Inhalt

LG Kempten, Urteil v. 22.06.2020 – 1 KLs 130 Js 14644/17
Titel:

Tatnachweis des schweren Bandendiebstahls

Normenkette:
StGB § 243, § 244a
Leitsatz:
Der Tatnachweis des schweren Bandendiebstahls kann aufgrund einer sorgfältigen Würdigung der Aussage eines Bandenmitglieds geführt werden.  (Rn. 60 – 112) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beweiswürdigung, schwerer Bandendiebstahl, Aussage gegen Aussage, Bandenmitglied
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.2020 – 1 StR 379/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 41033

Tenor

1. Der Angeklagte ist schuldig des schweren Bandendiebstahls und der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in 2 Fällen.
2. Der Angeklagte wird daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.
Die Zeit der erlittenen Auslieferungshaft vom 27.09.2019 bis 03.10.2019 wird im Verhältnis 1 : 1 angerechnet.
3. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.000,00 € angeordnet.
4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 244a Abs. 1 Nr. 2 und 3, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2, 3, 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 73, 73c StGB

Entscheidungsgründe

A. Persönliche Verhältnisse
I. Biographie
1
Der Angeklagte ist am ….04.1979 in … geboren und aufgewachsen. Seine Familie ist asiatischer Abstammung, er selbst bezeichnet sich als Tartare.
2
Nach dem regulären Besuch der Schule, schloss er diese nach der 10. Klasse in Rumänien ab und begann in Istanbul eine theologische Ausbildung, die er jedoch wieder abbrach. Anschließend absolvierte er erfolgreich eine Ausbildung zum Kranführer, wobei er diese Tätigkeit aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Rumänien niemals ausübte. Vielmehr hielt er sich durch Gelegenheitsarbeiten in Rumänien über Wasser.
3
Der Angeklagte ist seit dem 05.11.2016 verheiratet und hat ein Kind, das mittlerweile 3 Jahre alt ist.
II. Vorstrafen
4
1. In Spanien wurde der Angeklagte von einem Gericht in Madrid am 11.12.2008, rechtskräftig seit dem 24.07.2009 wegen Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen wegen einer Tat vom 22.10.2006 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
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2. Wegen desselben Vorwurfs verurteilte am 24.09.2012 ein Gericht in Valladolid den Angeklagten erneut zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Das Urteil ist seit dem 12.12.2012 rechtskräftig. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte in Begleitung einer weiteren, nicht identifizierten Personen, in die Garage eines Gebäudes in Valladolid eindrang und mithilfe geeigneter Werkzeuge das Türschloss eines Lagerraumes bzw. eines Lagers öffnete, um sich mit Wertgegenständen zu bereichem. Tatsächlich gelang Ihnen dies nicht, so dass lediglich ein Sachschaden entstand. Der Angeklagte wurde auf der Flucht vom Tatort von der Polizei gestellt.
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3. Am 07.02.2014 wurde der Angeklagte abermals von einem Gericht in Valladolid erneut wegen desselben Tatvorwurfes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 07.02.2014.
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Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte am 19.04.2007, das Zylinderschloss der Eingangstür einer Parfümerie in Valladolid aufgebrochen und insgesamt 180 Parfüms verschiedener Marken im Wert von 19.530,80 € sowie Bargeld in Höhe von 185 € entwendet hatte.
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4. Das Amtsgericht Stade verhängte gegen den Angeklagten wegen Diebstahls vom 15.04.2014 am 17.06.2014 eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10 €. Die Entscheidung wurde rechtskräftig am 05.11.2014.
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5. Am 01.12.2014 erließ das Amtsgericht Bonn gegen den Angeklagten Strafbefehl wegen Diebstahls, der am 05.12.2014 rechtskräftig wurde.
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Dabei wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, am 01.11.2014 gegen 2:55 Uhr gemeinsam mit einem Mittäter in ein Grundstück in Bad Honnef über eine 2 m hohe Einfriedung eines Elektronikgeschäfts geklettert zu sein, die Tür zum Toilettenbereich aufgebrochen und dort ein Loch in die Decke zum Verkaufsraum geschlagen zu haben, um von dort Wertgegenstände zu entwenden. Hierzu kam es jedoch nicht, da sie von Mitarbeitern des privaten Sicherheitsdienstes überrascht wurden und flüchteten. Auf der Flucht wurden sie festgenommen.
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Im Strafbefehl wurde eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden sollte, verhängt. Die ursprünglich bis 04.12.2017 festgesetzte Bewährungszeit wurde verlängert bis 04.06.2018.
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6. Wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte mit versuchter Körperverletzung und Beleidigung wurde der Angeklagte am 09.09.2015 durch das Amtsgericht Pinneberg, rechtskräftig seit 21.10.2015 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 7 € verurteilt.
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7. Am 05.11.2015 erließ die Staatsanwaltschaft des Bezirks des östlichen Waadtlands (Schweiz) gegen den Angeklagten einen Strafbefehl, der eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen vorsah und noch am selben Tag rechtskräftig wurde.
Dem lagen folgende Sachverhalte zugrunde:
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(1) Zwischen dem 28.03.2015 und dem 31.03.2015 brach der Angeklagte in Vevey den Schließzylinder einer Eingangstür eines Geschäfts auf, drang in das Geschäft ein und entwendete anschließend Bargeld in Höhe von 250 CHF, eine Armbanduhr im Wert von 1090 CHF sowie einen iPod Touch im Wert von 390 CHF.
15
In der Nacht vom 23.04.2015 auf den 24.04.2015 beging der Angeklagte in Sion folgende Straftaten:
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(2) Er brach ein Fenster im Erdgeschoss eines Institutes auf, drang in die Räumlichkeiten ein und entwendete 100 CHF.
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(3) In derselben Nacht schlug der Angeklagte in Sion mit einem flachen Werkzeug die Abschlussleisten einer Glastür eines Friseursalons, der sich in dem vorgenannten Institut befand, ein, durchsuchte die Räumlichkeiten und verließ diese wieder, ohne etwas mitzunehmen.
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(4) Zudem beschädigte und brach er den Schließzylinder der Tür einer Arztpraxis auf, durchsuchte die Räumlichkeiten und verließ diese ebenfalls wieder, wobei er den äußeren Teil des aufgebrochenen Zylinders mitnahm.
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(5) Anschließend beschädigte und brach der Angeklagte mit einem flachen Werkzeug den Schließzylinder der Tür eines Architekturbüros auf, drang in die Räumlichkeiten ein und entwendete eine Münze im Wert von 300 CHF, sowie eine Stahlkassette im Wert von 100 CHF, verließ anschließend die Räumlichkeiten und nahm dabei den äußeren Teil des aufgebrochenen Schließzylinders mit.
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(6) Sodann brach der Angeklagte den Schließzylinder der Eingangstür eines weiteren Geschäftes mit einem unbekannten Gegenstand auf, drang in die Räumlichkeiten ein und entwendete 880 CHF, verließ anschließend die Räumlichkeiten und nahm dabei wiederum den äußeren Teil des aufgebrochenen Schließzylinders mit.
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(7) Letztlich brach er erneut einen Schließzylinder einer Zugangstür zu einer Bar auf, drang in die Räumlichkeiten ein und verließ diese wieder, ohne etwas mitzunehmen.
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8. Das Kantonsgericht Sion (Schweiz) verurteilte den Angeklagten schließlich am 05.07.2019, rechtskräftig am selben Tag, wegen gewerbs- und bandenmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wobei hiervon 15 Monate für bedingt vollziehbar erklärt wurden. Die Strafe wurde vollstreckt bis der Angeklagte in dieser Sache nach Deutschland ausgeliefert wurde.
III. Auslieferungs- und Untersuchungshaft
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Der Angeklagte befand sich nach Vollstreckung der zuletzt genannten Strafe in der Zeit vom 27.09.2019 bis zum 03.10.2019 in der Schweiz in Auslieferungs- und sodann seit dem 04.10.2019 ununterbrochen aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 25.09.2018 in Untersuchungshaft.
B. Sachverhalt
I. Bandenabrede
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Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt, etwa im September 2016, schlossen sich der Angeklagte sowie die zwischenzeitlich rechtskräftig Verurteilten … und … mit weiteren, nicht näher bekannten Personen zusammen, um gemeinsam unter zeitlicher und örtlicher Mitwirkung mindestens eines Mitglieds der Gruppierung eine noch nicht näher bestimmte Mehrzahl von Einbruchdiebstählen in Parfümerien und Modegeschäfte bzw. -häuser in Deutschland zu begehen.
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Der Angeklagte … fungierte hauptsächlich als Ausspäher der Bande. Er wählte überwiegend die Lokalitäten aus, die für einen Einbruchdiebstahl in Betracht kamen, vorzugsweise Objekte, die nicht mit einer Alarmanlage gesichert waren, und stellte den Kontakt zu möglichen Abnehmern der entwendeten Gegenstände in Rumänien her. Teilweise wirkte er auch vor Ort unmittelbar an den Einbruchdiebstählen mit.
26
… und … wohnten zusammen mit weiteren Mitgliedern der Gruppierung, in wechselnder Besetzung, zunächst in einer Wohnung in ... In diesem Haus wohnte auch die Zeugin …, die Ex-Freundin des Angeklagten, zu der er auch nach Beendigung der Beziehung und Heirat seiner jetzigen Frau sexuellen Kontakt unterhielt und die er hierzu in unregelmäßigen Abständen in Offenburg aufsuchte. Zuletzt wohnte ein Großteil der Bandenmitglieder in einem Haus in Durbach, in dem am 28.03.2017 zahlreiche Festnahmen in Zusammenhang mit Diebstahlsdelikten der Bande erfolgten.
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In der überwiegenden Zahl der Fälle nahm ein … aus Bukarest das Diebesgut in Rumänien entgegen und veräußerte dieses weiter.
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Der Angeklagte und die weiteren Bandenmitglieder beabsichtigen, sich aus den Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von nicht unerheblicher Bedeutung zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu verschaffen. Sie sollten jeweils einen Anteil am Erlös der Beute erhalten.
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Entsprechend der gemeinsamen Verabredung beging der Angeklagte unter zeitlicher und örtlicher Mitwirkung von mindestens einem weiteren Mitglied der Gruppierung und im Bewusstsein der Bandenabrede folgende Einbruchdiebstähle bzw. leistete hierzu entsprechende Vorarbeit:
II. Beteiligung des Angeklagten an Taten
1. Modegeschäft „…“ in Sonthofen
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Zu einem nicht mehr genauer bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 01.10.2016 übermittelte der Angeklagte dem … auf dessen Anfrage die Adresse des Modegeschäfts „…“, …-… in ..., und empfahl ihm, dieses Objekt zur Durchführung eines Einbruchdiebstahls. Hierbei teilte er insbesondere auch mit, dass in dem Geschäft keine Alarmanlage installiert sei.
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Aufgrund dieses Hinweises drang … zusammen mit mindestens einem weiteren Bandenmitglied am 01.10.2016 gegen 22.30 Uhr im Rahmen der zuvor getroffenen Bandenabrede in das Modegeschäft ein, indem er mittels eines Werkzeugs gewaltsam die Schließzylinder der Zugangstür zog.
32
Entsprechend seiner vorgefassten Absicht und der des Angeklagten entwendeten er gemeinsam mit dem Mittäter sodann über einen Zeitraum von 3 bis 4 Stunden
-
mindestens 700 hochwertige Bekleidungsstücke, Schuhe und Accessoires, insbesondere, der Marken „Armani“, „Rossi“, „Michael Kors“ und „Stone Island“, weit überwiegend aus der aktuellen Herbst- und Winterkollektion, die der Geschädigte … im Einkauf für einen Betrag in Höhe von insgesamt 114.055,30 € erworben hatte,
-
3 mobile Kommunikationsgeräte (2 „IPads“; 1 „IPhone“) sowie einen PC („IMac“) des Herstellers „Apple“, die der Geschädigte … mindestens fünf Jahre zuvor zu einem nicht mehr näher feststellbaren Einkaufspreis erworben hatte, sowie
-
Bargeld in Höhe von 7.772 €
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Das Diebesgut verpackten sie sodann in ca. 15 Müllsäcke, die … eigens zu diesem Zweck mitgebracht hatte. Anschließend verluden sie die Säcke in einen Kleintransporter, einen Ford Transit, den … zuvor zur Begehung des Einbruchdiebstahls und zum Zweck des Abtransports der entwendeten Gegenstände angemietet hatte, … verbrachte das Diebesgut dann nach Rumänien, wo er es verkaufte. Den vereinbarten Anteil an der Beute trieb hingegen der Angeklagte ein und erhielt hierfür zumindest einen Betrag von 4.000,- €, den er dauerhaft für sich behielt.
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Der Geschädigte …, dem infolge der Tat des Angeklagten ein Gesamtentwendungsschaden in Höhe von jedenfalls 120.000,- € entstanden war, war nicht gegen die ihm aufgrund eines Einbruchdiebstahls entstehenden Schäden versichert. Er geriet in Folge der Tat in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten.
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Der Angeklagte unterstützte durch die Weitergabe der Informationen über das Tatobjekt bewusst und gewollt den von … und den übrigen Bandenmitgliedem verübten Einbruchsdiebstahl.
2. Modehaus „...“ in Stuttgart
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Zu einem nicht mehr genauer bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 21.11.2016, 20.15 Uhr, und dem 22.11.2016, 07.30 Uhr, brachen der Angeklagte, der Zeuge … und ein weiteres, unbekanntes Mitglied der Bande, im Bewusstsein der Bandenabrede die Hintertür des Modehauses „…“, … in ... auf, um in das Gebäude, einzudringen und anschließend hochwertige Bekleidung sowie sonstige Wertgegenstände zu entwenden. Dabei gingen sie arbeitsteilig vor: Während der Angeklagte vor dem Gebäude in einem zum Abtransport der Beute bereitgestellten Transporter wartete und Wache stand, um die beiden anderen vor drohender Entdeckung warnen zu können, drangen diese in das Modehaus ein, um die Beute herauszuschaffen. Auch hier wählte der Angeklagte das Tatobjekt aus.
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Entsprechend ihrer vorgefassten Absicht entwendete … gemeinsam mit dem weiteren Täter insgesamt 1.372 hochwertige Einzelartikel, überwiegend Anzüge, Jacken, Herrenschuhe und Accessoires der „Hugo Boss“-Kollektion, aber auch Artikel anderer Hersteller (z.B. „Gant“ und „Armani“), obwohl sie, wie sie wussten, keinen Anspruch hierauf hatten. Auf diese Art und Weise wurden Waren entwendet, die das geschädigte Modehaus zuvor zu einem Einkaufspreis in Höhe von insgesamt 97.629,- € erworben hatte.
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Ferner hebelte … gemeinsam mit dem unbekannten Täter im 3. Obergeschoss des Gebäudes in einem der Büroräume zwei Tresore auf. Aus diesen entnahm er die dort verwahrten Bareinnahmen des Modehauses in Höhe von insgesamt 16.703,50 €. Auch dieses nahm … an sich, obwohl er, wie er wusste, keinen Anspruch hierauf hatte und teilte es entsprechend dem Tatplan der Beteiligten auf. Der Angeklagte erhielt hiervon mindestens einen Betrag in Höhe von 5.000,-- €.
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… und der weitere Mittäter verpackten die genannten Waren in ca. 20 Müllsäcke und luden diese anschließend in den vom Angeklagten angemieteten Kleintransporter. Mit diesem verbrachten sie die Waren zunächst in die Unterkunft in Offenburg, von wo aus sie dann im weiteren Verlauf durch eine nicht näher bekannte Person nach Rumänien zum Weiterverkauf an Dritte gebracht wurden.
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Dem Modehaus „…“ entstand aufgrund der Tat des Angeklagten ein Gesamtentwendungsschaden in Höhe von jedenfalls 114.000,- €.
3. Parfümerie „…“ in Mengen
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Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 15.03.2017 und dem 16.03.2017 brachen … und … sowie ein nicht näher bekanntes Mitglied der Bande in die Parfümerie „….“, … in ..., ein, um, entsprechend des gemeinsam gefassten Tatplans und im Bewusstsein der Bandenabrede, Parfüms, Kosmetika und sonstige Wertgegenstände zu entwenden und dauerhaft für sich zu behalten.
42
Der Angeklagte hatte entsprechend seiner Rolle innerhalb der Bande zuvor die Parfümerie ausgewählt und mitgeteilt, dass sich dieses Geschäft zum Einbruch eigne. Hierzu fuhr er gemeinsam mit den Beteiligten an die Örtlichkeit und zeigte ihnen das Objekt. Er teilte ihnen auch mit, wie man in das Geschäft hineinkommt und dass im Anschluss an den Einbruch die Waren einem weiteren, nicht näher bekannten Rumänen in Deutschland übergeben werden sollten, der diese dann verladen und nach Bukarest zu … bringen würde. Der Erlös sollte dann zwischen dem Angeklagten und den weiteren Beteiligten aufgeteilt werden. Hierdurch leistete der Angeklagte einen wesentlichen Unterstützungsbeitrag zur Tatbegehung, was er wusste und auch wollte.
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Entsprechend des gemeinsamen Tatplans und der Vorstellung des Angeklagten zogen … und … vor Ort mit dem nicht näher bekannten Mittäter gewaltsam das Schloss aus einem verschlossenen Rollgitter der Parfümerie. Anschließend hebelten sie die Eingangstür der Parfümerie auf. Sie entwendeten hochwertige Kosmetik und Parfümerie-Produkte, obwohl sie, wie sie wussten, keinen Anspruch hierauf hatten. Diese verpackten sie in ca. 20 eigens hierfür mitgebrachte Müllsäcke, die sie wiederum in einen ausschließlich für die Tat angemieteten Kleintransporter luden. Die Ware wurde dann nach Reutlingen gefahren, wo sie sich mit dem weiteren, vom Angeklagten benannten, unbekannt gebliebenen Bandenmitglied trafen, der für den Transport der Ware nach Rumänien einen weiteren Kleintransporter zur Verfügung stellte. Nachdem sie die Gegenstände umgeladen hatten, fuhr … mit letzterem nach Rumänien, um, wie von Anfang an beabsichtigt, die Waren an … zu übergeben.
44
Die Waren wurden von … jedoch abgelehnt. Sie wurden daher von … auf Anweisung des Angeklagten weiter nach Constanta (Rumänien) gefahren, wo sie an einen Bekannten des Angeklagten verkauft werden konnten.
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Die entwendeten Gegenstände waren von der Parfümiere „…“ zu einem Einkaufspreis in Höhe von insgesamt 113.801,91 € erworben worden, wobei der Geschädigten … bzw. ihrer Versicherung ein entsprechender Schaden entstand.
C. Beweiswürdigung
I. Persönliche Verhältnisse
46
Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen auf dessen hierzu getätigten glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges sowie des Auszuges aus dem rumänischen Strafregister für den Angeklagten. Die Feststellungen zu den Vorverurteilungen beruhen auf Verlesung der übersetzten Urteile bzw. Strafbefehle.
II. Einlassung
47
Über eine Verteidigererklärung, die er sich zu eigen machte, ließ der Angeklagte sich dahingehend ein, nicht an den Straftaten beteiligt gewesen zu sein, so insbesondere auch nicht hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Tat vom 25.02.2017/26.02.2017, einem Einbruch in die Parfümerie … in Oberstdorf. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich in Rumänien aufgehalten, er sei erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder nach Deutschland gereist.
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Zu seinem Bezug zu Deutschland führte der Angeklagte aus, dort einmalig versucht zu haben, in einen Handyladen einzubrechen, er sei allerdings dabei erwischt und festgenommen worden. Während der hierbei erlittenen Untersuchungshaft habe er sehr viele Rumänen kennengelernt, die ihm mitteilten, dass man bei Straftaten in Deutschland mit einem europäischen Haftbefehl gesucht werde. Daher sei er nach Verurteilung in Deutschland zu einer Bewährungsstrafe zunächst nach Rumänien zurück, um dann wieder in die Schweiz zu reisen, um dort Diebstähle zu begehen.
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Den Zeugen …, der ihn belaste, habe er ebenfalls in Deutschland über einen Bekannten, … im Jahr 2013 in Hamburg kennengelernt.
50
Auch eine Freundin habe er in Deutschland gehabt. Die Beziehung zu ihr sei zwar beendet gewesen, er habe sie aber auch danach noch öfters an ihrer Wohnanschrift in Offenburg besucht, wo sich auch zahlreiche andere Rumänen aufgehalten hätten.
51
Am 05.11.2016 habe er seine Frau geheiratet. Dennoch sei er nach seiner Hochzeit nochmals nach Offenburg gefahren, um seine ehemalige Freundin wegen der Hochzeit zu trösten. Er habe sich dort etwa 1-2 Wochen aufgehalten.
52
In seiner ersten Einlassung gab er an, dass er zuletzt kurz vor dem 08.03.2017 in Offenburg gewesen sei. Dort habe er auch neben weiteren Rumänen den … wieder getroffen, der sich vor den anderen immer als Chef aufgeführt habe. Dieser habe ihn gebetene, dass er mit ihm nach Stuttgart fahre, was er auch getan habe. Er habe aber in Deutschland keine Straftaten begehen wollen.
53
Am 08.03.2017 sei er zu Hause in Constanta (Rumänien) bei seiner Ehefrau gewesen.
54
Im Hauptverhandlungstermin vom 29.4.2020 änderte er diese Einlassung insoweit ab, als er angab, er sei 1 oder 2 Tage nach dem 8.3.2017 von Bukarest nach Frankfurt nach Deutschland geflogen und 1-2 Wochen geblieben. Buchungsbestätigungen habe er nicht mehr. Er habe sie vor seiner Frau versteckt, damit diese nichts bemerkte.
55
Bei diesem Besuch habe er abermals … getroffen. … habe ihn gebeten, für ihn einen Käufer für gestohlene Ware zu suchen, weil er keinen Abnehmer hierfür hatte, sodass der Angeklagte ihm jemanden organisieren sollte. Der Angeklagte habe daraufhin über einen Freund in Bukarest einen Abnehmer ausfindig machen können, an den die Ware dann über den Angeklagten gemeinsam mit einer weiteren Person namens … geliefert worden sei. … sei hierbei auch zugegen gewesen. Dieser habe 10.000,- € hierfür übergeben bekommen. Weitere 10.000,-€ habe … an sich genommen. Er selbst, der Angeklagte, habe kein Geld annehmen wollen, da er hierfür nicht ins Gefängnis habe kommen wollen.
56
Am 27.03.2017 sei er dann mit … auf der Autobahn von der Polizei kontrolliert worden. Er sei im Anschluss wieder zu seiner Freundin nach Offenburg gefahren und am 02.04.2017, seinem Geburtstag, zurück nach Rumänien. Etwa eine Woche später, Mitte April, sei er von … angerufen worden, der gefragt habe, was er mit dem Geld machen solle. Der Angeklagte habe es aus Angst vor dem Gefängnis abgelehnt, Geld anzunehmen.
57
Einen Tag später habe sich bereits die Frau von … telefonisch gemeldet und nach dem Geld gefragt. Sie habe dem Angeklagten dabei gedroht, dass sie Fotos von ihm und seiner Freundin habe, die sie seiner Frau schicken würde. Sie habe ihn beschimpft.
58
Später habe der Angeklagte erfahren, dass … verhaftet worden sei. Er sei dann von … nochmals persönlich telefonisch aufgefordert worden - wohl aus der Untersuchungshaft heraus -, ihm das Geld zurückzugeben, was er allerdings nicht gehabt habe. Er sei auch von … bedroht worden, dass jener ihn ins Gefängnis bringen werde, wenn er das Geld nicht bekomme. Dieser habe auch seiner schwangeren Frau gedroht.
59
… belaste ihn daher zu Unrecht, da er Geld von ihm wolle. Der Angeklagte ist der Meinung, … erzähle nur Geschichten. So sei dieser ein erfahrener und vorbestrafter Täter, der vielfach in Österreich vorbestraft sei.
III. Festgestellter Sachverhalt
1. Bandenabrede/Tatbeteiligung des Angeklagten
60
a) Die Feststellungen hierzu beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen …, der umfassende Angaben machte, so insbesondere was die Bandenabrede und die Größe der Bande anbelangt und der neben seiner eigenen Beteiligung die des Angeklagten so darstellte, wie es festgestellt wurde.
61
Dabei ist die Kammer von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen … aufgrund folgender Erwägungen überzeugt:
(1.)
62
Der Zeuge machte seine Angaben in der Hauptverhandlung in ruhiger und sachlicher Weise. Lediglich bei der lange andauernden, vielfach auf Wiederholung, Verwirrung und Provokation abzielenden Befragung durch die Verteidigung hinsichtlich zahlreicher nebensächlicher Details, zeigte der Zeuge sich teils aufgebracht, teils empört und antwortete teils mit Gegenfragen. Dieses Verhaften schreibt die Kammer jedoch der Art und Weise der Befragung durch die Verteidigung zu. Die Reaktion des Zeugen war insoweit für die Kammer auch durchaus nachvollziehbar. Ein Rückschluss auf einen möglichen Belastungseifer oder eine bewusste Falschaussage zieht die Kammer hieraus nicht. Denn eine derartige Prägung war bei der vorangehenden, ebenfalls ins Detail gehenden Befragung durch das Gericht hinsichtlich des Tatkerngeschehens nicht in Ansätzen erkennbar.
(2.)
(a.)
63
An der generellen Aussagetüchtigkeit des Zeugen bestehen zur Überzeugung der Kammer keinerlei Zweifel. Die Kammer konnte im Rahmen der Befragung des Zeugen in der Hauptverhandlung sich über dessen kognitive Fähigkeiten zur Wahrnehmung und dem Abruf von Gedächtnisinhalten ein Bild verschaffen und sich hiervon überzeugen.
64
Die zaghafte Bereitwilligkeit zu umfangreichen Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden oder dem Gericht von sich aus beruht zur Überzeugung der Kammer neben der Tatsache der eigenen Tatbeteiligung darauf, dass er ohne entsprechenden Anstoß nicht gewillt ist, den Sachverhalt über das bereits aufgeklärte Maß hinaus aufzudecken. Dieses Bild konnte insbesondere durch die Angaben des in der Hauptverhandlung vernommenen Ermittlungsbeamten KHK … bestätigt werden, der angab, dass der Zeuge … bei dem ursprünglich gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren und im Weiteren auch nach dessen rechtskräftiger Verurteilung im Rahmen von Zeugenbefragungen nur sukzessive Angaben zu Mittätern, so auch hinsichtlich dem Angeklagten gemacht habe. Im Rahmen der zahlreichen Vernehmungen habe er nach und nach weitere Beteiligte genannt. So habe er die Beteiligung des inzwischen rechtskräftig verurteilten … bei gewissen Taten angegeben. … habe sich in dem daraufhin gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren entsprechend geständig gezeigt. Ebenso habe der Zeuge … zu Beteiligungen des … Angaben getätigt, die jener ebenfalls daraufhin eingeräumt habe. Auch dies spricht im Übrigen für wahrheitsgemäße Angaben des Zeugen bereits im Ermittlungsverfahren. Überdies gibt der Angeklagte ja selbst an, er sei mit … nach Stuttgart gefahren und an der Verwertung von Beute beteiligt gewesen sei. Er war demnach bereits nach seinen eigenen Angaben zeitnah vor Ort und in das Geschehen involviert, was ebenfalls gegen eine Falschbelastung durch … spricht.
(b.)
65
Hinsichtlich der Konstanz der Aussagen des Zeugen … ist anhand der Angaben des Zeugen KHK … als Vernehmungsbeamten festzustellen, dass zwar sowohl die eigene Tatbeteiligung, als auch die Beteiligung von Mittätern lediglich sukzessive eingeräumt wurde.
66
Dies erklärt sich für die Kammer aber schlicht aus dem Umstand, dass er bei dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren sich zunächst nicht selbst und auch nicht Dritte belasten wollte. Aus den Angaben des Zeugen KHK … ist aber zu entnehmen, dass der Zeuge … nach erfolgter Aufklärung einzelner Tatbeteiligungen diese auch im Weiteren einräumte, so auch letztlich in der Hauptverhandlung.
67
Zum Kemgeschehen einzelner Taten und zu jeweiligen Tatbeteiligungen lag mithin eine Aussagekonstanz vor.
68
Die einzelnen, gegen den Angeklagten gerichteten Anklagevorwürfe beruhen nach Angaben des Zeugen KHK … im Ursprung auf den Angaben des Zeugen …, die im Folgenden vom Zeugen … bestätigt worden seien, soweit dieser ebenfalls involviert war. Auch in der Hauptverhandlung bestätigte der Zeuge … uneingeschränkt und offen die Anklagevorwürfe.
69
Dass teils nur noch auf entsprechende Nachfrage und Vorhalt die jeweiligen Örtlichkeiten der Taten benannt werden konnten, erklärt sich für die Kammer zwanglos bereits aus dem Umstand des Zeitablaufs neben den weiteren Umständen der Ortsfremdheit und der nicht unerheblichen Anzahl begangener Delikte an verschiedenen Örtlichkeiten.
70
Dass Angaben des Zeugen darüber, von wem er gewisse nebensächliche Informationen erhalten habe, im Detail schwanken, ist hinsichtlich des Zeitablaufs von über 3 Jahren nachvollziehbar, wenn nicht gar erwartbar.
71
Konkret wurden durch die Verteidigung zwei Widersprüche in der Aussage des Zeugen … in der Hauptverhandlung vom 10.03.2020 im Vergleich zu seinen früheren Angaben bei der Polizei herausgearbeitet.
72
Zum einen gab der Zeuge in der Hauptverhandlung an, den Namen des mutmaßlich weiteren Tatbeteiligten, dem …, den er selbst nicht kannte, bei der Tat zum Nachteil der Firma … in Stuttgart in der Nacht vom 21.11.2016 auf den 22.11.2016 von einem erhalten zu haben, während ausweislich des Vorhalts einer polizeilichen Vernehmung dort noch seine Frau als Mitteilerin benannt haben soll.
73
Zum anderen gab der Zeuge … in der Hauptverhandlung an, dass seine Ehefrau ein aus dem Landkreis Constanta stammendes Fahrzeug, das vor ihrem Haus gefahren sei, beobachtet habe und ihm dies mitgeteilt habe, da sie sich bedroht gefühlt habe. Vom Cousin seiner Frau berichtete er dabei zunächst nicht. Ausweislich des Vorhalts einer weiteren polizeilichen Vernehmung habe der Zeuge hingegen erklärt, dass der Cousin seiner Frau den Fahrer jenes Fahrzeuges angesprochen habe.
74
Was den letztgenannten Widerspruch anbelangt, geht die Kammer davon aus, dass aufgrund des Zeitablaufs hierin eine erwartbare Schwankung in der Schilderung liegt. Die Abweichung bzw. Auslassung ist zur Überzeugung der Kammer nicht geeignet, Zweifel am Erinnerungsvermögen des Zeugen hinsichtlich der begangenen Taten und der hieran Beteiligten zu begründen. Aussagepsychologisch lässt sich dies zwanglos damit erklären, dass der Zeuge eine ihm geschilderte Bedrohungslage als solche sich in Erinnerung behielt und hierüber berichtete, wobei die Tatsache, dass der Cousin den Fahrer angesprochen habe, völlig nebensächlich ist und nachvollziehbar vom Zeugen als unerheblich nicht längerfristig abgespeichert wurde, zumal er auf Vorhalt dies auch durchaus für möglich hielt.
75
Der weitere von der Verteidigung angegebene Widerspruch hinsichtlich der Mitteilung des Namens des Tatbeteiligten bei der Tat zum Nachteil der Firma … in Stuttgart ist nach Ansicht der Kammer hingegen nicht einem falschen Abspeichern im Gedächtnis geschuldet. Vielmehr gelangte die Kammer zur Überzeugung, dass der Zeuge … den wahren Mitteiler aus dem angeklagten Bandendiebstahlsgeschehen aus Angst vor Repressalien heraushalten wollte und deshalb in der Hauptverhandlung hierzu zunächst aus dem genannten Grund keine Angaben machen wollte. Erst auf mehrmalige, eindringliche Befragung und deutlichen Hinweis auf seine Pflicht zur Beantwortung der entsprechenden Frage nannte er sichtlich genervt einfach den Namen seines Bekannten … als Mitteiler. Aus der Verlesung der polizeilichen Vernehmung des … in Rumänien im Wege der Rechtshilfe ergibt sich demgegenüber, dass dieser eine solche Mitteilung in Abrede stellte.
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Auch wenn diese Angaben des … nicht richtig gewesen sein sollten, belegen sie lediglich, dass er den Namen des wirklichen Mitteilers unter keinen Umständen nennen wollte. Dies hat aber auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur Tatbeteiligung des Angeklagten keinen Einfluss, da die Angaben zu eventuellen Informanten mit der Beteiligung des Angeklagten an den Taten in keinem Zusammenhang stehen. Insbesondere wäre dies vorliegend kein Indiz dafür, dass auch die Angaben zum Angeklagten nicht der Wahrheit entsprechen. Diesen Schluss zieht die Kammer hieraus nicht, zumal der Zeuge mehrfach und deutlich zum Ausdruck gebracht hat, er wolle diese Frage nicht beantworten und dann offensichtlich den bereits bei der Polizei benannten … nannte, um sich aus dieser für ihn unangenehmen Situation zu befreien.
(c.)
77
Die Aussage des Zeugen enthält überdies zahlreiche Realkennzeichen, die für eine erlebnisbasierte Schilderung und gegen eine erfundene sprechen.
78
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Schilderungen des Zeugen keinen hohen quantitativen Detailreichtum aufweisen. Allerdings ist hierbei zunächst zu beachten, dass die Taten, zu denen der Zeuge in der Hauptverhandlung befragt wurde, sich zwischen Oktober 2016 und Februar 2017 zugetragen haben, sodass allein aufgrund des Zeitablaufs eine ins Detail gehende, konkrete Schilderung der jeweiligen Tatbegehung nicht erwartbar ist. Auch hat … eine Vielzahl von gleichartigen Taten, verteilt über verschiedene Ortschaften im süddeutschen Raum mit oft wechselnden Tatbeteiligungen begangen, sodass auch dies einen geringeren erinnerlichen Detailreichtum erklärt. Jedenfalls auf Vorhalt des jeweiligen Modus des Einbrechens sowie der konkret entwendeten Beute konnte der Zeuge dies aus Erinnerung bestätigen. Auch konnte der Zeuge hinsichtlich einzelner Taten sich konkret an die Anmietung von Transportern zur Durchführung der jeweiligen Tat erinnern.
79
Zudem ist auch vom Vorliegen spezieller Inhalte der Aussage auszugehen, die im Rahmen der Realkennzeichenanalyse von besonderem Gewicht sind. So schildert der Zeuge auf Befragung zu Örtlichkeiten, an denen gemäß Ziffer 5. der Anklage (im Verfahren gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt) ein Ausspähen stattgefunden haben soll, zwar, dass er eine konkrete Erinnerung an die genauen Örtlichkeiten nicht habe, so insbesondere nicht an die Stadt Kaufbeuren, ein Ausspähen von geeigneten Örtlichkeiten aber grundsätzlich stattgefunden habe. Allerdings, so gab der Zeuge entgegen seiner übrigen Art der Beantwortung von Fragen von sich heraus an, sei er mit dem Angeklagten im Rahmen dieser Tätigkeit am 27.03.2017 gemeinsam in einem Pkw in Richtung Ludwigsburg unterwegs gewesen. Auf dem Weg dorthin sei er von der Polizei kontrolliert worden. Er könne sich daran erinnern, da er am nächsten Tag, dem 28.03.2017, festgenommen worden sei. Letzteres bestätigte der Zeuge KHK … und die Kontrolle bezeichnenderweise auch der Angeklagte selbst. Die Tatsache der Kontrolle am 27.3.2017 ergibt sich zudem aus der verlesenen Anzeige des Polizeipräsidiums Mannheim vom 29.03.2017. Aus diesen Angaben des Zeugen lässt sich neben einer raum-zeitlichen Verknüpfung auch die Schilderung von Komplikationen im Handlungsverlauf, der Kontrolle durch die Polizei, entnehmen.
80
Auch motivationsbezogene Inhalte sind der Aussage des Zeugen zu entnehmen, die aussagepsychologisch als Kennzeichen der Glaubhaftigkeit der Angaben zu werten sind. So war neben der jeweils erfolgten Selbstbelastung zu den Anklagevorwürfen Ziffer 1. bis 4. das Einräumen von Erinnerungslücken, so zu Ziffer 5. der Anklage zu verzeichnen und letztlich auch eine teilweise Entlastung des Angeklagten. So gab der Zeuge an, der Angeklagte habe für die Tat gem. Ziffer 1. der Anklage (… in Sonthofen) lediglich die Adresse des Bekleidungsgeschäfts bekannt gegeben und dieses zum Einbruch empfohlen. Dies allerdings erst, nachdem der Zeuge nach einer geeigneten Adresse gefragt habe. Hierdurch nimmt der Zeuge dem Angeklagten den Vorwurf, Initiator der Tat gewesen zu sein nimmt zugleich diesen Vorwurf auf sich. Zu Ziffer 2. der Anklage (… in Stuttgart) führt der Zeuge aus, der Angeklagte sei zwar vor Ort und an der Tat beteiligt gewesen, jedoch nicht in das Objekt mit eingedrungen. Sofern der Zeuge gewillt gewesen wäre, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, wäre mangels anderweitiger, objektiver Beweise für den Zeugen ohne Gefahr der Entdeckung der Falschaussage eine derartige Behauptung, der Angeklagte sei mit in das Objekt eingedrungen, möglich gewesen. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Angaben zu Ziffer 4. der Anklage (… in Mengen). Hierzu erklärte der Zeuge, der Angeklagte habe lediglich die Adresse zur Verfügung gestellt, sei zunächst noch vor Ort gewesen; vor dem eigentlichen Einbruch habe er die Örtlichkeit jedoch wieder verlassen und habe hieran nicht eigenhändig mitgewirkt. Diese Umstände sind für die Kammer ein weiteres, gewichtiges Indiz gegen eine Falschbelastung des Angeklagten durch den Zeugen. Angesprochen auf seine Angaben im Ermittlungsverfahren, warum er den Angeklagten als Chef bezeichnete, gab er an, weil er Anteile an der jeweiligen Beute erhielt ohne dass er selbst eingebrochen ist. Auch hierdurch entlastete er den Angeklagten, indem er ihn gerade nicht als denjenigen bezeichnete, der die Anweisungen gab, was zu tun war.
81
Die Kammer schreibt dem Zeugen insbesondere aufgrund eines unmittelbaren Eindrucks vom Zeugen in der Hauptverhandlung nicht derartige intellektuelle Fähigkeiten zu, dass er den Angeklagten zwar fälschlicherweise belasten würde, dies jedoch bewusst in einem Grad und einem Ausmaß, dass es gerade noch nicht auffallen würde. Zu einer derartigen Antizipation hält die Kammer den Zeugen nicht in der Lage.
(d.)
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Die Motivation, den Angeklagten als Mittäter zu benennen, gab der Zeuge auf Frage zudem unumwunden zu. Zunächst habe er den Angeklagten nicht als Mittäter benennen wollen. Erst als der Angeklagte die Frau des Zeugen in einem Telefonat, in dem es auch um Geldschulden des Angeklagten beim Zeugen gegangen sei, beleidigt habe, habe der Zeuge sich entschlossen, die Tatbeteiligung des Angeklagten zu offenbaren. Die Bestätigung dieser Motivation, die durchaus auf den ersten Blick als Motiv für eine Falschbelastung anzusehen sein könnte, kam vom Zeugen auf Frage derart prompt und unumwunden, dass die Kammer einerseits keinen Zweifel daran hat, dass dies tatsächlich das im Hintergrund stehende Motiv darstellt. Andererseits entnimmt die Kammer dieser Aussage aufgrund ihrer Art und Weise, dass es dem Zeugen darauf ankam, reinen Tisch zu machen. Der Kammer vermittelte der Zeuge dabei den Eindruck, dass aufgrund des geschilderten Vorgeschehens er keinen Grund mehr sah, den Angeklagten zu schützen. Die Auseinandersetzung des Angeklagten mit der Ehefrau war zur Überzeugung der Kammer demnach zwar der Auslöser für seine Angaben, nicht aber der Auslöser für eine Falschbelastung, wie es der Angeklagte und die Verteidigung darstellen wollten.
83
Als weitere Motivation für den Zeugen, die Tatbeteiligung des Angeklagten zu nennen, war naheliegend anzunehmen, im Rahmen des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens eine Strafmilderung aufgrund geleistete Aufklärungshilfe zu erreichen, was er nach Angaben von KHK … auch offen forderte. Dieser Punkt kann daher hinsichtlich der Prüfung, ob möglicherweise eine Belastung zu Unrecht erfolgt, Bedeutung haben. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zwischenzeitlich schon lange rechtskräftig für die eigenen Taten abgeurteilt ist. Das Aufrechterhalten einer ursprünglichen Falschbelastung des Angeklagten würde ihm keinen weiteren Nutzen bringen. Naheliegend und für den Angeklagten ein leichtes wäre es doch gewesen, sich aufgrund des Zeitablaufs auf Erinnerungslücken zu berufen, sofern er von den ursprünglichen „falschen“ Angaben abweichen wollte. Dass er dies im Rahmen der Vernehmung in der Haupthandlung gerade nicht tat, sondern vielmehr in differenzierter Weise die jeweilige Beteiligung des Angeklagten konstant zu seinem bisherigen Äussageverhalten darstellte, spricht zur Überzeugung der Kammer gegen eine derart motivierte falsche Belastung und für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen.
(3.)
84
Seine Angaben werden letztlich auch inhaltlich gestützt durch die Angaben des inzwischen rechtskräftig verurteilten … der am 22.10.2019 nach Rumänien mit unbekannten Aufenthaltsort abgeschoben wurde und dessen Angaben im Ermittlungsverfahren durch den die jeweiligen Vernehmungen durchführenden KHK … in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Demnach habe der Zeuge … in Übereinstimmung mit den Angaben des … die Beteiligung des Angeklagten hinsichtlich der in Ziffer 3. (im Verfahren gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt) und Ziffer 4. der Anklage (… in Mengen) geschilderten Taten, an denen er selbst auch beteiligt gewesen sei, bestätigt.
85
Der Einbruch in Mengen (Ziffer 4.) habe gemeinsam mit dem Zeugen … und dem Angeklagten …, den der Zeuge … als „Chinesen“ bezeichnet habe, stattgefunden. So hätten sich… und der Chinese unterhalten und der Chinese habe gemeint, dass er weitere Geschäfte kennen würde, wo man einbrechen könne. Mit einem angemieteten Fahrzeug und … als Fahrer sei man dann dem Chinesen hinterher gefahren, der ihnen die Parfümerie gezeigt habe. … bezeichnete den Angeklagten überdies als Kopf/Gehirn der Bande, was die Angaben des Zeugen … dahingehend stützt, dass er für das Ausspähen geeigneter Objekte im Hintergrund zuständig war.
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Zu der Tat in Würzburg (Ziffer 3.) habe der Zeuge … in einer Vernehmung angegeben, dass sich … und der Angeklagte in Würzburg bei einem McDonald’s getroffen hätten und die beide im Anschluss versucht hätten, in ein Geschäft einzubrechen, was aber nicht gelungen sei, da man nicht das passende Werkzeug dabei gehabt habe.
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Hinzu kommt, dass auch der mittlerweile ebenfalls rechtskräftig verurteilte … vom Zeugen … als Tatbeteiligter bei einem Einbruch in Füssen benannt wurde und dieser seine Tatbeteiligung - ebenso wie … - nach Angaben des Zeugen KHK … daraufhin auch eingeräumt hat. Es ist demnach festzuhalten, dass … keinen anderen zu Unrecht belastet hat.
(4.)
88
Die Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen … auch zur Tatbeteiligung des Angeklagten bei dem (nach § 154 II StPO vorläufig eingestellten) versuchten Einbruchsdiebstahl in Würzburg in der Nacht vom 07.03.2017 auf den 08.03.2017 werden auch nicht durch die Angaben der Zeugin … erschüttert.
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Die Zeugin, Ex-Freundin und zumindest ehemalige Geliebte des Angeklagten, gab inhaltlich an, der Angeklagte sei im Zeitraum November 2016 bis April 2017 mehrmals bei ihr in Offenburg zu Besuch gewesen. Er sei immer 1 oder 2 Wochen bei ihr geblieben. Teilweise hätte sie ihn auch in ihrer Heimatstadt Constanta (Rumänien) getroffen, so auch am 07.03.2017 in einem Einkaufszentrum.
90
Die Kammer glaubt der Zeugin letzteres nicht. Die diesbezüglichen Angaben der Zeugin waren sichtlich dadurch beeinflusst, dem Angeklagten ein Alibi für bestimmte relevante Zeiträume zu verschaffen. So präsentierte sie dem Gericht ohne vorherige Aufforderung eine Buchungsbestätigung über einen Flug von ihr am 04.03.2017 von Frankfurt nach Bukarest mit Rückflug am 12.03.2017 sowie eine Buchungsbestätigung für einen Flug des Angeklagten am 31.03.2017 von Stuttgart über Athen nach Bukarest. Dass die Zeugin im Vorfeld ihrer Vernehmung von sich aus, ohne hierzu gerichtlicherseits aufgefordert worden zu sein, derartige Bestätigungen für tatrelevante Zeiträume einholt, wertet die Kammer als gewichtiges Indiz für einen Entlastungseifer. Ein solcher wird letztlich für die Kammer auch dadurch bestätigt, dass der Verteidiger des Angeklagten vor der Befragung in Abwesenheit der Zeugin angab, mit dieser vorab telefonisch Kontakt aufgenommen und hierbei erfragt zu haben, ob sie Angaben über den Aufenthalt des Angeklagten am 08.03.2017 machen könne. Auf Nachfrage durch das Gericht bei der Vernehmung der Zeugin gab diese aber im Widerspruch hierzu an, mit dem Verteidiger des Angeklagten nicht über bestimmte Daten oder Zeiträume gesprochen zu haben, auch nicht über den 08.03.2020. Diese Negierung spricht zur Überzeugung der Kammer ganz deutlich dafür, dass sie bestrebt war, sich als unvoreingenommene und damit glaubwürdige Zeugin darzustellen und ihren - in Wahrheit bestehenden - Entlastungseifer zu verschleiern. Im Übrigen war auffällig, dass sich die Zeugin nur an ein konkretes Datum, den 07.03.2017, der über 3 Jahre zurückliegt, erinnern wollte, während konkrete Erinnerungen an weitere Geschehnisse, so insbesondere die genauen Daten von Besuchen des Angeklagten bei ihr in Offenburg oder auch deren Anzahl nicht vorhanden waren bzw. nicht angegeben wurden. Zufälligerweise handelt es sich bei dem 07.03.2017 aber genau um den Tag vor dem 08.03.2017, an dem der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung seiner Ehefrau anlässlich des Frauentages in Constanta Blumen angeblich schenkte. Zufällig hat die Zeugin auch genau über diesen Tag zuvor mit dem Verteidiger gesprochen und wusste somit von der Relevanz. Genau am 08.03.2017 fand nämlich der missglückte Einbruchsversuch in Würzburg statt. An die Häufung derartiger Zufälle glaubt die Kammer nicht. Aus diesen Gründen vermag die Kammer eine Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben der Zeugin nicht gewinnen. Vielmehr handelt es sich nach Ansicht der Kammer um einen Versuch, dem Angeklagten ein falsches Alibi zu verschaffen. Zwar präsentierte die Zeugin eine Buchungsbestätigung, aus der sich ihr eigener Aufenthalt von 04.03.2017 bis 12.03.2017 in Rumänien schlüssig ergibt. Für die Tatsache, dass sie den Angeklagten während dieses Zeitraumes in Constanta getroffen hat, bestehen hingegen keine Anhaltspunkte. Dies hat im Übrigen nicht einmal der Angeklagte selbst behauptet. Eine Anwesenheit des Angeklagten am 07.03.2017 ergibt sich auch nicht aus der von der Zeugin vorgelegten Buchungsbestätigung des Angeklagten für einen Flug am 31.03.2017 von Stuttgart über Athen nach Bukarest. Dies untermauert allenfalls die durch die verlesene Auskunft des PP Mannheim belegte und auch vom Angeklagten selbst angegebene Anwesenheit in Deutschland am 27.03.2017.
91
In diesem Zusammenhang ist auch bemerkenswert, dass der Angeklagte wahrheitswidrig behauptete, er sei am 09.03.2017 mit der Fluggesellschaft BlueAir von Bukarest nach Frankfurt geflogen. Ausweislich der verlesenen Auskunft der BlueAir Aviation vom 04.05.2020 ist dies nachweislich falsch. Es wurden zwar verschiedenen Flugbewegungen des Angeklagten im Jahr 2017 bestätigt, nicht jedoch nach Deutschland und insbesondere nicht am 09.03.2017 oder an den anschließenden Tagen. Er flog auch nicht mit einer anderen Fluggesellschaft. Insbesondere die angefragten Fluggesellschaften Tarom und die Lufthansa, welche solche Direktflüge zu diesem Termin anboten, konnten keine derartigen Flüge des Angeklagten an diesem Tag feststellen. Dort ist der Angeklagte sogar gänzlich unbekannt. All dies spricht dafür, dass er sich im Zeitraum 08.03./09.03.2017 in Deutschland und nicht in Rumänien aufgehalten hat. Ansonsten bestünde ja keine Veranlassung, eine Einreise mit falschen Behauptungen zu konstruieren. Soweit der Angeklagte dann hierzu in einem späteren Termin vortrug, er habe sich im Jahr geirrt und der Flug habe erst letztes Jahr stattgefunden, er habe aber vergessen dies seinem Verteidiger mitzuteilen, stellt dies lediglich eine plumpe, nicht glaubhafte Anpassung seiner Einlassung an das Ergebnis der Beweisaufnahme dar.
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In dieses Muster passt auch der Wechsel seiner Einlassung zu seinem Aufenthalt kurz vor dem 08.03.2017 in Deutschland und zu seinem Zusammentreffen mit …, s.o. Nach Verkündung des Beschlusses bezüglich des erneuten Antrags seiner Verteidiger, seine Ehefrau zu vernehmen, wurde nunmehr plötzlich vom Verteidiger RA … behauptet, er habe dies nie gesagt, was der Angeklagte ausdrücklich bestätigte und ergänzte, er sei erst nach dem 08.03.2017 in Offenburg gewesen. Genau das Gegenteil hat aber die Kammer als Einlassung im ersten Termin notiert. Ein Missverständnis bei der Kommunikation mit der Dolmetscherin ist insoweit auch auszuschließen. Im ersten Termin war eine Dolmetscherin tätig, bei der zu keinen Zeitpunkt irgendwelche Verständigungsschwierigkeiten weder vom Angeklagten noch vom Verteidiger RA … der ganz offensichtlich rumänisch spricht, moniert wurden. Solche angeblichen Verständigungsschwierigkeiten wurden, offensichtlich aus taktischen Gründen, erst später geltend gemacht, als es um die Äußerungen der Ehefrau im Rahmen ihrer telefonischen informatorischen Befragung gegenüber einer anderen Dolmetscherin ging.
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Dies belegt, dass der Angeklagte seine Einlassungen wie ein Fähnchen im Wind der jeweiligen Beweissituation anpasst. Diese sind aus diesem Grund schon wenig glaubhaft.
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b) Die Angaben des Zeugen … zur Bandenabrede und der Rolle des Angeklagten werden zudem gestützt durch die Ausführungen des Zeugen KHK … des kriminalpolizeilichen Hauptsachbearbeiters.
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Dieser führte aus, dass die Ergebnisse der von ihm durchgeführten Ermittlungen mit den Angaben des … und des … in Einklang stünden. Er gab insbesondere an, dass zu Beginn der Ermittlungen über Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung festgestellt worden sei, dass drei Rufnummern in ständigem Kontakt gestanden seien. Diese Rufnummern habe man schließlich zu … und … zuordnen können. Außerdem habe man über die Telekommunikationsüberwachung auch festgestellt, dass die entwendeten Waren großteils zu einem … nach Bukarest gebracht worden seien, bei dem es sich um den … handle.
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Überdies sei im Rahmen der Ermittlungen auch festgestellt worden, dass ein Großteil der Bande schließlich von der Wohnung in Offenburg in das Haus nach Durbach verzogen seien, wo sie letztlich auch festgenommen werden konnten.
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Vor allem über die Aussage des Zeugen … nach dessen Festnahme, so der Zeuge, habe dann insbesondere die Rolle des Angeklagten innerhalb der Gruppierung und dessen Tatbeteiligungen bei den einzelnen Taten festgestellt werden können.
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Die Kammer ist nach alledem vom Bestehen einer Bandenabrede mit dem festgestellten Inhalt und Umfang und von der festgestellten Beteiligung des Angeklagten überzeugt. Die Angaben des Zeugen … werden auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass er bei der genannten Telefonüberwachung nicht festgestellt wurde. Das Fehlen entsprechender Feststellungen ist ohne Aussagekraft, zumal schon nicht gesichert ist, dass sämtliche von den Tätern genutzte Handys überwacht wurden. Offensichtlich hatten die Beiden ja auch tatsächlich Kontakt, wie die von der Polizei festgestellte gemeinsame Fahrt am 27.3.2017 deutlich belegt. Hinzu kommt, dass die Telefonüberwachung auch erst zu einem späteren Zeitpunkt geschaltete wurde.
2. Einzelne Taten
zu B. II.1.: Modegeschäft „…“ in S.
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a) Die Feststellungen zum modus operandi beruhen zunächst auf den auch hierzu glaubhaften Angaben des Zeugen … Dieser machte insbesondere Angaben zum konkreten Tatablauf sowie zur Art und Weise des Abtransports der entwendeten Gegenstände und deren Weiterveräußerung und der Entlohnung.
100
b) Die weitergehenden Feststellungen zu Art und Wert der entwendeten Gegenstände beruhen auf den Angaben des Geschädigten … dem Inhaber des Modegeschäfts, die dieser unter Zuhilfenahme zweier Inventurlisten, von der die eine etwa eine Woche vor dem Einbruchdiebstahl gefertigt worden sein und die andere unmittelbar danach. Aus diesen ergaben sich auch die vom Zeugen genannten Einkaufspreise aller Waren in seinem Modegeschäft vor der Tat in Höhe von insgesamt 182.545,20 € sowie nach der Tat in Höhe von insgesamt 68.489,90 €. Die Differenz entsprach hierbei dem vom Geschädigten angegebenen Wert der entwendeten Waren in Höhe von insgesamt 114.055,30 €.
101
Die Kammer hatte keinen Anlass, die glaubhaften Angaben des glaubwürdigen Geschädigten in Zweifel zu ziehen. Solche Umstände wurden auch durch keinen der Prozessbeteiligten behauptet. Dabei kann die Kammer allerdings nicht ausschließen, dass jedenfalls ein geringer Teil der vom Angeklagten entwendeten Waren tatsächlich nicht mehr den Zeitwert der vom Geschädigten genannten Einkaufspreise hatte, weil es sich um ältere Waren handelte, die nicht mehr der aktuellen Kollektion entstammten. Außerdem geht die Kammer davon aus, dass die mindestens fünf Jahre alten, so der Geschädigte … mobilen Kommunikationsgeräte sowie der ebenso alte PC im Zeitpunkt der Entwendung durch den Angeklagten keinen tatsächlichen Zeitwert mehr hatten. Die Kammer ist davon überzeugt, dass unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie des entwendeten Bargeldbetrages in Höhe von 7.772,20 € dem Geschädigten aufgrund der Tat des Angeklagten jedenfalls ein Gesamtentwendungsschaden in Höhe von 110.000,- € entstanden ist.
zu B. II. 2.: … in Stuttgart
102
a) Die Feststellungen beruhen zunächst wiederum auf den Angaben des Zeugen …. Dieser machte dabei erneut entsprechende Angaben zur konkreten Tatausführung, zur Art und Weise des Abtransports der entwendeten Gegenstände sowie zum Entgelt für seine eigene Tatbeteiligung und der des Angeklagten.
103
b) Das Geständnis des Angeklagten wird gestützt durch die Aussage des Zeugen KHK …. Dieser gab insbesondere an, dass im Rahmen der Überprüfung des Smartphones des Zeugen … nach dessen Festnahme Lichtbilder von diversen Modeartikeln festgestellt worden seien, die über die angebrachten Etiketten, die auf den Lichtbildern ebenfalls zu sehen gewesen seien, dem Modehaus „…“ zugeordnet werden konnten.
104
c) Die weitergehenden Feststellungen zu Art und Wert der entwendeten Gegenstände beruhen auf den Angaben der Zeugin … der Bilanzbuchhalterin des Modehauses.
105
Diese schilderte zunächst in sehr eindrücklicher Art und Weise, dass der Leiter der Abteilung, in der sich die „Hugo Boss“-Kollektion befunden habe, aus Wut und Verzweiflung über die entwendeten Gegenstände in Anbetracht des zum damaligen Zeitpunkt unmittelbar bevorstehenden Herbst- und Wintergeschäfts „Tränen in den Augen“ gehabt habe, da er nicht gewusst hätte, welche Waren er überhaupt noch verkaufen sollte. Dies stützt die Angaben des … zum Umfang der entwendeten Gegenstände weiter.
106
Die Zeugin … führte im Weiteren aus, dass die einzelnen entwendeten Waren sowie deren Wert anhand des Warenwirtschaftssystems des Modehauses bestimmt worden seien.
107
Die Kammer hatte keinen Anlass, die glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugin in Zweifel zu ziehen. Umstände, die die Kammer dazu hätten veranlassen können, wurden auch durch keinen der Prozessbeteiligten behauptet. Die Kammer kann jedoch nicht ausschließen, dass ein geringer Teil der entwendeten Waren tatsächlich im Vergleich zum Einkaufspreis einen niedrigeren Zeitwert hatte, weil es sich um Stücke aus älteren Kollektionen handelte. Die Kammer ist nach alledem sowie unter Berücksichtigung des entwendeten Bargeldbetrages in Höhe von 16.703,50 € davon überzeugt, dass dem Modehaus „…“ infolge der Tat des Angeklagten jedenfalls ein Gesamtentwendungsschaden in Höhe von 114.000,- € entstanden ist.
Zu B. II. 3.:…in M.
108
a) Die Feststellungen zum modus operandi beruhen wiederum auf den glaubhaften Angaben des Zeugen ….
109
Die Angaben des Zeugen … werden hier insbesondere gestützt durch die über den Vemehmungsbeamten KHK … eingeführten Angaben des … der die Tatbeteiligung des Angeklagten bestätigte.
110
b) Die weitergehenden Feststellungen zu Art und Wert der entwendeten Gegenstände beruhen auf den Angaben der Zeugin … der Inhaberin der Parfümerie.
111
Diese führte aus, dass die einzelnen entwendeten Waren sowie deren Wert anhand des Warenwirtschaftssystems über eine Bestands- sowie eine Inventurliste bestimmt worden seien.
112
Die Kammer hatte keinen Anlass, die glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugin in Zweifel zu ziehen. Umstände, die die Kammer dazu hätten veranlassen können, wurden auch durch keinen der Prozessbeteiligten behauptet. Die Kammer kann jedoch erneut nicht ausschließen, dass ein geringer Teil der entwendeten Waren bereits vor der Tat der Angeklagten, z.B. durch unentdeckt gebliebene Ladendiebstähle, abhanden gekommen war. Die Kammer ist aber unter Berücksichtigung aller Umstände davon überzeugt, dass der geschädigten Parfümiere „…“ mindestens ein Gesamtentwendungsschaden in Höhe von 113.000,- € entstanden ist.
D. Rechtliche Würdigung
113
Der Angeklagte hat sich des schweren Bandendiebstahls und der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl gemäß §§ 244a Abs. 1 Nr. 2 und 3, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2, 3, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB schuldig gemacht.
114
Soweit bei den zur Aburteilung gekommenen Taten der Angeklagte bei der Tatausführung nicht persönlich vor Ort war und diese damit nicht unmittelbar beeinflussen konnte, geht die Kammer mangels Tatherrschaft von Beihilfe aus.
E. Strafzumessung
1. Modegeschäft … in Sonthofen
a) Strafrahmen
115
Für die Bestrafung der Tat stand gemäß § 244a Abs. 1 StGB grundsätzlich ein Strafrahmen zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren und in minder schweren Fällen, § 244a Abs. 2 StGB, Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht.
b) Minder schwerer Fall
116
Unter Abwägung sämtlicher zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigender Umstände war vorliegend nicht von einem solchen Überwiegen der zu seinen Gunsten zu wertenden Aspekte auszugehen, dass die Bestrafung der Tat unter Heranziehung des Regelstrafrahmens als unangemessen erschienen wäre. Ein minder schwerer Fall lag nicht vor.
117
Hierbei war zwar zu Gunsten des Angeklagten zu sehen, dass
-
der Angeklagte nur Tipgeber war und bei der Tat selbst nicht vor Ort war. Die Initiative ist zudem von Stanciu und nicht vom Angeklagten ausgegangen.
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Demgegenüber musste zu Lasten des Angeklagten gesehen werden, dass
-
er bereits strafrechtlich mehrmals und in regelmäßigen Abständen in Erscheinung getreten ist. Der Angeklagte ist einschlägig vorverurteilt und stand aufgrund Verurteilung durch das Amtsgericht Bonn wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall unter offener Bewährung. Auch die zuvor vollstreckten Haftstrafen haben den Angeklagten nicht davon abgehalten, erneut gleichgelagerte Straftaten zu begehen. Damit ist neben dem Umstand, dass sogar langjährige Haftstrafen den Angeklagten nicht davon abgehalten haben, erneut einschlägig straffällig zu werden, eine erhebliche Rückfallgeschwindigkeit zu konstatieren.
-
durch die Tat dem Geschädigten ein erheblicher Schaden in Höhe von mindestens 110.000,- € entstanden ist. Da der Geschädigte überdies nicht gegen Schäden aus Einbruchdiebstählen versichert war, ist dieser, wie er gegenüber der Kammer glaubhaft darstellte, durch die Tat in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten, die beinahe zu einer Insolvenz geführt hätten.
119
Nach Abwägung der genannten allgemeinen Umstände war mitnichten von einem Überwiegen der zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Aspekte auszugehen. Ein minder schwerer Fall liegt nicht vor.
120
Dies gilt auch bei zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe, insbesondere vor dem Hintergrund des erheblichen Entwendungsschadens.
c) Strafrahmenverschiebung
121
Der Strafrahmen war aber aufgrund der Beihilfe gem. §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB zu verschieben. Damit stand ein Strafrahmen zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 7 Jahren 6 Monaten vorsieht.
d) Strafzumessung i. e. S.
122
Innerhalb des genannten Strafrahmens war unter Abwägung sämtlicher vorgenannter zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechender Umstände, wobei hierzu auf die obigen Ausführungen unter E. 1. b) verwiesen wird, eine

Freiheitsstrafe von 4 Jahren

tat- und schuldangemessen.
2.Modehaus …. in S.
a) Strafrahmen
123
Für die Bestrafung der Tat stand gemäß § 244a Abs. 1 StGB wiederum grundsätzlich ein Strafrahmen zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren und in minder schweren Fällen, § 244a Abs. 2 StGB, Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht.
b) Minder schwerer Fall
124
Unter Abwägung sämtlicher zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigender Umstände war vorliegend wiederum nicht von einem solchen Überwiegen der zu seinen Gunsten zu wertenden Aspekte auszugehen, dass die Bestrafung der Tat unter Heranziehung des Regelstrafrahmens als unangemessen erschienen wäre. Ein minder schwerer Fall lag auch hier nicht vor.
125
Hinsichtlich der zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände wird zunächst auf die obigen Ausführungen unter E. 1. b) verwiesen, die hier mit Ausnahme der Folgen einer Insolvenz auf Geschädigtenseite entsprechend gelten. Auch hier ist dem geschädigten Modehaus „Breitling“ jedenfalls ein erheblicher Schaden in Höhe von mindestens 114.000,- € entstanden.
c) Strafzumessung i. e. S.
126
Innerhalb des genannten Strafrahmens war unter Abwägung sämtlicher zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechender Umstände, wobei diesbezüglich auf die obigen Ausführungen unter E 2. b) verwiesen wird, eine

Freiheitsstrafe von 5 Jahren 6 Monaten

tat- und schuldangemessen.
3. Parfümerie … in M.
a) Strafrahmen
127
Für die Bestrafung der Tat stand erneut gemäß § 244a Abs. 1 StGB grundsätzlich ein Strafrahmen zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren und in minder schweren Fällen, § 244a Abs. 2 StGB, Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht.
b) Minder schwerer Fall
128
Unter Abwägung sämtlicher zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigender Umstände war vorliegend nicht von einem solchen Überwiegen der zu seinen Gunsten zu wertenden Aspekte auszugehen, dass die Bestrafung der Tat unter Heranziehung des Regelstrafrahmens als unangemessen erschienen wäre. Ein minder schwerer Fall lag nicht vor.
129
Hinsichtlich der zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände wird zunächst auf die obigen Ausführungen unter E. 1. b) und E. 2. b) verwiesen, die hier entsprechend gelten.
130
Nach Abwägung der genannten Umstände war nicht von einem solchen Überwiegen der zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Aspekte auszugehen, dass vorliegend ein minder schwerer Fall hätte angenommen werden können.
131
Der Annahme eines minder schweren Falles kam auch bei zusätzlicher Berücksichtigung, dass der Angeklagte lediglich Beihilfe zur Tatbegehung leistete, nicht in Frage, da die Beihilfehandlung auch hier wesentlich war, indem die relevanten Informationen zum Tatobjekt vom Angeklagten stammten und diese somit ganz wesentlich dazu beitrugen, dass eine erhebliche Beute gemacht werden konnte.
c) Strafrahmenverschiebung
132
Der Strafrahmen war jedoch auch hier aufgrund der Beihilfe gem. §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB zu verschieben. Damit stand auch für diese Tat ein Strafrahmen zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 7 Jahren 6 Monaten vorsieht.
d) Strafzumessung i. e. S.
133
Innerhalb des genannten Strafrahmens erschien unter Abwägung sämtlicher genannter zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechender Umstände, wobei hierzu auf die obigen Ausführungen unter E. 3. b) verwiesen wird, eine

Freiheitsstrafe von 4 Jahren

tat- und schuldangemessen.
F. Anrechnung der Auslieferungshaft
134
Die Zeit der Auslieferungshaft in der Schweiz in dieser Sache war anzurechnen, wobei sich für die Kammern keine Anhaltspunkte ergaben, weshalb von dem Verhältnis 1:1 abzuweichen wäre.
G. Einziehung von Wertersatz
135
Der Angeklagte erhielt als Entlohnung für die Tat Ziffer 1. (… in Sonthofen) zumindest einen Betrag in Höhe von 4.000,- € sowie für die Tat Ziffer 2. (… in Stuttgart) einen Betrag in Höhe von zumindest 5.000,- €, der jeweils gem. § 73 Abs. 1 StGB der Einziehung unterliegt und dessen Wert gem. § 73c StGB einzuziehen war. Diese Feststellungen beruhen ebenfalls auf den Angaben des ….
136
Dass der Angeklagte darüber hinaus weitere Beträge vereinnahmte oder tatsächlich die Sachherrschaft an der jeweils entwendeten Beute erlangt hat, konnte nicht festgestellt werden.
H. Kosten
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.