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Die Verfahrenstrennung beruht auf § 93 Satz 2 VwGO. Danach kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Die Trennung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Vorliegend sind sachliche Gründe der ökonomischeren Verfahrensgestaltung gegeben, die für die Trennung sprechen, da die Klägerbevollmächtigte für die Klägerin zu 3) die Klage zurückgenommen hat und das Verfahren damit insoweit eingestellt werden kann.