Titel:
Umschreibung einer durch Umtausch erworbenen EU-Fahrerlaubnis
Normenketten:
FeV § 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 7, § 30 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Führerschein-RL Art. 2 Abs. 1, Art. 11 Abs. 6
Leitsätze:
1. Wer behauptet, vor Erteilung eines Führerscheins in einem anderen Staat eine theoretische und praktische Prüfung absolviert zu haben, so das mithin kein prüfungsfreier Umtausch erfolgt sei, trägt hierfür die Beweislast. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wenn mangels Beweises des Ablegens einer theoretischen und praktischen Prüfung von einem prüfungsfreien Umtausch einer Fahrerlaubnis eines Drittlandes in eine EU-Fahrerlaubnis auszugehen ist besteht keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gem. § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 FeV, welche zum Umtausch gem. § 30 Abs. 1 S. 1 FeV berechtigen würde. (Rn. 30 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verpflichtungsklage auf Umschreibung einer ungarischen EU-Fahrerlaubnis, welche im Umtausch für eine weißrussische Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, in eine deutsche Fahrerlaubnis, Gegenseitige Anerkennungspflicht von EU-Fahrerlaubnissen, Echte und unechte Rückwirkung von Gesetzen, Fahrerlaubnis, Führerschein, Umschreibung, Umtausch, Berechtigung, Beweislast, Anerkennungsgrundsatz, unechte Rückwirkung, RL 2006/126/EG
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 22.01.2021 – 11 ZB 20.2409
Fundstelle:
BeckRS 2020, 41306
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich im Wege der Klage gegen die Feststellung, dass er von seiner ungarischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keinen Gebrauch machen darf, und die Verpflichtung zur Vorlage seines Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks. Außerdem begehrt er den Umtausch der ungarischen Fahrerlaubnis in einen deutschen Führerschein.
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Der am 13. November … geborene Kläger war Inhaber einer weißrussischen Fahrerlaubnis, die in eine ungarische Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, K, M und T umgetauscht worden ist. Nach elektronischer Meldeauskunft vom 8. Januar 2010 war der Kläger seit dem 1. Oktober 2007 mit Hauptwohnung in L ..., Kreis H ..., gemeldet. Am 8. Januar 2010 beantragte der Kläger bei der Führerscheinstelle des Kreises Herford den Umtausch seiner ungarischen Fahrerlaubnis für die Klassen A1 und B und legte dazu seinen Führerschein mit beglaubigter Übersetzung aus dem Ungarischen vor. Als Ausstellungsdatum für den ungarischen Führerschein ist der 7. Juli 2009 eingetragen (Ziffer 4a des Führerscheins), als Zeitpunkt der Prüfung ist für die Klassen A1, B, K, M und T der 20. Mai 2009 eingetragen (Ziffer 10 des Führerscheins). Unter „Erworbene Kategorien“ werden die Kategorien A1, B, T, M und K genannt. Als Gültigkeitsdatum ist der 7. Juli 2019 eingetragen. Ausstellungsbehörde ist N ... H ... Der Führerschein enthält unter Ziffer 12 (Beschränkungen und Zusatzangaben) den Eintrag 70KB021874.BLR. Der Kläger legte auch einen ungarischen Antrag auf ein Dokument, das zum Fahrzeugführen berechtigt, mit beglaubigter Übersetzung vor. Als Datum des Antrags ist der 7. Juli 2009 genannt, unter der Überschrift „Daten der zum Antrag vorgelegten bzw. beigefügten Dokumente“ ist bei der Kategorie Führerschein die Nummer KB021874 vermerkt. Die Kategorien Fahrerlaubnis, Fahrausweis und Prüfungsbestätigung enthalten keine Eintragungen.
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Die Führerscheinstelle des Kreises H ... forderte mit Schreiben vom 8. Februar 2010 den Kläger auf, für den Erwerbszeitraum der ungarischen Fahrerlaubnis einen Nachweis über den Aufenthalt in Ungarn vorzulegen. Am 22. Juni 2010 legte der Kläger der Führerscheinstelle einen Registrierungsnachweis für Staatsbürger des Europäischen Wirtschaftsraumes, ausgestellt vom Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft Budapest, vor, der den 9. Juni 2009 als Zeitpunkt einer Anmeldung unter der Adresse 1118 B ..., T ... u ... enthielt. Auf Nachfrage legte der Kläger am 18. Oktober 2010 der Führerscheinstelle des Kreises H ... eine behördliche Bescheinigung des Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsamtes Budapest vor, die die Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung am 9. Juni 2009 bestätigte, welche bis zum Tag der Ausstellung der vorgelegten behördlichen Bescheinigung (11. Oktober 2010) nicht zurückgezogen worden sei. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 forderte die Führerscheinstelle den Kläger auf, einen Nachweis zu erbringen, dass er mindestens in der Zeit von Januar 2009 bis nach dem 7. Juli 2009 in Ungarn gelebt habe, da dieser Zeitraum in keinem der bislang eingereichten Dokumente bestätigt worden sei.
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Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2011 trug der Bevollmächtigte des Klägers vor, dass aus den vorliegenden Unterlagen und einer Kopie des Führerscheins erkennbar sei, dass mit Ausstellung der EU-Fahrerlaubnis der ungarische Wohnsitz als ständiger Wohnsitz angegeben worden sei. Die Voraussetzungen für die beantragte Umschreibung seien gegeben. Aus dem Führerschein selbst ergebe sich, dass der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz in Ungarn gehabt habe. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsse daher vorausgesetzt werden, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in Ungarn gehabt habe.
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Zum 28. Februar 2013 verlegte der Kläger laut Schreiben des Kreises H ... an das Landratsamt (LRA) D ...vom 28. Juli 2016 seinen Wohnsitz nach D ... Am 24. September 2013 beantragte der Kläger beim LRA D ... die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A1 und B. Mit Schreiben vom 30. September 2013 ersuchte das LRA D ... das Kraftfahrtbundesamt um die Mitteilung, ob der ungarische Führerschein prüfungsfrei umgeschrieben worden sei oder der Kläger eine theoretische und praktische Prüfung abgelegt habe. Das Kraftfahrtbundesamt legte mit Schreiben vom 4. November 2013 eine englischsprachige Bescheinigung des Central Office for Administrative and Electronic Public Services, Vehicle and Driving License Administration and Registration Department Budapest, vom 29. Oktober 2013 vor, in der die Führerscheindaten aufgeführt sind und ausgeführt wird, dass die ungarische Fahrerlaubnis des Klägers nicht zurückgenommen oder für ungültig erklärt worden sei und dass die Ausstellung der Fahrerlaubnis aufgrund eines Umtausches einer weißrussischen Fahrerlaubnis vorgenommen worden sei. Auf nochmalige Nachfrage des LRA D ... übersandte das Kraftfahrtbundesamt eine weitere englischsprachige Bescheinigung des Central Office for Administrative and Electronic Public Services, Vehicle and Driving License Administration and Registration Department Budapest vom 9. Dezember 2013 mit gleichem Inhalt wie die bereits vorgelegte Bescheinigung.
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Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 bat das LRA D ...den Kläger um Vorlage einer Bestätigung, ob der weißrussische Führerschein von den ungarischen Behörden mit oder ohne theoretische und praktische Prüfung in eine ungarische Fahrerlaubnis umgeschrieben worden sei. Laut Aktenvermerk des LRA D ...vom 5. November 2014 habe der Kläger telefonisch mitgeteilt, dass er auf Nachfrage bei der ungarischen Behörde keine Antwort erhalten habe und er deshalb den Antrag auf Umschreibung seines ungarischen Führerscheins zurückziehe.
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Mit am 27. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht Minden eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten erhob der Kläger Klage auf Verpflichtung des Kreises H ..., dem Kläger eine deutsche Fahrerlaubnis durch Umtausch der ungarischen Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Klage wurde in der mündlichen Verhandlung am 14. August 2017 zurückgenommen und das Verfahren durch Beschluss eingestellt.
8
Der Kläger verlegte nach Auskunft des Bayerischen Behördeninformationssystems vom 4. September 2017 seinen Wohnsitz am 1. Februar 2017 nach D1 ..., B ... im Landkreis S ... Mit Schreiben vom 21. August 2017 stellte der Bevollmächtigte des Klägers beim LRA S ... einen Antrag auf Umschreibung der ungarischen EU-Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Der Kläger habe ursprünglich einen Führerschein in Weißrussland ordnungsgemäß erworben. Er sei zur Arbeitssuche nach Deutschland gezogen und habe die Möglichkeit erhalten, in Ungarn für ein Jahr zu arbeiten. Ein Sachbearbeiter eines deutschen Straßenverkehrsamtes habe dem Kläger den Tipp gegeben, seine Fahrerlaubnis in Ungarn umschreiben zu lassen. Der Kläger habe in Ungarn erneut die theoretische und praktische Prüfung absolviert. Der ungarische EU-Führerschein enthalte leider nur den Vermerk eines prüfungsfreien Umtausches des weißrussischen Führerscheins. Bis zum 30. Juni 2012 habe es den § 28 Abs. 4 Nr. 6 und 7 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nicht gegeben, so dass es nicht darauf angekommen sei, ob der Erwerber einer EU-Fahrerlaubnis diese aufgrund Umschreibung einer Fahrerlaubnis aus einem anderen EU-Staat oder aus einem Nicht-EU-Drittstaat erhalten habe. Sollte der Nachweis für die Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung in Ungarn für erforderlich erachtet werden, so werde darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs der ungarischen Fahrerlaubnis die gesetzlichen Vorschriften noch nicht geändert gewesen seien. Es ergebe sich hier das Problem einer negativen Rückwirkung von Gesetzen.
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Mit Schreiben vom 3. Januar 2018 teilte das LRA S ... dem Kläger mit, dass aufgrund des Nichtvorliegens eines expliziten Nachweises über das Ablegen einer Prüfung in Ungarn für die begehrte Umschreibung eine theoretische und praktische Prüfung (ohne Pflichtausbildung) erforderlich sei. Eine prüfungsfreie Umschreibung sei nicht möglich. Der Kläger sei nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV nicht berechtigt, mit seinem ungarischen Führerschein Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen, weshalb die Anbringung eines entsprechenden Vermerks auf dem Führerschein erforderlich sei. Der Kläger habe die Möglichkeit, sich bis zum 19. Januar 2018 zur bevorstehenden Versagung des prüfungsfreien Umtausches und der Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland zu äußern.
10
Mit Bescheid vom 12. Februar 2018, zugestellt am 17. Februar 2018, lehnte das LRA S ... den prüfungsfreien Umtausch des ungarischen Führerscheins des Klägers in einen deutschen Führerschein ab (Ziffer 1). Es wurde festgestellt, dass der Kläger von seiner ungarischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keinen Gebrauch machen darf (Ziffer 2). Der Kläger wurde verpflichtet, zur Eintragung eines Vermerks, dass von der Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kein Gebrauch gemacht werden darf, den Führerschein bis spätestens 28. Februar 2018 beim LRA S ... vorzulegen (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 2 und 3 wurde angeordnet (Ziffer 4). Für den Fall, dass der Führerschein nicht fristgerecht vorgelegt werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR angedroht (Ziffer 5). Dem Kläger wurde eine Gebühr von 120,- EUR und Auslagen in Höhe von 4,11 EUR auferlegt (Ziffer 6). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
11
Am 22. Februar 2018 erfolgte die Eintragung eines Sperrvermerks im ungarischen Führerschein des Klägers.
12
Mit am 27. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Kläger Klage gegen den Bescheid des LRA S ... vom 12. Februar 2018 erhoben. Mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Kläger um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (RN 8 S 18.294), der durch Beschluss vom 13. April 2018 ohne Erfolg blieb. Am 30. April 2018 hat der Bevollmächtigte Beschwerde eingelegt. Diese hat er mit Schriftsatz vom 20. Juli 2020 zurückgenommen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 23. Juli 2018 eingestellt.
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Zur Klagebegründung führt der Bevollmächtigte des Klägers u.a. aus, dass der Kläger eine ungarische EU-Fahrerlaubnis ordnungsgemäß erworben habe. Er habe insbesondere im Zeitpunkt der Ausstellung auch seinen Wohnsitz im Ausstellerstaat gehabt. In der Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Minden seien die Parteien dahingehend übereingekommen, dass auch die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger dabei unterstütze, dass der Führerschein prüfungsfrei bei der örtlich zuständigen Behörde ausgetauscht werde. Der Kläger sei über einen langen Zeitraum beanstandungsfrei in der Bundesrepublik Deutschland gefahren. Dem Bescheid läge lediglich die Vermutung zugrunde, dass dem Kläger die Führerscheinurkunde prüfungsfrei umgetauscht worden sei. Der Nachweis der ungarischen Behörde sei ein Indiz dafür, dass die Voraussetzungen für die Umschreibung vorlägen. Alleine aufgrund des Umstandes, dass die weitere Nachfrage hinsichtlich einer abgelegten Prüfung nicht erbracht werden könnte, würde nicht bedeuten, dass eine solche Prüfung nicht stattgefunden hätte. Der Kläger habe entsprechende Nachweise nicht aufgehoben, da er annahm, dass er mit der Aushändigung einer ungarischen EU-Fahrerlaubnis gem. § 28 Abs. 1 FeV berechtigt sei, später auch in Deutschland zu fahren. Die Beklagte bemerke selbst, dass die Eintragung in Spalte Nr. 10 des Fahrerlaubnisdokumentes mit der Nummer CJ232630 der 20. Mai 2009 als Indiz für die Ausstellung nach absolvierter Prüfung gelte. Der Klägervertreter ergänzt mit Schreiben vom 20. September 2018 auf die Klageerwiderung der Beklagten, dass zu Unrecht davon ausgegangen werde, dass die ungarische Fahrerlaubnis prüfungsfrei erworben worden sei. Dies sei zu unterstellen, da ein Führerscheinbewerber in Ungarn zur Erteilung der EU-Fahrerlaubnis die gleichen Voraussetzungen der EU-Richtlinie und die Voraussetzungen des nationalen ungarischen Rechts erfüllen müsse, wie dies in der Bundesrepublik Deutschland der Fall sei. In der mündlichen Verhandlung stellt der Bevollmächtigte klar, dass der Führerschein rein formell tatsächlich prüfungsfrei umgeschrieben worden sei, der Kläger aber eine Prüfung absolviert habe. Die Prüfung sei dem Kläger sehr leicht vorgekommen. Er habe einen Bogen ausfüllen müssen und sei auch gefahren. Bei der Ausstellung des Führerscheines habe der Kläger nicht auf die Ziffer 70 im Führerschein geachtet.
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Der Klägervertreter trägt in seinen Schriftsätzen vor, dass der Kläger gem. § 28 Abs. 1 FeV berechtigt sei, Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik zu führen, da er ordnungsgemäß und nach Maßgaben der EU-Richtlinien sowie innerdeutschem Recht eine ungarische EU-Fahrerlaubnis erworben habe. Der Berechtigung stünde auch nicht § 28 Abs. 4 FeV, dortige Ziffern 1-9 entgegen, insbesondere auch nicht § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV entgegen. Der Kläger habe eine gültige EU-Fahrerlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV und dürfe mit dieser Kraftfahrzeuge im Inland führen. Dem stünde auch nicht entgegen, dass die Fahrerlaubnis ursprünglich in einem sog. Drittstaat erworben und lediglich umgetauscht worden sei. Der Beklagte ginge zu Unrecht von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV aus, denn der Sachverhalt des Klägers fiele nicht unter diese Regelung. Mit § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 u. Nr. 8 FeV solle nach der Vorstellung des Gesetzgebers Führerscheintourismus verhindert werden. Auch könne wegen bereits ergangenen Entscheidungen des EuGH und in Übereinstimmung mit Unionsrecht die Anerkennung der ungarischen Fahrerlaubnis in Deutschland nicht abgelehnt werden, weil die Prüfung der Voraussetzungen der Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis dem Ausstellermitgliedstaat unterliege.
15
Der Kläger beantragt zuletzt,
- 1.
-
den Bescheid der Beklagten vom 12.2.2018, Az.: 44-1431, kostenpflichtig aufzuheben, mit der Maßgabe, dass die Ziffer 5 des Bescheides nicht angefochten werden soll;
- 2.
-
die Beklagte zu verpflichten, den ungarischen EU-Führerschein, Nr. CJ232630, prüfungsfrei umzutauschen und dem Kläger die entsprechende deutsche Führerscheinurkunde auszuhändigen.
16
Für den Beklagten beantragt das LRA S ...,
die Klage wird abgewiesen.
17
Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, dass die Behauptung des Klägers, es habe eine fahrerlaubnisrechtliche Prüfung in Ungarn stattgefunden, nicht nachvollzogen werden könne. Im Übrigen wurde auf die Erwiderung zum Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verwiesen. In der Erwiderung wurde ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass beim Kläger im Jahr 2009 ein prüfungsfreier Umtausch einer weißrussischen in eine ungarische Fahrerlaubnis i.S.d. Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie RL 2006/126/EG stattgefunden habe, nicht aber eine Ersetzung i.S.d. Art. 11 Abs. 5 RL 2006/126/EG. Dafür spreche auch die Eintragung des Codes „70“ im ungarischen Führerschein. Die vorgelegten Unterlagen würden nicht belegen, dass der Kläger bei dem Umtausch der weißrussischen in eine ungarische Fahrerlaubnis eine theoretische und praktische Prüfung abgelegt habe.
18
Das LRA führt für den Beklagte in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Untersagung des Gebrauchs der ungarischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und die Abgabeverpflichtung zur Eintragung eines Sperrvermerks rechtmäßig seien. Eine Umschreibung der ungarischen Fahrerlaubnis hätte nur unter der Voraussetzung des § 30 Abs. 1 FeV erfolgen können, dass die ausländische Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtige, was aber vorliegend nicht gegeben sei. Es lägen die Voraussetzungen für die fehlende Anerkennungsfähigkeit gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV vor, da ein prüfungsfreier Umtausch stattgefunden habe. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheids vom 12. Februar 2018 verwiesen.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2020 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
21
Die Verpflichtungsklage auf Umschreibung der ungarischen Fahrerlaubnis mit der Nr. CJ232630 in eine deutsche Fahrerlaubnis hat keinen Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf einen prüfungsfreien Umtausch hat und deshalb durch die Ablehnung des Umtausches nicht in seinen Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
22
Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist § 30 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Demnach kann der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, welche zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis verlangen.
23
Die Anwendung von 30 Abs. 1 Satz 1 FeV ist hier nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die ungarische Fahrerlaubnis des Klägers inzwischen (7. Juli 2019) abgelaufen ist. Nach ihrem Wortlaut „… Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt oder berechtigt hat…“ ist die Vorschrift auch auf eine nicht mehr gültige Fahrerlaubnis anzuwenden. Zudem wird auch in § 30 Abs. 2 FeV geregelt, dass Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist, wenn die Fahrerlaubnis abläuft.
24
Eine Berechtigung des Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland lag allerdings nicht vor.
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Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV besteht diese Berechtigung nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, wenn deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 zur FeV aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist.
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Die weißrussische Fahrerlaubnis fällt nicht unter die Anlage 11 zur FEV (1.), der Umtausch ist prüfungsfrei erfolgt und eine Prüfung konnte nicht nachgewiesen werden (2.), die Nichtumschreibung verstößt nicht gegen den Anerkennungsgrundsatz gem. Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG i.V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV (3.) und stellt auch keine echte Rückwirkung dar (4).
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1. Der weißrussische Führerschein, welcher in einen ungarischen Führerschein umgetauscht worden ist, fällt nicht unter die Anlage 11 zur FEV, denn Weißrussland befindet sich nicht in der Staatenliste für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.
28
2. Dass der Umtausch formell prüfungsfrei erfolgte, steht nach der mündlichen Verhandlung aufgrund der dahingehenden Einlassung des Klägervertreters fest. Der ungarische Führerschein des Klägers enthält zudem in Spalte Nr. 12 die Eintragung 70KB021874.BLR. Aus dem Anhang 1 zur RL 2006/126/EG, umgesetzt in nationales Recht durch Nr. 111 der Anlage 9 zur FEV, ergibt sich dabei, dass die Schlüsselzahl 70 auf dem Führerscheindokument für einen Umtausch eines Führerscheins, der durch einen anderen Staat ausgestellt wurde, steht.
29
Allerdings wurde vom Bevollmächtigten des Klägers vorgetragen, dass dennoch eine theoretische und praktische Prüfung absolviert worden und mithin kein prüfungsfreier Umtausch erfolgt sei. Diese Sachverhaltsungewissheit kann letztlich seit 2013 nicht aufgeklärt werden, sodass diese nach Beweislastgrundsätzen zu klären ist. Da keine besondere Beweislastregel besteht, gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnormen (sog. Normbegünstigungstheorie) trägt (vgl. Engel/Pfau in: NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 24 VwVfG Rn. 59 f. m.w.N.). Der Kläger kann den Nachweis der abgelegten Prüfung nicht erbringen, sodass dies zu seinen Lasten geht.
30
Die vom Kraftfahrbundesamt übersandten Bescheinigungen der ungarischen Behörde vom 29. Oktober 2013 und vom 9. Dezember 2013 enthalten nur eine Bestätigung, dass die Fahrerlaubnis nicht zurückgenommen oder für ungültig erklärt wurde und die Fahrerlaubnis aufgrund eines Umtausches einer weißrussischen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde. Im Übrigen nennen die Bescheinigungen nur die auf der ungarischen Fahrerlaubnis erhaltenen Daten. Das Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung wird damit nicht bestätigt. Der Kläger konnte keine Nachweise für das Ablegen einer Prüfung vorlegen. Auch der Eintrag im ungarischen Führerschein des Klägers in Spalte Nr. 10, der als Zeitpunkt der Prüfung für die erteilten Klassen den 20. Mai 2009 nennt, genügt nicht zum Nachweis einer abgelegten theoretischen und praktischen Prüfung. Es erscheint bereits fraglich, dass der Kläger für die Klassen A1, B und T die Prüfung am selben Tag abgelegt haben soll. Dass weder der Kläger noch die ungarischen Behörden Nachweise über das Ablegen der theoretischen und praktischen Prüfung vorlegen können, steht der Bejahung einer absolvierten Prüfung jedenfalls entgegen. Mangels Beweises des Ablegens einer theoretischen und praktischen Prüfung, ist daher von einem prüfungsfreien Umtausch einer weißrussischen Fahrerlaubnis in eine ungarische EU-Fahrerlaubnis auszugehen.
31
Grundsätzlich hatte der Kläger damit keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gem. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV, welche zum Umtausch gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV berechtigen würde.
32
3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV, wonach die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen sind, wie vom Bevollmächtigten des Klägers vorgetragen wurde.
33
In Art. 11 Abs. 6 der RL 2006/125 ist geregelt: “Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten Führerschein gegen einen EG-Muster-Führerschein um, so wird der Umtausch in dem EG-Muster-Führerschein vermerkt; dies gilt auch für jede spätere Erneuerung oder Ersetzung. (…) Verlegt der Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 2 nicht anzuwenden.” Hier handelt es sich um eine solche Fallkonstellation. Der Kläger begehrt den Umtausch seines ungarischen EU-Führerscheines, welcher auf dem Umtausch eines Führerscheines eines Drittstaates (Weißrussland) beruht. Wie oben festgestellt, wurde der (prüfungsfreie) Umtausch des weißrussischen Führerscheins im ungarischen Führerschein des Klägers entsprechend vermerkt. Eine Pflicht zur Anerkennung der ungarischen Fahrerlaubnis besteht damit nicht.
34
Dies wird auch bestätigt durch die Rechtsprechung des EuGH, welcher über eine vergleichbare Fallkonstellation jüngst zu entscheiden hatte (EuGH, U. v. 28.02.2019 - C-9/18 - BeckRS 2019, 2429).
35
Der EuGH führte im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens aus, dass die Bestimmungen der RL 2006/126 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht untersagen, die Anerkennung eines Führerscheins abzulehnen, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat und der von einem anderen Mitgliedstaat ohne Fahreignungsprüfung auf der Grundlage eines von einem weiteren Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgestellt worden ist, der wiederum im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein ausgegeben wurde (vgl. EuGH, U. v. 28.02.2019 - C-9/18 - BeckRS 2019, 2429).
36
In der Fallkonstellation des EuGH ging es sogar um die Erteilung eines Führerscheins durch einen Mitgliedstaat (Polen) im Umtausch für einen, von einem anderen EU-EWR-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein (Ungarn), der wiederum im Umtausch für einen, von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein, ausgegeben wurde (Weißrussland) und dessen Anerkennungspflicht (vgl. EuGH, U. v. 28.02.2019 - C-9/18 - BeckRS 2019, 2429).
37
Auch in dieser Konstellation wurde die entsprechende Anwendung der Regelung des Art. 11 Abs. 6 Unterabs. 2 der RL 2006/126 bejaht und eine Anerkennungspflicht abgelehnt.
38
Der EuGH stellte hierzu fest, dass die RL 2006/126 nicht dazu bestimmt sei, die Anforderungen festzulegen, die für den Umtausch von Führerscheinen erfüllt sein müssten, die von Drittstaaten ausgegeben worden seien, da eine solche Befugnis allein den Mitgliedstaaten zustehe, so dass ein Mitgliedstaat nicht an die Beurteilungen gebunden sein könne, die andere Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht vorgenommen hätten. Somit könne, wenn die von der RL 2006/126 angestrebte Straßenverkehrssicherheit nicht gefährdet werden solle, ein Mitgliedstaat schon allein deshalb nicht verpflichtet werden, einen Führerschein anzuerkennen, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats habe und der von einem anderen Mitgliedstaat ohne Fähigkeitsprüfung im Umtausch für einen von einem weiteren Mitgliedstaat ausgegebenen Führerschein ausgestellt worden sei, weil der letztgenannte Führerschein seinerseits das Ergebnis eines Umtauschs für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein sei (vgl. EuGH, U. v. 28.02.2019 - C-9/18 - BeckRS 2019, 2429 Rn. 32 f.).
39
Damit hat in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGHs im vorliegenden Fall das LRA den Umtausch der ungarischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis zu Recht abgelehnt, weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass eine Prüfung in Ungarn absolviert wurde und daher von einem prüfungsfreien Umtausch eines weißrussischen Führerscheines in einen ungarischen Führerschein auszugehen ist, weshalb kein Anspruch auf Umtausch des ungarischen Führerscheines in Deutschland besteht und auch kein Verstoß gegen den Anerkennungsgrundsatz gem. Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV vorliegt.
40
4. Der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Umtausches der ungarischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis steht auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Umtausches der Fahrerlaubnis der Kläger am 7. Juli 2010 der damals geltende § 28 Abs. 4 FeV eine fehlende Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines prüfungsfreien Umtausches nicht regelte. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV wurde mit Wirkung vom 30. Juni 2012 angefügt (Verordnung vom 26. Juni 2012, BGBl I S. 1394). Entgegen der Ansicht des Klägers führt dies jedoch nicht zur Unanwendbarkeit des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV.
41
Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes engt die Befugnis des Gesetzgebers ein, die Rechtsfolge eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens nachträglich zu ändern (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2015 - 6 C 31/14 - juris Rn. 21; BVerfG, B.v. 7.7.2010 - 2 BvL 14/02 - juris Rn. 55 ff. m.w.N.). Dabei sind Fälle der „echten“ und der „unechten“ Rückwirkung zu unterscheiden. Eine Rechtsnorm entfaltet „echte“ Rückwirkung, wenn ihre belastende Rechtsfolge schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll. Dies ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig. Eine „unechte“ Rückwirkung liegt dagegen vor, soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden. Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn ein vollständiger Vertrauensschutz hinsichtlich des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber lähmen und zu Lasten der notwendigen Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung gehen (BVerfG, B.v. 7.7.2010 a.a.O. Rn. 57).
42
§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV ist mit Wirkung vom 30. Juni 2012 in Kraft getreten und gilt erst seit diesem Tag (BGBl I S. 1394), weshalb keine unzulässige echte Rückwirkung vorliegt. Der Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV steht auch kein besonderer Vertrauensschutz des Klägers entgegen. Bereits zum Zeitpunkt des Umtausches der weißrussischen Fahrerlaubnis war es aufgrund der europarechtlichen Regelung des Art. 8 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 RL 91/439/EWG und nach dem Zweck der Richtlinien (s. o.) jedem Mitgliedstaat möglich, eine aufgrund Umtausches eines in einem Drittstaat ausgestellten Führerscheins erworbene EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen. Der Gesetzgeber hat mit § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV nur bereits bestehendes Europarecht in nationales Recht implementiert. Einen allgemeinen Vertrauensschutz, dass eine einmal gültige EU-Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat immer gültig bleiben müsse, ist auch nicht anzunehmen (vgl. VG München, U.v. 25.8.2011 - M 1 K 13.5651 - juris Rn. 19) und wird auch durch die Entscheidung des EuGHs jüngst bestätigt.
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Weil der Kläger damit bereits nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV keine Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges hat, kommt es auf die Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 FeV (Wohnsitzverstoß) nicht mehr an.
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Mangels Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland ist die Ablehnung des Umtausches gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Da der Umtausch des ungarischen Führerscheines in einen deutschen Führerschein zu Recht abgelehnt wurde, ist auch die Feststellung im Bescheid vom 12. Februar 2018, dass der Kläger von diesem auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keinen Gebrauch machen darf, rechtmäßig (Ziffer 2.). Dabei kommt es auf die Frage, dass der Führerschein inzwischen abgelaufen ist, nicht entscheidungserheblich an. Ebenfalls rechtmäßig ist die Anordnung, dass der Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen ist (Ziffer 3). Da der Bescheid rechtmäßig ist, ist auch Kostenfestsetzung in Ziffer 6 des Bescheides rechtmäßig.
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Die Klage war nach alledem abzuweisen.
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Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO
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Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht i. S. d. § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.