Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 01.12.2020 – AN 1 K 19.02316
Titel:

Genehmigung einer Nebentätigkeit unter Auflagen

Normenkette:
BayBG Art. 81 Abs. 2, Abs. 3
Leitsätze:
1. Die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch eine Nebentätigkeit ist dann berechtigt, wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Genehmigungsbehörde hat bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen" kein Ermessen auszuüben; es steht ihr kein Beurteilungsspielraum zu. Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit die Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen besteht. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
3. Kann die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nur durch eine Auflage ausgeräumt werden, so ist die Nebentätigkeit nur mit dieser Auflage genehmigungsfähig. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verweigerung einer Nebentätigkeitsgenehmigung, Beamter, Nebentätigkeit, Genehmigung, Nebenbestimmung, Auflage, dienstliche Interessen, Widerstreit, Interessenkonflikt
Fundstelle:
BeckRS 2020, 41158

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung mit Auflage.
2
Der am … geborene Kläger steht seit 1994 im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (2. Qualifikationsebene) der Beklagten und wird derzeit als Brandinspektor (Besoldungsgruppe A 9) im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr der Beklagten eingesetzt. Im November 1998 beantragte er erstmals die Genehmigung einer Nebentätigkeit im Bereich EDV-Hardware und Zubehör (Systemberatung und EDV-Schulung) im Umfang von vier bis fünf Stunden pro Woche. Die beantragte Genehmigung wurde dem Kläger antragsgemäß erteilt. Im Dezember 2000 stellte er einen erneuten Antrag auf Genehmigung bzw. Anzeige einer Nebentätigkeit für die identische Nebentätigkeit (Beratung und Verkauf von Informatiksystemen) im Umfang von drei Stunden pro Woche. Die beantragte Nebentätigkeit wurde dem Kläger mit Schreiben vom 3. Januar 2001 für die Dauer vom 19. Dezember 2000 bis 18. Dezember 2005 im Umfang von drei Stunden pro Woche außerhalb der Arbeitszeit genehmigt.
3
Mit Erklärung vom 5. Juli 2007 willigte der Kläger in eine Dienstplangestaltung ein, die zu einer durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von über 48 Stunden (inklusive Bereitschaftsdienst) und zu einer täglichen Höchstarbeitszeit von über 13 Stunden führte (Opt-out-Regelung).
4
Auf Antrag vom 23. September 2011, erneut vorgelegt am 27. Januar 2012, genehmigte die Beklagte mit Schreiben vom 1. Februar 2012 die Nebentätigkeit „Unterstützung der Ehefrau bei der Führung ihres Geschäfts außerhalb des öffentlichen Dienstes“ für die Zeit vom 23. September 2011 bis 22. September 2016 im zeitlichen Umfang von drei Stunden pro Woche. Als Auftraggeber der Nebentätigkeit war …, … benannt. Die Nebentätigkeit war außerhalb der Arbeitszeit auszuüben.
5
Mit weiterem Schreiben vom 27. August 2015 wurde dem Kläger antragsgemäß eine selbständige Vortragstätigkeit im Umfang von zwei Stunden pro Woche für die Zeit vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2020 genehmigt.
6
Mit Antragsformular vom 27. Oktober 2017 beantragte der Kläger erneut die Genehmigung für die Nebentätigkeit „Unterstützung der Ehefrau bei der Geschäftsführung ihres Unternehmens“ im Umfang von drei Stunden pro Woche. Als Auftraggeber war wiederum … benannt mit dem Hinweis „Handel mit FW-Ausrüstung“. Als bereits genehmigte andere Nebentätigkeit wurde eine Dozententätigkeit im Umfang von maximal drei Stunden pro Woche angegeben.
7
Ab März 2018 wurde daraufhin die Genehmigungsfähigkeit überprüft. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es irritierend sei, wenn er einen Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für drei Stunden pro Wochen auf 450,00 EUR-Basis stelle, zugleich aber auf der Internetseite der … damit geworben werde, ein mittelständisches und schlagkräftiges Zwei-Mann-Unternehmen zu sein, das flexibel, schnell und zuverlässig auf Kundenwünsche eingehen und diese dann ebenso schnell umsetzen könne. Auch werde auf der Internetseite der … der Kläger als Verantwortlicher für Planung und Entwicklung benannt. Bei objektiver Betrachtung dürfe dies mit einem Einsatz von drei Stunden pro Woche nicht zu leisten sein. Vor diesem Hintergrund werde gebeten, die wöchentlich für die … erbrachte Arbeitszeit für die Jahre 2016, 2017 sowie bis Oktober 2018 mit einem Stundennachweis zu belegen und die Gehaltsabrechnungen vorzulegen. Es werde darauf hingewiesen, dass Nebentätigkeiten grundsätzlich nur mit einer entsprechenden Nebentätigkeitsgenehmigung ausgeübt werden dürften.
8
Daraufhin zeigte sich der Bevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten an und führte aus, dass die Textpassagen auf der Homepage der … mit der Nennung des Klägers als Verantwortlichen für Planung und Technik aus dem Zeitraum vom 23. September 2011 bis 22. September 2016, in der der Kläger seine Frau auf Grundlage der Nebentätigkeitsgenehmigung vom 1. Februar 2012 bei der Geschäftsführung unterstützt habe, stammten. Das damalige Aufgabengebiet habe tatsächlich die Erstellung oder Änderung von technischen Dokumentationen der einzelnen, von seiner Frau vertriebenen Systeme in Bezug auf Prüfung und Zulassung der Systeme bei der … sowie zum Erwirken des entsprechenden Gebrauchsmusterschutzes umfasst. Die zitierten Textpassagen entsprächen jedoch nicht mehr dem aktuellen Stand, da mit Ablauf der alten Nebentätigkeitsgenehmigung eine Unterstützung der Ehefrau des Klägers nicht mehr notwendig gewesen sei. Bei der Neustrukturierung der Homepage sei jedoch versehentlich der Alttext übernommen worden. Während des Zeitraums der abgelaufenen Nebentätigkeit habe sich für den Kläger die Möglichkeit einer Dozententätigkeit im Umfang von zwei Stunden pro Woche ergeben. Diese Dozententätigkeit habe mit dem Geschäft seiner Frau nichts zu tun. Der Kläger habe gelegentlich im Auftrag seiner Frau einige Lehrvorgänge bei unterschiedlichen Wehren abgehalten. Derzeit ruhe die Nebentätigkeit als Dozent jedoch und könne auch formal beendet werden. Der Kläger habe deshalb erneut einen Antrag auf Nebentätigkeit auf 450,00 EUR-Basis für drei Stunden pro Woche für das Unternehmen seiner Ehefrau beantragt. Da sich die Nebentätigkeit im gleichen Umfang wie vorher halten solle, habe der Kläger im Hinblick auf Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG kein Problem gesehen. Ihm würde es entgegenkommen, wenn seine Dozententätigkeit mangels aktuellen Bedarfs aus dem Genehmigungsantrag ausgeklammert bleibe und ihm für den neuen Antrag eine Nebentätigkeit für die Mitarbeit im Unternehmen seiner Ehefrau von maximal acht Stunden pro Woche gestattet würde. Einen Arbeitszeitnachweis habe der Kläger nicht geführt, da die Übergänge von Familie, Nebentätigkeit und Tagesgeschäft eher fließend und nicht klar strukturiert gewesen seien. Der Kläger versichere, dass die zulässigen Stunden nicht überschritten würden.
9
Die Beklagte informierte den Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 14. Februar 2019 ausführlich über die Voraussetzungen einer Genehmigung der Nebentätigkeit gemäß Art. 81 BayBG. Es sei zu prüfen, ob die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtige, da der Kläger als Brandinspektor im Einsatzdienst beabsichtige, dauerhaft durch die Unterstützung bzw. Beratung seiner Ehefrau in deren Unternehmen, das mit Feuerwehrartikeln handle, seine in der Berufsfeuerwehr … laufend erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Verwendung diverser Ausrüstungsgegenstände bzw. u.U. auch Anbieter einzubringen und somit für die Gewinnerzielung des Familienunternehmens verwende. Aufgrund der fachlichen Nähe des Unternehmenszweigs des Unternehmens der Ehefrau zum Dienst des Klägers sei ein Widerstreit mit dienstlichen Pflichten gemäß Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBG zu befürchten. Ein Versagungsgrund könne sich auch aus Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBG ergeben, da es zu einer Überschneidung zur Nebentätigkeit kommen könne, da der Kläger innerhalb seines Hauptamtes an Beschaffungen von persönlicher Schutzausrüstung mitwirke und andererseits das Unternehmen der Ehefrau gerade mit Feuerwehrausrüstung handle. Auch bestehe die Besorgnis, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unbefangenheit und Unparteilichkeit und in die Gleichbehandlung erschüttert werde, Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BayBG. Die Bewertung verfestige sich, da der Kläger weder die geforderten Arbeitszeitnachweise noch die Gehaltsabrechnungen vorlegen könne. Es werde darauf hingewiesen, dass der Kläger im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr … im Rahmen der Opt-out-Regelung Schichtdienst mit Schichten über 48 Wochenarbeitsstunden bei entsprechenden Freizeitphasen leisten müsse.
10
Daraufhin fand ein gemeinsames Gespräch zwischen dem Kläger und seinem Bevollmächtigten und der Beklagten statt. Im Anschluss stellte die Beklagte in einem internen Vermerk fest, dass beabsichtigt sei, wegen Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen die beantragte Nebentätigkeit des Klägers abzulehnen.
11
Mit Aktenvermerk vom 28. Februar 2019 informierte das Personalamt der Beklagten den bei der Feuerwehr der Beklagten eingerichteten Personalrat und den Gesamtpersonalrat über die beabsichtigte Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung. Der Personalrat der Feuerwehr verweigerte dem Gesamtpersonalrat gegenüber mit Aktenvermerk vom 21. März 2019 die Zustimmung zu der Ablehnung, da zunächst festzustellen sei, ob es sich bei der Ablehnung um eine Versagung oder um einen Widerruf handle. Nachdem der Antrag vor eineinhalb Jahren gestellt worden sei und die Nebentätigkeit seither in voller Kenntnis des Dienstherrn ausgeübt worden sei, sei von einer stillschweigenden Genehmigung der Nebentätigkeit auszugehen. Damit müsse die Absichtserklärung auf einen Widerruf abzielen. Während bei einer Versagung bereits die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ausreiche, seien für einen Widerruf gesicherte Erkenntnisse erforderlich. Solche seien in der Absichtserklärung nicht benannt, sodass die Zustimmung verweigert werden müsse. Der Gesamtpersonalrat schloss sich am 21. März 2019 der Beklagten gegenüber der „Stellungnahme des PR FW vollinhaltlich an“.
12
Mit Schreiben vom 25. April 2019 kündigte der Bevollmächtigte des Klägers einen geänderten Antrag auf Nebentätigkeitsgenehmigung mit folgenden Eckpunkten an:
- Der Kläger scheide mit Wirkung vom 30. April 2019 aus der Firma seiner Frau aus.
- Der Kläger melde auf seinen Namen ein neues Gewerbe an. Diese Firma konzentriere sich auf nutzerzentrierte Sonderlösungen im Bereich Law and Enforcement sowie Industriekonzepte.
- Die offizielle Bezeichnung der Tätigkeit solle lauten: Planungs- und Organisationsbüro für nutzerzentrierte Lösungen für die Bereiche Industrie, Sicherheit und Militär (Der Tätigkeitsbereich werde aus Sicherheitsgründen nicht zu hoch angesiedelt).
- Die bisherige genehmigte Nebentätigkeit als Dozent im Umfang von drei Stunden würde entfallen, da diese Tätigkeit von der neuen Tätigkeit umfasst wäre.
- Zeitlicher Umfang der Nebentätigkeit: maximal acht Stunden pro Woche
- Art der Nebentätigkeit: selbstständige Tätigkeit Daraufhin teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. Mai 2019 mit, dass entsprechend der Besprechung am 9. April 2019 die nun präzisierte Nebentätigkeit als genehmigungsfähig angesehen werde, solange vom Kläger - vor dem Hintergrund seines Hauptamtes bei der Berufsfeuerwehr … - keine Aufträge mit einem Bezug zur Feuerwehr ausgeführt würden. Es könne daher die Genehmigung mit einer entsprechenden Auflage in Aussicht gestellt werden.
13
Der Beklagte beantrage daher mit Antragsformular vom 17. Mai 2019 die Genehmigung für eine Nebentätigkeit „Planungs- und Organisationsbüro für nutzerzentrierte Lösungen sowie Ausbildung und Schulung“ im zeitlichen Umfang der Nebentätigkeit von acht Stunden. Diese Nebentätigkeit wurde mit Schreiben vom 6. Juni 2019 für die Dauer vom 1. Mai 2019 bis 30. April 2024 im Umfang von acht Stunden pro Woche außerhalb der Arbeitszeit genehmigt. Die Genehmigung wurde mit folgender Auflage/Bedingung versehen:
„Im Rahmen der Nebentätigkeit dürfen keine Aufträge für den Bereich der Feuerwehr bzw. mit feuerwehrtechnischem Bezug übernommen werden. Das gilt auch für Aufträge außerhalb des Stadtgebietes …“
14
Der Bevollmächtigte des Klägers wies mit Schreiben vom 25. Juni 2019 darauf hin, dass die getroffene Auflage in der Nebentätigkeitsgenehmigung vom 6. Juni 2019 nicht der mündlichen Absprache vom 9. April 2019 entspreche. Bei dem Gespräch habe man sich auf die Frage konzentriert, wie das Geschäftsfeld auch nach außen hin so dargestellt werden könne, dass keine Berührungspunkte mit der Feuerwehr der Stadt … entstünden und damit keine Probleme im Hinblick auf Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 BayBG aufgeworfen würden. Demgemäß habe der Kläger zugesagt, sich zukünftig umfassend aus dem Vertrieb feuerwehrtechnischer Gerätschaften herauszuhalten. Die Schulung und Beratung von Feuerwehren, die der Kläger in der Vergangenheit problemlos genehmigt bekommen habe, solle aber nicht ausgeschlossen sein. Mit der verfügten Auflage wären dem Kläger im Bereich seiner Nebentätigkeit weitgehend die Hände gebunden. Als Auflage würde daher vorgeschlagen: „Im Rahmen der Nebentätigkeit dürfen keine Aufträge für den Bereich der Feuerwehr bzw. mit feuerwehrtechnischem Bezug innerhalb des Stadtgebietes … übernommen werden“.
15
Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 12. Juli 2019 mit, dass keine Möglichkeit gesehen werde, die erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung abzuändern.
16
Daraufhin teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass das Schreiben vom 6. Juni 2019 eindeutig als Bescheid zu werten sei, gegen den mit Schreiben vom 25. Juni 2019 Einwendungen erhoben worden seien. Dies solle als förmlicher Widerspruch gewertet werden.
17
Zur Begründung des Widerspruchs trug der Bevollmächtigte des Klägers mit weiterem Schreiben vom 5. September 2019 vor, dass die Einschränkung der genehmigten Nebentätigkeit für unverhältnismäßig gehalten werde. Die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 Satz 1 BayBG seien nicht erfüllt. Ein Widerstreit mit dienstlichen Interessen im Sinne der Ziffer 2 dieser Vorschrift sei jedenfalls zukünftig ausgeschlossen, da der Kläger mit dem Vertrieb der von ihnen entwickelten Helme nichts zu tun habe. Dies würden ausschließlich über die eigenständige Firma seiner Ehefrau in den Handel gebracht. Auch das Tatbestandsmerkmal der Ziffer 3 sei nicht einschlägig. Der betreffende Versagungsgrund knüpfe an den Tätigkeitsbereich an, dem der Beamte angehöre. Er solle die uneingeschränkte Loyalität des Beamten sichern. Die Berufsfeuerwehr … sei aber nicht im Bereich der Entwicklung von feuerwehrtechnischen Gerätschaften tätig, sondern ausschließlich im Bereich des Art. 1 Abs. 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (abwehrender Brandschutz und technischer Hilfsdienst). Ein Loyalitätskonflikt mit seinem Amt als Feuerwehrbeamter der Stadt … könne der Kläger bei einer Beratung von anderen Kommunen und deren Feuerwehren nicht erkennen. Wenn er bspw. für die Berufsfeuerwehr einer anderen Kommune ein Beleuchtungssystem für einen Helm entwickle, könne dies weder unmittelbar noch mittelbar der Stadt … zum Schaden gereichen. Es werde darauf hingewiesen, dass bspw. die Stadt … im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Vergleichs eine Nebentätigkeit in einem vergleichbaren Fall akzeptieren habe müssen, solange sich die Nebentätigkeit nicht auf Kommunen erstrecke, mit denen die Stadt Erlangen im Rahmen der Alarmierungsplanung der Leitstelle … zusammenarbeite. Auf eine derartige Einschränkung würde sich der Kläger notfalls einlassen.
18
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2019, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt mittels Empfangsbekenntnis am 31. Oktober 2019, wurde der Widerspruch gegen die Nebentätigkeitsgenehmigung vom 6. Juni 2019 zurückgewiesen.
19
Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22. November 2019, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am 25. November 2019, Klage erheben und beantragen,
1.
Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 6. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2019 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Nebentätigkeitsgenehmigung ohne die Auflage/Bedingung „Im Rahmen der Nebentätigkeit dürfen keine Aufträge für den Bereich der Feuerwehr bzw. im feuerwehrtechnischen Bezug übernommen werden. Das gilt auch für Aufträge außerhalb des Stadtgebiets …“ zu erteilen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
20
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger begehre die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ohne eine beschränkende Auflage, die die Genehmigung für den Kläger zu einem erheblichen Teil entwerte. Der Gesamtverdienst der achtstündigen Nebentätigkeit werde auf rund 1.000,00 EUR pro Monat geschätzt. Da mit vorliegender Klage nur die Auflage angegriffen werde, werde ein Streitwert in der Hälfte des jährlichen Verdienstes, d.h. mit 6.000,00 EUR angegeben.
21
Mit weiterem Schreiben vom 9. Januar 2020 schilderte der Bevollmächtigte des Klägers den Aufgabenbereich des Klägers und führte aus, dass der Kläger im Rahmen seiner Beschäftigung bei der Beklagten nicht aktiv in die Neubeschaffung von Atemschutz- und Helmtechnik sowie der Wärmebildtechnik eingebunden sei. Es treffe zwar zu, dass er dies bei einer Bewerbung im Jahr 2017 angegeben habe, tatsächlich sei für die Beschaffung jedoch der Leiter der Abteilung für Atemschutztechnik zuständig. In die Neubeschaffung von Einsatzkleidung sei der Kläger nicht eingebunden.
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Zur rechtlichen Würdigung führte der Bevollmächtigte aus, dass die Auflage auf Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBG gestützt werde. Danach sei die Genehmigung einer Nebentätigkeit zu versagen, wenn die Nebentätigkeit den Beamten in einem Widerstreit mit dienstlichen Pflichten bringen könne. Nach Auffassung der Beklagten könne der Kläger im Rahmen seiner Nebentätigkeit von Tatsachen Kenntnis erlangen, von welchen er dienstlichen Gebrauch machen müsse. Die Beklagte begründe ihre Auffassung damit, dass der Kläger für die Beschaffung von Schutzausrüstung bei der Berufsfeuerwehr … zuständig sei und es daher zu einer Überschneidung mit den Nebentätigkeiten kommen könne, indem der Kläger durch die Entwicklung von feuerwehrtechnischen Gerätschaften Kenntnisse über Eigenschaften dieser Produkte erlange, die er möglicherweise bei der Beschaffung innerhalb seines Hauptamtes verwenden müsse. Mit dieser floskelhaften Begründung lege die Beklagte nicht dar, zu welchem Interessenskonflikt es beim Kläger konkret kommen könne. Insbesondere lasse die Beklagte Beispiele für solche Interessenkollisionen vermissen. Unterstellt, der Kläger wäre in seinem Hauptamt tatsächlich in die Beschaffung von Schutzausrüstung für die Feuerwehr eingebunden, entstünden der Beklagten dadurch keinerlei Nachteile. Es sei unstreitig, dass der Kläger im Rahmen seiner Nebentätigkeit keinerlei Aufträge bearbeiten würde, die mittelbar oder unmittelbar von der Berufsfeuerwehr der Stadt … in Auftrag gegeben würden.
23
Im Regelfall folge die Abwicklung folgendermaßen: Benötige eine Feuerwehr einer anderen Kommune bspw. für ihre Zwecke Feuerwehrhelme mit einer Beleuchtungstechnik, werde sie von der Firma … an die Beratungsfirma des Klägers verwiesen. Dieser entwickle dann einen auf die Bedürfnisse dieser Feuerwehr zugeschnittenen Prototyp. Ob die Feuerwehr diesen Prototyp dann bei der Firma … einkaufe oder nicht, liege nicht im Einflussbereich des Klägers. Der Kläger habe sich das Wissen über die Beleuchtungs- und Helmtechnik im Laufe der Jahre selbst angeeignet, ebenso sämtliche Fertigkeiten hinsichtlich der Entwicklung und Beratung. Dass dabei berufliche Erfahrungen mit eingeflossen seien, werde nicht bestritten. Der Beklagten sei aber in der Vergangenheit dadurch zu keinem Zeitpunkt irgendein Nachteil entstanden. Im Gegenteil habe der Kläger sein in der Nebentätigkeit erworbenes Wissen im Gegenzug auch in seine berufliche Tätigkeit mit eingebracht.
24
Ein Interessenskonflikt könne nach dem Sinn und Zweck des Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBG nur dann entstehen, wenn der Beamte gerade wegen der Nebentätigkeit in seinem Hauptamt anders handele als wenn er die Nebentätigkeit nicht ausüben würde. Da der Kläger mit der Auflage einverstanden wäre, dass er in seiner Nebentätigkeit keinerlei Aufträge bearbeite, die mit der Berufsfeuerwehr der Stadt … und den Freiwilligen Feuerwehren im Stadtgebiet von … zusammenhingen, sei für den Kläger keine Konstellation vorstellbar, bei der er in einen Interessenskonflikt geraten könne.
25
Außerdem berufe sich die Beklagte auf Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBG, wonach eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu versagen sei, wenn diese in einer Angelegenheit ausgeübt werde, in der die Behörde, der der Beamte angehöre, tätig werde oder tätig werden könne. Dieser Versagungsgrund solle die uneingeschränkte Loyalität des Beamten sichern. Wie oben dargestellt, sei ein Loyalitätskonflikt zwischen dem Hauptamt und der Nebentätigkeit des Klägers nicht denkbar, wenn das Stadtgebiet … von der Nebentätigkeitsgenehmigung ausgenommen bleibe.
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Schließlich verweise die Beklagte noch auf Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BayBG, wonach die Nebentätigkeit zu versagen sei, wenn sie die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen könne. Die Beklagte sehe die Unparteilichkeit des Klägers hier dadurch beeinflusst, dass seine Beratungsfirma mit dem von seiner Ehefrau betriebenen Unternehmen zusammenarbeite. Diese Besorgnis sei ebenfalls unbegründet. Wäre der Kläger bspw. an einer GmbH als Gesellschafter beteiligt, ohne Geschäftsführungsbefugnis zu besitzen, wäre dies nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBG als bloße Vermögensverwaltung genehmigungsfrei. Theoretisch könne auch bei einer solchen Konstellation eine Einflussnahme bei der Beschaffung im Rahmen des Hauptamtes nicht ausgeschlossen werden. Der Gesetzgeber nehme diese bloße Möglichkeit aber hin, weil er nicht in die Privatsphäre seiner Beamtinnen und Beamten eindringen wolle, solange der öffentlichen Hand kein erkennbarer Schaden entstehe. Für die Öffentlichkeit entstünde im vorliegenden Fall nur dann der Eindruck der Parteilichkeit, wenn der Kläger im Hauptamt für die Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen im Bereich Helm und Beleuchtungstechnik zuständig wäre und wenn sich das von seiner Ehefrau geführte Unternehmen an Ausschreibungen beteiligen könnte, deren Kriterien von ihm beeinflusst werden könnten. Dadurch könne der Eindruck entstehen, dass der Kläger sein Amt ausnutze, um seiner Familie finanzielle Vorteile zu sichern, zum Nachteil von Konkurrenzunternehmen. Eine solche Konstellation liege hier aber nicht vor. Denn der Kläger entwickle lediglich Prototypen für andere öffentliche Feuerwehren. Private Mitanbieter gebe es auf diesem Markt praktisch nicht. Für die Beschaffung von Arbeitsgeräten der Atemschutzwerkstatt sei der Kläger nicht zuständig.
27
Insgesamt halte der Kläger die Argumente der Beklagten für konstruiert und realitätsfern. Die Beschränkung der Nebentätigkeitsgenehmigung auf Aufträge außerhalb der Feuerwehr bzw. mit feuerwehrtechnischem Bezug sei in Ansehung des Gesetzeszwecks nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig.
28
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 4. Mai 2020:
29
1. Die Klage wird abgewiesen.
30
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
31
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die vorliegende Klage gegen die modifizierende Nebenbestimmung als Versagungsgegenklage zulässig, jedoch unbegründet sei. Im ausführlichen Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2019 werde ausgeführt, dass die beantragte Nebentätigkeitsgenehmigung im Einklang mit § 40 BeamtStG ohne die angegriffene Nebenbestimmung geeignet sei, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Die Klage enthalte keine neuen Gesichtspunkte, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen werde.
32
Der Kläger sei Feuerwehrbeamter der Beklagten. Er sei, wie jeder Beamte, gemäß § 34 BeamtStG verpflichtet, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen. Er habe die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Wissen wahrzunehmen. Sein Verhalten müsse der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, das sein Beruf erfordere. Nach Maßgabe der Art. 81 ff. BayBG seien diese Vorgaben bei der Erteilung von Nebentätigkeitsgenehmigungen zwingend zu beachten. Die Genehmigung sei gemäß Art. 81 Abs. 3 Satz 1 BayBG zwingend zu versagen, wenn zu besorgen sei, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt würden. Die Argumentation in der Klageschrift verkenne, dass nach Art. 81 BayBG die Genehmigung bereits zu versagen sei, wenn zu besorgen sei, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen berührt würden. Dienstliche Interessen seien solche, die entweder die Aufgaben der Behörden unmittelbar beträfen oder mit den gesetzlichen Pflichten des Beamten, insbesondere der Amtsführung oder dem Ansehen der Beamten, im Zusammenhang stünden. Lediglich allgemeine öffentliche Belange, die in keinem entsprechenden Zusammenhang stünden, seien im Rahmen einer Nebentätigkeitsgenehmigung unbeachtlich. Ein Versagungsgrund liege insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit den Beamten oder die Beamtin in einem Widerstreit mit dienstlichen Pflichten bringen könne, in einer Angelegenheit ausgeübt werde, in der die Behörde, der der Beamte oder die Beamtin angehörte, tätig werde oder tätig werden könne, die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten oder der Beamtin beeinflussen könne, zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten oder der Beamtin führen könne oder dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein könne. Eine Nebentätigkeitsgenehmigung sei somit bereits dann zu versagen, wenn die entsprechende Beeinträchtigung dienstlicher Belange gegeben sein könne. Die von der Beklagten festgelegte Nebenbestimmung sei erforderlich, da nur durch diese eine nicht hinzunehmende mögliche Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch die beantragte Nebentätigkeit des Klägers ausgeschlossen werden könne.
33
Der Kläger stelle seine dienstlichen Pflichten und Tätigkeiten in seiner Sachverhaltsschilderung nur lückenhaft und so dar, dass der unrichtige Eindruck entstehen könne, die ihm übertragene Tätigkeit habe eigentlich kaum oder keine Berührungspunkte mit dem von der Nebenbestimmung erfassten Bereich. Die beantragte Nebentätigkeit des Klägers stehe indessen schon in einem engen Kontext mit den Aufgaben, die ihm als Feuerwehrbeamten der Stadt … übertragen seien und/oder übertragen werden könnten. Der Kläger versuche in der Klagebegründung eine tatsächliche und inhaltliche Trennung seiner Tätigkeit als Feuerwehrbeamter und seiner beantragten Tätigkeit herzustellen, die allerdings ohne die vorgesehene Nebenbestimmung nicht möglich sei. Dieser Versuch müsse fehlschlagen, da die rechtlich erforderliche Trennung nur dann gewährleistet sei, wenn dessen Tätigkeit, wie die angegriffene Nebenbestimmung sicherstelle, gerade nicht den Bereich der Feuerwehr betreffe oder einen feuerwehrtechnischen Bezug aufweise.
34
Die Argumentation des Klägers gehe fehl, wenn sie hinsichtlich der dem Feuerwehrbeamten übertragenen Aufgaben lediglich auf die gesetzliche Aufgabenbeschreibung der Feuerwehr und eine tätigkeitsbezogene Beschreibung der Aufgaben des Klägers verweise, die technische Komponente eines Feuerwehrbeamten der Berufsfeuerwehr … nur am Rande aufzähle, indessen nicht vertiefend darstelle. Es bestehe kein Zweifel, dass der Beruf des Feuerwehrbeamten selbstverständlich einen sehr engen Bezug zu dem in der Berufsfeuerwehr einzusetzenden Feuerwehrgerät aufweise.
35
Dies gelte gerade für den Kläger als stellvertretenden Werkstattmeister der Atemschutzwerkstatt. Als solcher kümmere er sich selbstverständlich auch um die Qualität und Tauglichkeit der dort benötigen technischen Ausstattung. Der Kläger nehme aktuelle die Funktion des stellvertretenden Werkstattmeisters des Bereichs Atemtechnik war und habe im Rahmen einer Spezialisierung insbesondere auch die Aufgabe zur Projektmitarbeit bei Beschaffung (z.B. Wärmebildkamera, Feuerwehrhelm, Prüfsoftware). In der Aufzählung des Klägers im Sachverhalt finde dies unverständlicher Weise überhaupt keine Erwähnung. Es werde verwiesen auf die E-Mail vom 19. Februar 2020, aus der sich die Arbeitsplatzbeschreibung des Klägers ergebe.
36
Auf seine Einbindung im Bereich Neubeschaffung, Atemschutz und Helmtechnik habe er im Übrigen nicht nur bei der Bewerbung am 18. April 2017, sondern auch schon bei einer Bewerbung am 22. Juni 2007 zutreffend hingewiesen. An dessen Mitarbeit an der Beschaffung ändere es nichts, dass die Entscheidungsverantwortung für Beschaffungen nicht unmittelbar beim Kläger persönlich angesiedelt sei. Zudem sei anzumerken, dass die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen bereits vorliege, wenn der Kläger auf einem Dienstposten eingesetzt werden könne, der einen entsprechenden Bezug zu seinen dienstlichen Aufgaben enthalte, es mithin rechtlich nicht nur darauf ankomme, welche übertragbaren Aufgaben ihn aktuell tatsächlich übertragen seien, sondern welche ihm übertragen werden könnten.
37
Der Kläger trage im Übrigen selbst vor, dass seine Nebentätigkeit in unmittelbarem Kontext mit der seiner Frau gehörenden Firma … erfolgen solle und gerade Beschaffungen aus dem Feuerwehrbereich betreffen solle. Nach den Ausführungen der Klageschrift handele es sich bei der beantragten Nebentätigkeit bei der Beratungsfirma des Klägers darum, dass eine Feuerwehr einer anderen Kommune auf die Firma seiner Frau zukomme und diese dann wiederum die Beratungsfirma des Klägers einschalte. Gerade einer solchen Verknüpfung der Aufgaben des Klägers als Feuerwehrbeamter mit inhaltlicher Schnittmenge zu einer Nebentätigkeit mit privaten Interessen, insbesondere gewerblichen Interessen, wollten und sollten die beamtenrechtlichen Vorschriften entgegenwirken. Die nach Art. 81 Abs. 3 BayBG erforderliche Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen setze nicht erst ein, wenn ein Beamter auf beiden Seiten eines Beschaffungsgeschäftes unmittelbar persönlich tätig werde, sondern bereits viel früher, nach Maßgabe insbesondere der oben dargelegten Tatbestände. Nach der Homepage der Firma … seien deren Gegenstand Entwicklungen rund um den Feuerwehrbedarf. Ein Auszug aus der Homepage werde insoweit übermittelt. Im dort angelegten Online-Shop finde man als Kategorie Adapter Ultra Lux pro für Feuerwehrhelme, Funkadaption/HSG, Ersatzteile für Lampenadapter, Lampen für Universaladapter, Lampenadapter auf Anfrage, Universalmontage Insipirio Divator, Haltesystem für Korbschutzbrillen, Gürtelschnallen und Zubehör, Rettungstools, Rauchwarnmelder, Atemschutzprüftechnik, LED-Flächenleuchten, Wärmebildkameraakkus und Schutzmasken. Nach hiesiger Auffassung könne und dürfe ein Feuerwehrbeamter aufgrund der überschneidenden Bereiche nicht gleichzeitig als solcher und als verantwortlicher Aktiver in einem entsprechend gewerblich gewinnorientierten Feld tätig sein.
38
Der Bevollmächtigte des Klägers replizierte mit Schriftsatz vom 18. Juni 2020. Der Beklagte verkenne, dass es auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung in der der Klageerwiderung beigefügten E-Mail keine Überschneidung zwischen der Beschaffung von Feuerwehrbedarf für die Berufsfeuerwehr … und die Beschaffung von Feuerwehrbedarf anderer Feuerwehren gebe. Selbst wenn der Kläger bei der Berufsfeuerwehr … mit der Beschaffung von Feuerwehrgerät beauftragt wäre, könne er weder seiner eigenen Beratungsfirma noch dem Unternehmen seiner Ehefrau irgendeinen Vorteil verschaffen. Denn die Beratung der Berufsfeuerwehr … und anderer kommunaler Feuerwehren innerhalb des Stadtgebietes … bei der Beschaffung von Feuerwehrgeräten soll explizit von der Nebentätigkeitsgenehmigung ausgeschlossen sein. Wenn der Kläger aber andere kommunale Feuerwehren - mittelbar - berate bzw. Prototypen für Helme und Beleuchtung entwickle, schade er damit in keiner denkbaren Weise seinem Dienstherrn. Die Tatsache, dass berufliche Kenntnisse und Erfahrungen in seine Nebentätigkeit einflössen, sei für sich genommen noch kein Grund, einen Interessenskonflikt zu unterstellen. Ansonsten dürfte keine Regierungsbeamtin oder kein Regierungsbeamter bei einem externen Fortbildungsanbieter einen honorierten Vortrag über ein Fachgebiet halten, das mit ihrem/seinem Amt in Berührung stehe. Keine Richterin oder kein Richter dürfe an einem juristischen Kommentar mitarbeiten, der ihr/sein Fachgebiet betreffe usw. Es bestehe demnach weder ein Widerstreit mit dienstlichen Pflichten im Sinne des Art. 81 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBG noch könne die Nebentätigkeit die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Klägers in seiner Amtstätigkeit beeinflussen, Art. 81 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BayBG. Auch Art. 81 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayBG sei nicht einschlägig. Angelegenheit im Sinne dieser Regelung bedeute nämlich, dass es eine tatsächliche Überschneidung der Amtstätigkeit mit der Nebentätigkeit gebe. Da die Beschaffung von Feuerwehrgerät für die … Feuerwehren aber von der Nebentätigkeitsgenehmigung ausgenommen bleiben solle, gebe es eine solche Überschneidung nicht, weder mittelbar noch unmittelbar.
39
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf das Protokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

40
Die zulässige Klage ist unbegründet.
41
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung gemäß Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBG ohne die durch die Beklagte ausgesprochene Nebenbestimmung gemäß Art. 81 Abs. 3 Satz 5 BayBG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn die Beklagte geht zurecht davon aus, dass die Nebentätigkeitsgenehmigung ohne die Auflage wegen Vorliegens von Versagungsgründen im Sinne des Art. 81 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayBG zu versagen ist.
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Zur Begründung schließt sich das Gericht den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2019 an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
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Unabhängig davon, ob der Kläger ein selbständiges Gewerbe ausübt oder im Unternehmen seiner Ehefrau beschäftigt ist, erfüllt die Tätigkeit des Klägers, soweit sie sich mit der Entwicklung und Konstruktion von Feuerwehrausrüstung befasst, die Versagungsgründe des Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 BayBG.
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Nach Art. 81 Abs. 3 Satz 1 BayBG ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
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Die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist nach der Rechtsprechung dann berechtigt, wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist bzw. wenn ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, dass eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintreten wird. Zwar reicht insoweit eine bloße - nicht auszuschließende - Möglichkeit, eine fernliegende Gefahr der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, nicht aus, es muss jedoch andererseits eine solche Beeinträchtigung nicht in absehbarer Zeit im hohen Maße wahrscheinlich sein. Die Genehmigungsbehörde hat bei der Anwendung des unbestimmten, verwaltungsgerichtlich in vollem Umfang nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriffs „Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen“ kein Ermessen auszuüben; es steht ihr kein Beurteilungsspielraum zu. Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit die Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen besteht (VG München, U.v. 19.1.2010 - M 5 K 08.4216 - juris Rn. 23 unter Verweis auf: BVerwG, U.v. 26.6.1980, BVerwGE 60, 254; BayVGH, U.v. 24.7.1981, ZBR 1982, 119; VG München, U.v. 18.1.2005, ZBR 2006, 272).
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Ein Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen (Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBG), in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann (Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBG) oder auch die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann (Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BayBG).
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Bei dem Versagungsgrund des Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBG handelt es sich um einen Fall des Loyalitätskonflikts, bei dem schon die Möglichkeit der Pflichtenkollision für die Versagung ausreicht (Brinktrine in: BeckOK BeamtenR Bayern, Art. 81 BayBG Rn. 82). Demgegenüber erfordert der Versagungsgrund des Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBG keinen Pflichtenwiderstreit (Baßlsperger in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 81 BayBG Anm. 71). Durch Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BayBG soll der Eindruck vermieden werden, dass der Beamte dienstliche mit privaten Interessen verquickt und damit die objektive, gerechte und sachliche Erledigung der Dienstgeschäfte nicht mehr gewährleistet ist. Letztendlich geht es auch bei diesem Versagungsgrund um das Ansehen der Verwaltung; das Vertrauen des Bürgers soll keine Einbuße erleiden (Brinktrine in: BeckOK, BeamtenR Bayern, Art. 81 BayBG Rn. 86).
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Dies berücksichtigend ist der Teil der Nebentätigkeit, der sich mit der Entwicklung und Konstruktion von Feuerwehrzubehör befasst, geeignet, einen Loyalitätskonflikt mit der dem Kläger in seiner Hauptbeschäftigung obliegenden Aufgabe hervorzurufen.
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Nach dem aktuellen, von der Beklagten übermittelten Aufgabenbereich des Klägers wirkt dieser auch bei der Beschaffung von z.B. Wärmebildkameras, Feuerwehrhelmen und Prüfsoftware mit. Unabhängig davon, ob der Kläger seine Nebentätigkeit im Rahmen einer Beschäftigung im Unternehmen seiner Ehefrau oder im Auftrag Dritter im Rahmen einer selbständigen Beschäftigung ausübt, kann er bei der Entwicklung und Konstruktion von Feuerwehrzubehör - unabhängig von der örtlichen Zugehörigkeit der beauftragenden Feuerwehr - Kenntnisse erlangen, die er im Rahmen seiner hauptberuflichen Tätigkeit möglicherweise verwenden muss. Beispielhaft wird dabei auf den durchaus denkbaren Fall verwiesen, dass der Kläger möglicherweise im Auftrag einer Feuerwehr außerhalb Bayerns ein Beleuchtungssystem für einen Feuerwehrhelm entwickelt, das sich ggf. auch für die Feuerwehr der Beklagten interessant und passend darstellen könnte, sodass der Kläger diese Konstruktion für eine geplante Neubeschaffung vorschlagen müsste. Sollte es dann tatsächlich zu einer Ausschreibung des durch den Kläger konstruierten Beleuchtungssystems kommen, würde sicherlich auch das Unternehmen der Ehefrau des Klägers ein Angebot abgeben, falls nicht bereits aufgrund eines Patents ausschließlich der Kläger oder das Unternehmen der Ehefrau das Produkt vermarkten können.
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Damit besteht ein Bezug zur allgemeinen Aufgabenstellung der Behörde, in welcher der Kläger eingesetzt ist und erfüllt wegen der Pflichtenkollision den Versagungstatbestand des Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBG und erst recht - da ein Pflichtenwiderstreit nicht erforderlich ist - den Versagungstatbestand des Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBG. Gleichzeitig ist die Nebentätigkeit geeignet, die Unparteilichkeit und Unbefangenheit zu beeinflussen (Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BayBG), wenn es im Verhältnis des Klägers und der Beklagten um von dem Kläger entwickeltes Zubehör für Feuerwehren geht, die bei der Beklagten möglicherweise zum Einsatz kommen sollen.
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Die Nebentätigkeit des Klägers wird auch nur durch die in der Genehmigung aufgenommene Auflage genehmigungsfähig. Ohne entsprechende Auflage wäre die Nebentätigkeit aufgrund des dargestellten Loyalitätskonfliktes nicht genehmigungsfähig. Dabei vertritt die Kammer die Auffassung, dass sich der Loyalitätskonflikt auch nicht durch eine andere, aus Sicht des Klägers weniger einschneidende Auflage, nämlich dass nur eine Nebentätigkeit im Bereich des Feuerwehrzubehörs für die (freiwilligen) Feuerwehren der Stadt … ausgeschlossen wird, auflösen lässt. Denn wie das o.g. Beispiel zeigt, müsste der Kläger seinem Dienstherrn eigene Entwicklungen, falls diese für die Beklagte von Interesse sind, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben empfehlen - unabhängig davon, für welche Feuerwehr die Entwicklung erfolgt ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.