Titel:
Erfolgreiche Anfechtung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Normenketten:
VwZVG Art. 23 Abs. 1, Art. 26 Abs. 7
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist rechtswidrig. Es fehlt an einem Leistungsbescheid und an der Fälligkeit der Zahlung des Kostenvorschusses. (Rn. 25 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rechtswidriger Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Fehlender Leistungsbescheid, Kostenvorschuss (Forderung) nicht fällig, rechtswidriger Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, fehlender Leistungsbescheid
Fundstelle:
BeckRS 2020, 40863
Tenor
1. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Beklagten vom 26. März 2018 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nrn. … und … der Gemarkung … Mit ihrer Klage bezweckt sie, die Vollstreckung wegen Kosten für Felssicherungsarbeiten abzuwenden.
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Mit Bescheid vom 10. März 2015 wurde die Klägerin verpflichtet, das absturzgefährdete Felsobjekt auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … durch die im Gutachten des Landesamtes für Umwelt vom 20. Juni 2014 vorgeschlagene Sicherungsmaßnahme der Vernetzung bzw. Übernetzung der betroffenen Felsen (Blöcke 1 und 2a bis c gem. Gutachten LfU v. 20.06.2014) bis spätestens zum Ablauf des 31. Mai 2015 durch eine geeignete Fachfirma durchführen zu lassen.
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Für den Fall, dass diese Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wird, wurde die Ersatzvornahme angedroht. Hierfür wurde ein vorläufiger Kostenbetrag in Höhe von 13.050,14 EUR veranschlagt.
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Am 8. April 2015 ließ die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 10. März 2015 erheben (B 1 K 15.198). Die Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Juni 2016 abgewiesen.
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Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 18. April 2017 dazu auf, den im Bescheid veranschlagten Kostenvorschuss in Höhe von 13.050,14 EUR auf ein Konto der Gemeindekasse zu überweisen, da der Beklagte die Felssicherungsmaßnahmen im Wege der Ersatzvornahme beauftragen werde. Die Arbeiten würden in den nächsten 4 bis 5 Wochen durchgeführt.
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Unter dem 28. Juni 2017 erfolgte eine Mahnung nach Art. 23 VwZVG in Höhe von 13.075,14 EUR (13.050,14 EUR Kostenvorschuss für Ersatzvornahme und Mahngebühr in Höhe von 25 EUR). Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 wurde abermals darauf hingewiesen, dass der Betrag in Höhe von 13.050,14 EUR zum 17. Mai 2017 zur Zahlung fällig gewesen sei und jetzt eingefordert werde. Unter dem 26. Juli 2017 erfolgte eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung für den Fall, dass der Betrag in Höhe von 13.075,14 EUR nicht bis zum 3. August 2017 bezahlt werde.
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Nach Ausbleiben der Zahlung wurde dem Gerichtsvollzieher am 23. August 2017 ein Vollstreckungsauftrag erteilt (Vollstreckung der Geldforderung verbunden mit dem Antrag, bei Pfandabstand eine eidesstattliche Versicherung einzuholen). Die Ersatzvornahme wurde durchgeführt und der Klägerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 die tatsächlichen Kosten für die Ersatzvornahme berechnet. Diese beliefen sich auf 13.314,79 EUR. Die Klägerin werde gebeten, den übersteigenden Rechnungsbetrag in Höhe von 264,65 EUR bis zum 31. Oktober 2017 auf ein Konto der Gemeindekasse zu überweisen. Es erging eine Mahnung in Höhe von 279,65 EUR (264,65 EUR Kosten Abrechnung Felssicherungsmaßnahme, Schreiben vom 10. Oktober 2017 und Mahngebühr in Höhe von 15 EUR).
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Am 22. Februar 2018 beschloss der Gemeinderat die Forderung niederzuschlagen, da die Klägerin angegeben hatte, über kein Vermögen außer der Waldgrundstücke zu verfügen (Vermögensverzeichnis vom 7. November 2017).
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Die Beklagte erstellte am 26. März 2018 ein Ausstandsverzeichnis nach Art. 24 VwZVG in Höhe des zu vollstreckenden Betrages von 13.354,79 EUR (in Höhe von 13.050,14 EUR: Schreiben vom 18. April 2017, Kostenvorschuss Felssicherungsmaßnahmen im Wege der Ersatzvornahme (fällig am 17. Mai 2017, gemahnt am 28. Juni 2017); Kosten der Abrechnung für Felssicherungsmaßnahmen gemäß Schreiben vom 10. Oktober 2017 in Höhe von 264,65 EUR (fällig seit 31. Oktober 2017, gemahnt am 7. November 2017) zuzüglich Mahngebühren in Höhe von insgesamt 40 EUR) und erließ am 26. März 2018 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Grund hierfür war, dass in Erfahrung gebracht wurde, dass der Sohn der Klägerin verstorben war. Die Sparkasse gab in der Drittschuldnererklärung vom 6. April 2018 an, dass kein pfändbares Guthaben vorhanden sei und das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt werde. Die von der Pfändung betroffenen Konten wiesen zum Zeitpunkt der Pfändung kein pfändbares Guthaben aus.
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Die Sparkasse* … teilte der Klägerin mit Schreiben vom 27. März 2018 mit, dass die Pfändung über einen Forderungsbetrag in Höhe von 13.354,79 EUR zugestellt worden sei. Verfügungen über die von der Pfändung erfassten Konten könnten nicht mehr zugelassen werden.
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Die Klägerin erhob am 9. April 2018 zur Niederschrift bei der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts Bayreuth Klage. Zur Begründung führt sie aus, sie könne die laut Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26. März 2018 vollstreckbaren Beträge für die Felssicherungsarbeiten im Wege der Ersatzvornahme auf Grund ihres Einkommens nicht leisten. Außer dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss habe sie keine weiteren Schreiben des Beklagten erhalten. Die Maßnahmen seien ohne Rücksprache einfach durchgeführt worden. Es sei nicht sicher, ob die durchgeführten Maßnahmen notwendig gewesen seien. Das Übermaßgebot und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seien vom Beklagten nicht berücksichtigt worden.
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Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 ließ der Beklagte durch seinen Bevollmächtigten beantragen,
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Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 24. Mai 2018 ausgeführt, dass die Klägerin nach dem rechtskräftigen Urteil verpflichtet gewesen sei, Felssicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Kosten für die Ersatzvornahme seien der Klägerin unter dem 10. Oktober 2017 nachvollziehbar bekannt gegeben worden. Es handele sich um Kosten der Spezialtiefbaufirma Eberhardt in Höhe von 10.314,46 EUR und des LGA Instituts für Umweltgeologie und Altlasten in Höhe von 2.040,85 EUR (Rechnung vom 1. August 2017) und in Höhe von 932,48 EUR (Rechnung vom 9. November 2016). Zum Zeitpunkt der Erstellung des Ausstandsverzeichnisses habe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass der Klägerin Vermögen zugeflossen sei. Da die Beklagte im Wege der Ersatzvornahme die Kosten bezahlt habe, habe sie die Klägerin in Anspruch nehmen können. Die Vollstreckung im Wege des Pfändungszugriffs sei rechtmäßig gewesen und nicht zu beanstanden.
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Mit Beschluss vom 29. Oktober 2019 hat das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 6. April 2020 der Klägerin für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Begründung ist ausgeführt: „Der Beklagte ist offensichtlich - von Anfang an - rechtsirrig davon ausgegangen, dass die in seinem bestandskräftigen (Ausgangs-)Bescheid vom 10. März 2015 mit Kostenvoranschlag erfolgte Androhung der Ersatzvornahme selbst bereits ein Leistungsbescheid nach Art. 23 Abs. 1 VwZVG ist (vgl. dazu Harrer, Kugele, Kugele, Thum, Tegethoff, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Bd. 1, Stand März 2020, 20.32 VwZVG Art. 32 Erl. 7 c); Linhart, Schreiben, Bescheide und Vorschriften in der Verwaltung, Stand Oktober 2019, § 18 Rn. 193; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand November 2019, VwZVG Art. 32 Nr. 3. a) und 4. a), wobei Letztere in der Androhung der Ersatzvornahme mit der - vorliegend nicht erfolgten - Fälligkeitserklärung des veranschlagten Kostenbetrags nach Art. 36 Abs. 4 Satz 2 VwZVG zugleich einen Leistungsbescheid nach Art. 23 Abs. 1 VwZVG sehen). Demgemäß hat der Beklagte den im Ausgangsbescheid „veranschlagten Kostenvorschuss“ auch mit Schreiben vom 18. April 2017 unter Fristsetzung eingefordert, mit Formularschreiben vom 28. Juni 2017 eine entsprechende Mahnung nach Art. 23 VwZVG versandt und schließlich mit Formularschreiben vom 26. Juli 2017 hinsichtlich dieses „Kostenvorschusses“ die Zwangsvollstreckung angekündigt. Auch im Schreiben vom 10. Oktober 2017 zur Abrechnung der Kosten nach der inzwischen durchgeführten Ersatzvornahme verweist der Beklagte darauf, dass mit Bescheid vom 10. März 2015 der „veranschlagte Kostenvorschuss in Höhe von 13.050,14 Euro eingefordert“ wurde. Dementsprechend ist nach Aufstellung der für die Ersatzvornahme der Felssicherungsmaßnahme tatsächlich entstandenen Kosten auch nicht etwa der Gesamtbetrag in Höhe von 13.314,79 Euro, sondern nur der (den vermeintlichen „Kostenvorschuss“) übersteigende Rechnungsbetrag in Höhe von 264,65 Euro in Rechnung gestellt worden und nachfolgend mit Formularschreiben vom 7. November 2017 auch nur in dieser Höhe (zuzüglich einer Mahngebühr in Höhe von 15,- Euro) eine Mahnung nach Art. 23 VwZVG erfolgt.
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Unter Berücksichtigung dieser Umstände stellt das Schreiben des Beklagten vom 10. Oktober 2017 aber weder nach seiner äußeren Form noch nach dem gemäß §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermittelnden Erklärungsgehalt einen Leistungsbescheid im Sinne von Art. 23 Abs. 1 VwZVG, d. h. eine verbindliche hoheitliche Zahlungsverpflichtung, über den Gesamtbetrag in Höhe von 13.314,79 Euro dar. Liegt bezüglich der zu vollstreckenden Geldforderung des Beklagten somit schon kein wirksamer Leistungsbescheid im Sinne von Art. 23 Abs. 1 VwZVG vor, fehlt es bereits an der grundlegenden Voraussetzung für die nach Art. 24 und Art. 26 Abs. 5 VwZVG mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betriebene Vollstreckung.
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Ob etwa in dem Schreiben des Beklagten vom 18. April 2017, mit dem der im Ausgangsbescheid vom 10. März 2015 „veranschlagte Kostenvorschuss in Höhe von 13.050,14 Euro“ unter Fristsetzung eingefordert wird und das in dem in der Anlage zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beigefügten Ausstandsverzeichnis als Grundlage dieser Forderung aufgeführt ist, ein entsprechender Leistungsbescheid im Sinne von Art. 23 Abs. 1 VwZVG gesehen werden kann, ist vom Verwaltungsgericht bisher nicht erörtert worden und bedürfte noch näherer Prüfung im Hauptsacheverfahren.“
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Der Beklagte vertrat mit Schreiben vom 19. Juni 2020 die Ansicht, dass man zwischen Vorschussanforderung und Nachforderung trennen müsse. Bei dem Schreiben vom 18. April 2017 habe es sich um einen Verwaltungsakt gehandelt, der den Kostenvorschuss fällig gestellt habe. Unter dem 28. Juni 2017 sei eine Mahnung erfolgt. Nach Durchführung der Ersatzvornahme seien 264,65 EUR Mehrkosten angefallen. Das Schreiben vom 10. Oktober 2017 stelle entgegen der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls einen Verwaltungsakt dar. Es seien detailgenau alle Einzelpositionen dargelegt worden, welche die Ersatzvornahme verursacht habe. Jede andere Ansicht stelle eine unnötige Förmelei dar, für die es keine sachliche Notwendigkeit gebe. Unter dem 7. November 2017 sei der Restbetrag angemahnt worden. Bezüglich des Vorschussbetrags hätten seit dem 26. Juli 2017 die Vollstreckungsvoraussetzungen vollständig vorgelegen, hinsichtlich des Restbetrags und der Mahnkosten spätestens mit Ausstandsverzeichnis vom 26. März 2018.
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Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. September 2020 beantragt die Klägerin zuletzt, den Bescheid des Beklagten vom 26. März 2018 aufzuheben.
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Auf die Begründung des Schreibens wird Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Vortrag der Parteien sowie auf den Inhalt der Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
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1. Für Rechtsbehelfe, die sich wie im vorliegenden Fall gegen die Vollstreckungsmaßnahme einer Gemeinde richten, ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß Art. 26 Abs. 7 Satz 3 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) eröffnet.
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2. Der angefochtene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26. März 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, denn die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht vor.
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Art. 26 Abs. 5 VwZVG berechtigt Gemeinden dazu, Geldforderungen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, selbst zu pfänden und einzuziehen, wenn Schuldner und Drittschuldner wie hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in Bayern haben. Voraussetzung hierfür ist, dass neben den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 ff. VwZVG auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß Art. 23 ff. VwZVG gegeben sind.
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a) Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 23 Abs. 1 VwZVG nicht gewahrt. Voraussetzung für die Vollstreckung ist zunächst ein Leistungsbescheid im Sinne des Art. 23 Abs. 1 VwZVG. Ein solcher kann weder im Schreiben vom 18. April 2017 noch vom 10. Oktober 2017 gesehen werden.
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Hierzu wird Bezug genommen auf die Gründe des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Prozesskostenhilfeverfahren vom 6. April 2020, wonach das Schreiben des Beklagten vom 10. Oktober 2017 keinen Leistungsbescheid darstellt. Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an. Auch das Schreiben vom 18. April 2017 erfüllt danach die Anforderungen an einen Leistungsbescheid nicht. Auch dieses Schreiben entspricht in seiner Form einer Zahlungsaufforderung und stellt keinen Bescheid dar. Eine Rechtsbehelfsbelehrung:fehlt. Aus dem Wortlaut des Schreibens ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Beklagte davon ausging, den Kostenvorschuss in Höhe von 13.050,14 EUR bereits im Bescheid vom 10. März 2015 verbindlich angeordnet zu haben („Den im o.g. Bescheid veranschlagten Kostenvorschuss in Höhe von 13.050,14 EUR bitten wir bis zum 17.05.2017 auf ein u.g. Konto der Gemeindekasse zu überweisen.“).
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b) Hinzu kommt, dass die Zahlung des Kostenvorschusses nicht gem. Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG fällig war. Zwar wurde im Ausgangsbescheid vom 10. März 2015 ein vorläufiger Kostenbetrag in Höhe von 13.050,14 EUR veranschlagt (Nr. 1 Satz 2 des Bescheids). Dies war aber ersichtlich nur der Verpflichtung aus Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG geschuldet und stellt keine Erklärung der Fälligkeit dieses Betrags nach Art. 36 Abs. 4 Satz 2 VwZVG dar. In der Begründung des Bescheids wird auf Seite 5 hierzu ausgeführt: „Die Kosten werden ihr dann im Anschluss aufgegeben, ggf. unter Berücksichtigung des Grundstückswerts oder vor der Ersatzvornahme fällig gestellt. Es kann bestimmt werden, dass dieser Betrag vor Durchführung der Ersatzvornahme fällig ist. Hierauf konnte zunächst bei der Androhung verzichtet werden, um etwaige weitere Erkenntnisse berücksichtigen zu können, wenn es erforderlich werden sollte, die Ersatzvornahme anzuordnen. Es bleibt aber vorbehalten, dies mit der Ersatzvornahme-Anordnung nachzuholen.“ Der Beklagte ging im Schreiben vom 18. April 2017 rechtsirrig davon aus, die Fälligstellung schon im Bescheid vom 10. März 2015 vorgenommen zu haben. Eine Fälligstellung nach Erlass des Bescheids vom 10. März 2015 findet sich ebenfalls nicht in der vorgelegten Verwaltungsakte.
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Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.