Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 13.07.2020 – B 6 E 20.490
Titel:

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „geduldet“ iSd § 25a AufenthG

Normenkette:
AufenthG § 25a, § 60a Abs. 4
Leitsatz:
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „geduldet“ iSd § 25a Abs. 1 S. 1 AufenthG ist der Zeitpunkt der Erteilung im gerichtlichen Verfahren, mithin der allgemein maßgebliche Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Duldungsgrund während des gerichtlichen Verfahrens entfallen, maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals und „geduldet“ bei § 25a AufenthG, Duldungsbescheinigung, Duldungsanspruch, Volljährigkeit, Verfahrensduldung, „Stillhaltezusage“
Fundstelle:
BeckRS 2020, 40896

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu unterlassen und ihm eine Duldung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erteilen.
2
Der am … geborene Antragsteller ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger und reiste zusammen mit seinen Eltern und jüngeren Geschwistern im Jahr 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die in der Folgezeit von ihm und seinen Familienmitgliedern gestellten Asylanträge wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) allesamt ablehnt. Die hiergegen gerichteten Klagen des Antragsstellers und seiner Familienmitglieder blieben überwiegend ohne Erfolg. Nur hinsichtlich des Vaters des Antragstellers verpflichtete das Verwaltungsgericht Bayreuth das Bundesamt mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 08.05.2019 (B 1 K 17.30062), aufgrund dessen Erkrankung ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Dem Vater des Antragsstellers wurde daraufhin vom Landratsamt … eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die übrigen Familienmitglieder einschließlich des Antragstellers erhielten Duldungen.
3
Nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorgenannten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens legten die Eltern des Antragstellers der Ausländerbehörde für die eingereisten Familienmitglieder erstmals Reisepässe vor. Aus diesen ergab sich, auch für den Antragsteller, eine gegenüber den Angaben der Eltern im Asylverfahren abweichende Schreibweise des Familiennamens sowie abweichende Geburtsdaten der einzelnen Familienmitglieder.
4
Unter dem 04.11.2019 beantragte der Verfahrensbevollmächtige des Antragstellers bei der Ausländerbehörde des Landratsamts …unter Vorlage verschiedener Schulzeugnisse, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG zu erteilen.
5
Mit Bescheid vom 16.03.2020 lehnte das Landratsamt … die begehrte Aufenthaltserlaubnis ab. Der Antragsteller sei zwar im Zeitpunkt der Antragstellung und im Zeitpunkt des Bescheidserlasses ein geduldeter Ausländer und halte sich auch seit mehr als vier Jahren im Bundesgebiet auf. Es könne jedoch nicht der gesamte Zeitraum seit Stellung des Asylantrags anerkannt werden. Denn die Eltern des Antragstellers hätten durch bewusst falsche Angaben zu Familiennamen und Geburtsdatum über die Identität der Familienmitglieder getäuscht. Dem Antragsteller selbst falle keine Täuschung zur Last, er müsse sich jedoch das Verhalten seiner Eltern zurechnen lassen. Zwar liege mangels eigener Täuschung des Antragstellers kein Versagungsgrund gemäß § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG vor, aufgrund der Täuschung seiner Eltern könne der Aufenthalt des Antragstellers bis zur Vorlage des Originalreisepasses aber nicht bei der Berechnung des Vierjahreszeitraums gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG berücksichtigt werden. Im Übrigen sei aufgrund einer Verfehlung des Antragsstellers in Form von beleidigendem Verhaltens gegenüber einer Mitschülerin nicht davon auszugehen, dass er sich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG einfügen könne. Auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG komme nicht in Betracht, da das Ausreisehindernis nur noch bis zur Volljährigkeit des Antragstellers bestehe, also in absehbarer Zeit wegfalle.
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Hiergegen ließ der Antragsteller am 15.04.2020 Klage (B 6 K 20.361) erheben mit Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Mit Schriftsatz vom 03.06.2020, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, ließ er zudem beantragen,
den Antragsgegner gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren von ausländerrechtlichen Zwangsmaßnahmen, insbesondere Abschiebemaßnahmen, abzusehen und dem Antragsteller für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine entsprechend zeitlich befristete Duldung zu erteilen.
7
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Identitätstäuschung der Eltern im Asylverfahren in keinem Zusammenhang mit der dem Antragsteller und weiteren Familienmitgliedern erteilten Duldungen stehe. Die Duldungen seien vielmehr aufgrund des hinsichtlich des Vaters des Antragstellers festgestellten Abschiebungsverbots erteilt worden. Der Antragsteller könne für die Täuschung durch seine Eltern nicht verantwortlich gemacht werden. Zu keinem Zeitpunkt seien aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch diese Täuschung verhindert worden.
8
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
9
Zur Begründung führte er unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Bescheids vom 16.03.2020 insbesondere aus: Die Eltern des Antragstellers hätten während des gesamten Asylverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss über die Identität der Familienmitglieder getäuscht, um Maßnahmen zur Passersatzbeschaffung zu hintertreiben. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofes zu § 25b AufenthG, die auf den vorliegenden Fall übertragbar sei, könne ein durch Identitätstäuschung herbeigeführten Aufenthalt nicht bei der Berechnung des gesetzlich erforderlichen Mindestaufenthaltszeitraums berücksichtigt werden.
10
Mit Schriftsatz vom 08.06.2020 sicherte der Antragsgegner auf Ersuchen des Gerichts hin zu, dass er bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Antragsteller vornehmen werde.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Ausländer- und Asylakten Bezug genommen.
II.
12
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
13
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 VwGO Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
14
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn der Antragsteller mit Erfolg geltend macht, dass ihm ein entsprechender Rechtsanspruch zusteht und deshalb im Hauptsacheverfahren überwiegende Erfolgsaussichten bestehen (Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 129, 125).
15
Über den Erfolg des Antrages ist aufgrund der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Dabei ist abzustellen auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
16
Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch auf Aussetzung der Abschiebung glaubhaft gemacht, der durch die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Duldung des Antragstellers gesichert werden müsste.
17
1. Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist nach Überzeugung der Kammer nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG oder auf erneute Verbescheidung seines Antrags durch den Antragsgegner hat.
18
1.1. § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt auf Tatbestandsebene voraus, dass der Ausländer gegenwärtig „geduldet“ ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist, wie das BVerwG in aktueller Rechtsprechung zu § 25b AufenthG ausdrücklich festgestellt hat, nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der Erteilung, im gerichtlichen Verfahren mithin der allgemein maßgebliche Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (BVerwG, U. v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - NVwZ 2020, 1044, Rn. 23). Dies gilt nach der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich auch für das Tatbestandsmerkmal „geduldeter Ausländer“. Nach Auffassung des BVerwG liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber insoweit von dem allgemein bei der Verpflichtungsklage für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt hätte abweichen wollen. Für die Kammer sind keine Gründe erkennbar, warum dies nicht auch für § 25a AufenthG, der tatbestandlich in gleicher Weise einen „geduldeten“ Ausländer voraussetzt, gelten sollte (siehe im Übrigen bereits BVerwG, U.v. 14.5.2013 - 1 C 17.12 - EZAR NF 33 Nr. 41, wo im Fall einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz abgestellt wird; siehe auch Röcker in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 25a Rn. 9).
19
1.2. Der Antragsteller ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) geduldet im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Ein Ausländer ist geduldet in diesem Sinne, wenn er eine gültige Duldungsbescheinigung (§ 60a Abs. 4 AufenthG) besitzt oder - ohne im Besitz einer solchen zu sein - aufgrund eines materiell-rechtlichen Duldungsgrunds nach § 60a Absatz 2 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat (vgl. Göbel-Zimmermann in Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 25a Rn. 9). Der Antragsteller verfügt weder über eine gültige Duldungsbescheinigung (1.2.1.) noch wurde glaubhaft gemacht, dass er materiell einen Duldungsanspruch besitzt (1.2.2.).
20
1.2.1. Die dem Antragsteller erteilte Duldungsbescheinigung war gültig bis 10.05.2020 (Bl. 99 d. Behördenakte). Eine nach diesem Zeitpunkt gültige Duldungsbescheinigung wurde dem Antragsteller nicht erteilt, da die Abschiebung des Antragstellers nach Auffassung des Antragsgegners nur bis dessen Volljährigkeit am 15.04.2020 aus rechtlichen Gründen (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) unmöglich war.
21
Die Erteilung einer Duldung durch den Antragsgegner kann auch nicht darin gesehen werden, dass dieser mit Schriftsatz vom 08.06.2020 gegenüber dem Gericht (aufgrund des vorangegangenen gerichtlichen Ersuchens) zusicherte, bis zur Entscheidung des Gerichts über den vorliegenden Antrag nach § 123 VwGO keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Zwar stellt nach aktueller Rechtsprechung des BVerwG auch eine bloße sog. Verfahrensduldung eine rechtlich relevante Duldung dar (BVerwG, U. v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - NVwZ 2020, 1044, Rn. 27 ff.). Darunter ist eine Duldung zu verstehen, die einem rechtsschutzsuchenden Ausländer mit Blick auf ein anhängiges Gerichtsverfahren bis zu dessen Abschluss erteilt wird. Die „Stillhaltezusage“ des Antragsgegners im Schreiben vom 08.06.2020 stellt keine solche Verfahrensduldung dar. Der Antragsgegner sicherte in diesem Schreiben lediglich zu, bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Gerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen. Diese Zusage war beschränkt auf den kurzen Zeitraum zwischen Zustellung des Antrags nach § 123 VwGO an den Antragsgegner und der zeitnah zu erwartenden Entscheidung der Kammer im vorliegenden Verfahren. Eine Aussetzung der Abschiebung für das weitere Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder des Hauptsacheverfahrens war damit nicht verbunden. Von einer Duldung kann daher nicht gesprochen werden. Vielmehr möchte der Antragsteller eine solche Verfahrensduldung mit dem vorliegenden Eilantrag erst erstreiten.
22
Unerheblich ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis sowie zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch geduldet war. Die allgemeinen sowie die besonderen Erteilungsvoraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG müssen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Darauf, ob diese Voraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt gegebenenfalls vorgelegen haben, kommt es nicht an (VG Frankfurt (Oder), B.v. 04.11.2019 - VG 4 L 524/19 - BeckRS 2019, 37222, Rn. 11).
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1.2.2. Der Antragsteller hat auch keinen materiellen Duldungsanspruch, weil seine Abschiebung weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.
24
Der Abschiebung ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht möglich. Das in der Vergangenheit bestehende tatsächliche Vollzugshindernis wurde durch Vorlage des Originalreisepasses des Antragstellers bei der Ausländerbehörde beseitigt. Dem Gericht liegen zudem keine Anhaltspunkte vor, dass Abschiebungen nach Aserbaidschan aufgrund der Corona-Pandemie in absehbarer Zeit nicht durchführbar wären. Auch der anwaltlich vertretene Antragsteller hat diesbezüglich nichts vorgetragen.
25
Auch aus rechtlichen Gründen ist die Abschiebung nicht unmöglich. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Abschiebung des volljährigen Antragstellers gegen Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Aus der Bindung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern ergibt sich nur ausnahmsweise ein Schutz vor Abschiebung, etwa wenn ein Familienmitglied auf die Hilfe anderer Familienmitglieder angewiesen ist und diese Hilfe nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2020, § 60a AufenthG Rn. 58 m.w.N.). Die Voraussetzungen eines diesbezüglichen Abschiebungshindernisses wären seitens des anwaltlich vertretenen Antragstellers nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Es erfolgte in dieser Hinsicht aber keinerlei Vortrag des Antragstellers. Aus dem Akteninhalt ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, dass etwa der erkrankte Vater des Antragstellers auf die Hilfe gerade des Antragstellers angewiesen wäre, zumal sich auch die Mutter und die Geschwister des Antragstellers im Bundesgebiet aufhalten und deren Duldungen vom Antragsgegner verlängert wurden.
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1.3. Da der Antragsteller gegenwärtig schon nicht geduldet im Sinne des § 25a Abs. 1 S. 1 AufenthG ist, kommt es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Identitätstäuschung der Eltern hinsichtlich der Berechnung des Vierjahreszeitraums gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG von Bedeutung ist, nicht an.
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2. Ein Anordnungsanspruch kann auch nicht auf § 25 Abs. 5 AufenthG gestützt werden. Denn die Ausreise des Antragstellers ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich.
28
3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
29
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.