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AG Regensburg, Beschluss v. 10.12.2020 – III Gs 3949/20
Titel:

Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger

Normenkette:
StPO §§ 140 ff., § 154 Abs. 1
Schlagworte:
Ermittlungsverfahren, Mitwirkung, Notwendige Verteidigung, Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt, Schwere der Tat, Verteidigung
Rechtsmittelinstanz:
LG Regensburg, Beschluss vom 30.12.2020 – 5 Qs 188/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 40423

Tenor

Der Antrag des Beschuldigten …, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wird abgelehnt.

Gründe

1
Ein Fall der notwendigen Verteidigung (…) liegt nicht vor. Insbesondere ist die Mitwirkung eines Verteidigers auch nicht wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Von der Verfolgung wurde frühzeitig, zeitnah nach dem Eingang bei der Staatsanwaltschaft Regensburg, gem. § 154 Abs. 1 StPO abgesehen. Eine Mitwirkung des Rechtsanwalts wirkte sich nicht auf die getroffene Entscheidung aus.