Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 06.03.2020 – W 1 K 19.31973
Titel:

Rücküberstellung eines anerkannten Schutzberechtigten nach Griechenland

Normenketten:
AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7
AsylG § 38
EMRK Art. 3
GRCh Art. 4
Leitsätze:
1. Eine iSd Art. 3 EMRK/Art. 4 GRCh erhebliche Funktionsstörung im Asylsystem nach Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedsstaat ist zu bejahen, wenn der  unabhängig von persönlichen Entscheidungen des Betroffenen eine extreme materielle Not eintreten müsste, die es nicht erlaubt, die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen (VGH Mannheim BeckRS 2019, 18065; dort formuliert als Anspruch auf „Bett, Brot, Seife“). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gemessen an diesen Maßstäben entspricht die Behandlung anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland derzeit (noch) den europarechtlichen Anforderungen; entscheidungserhebliche systemische Mängel in Rechtssystem oder Vollzugspraxis sind nicht ersichtlich. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nach Einschätzung des Gerichts ist es einem alleinstehenden arbeitsfähigen Mann gegenwärtig möglich, nach Griechenland zurückzukehren, ohne dass ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh droht. (Rn. 73) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Rücküberstellung derzeit, jedenfalls, für alleinstehenden erwerbsfähigen Mann möglich, hier zudem längerer Voraufenthalt in Griechenland sowie griechische Sprachkenntnisse, Afghanistan, Abschiebung, Abschiebungsverbot, Griechenland, Grundsicherung, Bett, Brot, Seife, systemische Mängel, elementarsten Bedürfnisse, extreme materielle Not
Fundstelle:
BeckRS 2020, 4058

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1
Der Kläger wurde eigenen Angaben zufolge am … … 1981 in der Provinz Urozgan geboren. Er sei afghanischer Staatsangehöriger schiitischer Religionszugehörigkeit und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe sein Heimatland zu einem nicht mehr genau erinnerlichen Zeitpunkt verlassen. Er habe dann von 2004-2015 in Griechenland gelebt (lt. Anhörung vom 7.4.2016) bzw. ca. 14 Jahre lang (lt. Anhörung vom 17.4.2018). Er sei dann zu einem nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist, wo er am 27. Juli 2015 als Asylsuchender registriert wurde und schließlich am 10. Dezember 2015 einen Asylantrag gestellt hat.
2
Im Rahmen der Ermittlungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) wurde festgestellt, dass der Kläger nach Mitteilungen der griechischen Behörden in Griechenland am 15. Juni 2011 einen Asylantrag gestellt hat, der zunächst mit Bescheid vom 27. April 2012 abgelehnt wurde. Auf seine Klage hin wurde ihm am 19. Dezember 2014 der Flüchtlingsstatus zuerkannt, zunächst bis zum 18. Dezember 2017. Ein entsprechendes Aufenthaltsdokument aus Griechenland hat der Kläger für diesen Zeitraum vorgelegt. Die Beklagte legte darüber hinaus eine E-Mail griechischer Behörden vom 13. Dezember 2018 vor, wonach ein Antragsteller grundsätzlich einen Monat vor dem Ablaufdatum seiner Aufenthaltsgenehmigung einen Verlängerungsantrag stellen müsse. Im speziellen Fall des Klägers müsse er einen Antrag stellen und die Gründe für seine Verspätung erklären. Wenn sein Antrag als zulässig erachtet werde, sei die Aufenthaltsgenehmigung für drei weitere Jahre gültig. Das Bundesamt vertritt die Auffassung, dass keine Anhaltspunkte für eine Versagung der Verlängerung vorliegen und auch die internationale Schutzgewährung nicht widerrufen oder zurückgenommen worden sei. Falls eine Versagung beabsichtigt sei, wäre dies auf die personenbezogene Anfrage hin mitgeteilt worden. Der Kläger hingegen hält es für völlig ungeklärt, ob er im Rückkehrfalle nach Griechenland noch eine Aufenthaltserlaubnis erhalten werde.
3
Im seiner Bundesamtsanhörung vom 7. April 2016 gab der Kläger an, dass er in Afghanistan keine Schule besucht und auch keinen Beruf erlernt habe; er habe dort jedoch in der Landwirtschaft gearbeitet, was er auch in Griechenland getan habe. Krank sei er nicht. Neben dem Vortrag zu seinen Fluchtgründen aus Afghanistan gab der Kläger an, dass er Griechenland nicht habe verlassen wollen, jedoch auf der Arbeit ein Problem gehabt habe, was zu einer Gefängnisstrafe von bis zu 2,5 Jahren geführt habe. Er habe sich von einem Kollegen aus Afghanistan Geld geliehen und es ihm zurückbezahlt. Der Mann habe ihn jedoch angezeigt, da er diesem das Geld angeblich nicht zurückgegeben habe. In Athen habe der Kläger den Mann getroffen. Sie hätten sich gestritten und der andere Mann habe ihn mit dem Messer an der linken Schulter verletzt. Der Kläger wiederum habe ihm mit der Faust auf die Nase geschlagen und ihm das Messer abgenommen. Als die Polizei eingetroffen sei, habe er das Messer und das Handy des anderen Mannes in der Hand gehabt. Daraufhin sei er vier Monate in Polizeigewahrsam und dann 18 Monate im Gefängnis gewesen. Er habe einen Rechtsanwalt beauftragt und sei dann schließlich nach 18 Monaten freigesprochen worden. Die Polizei habe nicht beweisen können, dass er den Streit angefangen habe. Seine Ersparnisse in Höhe von 6.000,00 bis 7.000,00 EUR habe er für den Rechtsanwalt ausgeben müssten. Nach der Freilassung sei er von dem ehemaligen Arbeitskollegen zweimal bedroht worden. Er sei zur Polizei gegangen, diese habe die Anzeige allerdings nicht aufgenommen und habe ihn an das Gericht verwiesen. Dort habe man ihm gesagt, dass er wiederkommen solle, wenn der Mann ihm etwas getan habe. In Griechenland habe der Kläger Arbeit gehabt, jedoch habe er Angst um sein Leben gehabt und sei 18 Monate unschuldig im Gefängnis gewesen. Nur wegen dieses Mannes habe er das Land verlassen.
4
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29. Juli 2016 wurde der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1). Darüber hinaus wurde die Abschiebung nach Griechenland angedroht. Nach Afghanistan dürfe der Kläger nicht abgeschoben werden (Ziffer 2). Des gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Klage gegen diesen Bescheid hin wurde die Abschiebungsandrohung nach Griechenland sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juni 2017 aufgehoben. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des aufhebenden Teils des Urteils wurde ausgeführt, dass das Bundesamt es zu Unrecht unterlassen habe, über das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu entscheiden.
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Im Rahmen einer weiteren Anhörung beim Bundesamt am 17. April 2018 zur Zulässigkeit des Asylantrages gab der Kläger an, dass er in Griechenland Flüchtlingsschutz erhalten habe. Den Reiseausweis habe er nicht angenommen, sondern nur seine ID-Karte. Er habe ca. 14 Jahre in Griechenland gelebt, wobei er dort 18-19 Monate unschuldig im Gefängnis gesessen habe; ca. Ende 2011 sei er ins Gefängnis gekommen bis vermutlich Mitte 2013. Hintergrund des Gefängnisaufenthalts sei gewesen, dass er mit einem anderen Mann aus Afghanistan eine kleinere Auseinandersetzung gehabt habe, bei der sie sich jedoch nicht geschlagen hätten. Die Polizei habe ihn mitgenommen und in ihrem Bericht geschrieben, dass der Kläger ein Messer gehabt und den Mann geschlagen habe, was nicht korrekt gewesen sei. Er sei dann ca. 1,5 Jahre im Gefängnis gewesen. Dann habe seine Gerichtsverhandlung erst stattgefunden. Danach hätten sie ihn noch 3 Monate im Gefängnis behalten. Ende 2013 sei er dann freigesprochen worden. Er habe seinen Anwalt beauftragt, die Unterlagen über den Gefängnisaufenthalt nach Deutschland zu schicken. Dieser habe jedoch gesagt, dass dies nicht möglich sei. Im weiteren Verlauf seiner Anhörung erklärte der Kläger, dass er eigentlich 3,5 Jahre im Gefängnis gewesen sei, die griechischen Behörden ihm jedoch nur eine Bescheinigung für 18-19 Monate ausgestellt hätten. Er sei Ende 2011 ins Gefängnis gekommen und Mitte 2015 freigekommen. Danach habe er sich noch ein bis zwei Monate in Griechenland aufgehalten und sei dann ausgereist.
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Die Lage sei in Griechenland anfangs nicht so schlimm gewesen, sei seit dem neuen Präsidenten jedoch kritisch geworden. Es habe keine Arbeit gegeben. Sie hätten gerade so viel verdient, dass sie hätten essen können. Die Sicherheit sei in Griechenland ebenfalls nicht gewährleistet. Er sei sehr oft angegriffen bzw. geschlagen worden. Die Übergriffe seien 2010 und 2013 gewesen, als er aus dem Gefängnis gekommen sei. Auch 2014 und Mitte 2015 sei er geschlagen worden. Die Polizei habe immer nur gesagt, er solle einen Anwalt nehmen und die Verfahren gerichtlich klären lassen. Es sei ihm schließlich dort alles zu viel geworden und er habe keinen anderen Ausweg mehr gesehen als auszureisen. Er habe kein Geld gehabt, woanders hinzugehen. Für die Weiterreise nach Deutschland, die 800,00 bis 900,00 EUR gekostet habe, habe ihm sein ehemaliger Chef 300,00 EUR gegeben. Zudem habe er seinen Hausstand verkauft.
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Er habe in Griechenland in der Landwirtschaft gearbeitet und kurzzeitig bei einer Firma, die Müllbeutel hergestellt habe. Er könne griechisch sprechen, jedoch nicht lesen und schreiben. Verwandtschaft und Freunde habe er in Griechenland nicht. Er leide an einer Schlafstörung und Depressionen, Magenbeschwerden sowie einem Tinnitus. Durch die Depressionen habe er einen Tinnitus, weswegen er ein Hörgerät bekommen habe. Ein paar Mal habe er Termine bei einem Neurologen gehabt, die er aber leider sehr oft vergesse. Er nehme Medikamente gegen die Magenbeschwerden ein und habe auch Medikamente gegen Depressionen; er müsse jetzt zu einem anderen Arzt, danach bekomme er von diesem erst Medikamente; aktuell nehme er keine weiteren Medikamente ein. Die Beschwerden habe er, seit er im deutschen Fernsehen gesehen habe, dass die Polizei Menschen einfach zu ihrer Abschiebung mitnehme. Als er dies gesehen habe, habe er tagelang nicht schlafen können aus Angst, dass auch er abgeschoben werde. In Deutschland habe er seit dem 1. Februar 2018 einen Minijob als Küchenhelfer und Servicekraft in einem Restaurant gehabt. Jetzt habe er eine Vollzeitstelle in einem Hotel als Geschirrspüler gefunden. Er habe Angst, dass er in Griechenland verhungern und deshalb stehlen und wieder ins Gefängnis kommen werde.
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Mit Bescheid vom 20. April 2018 wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (hinsichtlich Griechenland) nicht vorliegen (Ziffer 1). Darüber hinaus wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Bei Nichteinhaltung der Frist wurde die Abschiebung nach Griechenland angedroht. Der Antragsteller dürfe nicht nach Afghanistan abgeschoben werden (Ziffer 2). Des gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
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Gegen den Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24. April 2018, eingegangen beim Verwaltungsgericht Würzburg am 25. April 2018, Klage erheben lassen. Zur Begründung wurde auf einschlägige Rechtsprechung verwiesen, wonach auch beim Kläger die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Griechenland vorlägen. Überdies stehe die Abschiebungsandrohung gemäß § 38 AsylG bei einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG objektiv nicht im Einklang mit dem Gesetz. Sie sei daher nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2019 (1 C 15.18) aufzuheben, was dann entsprechend für den gesamten Bescheid gelte.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 20. April 2018 verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
11
Des Weiteren wurde beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen.
12
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
13
Durch weiteren Beschluss des Gerichts vom 28. November 2019 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
14
Zum Gegenstand des Verfahrens wurde die Erkenntnismittelliste zu Griechenland, Stand: Februar 2020, gemacht.
15
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren W 5 K 16.31622 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16
Die zulässige Klage, über die in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Griechenland. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 20. April 2018 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17
Die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Griechenland liegen nicht vor. Für anerkannt Schutzberechtigte ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, in Griechenland keine Behandlung zu befürchten, die als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne des Art. 3 EMRK zu qualifizieren wäre, § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. 1.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass für den Kläger in Griechenland eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (vgl. 2.).
18
Zur Begründung der Entscheidung nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts vom 20. April 2018 und folgt den dortigen Ausführungen, § 77 Abs. 2 AsylG. Der erkennende Einzelrichter stützt sich darüber hinaus nachfolgend im Wesentlichen auf das überzeugende Urteil des OVG Schleswig-Holstein vom 6.9.2019 (4 LB 17/18 - juris).
19
1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor.
20
Eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Klägers nach Griechenland resultiert insbesondere nicht aus einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK, wonach niemand Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Der Inhalt dieses Verbots aus Art. 3 EMRK ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) konkretisiert worden.
21
a) Dabei ist auch die Heranziehung von Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zu Art. 4 Europäische Grundrechtecharta (GRC) unproblematisch möglich, da Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK sich - sogar in ihrem Wortlaut - entsprechen und Art. 4 GRC gemäß Art. 52 Abs. 3 GRC die gleiche Bedeutung und Tragweite wie das Verbot in Art. 3 EMRK hat (siehe nur statt vieler: EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - [Jawo] Rn. 91, juris, und U.v. 16.2.2017 - C-578/16 PPU - [C. K. u. a.], Rn. 67, juris).
22
So beinhaltet der Schutzgehalt des Art. 3 EMRK zunächst nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (auch) die Verpflichtung der Konventionsstaaten, den Betroffenen nicht in ein Land abzuschieben, für welches stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen und bewiesen sind, dass der Betroffene dort tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden (Urteil des Senats vom 24.5.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 33, juris, unter Verweis auf EGMR, U.v. 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127, 129, Rn. 93; U.v. 13.12.2016 - 41738/10 -, NVwZ 2017, 1187, Rn. 173 m. w. N.). Ebenso ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geklärt, dass die im Zielstaat drohende Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss (EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 -, NVwZ 2017, 1187, Rn. 174), wobei die Beurteilung dieses Mindestmaßes relativ ist und von den Umständen des Einzelfalls abhängt.
23
Geht es um die Frage, ob einem in der Bundesrepublik Deutschland Schutzsuchenden in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union - hier Griechenland - eine konventionswidrige Behandlung droht, ist zunächst zu berücksichtigen, dass das unionsrechtlich geprägte Asylrecht auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens beruht. Dieses Prinzip fußt auf der für das Unionsrecht grundlegenden Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt - und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen -, auf die sich, wie es in Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union u. a. gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedsstaaten darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Grundrechtecharta anerkannten Grundrechte - insbesondere Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, - zu bieten und dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. In Konsequenz daraus muss im Kontext des gemeinsamen europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (siehe zu alldem: EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 [Jawo], Rn. 80, juris und die dort angeführte Rechtsprechung; EuGH, U.v. 5.4.2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU - [Aranyosi und Căldăraru], Rn. 77, juris; siehe auch Urteil des Senats vom 24.5.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 39 f., juris, m. w. N.).
24
Diese Vermutung ist jedoch widerleglich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das System in einem bestimmten Mitgliedsstaat in der Praxis auf größere Funktionsstörungen stößt (sog. systemische Mängel), so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist, wobei - wegen des absoluten Charakters des Verbots in Art. 3 EMRK/ Art. 4 GRC - vollkommen unbeachtlich ist, ob ein Verstoß gegen dieses Verbot erst nach Überstellung und/oder Abschluss des Asylverfahrens erfolgt (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 [Jawo], Rn. 80, juris, unter Verweis auf sein U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 [N. S. u. a.], Rn. 8, juris).
25
In Bezug auf die Überstellung Asylsuchender (nach den Dublin-Regeln) ist allerdings anerkannt, dass nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die entsprechenden Richtlinien genügen, um die Überstellung des Betroffenen an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (so explizit zu den Vorgaben und Garantien der sog. Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU): BVerwG, B.v. 10.9.2018 - 1 B 52.18, 1 PKH 41/18 -, Rn. 8, juris). Vielmehr muss ernsthaft zu befürchten sein, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen aufgrund größerer Funktionsstörungen im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die die tatsächliche Gefahr begründen, dass der Betroffene eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erleiden wird (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 [N. S. u. a.] -, Rn. 81-86, 94, juris; BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014 - 10 B 6.14 -, Rn. 6, juris; Urteil des Senats vom 24.5.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 42, juris).
26
Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die zuvor dargestellte Vermutung wirksam widerlegt, „wenn es nachweislich ernsthafte Gründe gibt anzunehmen, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer gegen diese Vorschrift [Art. 3 EMRK] verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu werden“. Der Grund für die Gefahr sei für den Umfang des garantierten Schutzes unerheblich. Er entbinde den Staat nicht davon, die Lage des Betroffenen auf seine Person ausgerichtet zu prüfen und die Überstellung gegebenenfalls auszusetzen (zu alldem: EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 -, Rn. 249 ff., EuGRZ 2011, 243, 245, U.v. 4.11.2014 - 29217/12 -, Rn. 103-105, NVwZ 2015, 127, 130). Der Sache nach stellt also auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf das Kriterium der „systemischen Mängel“ ab (BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 -, Rn. 8, juris; Urteil des Senats vom 24.5.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 46, juris), welches Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite ist, die im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren (BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 -, Rn. 8, juris, Urteil des Senats vom 24.5.2018 - 4 LB 27/17 -, Rn. 48, juris). Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seiner neuesten Rechtsprechung - zumindest begrifflich noch weitergehend - darauf ab, dass durch das Gericht im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen ist, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - [Jawo], Rn. 90, juris, und U.v. gleichen Tage - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17- [Ibrahim u. a.], Rn. 88, juris, und U.v. 5.4.2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU - [Aranyosi und Căldăraru], Rn. 89, juris).
27
Diese Würdigung - in der Form einer Gefahrenprognose - hat auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben zu erfolgen und muss den Maßstäben an die Überzeugungsgewissheit aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügen (siehe hierzu: BVerwG, B.v. 8.2.2011 - 10 B 1/11 -, Rn. 7, juris; BVerfG, B.v. 31.7.2018 - 2 BvR 714/18 -, juris, Rn. 19).
28
In den Entscheidungen „Ibrahim u. a.“ und „Jawo“ konkretisiert der Gerichtshof der Europäischen Union - unter Verweis auf seine vorangegangene Rechtsprechung - die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit der beanstandeten Behandlung im Mitgliedsstaat (bzw. verschärft partiell die Anforderungen hieran; so VGH Mannheim, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 -, Rn. 38). Hiernach muss die Gleichgültigkeit der Behörden dieses Mitgliedstaats zur Folge haben, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Diese - hohe - Schwelle sei daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese Situationen nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Der Umstand, dass Personen, denen Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass die anerkannt Schutzberechtigten dort tatsächlich der Gefahr eines Verstoßes gegen das Verbot aus Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC ausgesetzt wären, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich die Person - wie gezeigt - aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihrer persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - [Jawo], Rn. 92 ff. und 97, juris und U.v. gleichen Tag - C-297/17, C318/17, C-319/17 und C-438/17 - [Ibrahim u. a.], Rn. 90 ff. und 101, juris).
29
Diese Anforderungen an das Unterschreiten des Niveaus existenzsichernder Leistungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die ihrerseits auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK fußt. Hiernach haben u. a. die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat weder notwendig noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies gelte auch, wenn die Lage des Betroffenen im Zielstaat einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde (BVerwG, B.v. 13.2.2019 - 1 B 2.19 -, Rn. 6, juris, unter Verweis auf EGMR, U.v. 28.6.2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07 - [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich], Rn. 278 und vom 29.1.2013 - Nr. 60367/1- [S. H. H./Vereinigtes Königreich], Rn. 74). Anderes gelte nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprächen; es also ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gäbe, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr („real risk“) liefe, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspreche (BVerwG, B.v. 13.2.2019 - 1 B 2.19 -, Rn. 6, juris, m. w. N.).
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Soweit die o. g. Erwägungen aus den Urteilen „Ibrahim u. a.“ und „Jawo“ durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den dortigen konkreten Fällen schließlich nur im Kontext mit der Frage nach der Möglichkeit der Ablehnung eines Antrages auf internationalen Schutz in Umsetzung der Ermächtigung des Art. 33 Abs. 2 lit. a der sogenannten Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) - konkret nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - bzw. im Kontext mit Überstellungen nach der sogenannten Dublin-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) und potentiell nachfolgender Schutzgewährung im Mitgliedsstaat angestellt wurden, so hindert dies die uneingeschränkte Übertragung dieser Erwägungen auf den vorliegenden Fall, in dem nicht (mehr) die Unzulässigkeitsentscheidung des Beklagten, sondern nur noch das Vorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich des Mitgliedsstaates Griechenland streitgegenständlich ist, nicht. Denn die rechtlichen Grundsätze, unter denen ein schutzsuchender Ausländer in einem anderen Mitgliedsstaat eine Behandlung zu besorgen hat, die dem Verbot aus Art. 3 EMRK/ Art. 4 GRC zuwider läuft, sind für alle Fälle dieselben - je nach Konstellation differieren lediglich die (rechtlichen) Konsequenzen. Im vorliegenden Fall würde die Feststellung, dass in Griechenland eine Art. 3 EMRKwidrige Behandlung droht, zwar nicht mehr zu einer erneuten Prüfung der Voraussetzungen des internationalen Schutzes durch das BAMF führen, da die Unzulässigkeitsentscheidung bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
31
Unter Zusammenfassung der zuvor dargestellten rechtlichen Vorgaben und der (alten und neuen) Rechtsprechung ist also eine im Sinne des Art. 3 EMRK/ Art. 4 GRC erhebliche Funktionsstörung im Asylsystem nach Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedsstaat zu bejahen, wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Schutzberechtigte in diesem Staat wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse und medizinische Grundversorgung) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert, obwohl der Schutzberechtigte sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde nicht vereinbar ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18; U.v. 25.7.2019 - 4 LB 12/17 und 4 LB 14/17 -, U.v. 24.5.2018 - 4 LB 27/17 - jeweils juris, mit Verweis auf EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, 416, Rn. 253 m. w. N., und U.v. 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127, 130, Rn. 98; speziell zu anerkannt Schutzberechtigten: OVG Lüneburg, U.v. 29.1.2018 - 10 LB 82/17 -, Rn. 32, juris; OVG Saarlouis, U.v. 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, Rn. 19, juris). Es müsste unabhängig von persönlichen Entscheidungen des Betroffenen eine extreme materielle Not eintreten, die es nicht erlaubt, die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen (VGH Mannheim, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 -, Rn. 40, juris; dort formuliert als Anspruch auf „Bett, Brot, Seife“).
32
Dabei verpflichtet Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten nicht, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft und eine finanzielle Unterstützung zu gewährleisten, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben (so EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 -, EuGRZ 2011, 243, 245, Rn. 249). Erst recht lässt sich aus Art. 3 EMRK kein Anspruch auf Bevorzugung gegenüber der einheimischen Bevölkerung herleiten (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 -, NVwZ 2017, 1187, Rn. 189). Schutzberechtigte müssen sich auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Landes vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (siehe etwa Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU). Allein die Verschlechterung der eigenen wirtschaftlichen Situation durch Überstellung in den Schutz gewährenden Staat vermag keine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK nur unter strengen Voraussetzungen überschritten (OVG Schleswig-Holstein, U.v. 25.7.2019 - 4 LB 12/17 und 4 LB 14/17; U.v. 24.5.2018 - 4 LB 27/17 - juris). Neben den rechtlichen Vorgaben ist dabei aber auch auf den (Arbeits) Willen (und reale Arbeitsmöglichkeiten) sowie die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen abzustellen (VGH Mannheim, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 -, Rn. 40, juris, unter Verweis auf EuGH, U.v. 19.3.2019 - C163/17 - [Jawo], Rn. 92, juris). Unter Umständen ist weiter auch die spezifische Situation des Betroffenen in den Blick zu nehmen und dabei muss zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen sowie vulnerablen Gruppen mit besonderer Verletzbarkeit (z. B. Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich Erkrankte etc.) unterschieden werden. Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß anders bzw. höher (VGH Mannheim, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 -, Rn. 41, juris unter Verweis auf EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -[Ibrahim], Rn. 93, juris, und EGMR, U.v. 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127).
33
b) Gemessen an diesen Maßstäben ist für Griechenland unter Berücksichtigung der in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel und Gerichtsentscheidungen (mitsamt der dort zitierten Nachweise) derzeit nicht von einer entsprechenden Gefahrenlage für anerkannt Schutzberechtigte auszugehen, die zu einem Verstoß gegen das Verbot aus Art. 3 EMRK/ Art. 4 GRC führen und einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen würde. Die Behandlung anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland entspricht derzeit (noch) den europarechtlichen Anforderungen; entscheidungserhebliche systemische Mängel in Rechtssystem oder Vollzugspraxis sind nicht ersichtlich.
34
Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei dem Kläger im entscheidungserheblichen Zeitpunkt um eine anerkannt schutzberechtigte Person handelt, der in Griechenland Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde. Dies steht aufgrund des klaren Inhalts eine E-Mail des griechischen Migrationsministeriums an die deutsche Dublin-Unit vom 2. Juni 2017 zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters fest (Bl. 100 der Akte des Bundesamts). Daraus ergibt sich, dass der Asylantrag des Klägers auf seine Klage hin am 19. Dezember 2014 anerkannt und ihm Flüchtlingsstatus gewährt wurde. Überdies wurde die Erteilung des Flüchtlingsschutzes in Griechenland vom Kläger beim Bundesamt im Rahmen der Anhörung vom 17. April 2018 sowie nochmals in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Es bestehen auch keine Zweifel dahingehend, dass dieser Status entsprechend der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/85/EU, Art. 13 ff.) zeitlich unbefristet gewährt wurde. Bei dem vorgelegten Aufenthaltsdokument (Alien´s Residence Permit, vgl. Bl. 47 ff. der Akte des Bundesamts) handelt es sich lediglich um einen auf dem gewährten Flüchtlingsschutz aufbauenden Aufenthaltstitel, welcher - zunächst - wie im deutschen Recht für drei Jahre ausgestellt wurde (vgl. im deutschen Recht: § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 AufenthG sowie Art. 24 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie). Dass auch diese Aufenthaltserlaubnis in Griechenland verlängerbar ist, ergibt sich aus der E-Mail der griechischen Behörden vom 13. Dezember 2018, wonach - bezogen auf den individuellen Fall des Klägers - ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden könne, wobei die Gründe der verspäteten Antragstellung zu erklären seien. Wenn der Antrag für zulässig erachtet werde, werde wiederum eine für drei Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine (vage) Möglichkeit der Verlängerung, sondern vielmehr um einen Anspruch, der - in Übereinstimmung mit Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie - in Griechenland auch umgesetzt wird; entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich (Aida, Country Report: Greece, S. 175). Für einen Widerruf oder eine Rücknahme des Flüchtlingsschutzes ist vorliegend nichts ersichtlich; es ist auch davon auszugehen, dass die griechischen Behörden angesichts der individuellen Anfrage dies in der E-Mail vom 13. Dezember 2018 ansonsten mitgeteilt hätten.
35
c) Im Einzelnen stellen sich die Verhältnisse in Griechenland für anerkannt schutzberechtigte Personen wie folgt dar:
36
aa) Status anerkannt Schutzberechtigter, allgemeine Situation Die Zahl der tatsächlich in Griechenland lebenden anerkannt Schutzberechtigten ist nicht bekannt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 1). Nach einzelnen Quellen befanden sich zumindest im Dezember 2019 112.300 Flüchtlinge und Migranten in Griechenland (UNHCR, Fact Sheet Greece, December 2019). Für die erste Hälfte des Jahres 2019 berichtet der Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen von 8.223 Personen, die als schutzberechtigt anerkannt wurden (UNHCR, Fact Sheet Greece, Stand: Juli 2019, S. 5). Im Jahr 2018 haben insgesamt rund 15.000 Personen in Griechenland internationalen Schutz erhalten, womit die Anerkennungsrate bei knapp 50% lag. In 2017 waren es rund 10.000 Personen und nur 2.700 in 2016 (AIDA, Country Report Greece, Stand: 31.12.2018, S. 8 und 185). Flüchtlinge wie subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine auf drei Jahre befristete, verlängerbare Aufenthaltserlaubnis und das gleiche Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildung, zur Kranken- und Sozialfürsorge und zu sozialer Integration wie griechische Staatsangehörige (siehe statt vieler: Konrad-Adenauer-Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand: Juli 2018, S. 6). Unterschiede bestehen hinsichtlich des Rechts auf Familienzusammenführung und der Ausstellung von Reisedokumenten (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 11.10.2017, S. 6). Die Ausstellung des Aufenthaltstitels dauert durchschnittlich zwei Monate, bei vorkommenden Verzögerungen bis zu sechs Monaten. Es besteht eine Verlängerungsmöglichkeit; die reine Verspätung eines Verlängerungsantrags kann nicht zu einer Ablehnung des Antrags führen (AIDA, Country Report Greece, Stand: 31.12.2018, S. 175).
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Der griechische Staat hat die Vorgaben der sog. Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) - nach eigenen Angaben - vollständig in nationales Recht umgesetzt (Auskunft des Griechischen Migrationsministeriums vom 8.1.2018). Nichtsdestotrotz berichten die Erkenntnismittel sämtlich über verschiedenste Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung (z. B. BAMF, Länderinformation Griechenland, Stand Mai 2017, S. 5; Konrad-Adenauer-Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand: Juli 2018, S. 7). So werden v. a. administrative und bürokratische Hürden, fehlende Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse international Schutzberechtigter bei staatlichem Handeln und der Einfluss der Wirtschafts- /Schuldenkrise als Gründe für die mangelnde Wahrnehmbarkeit der Rechte beschrieben (AIDA, Country Report Greece, Stand: 31.12.2018, S. 185). Auch die Griechische Nationalkommission für Menschenrechte (GNCHR) betont, dass Sparmaßnahmen zu einer Untergrabung fundamentaler Verfassungsprinzipien, konstitutionell garantierter Menschenrechte sowie Regeln internationaler und europäischer Menschenrechte führt. Nach einer Umfrage der OECD ist die Armut in der (Gesamt-) Bevölkerung im Zuge der Schuldenkrise signifikant gestiegen und betrifft 1/3 der Bevölkerung. So lebten etwa 1.5 Millionen Griechen (Gesamtbevölkerung rund 11 Mio) in 2017 in extremer Armut (Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe - Dunja Mijatovic - following her visit to Greece from 25 to 29 June, Stand: 6.11.2018, S. 17). Behördliche Verfahren und Gerichtsprozesse dauern (auch für die griechische Bevölkerung) lange und sind nicht immer durchschaubar (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 6). Nach einer Auskunft von Pro Asyl nehmen Rechtsbehelfe vor Verwaltungsbehörden oder Gerichten - wenn diese vom Gesetz überhaupt vorgesehen sind - oft Jahre in Anspruch, sind für anerkannte Flüchtlinge oftmals nicht zugänglich und für diese deshalb unwirksam (Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: 23.6.2017, S. 10). Andererseits hat z. B. das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen nach eigenen Angaben allein in der ersten Jahreshälfte 2019 über 6.600 Asylsuchende und anerkannt Schutzberechtigte rechtlich beraten und vertreten (UNHCR, Fact Sheet Greece, Stand: Juli 2019, S. 3).
38
Es gibt Berichte über rassistische motivierte Übergriffe auch (aber nicht nur) gegen Migranten und andere Minderheiten (z. B. Roma). Teilweise sollen diese auch durch die Polizei vorgenommen worden sein (Country Reports on Human Rights Practices for 2018, United States Department of State - Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, S. 1 f.). Allerdings wurden Fälle rassistischer Übergriffe von den Behörden auch aktiv geahndet. Über rassistische Übergriffe gegenüber erwachsenen Männern wird in den Medien kaum berichtet (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 26.9.2018, S. 3). Insgesamt sind die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Bekämpfung rassistisch motivierter Gewalt in den letzten Jahren verschärft worden (Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe - Dunja Mijatovic - following her visit to Greece from 25 to 29 June, Stand: 6.11.2018, S. 14). Die einheimische Bevölkerung steht der Integration der Schutzberechtigten nach wie vor überwiegend skeptisch gegenüber (Konrad-Adenauer-Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand: Juli 2018, S. 1).
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bb) Integrationsbemühungen durch staatliche Stellen und Nichtregierungsorganisationen Besondere staatliche Hilfsangebote für Rückkehrer gibt es nicht (Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Leipzig vom 27.12.2017, S. 3; Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: 23.6.2017, S. 11). Die Integrationspolitik in Griechenland gilt als schwach entwickelt (Konrad-Adenauer-Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand: Juli 2018, S. 6). Aus dem Ausland zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte werden bei Rückkehr nur über den Sitz der nächsten Ausländerbehörde informiert, um den Aufenthaltstitel verlängern zu lassen. Sie müssen sich außerdem beim zuständigen Bürger-Service-Center melden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 8).
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Zwar haben die griechischen Behörden seit 2011 mit Hilfe von Mitteln aus dem Integrationswie auch aus dem Sozialfond der Europäischen Union verschiedene Programme für die Integration von Drittstaatsangehörigen umgesetzt; diese umfassen jedoch kaum konkrete Fördermaßnahmen für Schutzberechtigte. Auf lokaler Ebene bestehen im ganzen Land gegenwärtig 53 sogenannte Integrationsräte, welche das Ziel verfolgen, Integrationsprobleme zu identifizieren und dem jeweiligen Gemeinderat Vorschläge für eine möglichst reibungsfreie Integration von Einwanderern zu unterbreiten. Hinzu kommen Initiativen kommunaler und zivilgesellschaftlicher Akteure, s. u. (BAMF, Länderinformation Griechenland, Stand: Mai 2017, S. 5). Nach eigenen Angaben unterstützt das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen bei der Entwicklung einer nationalen Integrationsstrategie (UNHCR, Fact Sheet Greece, Stand: Juli 2019, S. 5).
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Eine nationale Integrationsstrategie wurde im Juli 2018 vom Regierungsrat für Sozialpolitik verabschiedet, am 15. Januar 2019 veröffentlicht und ein öffentlicher Konsultationsprozess eingeleitet; Anmerkungen und Ergänzungsvorschläge aus der Zivilgesellschaft werden aktuell eingearbeitet (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Potsdam vom 23.8.2019, S. 3). Das Strategiepapier hat außerdem keine rechtlich bindende Wirkung, finanzielle Verpflichtungen werden darin nicht definiert. Zur Implementierung sind weitere rechtliche und operative Schritte erforderlich. In der Praxis werden konkrete Integrationsprogramme weitgehend von einer EU-Finanzierung abhängig sein (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 7). Ein im Januar 2018 angekündigtes und EUfinanziertes Sprachkursprogramm für 5.000 Erwachsene (siehe hierzu auch Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe - Dunja Mijatovic - following her visit to Greece from 25 to 29 June, Stand: 6.11.2018, S. 13 f.) konnte aufgrund bürokratischer Hürden bis mindestens Herbst 2018 nicht umgesetzt werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 2). Andere Erkenntnismittel berichten hingegen davon, dass anerkannt Schutzberechtigte über das griechische Bildungsministerium Zugang zu Sprachkursen und Kursen zur Kultur und Geschichte des Landes haben, wobei die Teilnahme kostenlos ist (Konrad-Adenauer-Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand: Juli 2018, S. 11). Die von der Asylbehörde zur Verfügung gestellten Informationen sind nur sehr allgemein und beschränkt. Informationen des öffentlichen Sektors bezüglich der sozialen Rechte von griechischen Staatsbürgern und öffentlicher Dienstleistungen (schriftlich, mündlich oder im Internet) werden nur in griechischer Sprache zur Verfügung gestellt. Der einzige Zugang zu Information besteht über einige Nichtregierungsorganisationen (Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: 23.6.2017, S. 12). Es sollen sich aber Konzepte für eine speziell zugeschnittene Information durch öffentliche Behörden sowie Zugangserleichterungen zu staatlichen Leistungen für anerkannt Schutzberechtigte im Aufbau befinden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 3). Städte wie Athen und Thessaloniki mit einem größeren Anteil anerkannt Schutzberechtigter haben 2018 eigene Integrationspläne entwickelt. Mangels finanzieller Ressourcen können ihre Angebote aber nur einen begrenzten Teil der Asylsuchenden und anerkannt Schutzberechtigten erreichen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Chemnitz vom 1.2.2019, S. 6).
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Insgesamt ist in Griechenland eine Vielzahl von Nichtregierungsorganisationen tätig, die in unterschiedlichem Umfang und zu verschiedenen Themen (z. B. soziale Dienstleistungen, psychologische Unterstützungen, ärztliche Versorgung, Versorgung mit Mahlzeiten und Kleidung, Sprachkurse, rechtlichen Beistand etc.) Hilfe leisten (z. B. Übersicht der Deutschen Botschaft in Griechenland, „HilfsorganisationenHilfe für Flüchtlinge in Griechenland“, abrufbar unter https://griechenlandesdiplo.de/gr-de/service/05-VisaEinreise/-/1345826). Nichtregierungsorganisationen spielen daher bei der Integration anerkannt Schutzberechtigter eine wichtige Rolle. Sie helfen bei der Beantragung von Sozialversicherungs- und Steuernummer, bieten Sprachkurse an und unterstützen bei der Arbeitsplatzsuche. Die Angebote werden auch genutzt. Sie konzentrieren sich meist auf die Ballungsräume Athen und Thessaloniki, wo sich aber auch die meisten anerkannt Schutzberechtigten befinden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 2; Auskunft an das VG Greifswald vom 26.9.2018, S. 3; Auskunft an das VG Berlin vom 11.10.2017, S. 2 und Auskunft an das VG B-Stadt vom 20.8.2017, S. 7). Die Nichtregierungsorganisationen sind Umsetzungspartner für von der Europäischen Union finanzierte internationale Hilfsprojekte, die in weiten Teilen vom UNHCR koordiniert werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 2). Auch die Menschenrechtskommissarin des Europarats erkannte an, dass die meisten Sprach- und Integrationsprogramme durch Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden und diese daher eine Hauptrolle bei der Integration anerkannt Schutzberechtigter spielen. Nichtsdestotrotz müsse viel mehr getan werden, um die Bedürfnisse für eine Integration von Migranten zu befriedigen (Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe - Dunja Mijatovic - following her visit to Greece from 25 to 29 June, Stand: 6.11.2018, S. 13 f.)
cc) Unterkunft
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Grundsätzlich besteht für anerkannt Schutzberechtigte Zugang zur Unterbringung wie für Drittstaatsangehörige, die sich legal im Land aufhalten (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 5). Nichtsdestotrotz sind prekäre Wohnverhältnisse und Obdachlosigkeit ein Problem (BAMF, Länderinformation Griechenland, Stand: Mai 2017, S. 2). Anerkannte Schutzberechtigte haben Anspruch auf wohnungsbezogene Sozialleistungen auf derselben Basis wie griechische Staatsbürger. Ein Wohngeld von 70,00 bis 210,00 EUR pro Haushalt im Monat wurde zum 1.1.2019 eingeführt; entsprechende Anträge können auf einer online Plattform seit 13.3.2019 gestellt werden. Voraussetzung für den Bezug ist indes - wie für griechische Staatsbürger - ein fünfjähriger dauerhafter und legaler Aufenthalt in Griechenland sowie ein noch mindestens sechs Monate gültiger Mietvertrag, der in der Steuerdatenbank Taxis Net eingetragen ist (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Potsdam vom 23.8.2019, S. 1 f.). Eine staatliche Beratung findet nicht statt. Wohnraum wäre grundsätzlich auf dem freien Wohnungsmarkt zu beschaffen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 2). Das private Anmieten von Wohnraum durch anerkannt Schutzberechtigte ist aufgrund bestehender Vorurteile sowie der traditionell bevorzugten Vermietung an Familienmitglieder/ Bekannte erschwert. Zahlreiche Vereine und Nichtregierungsorganisationen unterstützen bei der Wohnungsfindung, der Überwindung von Sprachbarrieren und der Orientierung im griechischen System; einige bieten sogar punktuell selbst Wohnraum an (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 10 f. und Auskunft an das VG Berlin vom 11.10.2017, S. 5).
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Die Mehrheit der anerkannt Schutzberechtigten lebt weiter in Flüchtlingslagern (Container und Zelte, teilweise mit noch unzureichender Kälteisolierung) sowie Sammelunterkünften, z. B. angemieteten bzw. umfunktionierten Hotels und ehemaligen Krankenhäusern oder Schulgebäuden (BAMF, Länderinformation Griechenland, Stand: Mai 2017, S. 6). Ca. 4.000 anerkannte Schutzberechtigte lebten August 2019 in Aufnahmelagern und weitere ca. 7000 im ESTIA-Programm. Die Aufnahme erfolgt auf Grundlage einer Fall-zu-Fall Entscheidung. (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 3 sowie an das VG Potsdam vom 23.8.2019, S. 2). Schrittweise stehen kleinere Wohneinheiten zur Verfügung, die v. a. vom UNHCR - im Rahmen des EUfinanzierten ESTIAProgramms (Emergency Support to Accomodation and Integration System) - angemietet werden (BAMF, Länderinformation Griechenland, Stand: Mai 2017, S. 6). Tatsächlich ist der Anteil der anerkannten Schutzberechtigten im Unterkunftsprogramm von ESTIA inzwischen auf knapp ein Viertel gestiegen - die übrigen Bewohner befinden sich noch im Asylverfahren (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 12). Die Auslastungsquote liegt derzeit bei 98% (von 22.028 faktisch zur Verfügung stehenden Plätzen waren im August 2019 21.594 belegt: ESTIA Accomodation Capacity weekly update, abrufbar unter: http://estia.unhcr.gr/en/category/factsheets/).
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Zu berücksichtigen ist aber, dass in den unter dem ESTIA-Programm bereit gestellten Unterkünften derzeit nur Asylsuchende aufgenommen werden bzw. diejenigen, die bereits in den Unterkünften lebten und zwischenzeitlich als schutzberechtigt anerkannt wurden, in den Unterkünften - ggf. für begrenzte Zeit - bleiben dürfen, ohne dass insoweit eine gesicherte Verwaltungspraxis bestünde (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 2; Pro Asyl: „Returned recognized refugees face a dead-end in Greece - a case study“, 4.1.2019, S. 3; Pro Asyl, Update zur Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: 30.8.2018, S. 5 und so auch AIDA, Country Report Greece, Stand: 31.12.2018, S. 186 - hiernach sind sogar 204 anerkannte Flüchtlinge aufgefordert worden, ihre über ESTIA zur Verfügung gestellten Wohnungen bis März 2019 zu verlassen). Mit dem neuen Asylgesetz vom 1.11.2019, in Kraft ab 1.1.2020, sollen nunmehr alle anerkannt Schutzberechtigter unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Anerkennung die Unterkünfte für Asylbewerber (ESTIA-Programm des UNHCR) verlassen. Hierbei greift eine Übergangsfrist von zwei Monaten Anfang 2020 (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Berlin vom 4.12.2019).
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Personen, die nach Zuerkennung ihres Schutzstatus in Griechenland diese Wohnung verlassen und einen Zweitantrag in einem anderen EU-Staat stellen, verzichten in eigener Verantwortung auf diesen Unterkunftsplatz (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 2). Rückkehrern stehen die Unterkünfte nicht zur Verfügung (Pro Asyl: „Returned recognized refugees face a dead-end in Greece - a case study“, 4.1.2019, S. 3). Auch in einem Aufnahmelager für Asylsuchende können Rückkehrer nicht untergebracht werden - Asylsuchende, die bereits in den Aufnahmelagern lebten und zwischenzeitlich anerkannt wurden, dürfen dort jedoch verbleiben (Pro Asyl: „Returned recognized refugees face a dead-end in Greece - a case study“, 4.1.2019, S. 3).
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Eine Bereitstellung von Wohnungen für international Schutzberechtigter ist im Rahmen des von der Internationalen Organisation für Migration in Abstimmung mit dem griechischen Migrationsministerium entwickelten und von der EU finanzierten Integrationsprogramms Helios II geplant, welches Anfang September 2019 gestartet ist. Zielgruppe sind international Schutzberechtigter mit einer Anerkennung ab dem 1. Januar 2018. Die Wohnungskomponente des Programms sieht pro Halbjahr eine Wohnungsbeihilfe für maximal 5.000 Personen vor. Die Integrationshilfen in diesem Programm, die auch griechische Sprachkurse und Maßnahmen zum Berufseinstieg umfassen, sind auf sechs Monate begrenzt; das Programm soll bis Ende 2020 laufen. Das Auswärtige Amt hat keine Kenntnis darüber, ob künftig aus Drittstaaten zurückkehrende Schutzberechtigter in das Integrationsprogramm aufgenommen werden können. Die genaue Umsetzung sei noch unklar (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Potsdam vom 23.8.2019, S. 2 f. sowie an das Verwaltungsgericht Berlin vom 4.12.2019).
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Eine Unterbringung in den kommunalen Obdachlosenunterkünften ist grundsätzlich möglich, Nichtregierungsorganisationen bieten zusätzliche Unterkünfte an (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 2). Obdachlosenunterkünfte sind nach übereinstimmenden Erkenntnismitteln aber überfüllt und haben lange Wartelisten oder besondere Vorgaben bzgl. der aufzunehmenden Personen -z. B. würden teilweise nur Personen aufgenommen, die Englisch oder Griechisch sprächen, seit vielen Jahren in Griechenland leben und/oder Grundanforderungen von sozialer und beruflicher Integration erfüllen. Das von der Athener Verwaltung initiierte „Social Housing Scheme“ hat nur bedingt Kapazitäten und ebenfalls lange Wartelisten (Pro Asyl: „Returned recognized refugees face a dead-end in Greece - a case study“, 4.1.2019, S. 4 und auch Pro Asyl, Update zur Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: 30.8.2018, S. 6 f.; Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: 23.6.2017, S. 16; AIDA, Country Report Greece, Stand: 31.12.2018, S. 185 siehe hierzu auch Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 3).
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Viele international Schutzberechtigte, die eine Unterkunft suchen, aber nicht über die nötigen Geldmittel verfügen, um selbst eine Wohnung zu mieten, bleiben obdachlos oder wohnen in verlassenen Häusern oder überfüllten Wohnungen in unzureichenden Verhältnissen - oft ohne Elektrizität, fließend Wasser oder Toiletten. Viele überleben nur mit Hilfe und Unterstützung ihrer Mitmenschen (Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: 23.6.2017, S. 16 f.). Insbesondere in den Großstädten Athen und Thessaloniki gibt es informelle Wohnprojekte in Form besetzter Gebäude, z. B. ehemaliger Schulen oder Krankenhäuser (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 26.9.2018, S. 6 und Auskunft an das VG B-Stadt vom 20.8.2017, S. 6; AIDA, Country Report Greece, Stand: 31.12.2018, S. 185). Bei den dort Wohnenden dürfte es sich aber mehrheitlich um Migranten ohne Schutzstatus handeln (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 26.9.2018, S. 6 und Auskunft an das VG B-Stadt vom 20.8.2017, S. 6).
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Dass trotz dieses Umstands Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Landsmannschaften zurückzuführen, über welche auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 3).
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Über die konkrete Zahl obdachloser anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland liegen keine Informationen vor. Das UNHCR ging im September 2018 von einer Zahl von 44.500 Flüchtlingen und Migranten aus, die seit 2015 in Griechenland eingetroffen waren. 39.000 seien in offiziellen Unterkünften erfasst (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 5). Obdachlosigkeit hat im Zug der sozialen Krise in Griechenland auch allgemein zugenommen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 11.10.2017, S. 5 und Auskunft an das VG B-Stadt vom 20.8.2017, S. 6). Die Verfahren zur Identifikation und Überprüfung von Obdachlosen sind nicht gesetzlich geregelt. Nichtregierungsorganisationen beziffern die Zahl von Obdachlosen (nicht nur international Schutzberechtigte) in der Region Attika in 2017 auf 17.000 (Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: 23.6.2017, S. 17). Für 2016 gaben andere Nichtregierungsorganisationen die Zahl aller Obdachlosen in Griechenland mit 40.000 an - im Vergleich zu 11.000 in 2009 (Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe - Dunja Mijatovic - following her visit to Greece from 25 to 29 June, Stand: 6.11.2018, S. 17).
dd) Sozialhilfe
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Anerkannte Schutzberechtigte haben seit Februar 2017 unter den gleichen Voraussetzungen wie griechische Staatsbürger Zugang zum neu eingeführten System der Sozialhilfe, welches aus drei Säulen besteht: Geldleistungen (erste Säule, Sozialgeld: 200,00 EUR p.P. + 100,00/50,00 EUR pro weitere Person/Kind im Haushalt) sowie Sachleistungen (zweite Säule, z. B. prioritäre Unterbringung KiTa, Schulmahlzeiten, Teilnahme an Programmen des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, Kleidung, Hygieneartikel, Lebensmittel - allerdings auch nur im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel) und Arbeitsvermittlung (dritte Säule). Eine etablierte Verwaltungspraxis besteht bislang nicht. Die Leistungsbemessung richtet sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln des Staatshaushalts, sie ist im Weiteren im Bereich kommunaler Leistungen nicht landesweit einheitlich. 2018 wurde der Zugang hierzu für jene Personen eingeschränkt, die in EUfinanzierten Aufnahmelagern und Apartments wohnen. Die überwiegende Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten bezieht bisher keine soziale Grundsicherung (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 4 f.; Auskunft an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 4 und auch Auskunft an das VG Greifswald vom 26.9.2018, S. 4 f.). Voraussetzung für den Erhalt der sozialen Grundsicherung sind die Vorlage einer Steuernummer (AFM), einer Sozialversicherungsnummer (AMKA), eines Bankkontos und der Steuererklärung des Vorjahres. Nach Angaben des UNHCR besitzen 94% der international Schutzberechtigten im ESTIA-Programm eine Sozialversicherungsnummer und 66% eine Steuernummer (bzw. 50% aller anerkannt Schutzberechtigten gemäß Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019). Dem UNHCR sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen die Aufnahme ins System der sozialen Grundsicherung erfolgreich gelungen ist. Mit Ministerentscheidung vom 10.6.2019 wurde der Zugang zur sozialen Grundsicherung insofern erleichtert, als Personen mit einer Anerkennung vor dem 1. Januar 2018 von der sonst erforderlichen Leistungsvoraussetzung des Nachweises einer Wohnadresse befreit wurden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Potsdam vom 23.8.2019, S. 3 f.). Für die Registrierung der Steuernummer und der Sozialversicherungsnummer sind jeweils der Nachweis des Wohnsitzes und ein gültiges Ausweisdokument erforderlich (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Chemnitz vom 1.2.2019, S. 5, an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 6 f., an das VG Köln vom 7.2.2018, S. 3 an das VG Leipzig vom 27.12.2017, S. 2). Der Zugang zu einem Bankkonto ist insbesondere mit Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen inzwischen leichter möglich, auch beim Zugang zu einer Steuernummer wird Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen geleistet, die allerdings nicht flächendeckend gegeben ist (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019).
53
Objektiv sei es international Schutzberechtigten kaum möglich, all diese Dokumente beizubringen (AIDA Country Report Greece, Stand: 31.12.2018, S. 190). Gerade der Erhalt der Steuernummer ist für viele international Schutzberechtigte schwierig, weil es für die Registrierung bei den Steuerbehörden eines Nachweises über die Unterbringung/ Obdachlosigkeit bedarf, der oft nicht erlangt werden kann. Der Nachweis über Obdachlosigkeit wird in der Regel an Personen ausgehändigt, die von den Behörden als „auf der Straße lebend“ anerkannt/ angetroffen werden oder die in unzureichend ausgestatteten Unterkünften - bspw. ohne Wasser oder Strom - leben. Ein geregeltes Verfahren existiert nicht. Es gibt auch keine Vorgaben hinsichtlich Personen, die bei Freunden oder Bekannten schlafen können, in verlassenen oder besetzten Häusern Unterschlupf suchen - diese erhalten keinen Obdachlosennachweis. Eine fehlende Adresse hindert auch die Möglichkeit, ein Konto zu eröffnen, was ebenfalls Voraussetzung für den Erhalt der Sozialhilfe sei (Pro Asyl: „Returned recognized refugees face a dead-end in Greece - a case study“, 4.1.2019, S. 5 und Pro Asyl, Update zur Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: 30.8.2018, S. 4). Besondere Schwierigkeiten im Hinblick auf den Erhalt von Sozialhilfe begegnen außerdem Rückkehrer im Vergleich zu Personen, die Griechenland nicht verlassen haben, da ein dauerhafter und legaler Aufenthalt im Inland Leistungsvoraussetzung ist (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 3 und auch Auskunft an das VG Leipzig vom 27.12.2017, S. 2).
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Die griechische Arbeitsagentur (ODEA) stellt seit Juni 2018 - nachdem ein Wohnungsnachweis hierfür nicht mehr Voraussetzung ist - für alle anerkannten Schutzberechtigten eine Arbeitslosenkarte aus, die ebenfalls Voraussetzung für weitere Sozialleistungen ist. Die Arbeitslosenkarte berechtigt u. a. zur kostenlosen Nutzung des ÖPNV, zu kostenlosem Eintritt in Museen, zu Ermäßigungen bei Gas-/ Wasser- und Strombezug sowie einiger Fortbildungsmaßnahmen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 5 f.). Arbeitslosengeld wird - wenn überhauptnur bei vorhergehender mindestens 12-monatiger Beschäftigung gezahlt (BAMF, Länderinformation Griechenland, Stand: Mai 2017, S. 3). Nach einer Auskunft des Auswärtige Amtes an das VG B-Stadt vom 22.8.2017 (S. 3) werden Lebensmittel, Kleidung und Hygieneartikel bei Bedarf durch eine zentralstaatliche Behörde (Ethniko Instituto Ergasias kai Anaptixis Anthropinou Dynamikou) zur Verfügung gestellt, die diese Aufgabe in 2017 neu an 57 Logistikstellen landesweit übernommen hat.
55
Mit dem im Rahmen des o. g. ESTIA-Programms eingerichteten Cash-Card-Programm können u. a. alleinreisende Männer mit 150,00 EUR/Monat unterstützt werden. Das Cash-Card-Programm richtet sich nach verschiedenen Auskünften allerdings nur an Schutzsuchende, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sind, und steht bereits anerkannten Schutzberechtigten nicht zur Verfügung. Etwas anderes gilt - für eine Übergangszeit von sechs Monaten - wenn der Schutzberechtigte schon vor Anerkennung Teilnehmer des Cash-Card-Programms war (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 10 und Auskunft an das VG Greifswald vom 26.9.2018, S. 2; Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: 23.6.2017, S. 15).
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Nichtregierungsorganisationen unterstützen anerkannt Schutzberechtigte in den Vorgängen zur Sozialhilfegewährung, die nur in griechischer Sprache erfolgen können. Dolmetscher werden vom Staat nicht gestellt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 6 f. und Auskunft an das VG Köln vom 7.2.2018, S. 3 sowie Auskunft an das VG Leipzig vom 27.12.2017, S. 2). Einige Nichtregierungsorganisationen bieten punktuell Programme zur Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen an. Erster Anlaufpunkt ist die HELP-Webseite des UNHCR. Die Caritas Hellas unterhält in Athen z. B. einen „SocialSpot“, an dem täglich Hilfestellung zu verschiedenen Themen angeboten wird. Bedürftige können sich nach Ankunft unmittelbar an die Organisationen wenden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 11). Die von Kirche und Zivilgesellschaft, Nichtregierungsorganisationen, kommunalen Akteuren und freiwilligen Helfern angebotenen Hilfeleistungen bilden ein elementares Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrung, denn um ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, sind anerkannt Schutzberechtigte oft auf Lebensmittelhilfen, Sachleistungen und ggf. finanzielle Unterstützung angewiesen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 4; AIDA, Country Report Greece, Stand: 31.12.2018, S. 187 f.; Konrad Adenauer Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand: Juli 2018, S. 9 f.). In Athen gibt es Angebote von Nichtregierungsorganisationen für Obdachlose (Suppenküchen), die eine elementare Versorgung mit Lebensmitteln bieten (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 26.9.2018, S. 6). Diese bieten nach anderen Berichten allerdings nur zeitlich und/ oder mengenmäßig begrenzt Mahlzeiten an (Pro Asyl, Update zur Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: 30.8.2018, S. 9).
ee) Erwerbsmöglichkeiten
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Der Zugang zum Arbeitsmarkt steht grundsätzlich auch Schutzberechtigten offen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 8; Country Reports on Human Rights Practices for 2018, United States Department of State - Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, S. 15). Eine Förderung speziell der Beschäftigung von anerkannt Schutzberechtigten findet nicht statt (Pro Asyl, Update zur Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: 30.8.2018, S. 10). Auf den Arbeitsmarkt ausgerichtete Programme werden aber von öffentlichen und privaten Akteuren sowie von manchen Nichtregierungsorganisationen angeboten und umfassen z. B. individuelle Unterstützung und Information, professionelle Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche, Berufsbildungsprogramme etc. (Konrad-Adenauer-Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand: Juli 2018, S. 10 f.).
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Die Einführung eines EUfinanzierten Beschäftigungsförderungsprogramms für 3.000 Asylsuchende und international Schutzberechtigter in Attika und Zentralmazedonien durch das griechische Arbeitsministerium hat sich aufgrund der Parlamentswahlen vom 7.7.2019 verzögert. Die Maßnahmen zur Berufsorientierung und Berufsausbildung sollen von privaten Bildungszentren durchgeführt werden. Die griechische Arbeitsverwaltung OAED nimmt aber auch anerkannte Schutzberechtigte mit Sozialversicherungsnummer regulär in ihre Programme auf. Sie hat im Jahr 2019 333 neue Planstellen erhalten um die Betreuung insbesondere von Roma und Migranten zu verbessern. Initiativen zur Arbeitsvermittlung bestehen v.a. durch Nichtregierungsorganisationen, welche jedoch nicht flächendeckend verfügbar sind (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019). Möglichkeiten zur Arbeitsaufnahme bestünden im Übrigen etwa als Dolmetscher oder Mitarbeiter bei Nichtregierungsorganisationen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 3).
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Die Chancen der Vermittlung eines Arbeitsplatzes für anerkannt Schutzberechtigte sind trotzdem gering, da die Ressourcen schon für Griechen kaum ausreichen. Außerdem haben sich die Arbeitschancen durch die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise allgemein deutlich verschlechtert (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 3). Die Arbeitslosenquote beträgt in Griechenland rund 19% (Pro Asyl: „Returned recognized refugees face a dead-end in Greece - a case study“, 4.1.2019, S. 5), nach Angaben des Auswärtigen Amtes im 2. Quartal 2019 16,9% (Auskunft an das VG Berlin vom 4.12.2019). Unter Ausländern betrug die Arbeitslosenquote im 4. Quartal 2016 30% (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 11.10.2017, S. 3). Angesichts der Arbeitsmarktlage und ohne griechische Sprachkenntnisse erscheint es nur schwer möglich, Arbeit in Griechenland zu finden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019). Migration in den griechischen Arbeitsmarkt hat in der Vergangenheit vor allem in den Branchen Landwirtschaft, Bauwesen, haushaltsnahe und sonstige Dienstleistungen stattgefunden. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Griechenland sowie Sprachbarrieren haben allein reisende männliche Schutzberechtigte derzeit nur geringe Chancen, Zugang zu qualifizierter Arbeit zu finden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 26.9.2018, S. 2 und Auskunft an das VG Berlin vom 11.10.2017, S. 2). In der Praxis werden Griechen und EU-Bürger auf dem Arbeitsmarkt oft bevorzugt behandelt (BAMF, Länderinformation Griechenland, Stand: Mai 2017, S. 3). Dies liegt (auch) daran, dass international Schutzberechtigte nicht die gleichen Grundvoraussetzungen wie griechische Staatsangehörige, wie z. B. Sprachkenntnisse, soziale Einbindung, geografisches und kulturelles Wissen und psychologische Verfassung erfüllen. Es gibt außerdem keine Mechanismen zur (rechtlich vorgesehenen) Prüfung von bestehenden Berufsqualifikationen, was weitere Probleme beim Zugang zu Erwerbsarbeit oder Berufsfortbildung nach sich zieht (Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: 23.6.2017, S. 22 f.; siehe auch AIDA, Country Report Greece, Stand: 31.12.2018, S. 187 f.). Die Aussichten, eine Erwerbsarbeit zu finden, sind äußerst schlecht - insbesondere für Neuankömmlinge. Selbst wenn eine Erwerbsarbeit gefunden wird, können obdachlose Schutzberechtigte - die keine Möglichkeit haben, sich bei den Steuerbehörden zu melden oder ein Bankkonto zu eröffnen - nicht angestellt werden. Die meisten Arbeitsmöglichkeiten bestehen in der Schattenwirtschaft und sind schlecht bezahlte, hochprekäre, unsichere und oft gefährliche Tätigkeiten ohne Sozialversicherung - hier besteht die Gefahr der Ausbeutung (Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: 23.6.2017, S. 22 f.; so auch AIDA, Country Report Greece, Stand: 31.12.2018, S. 187 f. und Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe - Dunja Mijatovic - following her visit to Greece from 25 to 29 June, Stand: 6.11.2018, S. 13 f; Konrad Adenauer Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand: Juli 2018, S. 9). Bei Arbeitslosigkeit droht oft das Abrutschen in die Illegalität (Konrad-Adenauer-Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand: Juli 2018, S. 8).
ff) Medizinische Versorgung
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Anerkannt Schutzberechtigte haben einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem und sind in die staatliche Krankenversicherung mit einbezogen. Das Gesundheitssystem erfüllt diesen Anspruch in der Praxis, insbesondere bei der Notfallversorgung. Eine Grundversorgung ist ggf. schwieriger zu erhalten, wobei in der Praxis Nichtregierungsorganisationen gemeinsam mit einigen kommunalen Verwaltungen und freiwilligen Helfern medizinische Grundversorgung sowie ärztliche und psychologische Unterstützung bereitstellen. Wegen der allgemein schlechten Haushaltsmittel sind anerkannt Schutzberechtigte aber - ebenso wie griechische Staatsbürger - Budgetierungen und restriktiver Medikamentenausgabe unterworfen. Zum Teil muss in Apotheken eine Medikamentenzuzahlung geleistet werden, wobei einige private Sozialkliniken Bedürftige unterstützen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, an das VG Köln vom 7.2.2018, S. 2 sowie an das VG Leipzig vom 27.12.2017, S. 4; United States Department of State - Bureau of Democracy, Human Rights and Labor: Country Reports on Human Rights Practices for 2018, S. 16; Pro Asyl: „Returned recognized refugees face a dead-end in Greece - a case study“, 4.1.2019, S. 6 unter Bezugnahme auf die Europäische Kommission und auch BAMF, Länderinformation Griechenland, Stand: Mai 2017, S. 7; AIDA, Country Report Greece, Stand: 31.12.2018, S. 190; Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe - Dunja Mijatovic - following her visit to Greece from 25 to 29 June, Stand: 6.11.2018, S. 17; Konrad-Adenauer-Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand: Juli 2018, S. 9). Es gibt immer wieder Beschwerden über die ungenügende Bereitstellung von Arzneimitteln (Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: 23.6.2017, S. 20 f.). Fälle von Behandlungsverweigerung sind seltene Ausnahmefälle (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 4). Der effektive Zugang zu Notfallversorgung ist gewährleistet (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 5).
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d) Weder unter Berücksichtigung der einzelnen noch in der Gesamtschau der entsprechend vorstehender Ausführungen vorliegenden Missstände in Griechenland ergibt sich, dass hinreichend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass anerkannt schutzberechtigte Personen in Griechenland mit einer EMRKwidrigen Behandlung rechnen müssen. Vielmehr ist nach den oben dargelegten Maßstäben zur Überzeugung des Gerichts die in den EuGH-Urteilen Jawo/Ibrahim präzisierte, besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit für eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK/ Art. 4 GRC im vorliegenden Fall noch nicht erreicht. Dies gilt zumindest für arbeitsfähige alleinstehende Männer wie den Kläger, dem im Gegensatz zu vulnerableren Gruppen ein hohes Maß an Eigeninitiative zugemutet werden kann. Unzweifelhaft stellt sich die Situation für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland schwierig - v. a. ungleich schwieriger als in Deutschland - dar, da es an staatlichen Integrationsprogrammen mangelt oder rechtlich vorgesehene staatliche Leistungen wegen hoher praktischer Hürden für anerkannt Schutzberechtigte kaum zu erhalten sind. In Konsequenz daraus sowie aus der allgemein schlechten sozioökonomischen Lage in Griechenland sehen sich anerkannt Schutzberechtigte sehr hohen Hürden bei Wohnungs- und Arbeitssuche gegenüber. Hierbei sind sie aber - de lege lata - grundsätzlich nicht schlechter gestellt als griechische Staatsangehörige, die faktisch ebenfalls unter den Folgen der Wirtschafts-/Schuldenkrise leiden und teilweise von Armut bedroht oder betroffen sind.
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Hieraus folgt aber nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine - für die Annahme eines Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC-Verstoßes erforderliche - Besorgnis, dass sich der Kläger als anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland in so ernsthafter Armut, Bedürftigkeit und extremer materieller Not wiederfinden wird, dass dies mit der Menschenwürde nicht mehr vereinbar wäre. Es lässt sich nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Befriedigung elementarster Bedürfnisse grundsätzlich nicht gelingen kann. Es zeichnet sich nach den weitestgehend konsistenten Auskünften der Erkenntnismittel vielmehr das Bild einer Situation, in der anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland die wenigen von staatlicher Seite zur Verfügung gestellten Unterstützungsleistungen nur sehr schwer erreichen können, sodass sie - soweit sie keiner Erwerbsarbeit nachgehen, s.u. - im Wesentlichen zur Sicherung des zum Leben Nötigen („Bett, Brot, Seife“) auf Hilfe von Nichtregierungsorganisationen, Kirchen und privaten Akteuren angewiesen sind. (Auch) dies erfordert ein hohes - aber nicht unzumutbares - Maß an Eigeninitiative. Der Kläger ist - weil der griechische Staat die Notlage der anerkannt Schutzsuchenden zwar erkannt, aber derzeit in weiten Teilen schlicht nicht beheben kann - nötigenfalls auf Zuhilfenahme der Angebote der Nichtregierungsorganisationen und/oder Geltendmachung bestehender Rechte durch die Gerichte zu verweisen (s. u.), um die er sich ggf. aktiv bemühen muss.
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Es ist für Griechenland (noch) davon auszugehen, dass das Fehlen tatsächlicher staatlicher Integrations- /Fürsorgeleistungen in hinreichendem Maße durch die Arbeit der Nichtregierungsorganisationen in ihrer Gesamtheit kompensiert wird und sichergestellt ist, dass jedenfalls grundsätzlich die elementarsten Bedürfnisse befriedigt werden können. So wird der Kläger - wenn er nicht unmittelbar Arbeit findet - gerade anfangs bei Hilfsorganisationen oder über informelle Netzwerke - etwa unter afghanischen Landsleuten - eine Unterkunft finden müssen, aber auch können. Auch die Versorgung mit Lebensmitteln und den nötigsten Dingen des täglichen Bedarfs wird der Kläger dann zunächst über diese Organisationen und Netzwerke sicherstellen müssen, jedoch ebenfalls können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Arbeit der Organisationen auf endlichen Ressourcen beruht, denn insoweit ist durch die Auskunftslage nicht nachgewiesen, dass die Endlichkeit bereits erreicht ist - sondern lediglich, dass die Angebote gut angenommen würden. Da nicht einmal annähernd beziffert werden kann, wie viele anerkannt Schutzberechtigte sich noch in Griechenland befinden, kann im entscheidungserheblichen Zeitpunkt - auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in Griechenland - auch nicht ohne weiteres und schon gar nicht mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) festgestellt werden, dass das humanitäre und soziale „Auffangnetz“ der Nichtregierungsorganisationen bereits jetzt und dauerhaft seine Kapazitäten überschreitet (so auch: OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - juris).
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Es ist insoweit auch weder den gesetzlichen Regelungen noch der einschlägigen Rechtsprechung zu entnehmen, dass es darauf ankommt, von wem eine ggf. drohende Verletzung des Art. 3 EMRK/ Art. 4 GRC abgewendet wird, solange eine solche Verletzung tatsächlich nicht mit der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht. Ob und in welchem Ausmaß griechische Staatsangehörige in Notlagen sich zur Kompensation der Mängel des Sozialsystems ihres Landes familiärer Solidarität bedienen, kann daher dahinstehen. Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Europäische Union bietet die bloße Feststellung, dass anerkannt Schutzberechtigte auf ein solches familiäres Solidarsystem in der Regel nicht zurückgreifen können, für sich keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass die Betroffenen im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Situation extremer materieller Not befinden werden (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - [Jawo], Rn. 94, juris).
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Konkrete Erkenntnisse darüber, dass eine große Anzahl Schutzberechtigter in Griechenland Hunger, Entbehrung oder Obdachlosigkeit leidet, lässt sich keinem Erkenntnismittel mit hinreichender Sicherheit entnehmen (dies explizit verneinend: Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 11.10.2017, S. 5), obwohl viele Erkenntnismittel gerade auch hinsichtlich der Obdachlosenunterkünfte von fehlenden Kapazitäten berichten. Auch dies spricht gegen die Annahme systemischer Mängel, denn offenbar gelingt es den im Land befindlichen anerkannt Schutzberechtigten, auf andere Lösungen auszuweichen. Das Auswärtige Amt berichtet in diesem Zusammenhang, dass in Griechenland die Obdachlosigkeit auch durch das Anwachsen sozialer Strukturen unter den Flüchtlingen erfolgreich zurückgedrängt werden konnte (Auskunft an das VG Berlin vom 4.12.2019), was auch im vorliegenden Fall naheliegt, da sich gerade auch eine große Anzahl afghanischer Staatsangehöriger in Griechenland aufhält. Dass die Ausweichmöglichkeiten zwangsläufig im Illegalen liegen - worauf der Kläger nicht verwiesen werden dürfte - lässt sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen.
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Insoweit ist auch maßgeblich darauf abzustellen, dass der Verstoß gegen die Rechte aus Art. 3 EMRK/ Art. 4 GRC unabhängig von dem Willen des Betroffenen drohen müsste, was für Personen in der Situation des Klägers nicht feststellbar ist. Vielmehr muss unter den unstreitig schwierigen Umständen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Europäische Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verlangt werden, dass der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich auch Willens (und in der Lage) ist, sich den Bedingungen zu stellen und seine Integration durch eine hohe Eigeninitiative und -verantwortung zu fördern (so auch: VGH Mannheim, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 -, Rn. 40 und 93, juris). Auch den Erkenntnismitteln lässt sich entnehmen, dass die sozioökonomische Integration Drittstaatsangehöriger in Griechenland in der Vergangenheit und heute im Wesentlichen auf Eigeninitiative zurückgeht (Konrad-Adenauer-Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand: Juli 2018, S. 9). Dass von dem Kläger als alleinstehendem erwerbsfähigen Mann ein hohes Maß an Eigeninitiative nicht verlangt werden oder ein solches nicht zum Erfolg führen könnte, ist nicht ersichtlich.
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Im vorgenanntem Kontext ist zentral auch die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme in den Blick zu nehmen, die in Griechenland jedem anerkannten Flüchtling erlaubt ist. Denn kann ein Betroffener nach Rücküberstellung in den grundsätzlich zuständigen Mitgliedstaat seine Grundbedürfnisse dort durch Arbeitseinkommen decken, kann eine Situation extremer materieller Not nicht „unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen“ eintreten und damit gemäß dem Jawo-Urteil auch kein Verstoß gegen Art. 4 GRCh angenommen werden, auch wenn sich die rechtlich ermöglichte Arbeitsaufnahme in der Praxis aufgrund von Wirtschaftskrise, Sprachproblemen und hoher Arbeitslosigkeit nicht einfach realisieren lässt (so auch: VGH Mannheim, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris). Dennoch erscheint der griechische Arbeitsmarkt nach Überzeugung des Gerichts auch für Flüchtlinge aufnahmefähig. Die Migration in den griechischen Arbeitsmarkt hat in der Vergangenheit vor allem in den Branchen Landwirtschaft, Bauwesen, haushaltsnahe und sonstige Dienstleistungen stattgefunden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 26.9.2018, S. 2). Eine Tätigkeit in diesen Branchen ist dem Kläger zumutbar und sein Voraufenthalt in Griechenland hat überdies gezeigt, dass eine Arbeitsaufnahme insbesondere im Bereich der Landwirtschaft auch realistisch ist, vgl. unten. Es ist darüber hinaus auch nicht erkennbar, dass derartige Arbeitsmöglichkeiten aufgrund jüngster Entwicklungen in Griechenland nicht mehr erreichbar sind.
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Der Kläger ist zudem gehalten, die mit der Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte und Vorteile ggf. unter Zuhilfenahme der Gerichte von dem Mitgliedstaat einzufordern, der mit seiner Flüchtlingsanerkennung die Verantwortung für die Gewährung internationalen Schutzes übernommen hat (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 2.8.2017 - 1 C 2/17 -, Rn. 22, juris). Dies gilt auch, wenn dies ggf. umständlich und/oder langwierig sein kann. Dass effektiver Rechtsschutz in Griechenland grundsätzlich nicht besteht, lässt sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen.
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Ein „real risk“ des von dem eigenen Willen des allein reisenden und erwerbsfähigen anerkannt Schutzberechtigten unabhängigen „Automatismus der Verelendung“ bei Rückkehr nach Griechenland lässt sich nach alldem nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Dass dies nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist unerheblich. Denn die im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG anzustellende Gefahrenprognose ist als Vorwegnahme zukünftiger Geschehnisse typischerweise mit Unsicherheiten belastet und erschöpft sich zwangsläufig in einer Wahrscheinlichkeitsaussage (BVerwG, B.v. 8.2.2011 - 10 B 1/11 -, Rn. 7, juris). Die nach erforderlichen nachweislich ernsthaften Gründe, die eine entsprechende Überzeugungsgewissheit nach § 108 VwGO begründen könnten, lassen sich zumindest für alleinstehende erwerbsfähige Männer nicht ausreichend darstellen.
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Die realistischer Weise zu besorgende (massive) Verschlechterung der - auch wirtschaftlichen - Situation in Griechenland im Vergleich zu Deutschland ist vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund noch zumutbar und hinzunehmen. Auch an dieser Stelle ist nochmals zu betonen, dass der niedrige Lebensstandard und das permanente Armutsrisiko einen Großteil der griechischen Bevölkerung ebenso trifft. Nur hieraus lässt sich allerdings keine extreme materielle Notlage ersehen, die mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichzustellen ist (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - [Ibrahim], Rn. 91, juris; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - juris). Da nach alldem die für eine Bejahung einer EMRKwidrigen Behandlung existenzielle materielle Notlage für anerkannt Schutzberechtigte nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu besorgen ist, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob und inwieweit der griechische Staat dem mit Gleichgültigkeit begegnet bzw. die Notlage Folge der staatlichen Gleichgültigkeit ist (siehe zu diesem Erfordernis EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - [Jawo], Rn. 92, juris), wofür nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters jedoch keine Anhaltspunkte bestehen. Vielmehr ist der griechische Staat - mit Unterstützung europäischer, internationaler und zivilgesellschaftlicher Organisationen - bemüht, Verbesserungen herbeizuführen, hierzu jedoch angesichts der weiterhin fortbestehenden schwierigen Wirtschaftslage nur sehr schwer in der Lage.
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Es ergibt sich im Übrigen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass ein Verweis auf einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgeschlossen ist, wenn einzelne Vorgaben und Garantien der sog. Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) durch den Überstellungszielstaat nicht oder nur unvollständig umgesetzt werden, solange die Behandlung des Betroffenen - wie hier - nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK/ Art. 4 GRC unterschreitet (BVerwG, B.v. 10.9.2018 - 1 B 52/18, 1 PKH 41/18 -, Rn. 8, juris).
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Ein allgemeines Erfordernis einer individuellen Zusicherung der griechischen Behörden lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenso wenig entnehmen - der erkennende Einzelrichter hält eine solche angesichts der dargestellten Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in der Situation des Klägers auch nicht für erforderlich (siehe hierzu BVerfG, B.v. 31.7.2018 - 2 BvR 714/18, Rn. 19, juris).
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Nach der zuvor skizzierten Einschätzung des Gerichts ist es einem alleinstehenden arbeitsfähigen Mann gegenwärtig möglich, nach Griechenland zurückzukehren, ohne dass ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh droht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in Griechenland; insbesondere kann die Situation des anerkannt schutzberechtigten Klägers nicht mit derjenigen verglichen werden, der sich die auf den ostägäischen Inseln ankommenden Asylbewerber gegenübersehen.
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Das vorstehende Ergebnis gilt in besonderer Weise für den Fall des hiesigen Klägers. Denn bei diesem ist in besonderer Weise positiv zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit bereits 14 Jahre lang an drei unterschiedlichen Orten in Griechenland gelebt hat, sodass er in ausreichender Weise die dortigen politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse kennengelernt hat, um sich auch nach einer Rückkehr dort wiederum zurechtzufinden. Er hat es nach eigenen Angaben während dieses Zeitraums vermocht, in Griechenland Arbeit in der Landwirtschaft zu finden und mithilfe derselben seinen Lebensunterhalt sicherzustellen; staatliche Leistungen habe er nicht erhalten, war jedoch offensichtlich auch nicht auf solche angewiesen. Vielmehr hat er bei seiner Anhörung beim Bundesamt vom 7. April 2016 sogar davon berichtet, dass er Ersparnisse von 6.000,00 bis 7.000,00 EUR gehabt habe, sodass er offensichtlich nicht nur das zum Lebensunterhalt Unerlässliche hat verdienen können. Soweit er im Rahmen seiner zweiten Anhörung beim Bundesamt am 17. April 2018 erklärt hat, dass er so viel verdient habe, wie er zum Essen gebraucht habe, so stellt dies angesichts der früheren anderweitigen Aussage eine nicht glaubhafte asyltaktische Anpassung seines Aussageverhaltens dar. Darüber hinaus hat der Kläger erklärt, dass er neben Dari und Paschtu auch die griechische Sprache beherrsche, zumindest zur Bewältigung des täglichen Lebens. Überdies hat der Kläger in Griechenland zumindest an zwei der drei Wohnorte - mit Unterstützung seines Arbeitgebers - eine Wohnung anmieten können, an dem dritten Ort habe der Anmietung entgegengestanden, dass die Menschen dort gegen Ausländer gewesen seien, sodass er in einem Zelt gewohnt habe. Finanzielle Gesichtspunkte haben einer Wohnungsanmietung offensichtlich auch an diesem Ort nicht entgegengestanden.
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Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger nach einer Rückkehr nach Griechenland seinen Lebensunterhalt nunmehr dort nicht mehr sicherstellen könnte; entsprechende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich, zumal der 39-jährige Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Nachfrage, was gegen eine Rückkehr nach Griechenland zum jetzigen Zeitpunkt spreche, eine eingeschränkte oder gar fehlende Erwerbsfähigkeit bzw. das Bestehen von Krankheiten mit keinem Wort erwähnt hat. Vielmehr hat er im Gegenteil ausgeführt, dass er fleißig sei und gut arbeiten könne. Bereits angesichts dessen ist in keiner Weise ersichtlich, dass es sich bei dem Kläger um eine infolge Krankheit nicht erwerbsfähige Person handelt. Zwar hat er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 17. April 2018 erklärt, dass er an einer Schlafstörung und Depressionen, Magenbeschwerden sowie einem Tinnitus leide. Er sei einige Male bei Ärzten gewesen und nehme auch Medikamente ein. Obwohl der Kläger erklärt hat, dass er viele ärztliche Unterlagen zu Hause habe, hat er solche zu keinem Zeitpunkt bei der Behörde oder dem Gericht vorgelegt. Vor diesem Hintergrund wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a Absatz 2c Satz 1 AufenthG. Relevante oder gar ernsthafte Erkrankungen des Klägers sind überdies auch deshalb nicht glaubhaft dargetan, da der Kläger bei seiner ersten Anhörung beim Bundesamt im Jahre 2016 ausdrücklich versichert hat, dass er nicht krank sei, sodass sich der spätere Vortrag als asyltaktische Steigerung darstellt. Die diesbezügliche Erläuterung, dass er im Fernsehen gesehen habe, dass die deutsche Polizei plötzlich komme und Leute zur Abschiebung mitnehme, woraufhin er Krankheitssymptome entwickelt habe, erscheint - zumal Unterlagen hierzu nicht vorgelegt wurden - in dieser Oberflächlichkeit und Unsubstantiiertheit nicht glaubhaft. Gegen das Bestehen einer die Erwerbsfähigkeit einschränkenden Erkrankung spricht schließlich auch, dass der Kläger auch in Deutschland immer wieder körperlich beanspruchenden Erwerbstätigkeiten, etwa als Küchenhilfe oder Spüler, nachgegangen ist, zuletzt als Küchenhilfe in Vollzeit, bewilligt durch die Zentrale Ausländerbehörde Unterfranken bis zum 3. März 2020. Nach alledem handelt es sich bei dem Kläger nicht um eine vulnerable Person, die in Griechenland nicht auf eine Erwerbsarbeit zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts verwiesen werden könnte.
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Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Lebensbedingungen in Griechenland angegeben hat, dass die Lage dort sehr schwer sei und er dort nicht arbeiten und frei leben könne, so ist dieses Vorbringen höchst vage und pauschal geblieben, sodass es an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermag. Diesen klägerischen Angaben fehlt zudem die Überzeugungskraft, da der Kläger während der langen Zeit seines Voraufenthalts in Griechenland nach eigenen Angaben Arbeit gefunden und hiermit durchgängig seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Von unzumutbaren Zuständen hat der Kläger zu keiner Zeit berichtet, sondern vielmehr bei der Bundesamtsanhörung am 7. April 2016 dargelegt, dass er Griechenland nicht habe verlassen wollen; er sei lediglich wegen eines Problems mit einem afghanischen Landsmann ausgereist, weswegen er unschuldig im Gefängnis gewesen sei. Einzelereignisse in Griechenland könnten überdies selbst bei Wahrunterstellung an dem vorstehenden Ergebnis nichts ändern. Wie dargestellt kommt es auf Fehlleistungen im Einzelfall nicht an. Deshalb sind auch die in den Erkenntnismitteln teilweise beschriebenen konkreten Einzelfälle von Obdachlosigkeit (so z. B. Pro Asyl/RSA, Returned recognized refugees face a dead-end in Greece - a case study, Stand: 4.1.2019) unergiebig, da sie ohne Weiteres und in der Zusammenschau aller verfügbaren Erkenntnismittel nicht verallgemeinerungsfähig sind (OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - juris).
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e) Schließlich stehen auch Sicherheitsbedenken einer Abschiebung nach Griechenland nicht entgegen, da sich der Erkenntnismittellage entnehmen lässt, dass einzelne Fälle rassistischer Übergriffe, etwa durch Rechtsradikale, gegenüber Frauen und Kindern vorkommen, jedoch von den Behörden aktiv geahndet werden. Die betroffenen Opfer sind auch vom Ministerpräsidenten und dem Integrationsminister persönlich empfangen worden. Über rassistische Angriffe gegenüber erwachsenen Männern wird in den Medien kaum berichtet (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 26.9.2018, S. 3), auch insoweit ist die aktuelle Situation auf den ostägäischen Inseln auf nicht dorthin zurückkehrenden Kläger nicht übertragbar. Soweit dieser bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 17. April 2018 angegeben hat, dass er während seines Aufenthalts in Griechenland sehr oft angegriffen und geschlagen worden sei und er hiervon Narben davongetragen habe, so ist dieser Vortrag überdies bereits viel zu pauschal und oberflächlich geblieben, um ihm Glauben schenken zu können. Die Unglaubhaftigkeit dessen ergibt sich auch daraus, dass der Kläger bei seiner vorherigen Anhörung am 7. April 2016 ebenfalls Ausführungen zu seinem Voraufenthalt in Griechenland gemacht und zu häufigen Angriffen auf seine Person (abgesehen von einem speziellen Einzelfall, der dem Kläger ebenfalls nicht abgenommen werden kann, vgl. unten) nichts berichtet hat, sodass sich die zeitlich später geschilderten körperlichen Angriffe als objektiv nicht nachvollziehbare asyltaktische Steigerung im Sachvortrag darstellen. Dasselbe gilt für das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach Leute an seinem Aufenthaltsort in Tiwar sein Zelt in Brand gesteckt hätten. Auf Vorhalt des Gerichts, dass dies vom Kläger zuvor nicht erwähnt worden sei, hat er lediglich lapidar und nicht überzeugend geäußert, dass er es vergessen habe, da er Probleme mit seinem Gedächtnis habe. Für letzteres sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich und es erscheint überdies äußerst unwahrscheinlich und nicht nachvollziehbar, dass ein derartiges bedeutsames Ereignis nicht mitgeteilt worden sein soll, wenn es denn tatsächlich stattgefunden hätte.
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Schließlich führt auch der vom Kläger ins Feld geführte Gefängnisaufenthalt in Griechenland sowie die dem angeblich zugrundeliegende Auseinandersetzung mit einem afghanischen Landsmann zu keinem anderen Ergebnis. Dies ergibt sich - unabhängig davon, dass sich hieraus bereits per se kein Abschiebungsverbot ergeben kann, sondern der Kläger gegen erneute Bedrohungen vielmehr polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen hätte, die er in Griechenland auch erhalten würde - daraus, dass auch dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Es ist in diesem Zusammenhang schon nicht nachvollziehbar, dass der Kläger bei einem derartig wichtigen Ereignis keine zeitlich exakten Angaben hinsichtlich des Zeitraums seines Gefängnisaufenthalts machen kann. Die mangelnde Glaubhaftigkeit wird zusätzlich dadurch gestützt, dass der Kläger zu dem Gefängnisaufenthalt keinerlei Unterlagen vorgelegt hat. Darüber hinaus besteht eine Reihe von Widersprüchen. So hat der Kläger im Rahmen seiner zweiten Bundesamtsanhörung zunächst von einem ca. 1,5 Jahre währenden Gefängnisaufenthalt gesprochen, bevor seine Gerichtsverhandlung stattgefunden habe; danach hätten sie ihn noch drei Monate im Gefängnis behalten. Sodann hat der Kläger jedoch im weiteren Verlauf ohne jegliche Begründung in erheblichem Widerspruch dazu dargelegt, dass er eigentlich 3,5 Jahre im Gefängnis gewesen sei, ihm jedoch nur eine Bescheinigung für 18-19 Monate ausgestellt worden sei, die er jedoch zu keiner Zeit im Verfahren vorgelegt hat. Er sei Ende 2011 ins Gefängnis gekommen und Mitte 2015 freigekommen. Letzteres widerspricht jedoch seiner Aussage im Rahmen derselben Anhörung, wonach er im Jahr 2013, als er aus dem Gefängnis gekommen sei, auf der Straße geschlagen worden sei. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 7. April 2016 hat er in Bezug auf das zugrundeliegende Ereignis erläutert, dass er sich mit einem Landsmann, der von ihm zu Unrecht Geld gefordert habe, gestritten habe. Dieser habe ihn mit einem Messer an der linken Schulter verletzt. Er habe den Mann daraufhin mit der Faust auf die Nase geschlagen und ihm das Messer aus der Hand genommen. Bei seiner Anhörung am 17. April 2018 hingegen hat der Kläger dann behauptet, dass eine kleinere Auseinandersetzung stattgefunden habe, sie hätten sich dabei jedoch nicht geschlagen. Bei der ersten Bundesamtsanhörung hat der Kläger darüber hinaus geäußert, dass bei dem Verletzungsvorfall Samaras Präsident in Griechenland gewesen sei. Dessen Regierungszeit währte vom 20. Juni 2012 bis 26. Januar 2015 (https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Regierungschefs_von_Griechenland), während der Kläger im Rahmen der zweiten Bundesamtsanhörung festgestellt hat, dass er bereits ca. Ende 2011 ins Gefängnis gekommen sei. Vor Gericht hat er schließlich ausgesagt, dass er seinen Asylantrag im Gefängnis gestellt habe. Dieser datiert nach Angaben der griechischen Behörden vom 15. Juni 2011 (Bl. 100 der Akte des Bundesamts), was sich wiederum mit dem angeblichen Beginn seines Gefängnisaufenthalts Ende 2011 sowie mit der Regierungszeit von Samaras nicht in Einklang bringen lässt. Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger weder die Auseinandersetzung mit dem Landsmann noch sein angeblicher Gefängnisaufenthalt in Griechenland abgenommen werden.
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Nach alledem besteht kein Anspruch auf ein Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
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2. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.
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Andere Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers, die im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen wären, sind - über die unter 1. beschriebenen hinaus - nicht ersichtlich. Hierfür reicht insbesondere nicht die allgemein schlechte Lage in Griechenland für anerkannt Schutzberechtigte (s. o.) aus, da Abs. 7 Satz 1 sich nur auf konkret individuelle Gefahren bezieht und Gefahrenlagen, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, nur im Rahmen von Anordnungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen sind (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG), die hier nicht vorliegen. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG entfaltet insoweit eine Sperrwirkung hinsichtlich der Anwendung des Abs. 7 Satz 1 (zu alldem - zur vergleichbaren alten Rechtslage - z. B.: BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 -, Rn. 37, juris). Dass der Kläger bei Ausreise nach Griechenland wegen der allgemein schlechten Lage für anerkannt Schutzberechtigte gleichsam „sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen“ ausgeliefert würde, was zu einer ausnahmsweisen - weil verfassungsrechtlich gebotenen - Durchbrechung des Grundsatzes aus § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG führen würde (so schon: BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10/09 -, Rn. 15, juris), ergibt sich nach o. g. nicht. Es wird insoweit vollumfänglich auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. In diesem Zusammenhang ist auch nochmals festzustellen, dass eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben des Klägers auch nicht aus gesundheitlichen Gründen besteht. Eine solche ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG überhaupt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, gegeben. Entsprechend obiger Darlegungen ist dies bei dem hiesigen Kläger nicht ansatzweise der Fall.
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3. Da der Kläger entsprechend vorstehender Ausführungen keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hat, sind auch hinsichtlich der in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides enthaltenen Abschiebungsandrohung nach Griechenland keine Rechtsfehler ersichtlich. Hierbei ist insbesondere auch gegen die festgesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen gemäß § 38 Abs. 1 AsylG nichts zu erinnern. Soweit der Kläger hiergegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2019 (1 C 15.18) anführt, so ist diese Entscheidung im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da hier keine dem dortigen Sachverhalt vergleichbare Situation gegeben ist. Der Kontext der dortigen Entscheidung ging vielmehr dahin, Möglichkeiten zur Vermeidung einer „Endlosschleife“ im Falle der Neuentscheidung der Behörde nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Abschiebungsandrohung durch ein Verwaltungsgericht aufzuzeigen, wofür eine Abschiebungsandrohung mit einer 30-tägigen Ausreisefrist unter gleichzeitiger Aussetzung des Vollzuges nach § 80 Abs. 4 VwGO keine Möglichkeit biete. Eine derartige Situation einer stattgebenden Eilentscheidung liegt hier nicht vor. Ebenso enthält der angegriffene Bescheid keine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG; darüber wurde bereits durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juni 2017 (W 5 K 16.31622) eine rechtskräftige Entscheidung getroffen, sodass § 36 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht eingreift. Unabhängig von vorstehenden Ausführungen stellt das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung auch nur einen objektiven Rechtsverstoß fest. Eine darüber hinaus für den Klageerfolg erforderliche subjektive Rechtsverletzung des Klägers, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, ist - selbst im Falle der Annahme einer objektiven Rechtswidrigkeit - angesichts der Festsetzung einer längeren und damit für den Kläger ausschließlich günstigeren Ausreisefrist nicht gegeben.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen.