Inhalt

VG Ansbach, Gerichtsbescheid v. 07.12.2020 – AN 17 K 19.00055
Titel:

Verpflichtung zur Sicherung einer Güllegrube - Fortsetzungsfeststellungsklage nach Ersatzvornahme

Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, S. 4
BayBO Art. 14, Art. 54 Abs. 2 S. 2
Leitsätze:
1. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Rehabilitierungsinteresse besteht nur dann, wenn der Kläger durch den Verwaltungsakt selbst, seine Begründung oder die Umstände seines Zustandekommens noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in seiner Menschenwürde, seinem Persönlichkeitsrecht oder in seinem beruflichen oder gesellschaftlichen Ansehen objektiv erheblich beeinträchtigt ist und die abträglichen Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsakts nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
unbegründete Anfechtungsklage gegen Anordnung zur Aufstellung eines Bauzaunes als bauordnungsrechtliche Sicherungsmaßnahme, unzulässige Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Androhung der Ersatzvornahme nach Durchführung der Ersatzvornahme, besonderes Feststellungsinteresse, Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsverfahrens, Rehabilitierungsinteresse
Fundstelle:
BeckRS 2020, 40010

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
3. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Kläger wenden sich gegen einen an sie gerichteten bauordnungsrechtlichen Bescheid des Beklagten.
2
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. …der Gemarkung …in der Gemeinde …, auf dem ihr Sohn eine landwirtschaftliche Hofstelle betreibt. Die Kläger wenden sich mit ihrer am 9. Januar 2019 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2018, mit dem im Wege des bauaufsichtlichen Einschreitens den Klägern aufgegeben wurde, eine sich auf dem Grundstück befindliche Güllegrube durch Aufstellen eines 2 m hohen Bauzaunes im vollen Durchmesser der Grube zu sichern (Ziffer I.). Der Sofortvollzug wurde angeordnet (Ziffer III.). Für den Fall der Nichterfüllung der Sicherungsarbeiten bis zum 14. Januar 2019 drohte der Beklagte das Zwangsmittel der Ersatzvornahme an und veranschlagte die Kosten hierfür vorläufig auf 3.500,00 EUR (Ziffer II.). Den Klägern wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffer IV.). Zudem setzte der Beklagte eine Gebühr in Höhe von 160,00 EUR fest und erhob Auslagen in Höhe von 4,11 EUR (Ziffer V.). Mit Klageerhebung haben die Kläger zugleich Anträge im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Verfahren AN 17 S 19.00058) und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt.
3
In den Gründen zum Bescheid ist ausgeführt, im südlichen Teilbereich des Grundstücks der Kläger befinde sich eine Güllegrube, die in den Boden eingelassen sei und zwei größere Löcher im Betondeckel aufweise. Bei einer am 14. November 2018 durchgeführten Baukontrolle sei festgestellt worden, dass die Umwehrung für die Löcher erhebliche Schäden aufweise. Rund um die Güllegrube habe sich zum Zeitpunkt der Baukontrolle direkt an der Absturzkante ein Bauzaun befunden. Ferner seien über die Löcher im Betondeckel Dielen platziert worden. Diese hätten einen stark verwitterten Eindruck gemacht. Mindestens eine Diele habe sich in der mit Wasser befüllten Grube befunden. Auf die Dielen seien Bauzaunelemente gelegt worden, die als Gitter haben fungieren sollen. Ein Bauzaunelement habe am Tag der Baukontrolle bereits Verformungen aufgewiesen. Außerdem sei am östlichen Güllegrubenrand ein kleiner Teilbereich gänzlich ungesichert gewesen. Die Dielen, die auf der Grube auflägen und Träger der Bauzaunelemente seien, seien morsch geworden. Die Feststellungen seien den Klägern mit Schreiben vom 29. November 2018 mitgeteilt worden. Ein bauaufsichtliches Einschreiten sei angekündigt worden. Die Kläger hätten Gelegenheit bis zum 10. Dezember 2018 erhalten, sich zu äußern. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018, beim Landratsamt am 7. Dezember 2018 eingegangen, hätten die Kläger um Akteneinsicht ersucht. Eine Vorsprache beim Landratsamt sei am 10. Dezember 2018 erfolgt, worüber eine Niederschrift gefertigt worden sei, die der Kläger zu 1. unterzeichnet habe. Eine weitere Baukontrolle am 11. Dezember 2018 habe ergeben, dass die Zustände unverändert fortbestünden. Das bauaufsichtliche Einschreiten stütze sich auf Art. 54 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 3 und 14 BayBO. Die Anordnung zu Ziffer I. sei erforderlich, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit nicht zu gefährden. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sei durch die schadhafte Einzäunung und die morschen Dielen gegeben. Der Bereich um die Güllegrube sei zwar nicht auf den ersten Blick offen zugänglich. Das Grundstück diene aber als landwirtschaftliche Betriebsstätte mit daraus resultierendem An- und Abfahrtsverkehr. Es drohe ein Hineinstürzen eines Fahrzeugs in die Güllegrube im Falle eines Fahrfehlers. Der momentan vorhandene Zaun sei nicht ausreichend, um der Gefahr zu begegnen. Die Betonfüße des Zauns stünden direkt an der Absturzkante, so dass beim Ausüben von Druck eine Kettenreaktion hervorgerufen werden könne. Befürchtet werde außerdem, dass die Statik des noch vorhandenen Betondeckels der Grube nicht mehr ausreichend vorhanden sei. Bei einem Überfahren des Deckels stehe zu befürchten, dass dieser den Druck nicht aushalten und einstürzen werde. Der Umstand, dass die Löcher im Betondeckel bereits seit 17 Jahren bestünden, rechtfertige keine andere Entscheidung. Die Anlage sei entgegen Art. 14 BayBO nicht verkehrssicher. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sei bauaufsichtlich einzuschreiten gewesen. Die von den Klägern geforderte Lösung der Herstellung eines neuen Betondeckels auf Kosten des Landratsamtes sei zwar zur Gefahrenabwehr geeignet. Es sei indes nicht das mildeste Mittel. Der weitere Vorschlag der Kläger, eine Abdeckung der Grube mittels einer Eisenplatte vorzunehmen, sei für sich genommen nicht geeignet. Auch dann sei die Errichtung eines Bauzauns zusätzlich notwendig, um ein Überfahren des fragilen Betondeckels zu verhindern. Die geforderte Sicherung stelle auch kostenmäßig das günstigste Mittel dar. Die Erneuerung des Betondeckels werde sich voraussichtlich mit Kosten von über 20.000,00 EUR belaufen, das ordnungsgemäße Aufstellen eines Bauzauns voraussichtlich nur mit 3.500,00 EUR. Die Kläger seien als Eigentümer des Grundstücks, von dem eine Gefahr ausgehe, in Anspruch zu nehmen. Die Androhung der Ersatzvornahme sei richtigerweise vorzunehmen, da es sich bei der geforderten Sicherungsmaßnahme um eine vertretbare Handlung handle und die Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes im Hinblick auf das im Rahmen der Anhörung am 10. Dezember 2018 von den Klägern gezeigte Verhalten keine Aussicht auf Erfolgt versprechen lasse. Die Kläger hätten mitgeteilt, nicht über ausreichend finanzielle Mittel zu verfügen. Die Ersatzvornahme diene der Abwendung einer konkreten Gefahr. Die gesetzte Frist sei verhältnismäßig, nachdem der Sachverhalt den Klägern bereits mit Schreiben vom 29. November 2018 mitgeteilt worden sei. Die Kostenschätzung für die Ersatzvornahme ergebe sich aus Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG. Die Kostenentscheidung selbst stütze sich auf Art. 1, 2, 5 und 6 des Kostengesetzes i.V.m. Tarifstelle 2.I.1.1.45 des Kostenverzeichnisses. Die Auslagenerstattung folge aus Art. 10 Kostengesetz.
4
Das Gericht hat die Verfahrensakte AN 11 K 06.00830 des Verwaltungsgerichts Ansbach und die Behördenakte des Beklagten zum dortigen Aktenzeichen … beigezogen. Aus dem Tatbestand des zu vorgenanntem Verwaltungsstreitverfahren ergangenen erstinstanzlichen Urteils vom 18. Juli 2007 sowie aus dem mit der Behördenakte … vorgelegten Schriftverkehr aus dem Jahr 2002 ergibt sich folgender weiterer Sachverhalt:
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Dem Kläger zu 1. war mit Bescheid des Landratsamtes vom 12. November 1996 die Errichtung und der Betrieb einer Biogasanlage auf dem Grundstück FlNr. 424 der Gemarkung … bauaufsichtlich genehmigt worden. Mit weiterem Bescheid vom 16. Mai 2002 untersagte das Landratsamt die Weiterbefüllung der Biogasanlage und verpflichtete den Kläger, den Inhalt der zur Biogasanlage gehörenden Behältnisse bis spätestens zum 31. Mai 2002 als Sonderabfall zu entsorgen. Die Ersatzvornahme wurde angedroht. Der Bescheid vom 16. Mai 2002 legte weiter fest, dass die Vorgrube und die Fermenter I und II der Biogasanlage nach ordnungsgemäßer Entsorgung und Reinigung des derzeitigen Inhalts und nach Freigabe durch das Landratsamt als Güllegrube genutzt werden können. Eine Wiederinbetriebnahme der Biogasanlage sei erst nach Freigabe durch das Landratsamt nach Vorlage eines befürwortenden fachkundigen Gutachtens zulässig. Der Bescheid vom 16. Mai 2002 stützte sich auf Erkenntnisse, wonach es sich bei dem damals festgestellten Inhalt der Vorgrube und der Fermenter I und II um besonders überwachungsbedürftigen Abfall nach dem Abfallwirtschafts- und Kreislaufgesetz handelte. Flüssigkeitsproben hätten erhebliche Belastungen der Behälterinhalte mit verschiedenen aromatischen Kohlenwasserstoffen (Toluol, Anilin und Pyridin) und Fettsäuren ergeben. Im weiteren Verfahren trug das Landratsamt vor, die Dichtigkeit der Behälter der Biogasanlage sei nicht gegeben gewesen. Die Behälter seien mit industriellen Abfallstoffen befüllt worden, die Biogasanlage sei nur eingeschränkt funktionstüchtig gewesen. Insbesondere hinsichtlich des Inhalts des Fermenters II sei auszuschließen, dass dieser aufgrund der erheblichen Verunreinigungen biologisch abbaubar sei. Im Wege der Ersatzvornahme habe das Landratsamt deswegen den Inhalt des Fermenters II, der ein Fassungsvolumen von ca. 660 m³ bei einem Durchmesser von 13 m und einer Tiefe von fünf Meter aufweist, entsorgt. Dazu sei die Flüssigkeit zunächst erhitzt worden, was jedoch nicht ausreichend gewesen sei, einer Verfestigung des Inhalts entgegenzuwirken. Das Landratsamt habe sich deswegen entschlossen, den Betondeckel des Fermenters II an zwei Stellen aufzubrechen und den restlichen Inhalt auszubaggern. Eine gleichfalls in Betracht kommende Entsorgung des Fermenterinhalts ohne Deckelabbruch unter Einsatz eines Minibaggers, die nach einer Variantenstudie des beauftragten Planungsbüros ebenso mit einem ähnlichen Kostenaufwand realisierbar gewesen wäre, war aufgrund der damit verbundenen höheren Gesundheitsrisiken für die Entsorgungsmitarbeiter und des erhöhten Zeitaufwands nicht weiterverfolgt worden. In der vom Planungsbüro erstellten Variantenstudie vom 30. September 2002 zur Entleerung des Fermenters II war für beide Varianten eine Bau- und Kostenposition für das Verfüllen des Fermenters nach dessen Endreinigung bzw. das Wiederverschließen vorgenommener Behälteröffnungen vorgesehen. Jedoch ist in der durch dasselbe Planungsbüro im Oktober 2002 verfassten Beschreibung der Bauleistungen zu Preisanfragen bei Bau- und Entsorgungsunternehmen vermerkt, dass „Leistungen zum Einsanden des Behälters/Herstellen Fahrdecken bzw. die Wiederherstellung des Fermenterdeckels“ nur nach Aufforderung des „AG“, also des Landratsamtes, zur Ausführung kommen. Zu einer solchen Ausführung kam es in der weiteren Folge nicht mehr. Einer Verfüllung des Fermenterbehälters hatte die Kläger über ihren damaligen Bevollmächtigten widersprochen und auf einer Wiederherstellung des Betondeckels bestanden. Das Landratsamt hatte infolgedessen vorläufige Sicherungsmaßnahmen des aufgebrochenen Fermenters II unter Zuhilfenahme von Bauzaunelementen vornehmen lassen, wobei die Bauzaunelemente ursprünglich von der mit der Ersatzvornahme beauftragten Baufirma stammten und schließlich im März 2003 durch das Landratsamt käuflich erworben wurden. Zur Durchführung weiterer Verkehrssicherungsmaßnahmen, insbesondere die vollständige Wiederherstellung des vor Durchführung der Ersatzvornahme bestehenden Zustandes, sah sich der Beklagte nicht veranlasst, nachdem der Sohn der Kläger in einem Schreiben vom 16. Februar 2016 an den Landrat des Landkreises Ansbach angegeben hatte, den Klägern sei vonseiten des Landratsamtes diese Wiederherstellung vor der Öffnung der Fermentergrube zugesagt worden. Vielmehr verwies das Landratsamt in einem Schreiben vom 23. Februar 2016 und in der weiteren Folge auf seine Rechtsansicht, dass die Kläger als Grundstückseigentümer die Verkehrssicherungspflicht nach Art. 14 Abs. 1 BayBO treffe. Der Verkehrssicherungspflicht sei nach Auffassung des Landratsamtes im Jahr 2016 durch den aufgestellten Bauzaun Genüge getan gewesen. Die Ansicht, die Verkehrssicherungspflicht sei genügend erfüllt, änderte der Beklagte erst in der Folge weiterer Baukontrollen, die aktenmäßig dokumentiert am 5. Dezember 2017 und am 25. September 2018 im Beisein der Kläger stattfanden (Bl. 2 - 22 d. Behördenakte …*).
6
Das klageabweisende Urteil vom 18. Juli 2007 im Verfahren AN 11 K 06.00830 gegen den Bescheid vom 16. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchbescheids wurde nach Zurückweisung des Rechtsmittels durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 5. November 2007 rechtskräftig.
7
Bei der streitgegenständlichen Güllegrube im aktuellen Verfahren handelt es sich um den vormals zur Biogasanlage gehörenden Fermenter II.
8
Die Kläger tragen zur Klagebegründung im hier gegenständlichen Verfahren vor, dass der seit Jahren unverändert bestehende Zustand der Güllegrube einer sofortigen Umsetzung der in Ziffer I. des angegriffenen Bescheids geforderten Handlung entgegenstünde. Zudem habe der Beklagte den Gefahrzustand selbst veranlasst, indem er den Betondeckel der Grube aufgebrochen und anschließend nicht für eine Wiederherstellung Sorge getragen habe. Zustandsstörer sei also der Beklagte. Die von dem Beklagten geforderte Umzäunung verhindere ein seitliches Vorbeifahren an der Grube, so dass die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebs eingeschränkt werde. Das führe zu finanziellen Verlusten von mindestens 5.000,00 EUR pro Jahr für den Pächter des landwirtschaftlichen Betriebs. Insoweit sei das vom Beklagten geforderte Mittel zur Gefahrenabwehr nicht das mildeste. Die geforderte Maßnahme sei unverhältnismäßig. Eine Umzäunung der Grube stelle selbst eine Gefahr dar, da Zäune Kinder und Jugendliche „magisch“ anziehe und zum Übersteigen des Zaunes animiere. Allein die Wiederherstellung der Betondecke schließe eine Gefahr sicher aus.
9
Die Kläger haben zunächst sinngemäß (§ 88 VwGO analog)
die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 14. Dezember 2018 beantragt.
10
Der Beklagte erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 29. Januar 2019. Er ist insbesondere der Auffassung, dass den Klägern ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme im behördlichen Verwaltungsverfahren gegeben worden sei. Die gesetzten Fristen seien gemessen an der Gefährdung von Leben und Gesundheit (von Personen) angemessen. Die Kläger hätten in den Räumen des Landratsamtes vorgesprochen und ihre Äußerungen seien zu Protokoll genommen worden (Bl. 36 d. Behördenakte …*). Die wirtschaftliche Nutzung des landwirtschaftlichen Betriebs sei weiterhin möglich, da das Grundstück über zwei Zufahrten verfüge. Eine Verschlechterung der Zufahrtssituation trete insgesamt nicht ein. Der von den Klägern angegebene wirtschaftliche Schaden sei eine bloße Behauptung. Im Übrigen müsse ein wirtschaftliches Interesse der Kläger hinter dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Grube zurücktreten. Eine Regresspflicht komme nicht in Frage. Der Eigentümer einer baulichen Anlage sei nach Art. 3 BayBO verpflichtet, diese ordnungsgemäß instand zu halten.
11
Mit Beschluss der Kammer vom 15. Februar 2019 im Verfahren AN 17 S 19.00058 wurde der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird für die Einzelheiten verwiesen. Die Kläger haben gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel eingelegt.
12
Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 teilt der Beklagte unter Vorlage eines am 29. Mai 2019 gefertigten Aktenvermerks und im Rahmen einer Ortseinsicht gefertigte Farbfotographien mit, die Ersatzvornahme des Aufstellens eines Bauzauns um die Güllegrube sei am 28. Mai 2019 im Beisein der Kläger durchgeführt worden. Den Klägern wurde daraufhin mit Verfügung des Berichterstatters mitgeteilt, dass sich die Klage gegen Ziffer II. des Bescheids vom 14. Dezember 2018 erledigt haben dürfte. Eine Erledigung im rechtlichen Sinne auch von Ziffer I. dieses Bescheids dürfte dagegen nicht eingetreten sein. Es wurde um Abgabe einer Stellungnahme gebeten.
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Am 25. Juli 2019 zeigte sich daraufhin Herr Rechtsanwalt … als Bevollmächtigter der Kläger an und gab mit Schriftsatz vom 30. September 2019 für die Kläger eine Stellungnahme ab. Die Kläger lassen vortragen, die Androhung der Ersatzvornahme sei rechtswidrig gewesen. Eine Erledigung des Bescheids werde aber ebenfalls gesehen und insoweit eine Erledigungserklärung abgegeben. Die Klage werde umgestellt auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage. Diese Klageänderung sei zulässig und es bestehe seitens der Kläger ein Rehabilitierungsinteresse. Auch sei in das Grundrecht der Kläger auf Schutz ihres Eigentums in schwerwiegender Weise eingegriffen worden. Eventuell werde ein Staatshaftungsprozess angestrebt. Im Übrigen bestehe das Problem fort, dass trotz der Ersatzvornahme das Loch im Boden nach wie vor vorhanden sei. Die prinzipiell bestehende Gefährdung für Mensch und Tier sei daher noch gegeben. Es müsse also geklärt werden, wer dafür verantwortlich sei, dass dieses Loch besteht. Die im Wege der Ersatzvornahme ergriffenen Maßnahmen sei unverhältnismäßig, weil dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nicht durch Vornahme langfristiger Sicherungsmaßnahmen Rechnung getragen worden sei. Die Kläger haben nunmehr zuletzt beantragen lassen:
14
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2018 rechtswidrig ist und dies bereits im Zeitpunkt des Erlasses war.
15
Mit Schriftsatz vom 14. November 2019 erwiderte der Beklagte mit dem Antrag,
die Klage abzuweisen.
16
Er verteidigt den angegriffenen Bescheid nach wie vor unter Bezugnahme auf dessen Gründe. Die Aufstellung eines Bauzauns wahre als kostengünstige Variante einer Gefahrenabwehr das Wirtschaftlichkeitsprinzip. Verantwortlich für die Beseitigung des Gefahrenzustandes seien immer noch die Kläger. Ungeachtet dessen stelle sich die vorgenommene Ersatzvornahme bzw. die Forderung nach Aufstellen eines Bauzaunes nicht als unmittelbare Folge der im Jahr 2002 vorgenommenen Aufbrucharbeiten an der Güllegrube dar.
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Mit Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2019 wurde der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger, der die Kammer mit Beschluss vom 2. Dezember 2019 nicht abhalf, wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2020 (9 C 19.2472) zurückgewiesen. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird verwiesen.
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte AN 11 K 06.00830 sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

19
Die Kammer kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 VwGO vorliegen. Insbesondere wurde den Parteien des Rechtsstreits zum einen mit gerichtlichem Schreiben vom 2. Juli 2019 (Bl. 96 f. u. Bl. 98 d. Gerichtsakte) Gelegenheit zur Erwägung der Kammer gegeben, mittels Gerichtsbescheid zu entscheiden. Zum anderen erfolgte eine Anhörung nach § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO nochmals im Rahmen der Abladung des Gerichts mit Schreiben vom 26. November 2020. Ein Einverständnis der Parteien zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid bedarf es - anders als bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO - dagegen nicht. Die Kammer erachtet auch bei gegebenem Sachstand der inzwischen durchgeführten Ersatzvornahme den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich einfach gelagert, zumal zwischenzeitlich einerseits eine Prüfung durch die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgenommen wurde und andererseits eine summarische Prüfung auch durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Zuge des Prozesskostenhilfeverfahrens für die noch anhängige Klage erfolgt ist.
20
Die nur teilweise zulässige Klage ist unbegründet (dazu nachfolgend 2.), denn der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2018, soweit er sich noch nicht erledigt hat, verletzt die Kläger nicht in ihren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Umfange des Begehrens auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Teils des Bescheids im Wege eines Fortsetzungsfeststellungsantrags ist die Klage bereits unzulässig (zur Zulässigkeit nachfolgend 1.). Die Klage war somit insgesamt abzuweisen.
21
1. Die Klage ist nur teilweise zulässig.
22
a) Das ursprüngliche Klagebegehren richtete sich in Auslegung des Schriftsatzes des bevollmächtigten Sohnes der Kläger vom 9. Januar 2019 (Bl. 1 ff. d. Gerichtsakte) - § 88 VwGO - gegen sämtliche Ziffern des verfügenden Teils des Bescheids vom 14. Dezember 2018. Dieser Bescheid des Beklagten traf im Wege bauordnungsrechtlicher Maßnahmen zum einen die Verpflichtung an die Kläger, die sich auf ihrem Grundstück befindliche Güllegrube, vormals Fermenter II der Biogasanlage auf ihrer Hofstelle, durch Aufstellen eines Bauzaunes zu sichern (Ziffer I. d. Bescheids) und drohte anderenfalls für den Fall der Nichterfüllung die Ersatzvornahme an (Ziffer II. d. Bescheids). Beide Anordnungen in dem Bescheid waren zum Zeitpunkt der im Übrigen form- und fristgerecht erfolgten Klageerhebung mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO angreifbar (Art. 38 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 BayVwZVG). Auch hinsichtlich der Ziffern IV. und V. des Bescheids vom 14. Dezember 2018 erweist sich die Anfechtungsklage als statthaft (Art. 12 Abs. 3 BayKG). Es liegt ein Fall der zulässigen objektiven Klagehäufung vor (§ 44 VwGO).
23
Mit der Durchführung der Ersatzvornahme am 28. Mai 2019 ist die Anfechtungsklage gegen Ziffer II. des Bescheids vom 14. Dezember 2018 indes unzulässig geworden, denn die Androhung der Ersatzvornahme hat sich mit ihrem Vollzug erledigt. Eine Erledigung liegt immer dann vor, wenn nach Erlass des Bescheides die sachliche Beschwer des Betroffenen weggefallen ist (NK-VwGO/Heinrich Amadeus Wolff, 5. Aufl. 2018, VwGO § 113 Rn. 247 ff.). Dies ist hier durch die Durchführung der Ersatzvornahme eingetreten. Zwar erledigt sich ein Grundverwaltungsakt (Anordnung des Aufstellens eines Bauzauns als bauordnungsrechtliche Sicherungsmaßnahme) nicht schon durch seinen Vollzug (BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 7 C 5/08, NVwZ 2009, 122; B.v. 21.4.2015 - 7 B 8/14, BeckRS 2015, 45627). Gleiches gilt indes nicht für die hier streitgegenständliche bloße Androhung der Ersatzvornahme. Die Androhung der Ersatzvornahme wird gegenstandslos, wenn der Bauzaun entsprechend der dem Bescheid beigefügten Linienführung im Lageplan standsicher aufgestellt wurde. Mit der Durchführung des angedrohten Zwangs wurde die Verpflichtung der Kläger zur Durchführung der Sicherungsmaßnahme erfüllt (Art. 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BayVwZVG). Die Zwangsvollstreckung ist damit abgeschlossen (VG München, U.v. 8.10.2010 - M 10 K 08.2542, BeckRS 2010, 36301). Die Aufhebung der Androhung der Ersatzvornahme kann den Klägern keinen Vorteil mehr bringen, auch wenn sie möglicherweise Vollzugsfolgen beseitigt wissen oder Schadensersatzansprüche geltend machen wollen (Art. 39 BayVwZVG). Sofern sich wie hier die Klage in der Hauptsache teilweise erledigt, muss der Kläger zu diesem Zweck gegebenenfalls seine Klage insoweit auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umstellen.
24
Unter Beachtung dieser Ausführungen entnimmt die Kammer im wohlverstandenen Interesse der Kläger aus dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. September 2019 eine solche Umstellung der Klage auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag bezüglich Ziffer II. des Bescheids vom 14. Dezember 2018. Hinsichtlich der übrigen Ziffern des Bescheids geht die Kammer von einem fortbestehenden Anfechtungsantrag aus, da insoweit keine Erledigung des Bescheids eingetreten und der anwaltliche Schriftsatz die Auslegung in diese Richtung ermöglicht. Die noch bestehenden Anfechtungsanträge und der Fortsetzungsfeststellungsantrag können dabei ebenfalls im Wege der objektiven Klagehäufung in einer Klage verfolgt werden. Der Beklagte hat der Klageumstellung im Ergebnis zugestimmt hat. Zwar lässt sich dies dem Schriftsatz des Landratsamtes vom 14. November 2019 nicht ausdrücklich entnehmen. Der Beklagte hat aber in seinen Erwiderungsschreiben den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Kläger im anwaltlichen Schriftsatz vom 30. September 2019 auch nicht ausdrücklich widersprochen (§ 91 Abs. 2 Alt. 1 VwGO).
25
b) Der Fortsetzungsfeststellungsantrag erweist sich gleichwohl als unzulässig, denn die Kläger haben kein besonderes Feststellungsinteresse dargelegt.
26
Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage setzt nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO voraus, dass die Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Androhung der Ersatzvornahme haben. Es ist Sache der Kläger, die Umstände darzulegen, aus denen sich ihr Feststellungsinteresse ergibt (BayVGH, B.v. 31.7.1998 - 12 B 95.514, BeckRS 1998, 17738; B.v. 13.6.2014 - 15 ZB 14.448 - juris; U.v. 9.9.2020 - 15 B 19.666, BeckRS 2020, 24660). Zwar genügt für die Annahme eines besonderen Feststellungsinteresses grundsätzlich jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art, wenn es geeignet ist, die Position der Kläger zu verbessern (Schoch/Schneider VwGO/Riese, 39. EL Juli 2020, VwGO § 113 Rn. 123). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung haben sich dazu aber Fallgruppen entwickelt, bei deren Vorliegen ein Feststellungsinteresse bejaht wird, namentlich eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, die Präjudizialität von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen (Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses) sowie ein Genugtuungs- oder Rehabilitierungsinteresse bei diskriminierender Wirkung des Verwaltungsaktes und auch Verfahren mit tiefgreifendem Grundrechtseingriff (Schoch/Schneider VwGO/Riese, 39. EL Juli 2020, VwGO § 113 Rn. 125). Die Kläger nehmen für sich nach dem Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten ein Rehabilitierungsinteresse in Anspruch und sehen sich in ihrem Grundrecht auf Eingriff in ihr Eigentum verletzt. Aus Sicht der Kläger sei zudem eine Sachentscheidung für „einen eventuellen Staatshaftungsprozess“ erforderlich.
27
Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. OVG NRW, U.v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, müssen die Kläger von sich aus substantiiert darlegen. Insbesondere müssen sie aufzeigen, was sie konkret anstreben, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen sie im Zivilrechtsweg geltend machen wollen und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Die bloße Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 12 m.w.N.; OVG NRW, U.v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m.w.N.; U. v. 9.9.2020 - 15 B 19.666, BeckRS 2020, 24660 Rn. 32). In diesem Sinne haben die Kläger nicht einmal ansatzweise vorgetragen, dass das Verwaltungsstreitverfahren präjudiziell für einen ernsthaft zu verfolgenden Staatshaftungsprozess sein kann. Dem Vortrag der Kläger im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten kann schon keine Ernsthaftigkeit des Führens eines Zivilprozesses gegen den Beklagten entnommen werden, geschweige denn ein Schaden durch oder infolge der Ersatzvornahme vom 28. Mai 2019. Soweit die Kläger nach wie vor darauf kaprizieren, bereits die Ereignisse aus dem Jahr 2002 seien für das hier streitgegenständliche Geschehen heranzuziehen, verkennen die Kläger, dass es darauf im Rechtssinne nicht ankommt. Soweit die Kläger meinen, einen Staatshaftungsprozess wegen der Ereignisse im Jahr 2002 führen zu wollen, steht dies jedenfalls nicht im Zusammenhang mit einem besonderen Feststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ersatzvornahme zur Durchführung von bauordnungsrechtlichen Sicherungsmaßnahmen im Jahr 2019.
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Dasselbe gilt für die Annahme eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs. Ohnehin ist die Annahme eines besonderen Feststellungsinteresses aus einem solchen Grundrechtseingriff heraus, der regelmäßig in den Fällen der Eingriffsverwaltung auf Seiten des betroffenen Privaten vorliegt, restriktiv zu handhaben (vgl. grundlegend dazu: BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 38.12, BeckRS 2013, 54139; Unterreitmeier: Grundrechtsverletzung und Feststellung der Rechtswidrigkeit - ein zwingendes Junk…, NVwZ 2015, 25). Dass hier ein besonders schwerer Eingriff in das Eigentumsrecht der Kläger durch die Androhung des Aufstellens eines Bauzaunes bzw. durch die Ersatzvornahmehandlung selbst eingetreten ist, ist nicht einmal im Ansatz erkennbar. Die Durchführung der Ersatzvornahme zur (vorübergehenden) Abwendung eines baurechtswidrigen Zustandes, um dadurch wiederum Gefahren von Leib und Leben von Menschen abzuwenden, ist nach Überzeugung der Kammer gegenüber dem Recht der Kläger, ihre Hofstelle nach eigenem Gutdünken befahren und benutzen zu können, höherwertig. Im vorliegenden Fall bedarf es dazu keiner umfassenden Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen, zumal die Kläger nach wie vor nicht gänzlich gehindert sind, ihr Grundstück zu befahren und sich der umzäunte Grundstücksbereich erkennbar auf eine untergeordnete und geringe Fläche der Hofstelle der Kläger beschränkt. Insoweit wird auch auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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Schließlich besteht auch kein besonderes Feststellungsinteresse aus einem Rehabilitationsinteresse heraus. Ein Rehabilitierungsinteresse besteht nur dann, wenn die Kläger durch den Verwaltungsakt selbst, seine Begründung oder die Umstände seines Zustandekommens noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in ihrer Menschenwürde, ihrem Persönlichkeitsrecht oder in ihrem beruflichen oder gesellschaftlichen Ansehen objektiv erheblich beeinträchtigt sind und die abträglichen Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsakts nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können (BeckOK VwGO/Decker, 55. Ed. 1.10.2020, VwGO § 113 Rn. 87.1; Schoch/Schneider VwGO/Riese, 39. EL Juli 2020, VwGO § 113 Rn. 137). Die diskriminierenden Wirkungen müssen dabei vom erledigten Verwaltungsakt selbst ausgehen (NK-VwGO/Heinrich Amadeus Wolff, 5. Aufl. 2018, VwGO § 113 Rn. 273). Das Interesse, nachträglich eine Bestätigung der eigenen Rechtsansicht zu erlangen, wenn der Verwaltungsakt schon erledigt ist, das beeinträchtigte Rechtsgefühl und der Wunsch nach Genugtuung reichen dagegen nicht aus (VGH BW, U.v. 8.5.1989 - 1 S 722/88 - NVwZ 1990, 378; BayVGH, U.v. 10.7.2018 - 10 BV 17.2405, BeckRS 2018, 21843 Rn. 28). In diesem Sinne fehlt es ebenfalls an einem substantiierten Vortrag der Kläger, worin gerade die Ersatzvornahme des Aufstellens eines Bauzauns um eine sicherungsbedürftige Grube auf dem Grundstück der Kläger diskriminierend und ehrherabsetzend oder öffentlich bloßstellend wirken soll. Anders als dies bei den Vorgängen im Jahr 2002 der Fall gewesen sein mag, ist der Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens in keiner Weise öffentlichkeitswirksam oder medienrelevant. Auch aus dem vom Beklagten dem Gericht übermittelten Protokoll zur Durchführung der Ersatzvornahme am 28. Mai 2019 sind solche Umstände nicht zu entnehmen. Die im Zuge der Durchführung der Ersatzvornahme vor Ort Anwesenden beschränkte sich auf Mitarbeiter des Landratsamtes einschließlich des Kreisbauhofes, eines privaten Bauunternehmens und zwei Polizeibeamten sowie die Kläger und den Sohn der Kläger. Die Kläger haben auch keine Umstände vortragen lassen, die ein besonders Rehabilitierungsinteresse im Zusammenhang mit der Durchführung der Ersatzvornahme nahelegen, sondern beziehen sich in ihrem Vortrag stets auf die Vorgänge im Jahr 2002, die für die Bewertung des hiesigen Streitgegenstandes aber rechtlich irrelevant sind.
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Damit erweist sich der Fortsetzungsfeststellungsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Androhung der Ersatzvornahme im Bescheid vom 14. Dezember 2018 als unzulässig.
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2. Die zulässige Anfechtungsklage, die sich bei sachgerechter Auslegung des klägerischen Vortrags zum einen auf Ziffer I. des Bescheids vom 14. Dezember 2018 als Grundverwaltungsakt bezieht und zum anderen auch die Kostenfolge (Ziffern IV. und V.) umfasst, ist unbegründet.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht auf die Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug und macht sich diese zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Zusätzlich nimmt die Kammer auch auf die Gründe ihres rechtskräftigen Beschlusses vom 15. Februar 2019 im Verfahren AN 17 S 19.00058 Bezug und legt die darin wiedergegebenen Gründe den Entscheidungsgründen in diesem Gerichtsbescheid zugrunde. Die dort getroffenen Erwägungen der Kammer zur Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 13. Juli 2020 (Az. 9 C 19.2472) im Verfahren über die Prozesskostenhilfe für die Kläger nicht als zweifelhaft erachtet. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss zudem ausgeführt:
„Der einzige Vortrag der Kläger, die damalige Öffnung des Fermenters 2 sei nicht erforderlich gewesen, so dass das Landratsamt die Kosten verursacht habe und dies im Rahmen der nun angeordneten Sicherungsmaßnahme zu überprüfen sei, trägt nicht. Abgesehen davon, dass die im Rahmen der Durchführung der Ersatzvornahme des Bescheids vom 16. Mai 2002 erfolgte Öffnung des Fermenters 2 seinerzeit nicht nach Art. 38 Abs. 3 VwZVG angegriffen wurde, ist eine zwischen den Beteiligten umstrittene (Mit-)Verursachung des Landratsamts im Maßstab des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO zudem irrelevant (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 u.a. - juris Rn. 36).“
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Die Kammer macht sich auch diese Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für den vorliegenden Gerichtsbescheid zu eigen und verweist auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen.
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Die Rechtmäßigkeit der im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Kostenfolge einschließlich der konkreten Festsetzung einer Verfahrensgebühr und der Erhebung von Auslagen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch diesbezüglich wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug genommen.
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Die Kostenentscheidung des Gerichts in diesem Gerichtsbescheid folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.