Titel:
Erfolglose Klage auf Plangenehmigung einer illegal errichteten Uferbefestigung
Normenketten:
VwGO § 98, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1
GG Art. 20 Abs. 3
WHG § 67 Abs. 2 S. 1, § 68 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 72, § 73 Abs. 1 S. 2, Abs. 2
Hochwasser-RL Art. 4 Abs. 2
BayVwVfG Art. 21 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG enthält – grundsätzlich – einen zwingenden Versagungsgrund. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung iSd Art. 21 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG kann nicht einer Behörde als solcher, sondern stets nur einzelnen für die Behörde tätigen Personen begegnen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Notwendigkeit einer Beweiserhebung durch das Gericht ist erst gegeben, wenn sich der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung der Fachbehörde tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf nachträgliche Plangenehmigung/Planfeststellung für eine bereits errichtete Ufermauer, Erhöhung der Hochwassergefahr, Befangenheit des Wasserwirtschaftsamtes, Bedingter Beweisantrag zur Unrichtigkeit des wasserwirtschaftlichen Gutachtens, nachträgliche Plangenehmigung, Ufermauer, Gewässerausbau, zwingender Versagungsgrund, Wohl der Allgemeinheit, Erhöhung Hochwassergefahr, Hochwasserrisiko, Befangenheit, Misstrauen gegen unparteiische Amtsführung, fachbehördliches Gutachten, bedingter Beweisantrag, Beweiserhebung, RL 2007/60/EG
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 15.12.2021 – 8 ZB 21.668
Fundstelle:
BeckRS 2020, 40904
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Erteilung einer nachträglichen Plangenehmigung für eine bereits errichtete Ufermauer.
2
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. aa der Gemarkung …, das in südwestlicher Richtung an den …, ein Gewässer dritter Ordnung, grenzt. Der … ist katastermäßig erfasst und trägt die Fl.-Nr. bbb/2 der Gemarkung … Im September 2014 brachte der Kläger an der Uferböschung des … große Wassersteinquader ein. Mit diesen errichtete er eine Ufermauer von ca. 1,50 m Höhe. Die Kantenlängen der Steine betragen ca. 80 x 80 x 60 cm. Das dahinterliegende Gelände wurde mit Schotter aufgefüllt. Der Einbau der Steine erfolgte dabei nicht entlang und in der gleichen Neigung wie die vormalige Böschung, sondern ragt in das vormalige Gewässerbett hinein. Mehrere in der Folgezeit durchgeführte Ortstermine des Wasserwirtschaftsamts … und des Landratsamts … mit dem Kläger sowie wiederholte Aufforderungen an den Kläger, die Mauer zurückzubauen, blieben ergebnislos.
3
Am 30.12.2016 erließ das Landratsamt … eine Beseitigungsanordnung im Hinblick auf die Uferbefestigung (Az. …*). Hiergegen wandte sich der Kläger mit Klage vom 31.01.2017 zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth (B 7 K 17.59). Im Laufe dieses Verfahrens kamen die Beteiligten darin überein, dass der Kläger bis zum 01.10.2018 ordnungsgemäße, vollständige und prüffähige Planunterlagen beim Landratsamt … vorlegen solle. Im Gegenzug sicherte der Beklagte zu, die Beseitigungsanordnung vom 30.12.2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens nicht zu vollstrecken. Daraufhin erklärten die Beteiligten das Verfahren B 7 K 17.59 übereinstimmend für erledigt; mit Beschluss des Gerichtes vom 09.07.2018 wurde das Verfahren eingestellt.
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Am 28.09.2018 beantragte der Kläger unter Einreichung verschiedener Planunterlagen beim Landratsamt … die wasserrechtliche Planfeststellung/Plangenehmigung eines Gewässerausaus des … durch Errichtung einer Ufermauer.
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Die Antragsunterlagen leitete das Landratsamt … am 01.10.2018 dem Wasserwirtschaftsamt … mit Bitte um Stellungnahme aus wasserwirtschaftlicher Sicht zu. Mit Schreiben vom 24.10.2018 an das Landratsamt … wies das Wasserwirtschaftsamt … die zugeleiteten Unterlagen als nicht ordnungsgemäß, nicht prüffähig und unvollständig zurück, weil sich aus ihnen der Zustand des … vor Errichtung der fraglichen Ufermauer nicht ergebe.
6
Mit Schreiben vom 06.12.2018 wandte sich daraufhin der Prozessbevollmächtigte des Klägers an das Landratsamt und insistierte auf die Verbescheidung des gestellten Antrags auf Grundlage der eingereichten Unterlagen. Am 12.12.2018 reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Planunterlagen zum zweiten Mal beim Landratsamt … ein, das diese am 19.12.2018 an das Wasserwirtschaftsamt … mit erneuter Bitte um Übersendung eines Gutachtens weiterleitete.
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Unter dem 31.01.2019 übersandte der amtliche Sachverständige des Wasserwirtschaftsamts …, das von ihm erstellte Gutachten zum Antrag des Klägers an das Landratsamt … Demnach stelle die vorgenommene Maßnahme eine wesentliche Umgestaltung des Ufers des … gem. § 67 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar. Gem. Abs. 1 seien Gewässer so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten blieben und das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert werde. Dazu gehöre, dass das Abflussprofil eines Gewässers nicht eingeengt werden dürfe. Gem. § 68 Abs. 3 WHG dürfe ein Plan nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken, nicht zu erwarten sei. Das Verschmälern des Bachbettes, einhergehend mit einer Geländeauffüllung auf Fl.-Nr. aa, verringere jedoch das Abflussprofil dahingehend, dass mit größerer Fließgeschwindigkeit und Erhöhung der Überschwemmungsgefahr für das gegenüberliegende Grundstück, Fl.-Nr. ccc, gerechnet werden müsse. Das natürliche Abflussverhalten werde weiter eingeschränkt. Aus rechtlicher Sicht entspreche der vorgenommene Gewässerausbau nicht den Vorgaben des WHG (Vorliegen eines zwingenden Versagungsgrundes: Erhöhung der Hochwassergefahr) und sei daher in der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig, da auch durch Inhalts- und Nebenbestimmungen die nachteilige Wirkung für andere nicht vermieden werden könne.
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Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass der Maßnahme in der vorgenommenen Art und Weise wasserwirtschaftliche Belange entgegenstünden, daher sei eine nachträgliche Plangenehmigung/ Planfeststellung aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht zu befürworten.
9
Mit Bescheid des Landratsamts … vom 11.02.2019, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 13.02.2019, lehnte dieses den Antrag des Klägers vom 28.09.2018 zur Errichtung einer Ufermauer (Uferbefestigung) am … entlang der Fl.-Nr. aa, Gemarkung …, ab.
10
Zur Begründung verwies das Landratsamt vollumfänglich auf das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts … Die Prüfung der im Zuge des Verfahrens eingeholten Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts … als amtlichem Sachverständigen habe ergeben, dass angesichts der Erhöhung der Hochwassergefahr ein zwingender Versagungsgrund vorliege. Der beantragte Gewässerausbau sei daher in der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig. Inhalts- und Nebenbestimmungen, durch welche nachteilige Wirkungen für andere vermieden werden könnten, würden nicht in Betracht kommen. Da nach einer Beurteilung des Landratsamts … das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt werde, könne die beantragte wasserrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden.
11
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 08.03.2019, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 11.03.2019, ließ der Kläger Klage erheben. Er beantragt,
Der Bescheid des Landratsamts … vom 11.02.2019 (Geschäftszeichen: …*) wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Plangenehmigung für die errichtete Uferbefestigung am … entlang des Grundstücks Fl.-Nr. aa der Gemarkung … zu erteilen.
Der Bescheid des Landratsamts … vom 11.02.2019 (Geschäftszeichen: …*) wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Plangenehmigung für die errichtete Uferbefestigung am … entlang des Grundstücks Fl.-Nr. aa der Gemarkung … unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
12
Zur Begründung wurde unter dem 06.09.2019 im Wesentlichen ausgeführt, dass das Landratsamt den Antrag ohne vorherige Anhörung abgelehnt habe. Gegenüber dem Grundstück des Klägers auf der anderen Uferseite liege das Grundstück Fl.-Nr. ccc der Gemarkung …, Eigentümer dieses Grundstücks sei Herr …, …, … Dieser habe schon vor längerer Zeit Maßnahmen entlang der Uferlinie vor seinem Grundstück Fl.-Nr. ccc durchgeführt. Die Auffüllungen im Uferbereich des Nachbargrundstücks hätten dazu geführt, dass sich der Wasserlauf des … zum Nachteil des klägerischen Grundstücks verändert habe.
13
Der Kläger habe massive Ausschwemmungen seines Ufers und damit eine Instabilität seines Grundstücks befürchtet. Aus diesem Grunde habe der Kläger im Jahr 2009 Maßnahmen zur Befestigung seines Ufers durchgeführt. Die damaligen Ausführungen seien weitgehend in Abstimmung mit den beteiligten Behörden erfolgt. Die Auffüllungen im Uferbereich des Nachbargrundstücks seien nach wie vor gut zu erkennen; die künstliche Veränderung des Ufers auf dem Nachbargrundstück bestehe weiterhin fort.
14
Im Jahr 2014 habe der Kläger weitere Maßnahmen zur Befestigung seines Uferbereichs durchgeführt. Mit Schriftsatz vom 01.12.2014 habe Herr … gegen den Kläger eine Klage zum Amtsgericht … erhoben. Nach dem dortigen Klageantrag sollte der Kläger dazu verurteilt werden, den Bachverlauf des … im Bereich seines Grundstücks in einen im Jahr 2012/2013 festgestellten Verlauf wiederherzustellen und die in den Bachverlauf eingebrachten Wasserbausteine, Schotter und Füllmaterialien auf der Seite seines Grundstücks Fl.-Nr. aa sowie im Bachlauf zu entfernen und eine naturnahe Böschung zu schaffen. Das Amtsgericht … habe den Rechtsstreit an das Landgericht … abgegeben, Az. … Auf Betreiben des Herrn … hin, parallel zur Zivilklage, habe das Landratsamt … den Kläger zunächst durch Bescheid vom 30.12.2016 zum Rückbau der Uferbefestigung verpflichtet. Nach Erledigung des hiergegen gerichteten Klageverfahrens habe der Kläger am 28.09.2018 persönlich ordnungsgemäße vollständige und prüffähige Planunterlagen beim Landratsamt … eingereicht. Bei der Erstellung der Antragsunterlagen habe er sich strikt an die von Herrn P. vom Wasserwirtschaftsamt … gemachten Vorgaben anhand einer handschriftlichen Auflistung der erforderlichen Antragsunterlagen vom 27.09.2016 gehalten. Das Landratsamt … habe die Antragsunterlagen an das Wasserwirtschaftsamt … zur fachlichen Überprüfung weitergeleitet. Das Wasserwirtschaftsamt habe offenbar nur wenig Muße gehabt, sich mit der Angelegenheit zu befassen. So heiße es in einem an das Landratsamt gerichteten Schreiben, dass man „auf die Fortführung des VG-Verfahrens bestehen müsse, nunmehr mit dem Ziel des kompletten Rückbaus der illegal errichteten Mauer“. Offenbar sei das Wasserwirtschaftsamt anschließend vom Landratsamt über die Erledigung des Verwaltungsrechtsstreits B 7 K 17.59 informiert worden. Daraufhin habe es sich vordergründig mit den Antragsunterlagen befasst. Es habe dabei allerdings jegliche Objektivität und Sachlichkeit vermissen lassen. So heiße es in einem an das Landratsamt gerichteten Schreiben vom 24.10.2018, „dass die Unterlagen nicht nur hinsichtlich der Form eine Zumutung, sondern auch inhaltlich mangelhaft seien“. Dabei habe das Wasserwirtschaftsamt offenbar verkannt, dass sich der Kläger exakt an die vom Mitarbeiter des Wasserwirtschaftsamts handschriftlich aufgelisteten Vorgaben für die Erstellung der Antragsunterlagen gehalten habe. Die Unterlagen seien von einem anerkannten Ingenieurbüro erstellt worden. Das Landratsamt habe sich offenbar von den unsachlichen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts beeindrucken lassen. Mit Schreiben vom 19.08.2018 seien dem Kläger die Antrags- und Planunterlagen im Original zurückgesandt worden. Ein notwendiges Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren könne nicht eingeleitet werden, da die Unterlagen „mangelhaft“ seien. Erst auf Betreiben des Klägers hin habe das Landratsamt … die Unterlagen noch einmal an das Wasserwirtschaftsamt … zur fachlichen Überprüfung übersandt. In einer E-Mail vom 15.12.2018 habe das Wasserwirtschaftsamt hierüber sehr deutlich seinen Unmut geäußert. Inhalt und Diktion dieser E-Mail seien wiederum sehr unsachlich gehalten. Es sei zu erkennen, dass das Wasserwirtschaftsamt nicht unvoreingenommen die Sache habe überprüfen wollen. In der Verfahrensakte befinde sich auch eine E-Mail eines Mitarbeiters des Wasserwirtschaftsamtes an die Prozessvertreterin des Eigentümers des Nachbargrundstücks Fl.-Nr. ccc, was ebenfalls ein deutlicher Beleg dafür sei, dass das Wasserwirtschaftsamt nicht unparteilich und objektiv tätig geworden sei. Unter dem 31.01.2019 habe das Wasserwirtschaftsamt … ein Gutachten erstellt, was zeige, dass die Antrags- und Planunterlagen wohl doch prüffähig gewesen sein würden. Andernfalls hätte die amtliche Sachverständige nicht auf sechs Seiten inhaltlich dazu Stellung nehmen können. Aus Sicht des Klägers habe das negative Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme schon vor der eigentlichen Überprüfung der Antrags- und Planunterlagen festgestanden. Die Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes hätten sehr deutlich Partei zugunsten des Grundstücksnachbarn des Klägers ergriffen. Es fehle an einer unvoreingenommenen und unparteilichen Beurteilung der Sachlage. Aus diesem Grund müssten die amtlichen Sachverständigen des Wasserwirtschaftsamtes … als befangen angesehen werden. Das Gutachten vom 31.01.2019 sei nicht verwertbar.
15
Nachdem sich das Landratsamt in seiner Begründung der Ablehnung weitestgehend auf das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes gestützt habe, würden die fachlichen Erwägungen des Landratsamts ebenfalls auf den unverwertbaren Feststellungen beruhen. Der Antrag des Klägers sei mithin zu Unrecht abgelehnt worden.
16
Dem Kläger stehe ein durchsetzbarer Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Plangenehmigung für die bereits errichtete Uferbefestigung am … zu, hilfsweise ein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 11.02.2019 sei insoweit rechtswidrig und infolge dessen aufzuheben. Der … sei unstreitig ein Gewässer dritter Ordnung. Die vom Kläger vorgenommene Uferbefestigung könne auch grundsätzlich einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau darstellen. Die vom Kläger vorgenommene Uferbefestigung sei objektiv geboten, um das rechte Ufer des … und damit auch das Gewerbegrundstück des Klägers gegen Hochwasserangriffe zu sichern. Nicht der Kläger, sondern sein Grundstücksnachbar, Herr …, habe in der Vergangenheit durch rechtswidrige Maßnahmen den Bachverlauf verschmälert. Insofern sei die Grundannahme des Landratsamts, der Kläger sei es, der das Bachbett verschmälert habe, unrichtig. Auf die Hauptwerte des … und seinen Abfluss werde durch die vorgenommene Maßnahme kein Einfluss genommen. Versagungsgründe seien nicht ersichtlich. Ein einzuholendes gerichtliches Sachverständigengutachten werde zu dem Ergebnis kommen, dass das natürliche Abflussverhalten des … nicht eingeschränkt werde.
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Mit Schriftsatz vom 21.10.2019 beantragt das Landratsamt … für den Beklagten,
18
Der angegriffene Ablehnungsbescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten. Die Errichtung der Ufermauer stelle einen Gewässerausbau des … als Gewässer dritter Ordnung dar. Ein solcher Gewässerausbau habe so zu erfolgen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten blieben und das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert werde. Dazu gehöre, dass das Abflussprofil eines Gewässers nicht eingeengt werden dürfe.
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Das Verschmälern des Bachbettes, einhergehend mit einer Geländeauffüllung auf Fl.-Nr. aa, Gemarkung …, verringere jedoch das Abflussprofil dahingehend, dass mit größerer Fließgeschwindigkeit und Erhöhung der Überschwemmungsgefahr für das gegenüberliegende Grundstück Fl.-Nr. ccc, Gemarkung …, gerechnet werden müsse. Das natürliche Abflussverhalten werde eingeschränkt. Der vorgenommene Gewässerausbau entspreche folglich nicht den gesetzlichen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes. Die Prüfung der im Zuge des Verfahrens eingeholten Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts … als amtlichem Sachverständigen habe ergeben, dass angesichts der Erhöhung der Hochwassergefahr ein zwingender Versagungsgrund nach § 68 Abs. 3 WHG vorliege. In dieser Form sei der beantragte Gewässerausbau nicht genehmigungsfähig. Inhalts- und Nebenbestimmungen, durch welche eine nachteilige Wirkung für andere vermieden werden könnte, kämen somit nicht in Betracht. Da das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt werde, habe die beantragte wasserrechtliche Genehmigung daher nicht erteilt werden können. Entgegen der Vereinbarung im Rahmen der gütlichen Streitbeilegung im Verfahren B 7 K 17.59 habe der Kläger dem Landratsamt … keine ordnungsgemäßen vollständigen und prüffähigen Genehmigungsunterlagen vorgelegt, so dass sein Antrag zur Errichtung einer Ufermauer am … habe abgelehnt werden müssen. Hinzu komme, dass das Vorbringen des Klägers im Hinblick auf den ihm gegenüberliegenden Grundstückseigentümer unbeachtlich sei. Wie aus der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes hervorgehe, sei für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens des Klägers nicht relevant, welche Maßnahmen der gegenüberliegende Gewässeranlieger ausgeübt habe. Im Übrigen werde auf den bereits im Verfahren B 7 K 17.59 erfolgten Schriftverkehr verwiesen.
20
Unter dem 19.08.2020 führte der Bevollmächtigte des Klägers weiter aus, es treffe nicht zu, dass der vom Kläger vorgenommene Gewässerausbau von vornherein nicht genehmigungsfähig sei. Schon vor der Umgestaltung des Uferbereichs hätten zahlreiche Besprechungen und Ortstermine mit Vertretern des Landratsamts … und des Wasserwirtschaftsamts … stattgefunden. Es dürfe beispielhaft auf den Ortstermin vom 01.07.2010 verwiesen werden (wird weiter ausgeführt). Zu den im Jahre 2014 vom Kläger durchgeführten Gewässerausbaumaßnahmen habe das Wasserwirtschaftsamt … dem Landratsamt … mit Schreiben vom 08.12.2014 mitgeteilt, dass der Gewässerausbau genehmigungsfähig sein könne, wenn die Grundsätze aus §§ 57 und 68 WHG eingehalten würden. Insbesondere wäre nachzuweisen, dass durch den Gewässerausbau keine wesentliche Erhöhung des Hochwasserrisikos (Änderungen des faktischen Überschwemmungsgebietes) bzw. Schädigungen Dritter zu besorgen seien. Der Kläger habe diesen Nachweis im streitgegenständlichen Verfahren erbracht. Ausweislich des im Antragsverfahren vorgelegten Erläuterungsberichts wirke sich das Vorhaben weder auf den Hochwasserabfluss noch auf die Nachbargrundstücke negativ aus. Im Gegenteil: gegenüber der früher bestandenen rechten Ufergestaltung sei mit den gesetzten Kalksteinquadern ein größerer Abflussquerschnitt geschaffen worden als vorher. In den vergangenen Jahren, die durchaus von extremen Niederschlagsereignissen und Hochwassern begleitet worden seien, sei es im Bereich des … zu keiner Zeit zu einer verschärften Hochwassersituation gekommen. Insofern sei die vom Wasserwirtschaftsamt behauptete Erhöhung der Hochwassergefahr auch im tatsächlichen Sinne widerlegt. Der Versagungsgrund des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG könne dem Vorhaben des Klägers nicht entgegengehalten werden.
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Zum Verlauf der mündlichen Verhandlung, in dem der Bevollmächtigte des Klägers einen bedingten Beweisantrag gestellt hat, wird auf die Sitzungsniederschrift und zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte - auch des beigezogenen Verfahrens B 7 K 17.59 - sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und bleibt deshalb erfolglos.
23
1. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Plangenehmigung für die von ihm bereits errichtete Uferbefestigung, noch einen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen diesbezüglichen Antrag. Die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung der Plangenehmigung durch das Landratsamt … mit Bescheid vom 11.02.2019 war rechtmäßig und verletzt den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24
a) Die vom Kläger im Jahr 2014 am … entlang des Grundstücks Fl.-Nr. aa, Gemarkung …, errichtete Ufermauer erfüllt den Tatbestand eines plangenehmigungs- bzw. planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbaus i.S.d. § 67 Abs. 2 Satz 1, § 68 Abs. 1 WHG. Denn durch die mehrreihige Aufschichtung großer Wasserbausteine am Böschungsfuß und die Auffüllung des dahinterliegenden Geländes wurde das Ufer des … von der natürlichen Trapezform ausgehend erheblich zu einer befestigten Ufermauer hin umgestaltet. Über diesen Umstand herrscht zwischen den Beteiligten auch im Wesentlichen Einigkeit.
25
b) Der Erteilung einer Plangenehmigung bzw. Planfeststellung für die Ufermauer steht jedoch der zwingende Versagungsgrund einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nach § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG entgegen.
26
aa) Insofern kann zunächst dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger dem Landratsamt vorgelegten Antragsunterlagen den gesetzlichen Anforderungen insbesondere der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) entsprechen. Dies kann seitens des Gerichts namentlich deshalb nicht abschließend beurteilt werden, weil der Kläger trotz ausreichend bemessener und großzügig verlängerter Frist die nicht in den Akten befindlichen Bestandteile der Antragsunterlagen nicht vorgelegt hat. Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch auch nicht an, weil das (bereits realisierte) Vorhaben des Klägers jedenfalls in materieller Hinsicht nicht genehmigungsfähig ist.
27
bb) Nach § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG darf der Plan nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist. Die Vorschrift enthält - grundsätzlich - einen zwingenden Versagungsgrund (Schenk in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, 53. EL August 2019, § 68 Rn. 20). Nach § 72 WHG ist ein Hochwasser die zeitlich begrenzte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser. Ein Hochwasserrisiko ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 2 WHG die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses mit den möglichen nachteiligen Hochwasserfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und erhebliche Sachwerte.
28
Daran gemessen steht der beantragten Plangenehmigung eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken entgegen. Denn für das Gericht ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass durch die Mauer, die ausgehend vom Böschungsfuß nahezu senkrecht errichtet wurde, und die Auffüllung des dahintergelegenen Teils des ehemaligen Trapezbachbettes der Abflussquerschnitt des … zugunsten einer Vergrößerung der nutzbaren Grundstücksfläche des Klägers verringert wurde. Damit steht dem Gewässer insgesamt weniger Raum zur Verfügung. Im Falle eines Hochwassers würde dies einerseits aufgrund der Verengung zu höheren Fließgeschwindigkeiten führen und andererseits dazu, dass aufgrund der nur einseitigen Eingrenzung des Baches das Wasser auf das gegenüber gelegene Grundstück Fl.-Nr. ccc „hinüberdrückt“ und dieses umso mehr von Überschwemmungen betroffen wäre. Das erschließt sich der Kammer bereits ohne Berücksichtigung des Gutachtens des Wasserwirtschaftsamts … vom 31.01.2019 allein aufgrund allgemein bekannter physikalischer Grundsätze. Möglichkeiten, wie sich dies mittels Inhalts- oder Nebenbestimmungen verhindern ließe, hat der Kläger nicht aufgezeigt und sind auch für die Kammer nicht erkennbar.
29
Diese Annahmen werden bestätigt durch die Ausführungen, die das Wasserwirtschaftsamt … als amtlicher Sachverständiger im Gutachten vom 31.01.2019 getroffen hat. Das Wasserwirtschaftsamt führt darin unter anderem aus: „Das Verschmälern des Bachbettes, einhergehend mit einer Geländerauffüllung auf Fl.-Nr. aa, verringert jedoch das Abflussprofil dahingehend, dass mit höherer Fließgeschwindigkeit und Erhöhung der Überschwemmungsgefahr für das gegenüberliegende Grundstück Fl.-Nr. ccc gerechnet werden muss. Das natürliche Abflussverhalten wird weiter eingeschränkt. […] Die Einengung des Abflussquerschnitts und die teilweise Auffüllung des Grundstücks Fl.-Nr. aa führen zu höheren Fließgeschwindigkeiten bzw. zu der Gefahr häufigeren Ausuferns, aufgrund der unterschiedlichen Höhenlage bevorzugt das linksufrige Grundstück betreffend.“ (GA, S. 3 und 5). Möglichkeiten, die Erhöhung der Hochwassergefahr durch Auflagen oder Bedingungen auszugleichen bzw. zu vermeiden sieht auch das Wasserwirtschaftsamt nicht (GA, S. 3).
30
Der Verwertbarkeit des Gutachtens vom 31.01.2019 steht nicht die klägerseits vorgebrachte Besorgnis der Befangenheit entgegen. Schriftsätzlich sowie in der mündlichen Verhandlung hat der Klägerbevollmächtigte vorgetragen, das Wasserwirtschaftsamt … sei aufgrund unsachlicher Äußerungen seitens Herrn P. im Laufe des Verwaltungsverfahrens als voreingenommen gegenüber dem Kläger anzusehen und nicht mehr in der Lage, die tatsächlichen Gegebenheiten objektiv zu beurteilen (vgl. Sitzungsniederschrift, S. 4; Klagebegründung, S. 6 ff.). Jedoch kann das Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung i.S.d. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nicht einer Behörde als solcher, sondern stets nur einzelnen für die Behörde tätigen Personen begegnen. Allenfalls käme hierfür der klägerseits genannte Herr P. in Betracht, der jedoch an der Erstellung des Gutachtens vom 31.01.2019 gerade nicht beteiligt war. Für das Wasserwirtschaftsamt tätige Gutachterin war vielmehr Frau B., in Bezug auf die aber keinerlei Anhaltspunkte für eine voreingenommene Amtsausübung vorgetragen oder sonst ersichtlich sind.
31
Auch war eine weitere Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung des Klägers, dass durch die von ihm durchgeführten Gewässerausbaumaßnahmen im Bereich des … weder eine Erhöhung des Hochwasserrisikos, noch eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen zu erwarten sei, nicht erforderlich. Der in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellte Beweisantrag wird daher abgelehnt. Denn § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO verlangt eine weitere Beweiserhebung nur, wenn das bereits vorliegende Gutachten nicht geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln.
32
Amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts kommen eine besondere Bedeutung zu. Diesen liegt die fachliche Erfahrung aus einer jahrelangen Bearbeitung wasserrechtlicher Sachverhalte in einem bestimmten Gebiet zugrunde und nicht nur die Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall, sodass ihnen grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen privater Fachinstitute zukommt; für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten gilt dies erst recht. Die Notwendigkeit einer Abweichung oder Beweiserhebung durch das Gericht ist daher erst geboten, wenn sich der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung der Fachbehörde tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2020 - 8 ZB 20.1178 - juris m.w.N.).
33
Das ist hier aber nicht der Fall. Mit dem Argument, dass es seit dem Bau der fraglichen Ufermauer im Jahr 2014 trotz extremer Niederschlagsereignisse zu keiner verschärften Hochwassersituation am … gekommen sei, zeigt der Klägerbevollmächtigte keine Mängel oder Widersprüche im Gutachten des Wasserwirtschaftsamts auf. Die Ausführungen des amtlichen Sachverständigen zur Erhöhung der Hochwassergefahr beruhen nämlich auf einer prognostischen Bewertung des Hochwasserrisikos i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 2 WHG. Ausgehend vom Zeitpunkt der Gutachtenserstellung (31.01.2019) trifft der amtliche Gutachter eine Aussage zu der künftigen Eintrittswahrscheinlichkeit und den zu erwartenden Folgen aufgrund einer Vielzahl von Erkenntnisquellen, von denen die in der Vergangenheit eingetretenen Hochwasserereignisse nur eine sein können (vgl. § 73 Abs. 2 WHG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 RL 2007/60/EG vom 23.10.2007). Vor diesem Hintergrund kann allein aus dem Umstand, dass in den vergangenen sieben (bzw. ausgehend vom Zeitpunkt der Begutachtung: fünf) Jahren keine verschärfte Hochwassersituation eingetreten ist, nicht abgeleitet werden, dass dies auch künftig nicht zu erwarten steht. Insbesondere ist dieser Zeitraum vergleichsweise kurz (z.B. im Verhältnis zur Eintrittswahrscheinlichkeit eines HQ-100-Hochwassers) und daher wohl nicht allein repräsentativ für eine langfristige Prognose, wie sie das Wasserwirtschaftsamt zu treffen hatte. Stichhaltige, fachliche Kritikpunkte am Vorgehen des Wasserwirtschaftsamts bei der Erstellung des Gutachtens sind indes weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich. Das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts ist vielmehr in sich schlüssig und inhaltlich gut nachvollziehbar. Im Übrigen ist auch nicht konkretisiert worden, auf welche Niederschlagsereignisse in den vergangenen Jahren der Klägerbevollmächtigte bei seinen Ausführungen im Einzelnen rekurriert, und weshalb diese so erheblich gewesen sein sollten, dass sich daraus eine offenbare Unrichtigkeit des wasserwirtschaftlichen Gutachtens ersehen ließe.
34
c) Die in § 68 Abs. 3 WHG enthaltene materiell-rechtliche Schranke für das planerische Abwägungsgebot führt auf der Rechtsfolgenseite dazu, dass die Planfeststellung bzw. - genehmigung zwingend zu versagen ist, wenn eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls im Sinne der Norm zu erwarten ist (vgl. Spieth in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 56. Edition, § 68 WHG, Rn. 21). Die Entscheidung der Behörde ist in dieser Hinsicht eine gebundene.
35
Unbehelflich ist insoweit der Vortrag des Klägers, auch der Grundstücksnachbar habe seinerseits für den Kläger nachteilige Uferveränderungen vorgenommen. Denn erstens ist für das Gleichbehandlungsargument grundsätzlich nur im Rahmen von Ermessensentscheidungen Raum, nicht jedoch im Falle von sich zwingend aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen (vgl. z.B. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 103 ff.). Zweitens ist ein früherer oder gegenwärtiger Eingriff seitens des Nachbarn, der auch nur annährend so erheblich wäre wie die vom Kläger errichtete Ufermauer, nicht im Ansatz ersichtlich. Drittens steht jedenfalls der in der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnde Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ einer auf den Gleichheitssatz gestützten Abwehr belastender Verwaltungsentscheidungen sowie der Einforderung einer Dritten rechtswidrig gewährten Begünstigung entgegen (vgl. z.B. Wollenschläger in: v. Mangold/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 218), sodass der Kläger nicht einmal dann Ansprüche für sich aus dem Handeln des Grundstücksnachbaren ableiten könnte, wenn es von dessen Seite her tatsächlich zu einer vergleichbaren Uferumgestaltung gekommen wäre.
36
d) Der Kläger hat mithin keinen Anspruch auf Erteilung einer Plangenehmigung/Planfeststellung für die von ihm errichtete Ufermauer oder auf erneute Entscheidung der Behörde. Die Ablehnung seines Antrags durch Bescheid des Landratsamts … vom 11.02.2019 war rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage war abzuweisen.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Aufgrund der allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Kosten des Beklagten bedurfte es keiner Einräumung einer Abwendungsbefugnis.