Titel:
Rücknahme bzw. Widerruf der Bewilligung einer Hochwasserhilfe
Normenketten:
BayVwVfG Art. 48, Art. 49, Art. 49a
BayHO Art. 7 Abs. 1 S. 1, Art. 44 Abs. 1 S. 1
BV Art. 118 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:
1. Unter den Bedingungen, unter denen ein begünstigender rechtmäßiger Verwaltungsakt widerrufen werden kann, darf er - erst recht - bei ursprünglicher Rechtswidrigkeit widerrufen werden. Das Vertrauen des Betroffenen ist in diesem Fall nicht schutzwürdiger als bei ursprünglicher Rechtmäßigkeit der Begünstigung. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Obliegenheit, sich bei Unklarheiten über die konkreten Bedingungen der Auszahlung, der Verwendung und der Abwicklung einer Zuwendung bei der zuwendenden Stelle zu informieren, folgt aus der Eigenart des Zuwendungsverhältnisses. Dieses ist dadurch geprägt, dass der Zuwendungsempfänger Steuergelder, die dem haushaltsrechtlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unterfallen, letztlich für eigene Zwecke ausgibt. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die rechtliche Prüfung eines Zuwendungsbescheids hat sich an der Förderpraxis zu orientieren. Entscheidend ist allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
4. Bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks und bei Auflagenverstößen ist ein Widerruf im Regelfall intendiert. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit führen dazu, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung der öffentlichen Förderung verfolgten Zwecks im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Soforthilfe "Haushalt/Hausrat", eigengenutztes Gebäude, Vermietung, Rücknahme, Widerruf, zweckwidrige Verwendung, Förderpraxis, Selbstbindung der Verwaltung, Widerrufsermessen, Verzinsungsanspruch
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 25.01.2021 – 6 ZB 20.2162
Fundstelle:
BeckRS 2020, 41353
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Kläger wenden sich im Verfahren gegen einen Rücknahmebescheid für eine bewilligte Hochwasserhilfe.
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Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Fl. Nr. 765 und Fl. Nr. 770 der Gemarkung …, auf dem sich unter der Anschrift … zwei Wohngebäude (nachfolgend als Haupthaus und Beihaus bezeichnet) befinden, die vom Hochwasserereignis im Mai/Juni 2016 im Landkreis Rottal-Inn betroffen waren. Das Haupthaus wurde zum Zeitpunkt des Hochwassers von den Klägern selbst bewohnt. Die Kläger gaben bei dem Schadenserhebungsbogen für das Haupthaus an, dass das Gebäude und das Nebengebäude beschädigt wurden und dass in das Untergeschoss Wasser bis zu einer Höhe von ca. 130 cm drang (vgl. Bl. 020 der Behördenakte). Hinsichtlich des Hausrats des Haupthauses gaben die Kläger an, dass dieser teilweise zerstört wurde (Bl. 022 der Behördenakte). Das Beihaus wurde zum Zeitpunkt des Hochwassers von dem Sohn der Kläger, …, und dessen Familie bewohnt. Die Kläger sind ebenso Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 776 der Gemarkung …, auf welchem sich ein renoviertes Blockhaus (nachfolgend Sommerhaus) mit 80 m² Wohnfläche und drei Zimmern (Wohnbereich mit Küchenzeile, Badezimmer, zwei Schlafzimmer) sowie einer Terrasse befindet. Das Sommerhaus war ebenfalls vom Hochwasserereignis im Mai/Juni 2016 im Landkreis Rottal-Inn betroffen. Auf dem Schadenserhebungsbogen für das Sommerhaus gaben die Kläger an, dass in das Erdgeschoss Wasser bis unter die Decke drang. Zudem gaben sie die Anzahl der Personen im Haushalt mit zwei Personen an (Bl. 021 der Behördenakte). Hinsichtlich des Hausrats des Sommerhauses gaben die Kläger an, dass dieser komplett zerstört wurde und listeten unter Ziffer 4 des Erhebungsbogens die beschädigten Elektrogeräte auf. Im Flurstücks- und Eigentümernachweis der Fl. Nr. 776, auf der sich das Sommerhaus befindet, ist keine Adresse in den amtlichen Angaben enthalten. Die Lagebezeichnung lautet … (Bl. 204 der Behördenakte). Weder für das bisherige, noch für das renovierte Sommerhaus liegt eine Baugenehmigung vor. Das Sommerhaus wurde zum Zeitpunkt des Hochwassers zum Zwecke der fremdenverkehrsgewerblichen Vermietung genutzt. Mit Bescheid des Landratsamts Rottal-Inn vom 03.04.2018 wurde den Klägern die Nutzung des Sommerhauses auf dem Grundstück mit Fl. Nr. 776 für Wohnzwecke bzw. als Ferienwohnung ab sofort untersagt (Bl. 0213 f. der Behördenakte).
3
Auf Antrag der Kläger vom 03.06.2016 wurde den Klägern Sofortgeld i.H.v. 1.500 Euro für Privathaushalte und auf Antrag vom 07.06.2016 Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ i.H.v. 5.000 Euro nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 2. Juni 2016 (Az. 68 - L 2601 - 30/2) gewährt.
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In Nr. 5.2.1 (Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“) heißt es:
„Private Haushalte, die durch ein Elementarereignis einen Schaden erlitten haben, können - wenn die Mittel für Ersatzbeschaffungen verwendet werden - eine Soforthilfe i.H.v. bis zu 5.000 Euro je Haushalt erhalten. […] Als Begünstigte können sowohl Mieter als auch selbstnutzende Eigentümer in Frage kommen.“
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In Nr. 3 (Sofortgeld) heißt es:
„Zusätzlich zu den Hilfsprogrammen nach den Härtefondsrichtlinien wird Privathaushalten sowie Unternehmen (Gewerbebetrieben, selbstständig Tätigen, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) mit bis zu 50 Mitarbeitern sowie Vereinen ein Sofortgeld gewährt. Das Sofortgelt soll erste schnelle und unbürokratische Hilfe schnellstmöglich an die Betroffenen ausbezahlt werden.
e) Das Sofortgeld beträgt 1.500 € pro Privathaushalt. […]“
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Mit Antrag vom 05.08.2016, mit Änderung vom 19.10.2016, beantragten die Kläger Aufbauhilfe nach dem Bayerischen Zuschussprogramm zur Behebung der vom Hochwasser im Mai/Juni 2016 verursachten Schäden an überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und an Hausrat für zwei Wohngebäude in … in … zur Beseitigung von Gebäudeschäden i.H.v. 113.787,52 €, als auch für den Hausrat i.H.v. 28.000 €. Diesem Antrag fügten die Kläger eine Liste von beschädigten und zerstörten Hausratsgegenständen hinzu (Bl. 007 der Behördenakte). Auf dem Formblatt dieses Antrags gaben die Kläger unter Nr. 3 („Angaben über das beschädigte Wohngebäude/die beschädigte Wohnung“) zwei Eigenheime mit zwei Wohnungen an (vgl. Bl. 001 der Behördenakte). Bei Nr. 4 („Angaben über die zu fördernden Maßnahmen“) gaben die Kläger die Instandsetzung von zwei Wohngebäuden mit zwei Wohnungen an.
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Mit Bescheid des Beklagten vom 30.12.2016 wurde den Klägern ein Förderbetrag i.H.v. 91.000 Euro für die Gebäudeschäden und ein Förderbetrag i.H.v. 15.000 Euro für den Hausratsschaden, insgesamt also ein Förderbetrag i.H.v. 106.000 Euro bewilligt. Aufgrund der eingereichten Verwendungsnachweise und Rechnungen wurde den Klägern für den Gebäudeschaden eine Fördermittel i.H.v. insgesamt 55.100 Euro und für den Hausratsschaden, unter Abzug des bereits erhaltenen Sofortgelds und der Soforthilfe i.H.v. 6.500 Euro, eine Restzahlung i.H.v. 8.500 Euro ausbezahlt.
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Rechtsgrundlage dieser Förderung ist ausweislich Nr. 7 des Bewilligungsbescheids das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 29. Juni 2016, Gz. IIC1-4740.4-2-2, über das Bayerische Zuschussprogramm zur Behebung der vom Hochwasser im Mai/Juni 2016 verursachten Schäden an überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und an Hausrat im Landkreis Rottal-Inn (AllMBI. 2016/10 S. 1636). Unter Nr. 4 des Bescheids wurden die ebenfalls beigelegten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zum Bestandteil des Bescheids gemacht. Gem. Nr. 1.1. der ANBest-P heißt es wörtlich:
„Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. […]“
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Das Bayerische Zuschussprogramm enthält u.a. folgende Bestimmungen:
Die Förderung im Wege der Anteilsfinanzierung soll dazu beitragen, Eigentümern von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden oder Eigentumswohnungen und Privathaushalten bei der Beseitigung und Behebung von Hochwasserschäden an Gebäuden und Hausrat rasch und wirkungsvoll zu helfen.
2. Förderung von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden
2.1 Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind private Eigentümer und Wohnungsunternehmen sowie Kommunen als Eigentümer von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und Eigentumswohnungen.
2.2 Gegenstand der Förderung
2.2.1. Förderfähig sind alle Maßnahmen
- die zur Beseitigung von Schäden an durch das Hochwasser beschädigten überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und zur Erneuerung beschädigter oder zerstörter Bauteile solcher Gebäude (Instandhaltung) oder […]
3.1 Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind natürliche Personen als private Eigentümer und Mieter von Wohnraum.
3.2 Gegenstand der Förderung
[…]Zum Hausrat zählen die zur Haushalts- und Lebensführung notwendigen Möbel, Geräte und sonstigen Bestandteile einer Wohnungseinrichtung, soweit sie nicht über den angemessenen Bedarf hinausgehen.“
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Am 16.12.2016 beantragten die Kläger eine Unterstützung aus Spendenmitteln. Die Kläger gaben unter Ziffer 5 („Finanzielle Verhältnisse aller im Haushalt lebenden Personen lt. Nr. 1“) ihr monatliches Netto-Familieneinkommen aus der Einkommensquelle „Arbeit“ mit 2.500 Euro an. Die Einkommensquelle „Vermietung“ wurde von den Klägern durchgestrichen (Bl. 087 der Behördenakte).
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Mit Bescheid vom 18.01.2017 bewilligte das Landratsamt Rottal-Inn eine erste Spendenauszahlung i.H.v. 7.990 Euro. Mit Bescheid vom 23.02.2017 und vom 18.07.2017 bewilligte das Landratsamt Rottal-Inn weitere Spendenauszahlungen i.H.v. 8.000 Euro und 1.840 Euro. Insgesamt wurden Spendenauszahlungen i.H.v. 17.830 Euro an den Kläger überwiesen. Die Sachverhalte für Spendenauszahlungen enthalten u.a. folgende Bestimmungen:
„1. Grundlage jeder Spendenauszahlung ist:
1.1. das Nettovermögen (nach Schadensbegleichung, ohne Abbruchprojekt und ohne Altersvorsorge) des Haushalts liegt unter 50.000 Euro und
1.2. das monatliche Netto-Haushaltseinkommen liegt bei Einzelpersonen bei nicht mehr als 2.100 Euro für jede weitere im Haushalt zum Schadenszeitpunkt gemeldete und lebende Person (z.B. Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Großeltern, etc.) erhöht sich der Betrag um 700 Euro.
3. Betroffene die an einem eigengenutzten Gebäude/einer eigengenutzten Wohnung ei nen Schaden erlitten haben, nicht (ausreichend) versichert sind und daher durch staatliche Fördergelder, Versicherungsgelder oder andere Spenden den anerkannten Schaden nicht zu 100% ersetzt erhalten, bekommen 30% der noch bestehenden finanziellen Deckungslücke bis zur Höhe des anerkannten Schadens.
7. keine Spenden erhalten Antragsteller, die im Zusammenhang mit dem Erhalt von staat lichen Fördergelder betrügerische Angaben getätigt haben, weil sie z.B. zu Unrecht oder mehrfach Sofortgeld oder Soforthilfe bezogen.“
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Bei einem Ortstermin am 25.01.2018 durch einen Mitarbeiter des Fachbereichs Hochwasserhilfe des Landratsamtes Rottal-Inn wurde festgestellt, dass an dem nördlich gelegenen Hauptgebäude, welches von den Klägern bewohnt wurde bzw. wird, keine Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden. Am östlich gelegenen Beihaus, dass von der Familie des Sohnes der Kläger bewohnt wird, sowie an dem Blockhaus (Fl. Nr. 776), dass als Ferienunterkunft bzw. Ferienhaus vermietet wird, wurden Sanierungsarbeiten durchgeführt.
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Eine Überprüfung der eingereichten Rechnungen der Gebäudeinstandsetzung von insgesamt 68.948,15 Euro habe ergeben, dass für das Ferienhaus (Fl. Nr. 776) Kosten i.H.v. 58.645,96 EUR und für das östlich gelegene Beihaus Kosten i.H.v. 10.302,19 Euro angefallen seien.
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Mit Schreiben vom 27.12.2018 wurden die Kläger zur beabsichtigten Rücknahme des Bewilligungsbescheids und der ausbezahlten Spendengelder angehört und Ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 10.01.2019 nahm der Klägervertreter Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass das Sommerhaus seit über 20 Jahren als Ferienhaus und im Übrigen wenig genutzt werde. Für einen Widerruf sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Die Klägerin habe darauf vertrauen können, die Fördergelder auch bestimmungsgemäß verwenden zu können. Sie habe ins Haus investiert, wie vom Förderzweck vorgesehen. Falsche Angaben seien von der Klägerin nicht gemacht worden.
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Mit Bescheid des Beklagten vom 17.01.2019 wurden die Zuwendungsentscheidung vom 07.06.2016 über die Gewährung der Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ (Nr. 1 des Tenors des Bescheids), der Bewilligungsbescheid vom 30.12.2016 über den Zuschuss für Gebäudeschäden i.H.v. 82.800 Euro und über den Zuschuss für Hausratsschäden i.H.v. 15.000 Euro (Nr. 2 und Nr. 3 des Tenors des Bescheids) sowie die gewährten Spendenauszahlungen i.H.v. 17.830 Euro mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die von den Klägern zu erstattende Leistung wurde auf 79.730 Euro festgesetzt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den Zuwendungsentscheidungen hinsichtlich des Ferienhauses um rechtswidrige Entscheidungen handele. Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG könne ein rechtwidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen nach Art. 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 2 BayVwVfG könnten sich die Kläger nicht berufen, da sie den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung bzw. unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hätten (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BayVwVfG). Die Voraussetzungen einer Soforthilfe für „Hausrat/Haushalt“ sowie einer Förderung nach dem Zuschussprogramm für die Beseitigung von Hausratsrats- und Gebäudeschäden seien nicht erfüllt, da der gemeldete Hausratsschaden in der Ferienhütte nicht im privaten Haushalt der Kläger entstanden sei, es sich bei der Ferienhütte nicht um ein überwiegend zu Wohnzwecken genutztes Gebäude handele und dafür die baurechtlichen Genehmigungen nicht vorliegen würden. Die gewährten und für die Ferienhütte verwendeten Fördergelder seien somit zweckentfremdet worden. Für den Erhalt der Spendengelder werde gem. Ziffer 3 der Sachverhalte der Spendenauszahlungen vorausgesetzt, dass es sich um ein eigengenutztes Gebäude bzw. eine eigengenutzte Wohnung handele. Dies treffe auf die Ferienhütte nicht zu. Im Übrigen wird auf den Bescheid und seinen Inhalt verwiesen.
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Mit Schriftsatz vom 19.02.2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen lassen (Az.: RN 5 S 19.660).
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Zur Begründung tragen die Kläger vor, dass der Bewilligungsbescheid nicht durch arglistige Täuschung bzw. unrichtige oder unvollständige Angaben seitens der Kläger erwirkt worden sei. Der Bewilligungsbescheid sei rechtmäßig, da das Ferienhaus bis zur Nutzungsuntersagung des Landratsamtes Rottal-Inn mit Bescheid vom 03.04.2018 seit über 50 Jahren genutzt worden sei. Die Kläger haben davon ausgehen können und dürfen, dass für das Ferienhaus die Fördermittel verwendet werden dürfen, da letztlich dieses Ferienhaus für sie quasi privater Haushalt sei. Das Ferienhaus sei immer die die Einnahmequelle gewesen, die sie aus Vermietungen gehabt hätten. Wenn die Behörde in dem angegriffenen Bescheid vom 03.04.2018 plötzlich erkannt habe, dass ein nicht genehmigungsfähiger Bau vorliege, so sei dies nicht einem arglistigen Verhalten der Kläger zuzurechnen, auch nicht dem Umstand, durch unrichtige oder unvollständige Angaben den Bescheid erwirkt zu haben, weil die Kläger in gutem Glauben darauf, dass die Fördermittel dieses Anwesen erfassen, die Fördermittel verwendet hätten. Dass die Ferienwohnung überwiegend für private Zwecke genutzt werde, sei allenfalls ein Missverständnis. Die Kläger seien davon ausgegangen, dass private Nutzung heiße, sie könnten all ihre privaten Häuser auch privat, eben als Eigentümer mit allen Befugnissen nutzen, wovon natürlich auch die Vermietung umfasst werde. Mittlerweile werde das Ferienhaus aufgrund der Nutzungsuntersagung nur für private Zwecke genutzt. Die Ausführung im streitgegenständlichen Bescheid, dass die die Voraussetzungen für eine Soforthilfe Haushalt/Hausrat oder einer Förderung nach dem Zuschussprogramm für die Bewilligung von Hausratsschäden nicht erfüllt seien, seien insoweit falsch, als dass für das östlich gelegene Wohnhaus in … Kosten i.H.v. 10.302,19 Euro angefallen seien. Insoweit sei die Begründung widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, auf jeden Fall sei die Berechnung der Rückforderung der Höhe nach falsch. Eine Nutzung als Ferienhaus könne nur zu Wohnzwecken dienen, sodass dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt sei. Die baurechtlich erforderlichen Genehmigungen lägen zwar nicht vor, jedoch werde das Ferienhaus bereits seit mehr als 20 Jahren als Ferienwohnung genutzt und auch vermietet. Dies sei allen Behörden bekannt. Spätestens als die mit dem Zeitungsartikel belegte Belobigung der Kläger vom Tourismusverband öffentlich gemacht worden sei, hätte sich die Behörde einschalten müssen. Insoweit könnten sich die Kläger auf Vertrauensschutz berufen, sowohl was die Erlaubnisfähigkeit bzw. Nutzung als Ferienwohnung angehe, als auch im öffentlichen baurechtlichen Sinne, ebenso darauf, dass dieses sogar letztlich zumindest öffentlich gefördert werde. Eine Zweckentfremdung läge damit nicht vor. Allenfalls könnte man noch damit argumentieren, dass hier Begriffe fehlerhaft interpretiert worden seien, was aber von den Klägern, die insoweit keiner juristischen Ausbildung unterliegen würden, nicht verlangt werden könne. Die Kläger seien davon ausgegangen, rechtmäßig Fördermittel zu beantragen und die Fördermittel für das Ferienhaus verwenden zu können, da dieses Teil ihrer Existenz sei, sodass Betrug schon mangels Vorsatzes ausscheide. Dem Beklagten seien sämtliche Fotos der geschädigten Anwesen unmittelbar nach dem Hochwasserschaden vorgelegt worden. Ein Mitarbeiter des Landratsamts Rottal-Inn, Herr …, sei vor Ort gewesen und habe sich die Häuser, auch das Ferienhaus, angesehen und alles für in Ordnung und förderfähig bzw. schadensersatzberechtigt angesehen und dies auch den Klägern so mitgeteilt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG lägen nicht vor. Auch der Vorwurf, unrichtige Angaben gemacht zu haben, greife nicht, da kein Vorsatz vorgelegen habe. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme könne nicht höher bewertet werden, als das Interesse der Kläger am Fortbestand der Bewilligung, weil sie in gutem Glauben die Fördermittel verbaut hätten und weil sie davon ausgegangen seien, ihr Haushalt werde auch dort in dem Sinn geführt, dass die Vermietung der Ferienwohnung ihre wirtschaftliche Existenz sichere. Die Rücknahme der baurechtlichen Bewilligung und das Verbot der Weitervermietung seien erst später erfolgt. Obwohl die Behörden aufgrund des Zeitungsartikels, entsprechender Abgaben an den Tourismusverband und der entsprechenden Steuererklärung schon längst hätten Kenntnis vom Ferienhaus haben müssen, seien die Behörden nicht eingeschritten. Insoweit sei hier von einer Verwirkung auszugehen, dass sowohl Umstands- als auch Zeitmoment für die Kläger sprechen würden. Der Beklagte wolle nun, noch dazu mit einem für die Kläger nicht leistbaren Rückforderungsbescheid, den wirtschaftlichen Niedergang herbeiführen. Auch hier seien wesentliche Umstände von dem Beklagten nicht mit einbezogen worden. Bereits seit 1970 habe der Vater der Klägerin dieses Ferienhaus gebaut und zu vermieten begonnen. Gebaut habe er es nicht auf ein festes Fundament, sondern es stehe auf Fässern. Der damalige Landrat … habe es deshalb genehmigt. Seit dieser Zeit werde dieses Ferienhaus regelmäßig vermietet. Zwar habe, wie die Klägerin herausgefunden habe, der Tourismusverband … keine Aufzeichnungen aus dieser Zeit, es sei aber bekannt gewesen. Auch noch auffällig sei, dass in dem Bescheid gerügt werde, dass in und an dem Haus, in dem der Sohn der Kläger lebe, praktisch nicht renoviert worden sei. Dies sei falsch. Das Gebäude selbst gehöre der Klägerin, der Sohn habe innen für ca. 15.000 EUR renoviert. Auch sei außen renoviert worden. Ergänzend sei noch vorzutragen, dass mittlerweile die Kläger an die Firma …, die das Wasser in dem Ferienhaus eingebaut bzw. installiert habe, eine Forderung i.H.v. 10.000 EUR direkt in Raten bezahlt habe. Das Ermessen sei vorliegend gerade nicht ausgeübt worden, weil gerade eine Ermessensausübung hätte gebieten müssen, hier entweder einen erheblichen Abschlag bei der Rückforderung zu machen oder aber ganz einzustellen, weil anderweitig der wirtschaftliche Ruin herbeigeführt werde.
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Die Kläger beantragen,
der Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2019, zugestellt am 21. Januar 2019, Aktenzeichen HWH2016-0598 wird aufgehoben.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage wird abgewiesen.
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Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass die Zuwendungen rechtswidrig gewesen seien, da die Voraussetzung für eine Förderung jeweils nicht erfüllt seien. Das Ferienhaus sei ohne die nach Art. 55 BayBO erforderliche Baugenehmigung errichtet worden. Eine nachträgliche Genehmigung scheide laut Bescheid des Landratsamtes Rottal-Inn vom 03.04.2018 aus. Das Ferienhaus stelle somit kein Gebäude dar, dass nach der geltenden Rechtslage für eine Wohnnutzung zugelassen worden sei bzw. zugelassen werden könne. Auf guten Glauben bzw. Vertrauensschutz könnten sich die Kläger nicht berufen. Zum einen enthalte der Bewilligungsbescheid vom 30.12.2016 unter Ziffer 6 einen Widerrufsvorbehalt. Zum anderen sei der Verwaltungsakt durch fehlerhafte bzw. unvollständige Angaben erwirkt worden. Bei der Antragstellung am 19.10.2016 sei von den Klägern angegeben worden, dass es sich bei den beschädigten Wohngebäuden um „2 Eigenheime“ handele, welches die baurechtliche Ordnungsmäßigkeit als Wohngebäude impliziere. Auch wenn die Kläger keine juristische Ausbildung haben, so sei jedenfalls einem verständigen Bürger grundsätzlich klar, dass der Begriff „Eigenheim“ für ein vom Eigentümer selbstbewohntes Haus verwendet werde. Den Klägern habe bei der Antragstellung auch klar sein müssen, dass der Freistaat Bayern mit der Bereitstellung von Steuergeldern keine Gebäude fördere, für die eine erforderliche Baugenehmigung nicht erteilt worden sei und die somit auch nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürften. Ein handschriftlicher Vermerk oder ein sonstiger ausdrücklicher Hinweis auf eine fehlende baurechtliche Genehmigung bzw. die Vermietung sei unterlassen worden. Der private Haushalt der Kläger, der über einen angemessenen Hausrat verfüge, werde im … im nördlich gelegenen Hauptgebäude geführt. Der gemeldete Hausratsschaden der Freizeithütte sei daher nicht im privaten Haushalt der Kläger entstanden. Weiterhin habe das Ferienhaus nicht überwiegend zu Wohnzwecken, sondern zur Erzielung gewerblicher Einnahmen gedient. Die Voraussetzungen einer Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ oder einer Förderung nach dem Zuschussprogramm für die Beseitigung von Hausratsschäden seien daher jeweils nicht erfüllt. Im Übrigen scheitere ein Anspruch auf die Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ bereits am begünstigten Personenkreis, denn nach Nr. 5.2.1 der Bekanntmachung vom 02.06.2016 kämen nur Mieter oder selbstnutzende Eigentümer in Frage. Mit der Auszahlung der ersten Spendenrate am 18.01.2017 seien den Klägern die Sachverhalte für Spendenzahlungen übermittelt worden (Bl. 131 der Behördenakte). Daraus gehe hervor, dass nur bei eigengenutzten Gebäuden bzw. eigengenutzten Wohnungen Spenden gewährt werden (Ziffer 3 der Sachverhalte vom 21.11.2016). Spätestens dadurch hätte den Klägern klar sein müssen, dass für das Ferienhaus keine Spendenberechtigung vorliege. Die Kläger hätten sowohl im Spendenverfahren als auch im Zusammenhang mit dem Erhalt von staatlichen Fördergelder betrügerische Angaben getätigt, da wesentliche Informationen vorenthalten bzw. bewusst falsche Angaben getätigt worden seien. Daher erfolge gemäß Ziffer 7 der Sachverhalte für Spendenauszahlung vom 21.11.2016 bzw. gemäß Ziffer 8 der aktuellsten Sachverhalte für Spendenauszahlungen vom 18.01.2017 ein Spendenausschluss. Hilfsweise werde die Rückforderung der Zuwendungen auf Art. 49 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 Nummer 1 BayVwVfG gestützt. Sowohl im Bewilligungsbescheid vom 30.12.2016 (Ziffer 7) als auch mit Auszahlung der ersten Spendenrate seien die Kläger auf die Zweckbestimmung der Zuwendungen hingewiesen worden. Bezüglich der von Herrn … durchgeführten Ortsbesichtigung und Schadensaufnahme am 27.06.2016 werde darauf hingewiesen, dass die Förderrichtlinien mit dem Aktenzeichen IIC1-4740.4-2-2 am 29.06.2016 bekannt gegeben worden seien. Da zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung die Förderrichtlinien noch nicht bekannt gewesen seien, habe Herr … keine Aussage zur Förderlichkeit treffen können. Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Fördermittel sei nicht bekannt gewesen, dass es sich bei dem Sommerhaus um ein abgelegenes Ferienhaus handele, dass die Kläger nicht bewohnen und dass dieses Gebäude für eine Wohnnutzung baurechtlich nicht zugelassen sei. Erst beim Ortstermin am 25.01.2018 hätten sich die Erkenntnisse über die tatsächlichen Verhältnisse ergeben.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im Hauptsache- und Eilverfahren, auf die den Vorgang betreffenden Behördenakten, die dem Gericht vorgelegt haben, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg
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Der Bescheid vom 17.01.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme bzw. für einen Widerruf der Zuwendungsentscheidung der Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ vom 07.06.2016 (dazu unter 1.a.), des Bewilligungsbescheids vom 30.12.2016 (dazu unter 1.b.), der Spendenauszahlungen (dazu unter 1.c.) und der damit verbundenen Rückforderungen der ausgezahlten Beträge (dazu unter 2.), sowie für den geltend gemachten Zinsanspruch (dazu unter 3.) sind gegeben, da die Tatbestandsvoraussetzungen gem. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1, 49a Abs. 1 Satz 1, 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG vorliegen.
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1. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Zuwendungen der Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ (Ziffer 1 des Bescheids), des Bewilligungsbescheids vom 30.12.2016 (Ziffer 2 und 3 des Bescheids) sowie der Spendenauszahlungen (Ziffer 4 des Bescheids) ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG i.V.m. Nr. 1.1. der ANBest-P.
25
Es kann offen bleiben, ob als Rechtsgrundlage auch Art. 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BayVwVfG herangezogen werden kann. Trotz der unterschiedlichen Regelungen der Rücknahme und des Widerrufs in den Art. 48, 49 BayVwVfG im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit des in Frage stehenden Verwaltungsakts bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung des Art. 49 BayVwVfG auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte, die nach Art. 48 BayVwVfG nicht zurückgenommen werden können oder sollen, für die aber jedenfalls die Voraussetzungen des Widerrufs gegeben sind (Kopp/Ramsauer, 19. Auflage 2016, VwVfG, § 49 Rn. 12). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG auf ursprünglich rechtswidrige Verwaltungsakte entsprechend angewendet werden kann, wenn die übrigen Widerrufsvoraussetzungen gegeben sind. Unter den Bedingungen, unter denen ein begünstigender rechtmäßiger Verwaltungsakt widerrufen werden kann, darf er - erst recht - bei ursprünglicher Rechtswidrigkeit widerrufen werden.
26
Das Vertrauen des Betroffenen ist in diesem Fall nicht schutzwürdiger als bei ursprünglicher Rechtmäßigkeit der Begünstigung (BVerwG, U.v. 19.09.2018 - 8 C 16/17 -, BVerwGE 163, 102-111, juris Rn. 17).
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Der Beklagte hat den angefochtenen Rücknahmebescheid vom 17.01.2019 auf Art. 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BayVwVfG gestützt, da er die Zuwendungsentscheidungen und den Bewilligungsbescheid vom 30.12.2016 als rechtswidrig angesehen hat. Hilfsweise hat der Beklagte die Rücknahme der rechtswidrigen Verwaltungsakte Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG gestützt. Diese Vorgehensweise begegnet aus den oben genannten Erwägungen keinen Bedenken. Selbst eine rechtsfehlerhaft auf Art. 48 BayVwVfG gestützte Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsakts könnte ausnahmsweise dann aufrecht erhalten werden, wenn - was vorliegend ersichtlich ist - zugleich die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Widerruf gemäß Art. 49 BayVwVfG gegeben wären und sich die Behörde bei ihrer Entscheidung der unterschiedlichen Ermessensrahmen bewusst war (vg. dazu VGH München, U. v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 22; Sachs in Stelkens/Bok/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 48 Rn. 50).
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG i.V.m. Nr. 1.1. der ANBest-P sind erfüllt und der Beklagte war sich bei der Entscheidung über die Rücknahme der unterschiedlichen Ermessensrahmen bewusst.
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Nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG kann nach den oben genannten Erwägungen sowohl ein rechtmäßiger als auch ein rechtwidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Eine solche Zweckverfehlung liegt hier hinsichtlich der verwendeten Fördergelder für das Sommerhaus vor.
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Der mit einer Zuwendung verfolgte Zweck ergibt sich aus er ihr zu Grunde liegenden Rechtslage, insbesondere dem Zuwendungsbescheid (BVerwG, B. v. 18.07.1990 - 3 B 88/90 -, juris Rn. 4). Für die Auslegung eines Zuwendungsbescheids bzw. der einschlägigen Förderrichtlinien ist maßgeblich, wie ihn der Begünstigte unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste (BayVGH, Urt. v. 15.10.2008 - 22 B 06.986 - juris Rn. 25).
31
a. Maßgebend für die Prüfung einer zweckwidrigen Verwendung der im Rahmen der Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ gewährten Fördergelder i.H.v. 5.000 Euro ist die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 02. Juni 2016, Az. 68 - L 2601 - 30/2. Hiervon ausgehend sind die für das Sommerhaus verwendeten Fördergelder nicht von der Zweckbestimmung der Förderrichtlinien zur Soforthilfe erfasst. Bei Anwendung obiger Grundsätze lässt sich die Zweckbestimmung den Förderrichtlinien zur Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ bei objektiver Auslegung auch mit hinreichender Bestimmtheit und Deutlichkeit für den Begünstigten entnehmen.
32
Die Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ gewährt den Klägern eine einmalige Geldleistung für einen bestimmten Zweck, nämlich zur Ersatzbeschaffung von Haushalt/Hausrat für private Haushalte, die einen Schaden erlitten haben (vgl. Nr. 5.2.1 der Förderrichtlinie zur Soforthilfe, Bl. 092 der Gerichtsakte). Aus den Nrn. 5.2.1 und 3 der Förderrichtlinien zur Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ ergibt sich, dass eine anderweitige Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel, d.h. wenn Mittel nicht für private Haushalte selbstnutzender Mieter oder Eigentümer verwendet werden, eine zweckwidrige Verwendung ist.
33
Den Klägern hätte unter Berücksichtigung der ihnen erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung der Förderrichtlinien erkennen können und müssen, dass das der Hausrats des Sommerhauses nicht förderfähig im Sinne der Richtlinien ist. Der Wortlaut der Förderrichtlinien zur Soforthilfe führt entgegen des Klägervortrags zu keinem anderen Ergebnis. Maßgeblich ist nach der Formulierung „selbstnutzende Eigentümer“ in Nr. 5.2.1 (Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“) der Förderrichtlinien zur Soforthilfe nicht, wer Eigentümer der Gegenstände ist, sondern wer die Gegenstände selbst nutzt. Zum einen ergibt sich aus der Klarstellung in Satz 2 von Nr. 5.2.1 der Richtlinie, dass als Begünstigte nur Mieter oder selbstnutzende Eigentümer in Frage kommen. Zum anderen hätte es - selbst wenn man den Klägern zugutehalten möchte, dass sie davon ausgingen, dass das Sommerhaus unter den privaten Haushalt falle - den Klägern bei Zweifeln oblegen, sich vor der Antragsstellung bei der Bewilligungsbehörde Klarheit zu verschaffen, ob auch ein vermietetes Gebäude bzw. der dazugehörige Haushalt/Haushalt als „privater Haushalt“ im Sinne der Richtlinie angesehen werden kann und dementsprechend förderfähig ist. Die Obliegenheit, sich bei Unklarheiten über die konkreten Bedingungen der Auszahlung, der Verwendung und der Abwicklung der Zuwendung bei der zuwendenden Stelle zu informieren, folgt aus der Eigenart des Zuwendungsverhältnisses. Dieses ist dadurch geprägt, dass der Zuwendungsempfänger Steuergelder, die dem haushaltsrechtlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unterfallen, letztlich für eigene Zwecke ausgibt. Diese besondere Qualität weist ein Zuwendungsverhältnis auch grundsätzlich und unabhängig davon auf, ob es sich bei dem jeweiligen Zuwendungsempfänger ebenfalls um eine öffentliche Stelle handelt oder nicht (vgl. OVG Land Nordrhein-Westfalen, B. v. 14.08.2013 - 12 A 1751/12 -, juris Rn. 11).
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Des Weiteren führt der Einwand der Kläger, dass sie als Laien den Begriff „privater Haushalt“ in der Weise verstanden hätten, dass davon auch die Befugnis des Eigentümers erfasst sei, das Haus zu vermieten, aufgrund der Besonderheiten des Zuwendungsrechts in der Sache nicht zum Erfolg.
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Die rechtliche Prüfung im vorliegenden Fall hat nicht daran anzusetzen, wie die für die Zuwendungen maßgeblichen Förderrichtlinien auszulegen wären, sondern daran, welche Förderpraxis des Beklagten dem Zuwendungsbescheid zugrunde lag (vgl. BayVGH, U. v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris, Rn. 27). Bei den vorliegend gewährten Zuwendungen handelt es sich um freiwillige Leistungen, die der Freistaat Bayern auf der Grundlage von und im Einklang mit Art. 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 23 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den einschlägigen Förderrichtlinien gewährt.
36
Sind die Fördervoraussetzungen - wie hier - zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht durch - wie Gesetzte oder Rechtsordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, einem dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BVerwG, B. v. 11.11.2008 - 7 B 38.08 - juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 07.04.2020 - 6 ZB 19.1647 - BeckRS 2020, 9635; U. v. 11.10.2019 - 22 B 19.1840 - juris Rn. 26).
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Diese Förderpraxis indes war laut glaubhaftem Vortrag des Beklagten dergestalt, dass nur der selbst genutzte Haushalt/Hausrat gefördert wird, unabhängig davon wer Eigentümer des Hausrats/Haushalts ist. Die Kläger haben das Sommerhaus zum Zeitpunkt des Hochwassers nicht selbst als Eigentümer in dem Sinne genutzt, dass sie es selber bewohnt haben. Unstreitig diente das Sommerhaus zum Zwecke der fremdenverkehrsgewerblichen Nutzung. Ein Schaden am Hausrat des Haupthauses wurde trotz Angabe eines solchen auf den Schadenserhebungsbögen zum Haupthaus unter Ziffer 3 „Hausrat“ (Bl. 022 der Behördenakte) nicht nachgewiesen (vgl. Schreiben des Beklagten vom 31.05.2020, Bl. 48 der Gerichtsakte). Die Behauptung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, dass ein Schaden am Hausrat des Haupthauses vorläge, konnte nicht substantiiert dargelegt werden (Bl. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Nach Nr. 6.1 Satz 5 Halbs. 1 des die Förderpraxis lenkenden Zuschussprogramms Hochwasser 2016 sind die Hochwasserschäden nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das entspricht dem allgemeinen materiellrechtlichen Grundsatz, wonach derjenige, der eine Leistung beansprucht, die materielle Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände zu tragen hat (vgl. Schübel-Pfister/Eyermann, 15. Auflage 2019, VwGO, § 86 Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B. v. 07.04.2020 - 6 ZB 19.1647 - BeckRS 2020, 9635). Es wurden bei dem Landratsamt Rottal-Inn keine Verwendungsnachweise für Schäden am Hausrat des Haupthauses ein- bzw. nachgereicht (Bl. 48 Rückseite der Gerichtsakte). Trotz Nachfrage des Gerichts vom 28.05.2020 (Bl. 44 der Gerichtakte), ob es einen Schaden am Hausrat des Haupthauses gab, erfolgte seitens der Kläger keine Stellungnahme.
38
Der gemeldete und nachgewiesene Hausratsschaden am Sommerhaus ist aufgrund obiger Erwägungen nicht im privaten Haushalt der Kläger entstanden. Es liegt eine zweckwidrige Verwendung im Sinne der Förderrichtlinien zur Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ unter Beachtung der praktizierten Förderpraxis des Landratsamts Rottal-Inn vor.
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b. Maßgebend für die Prüfung einer zweckwidrigen Verwendung der mit Bewilli gungsbescheid vom 30.12.2016 gewährten Fördergelder für die Beseitigung von Hausrats- und Gebäudeschäden ist das Bayerische Zuschussprogramm zur Behebung der vom Hochwasser im Mai/Juni 2016 verursachten Schäden an überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und an Hausrat im Landkreis Rottal-Inn, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 29.06.2016, Az. IIC1-4740.4-2-2 (nachfolgend Zuschussprogramm Hochwasser 2016).
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Der Zweck der gewährten Zuwendungen im Rahmen des Zuschussprogramms 2016 geht eindeutig aus dem Bewilligungsbescheid und der dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Bewilligungsgrundlagen hervor. Bewilligungsgrundlagen des Bewilligungsbescheids vom 30.12.2016 sind gemäß Nr. 7.1 des Bewilligungsbescheids der dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegende Förderantrag vom 27.10.2016 und das Bayerische Zuschussprogramm Hochwasser 2016 (Bl. 097 der Behördenakte). Hiervon ausgehend sind die Kosten für Hausrats- und Gebäudeschäden am Sommerhaus nicht von der Zweckbestimmung des Zuschussprogramms Hochwasser 2016 erfasst.
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aa. Zunächst liegt hinsichtlich der Verwendung der gewährten Zuwendungen für die Beseitigung des Gebäudeschadens am Sommerhaus eine zweckwidrige Verwendung vor.
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Im Förderantrag gaben die Kläger unter Nr. 3 „zwei Eigenheime“ mit zwei Wohnungen sowie die Beschädigung von Hausrat für eine Wohnung unter der Anschrift … an (Bl. 1, 2 der Behördenakte). Die auf dem Förderantrag wahlweise anzukreuzende Option unter Nr. 3 „Eigentumswohnungen vermietet“ wurde hingegen nicht von den Klägern angekreuzt. Dass bei der Antragsstellung zwischen eigengenutzten - im Sinne von selbst bewohnten - und vermieteten Wohngebäuden bzw. Wohnungen differenziert wird, ist für die Kläger anhand der anzukreuzenden Optionen unter Nr. 3 des Förderantrags ersichtlich bzw. zumindest erkennbar gewesen. Dem Beklagten ist beizupflichten, soweit er vorträgt, dass der Begriff „Eigenheim“ eine eigene Nutzung des Sommerhauses in dem Sinne impliziert, dass man als Eigentümer in seinem „eigenen Heim lebt“. Fördergegenstand des Bewilligungsbescheids war u.a. die Instandsetzung zweier Wohngebäude mit zwei Wohnungen unter der Anschrift … (vgl. Nr. 1 und Nr. 2 des Bewilligungsbescheids, Bl. 097 der Behördenakte). Die unter Nr. 2 des Förderantrags aufgeführte Option „Selbstgenutzte oder (fremd-)vermietete Eigentumswohnung“ wurde im Bewilligungsbescheid nicht angekreuzt. Fördergegenstand waren damit zwei Wohngebäude, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Weiter besitzen nur das Haupthaus und das Beihaus die Anschrift …, …, sodass das Sommerhaus bereits nicht unter die Anschrift fällt, die im Bewilligungsbescheid angeben ist.
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Der mit der Zuwendung verfolgte Zweck lässt sich auch eindeutig dem Zuschussprogramm Hochwasser 2016 entnehmen. Zweck der Förderung ist gemäß Nr. 1 des Zuschussprogramms Hochwasser 2016, Eigentümern von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden oder Eigentumswohnungen oder Privathaushalten bei der Beseitigung und Behebung von Hochwasserschäden an Gebäuden und an Hausrat rasch und wirkungsvoll zu helfen. Gemäß Nr. 2.2.1 des Zuschussprogramms Hochwasser 2016 sind Gegenstand der Förderung „überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Gebäude“. Gefördert werden demnach Gebäude, die zum Zweck des Wohnens genutzt werden können. Für das Sommerhaus liegt keine Baugenehmigung vor. Dies wurde mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 08.04.2019 auch unstreitig gestellt. Ein Wohngebäude, für das die erforderliche Baugenehmigung nach Art. 55 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) nicht vorliegt, kann jedoch nicht überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Daher führt der Einwand des Klägervertreters, dass keine Zweckentfremdung, allenfalls eine Fehlinterpretation der Begriffe vorliege, in der Sache nicht zum Erfolg. Unabhängig davon, auf wie man die Begriffe „überwiegend zu Wohnzwecken genutzt“ interpretiert, setzt die Nutzung zu Wohnzwecken - obgleich zu eigenen oder zu fremdenverkehrsgewerblichen Zwecken - jedenfalls eine Baugenehmigung voraus. Für eine Fehlinterpretation der Begriffe bietet der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls keinen Raum.
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Weiter hat die rechtliche Prüfung auch in diesem Fall nicht daran anzusetzen, wie die für die Zuwendungen maßgeblichen Förderrichtlinien auszulegen wären, sondern daran, welche Förderpraxis des Beklagten dem Zuwendungsbescheid zugrunde lag (BayVGH, U. v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris, Rn. 27). Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass Zweck des Zuschussprogramms Hochwasser 2016 die Behebung von Hochwasserschäden an überwiegend selbstgenutzten oder eigengenutzten Wohngebäuden ist (vgl. Bl. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Darüber hinaus trug der Beklagte glaubhaft vor, dass keine Gebäude gefördert würden, für die eine erforderliche Baugenehmigung nicht vorliege und die somit auch nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürften (vgl. Schreiben des Beklagten vom 20.05.2019, Bl. 36 der Gerichtsakte). Der Vortrag der Kläger, dass die Nutzung als Ferienhaus nur zu Wohnzwecken dienen könne und sich die Kläger trotz der nicht vorliegenden Baugenehmigung für das Sommerhaus auf Vertrauensschutz berufen könnten greift nicht durch. Maßgeblich für die Beurteilung der zweckentsprechenden Verwendung sind allein die einschlägigen Förderrichtlinien und die ausgeübte und die Behörde bindende Förderpraxis.
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Etwaige Vertrauensgesichtspunkte durch eine Nutzung des Sommerhauses als Ferienwohnung seit mehr als 20 Jahren spielen für die Beurteilung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördergelder daher Rolle (vgl. Schreiben des Klägervertreters vom 08.04.2019, Bl. 3 der Gerichtsakte).
46
Der Umstand, dass der Kostenvoranschlag der Zimmerei … vom 06.09.2016 i.H.v. 48.284,25 Euro für das Sommerhaus in voller Höhe im Bewilligungsbescheid berücksichtigt wurde (vgl. 041f. der Behördenakte) und entsprechende Fördergelder nach Vorlage der Rechnung Nr. 00204/17 vom 05.01.2018 der Zimmerei … (vgl. Blatt 186 der Behördenakte) an die Kläger ausbezahlt wurden führt nach Ansicht des Gerichts nicht dazu, dass Fördermittel, die zur Instandsetzung des Sommerhauses eingesetzt wurden, zweckentsprechend verwendet worden sind. Der Beklagte trug glaubhaft vor, dass im Zeitpunkt der Auszahlung der Fördermittel nicht bekannt gewesen sei, dass es sich bei dem Sommerhaus um ein abgelegenes Ferienhaus handelt, dass von den Kläger nicht selbst bewohnt wurde und dass dieses nicht baurechtlich zugelassen war bzw. ist. Diese Erkenntnisse hätten sich erst beim Ortstermin am 25.01.2018 ergeben. Überdies gaben die Kläger in dem Schadenserhebungsbogen zum Sommerhaus den Hausstand mit zwei Personen an (vgl. Bl. 0021 der Behördenakte). Der Beklagte konnte und durfte also davon ausgehen, dass das Sommerhaus von den beiden Klägern selbst bewohnt wird, zumal auch unter Nr. 3 des Schadenserhebungsbogens die wahlweise anzukreuzende Nutzungsart „Mischung Whg./Gewerbe“ nicht angekreuzt wurde (vgl. Bl. 0021 der Behördenakte). Selbst wenn das Sommerhaus also von dem Bewilligungsbescheid erfasst wurde, so bleibt es nach Ansicht der Kammer bei einer zweckwidrigen Verwendung der Zuwendungen hierfür.
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Die Behauptung des Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung, dass die ausgezahlten Fördermittel zur Herstellung des Haupthauses verwendet worden seien und das Sommerhaus zeitlich vor dem Haupthaus aus eigenen Mitteln renoviert worden sei, konnte nicht substantiiert dargelegt werden (vgl. Bl. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Nach Nr. 6.1 Satz 5 Halbs. 1 des die Förderpraxis lenkenden Zuschussprogramms sind die Hochwasserschäden nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Unterlagen und Verwendungsnachweise, die die Verwendung der Fördergelder für das Haupthaus belegen (vgl. Nr. 6.1 Satz 5 Halbs. 1 des Zuschussprogramms Hochwasser 2016), wurden bei dem Landratsamt Rottal-Inn nicht ein- bzw. nachgereicht. Die Kläger sind der ihr obliegenden materiellen Beweislast somit nicht nachgekommen. Zudem spricht auch die vorgelegten Rechnung Nr. 00204/17 vom 05.01.2018 der Zimmerei … für das Sommerhaus dafür, dass Fördermittel zumindest auch für das Sommerhaus verwendet worden sind (vgl. Blatt 0186 der Behördenakte).
48
Der Einwand der Kläger, dass Herrn …, ein Vertreter der Behörde, der Klägerin im Rahmen einer durchgeführten Ortsbesichtigung und Schadensaufnahme am 27.06.2016 mitgeteilt habe, dass das Vorhaben förderfähig sei, begründet nicht die Annahme einer zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen hinsichtlich des Sommerhauses. Zum einen waren zu diesem Zeitpunkt die einschlägigen Förderrichtlinien mit dem Aktenzeichen IIC1-4740.4-2- 2 noch nicht bekannt (Bl. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Zudem war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass das Sommerhaus nicht von den Klägern selbst bewohnt wurde bzw. dass für dieses keine Baugenehmigung vorlag. Zum anderen müssen etwaige mündliche Auskünfte oder Zusagen Eingang in den Bewilligungsbescheid finden, d. h. dort zumindest angedeutet sein, andernfalls sind sie für die Bestimmung des Zuwendungszwecks unbeachtlich (vgl. VG Frankfurt (Oder), U. v. 23. Juli 2019 - 8 K 1062/15 -, juris Rn. 44). Dies war vorliegend nicht der Fall.
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bb. Hinsichtlich der Verwendung der gewährten Zuwendungen für die Beseitigung des Hausratsschadens am Sommerhaus liegt ebenfalls eine zweckwidrige Verwendung vor.
50
Gemäß Nr. 3.2 Satz 2 des Zuschussprogramms Hochwasser 2016 zählen zum Hausrat die zur Haushalts- und Lebensführung notwendigen Möbel, Geräte und sonstigen Bestandteile einer Wohnungseinrichtung, soweit sie nicht über den angemessenen Bedarf hinausgehen. Bei dem mit Verwendungsnachweisen nachgewiesenen beschädigten Hausrat des Sommerhauses, die die Kläger bei dem Landratsamt Rottal-Inn eingereicht haben, handelt es sich nicht um den zur „Haushalts- und Lebensführung notwendigen“ Hausrat der Kläger im Sinne des Zuschussprogramms Hochwasser 2016. Der Hausrat, der sich im Zeitpunkt des Hochwassers im Sommerhaus befunden hat, wurde zuvor nicht von den Klägern zur eigenen Haushalts- und Lebensführung, sondern von den jeweiligen Mietern des Sommerhauses genutzt. Der zur Haushalts- und Lebensführung notwendige Hausrat der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Hochwassers im nördlich gelegen Haupthaus. Dort lebten die Kläger. Ein Hausratsschaden am Haupthaus wurde nicht nachgewiesen. Hierzu wird auf die Ausführungen unter I.1.a. verwiesen. Dem Einwand der Kläger, dass das Ferienhaus für sie quasi privater Haushalt sei, steht entgegen, dass der Hausrat im Ferienhaus durch die Vermietung kein Hausrat ist, der zur eigenen Haushalts- und Lebensführung notwendig ist. Dass der Hausrat im Ferienhaus zur Haushalts- und Lebensführung der Kläger notwendig war, wurde nicht vorgetragen und erscheint auch fernliegend.
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Eine Förderung von Hausrat, der lediglich von fremden Mietern genutzt wird, widerspricht überdies dem Sinn und Zweck des Hilfsprogramms. Sinn und Zweck des Hilfsprogramms ist es, die vom Hochwasser betroffenen Personen zu entlasten und ihnen schnelle Hilfe zuteilwerden zu lassen, damit sie ihre alltägliche Haushalts- und Lebensführung bewerkstelligen können. Dies geht aus den Richtlinienbestimmungen selbst hervor (vgl. Nr. 1 des Zuschussprogramms Hochwasser 2016). Der Zweck des Hilfsprogramms liegt jedoch nicht darin, den betroffenen Personen all ihre Schäden zu ersetzen. Dies kann und will das Förderprogramm nicht leisten, was bereits daran erkennbar wird, dass die Förderung nur im Wege der Anteilsfinanzierung bewilligt wird. Zum anderen wird dies auch durch die Präambel des Zuschussprogramms, wonach kein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht zum Ausdruck gebracht.
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Nach alledem haben die Kläger einen Teil der Zuwendungen für eine Leistung verwendet, die nicht dem Zweck des Bewilligungsbescheids entspricht
53
c. Hinsichtlich der Gewährung der Spendengelder i.H.v. 17.830 Euro liegt eben falls eine zweckwidrige Verwendung vor.
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Maßgebend für die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen für die Gewährung von Spendenmitteln sind die Sachverhalte für Spendenauszahlungen des Landratsamts Rottal-Inn vom 21.11.2016 (vgl. Bl. 38 der Gerichtsakte) und die Sachverhalte für Spendenauszahlungen des Landratsamts Rottal-Inn vom 27.06.2017 (vgl. Bl. 39f. der Gerichtsakte). Hiervon ausgehend sind die angefallen Kosten für das Sommerhaus nicht von der Zweckbestimmung der genannten Sachverhalte genannt. Die Zweckbestimmung lässt sich den Sachverhalten auch mit hinreichender Bestimmtheit und Deutlichkeit entnehmen.
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Zweck der Spendenauszahlungen ist es, Betroffenen, die an eigengenutzten Gebäuden einen Schaden erlitten haben, finanziell zu unterstützen. Das Sommerhaus wurde unstreitig nicht eigengenutzt. Die Sachverhalte für Spendenauszahlungen vom 21.11.2016 wurde den Klägern spätestens mit Schreiben des Landratsamts Rottal-Inn vom 18.01.2017 und mit Auszahlung der ersten Spendenrate als Anlage übermittelt (vgl. Bl. 0131 der Behördenakte). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatten die Kläger von den Fördervoraussetzungen Kenntnis und wussten, dass Spenden nur für eigengenutzte Gebäude bzw. eigengenutzte Wohnungen gewährt werden können.
56
Überdies strichen die Kläger auf dem Antrag auf Unterstützung aus Spendenmitteln vom 16.12.2016 unter Nr. 5.1 (Finanzielle Verhältnisse aller im Haushalt lebenden Personen), Nr. 5.1 (Einkommen) die Einkommensquelle „Vermietung“ durch (Bl. 87 der Gerichtsakte). Unstreitig und wie auch von den Klägern vorgetragen ist jedoch, dass die Vermietung des Sommerhauses der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und damit als wesentliche Einkunftsquelle diente (vgl. Schreiben des Klägervertreters vom 08.04.2019, Bl. 37f. der Gerichtsakte).
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In Bezug auf die Nichtangabe der Vermietung als Einkunftsquelle haben die Kläger daher nach Auffassung des Gerichts wohl auch unrichtige bzw. unvollständige Angaben im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Art. 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwVfG getätigt, die eine Rücknahme nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG rechtfertigen könnten. Da jedenfalls aber die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG vorliegen, kann offen bleiben, ob auch die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG vorliegen.
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d. Das Landratsamt Rottal-Inn hat das ihm eingeräumte Widerrufsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO).
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Bei der Entscheidung über den Widerruf des Zuwendungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit sind die auf die Durchsetzung des Haushaltsrechts gerichteten öffentlichen Interessen gegen die Interessen der Zuwendungsempfängerin abzuwägen. Bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks und bei Auflagenverstößen ist ein Widerruf im Regelfall intendiert. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) führen dazu, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung der öffentlichen Förderung verfolgten Zwecks im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Die Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen (vgl. BVerwG, U. v. 16. 06.1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55-59, Rn. 16).
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Daran gemessen sind die angeführten Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Bei der Ausübung des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Widerrufsermessens konnte der Beklagte dem haushaltsrechtlichen Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorrangige Bedeutung zumessen, insbesondere auch deswegen, da die Zweckverfehlung in der Sphäre der Kläger lag. Das Landratsamt Rottal-Inn hat das öffentliche Interesse an der Rücknahme nach Auffassung des Gerichts zu Recht höher bewertet als das Interesse der Kläger am Fortbestand der Bewilligung. Die Kläger haben die Fördergelder in Bezug auf das Sommerhaus zweckwidrig verwendet. Ein Vertrauen der Kläger auf die zweckentsprechende Verwendung der Fördergelder für das Sommerhaus aufgrund der langjährigen Nutzung des Sommerhauses als Ferienhaus steht dem nicht entgegen. Wie bereits ausgeführt lag zum einen keine Baugenehmigung für die Nutzung des Sommerhauses zu Wohnzwecken vor. Zum anderen ging der Zuwendungszweck eindeutig aus den einschlägigen Förderrichtlinien in Verbindung mit dem seitens der Kläger getätigten Angaben im Förderantrag hervor. Die Kläger haben in ihrem Antrag auf Vorauszahlung zudem erklärt, dass die zugeteilten Gelder bestimmungsgemäß für die Beseitigung der Hochwasserschäden verwendet werden und die notwendigen Belege und Rechnungen dem Landratsamt Rottal-Inn zeitnah vorgelegt werden (Bl. 0008 der Behördenakte).
61
Im Übrigen gelten nach den Förderrichtlinien nach dem Bayerischen Zuschussprogramm für die Förderung u.a. die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (VV zu Art. 44 BayHO) - mit Ausnahme der Nr. 1.3. In VV 8.2.1 zu Art. 44 BayHO heißt es wörtlich: „Die Bewilligungsbehörde hat einen Zuwendungsbescheid in der Regel nach Art. 49 Absatz 2a BayVwVfG mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird.“
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Damit geben die ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften den Behörden letztendlich vor, dass bei zweckwidriger Verwendung einer Zuwendung grundsätzlich von der Möglichkeit eines Widerrufs der Bewilligung Gebrauch zu machen ist. Dies beruht letztlich auf dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung. Die Ermessenserwägungen des Landratsamts Rottal-Inn sind daher nicht zu beanstanden. Dass das Landratsamt Rottal-Inn die Interessen der Kläger durchaus gesehen hat, wird vor allem auch daran deutlich, dass der Gebäudeschaden des Beihauses aufgrund nachgewiesener Sanierungskosten i.H.v. 10.302,19 Euro als zuwendungsfähig anerkannt wurde (vgl. Bescheid vom 17.01.2019 unter II.ab., Bl. 18 der Gerichtakte). Daraus wurde eine Förderung i. H.v. 8.200 Euro (abgerundet auf volle 100 Euro gem. Nr. 6.2 Satz 3 der Förderrichtlinien) errechnet, die bei dem zu erstattenden Betrag abgezogen wurde (vgl. Bescheid vom 17.01.2019 unter II.ac., Bl. 19 der Gerichtakte).
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e. Der Widerruf der Zuwendungsentscheidungen zur Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“, des Bewilligungsbescheids vom 30.12.2016 und der Spendenauszahlungen ist auch innerhalb der nach Art. 49 Abs. 2a Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG geltenden Jahresfrist erfolgt.
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2. Die mit Bescheid vom 17.01.2019 festgesetzte Erstattung i.H.v. 79.730 Euro findet seine Rechtsgrundlage in Art. Art. 49 a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. mit den Nrn. 8.2.1. und 8.2.2 der ANBest-P. Die ANBest-P sind Gegenstand des Bewilligungsbescheids gewesen (siehe dort unter Nr. 4 des Bewilligungsbescheids). Nach Art. 49a BayVwVfG und Nr. 8.1 der ANBest-P sind erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Nach 8.2.1 der AnBest-P gilt dies insbesondere, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist bzw. gem. 8.2.2 der ANBest-P die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. Die Zuwendungsentscheidungen bzgl. der Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“, des Zuschussprogramms Hochwasser 2016 sowie die Spendenauszahlungen wurden rechtmäßig widerrufen, da sie jedenfalls nicht für den vorhergesehenen Zweck verwendet wurden. Gem. Art. 49 a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen, was in Ziffer 5 des Bescheids des Landratsamtes Rottal-Inn vom 17.01.2019 geschehen ist. Der Einwand der Kläger, dass die Rückforderung der Höhe nach falsch sei, soweit für das östlich gelegene Wohnhaus zuwendungsfähige Kosten i.H.v. 10.302,19 Euro angefallen seien, ist insoweit nicht zutreffend, als ein Abzug dieser zuwendungsfähigen Kosten vorgenommen wurde. Die nachgewiesenen Sanierungskosten für das Beihaus i.H.v. 10.302,19 Euro wurden als zuwendungsfähig anerkannt und bei dem zu erstattenden Betrag für Gebäudeschäden unter Berücksichtigung einer Förderquote von 80% sowie Nr. 6.2 Satz 3 der Förderrichtlinien (Abrundung auf volle 100 Euro) i.H.v. 8.200 Euro abgezogen.
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3. Der in Ziffer 6 des Bescheids vom 17.01.2019 geltend gemachte Verzinsungsanspruch folgt aus Art. 49 a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG. Danach ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Nach Art. 49 a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Zurücknahme, zum Widerruf oder zu Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Da Insofern hat die Behörde im angegriffenen Bescheid zutreffend festgestellt, dass die Kläger die Umstände, die zum Entstehen des Erstattungsanspruchs geführt haben, zu vertreten haben. Sie haben ein Teil der Zuwendungen zweckwidrig verwendet, was sie aufgrund des Inhalts des Bewilligungsbescheides sowie der Förderrichtlinien hätten erkennen müssen.
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4. Die Festsetzung der Gebühr für den Bescheid vom 17.01.2019 in Höhe von 100 Euro in Ziffer 10 des Bescheids ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die im Bescheid vom 17.01.2019 erhobenen Gebühren beruhen auf Art. 6 des Bayerischen Kostengesetzes (KG) i.V.m. Tarif-Nr. 1.I.9/1 des Kostenverzeichnisses (KVz). Danach beträgt die Gebühr bei Aufhebung eines Zuwendungs- oder Subventionsbescheids, gegebenenfalls einschließlich Rückforderung der Beträge zwischen 15,00 € und 2.500,00 €. Der Beklagte hat sich somit mit der Festsetzung der Gebühr auf 100,00 € am unteren Rahmen orientiert.
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Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.