Inhalt

AG Forchheim, Urteil v. 17.07.2020 – 70 C 231/20
Titel:

Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid

Normenkette:
ZPO § 341 Abs. 2, § 700 Abs. 1, § 341, § 339 Abs. 1
Leitsatz:
Der Einspruch ist unzulässig und daher gemäß §§ 700 Abs. 1, 341 ZPO zu verwerfen da er nicht innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO) eingelegt wurde. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einspruch, Einspruchsfrist, Vollstreckungsbescheid, Streitwert, Forderung
Rechtsmittelinstanz:
LG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 08.01.2021 – 3 S 72/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 39835

Tenor

1.  Der gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 05.05.2010, Az. 10-5500507-08-N eingelegte Einspruch wird als unzulässig verworfen.   
2.  Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.625,76 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Vollstreckungsbescheid ist der Beklagten am 07.05.2010 zugestellt worden. Am 04.05.2020 hat die Beklagte Einspruch eingelegt.

Entscheidungsgründe

2
Der Einspruch ist unzulässig und daher gemäß §§ 700 Abs. 1, 341 ZPO zu verwerfen. Der Einspruch wurde nicht innerhalb der am 21.05.2010 abgelaufenen zweiwöchigen Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO) eingelegt.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.