Inhalt

LG München I, Beschluss v. 30.09.2020 – 1 T 12494/20
Titel:

Voraussetzungen der Zulassung einer Rechtsbeschwerde

Normenkette:
ZPO § 574 Abs. 2, Abs. 3
Leitsatz:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, wenn die Sache als Beurteilung eines Einzelfalls keine grundsätzliche Bedeutung hat, zumal wenn nur gängige Rechtsregeln zur Anwendung gelangen und eine Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten ist, § 574 Abs. 3 und Abs. 2 ZPO. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rechtsbeschwerde, Zulassung, Einheitliche Rechtsprechung, Rechtsfortbildung, Rechtsanwendung
Vorinstanzen:
LG München I, Beschluss vom 29.09.2020 – 1 T 12494/20
AG München, Beschluss vom 09.09.2020 – 275 C 12171/20
Rechtsmittelinstanzen:
LG München I, Beschluss vom 08.10.2020 – 1 T 12494/20
OLG München, Beschluss vom 19.10.2020 – 8 W 1419/20, 8 W 1461/20
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 17.12.2020 – III ZB 72/20
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 25.02.2021 – III ZB 72/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 038719

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 09.09.2020, Az. 275 C 12171/20, zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Das Schreiben des Antragstellers vom 24.09.2020 (Bl. 52 d.A.), mit dem er u.a. Prozesskostenhilfe „reklamiert“, ist als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das den Beschluss des Amtsgerichts München vom 09.09.2020, Az. 275 C 12171/20, betreffende Beschwerdeverfahren auszulegen. Dieses Schreiben wurde dem unterzeichneten Richter am 30.09.2020 vorgelegt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 09.09.2020 wurde bereits mit Beschluss vom 29.09.2020 zurückgewiesen.
II.
2
Unabhängig davon, ob nach Beendigung der Instanz eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe überhaupt noch möglich wäre (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 114 ZPO Rn. 17 f.), ist der Antrag abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung von vornherein keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinn des § 114 ZPO bot. Die sofortige Beschwerde war vielmehr offensichtlich unbegründet (vgl. Beschluss vom 29.09.2020).
3
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache als Beurteilung eines Einzelfalls keine grundsätzliche Bedeutung hat, zumal nur gängige Rechtsregeln zur Anwendung gelangten und eine Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten ist, § 574 Abs. 3 und Abs. 2 ZPO.