Titel:
Überprüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses bei Umschreibung einer EU-Fahrerlaubnis
Normenketten:
Führerschein-RL 1991 Art. 1 Abs. 2, Art. 7, Art. 9
Führerschein-RL Art. 2 Abs. 1, Art. 7, Art. 12
FeV § 7 Abs. 1 S. 2, § 28 Abs. 1 S. 1, § 30 Abs. S. 1
Leitsätze:
1. Durch den Eintrag eines im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats liegenden Wohnorts im Führerschein wird das tatsächliche Innehaben eines Wohnsitzes an diesem Ort nicht positiv und in einer Weise bewiesen, dass die Behörden und Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten dies als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe nach Art. 15 Satz 1 der RL 2006/126/EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen; dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins als vom Ausstellermitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaat. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
4. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
EU-Fahrerlaubnis, Anerkennung, Umschreibung, Wohnsitzerfordernis, Überprüfung, maßgebliche Informationen
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 13.01.2021 – 11 ZB 20.1984
Fundstelle:
BeckRS 2020, 40186
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in glei-cher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der * geborene Kläger begehrt die Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B in eine deutsche Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse.
2
1. Der Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts * vom 17. August 2006 (Az.:, rechtskräftig seit 17.8.2006) der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig gesprochen und ihm wurde seine (deutsche) Fahrerlaubnis entzogen. Die vom Amtsgericht festgesetzte Sperrfrist von zehn Monaten für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis endete mit Ablauf des 16. Juni 2007.
3
Am 17. Juni 2008 wurde dem Kläger von der Behörde „*“ ein bis zum 17. Juni 2018 befristeter tschechischer Führerschein mit der Führerscheinnummer * ausgestellt (s. Seite 1 des Führerscheins Nr. 4a, 4b, 4c). Als Wohnort des Klägers wird unter Nr. 8 des Führerscheins „*“ ausgewiesen. Auf der Rückseite (Seite 2 des Führerscheins) ist in Spalte 10 für die Fahrerlaubnisklasse B der 17. Juni 2008 als Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung ausgewiesen (s. Bl. 48 [Vorder- und Rückseite] der Behördenakte).
4
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 teilte die Kriminalpolizeiinspektion * der * dem Landratsamt mit, der Kläger habe über die „*“ den tschechischen Führerschein mit der Nummer, ausgestellt am 17. Juni 2008, erworben. Diese Agentur befasse sich mit der Vermittlung von ausländischen Führerscheinen an Deutsche und es werde wegen Betrugs und Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen ein Ermittlungsverfahren gegen sie geführt. Das Landratsamt ergriff daraufhin keine Maßnahmen.
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2. Am 24. Mai 2018 beantragte der Kläger über die Stadt * beim Landratsamt die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis nach § 30 FeV. Auf dem Beiblatt zu diesem Antrag bestätigte die Stadt, dass er dort seit 2. November 2004 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet sei (Bl. 35 der Behördenakte). Um die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses zu überprüfen, stellte das Landratsamt am 24. Mai 2018 über das Kraftfahrt-Bundesamt eine Anfrage an das tschechische Verkehrsministerium, in welchem Zeitraum der Kläger seinen Wohnsitz und Aufenthalt in Tschechien gehabt habe und ob für die Führerscheinklasse B eine Prüfung abgelegt worden sei (Bl. 45 der Behördenakte). Dem Kläger teilte das Landratsamt mit, das Verfahren könne ggf. schneller abgeschlossen werden, wenn er selbst Unterlagen vorlege.
6
Mit E-Mail vom 11. Juni 2018 beschwerte sich der Kläger insbesondere deswegen über das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde, da von ihm im Rahmen seiner ersten Vorsprache im Februar 2018 ein tschechischer Wohnsitznachweis nicht verlangt worden sei (Merkblatt „Februar 2018“, Bl. 57 der Behördenakte und Merkblatt „Mai 2018“, Bl. 56 der Behördenakte). Seine Fahrerlaubnis laufe in Bälde (17.6.2018) ab und für seine neue berufliche Tätigkeit sei eine Fahrerlaubnis unumgänglich. Am 13. Juni 2018 übermittelte der Kläger per E-Mail zwei (in tschechischer Sprache abgefasste) Dokumente (Bl. 52 der Behördenakte), nämlich eine am 12. Dezember 2007 ausgestellte Bescheinigung über einen vorläufigen Aufenthalt mit der Kennzahl VA * („Potvrzení o přechodném“, vom Kläger als „Bürgerausweis“ bezeichnet), die eine Adresse in * ausweist, sowie eine am 30. April 2008 von „ICP *“ ausgestellte Bescheinigung über die Geburtennummer („Doklad O Rodnem Cisle“). Das Landratsamt teilte dem Kläger mit zwei Schreiben vom 21. Juni 2018 (u.a. Beschwerdebeantwortung) im Wesentlichen mit, dass erst am 24. Mai 2018 durch die eingereichte Meldebestätigung bekannt geworden sei, dass er seit 2. November 2004 durchgehend in * mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Der vorgelegte Führerschein mit eingetragenem Wohnsitz * sowie der am 12. Dezember 2007 ausgestellte „Bürgerausweis“ gäben keinen Aufschluss darüber, ob der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz durchgehend für mindestens 185 Tage in Tschechien gehabt habe. Die Umschreibung des Führerscheins könne erst nach Vorlage eines entsprechenden Wohnsitznachweises der zuständigen tschechischen Behörde mit genauem Datum der An- und Abmeldung erfolgen. Eine Wohnsitzanfrage in Tschechien über das Kraftfahrt-Bundesamt sei bereits am 24. Mai 2018 erfolgt.
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In seiner E-Mail vom 10. Juli 2018 (Bl. 70 bis 72 und Bl. 73 bis 75 der Behördenakte) führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass er dem Landratsamt am 9. Juli 2018 im Rahmen des dort geführten Gesprächs eine Wohnsitzbescheinigung nebst beglaubigter Übersetzung vorgelegt habe, die seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik vom 12. Dezember 2007 bis 13. Juni 2008 belege. Trotzdem habe ihm das Landratsamt unter Hinweis auf das im Führerschein ausgewiesene Datum 17. Juni 2008 die Umschreibung verweigert und ihm einen Wohnsitzverstoß vorgeworfen. Bei dem Datum im Führerschein (Punkt 4a) handle es sich um das Ausstellungsdatum, das völlig sekundär sei. Primär wichtig sei das Datum der Erteilung. Er habe die Prüfung in den sechs Monaten erfolgreich abgelegt, was allerdings noch zu keiner Erteilung geführt habe. Das Erteilungsdatum sei somit der Tag, an dem die Wohnsitzbestimmungen (184/185 Tage) erfüllt gewesen seien, was im vorliegenden Fall der 12. oder 13. Juni 2008 gewesen sei. Das Landratsamt antwortete mit Schreiben vom 17. Juli 2018, dass der am 9. Juli 2018 vorgelegte, in die deutsche Sprache übersetzte Nachweis einen Wohnsitz vom 12. Dezember 2007 bis 13. Juni 2008 bescheinigt habe. Die Fahrerlaubnis sei jedoch am 16. (gemeint wohl: 17.) Juni 2008 erteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger keinen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien gehabt, so dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Umschreibung nicht gegeben seien.
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Mit den E-Mails vom 15. August 2018, 23. August 2018 und 27. August 2018 legte der Kläger seine Rechtsmeinung dar bzw. legte gegen das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde Beschwerde ein. Das Landratsamt nahm hierzu mit den Schreiben vom 22. August 2018 und 29. August 2018 Stellung.
9
Unter dem 23. August 2018 (eingegangen beim Landratsamt am 30.8.2018) übermittelte das * die Auskunft des tschechischen Verkehrsministeriums vom 14. August 2018 mit dem zum Führerschein des Klägers ausgefüllten (Formular-) Fragebogen und dem unter dem Datum 12. Juli 2018 vom * ausgefüllten (Formular-)Fragebogen zum tschechischen Wohnsitz des Klägers (Bl. 127 bis 130 der Behördenakte).
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In dem vom * ausgefüllten (Formular-)Fragebogen zum Wohnsitz des Klägers (Bl. 127 der Behördenakte) ist u.a. Folgendes angegeben:
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„2) Request in case of suspicion of noncompliance with normal residence criteria:
12
According to our information the person has his/her residence in our country based on:
13
Place of normal residence according to our information:
14
(handschriftlich eingetragen) POTVREZENI O PRECHODNEM POBYTU 12.12.2007 O*-* VA*
15
̶ Place, where person usually lives for at least 185 days each calender year: Unknown
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- Place of close family members: Unknown
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̶ Existence of accomodation: Unknown
18
̶ Place where business is conducted: Unknown
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̶ Place of property interests: Unknown
20
̶ Place of administrative links to public authorities and social services (place where person pays taxes, receives social benefits, has a car registered etc.): Unknown“
21
Mit Schreiben vom 6. September 2018 informierte das Landratsamt den Kläger u.a. über die Rückantwort des tschechischen Verkehrsministeriums. Die Beantwortung sämtlicher Fragen mit „unknown“ könne nach neuerer Rechtsprechung in Verbindung mit der Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes als unbestreitbare Information des Ausstellerstaates gewertet werden, die in einer Gesamtbewertung zur Erkenntnis führen könne, dass ein dauerhafter Wohnsitz im Ausland nicht bestanden habe. Da dem Kläger durch die am 9. Juli 2018 vorgelegte Meldebescheinigung ein Aufenthalt in Tschechien lediglich im Zeitraum vom 12. Dezember 2007 bis 13. Juni 2008 bescheinigt worden sei, die tschechische Fahrerlaubnis laut Führerschein und aktueller Auskunft der tschechischen Behörden aber am 17. Juni 2008 erteilt worden sei, es für das Bestehen des Wohnsitzes aber auf diesen Zeitpunkt ankomme, stelle dies ein weiteres Hindernis für die Umschreibung des Führerscheins dar. Hierzu nahm der Kläger mit EMail vom 9. September 2018 Stellung (Bl. 134 bis 141 der Behördenakte).
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3. Mit Bescheid vom 11. September 2018 lehnte das Landratsamt den Antrag vom 24. Mai 2018 auf Umschreibung der in Tschechien ausgestellten Fahrerlaubnis der Klasse B vom 17. Juni 2008 in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B ab (Nr. 1) und stellte fest, dass der Antragsteller nicht dazu berechtigt war oder ist, von der in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 2). Der tschechische Führerschein Nr. ED*, ausgestellt am 17. Juni 2008, sei bis spätestens 12. Oktober 2018 beim Landratsamt * zum Zwecke der Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen; bei Verlust des Führerscheins sei eine Eidesstattliche Versicherung vorzulegen (Nr. 3). Sollte der Führerschein bzw. bei Verlust die Eidesstattliche Versicherung bis zum Ablauf der in Nr. 3 genannten Frist nicht abgeliefert worden sein, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500‚00 EUR angedroht (Nr. 4). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nummer 3 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 5).
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Der Bescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 14. September 2018 zugestellt.
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4. Der (damalige) Bevollmächtigte des Klägers erhob per Telefax am 11. Oktober 2018 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg und beantragte,
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1. Der Bescheid des Landratsamtes * vom 11. September 2018 wird aufgehoben.
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2. Der Beklagte wird verpflichtet, den tschechischen Füh rerschein des Klägers in einen deutschen Führerschein umzuschreiben.
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Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2019 wurde die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (mit Anlagen) vorgelegt und beantragt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen.
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Mit Schriftsatz vom 1. März 2019 führte der (damalige) Bevollmächtigte zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, es sei unbeachtlich, dass der Führerschein am 17. Juni 2008 ausgehändigt worden sei, da der Kläger vor Ablauf der 185-Tagefrist die anderweitigen Voraussetzungen wie theoretische und praktische Prüfung erfolgreich bestanden habe und die Fahrerlaubnisbehörde erst nach Ablauf der erforderlichen Frist für das Wohnortprinzip sodann die Fahrerlaubnis erteilt habe. In der vorliegenden Konstellation gelte die Fahrerlaubnis als am 13. Juni 2008 erteilt, nämlich zu dem Zeitpunkt, als die 185 Tage zur Erfüllung des Wohnsitzes erfüllt gewesen seien. Die tatsächliche Aushändigung vier Tage später sei unbeachtlich.
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Zudem ergebe sich bereits aus dem Führerschein des Klägers, dass das Wohnortprinzip beachtet worden sei. Daher sei es dem Beklagten verwehrt gewesen, ins Blaue hinein Nachforschungen bei den tschechischen Behörden anzustellen. Ein bestehender Wohnsitz in Deutschland sei kein ausreichender Anhaltspunkt, um einen bestehenden Wohnsitz in einem anderen Staat zu bestreiten. Vielmehr hätten hier Informationen aus dem anderen Staat kommen müssen, was nicht geschehen sei.
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Mit Schriftsatz vom 12. März 2019 zeigte die nunmehrige Bevollmächtigte des Klägers dessen Vertretung an und beantragte Akteneinsicht, die ihr durch Übersendung der Gerichts- und Behördenakte gewährt wurde (s. Schreiben des Gerichts vom 13.3.2019).
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5. Das Landratsamt beantragte mit Schreiben vom 15. März 2019,
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die Klage abzuweisen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
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Bedenken an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses hätten bestanden, da der Kläger seit 2. November 2004 durchgehend in * gemeldet sei. Das tschechische Verkehrsministerium habe in der daraufhin gestellten Anfrage alle Fragen mit „unknown“ beantwortet, was als unbestreitbare Information in einer Gesamtwertung zur Erkenntnis führen könne, dass ein dauerhafter Wohnsitz im Ausland nicht bestanden habe. Auch die vom Kläger vorgelegte Meldebescheinigung weise auf einen Wohnsitzverstoß hin, da sie für den Zeitraum vom 12. Dezember 2007 bis 13. Juni 2008 einen Wohnsitz in Tschechien bescheinige, die tschechische Fahrerlaubnis aber ausweislich des Führerscheins erst am 17. Juni 2008 erteilt worden sei.
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Mit Schriftsatz vom 21. März 2019 legte die Bevollmächtigte des Klägers eine (weitere) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (mit Anlagen) vor und beantragte nochmals, dem Kläger für die vorliegende Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterfertigten zu bewilligen.
35
Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz vom 7. Juni 2019 im Wesentlichen ausgeführt, dass es für die Forderung des Beklagten nach einem Wohnsitznachweis im Hinblick auf den Eintrag eines tschechischen Wohnsitzes im Führerschein und die vom Kläger vorgelegten Dokumente (CZ-Geburtennummer und CZ-Bürgerausweis) keine rechtliche Grundlage gegeben habe. Es sei auch rechtlich irrelevant, an welchem Tag die Fahrerlaubnis ausgestellt bzw. von einer tschechischen Behörde unterzeichnet worden sei. Der Kläger habe „nur“ 185 Tage in Tschechien seinen Wohnsitz haben und in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllen müssen. Dies sei vorliegend der Fall. Ob die Fahrerlaubnis dann vier Tage später gestempelt worden sei oder nicht, sei nicht relevant. Der Kläger habe sich in Tschechien wegen der Wohnsitzvoraussetzungen sogar noch einmal erkundigt und dem Beklagten mit E-Mail vom 13. August 2018 mitgeteilt, dass die Behörde das Erteilungsdatum mit dem Ausstellungsdatum verbinde, die Voraussetzungen zum Erhalt der Fahrerlaubnis jedoch mit Ablauf der 185 Tage vorlägen. Es komme also nicht darauf an, dass der Führerscheininhaber noch am Tag der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellerland habe, sondern nur darauf, dass er ihn im Zeitpunkt des Ablaufs der 185 Tage gehabt habe.
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Die vom Beklagten zitierten Urteile des EuGH seien mit dem Fall des Klägers nicht vergleichbar. Zudem sei in der Klageerwiderung nicht thematisiert worden, dass der EuGH in seinem Urteil vom 24. April 2012 (Az.: C-419/10) ganz klar gesagt habe, dass eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie (gemeint sei die Richtlinie, auf die sich der Beklagte stütze) weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden dürfe.
37
Der Beklagte wies mit Schreiben vom 10. Juli 2019 nochmals darauf hin, dass gemäß Art. 7 der 3. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG) ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden dürfe, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein aus-stellenden Mitgliedstaates ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Die Ansicht der Klägerseite, dass die Fahrerlaubnis mit bestandener Prüfung und nicht mit der Aushändigung des Führerscheins als erteilt gelte und es nur auf den Ablauf der 185-Tage-Regelung ankomme, sei nicht zutreffend.
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6. Mit Schreiben vom 20. September 2019, eingegangen beim Bayerischen Verwal-tungsgericht Augsburg am 23. September 2019, stellte der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Antrag, den Bescheid vom 11. September 2018 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, die tschechische Fahrerlaubnis in eine deutsche umzuschreiben.
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Am 14. Oktober 2019 erfolgte eine telefonische Anfrage des Gerichts beim Landrats-amt hinsichtlich eines tschechischen Wohnsitznachweises für den Zeitraum vom 12. Dezember 2007 bis 13. Juni 2008, den der Kläger laut Aktenlage am 9. Juli 2018 beim Landratsamt vorgelegt haben soll und der im Bescheid vom 11. September 2018 sowie auch in etlichen Schreiben des Klägers und des Beklagten erwähnt wird. Dem Land-ratsamt wurde mitgeteilt, dass diese von beiden Parteien in Bezug genommene Be-scheinigung weder im Original noch in Kopie in der Behördenakte enthalten ist und von der Klägerseite auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt wurde. Laut Aus-kunft des Landratsamtes hat der Kläger die Wohnsitzbescheinigung am 9. Juli 2018 nur vorgezeigt und dann wieder mitgenommen. Auch sei hiervon keine Kopie gefertigt und zur Behördenakte genommen worden (Bl. 118 der Gerichtsakte).
40
Mit Beschluss vom 23. Oktober 2019 (Az.: Au 7 E 19.1566, Au 7 K 18.1747) lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg sowohl den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Nr. I.) als auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe (Nr. II.) ab. Die gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerden wurden vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Januar 2020 (Az.: 11 CE 19.2319, 11 C 19.2320) zurückgewiesen.
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7. Auf die Anfrage der Berichterstatterin vom 13. Februar 2020 teilte die Klägerbe-vollmächtigte mit Schreiben vom 10. März 2020 mit, dass die Klage nicht zurückge-nommen werde und auch kein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestehe. Mit Schriftsatz vom 8. April 2020 (eingegangen bei Gericht am 16.4.2020) regte die Klägerbevollmächtigte an, drei Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Nachdem der Klägerbevollmächtigten telefonisch mitgeteilt worden war, dass das Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen nicht stellen werde, da die Rechtslage hinsichtlich der von ihr aufgeworfenen Fragen aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits geklärt sei, wurde den Beteiligten mit Schreiben des Gerichts vom 18. Mai 2020 die Entscheidung durch Gerichtsbescheid angekündigt. Das von der Klägerbevollmächtigten unter dem 22. Mai 2020 unterzeichnete Empfangsbekenntnis ging nach zwei Erinnerungen am 8. Juli 2020 bei Gericht ein. Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 rügte der Kläger die Ver-fahrensdauer.
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8. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
43
Die Entscheidung konnte im vorliegenden Fall durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Parteien wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu dieser Form der Entscheidung angehört. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
44
Die zulässige, insbesondere fristgemäß (§ 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhobene Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen Anspruch auf Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis nach § 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV), da diese unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt worden ist und ihn daher nicht dazu berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen; der Bescheid des Beklagten vom 11. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
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1. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV wird dem Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, auf Antrag die Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen erteilt, ohne dass die in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 FeV genannten Vorschriften anzuwenden sind. Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet nach § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV § 30 Abs. 1 FeV entsprechend Anwendung.
46
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Information zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV im Inland hatten. Nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen.
47
Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).
48
Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der RL 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18 - RL 2006/126/EG) und Art. 1 Abs. 2, Art. 7 und Art. 9 der RL 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1 - RL 91/439/EWG) in Einklang. Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e RL 2006/126/EG bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 91/439/EWG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 12 RL 2006/126/EG bzw. Art. 9 RL 91/439/EWG.
49
Nach Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG bzw. Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt (und damit auch die zugrundeliegenden Fahrerlaubnisse, vgl. EuGH, U.v. 26.10.2017 - C195/16 - ABl EU 2017, Nr. C 437, S. 8 - juris Rn. 48 f.). Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e RL 2006/126/EG bzw. gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 91/439/EWG darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben bzw. hängt die Ausstellung des Führerscheins ab vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder - beim Kläger nicht einschlägig - von einem Nachweis, dass der Bewerber während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert hat. Die Voraussetzungen, wann von einem ordentlichen Wohnsitz auszugehen ist, werden in Art. 12 RL 2006/126/EG und dem wortgleichen Art. 9 RL 91/439/EWG definiert.
50
Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 62).
51
2. Unter Anwendung dieser Vorgaben kann dem Kläger auf Grundlage des tschechischen Führerscheins keine deutsche Fahrerlaubnis nach § 30 FeV erteilt werden, da die tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurde.
52
a) Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss des Gerichts vom 23. Oktober 2019 (Az.: Au 7 E 19.1566) verwiesen, in dem (s. Rn. 55 bis 61) wie folgt ausgeführt wurde:
53
„2. Hieraus folgt zunächst, dass es dem Antragsgegner nicht verwehrt war, der Frage nachzugehen, ob der Antragsteller bei der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte (BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 20). Durch den Eintrag eines im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats liegenden Wohnorts im Führerschein wird das tatsächliche Innehaben eines Wohnsitzes an diesem Ort nicht positiv und in einer Weise bewiesen, dass die Behörden und Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten dies als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten (vgl. vgl. EuGH, U.v. 26.4.2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935-1940, juris Rn. 90; BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 23 f.; B.v. 18.3.2019 - 11 C 18.2162 - juris Rn. 16; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 20; U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259). Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe nach Art. 15 Satz 1 der RL 2006/126/EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen; dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 20; U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 33). Dass ggf. auch widersprüchliche behördliche Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat von der Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaats als Hinweis auf einen Scheinwohnsitz gewertet werden dürfen (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2018 - 11 ZB 17.1696 - juris Rn. 25), ergibt sich schon daraus, dass Angaben im Führerschein wie auch andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen gleichrangig („oder“) als Erkenntnisquellen genutzt werden dürfen (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 - C-445/08 - EuZW 2009, 735 Rn. 51).
54
Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins als vom Ausstellermitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff. m.w.N). Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75). Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 23 f; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 20; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff.).
55
3. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben weisen die aus dem Ausstellermitgliedstaat Tschechien stammenden Informationen im vorliegenden Fall auf die Nichterfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei der Ausstellung des Führerscheins hin und lassen in Zusammenschau mit den übrigen bekannten Umständen auf einen Wohnsitzverstoß schließen.
56
a) Im vorliegenden Fall liegt ein Wohnsitzverstoß bereits deswegen vor, da der Antragsteller am 17. Juni 2008 - dem Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis und der Ausstellung des Führerscheins - in der Tschechischen Republik keinen ordentlichen Wohnsitz (mehr) innehatte - sofern ein solcher überhaupt jemals bestanden hat (siehe hierzu nachfolgend unter b)).
57
Der tschechische Führerschein des Antragstellers weist auf Seite 1 unter Nr. 4a den 17. Juni 2008 als Ausstellungsdatum aus und dieses Datum (17.6.2008) wird auch auf Seite 2 des Führerscheins unter Spalte 10 als Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für die Klasse B dokumentiert (s. auch RL 2006/126/EG Anhang I, Bestimmungen zum EG-Muster-Führerschein). Die nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten am 9. Juli 2018 vom Antragsteller vorgelegte (aber weder in der Behörden- noch in der Gerichtsakte befindliche) Wohnsitzbescheinigung, bei der es sich um eine tschechische Meldebescheinigung handeln dürfte, weist dagegen - wie ebenfalls vom Antragsteller und Antragsgegner übereinstimmend vorgetragen wird - aus, dass ein Wohnsitz des Antragstellers in Tschechien (ab dem 12.12.2007) nur bis zum 13. Juni 2008 gemeldet war. Dieser tschechische Wohnsitznachweis, auf den sich der Antragsteller auch in seiner Antragsbegründung vom 25. September 2019 ausdrücklich bezieht, stellt damit eine vom Ausstellermitgliedstaat herrührende und unbestreitbare Information dar, die maßgeblich darauf hinweist, dass nach dem 13. Juni 2008 ein ordentlicher Wohnsitz in Tschechien nicht mehr bestanden hat. Auch hat der Antragsteller selbst in seinen Schreiben an das Landratsamt und das Gericht zum Ausdruck gebracht, dass er den 13. Juni 2008 als den maßgeblichen Zeitpunkt für die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses ansehe und nicht einmal andeutungsweise geltend gemacht, dass er nach dem 13. Juni 2008 noch einen - ordentlichen - Wohnsitz in Tschechien gehabt bzw. unterhalten hat.
58
Die beiden anderen, vom Antragsteller vorgelegten Dokumente (s. Bl. 52 der Behördenakte), zum einen die am 12. Dezember 2007 ausgestellte Bescheinigung über einen vorläufigen Aufenthalt mit der Kennzahl VA * („Potvrzení o Přechodném“), zum anderen die am 30. April 2008 von „ICP Ch*“ ausgestellte Bescheinigung über die Geburtennummer („Doklad O Rodnem Cisle“), geben über die Dauer des Aufenthaltes in Tschechien keinen Aufschluss und können daher einen ordentlichen Wohnsitz, der als zeitliche Komponente einen Mindestaufenthalt von 185 Tagen im Kalenderjahr voraussetzt, nicht belegen.
59
Dass der Führerschein als Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur ausgestellt werden darf, wenn der Fahrerlaubnisbewerber zum Ausstellungszeitpunkt einen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat innehat, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 91/439/EWG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e RL 2006/126/EG bestimmen ausdrücklich, dass der Fahrerlaubnisbewerber im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat haben muss (…“hängt die Ausstellung des Führerscheins ab vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes“ bzw. „darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben“ - Unterstreichungen durch das Gericht). Auch entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat vorhanden sein muss (vgl. EuGH, U.v. 26.6.2008 - C329/06 und C-343/06 - juris Rn. 72, C-334/06 bis C-336/06, C-343/06 - juris Rn. 69 und 72: „…die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der RL 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war“; EuGH, B. v. 9.7.2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217, juris Rn. 51: „Informationen, die … beweisen, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dessen Hoheitsgebiet hatte.“; EuGH, U. v. 26.4.2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 19351940, juris Rn. 76: „In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Führerschein nach den Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der RL 91/439 und 7 Abs. 1 Buchst. e der RL 2006/126 nur von dem Mitgliedstaat ausgestellt werden darf, in dessen Hoheitsgebiet der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz hat“; BVerwG, B.v. 22.10.2014 - 3 B 21/14 - DAR 2015, 30-31, juris Rn. 6; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18/12 - Blutalkohol 50, 312-316, juris Rn. 25; BayVGH, B.v.13.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris Rn. 3).“
60
b) Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 30. Januar 2020 (Az.: 11 CE 19.2319, 11 C 19.2320), mit dem die Beschwerden des Klägers zurückgewiesen wurden, betont, dass es nicht genüge, wenn der Fahrerlaubnisbewerber sich zwar 185 Tage im Ausstellungsmitgliedstaat aufgehalten, zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis aber seinen Wohnsitz schon wieder verlegt habe, denn es müsse eindeutig ermittelt werden können, welcher Mitgliedstaat zur Erteilung einer Fahrerlaubnis und Ausstellung eines Führerscheins zuständig sei (s. Rn. 21 m.w.N.). Dementsprechend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass der tschechische Führerschein vom 17. Juni 2008 den Kläger nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht dazu berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, da er nach seinem eigenen Vortrag zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis und Ausstellung des Führerscheins am 17. Juni 2008 keinen ordentlichen Wohnsitz (mehr) in Tschechien gehabt habe, sondern nur bis 13. Juni 2008 dort gemeldet gewesen sei. Der Kläger habe auch weder vorgetragen, dass er sich dort länger aufgehalten und trotz Abmeldung einen Wohnsitz beibehalten habe, noch habe er die Umstände eines solchen Aufenthalts in Tschechien substantiiert dargelegt. Der Betreffende müsse aber substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen machen, wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf beharre, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben (siehe Rn. 22 m.w.N.).
61
c) Die erforderlichen substantiierten und verifizierbaren Angaben dazu, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis und der Ausstellung des Führerscheins am 17. Juni 2008 - trotz der Abmeldung am 13. Juni 2008 - (noch) ein ordentlicher Wohnsitz im Sinne des Art. 12 RL 2006/126/EG bzw. des gleichlautenden Art. 9 RL 91/439/EWG in Tschechien bestanden hat, hat der Kläger auch bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht gemacht, so dass davon auszugehen ist, dass der tschechische Führerschein unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellt wurde und den Kläger nie zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt hat (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV). Daher besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis im Wege des Umtausches der am 18. Juni 2018 abgelaufenen tschechischen Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 FeV. Der Bescheid des Beklagten vom 11. September 2018, der in Nr. 1 den Antrag des Klägers auf Umschreibung ablehnt und in Nr. 2 gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV feststellt, dass der Kläger nicht berechtigt war bzw. ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, ist rechtmäßig. Die in Nr. 3 des Bescheids verfügte Vorlagepflicht des tschechischen Führerscheins zwecks Eintragung eines Sperrvermerks beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 FeV. Auch gegen die Androhung des Zwangsgelds (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG) in Nr. 4 des Bescheids bestehen keine rechtlichen Bedenken.
62
3. Es besteht auch kein Anlass, der Anregung entsprechend des Schriftsatzes der Klägerbevollmächtigten vom 8. April 2020 nachzukommen und die dort formulierten Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Auf die Frage, ob die Rechtmäßigkeit der am 17. Juni 2008 erteilten tschechischen Fahrerlaubnis anhand der RL 91/439/EWG oder anhand der RL 2006/126/EG zu beurteilen ist (s. Frage 1 und darauf aufbauend Fragen 2 und 3 des Schriftsatzes vom 8.4.2020), kommt es nicht an. Denn nach beiden Richtlinien (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 91/439/EWG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e RL 2006/126/EG) ist die Ausstellung des Führerscheins nur zulässig, wenn im Ausstellungszeitpunkt ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat vorhanden ist. Auch die Voraussetzungen, wann von einem ordentlichen Wohnsitz auszugehen ist, werden in Art. 9 RL 91/439/EWG und Art. 12 RL 2006/126/EG gleichlautend definiert. Dagegen geht die Auffassung der Klägerbevollmächtigten, dass die RL 91/439/EWG bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 91/439/EWG unter anderem nicht darauf abstellt, „ob der Führerschein erst erteilt wurde, nachdem der Wohnsitz aufgegeben wurde“ (vgl. Schriftsatz vom 8.4.2020, S. 2 letzter Absatz), fehl. Hierzu wurde bereits im Beschluss des Gerichts vom 23. Oktober 2019 (Au 7 S 19.1566, Rn. 61) wie folgt ausgeführt:
63
„Dass der Führerschein als Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur ausgestellt werden darf, wenn der Fahrerlaubnisbewerber zum Ausstellungszeitpunkt einen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat innehat, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 91/439/EWG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e RL 2006/126/EG bestimmen ausdrücklich, dass der Fahrerlaubnisbewerber im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat haben muss (…“hängt die Ausstellung des Führerscheins ab vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes“ bzw. „darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben“ - Unterstreichungen durch das Gericht). Auch entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat vorhanden sein muss (vgl. EuGH, U.v. 26.6.2008 - C329/06 und C-343/06 - juris Rn. 72, C-334/06 bis C-336/06, C-343/06 - juris Rn. 69 und 72: „…die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der RL 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war“; EuGH, B. v. 9.7.2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217, juris Rn. 51: „Informationen, die … beweisen, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dessen Hoheitsgebiet hatte.“; EuGH, U. v. 26.4.2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 19351940, juris Rn. 76: „In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Führerschein nach den Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der RL 91/439 und 7 Abs. 1 Buchst. e der RL 2006/126 nur von dem Mitgliedstaat ausgestellt werden darf, in dessen Hoheitsgebiet der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz hat“; BVerwG, B.v. 22.10.2014 - 3 B 21/14 - DAR 2015, 30-31, juris Rn. 6; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18/12 - Blutalkohol 50, 312-316, juris Rn. 25; BayVGH, B.v.13.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris Rn. 3).
64
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 30. Januar 2020 (Az.: 11 CE 19.2319, 11 C 19.2320, Rn. 21 m.w.N.) festgestellt, dass es nicht genüge, wenn der Fahrerlaubnisbewerber sich zwar 185 Tage im Ausstellungsmitgliedstaat aufgehalten, zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis aber seinen Wohnsitz schon wieder verlegt habe, denn es müsse eindeutig ermittelt werden können, welcher Mitgliedstaat zur Erteilung einer Fahrerlaubnis und Ausstellung eines Führerscheins zuständig sei.
65
Im vorliegenden Fall steht jedoch fest (siehe obige Ausführungen unter Rn. 52 bis 61), dass der Kläger jedenfalls am 17. Juni 2018 (Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins und der Erteilung der Fahrerlaubnis) einen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien nicht (mehr) hatte, da er nur bis zum 13. Juni 2008 in Tschechien gemeldet war und mangels jeglicher (glaubhafter und verifizierbarer) Angaben des Klägers zu persönlichen und/oder beruflichen Bindungen in Tschechien nichts dafür spricht, dass er (auch) für die Zeit danach, mindestens bis einschließlich 17. Juni 2008, dort einen ordentlichen Wohnsitz innehatte.
66
4. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung die Zusammenschau der aus dem Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen sowie der übrigen bekannten Umstände, insbesondere der deutschen Meldeverhältnisse, ergibt, dass der Kläger einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Art. 9 RL 91/439/EWG und des gleichlautenden Art. 12 RL 2006/126/EG in Tschechien nie, auch nicht im Meldezeitraum 12. Dezember 2007 bis 13. Juni 2008, innehatte, sondern dort lediglich einen fiktiven Wohnsitz bzw. Scheinwohnsitz angemeldet hat. Hierzu hat das Gericht im Beschluss vom 23. Oktober 2019 (Au 7 S 19.1566, Rn. 61 bis 72) wie folgt ausgeführt:
67
„Die genannten Vorschriften definieren den ordentlichen Wohnsitz wie folgt:
68
„Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
69
Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese letztgenannte Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge“.
70
Ein ordentlicher Wohnsitz liegt daher nur vor, wenn neben der zeitlichen Komponente (mindestens 185 Tage) persönliche sowie ggf. berufliche Bindungen am Ort vorhanden sind.
71
Der Fragebogen zum tschechischen Wohnsitz des Antragstellers (Bl. 127 der Behördenakte) wurde vom Magistrat in * („Magistrat Mesta *“), der auch den Führerschein ausgestellt hat, ausgefüllt; auch will der Antragsteller seinen Wohnsitz in der Stadt * gehabt haben. In diesem Fragebogen wird zwar auf die Frage: „Place of normal residence according to our information“ auf das am 12. Dezember 2007 von OCP-* ausgestellte „Potvrzení o Přechodném“, VA, also auf den vom Antragsteller (per E-Mail) vorgelegten Bürgerausweis (Bl. 52 der Behördenakte) verwiesen, der eine Adresse in Tschechien (*) ausweist. Dagegen werden alle übrigen Fragen - zu einem Aufenthalt von mindestens als 185 Tagen im Kalenderjahr, zu einer geschäftlichen oder beruflichen Betätigung am angeblichen Wohnsitz in Tschechien, ob er dort enge Familienangehörige, Vermögensinteressen oder Kontakte zu Behörden oder sozialen Diensten hatte - mit „unknown“ (unbekannt) beantwortet, was bedeutet, dass über den Antragsteller von der tschechischen Behörde nichts in Erfahrung gebracht werden konnte. Da die tschechische Republik ein moderner „Industriestaat“ ist, ist eine derartige „Spurlosigkeit“ einer Person mit angeblichem dortigem ordentlichen Wohnsitz mehr als fragwürdig. Damit stellt diese Auskunft aus dem Ausstellermitgliedstaat einen Hinweis dafür dar, dass der Antragsteller einen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik mangels persönlicher und/oder beruflicher Bindungen nicht begründet hat, sondern lediglich ein Scheinwohnsitz angemeldet wurde.
72
Ein gewichtiges Indiz für einen Scheinwohnsitz ist zudem die weitere Information aus dem Ausstellermitgliedstaat, nämlich der tschechische Wohnsitznachweis (mit deutscher Übersetzung), den der Antragsteller (laut übereinstimmender Angaben der Beteiligten) dem Landratsamt am 9. Juli 2018 vorgezeigt hat, der aber nicht zur Behördenakte gelangt ist und auch dem Gericht nicht vorgelegt wurde. Dieser Nachweis bescheinigt (ebenfalls laut übereinstimmender Angaben der Beteiligten) einen Wohnsitz in Tschechien im Zeitraum vom 12. Dezember 2007 bis 13. Juni 2008. Der Umstand, dass sich der Antragsteller ausschließlich bzw. genau für den Mindestzeitraum von 185 Tagen in Tschechien angemeldet hat, weist aber maßgeblich darauf hin, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen. Hierfür spricht auch die Argumentationslinie der Antragstellerseite, die sich ausschließlich auf das (formale) Erfüllen des 185- Tage-Erfordernisses beruft und dabei übersieht, dass die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Tschechien neben dieser zeitlichen Komponente (zwingend) persönliche und ggf. berufliche Bindungen im Ausstellermitgliedstaat erfordert.
73
Unter Heranziehung der beiden Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat und unter Berücksichtigung der inländischen Umstände steht im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Gerichts ein Wohnsitzverstoß bei Erteilung der Fahrerlaubnis und Ausstellung des tschechischen Führerscheins fest. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 30; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 22). Hier spricht als gewichtiger inländischer Umstand für einen Scheinwohnsitz des Klägers in Tschechien lediglich zur Erlangung einer Fahrerlaubnis die Tatsache, dass er dauerhaft, also auch im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis, mit Hauptwohnsitz in …Deutschland gemeldet war.
74
Es obliegt daher dem Antragsteller, im Klageverfahren (sofern er dieses fortführen will) substantiierte und verifizierbare Angaben zu seinem Wohnsitz zu machen und zwar zum einen dazu, dass er in der Tschechischen Republik aufgrund persönlicher sowie ggf. beruflicher Bindungen tatsächlich einen „ordentlichen“ Wohnsitz im Sinne des Art. 9 RL 91/439/EWG und des gleichlautenden Art. 12 RL 2006/126/EG unterhalten hat und dass er auch noch zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins am 17. Juni 2008 dort einen ordentlichen Wohnsitz hatte.“
75
Wie bereits festgestellt, hat sich der Kläger bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weder dazu geäußert, welche persönlichen und/oder beruflichen Bindungen er in dem genau sechsmonatigen Meldezeitraum (12.12.2007 bis 13.6.2008) in Tschechien hatte, noch ob solche Bindungen zumindest bis zum 17. Juni 2008 fortbestanden.
76
Nach allem war die Klage abzuweisen.
77
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
78
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Gerichtsbescheides beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
79
Der Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils (§ 84 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO).