxemburg gestrichen wurde.
22
II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte zu 2) ist verpflichtet, an die Klägerin deren Guthaben in Höhe von 21.947,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.12.2019 an die Klägerin zu bezahlen.
23
1. Die Parteien haben vertraglich vereinbart, dass die Beklagte mit dem auf dem Kundenkonto befindlichen Guthaben im Grundsatz - vorbehaltlich spezieller Bedingungen der Nutzungsvereinbarung - entsprechend den Zahlungsanweisungen des Kunden verfährt (Ziffer 1.3 der Nutzungsvereinbarung).
24
Die Nutzungsbedingungen der Beklagten zu 2) wurden durch Zustimmung der Klägerin zu diesen Nutzungsbedingungen in den Vertrag der Parteien einbezogen. Die Nutzungsbedingungen der Beklagten sehen die Anwendung des Rechts des Großherzogtums Luxemburg unter Ausschluss aller Kollisionsnormen auf den Vertrag vor. Vertragsrecht ist in Luxemburg im Code Civil, Titre VI ff. geregelt, Sonderregeln für Kaufleute finden sich im Code de Commerce. Eine § 307 BGB vergleichbare Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ist im Luxemburger Recht nicht vorgesehen. Entsprechend § 305 c Abs. 2 BGB gilt aber auch nach Luxemburger Recht, dass Zweifel bei Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen.
25
2. Die streitgegenständlichen Nutzungsbedingungen enthalten keine Regeln, die im streitgegenständlichen Fall eine Zurückbehaltung des Guthabens durch die Beklagte rechtfertigen.
26
2.1. Insbesondere ergibt sich aus Ziffer 2.7 der Nutzungsbedingungen (Anlage B 2) kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin tatsächlich in den mit nachgelassenem Schriftsatz vom 01.09.2020 konkret dargelegten Fällen gefälschte Ware verkauft hat und dadurch Nutzungsbedingungen der Beklagten verletzt hat.
27
2.1.1 Gesetzliche Vorschriften, Gerichtsbeschlüsse oder sonstige Anordnungen staatlicher Behörden, das Guthaben nicht auszuzahlen, existieren nicht. Die Beschränkung von Transaktionen vom Händlerkonto wäre daher nach Ziffer 2.7 nur möglich, wenn die Beklagte
(a) einem finanziellen Risiko (insbesondere ausstehenden Rückbuchungen) ausgesetzt ist,
(b) der Händler die Bedingungen der Nutzungsvereinbarung verletzt hat
(c) die Beklagte die Identität des Händlers nicht überprüfen kann,
(d) eine Streitigkeit in Verbindung mit dem Händlerkonto oder einer damit in Verbindung stehenden Transaktion besteht, oder
(e) dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Systeme der Beklagten notwendig ist. Die Beschränkung ist auch unter diesen Voraussetzungen nur in einer Höhe und für einen Zeitraum zulässig, in dem es aus Sicht eines objektiven Betrachters für die Beklagte bei vernünftiger Betrachtungsweise zu ihrem Schutz oder dem Schutz anderer Nutzer notwendig erscheint.
28
2.1.2. Die Verletzung der Nutzungsbedingungen alleine rechtfertigt eine Zurückhaltung des Geldes nicht. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur bestehen, solange ein billigenswerter Bedarf der Beklagten einer Zurückbehaltung besteht. Denn das Geld steht dem Händler zu, nicht der Beklagten. Zweck und Gesamtschau der Regelung ergeben sich für den redlichen Rechtsverkehr - wie vom Gericht mit den Parteivertretern im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert -, dass das Zurückbehaltungsrecht nach billigem Ermessen ausgeübt werden muss und davon abhängt, dass die Zurückbehaltung aus Sicht der Beklagten bei vernünftiger Betrachtungsweise zu ihrem Schutz oder dem Schutz anderer Nutzer erforderlich erscheint, insbesondere weil sie einem finanziellen Risiko ausgesetzt ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben.
29
Finanzielle Risiken wegen der beklagtenseits behaupteten Lizenzverletzungen gegenüber Microsoft muss die Beklagte nicht fürchten. Die Beklagte ist gegenüber Microsoft nicht für die behaupteten Lizenzverletzungen verantwortlich.
30
Die Beklagte hat auch weder substantiiert dargelegt noch Beweis dafür angetreten, dass sie in noch nicht abgeschlossenen Fällen von anderen Nutzern auf Rückzahlung eines an die Klägerin gezahlten Kaufpreises in Anspruch genommen wird.
31
Über die Identität der Klägerin besteht kein Streit.
32
Die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass eine Zurückbehaltung zur Gewährleistung der Sicherheit der Systeme der Beklagten notwendig ist.
33
Bei vernünftiger Betrachtung ist die Zurückbehaltung des Guthabens auch nicht zum Schutz anderer Nutzer geboten. Das Händlerkonto wurde bereits im März 2019 endgültig gesperrt. Die Beklagte 2) hat zwar mit nachgelassenem Schriftsatz vom 01.09.2020 ein Schreiben der Microsoft Corporation, USA vorgelegt, in dem Microsoft den Verkauf gefälschter Ware durch die Klägerin behauptet. Dargelegt ist insoweit aber lediglich, dass Microsoft den Händler beanstandet hat. Noch zu klärende Kundenbeschwerden liegen nicht vor. Die Vorwürfe liegen teilweise bereits Jahre zurück. Aus Sicht der Beklagten zu 2) ist geklärt, dass insoweit Urheberrechtsverletzungen vorliegen. Die Beklagte selbst ist an keinem Streit beteiligt. Eine Zurückbehaltung des Geldes ist bei vernünftiger Betrachtungsweise aus Sicht der Beklagten gerade nicht geboten.
34
Streitigkeiten in Verbindung mit dem Händlerkonto oder einer damit in Verbindung stehenden Transaktion, an denen die Beklagte nicht beteiligt ist und wegen derer sie keinem finanziellen Risiko ausgesetzt ist, rechtfertigen eine Zurückbehaltung aus vernünftiger Sicht der Beklagten nicht.
35
2. Ein Zurückbehaltungsrecht ergibt sich auch nicht aus Ziffer 3.5 der Nutzungsbedingungen (Anlage B 2). Die Klägerin hat ihre Kooperation im Kundenschutzprogramm nicht verweigert.
36
Ziffer 3.5.1 der Nutzungsbedingungen sieht vor, dass die Beklagte zu 2) einen Betrag zurückhalten kann, bis eine Beschwerde geklärt ist, wenn ein Käufer eine Beschwerde im Abis Z-Kundenprogramm einreicht. Soweit die Beklagte substantiiert zu Kundenbeschwerden Stellung genommen hat, sind die Beschwerden geklärt.
37
Die Beklagte hat zwar mit nachgelassenem Schriftsatz vom 01.09.2020 ein Schreiben der Microsoft Corporation, USA vorgelegt, in dem Microsoft den Verkauf gefälschter Ware durch die Klägerin behauptet.
38
Eine noch ungeklärte Beschwerde eines Käufers der Klägerin hat die Beklagte zu 2) hingegen nicht dargelegt. Die Microsoft Corporation ist kein Käufer der Klägerin. Aus Sicht der Beklagten zu 2) sind die in der Beschwerde der Microsoft Corporation genannten Fälle zudem geklärt.
39
Ein Zurückbehaltungsrecht kam auch vor einer Klärung - unterstellt, die Testkäufer hätten am Beschwerdeprogramm teilgenommen - nur betreffend des insoweit streitigen Kaufpreises in Betracht. Der Kaufpreis sämtlicher konkret geschilderter Fälle, in denen angeblich nicht lizenzierte Ware geliefert wurde, beläuft sich insgesamt lediglich auf 120,04 €.
40
3. Die Forderung der Klägerin ist wie beantragt zu verzinsen. Das Luxemburger Recht sieht bei Geschäften zwischen Unternehmern im streitgegenständlichen Zeitraum einen Verzugszinssatz von 8 % vor. Entsprechend dem Luxemburgischen Gesetz vom 18.04.2004 über Zahlungsfristen, mit dem insbesondere Art. 3 der Europäischen Richtlinie 2000/35/C1 richtlinienkonform umgesetzt wurde, sind Unternehmer bei Geschäften unter Unternehmern verpflichtet, Forderungen ab dem Tag nach Fälligkeitseintritt zu verzinsen.
41
II. Die Kostenentscheidung entspricht §§ 91, 92, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO (Baumbach'sche Formel). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt § 48 GKG.