Titel:
Erinnerungsverfahren - Rücknahme der Kostenerinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
Normenkette:
VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 92 Abs. 3 S. 1
Leitsatz:
Wird eine Kostenerinnerung zurückgenommen, ist das Erinnerungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO kann in diesem Fall der Berichterstatter statt der Kammer entscheiden. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstellungsbeschluss, Kostenerinnerung, Rücknahme des Antrags
Fundstelle:
BeckRS 2020, 39884
Tenor
I. Das Erinnerungsverfahren wird eingestellt.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Gründe
1
Die Bevollmächtigte der Klägerin hat ihren Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. September 2020 (Az.: W 6 S 20.465; 5 C 20.1387) mit Schriftsatz vom 23. November 2020 zurückgenommen. Das Erinnerungsverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO konnte der Berichterstatter statt der Kammer entscheiden (vgl. auch BVerwG, B.v. 10.2.2011 - 4 KSt 1003/10 - BeckRS 2011, 47877).
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.