Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 26.08.2020 – B 4 K 19.382
Titel:

Erfolglose Klage gegen die Heranziehung zur Kostenerstattung für die Herstellung eines Grundstücksanschlusses an eine Entwässserungsanlage

Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 5
BayKAG Art. 9
BGS-EWS § 8
Leitsätze:
1. Selbst wenn nach der maßgeblichen Satzungsregelung die Kosten für einen Grundstücksanschluss in der jeweils entstandenen Höhe zu erstatten sind, besteht ein Kostenerstattungsanspruch nicht unbeschränkt; vielmehr ist hinsichtlich der Kosten die Erforderlichkeitsgrenze zu beachten. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Planung einer Entwässerungsanlage ist nicht nur auf die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Anlage zu achten, sondern im Interesse aller Anschluss- und Beitragspflichtigen auch auf einen insgesamt wirtschaftlichen Aufwand. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kostenerstattung für Herstellung des Grundstücksanschlusses, angemessener Kostenaufwand, Kostenerstattung, Hausanschluss, Entwässerungsanlage, Erforderlichkeitsgrenze, Mitwirkungspflicht, Verantwortungsbereich, wirtschaftlicher Aufwand
Fundstelle:
BeckRS 2020, 40889

Tenor

1.    Die Klage wird abgewiesen.
2.    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten für die Herstellung seines Grundstücksanschlusses an die Entwässerungsanlage der Beklagten.
2
Mit Kostenerstattungsbescheid vom 19.06.2017 setzte die Beklagte für die Herstellung des Grundstücksanschlusses auf dem Anwesen des Klägers mit der Fl.-Nr. aaa/5, Gemarkung …, Kosten in Höhe von 4.664,87 EUR fest. Der Betrag setzt sich zusammen aus einem Herstellungsaufwand von 8.090,30 EUR abzüglich der gewährten staatlichen Förderung von 42,34%, also von 3.425,43 EUR.
3
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 06.07.2017 Widerspruch. Er verwies auf einen Lageplan, der im Rahmen eines Ortstermins am 27.09.2014 erstellt wurde und die Einzeichnung der Trasse für den Grundstücksanschluss enthält. Diese (neue) Trasse habe sich wegen der an diesem Tag festgestellten Tiefe des Hausanschlusses ergeben. Bei dem Ortstermin sei ein am Haus befindlicher, mit Gras und Humus überdeckter Schacht erstmalig geöffnet und ausnivelliert worden. Da zu diesem Zeitpunkt der Hauptkanal (in der Ortsstraße) bereits fertiggestellt gewesen sei, werfe sich die Frage auf, welche Tiefe das Planungsbüro für sein Haus festgelegt habe. Laut dem Vertreter der Baufirma könne der Vakuumkanal nur eine bestimmte Höhe auf einer bestimmten Leitungslänge überwinden, sodass sich eine (neue) Kanallänge auf seinem Grundstück von ca. 50 m ergeben habe. Es hätten aber 35 m ausgereicht, um sein Haus anzuschließen. Er gehe davon aus, dass in der Vorplanung nicht die korrekten Höhen festgestellt worden seien. Wäre der Hauptkanal in der richtigen Tiefe verlegt worden, wäre der Grundstücksanschluss 15 m kürzer möglich gewesen. Damit seien Mehrkosten von ca. 1.500 EUR zu seinen Lasten angefallen.
4
Die Beklagte holte Stellungnahmen des Ingenieurbüros und der Baufirma ein. Mit Schreiben vom 31.08.2017 teilte sie dem Kläger mit, bei Unterdruckentwässerungen (Vakuum) seien die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Hausanschlussschachts die maßgeblichen Grundstücksanschlüsse. Die Führung des Anschlusses mit Vakuumschacht sei vor Ausführung der Baumaßnahme im Beisein des Klägers zusammen mit Vertretern der Verwaltungsgemeinschaft und der Baufirma vor Ort festgelegt worden, nachdem der Grundstücksanschluss in Form der ursprünglichen Ausführungsplanung technisch nicht hergestellt werden konnte. Zu dem erstattungsfähigen Aufwand des Grundstücksanschlusses gehörten die von den beteiligten Fremdfirmen in Rechnung gestellten Kosten. Bei Unterdruckentwässerungen kämen die nach den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben vorgesehenen Förderungen zum Abzug. Bei einem Vergleich der Kosten für den tatsächlich hergestellten Anschluss des Wohnhauses an die Entwässerungseinrichtung mit den geschätzten Kosten auf der Grundlage der ursprünglichen Planung ergebe sich, dass angesichts der dann längeren, vom Eigentümer selbst zu tragenden Hausanschlussleistungen sogar Mehrkosten in Höhe von ca. 2.300 EUR entstanden wären.
5
Mit Schreiben vom 21.09.2017 bestellte sich der Bevollmächtigte des Klägers und führte zur Ergänzung der Widerspruchsbegründung aus, beim Ortstermin am 27.09.2014 habe sich herausgestellt, dass der auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Schacht bislang nicht in den Planungen berücksichtigt worden sei, da er nicht bekannt gewesen sei. Es stelle sich die Frage, ob die ursprüngliche Ausführungsplanung anders zu erstellen gewesen wäre, wenn zum Zeitpunkt der Planung Kenntnis über den Schacht vorgelegen hätte. Für das Anwesen „…13“ sei ein Grundstücksanschluss mit einer Länge von über 30 m erstellt worden. Hier seien entsprechende Notwendigkeiten anscheinend bei der ursprünglichen Planung berücksichtigt worden.
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Das um Stellungnahme ersuchte Planungsbüro führte mit Schreiben vom 07.11.2017 aus, im Zuge der Planungen für die Vakuumentwässerung sei in allen Bürgerinformationsveranstaltungen darauf hingewiesen worden, dass die vorhandenen Klärgruben als künftiger Anschlusspunkt örtlich aufgemessen und Hinweise der Grundstückseigentümer zur bestehenden Grundstücksentwässerungsanlage entgegengenommen würden. Trotz der Aufforderung sei den Vermessern und Planern der damals verdeckte Sickerschacht nicht aufgezeigt worden, sodass die Planung auf der Grundlage der bekannten Entsorgungssituation durchgeführt wurde. Die Hauptleitung sei nach den Fördergrundsätzen unabhängig von einzelnen Anschlussleitungen wirtschaftlich zu planen und die Höhenlage danach festzulegen gewesen. Die genaue Ausführung der Anschlussleitungen sollte baubegleitend nach den örtlichen Gegebenheiten und in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern erfolgen. Erst bei einer Begehung am 27.09.2014 sei der bis dahin unbekannte Schacht aufgezeigt und die Ausführung der Anschlussleitung darauf abgestellt worden.
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Aus einem Vermerk vom 19.02.2018 über ein Gespräch mit einem früheren Mitarbeiter des Planungsbüros geht hervor, dass bei Grundstücken, bei denen kein natürliches Gefälle zum Hauptkanal bestehe, eine Hebeanlage zur Entwässerung der Kellergeschosse erforderlich sei. Hierzu habe das Anwesen des Klägers gezählt. Bei der Planung habe auch der Standort der Dreikammergrube berücksichtigt werden müssen. Dementsprechend sei bei dem Anwesen des Klägers eine Hausanschlussleitung bis einschließlich Vakuumschacht von ca. 10 m ausreichend gewesen. Das Anwesen „…13“ sei nicht unterkellert. Ein Einbau einer Hebeanlage sei deshalb technisch nicht erforderlich gewesen. Dennoch habe die Hausanschlussleitung eine Länge von ca. 32 m. Beim Anwesen des Klägers habe man eine technische Kompromisslösung dahingehend finden können, dass man durch den Einbau eines Rohrsystems mit einem „Sägezahnprofil“ die Entwässerung des Kellergeschosses ohne Einbau einer Hebeanlage ermöglichen konnte. Hierzu sei eine Hausanschlussleitung mit einer Länge von ca. 30 m erforderlich geworden. Der Anschluss des Gebäudes an die Vakuumanlage sei danach im freien Gefälle möglich geworden.
8
Diese Erkenntnisse teilte die Beklagte mit Schreiben vom 20.02.2018 dem Bevollmächtigten des Klägers mit. Dieser bat mit Schreiben vom 22.03.2018 um Vorlage des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde.
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Nach Anhörung der Klägerseite wies das Landratsamt … mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2019 den Widerspruch zurück. Es führte im Wesentlichen aus, dass bei der Projektierung und Ausführung der Grundstücksanschlüsse ein Planungsermessen der Gemeinde bestehe, welches vorliegend nicht zu beanstanden sei. Dass bei der ursprünglichen Ausführungsplanung der erst während der Bauphase bekanntgewordene Schacht auf dem Grundstück des Klägers nicht berücksichtigt worden sei, sei wohl darauf zurückzuführen, dass dieser Schacht dem Grundstückseigentümer selbst nicht bekannt gewesen sei. Nach Bekanntwerden der geänderten Situation habe sich die Beklagte um eine wirtschaftliche Alternative für den Grundstückseigentümer bemüht. Auch wenn der Schacht bereits in der Planungsphase bekannt gewesen wäre, hätte dies nicht dazu geführt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, deshalb den (Haupt) Kanal tiefer zu verlegen, um die individuelle Anschlusssituation des Anwesens zu erleichtern. Die Stadt sei bei der Planung und Ausführung der Entwässerungseinrichtung nicht gehalten, alle tatsächlichen Gegebenheiten zur Anschlusssituation aller Grundstücke derart zu berücksichtigen, dass dies in jedem Einzelfall zu den minimalsten Aufwendungen bei der Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage führe. Vielmehr habe die Stadt auf die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlage in ihrer Gesamtheit mit insgesamt wirtschaftlichem Aufwand zu achten. Evidente Fehleinschätzungen oder sachfremde Erwägungen bei der Ausführungsplanung seien nicht feststellbar. Die Erforderlichkeit und Angemessenheit der entstandenen Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses stünden nicht in Frage.
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Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 28.03.2019 zugestellt.
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Mit Schriftsatz vom 29.04.2019 (Montag), am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben.
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Mit Schriftsatz vom 23.05.2019 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten seine Vertretung an und beantragte,
die Klage abzuweisen.
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Mit Schriftsatz vom 04.08.2020 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Antrag:
Der Kostenerstattungsbescheid der Stadt … vom 19.06.2017 für den Grundstücksanschluss an die Entwässerungsanlage für das Anwesen …20, Fl.-Nr. aaa/5, Gemarkung … in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 06.03.2019 (gemeint wohl 25.03.2019) wird aufgehoben.
14
Zur Begründung wurde auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Die Beklagte habe als Einrichtungsträger bei der Projektierung und Ausführung der Grundstücksanschlüsse auf die Angemessenheit der Aufwendungen zu achten. Hierbei habe sie sich auch das Verhalten eines beauftragten Planungsunternehmens zurechnen zu lassen. Eine entsprechende Fachplanung hätte den auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Schacht berücksichtigen und in die Planungen mit aufnehmen müssen. Bei einer entsprechenden fehlerfreien Planung wären die zusätzlichen Kosten nicht angefallen. Dafür spreche auch, dass entsprechende Notwendigkeiten des Grundstücksanschlusses beim Anwesen …13 berücksichtigt worden seien.
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Die Beklagtenseite führte mit Schriftsatz vom 21.08.2020 zur Klageerwiderung aus, § 8 BGS-EWS der Beklagten enthalte einen Erstattungsanspruch für die Herstellung des Grundstücksanschlusses in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe. Diese tatsächlich entstandenen Kosten seien satzungsgerecht beim Kläger erhoben worden. Die Klage sei deshalb unbegründet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

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1. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 19.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 25.03.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid über die Erstattung der Herstellungskosten für den Grundstücksanschluss für die Schmutzwasserentsorgung ist Art. 9 KAG i.V.m. § 8 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten vom 21.07.2014 (BGS-EWS). Danach ist der Aufwand für die Herstellung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 21.07.2014 (EWS) mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
19
Gemäß § 8 Abs. 1 EWS obliegt es der Beklagten, Art und Führung der Grundstücksanschlüsse zu bestimmen, also wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers hat sie nach Möglichkeit zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 2 EWS).
20
Trotz der satzungsmäßigen Regelung in § 8 BGS/EWS, dass die Kosten für die Herstellung des Grundstücksanschlusses in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten sind, besteht ein solcher Kostenerstattungsanspruch aber nicht unbeschränkt. Vielmehr ist hinsichtlich der Kosten die Erforderlichkeitsgrenze zu beachten. Der Beklagte hat nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, durch den auch die öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisse mit ihren gegenseitigen Rechten und Pflichten beherrscht werden, darauf zu achten, dass diese Kosten einen vertretbaren Umfang nicht überschreiten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31.01.2000, Az.: 23 ZB 99.3481, juris Rn. 5 m. w. N.).
21
Ausgehend davon ist für die Kammer nicht erkennbar, dass die Herstellung des Grundstücksanschlusses im Anwesen des Klägers zu einem unvertretbaren Kostenaufwand geführt hat. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheids wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
22
Die Beklagte hat nach Einholung von Stellungnahmen der planenden und bauausführenden Firmen bereits im behördlichen Verfahren nachvollziehbar dargelegt, weshalb die ursprünglich geplante Leitungsführung auf dem Grundstück des Klägers technisch nicht möglich war. Dass sich erst bei dem Ortstermin am 27.09.2014 ein zuvor nicht bekannter, durch Gras und Humus verdeckter Sickerschacht als Hindernis herausgestellt hat, ist nicht der Beklagten und den von ihr beauftragten Firmen anzulasten. Die Beklagtenseite hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Grundstückseigentümer in Bürgerinformationsveranstaltungen aufgefordert wurden, Hinweise auf die Gegebenheiten ihrer Grundstücksentwässerungsanlagen (Klärgruben) zu melden. Es liegt daher im Verantwortungsbereich des Klägers, dass er sich nicht hinreichend über den Bestand seiner Anlage vergewissert und den Planern Mitteilung gemacht hat.
23
Doch selbst wenn die Existenz des Sickerschachts bekannt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, dass es eine bessere und kostengünstigere Lösung gegeben hätte, als die nun durchgeführte Alternative, den Einbau eines Rohrsystems mit „Sägezahnprofil“, das eine dreimal längere Leitung erforderte, aber den Einbau einer Hebeanlage erspart hat. Darüber hinaus wäre die Beklagte auch bei Kenntnis des Sickerschachts in der Planungsphase nicht verpflichtet gewesen, den Hauptkanal in der Ortsstraße entsprechend tiefer anlegen zu lassen, um die Anschlusssituation auf dem Anwesen des Klägers zu erleichtern. Dies hätte höhere beitragsfähige Herstellungskosten für die Entwässerungseinrichtung verursacht. Die Widerspruchsbehörde hat im Bescheid vom 25.03.2019 zu Recht ausgeführt, dass die Stadt bei der Planung ihrer Entwässerungseinrichtung nicht nur auf deren ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit zu achten hat, sondern im Interesse aller Anschluss- und Beitragspflichtigen auch auf einen insgesamt wirtschaftlichen Aufwand.
24
Unverständlich ist der Hinweis des Klägers auf das Anwesen … 13. Der Grundstücksanschluss für dieses Anwesen ist mit ca. 33 m etwa gleich lang wie die Leitung auf seinem Anwesen und dürfte ähnliche Kosten verursacht haben. Allerdings gibt es dort kein Problem mit dem erforderlichen Gefälle zum Kanal, weil das Wohnhaus nicht unterkellert ist.
25
Die mit dem Erstattungsbescheid geltend gemachten tatsächlich angefallenen Kosten hat der Kläger der Höhe nach nicht dezidiert angegriffen, so dass deren Angemessenheit keiner näheren Überprüfung bedarf.
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2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge der § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als Unterliegender die Kosten des Verfahrens trägt, abzuweisen. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.