Titel:
Prüfungsrecht: Zur Bewertung einer Arbeit aus dem Personalwesen als "mangelhaft"
Normenkette:
LPSAng § 27, § 30 Abs. 2
Leitsatz:
Liegen dem Gericht keine Hinweise auf einen rechtswidrigen oder gar willkürlichen Gebrauch des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums durch die Korrektoren bei der Gesamtbewertung einer Prüfungsaufgabe vor, begegnet die vorgenommenen Bewertung der Aufgabe keinen rechtlichen Bedenken. (Rn. 24 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Fachprüfung I für Verwaltungsangestellte, Schriftliche Prüfung, Fehler im Verfahren zur Leistungserhebung (verneint), Bewertungsfehler (verneint), Anspruch auf Neubewertung (verneint), schriftliche Prüfung, kein Fehler im Verfahren zur Leistungserhebung, keine Bewertungsfehler, kein Anspruch auf Neubewertung, Bewertungsfehler, Bewertungsspielraum, Personalwesen, Verwaltungsangestellter, Prüfungsrecht, Mangelhaft, Fachprüfung, Gesamtbewertung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 40804
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2018 über das Nichtbestehen der Fachprüfung I 2018 für Verwaltungsangestellte in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2018.
2
Der Kläger nahm im Februar 2018 an der Fachprüfung I für Verwaltungsangestellte teil (schriftlicher Teil: 6. bis 7. Februar 2018, fachpraktischer Teil: 12. bis 27. Februar 2018).
3
Mit Bescheid vom 3. Mai 2018 teilte ihm die Bayerische Verwaltungsschule mit, er habe eine Gesamtprüfungsnote von 4,33 erzielt. In der schriftlichen Prüfung seien die Aufgaben 1 mit der Note 4 und die Aufgaben 2, 3, und 4 jeweils mit der Note 5 bewertet worden. In der fachpraktischen Prüfung habe er eine Gesamtnote von 2,66 erreicht. Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses habe er die Prüfung nicht bestanden. Der Nichtbestehensgrund richte sich nach § 30 Abs. 2 LPSAng. In der Behördenakte findet sich weder dieser Bescheid noch ein Zustellnachweis.
4
Der Kläger erhob am 29. Mai 2018 Widerspruch gegen die Notenvergabe in der Aufgabe 2 „Personalwesen“. Zur Begründung brachte er zunächst vor, dass er seit dem Jahr 2009 an Multipler Sklerose leide. Die Prüfungszeiten seien für ihn zu kurz und der Stress zu hoch gewesen. Er könne auch nicht erkennen, wo und für was er benotet worden sei. Im Einzelnen brachte der Kläger sinngemäß vor, dass er im Rahmen seiner Lösung der Aufgabe 2 unter Punkt I.1. § 34 Abs. 1 Satz 1 TVöD nicht zitiert habe, da diese Norm nicht einschlägig sei. Daher könne ihm auch kein Punkt abgezogen werden. Die Fristberechnung sei im Ergebnis zwar falsch, der Gedankengang sei jedoch richtig. Unter Punkt I.2. habe er einen anderen Weg zur Stufenberechnung gewählt als in der Musterlösung vorgeschlagen und zudem unter Angabe der Rechtsgrundlage Aussagen zur ursprünglichen Eingruppierung getroffen, Angaben zu der Stufenzuordnung im Falle des Verbleibs beim alten Arbeitgeber gemacht sowie Feststellungen zu der im Sachverhalt erwähnten Aussage des Personalamtsleiters getroffen. Er habe auch das Entgelt richtig berechnet. Unter Punkt II.1. habe er die Dauer der Probezeit unter Angabe von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 LlbG benannt und die Möglichkeit der Verlängerung nach Art. 12 Abs. 4 Satz 1 LlbG dargestellt. Punkte habe er hierfür nicht erhalten. Außerdem habe er noch den Werdegang bis zum Verwaltungsinspektor subsumiert, ohne dass ihm hierfür Punkte zuerkannt worden seien. Die Vergabe von drei Punkten sei definitiv zu wenig. Zu Punkt II.2. wandte der Kläger ein, dass er entsprechend der Musterlösung Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LKrO genannt habe. Nach der Besoldungsgruppe sei nicht gefragt gewesen.
5
Die Beklagte erbat mit Schreiben vom 5. Juni 2018 Stellungnahmen der beiden beteiligten Prüfer.
6
Der Korrektor Herr A. äußerte sich mit Schreiben vom … … 2018. Zur Bewertung des Punktes I.1. führte er aus, dass § 34 Abs. 1 Satz 2 TVöD erst anzuwenden sei, wenn § 34 Abs. 1 Satz 1 TVöD geprüft und als nicht einschlägig bewertet worden sei. Der Kläger sei zudem zu einem falschen Ergebnis gekommen. Schwerer wiege aber noch, dass er nicht auf die für die Kündigungsfrist notwendige Beschäftigungszeit eingegangen sei. Die Vergabe von sieben Teilpunkten sei nicht zu ändern und erscheine nach nochmaliger Durchsicht eher großzügig. Die Lösung der Frage I.2. leide zunächst an einem völlig verfehlten Aufbau. Die für die Lösung zentralen Vorschriften (§ 15 Abs. 1 Satz 2 TVöD und § 12 TVöD) tauchten in der Lösung des Klägers nicht auf. Es werde auch nicht erläutert, dass es sich um eine Neueinstellung handle.
§ 16 Abs. 3 TVöD-VKA i.V.m. § 17 Abs. 3 TVöD sei nicht - wie in der Lösung angegeben - die Rechtsgrundlage für die Stufenzuordnung bei dem neuen Arbeitgeber.
§ 34 Abs. 3 S. 3 und 4 TVöD seien für die Berechnung des Entgelts in keiner Weise relevant. Die Nennung der rechtlichen Grundlage für das Tabellenentgelt fehle. Die Vergabe von fünf Punkten sei nicht zu ändern. Zur Frage II.1. wurde ausgeführt, dass die nochmalige Darstellung des gesamten Werdegangs und die Prüfung einer Verlängerung der Probezeit ohne diesbezügliche Anhaltspunkte im Sachverhalt völlig überflüssig gewesen seien. Der in Art. 36 Abs. 1 Satz 1 LlbG angelegte Aufbau sei in der Lösung nicht zu erkennen. In der Lösung sei nicht auf den konkreten Fall eingegangen worden; es sei auch in keiner Weise erkannt worden, dass die berufspraktischen Leistungen nur überdurchschnittlich seien und nicht erheblich über dem Durchschnitt lägen und damit eine Verkürzung der Probezeit nicht möglich sei. Die zitierte Vorschrift sei falsch, ein konkretes Ergebnis fehle. Die Vergabe von drei Punkten sei definitiv nicht zu wenig. Das Ergebnis zu Frage II.2. sei zwar richtig, die Angabe der Rechtsgrundlage sei aber unvollständig, da Art. 18 Abs. 2 BayBG von dem Kläger nicht zitiert worden sei. Es fehle auch die Abgrenzung zu Art. 38 Abs. 2 LKrO. Zahlreiche Rechtschreibfehler und ein völlig mangelhafter Aufbau minderten den Wert der Arbeit überdies. Es handle sich um eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung. Die Bewertung mit der Note „mangelhaft“ sei gerechtfertigt.
7
Der Korrektor Herr S. nahm mit Schreiben vom … … 2018 ebenfalls Stellung. Zu Punkt I.1. führte er aus, dass § 34 Abs. 1 Satz 1 TVöD selbstverständlich geprüft werden müsse. Der Kläger habe zudem den Zeitpunkt der Zusage nicht berücksichtigt und sei dann nicht auf die Beschäftigungszeit eingegangen. Es sei auch nicht dargestellt worden, warum kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliege. Die vergebenen sieben Punkte seien großzügig bemessen. Die Lösung zu Frage I.2. leide an einem mangelhaften Aufbau. Bei der Frage des Entgelts sei zunächst auf
§ 15 Abs. 1 Satz 2 TVöD einzugehen. Der Kläger habe nicht erkannt, dass es sich um eine Neueinstellung handle. Außerdem sei nicht auf § 12 TVöD eingegangen worden. Die Stufenzuordnung sei nicht richtig ermittelt worden, da auf die Berufserfahrung nicht korrekt eingegangen worden sei. § 34 Abs. 3 TVöD sei für diese Frage völlig ohne Bedeutung. Auf die Rechtsgrundlage für das Tabellenentgelt sei ebenfalls nicht eingegangen worden. Es fehlten somit wesentliche Inhalte. Die vergebenen fünf Punkte entsprächen genau dem Inhalt der Arbeit zu diesem Punkt. Unter Punkt II.1. sei überflüssigerweise der ganze Werdegang wiederholt, hingegen nicht auf die eigentlichen Fragen eingegangen worden. Die wesentlichen Probleme seien nicht erkannt worden. Deshalb seien die vergebenen drei Punkte sachgerecht. Das Ergebnis zu Punkt II.2. sei zwar richtig, die Begründung sei aber lückenhaft, da Art. 18 Abs. 2 BayBG nicht genannt worden sei. Außerdem sei eine Abgrenzung der Zuständigkeit von Landrat und Kreistag nicht vorgenommen worden. Deshalb sei hier nur ein Punkt zu vergeben gewesen. Die Arbeit sei mit 16 Punkten als mangelhaft zu bewerten. Eine Verbesserung sei aus Prüfersicht nicht möglich.
8
Daraufhin wies die Beklagte durch die Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2018, dem Kläger zugesandt am 26. Juni 2018, als unbegründet zurück. Ein Zustellnachweis findet sich in der Behördenakte nicht. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen der Korrektoren in deren Stellungnahmen wiederholt.
9
Am 23. Juli 2018 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und zuletzt beantragen,
10
den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die von dem Kläger in der 2. Aufgabe „Personalwesen“ der Fachprüfung I für Verwaltungsangestellte 2018 erbrachte Prüfungsleistung neu zu bewerten und erneut über das Gesamtergebnis der Fachprüfung I für Verwaltungsangestellte 2018 zu entscheiden.
11
Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 15. Januar 2019 begründet. Der Klägerbevollmächtigte übersandte als Anlage den Bescheid vom 3. Mai 2018 und wies darauf hin, dass Gegenstand der Anfechtung bislang lediglich die Bewertung der Aufgabe 2 „Personalwesen“ sei. Vorbehaltlich des Ergebnisses einer Akteneinsicht behalte sich der Klägerbevollmächtigte aber ausdrücklich die Erhebung von Einwendungen auch gegen die Bewertung der 3. und der 4. Aufgabe der schriftlichen Prüfung vor.
12
Zur Klagebegründung verwies der Klägerbevollmächtigte zunächst auf die Widerspruchsbegründung des Klägers und führte ergänzend aus, dass sich die angegriffene Prüfungsbewertung auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2018 als rechtswidrig darstelle. Die Nennung von § 34 Abs. 1 Satz 1 TVöD sei aufgrund des Sachverhalts nicht indiziert gewesen. Des Weiteren sei es dem Kläger zu Unrecht als Fehler angerechnet worden, dass er
§ 623 BGB nicht genannt habe, obwohl er dies auf Seite 4 der Bearbeitung eindeutig getan habe. Die Fragestellung in Punkt I.2. habe ausschließlich auf die Berechnung des Entgelts für April 2018 abgezielt; der Kläger habe zutreffend das Ergebnis EG 7 Stufe 3 ermittelt. Wenngleich der Kläger die Vorschrift des § 12 TVöD nicht ausdrücklich genannt habe, stelle er in seiner Lösung auf die Tätigkeitsmerkmale ab. Die Beklagte verkenne, dass die in der Musterlösung vorgegebene Reihenfolge keineswegs zwingend sei. Unter Punkt II.1. habe die Beklagte in rechtswidriger Weise nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass dieser die Dauer der Probezeit, die Möglichkeit ihrer Verlängerung sowie der Verkürzung unter Benennung der einschlägigen Vorschriften des LlbG benannt habe. Insbesondere zu der hier einschlägigen Möglichkeit der Verkürzung der Probezeit gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 1 LlbG habe der Kläger auf Seite 5 seiner Bearbeitung umfassend Stellung genommen und insoweit auch auf die überdurchschnittliche Leistungseinschätzung durch den Vorgesetzten mit Verweis auf
Art. 36 Abs. 1 Satz 2 LlbG Bezug genommen. Unter Punkt II.2. sei der Abzug von zwei Punkten nicht gerechtfertigt. Der Kläger weise zutreffend darauf hin, dass danach gefragt worden sei, wer über die Beförderung zu entscheiden habe. Der Kläger habe unter Hinweis auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LkrO die Zuständigkeit des Kreistages genannt. Die Einstufung sowie die Nennung von Art. 18 Abs. 2 BayBG seien durch die Aufgabenstellung nicht gefordert worden.
13
Die Beklagte beantragt,
15
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Begründung des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus, dass die ursprünglich vom Erstkorrektor zu Punkt I.1. auf Seite 3 der Klausur als fehlend notierte Vorschrift des § 623 BGB eingeklammert worden sei. Den Bewertungspunkt hierfür habe der Kläger folglich erhalten. Die Prüfungsreihenfolge zu Punkt I.2. ergebe sich aus der Norm, da das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD) abhängig von der Entgeltgruppe sei, in die der Beschäftigte eingruppiert sei sowie der Stufe. Zur Beantwortung der Frage der Eingruppierung sei die Nennung von § 12 TVöD unabdingbar. Auf die einschlägige Berufserfahrung komme es entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten nicht an. Bei Frage II.1. fehle eine Subsumtion gänzlich. Der Kläger habe nicht erkannt, dass für eine Verkürzung der Probezeit die berufspraktischen Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen müssten und eine Verkürzung deshalb im Ergebnis nicht möglich gewesen sei. Unter Punkt II.2. sei Art. 18 Abs. 2 BayBG zu nennen gewesen, da sich aus dieser Vorschrift die Zuständigkeit der Ernennungsbehörde ergebe. Da sich die Ernennungsbehörde nach der Besoldungsgruppe richte, sei auch diese zu nennen gewesen. Vorgelegt wurden zudem die Originalklausuren des Klägers in der Fachprüfung I 2018.
16
Am 26. Oktober 2020 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte der Klägerbevollmächtigte, dass sich die Klage inhaltlich auf die Bewertung der Aufgabe 2 „Personalwesen“ des Klägers mit der Note 5 beschränke.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte und insbesondere auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2020 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
18
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, die von dem Kläger im Rahmen der Fachprüfung I für Verwaltungsangestellte 2018 in der Aufgabe 2 „Personalwesen“ erbrachte Prüfungsleistung neu zu bewerten und erneut über das Gesamtergebnis der Fachprüfung I für Verwaltungsangestellte 2018 zu entscheiden (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19
1. Rechtsschutzziel des Klägers ist ersichtlich eine Überprüfung der Prüferbewertung der 2. Aufgabe der Fachprüfung I für Verwaltungsangestellte, da lediglich insoweit Einwendungen erhoben wurden. Die Überprüfung der Bewertung der übrigen im Rahmen der Fachprüfung I für Verwaltungsangestellte von dem Kläger gefertigten Arbeiten ist nicht geboten, weil die Bewertung dieser Arbeiten von dem Kläger nicht in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1994 - 6 C 5.93 - juris Rn. 21). Der Bevollmächtigte des Klägers hat dies in der mündlichen Verhandlung dadurch klargestellt, indem er erklärt hat, dass sich die Klage inhaltlich auf die Bewertung der Aufgabe 2 „Personalwesen“ beschränke.
20
2. Grundlage für die Durchführung der streitgegenständlichen Prüfung ist die Satzung der Bayerischen Verwaltungsschule über die Lehrgänge und Prüfungen für Verwaltungsangestellte (Lehrgangs- und Prüfungssatzung für Angestellte - LPSAng) vom 20. Juli 2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 12. März 2015, erlassen aufgrund der Ermächtigung in Art. 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Bayerische Verwaltungsschule (Bayerisches Verwaltungsschulgesetz - BayVwSG) vom 9. Juni 1998 (GVBl. S. 290). Rechtliche Bedenken gegen die Satzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
21
3. Nach § 30 Abs. 2 LPSAng hat die Fachprüfung I nicht bestanden, wer in den Einzelnoten der schriftlichen Prüfung und der Gesamtnote der fachpraktischen Prüfung zweimal „ungenügend“ oder dreimal schlechter als „ausreichend“ erhalten hat. § 27 Abs. 1 LPSAng enthält einen Notenschlüssel für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen. Danach ist eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht, mit der Note 4 („ausreichend“) zu bewerten. Eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung ist mit der Note 5 („mangelhaft“) zu bewerten.
22
Der Kläger hat die Fachprüfung I für Verwaltungsangestellte nach § 30 Abs. 2 LPSAng nicht bestanden, da in der schriftlichen Prüfung drei der Prüfungsarbeiten mit der Note 5 („mangelhaft“) und damit schlechter als mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden. Die gegen die Bewertung der Aufgabe 2 mit der Note 5 („mangelhaft“) vorgebrachten Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.
23
Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen, die lediglich begehrt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1997 - 6 C 11.96 - juris Rn. 22), setzt voraus, dass die Bewertung fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1994 - 6 C 5.93 - juris Rn. 22). Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten (VGH BW, U.v. 26.11.2019 - 9 S 1126/19 - VBlBW 2020, 302 - juris Rn. 15). Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen steht den Prüfern deshalb grundsätzlich ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist (hierzu grundlegend BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. - BVerfGE 84, 34 - juris Rn. 53 ff.; B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84 u.a. - BVerfGE 84, 59 - juris Rn. 65 ff.). Gegenstände dieses prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (BVerwG, U.v. 14.7.1999 - 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 - juris Rn. 19; VGH BW, U.v. 26.11.2019 a.a.O. Rn. 16). Jedoch haben die Gerichte zu prüfen, ob die Prüfer anzuwendendes Recht einschließlich der Verfahrensvorschriften verkannt oder gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind oder den Antwortspielraum des Prüflings missachtet haben, da eine richtige oder zumindest vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete fachliche Ansicht des Prüflings nicht als falsch bewertet werden darf, nur weil der Prüfer anderer Auffassung ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 - juris Rn. 24 ff.). Ansonsten aber ist es den Gerichten verwehrt, ihre Bewertung an die Stelle der Prüfer zu setzen. Ergibt sich, dass die Bewertung einer regulär erbrachten Leistung fehlerhaft ist, ist grundsätzlich eine Neubewertung der Prüfungsleistung geboten. Leidet demgegenüber das Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings (Verfahren zur Leistungserhebung) unter Mängeln, so ist die Prüfung oder der betroffene Prüfungsteil zu wiederholen, da eine unter irregulären Bedingungen erbrachte Leistung nicht bewertbar ist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 500).
24
Unter Heranziehung dieses Maßstabs begegnet die Bewertung der Aufgabe 2 „Personalwesen“ mit der Note 5 („mangelhaft“) keinen rechtlichen Bedenken.
25
a) Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Zunächst ergibt sich kein Verfahrensfehler aus einem fehlenden Nachteilsausgleich nach § 35 LPSAng, da der Kläger einen solchen nicht beantragt hat. Die Prüfungsbehörde ist auch ihrer Verpflichtung zur Begründung der Prüfungsentscheidung hinreichend nachgekommen. Die Korrekturbemerkungen lassen die für die Bewertung der streitgegenständlichen Klausur wesentlichen Punkte klar erkennen. Darüber hinaus hat die Beklagte die von dem Kläger im Rahmen der Widerspruchserhebung erhobenen - hinreichend substantiierten - Rügen den Prüfern unverzüglich zur Kenntnis gebracht und hierdurch ihre - auch verfassungsrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG gebotene (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.2019 - 6 C 19.18 - BverwGE 165, 202 - juris Rn. 22 ff.) Verpflichtung zur Durchführung eines sog. Überdenkungsverfahrens erfüllt. Die Prüfer haben daraufhin umfänglich zu dem klägerischen Vorbringen Stellung genommen. Damit hat die Beklagte insgesamt die Verpflichtung zur Begründung der Prüfungsentscheidung erfüllt (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.1998 - 7 B 96.2375 - juris Rn. 22).
26
b) Die Bewertung der von dem Kläger im Rahmen der Aufgabe 2 „Personalwesen“ erbrachten Leistung leidet auch nicht an inhaltlichen Fehlern. Die diesbezüglichen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.
27
aa) Die Bewertung des Punktes I.1. begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass aus den Randbemerkungen der Prüfer zu der streitgegenständlichen Klausur des Klägers klar hervorgeht, dass ihm eine Nichtnennung von § 623 BGB nicht als Fehler angerechnet wurde, da die diesbezügliche Randbemerkung eingeklammert wurde. Der weitere Einwand des Klägers, dass die Nennung von § 34 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) unter Zugrundelegung der Aufgabenstellung nicht veranlasst gewesen sei, verfängt ebenfalls nicht. Die Korrektoren haben in ihren im Überdenkungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen nachvollziehbar dargelegt, dass die Prüfung von § 34 Abs. 1 Satz 1 TVöD zwingender Bestandteil einer vollständigen Lösung ist. Rechtliche Bedenken gegen diese Bewertung ergeben sich mit Blick auf die Systematik des § 34 Abs. 1 TVöD nicht.
28
bb) Mit seinen Einwendungen gegen die Bewertung des Punktes I.2. kann der Kläger ebenfalls nicht durchdringen. Soweit der Kläger einwendet, einen anderen als in der Musterlösung enthaltenen Lösungsweg gewählt zu haben, ist zwar festzuhalten, dass eine Musterlösung den Prüfern lediglich eine allgemeine und nicht verbindliche Hilfestellung gibt (OVG Lüneburg, B.v. 10.12.2009 - 5 ME 182/09 - juris Rn. 7). Aus den Randbemerkungen und den Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren ersichtlich begründen die Prüfer die von ihnen festgestellten Mängel im Aufbau jedoch nicht mit einem Abweichen von der Musterlösung, sondern weisen diesbezüglich auf die in der Gesetzessystematik angelegte Prüfungsreihenfolge hin. Diese Prüferbewertung ist nachvollziehbar, sachfremde Erwägungen sind nicht erkennbar.
29
Des Weiteren wendet der Kläger ein, die Fragestellung unter Punkt I.2. habe lediglich auf die Höhe des Entgelts abgezielt. Zudem habe er unter Angabe der Rechtsgrundlage Aussagen zur ursprünglichen Eingruppierung getroffen, Angaben zu der Stufenzuordnung im Falle des Verbleibs beim alten Arbeitgeber gemacht sowie Feststellungen zu der im Sachverhalt erwähnten Aussage des Personalamtsleiters getroffen. Dabei berücksichtigt der Kläger jedoch nicht, dass er hiermit lediglich die Sachverhaltsangaben wiedergibt bzw. hierfür die Rechtsgrundlagen nennt. Zu Recht vermissen die Korrektoren ausweislich der Korrekturbemerkungen und der Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren die fehlende Nennung der für die Prüfung zentralen Normen (insbesondere § 15 Abs. 1 Satz TVöD und § 12 TVöD), weshalb auch die weitere Einwendung des Klägerbevollmächtigten, dass der Kläger in seiner Lösung inhaltlich auf die Tätigkeitsmerkmale abgestellt habe, nicht durchgreift.
30
cc) Ferner wendet der Kläger ein, dass in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sei, dass er unter Punkt II.1. neben der Angabe der Dauer der Probezeit auch deren Verlängerungs- und Verkürzungsmöglichkeit dargestellt habe. Insbesondere zu der einschlägigen Möglichkeit der Verkürzung der Probezeit habe er auf Seite 5 der Bearbeitung umfassend Stellung genommen. Er habe mit Verweis auf
§ 36 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) auch auf die überdurchschnittliche Leistungseinschätzung durch den Vorgesetzten Bezug genommen. Außerdem habe er den Werdegang subsumiert, ohne hierfür einen Punkt erhalten zu haben. Auch mit diesen Einwendungen kann der Kläger nicht durchdringen. Zunächst bestehen angesichts der Tatsache, dass der Kläger für diese Teilaufgabe drei Punkte erhalten hat, keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausführungen des Klägers zu Frage II.1. - soweit sie zutreffen - nicht bewertet worden wären. Im Übrigen hat der Kläger im Rahmen seiner Bearbeitung jedoch weder eine Subsumtion vorgenommen noch die gestellte Frage beantwortet. Die auf diese Mängel in der Klausurbearbeitung abstellenden Erwägungen der Prüfer und die darauf basierende Punktevergabe erscheinen nicht willkürlich und vom Bewertungsspielraum der Prüfer gedeckt.
31
dd) Schließlich kann der Kläger auch mit seinen Einwendungen gegen die Bewertung des Unterpunkts II.2. nicht durchdringen. Die Vergabe von lediglich einem von drei Punkten erklärt sich ausweislich der Prüferanmerkungen und den diesbezüglich im Überdenkungsverfahren angestellten Erwägungen aus dem Umstand, dass der Kläger
Art. 18 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) als für die Prüfung der Ernennungszuständigkeit maßgebliche Ausgangsvorschrift nicht genannt sowie keine Abgrenzung der Zuständigkeit von Landrat einerseits und Kreistag andererseits vorgenommen hat. Anhaltspunkte für Bewertungsmängel bestehen auch hier nicht.
32
c) Abgesehen von der Nachvollziehbarkeit der Beurteilung der vom Kläger monierten Einzelpunkte liegen dem Gericht auch keine Hinweise auf einen rechtswidrigen oder gar willkürlichen Gebrauch des oben erläuterten prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums durch die beiden Korrektoren bei der Gesamtbewertung der vom Kläger zur Prüfungsaufgabe 2 „Personalwesen“ erbrachten Leistung vor. Nach ihren Stellungnahmen vom 9. und 10. Juni 2018 haben die Korrektoren übereinstimmend auch die zahlreichen Rechtschreibfehler sowie einen - zumindest teilweise - mangelhaften Aufbau der Prüfungsarbeit zum Gegenstand ihrer Bewertung gemacht und ausgeführt, dass sie auch bei nochmaliger Überprüfung zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis kommen. Die Bewertung seiner Prüfungsarbeit leidet deshalb nicht an gerichtlich zu beanstandenden Rechtsfehlern.
33
Aus diesen Gründen ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
34
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.