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ArbG München, Endurteil v. 11.02.2020 – 21 Ca 13730/18
Titel:

Unbegründeter Schmerzensgeldanspruch als Folgeanspruch eines Arbeitsunfalls

Normenketten:
SGB VII § 104
EMRK Art. 14
Leitsätze:
1. Allein der Verstoß gegen zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzpflichten indiziert keinen Vorsatz bezüglich der Herbeiführung eines Arbeitsunfalls. Ein solcher ist nur dann vorsätzlich herbeigeführt, wenn dieser gewollt war (dolus directus) oder sein Eintritt billigend in Kauf genommen wurde (dolus eventualis). Der Vorsatz des Schädigers muss nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen. Demnach verbietet es sich, die vorsätzliche Pflichtverletzung mit einer ungewollten Unfallfolge mit einem gewollten Arbeitsunfall gleich zu behandeln (ebenso BAG BeckRS 2011, 75828). (Rn. 32 – 33) (red. LS Andy Schmidt)
2. § 104 SGB VII verstößt nicht gegen Art. 14 der EMRK. Denn die Arbeitnehmerin - als Kassiererin - ist gegenüber einer Nichtarbeitnehmerin, die in gleiche Weise wegen des nassen Bodens gestürzt wäre, etwa als Kundin der Filiale, nicht diskriminiert.  (Rn. 39 – 41) (red. LS Andy Schmidt)
Schlagworte:
Schmerzensgeld, Sicherheitsschuhe, krankheitsbedingte Abwesenheit, Verdienstausfall, Rutschgefahr, Arbeitsunfall, Unfallverhütungsvorschriften, Diskriminierung
Rechtsmittelinstanz:
LArbG München, Urteil vom 12.11.2020 – 3 Sa 387/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 38399

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 19.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um Folgeansprüche aus einem Arbeitsunfall.
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Die Klägerin ist bei der Beklagten seit ca. 15 Jahren als Kassiererin in der Filiale in der Ba.- Straße in M-Stadt beschäftigt. Am 30.12.2015 erlitt sie einen Arbeitsunfall. Sie rutschte gegen 06:50 Uhr während der Arbeitszeit vor der Damentoilette der Filiale auf dem nassen Fußboden aus und stürzte zu Boden. Der Boden war zuvor nass gewischt worden. Sie hatte keine Sicherheitsschuhe getragen. Das Schild „Vorsicht Rutschgefahr“ war im Eingangsbereich der Filiale, nicht jedoch vor den Toilettenräumen, aufgestellt worden.
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Gemäß DGUV Regel 108-003 soll die Reinigung und Pflege so vorgenommen werden, dass sie in der verkehrsarmen Zeit erfolgt, um eine Rutschgefahr zu vermeiden. Feucht gereinigte Bereiche sind durch das Warnzeichen W28 „Warnung vor Rutschgefahr“ nach der Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (GUV-V A 8, bisher GUV 0.7) zu kennzeichnen, solange die Rutschgefahr besteht.
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Die Klägerin ist folgender Meinung: 1) Sie habe gemäß §§ 253 Abs. 2 BGB, 249, BGB, 611 BGB, 241 Abs. I und Abs. 2 BGB, 282 BGB, 280 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m Schutzvorschriften der Arbeitssicherheit, § 104 Abs. 1 SGB VII gegen die Beklagte Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld.
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a) Die Beklagte habe ihre schwere Verletzung infolge Außerachtlassung ihrer Schutzpflichten verursacht und billigend in Kauf genommen. Ihr sei daher ein vorsätzliches Handeln mit bedingten Vorsatz durch Unterlassen zur Last zu legen. Bei einem Sturz auf hartem, glatten Fußboden sei eine schwere Verletzung (z.B. ein Bruch) sehr wahrscheinlich. Auch im Interesse der Durchsetzung der Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen sei es erforderlich, an den bedingten Vorsatz keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Vor und auch nach ihrem Sturz werde das Schild „Vorsicht Rutschgefahr“ weiterhin nicht aufgestellt. Daher habe Herr M. vorsätzlich gehandelt und ihren Sturz und ihre Verletzung billigend in Kauf genommen.
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b) Herr A., der Filialleiter, sei, als sie nach dem Sturz noch auf dem Boden lag, als Erster vorbeigekommen. Sie habe kaum sprechen können und vor Schmerzen geweint. Dennoch habe Herr A. sich ihr nicht zugewandt, sondern sie am Boden liegen gelassen und sei mit einer abfälligen Bemerkung weitergegangen. Dieses Verhalten von Herrn A. habe ihr zusätzlich einen psychischen Schmerz zugefügt, da sie sich seit über 15 Jahren stets hingebungsvoll für die Arbeit und ihre Kollegen aufgeopfert habe.
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c) Das Nichttragen der Sicherheitsschuhe habe keine Auswirkungen auf die Sturzgefahr bei Nässe. Die Sicherheitsschuhe seien sogar extrem rutschig auf nassem Boden, sie hätten lediglich eine dicke, nicht rutschhemmende Sohle. Gemäß einem Attest könne sie diese Sicherheitsschuhe wegen ihres Rückenleiden nicht tragen.
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d) Sie habe nicht wissen müssen, dass der Boden nass sein würde. Während der Arbeitszeit würden die Kassiererinnen permanent unter Zeitdruck stehen. Man laufe schnell zur Toilette und müsse nicht darüber nachdenken, ob eventuell die Zeit für Nass-Durchwischen ist.
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2) Sie habe auch Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls. Erst am 25.1.2016 sei festgestellt worden, dass ihre Verletzung schwerwiegend und dauerhaft sei und daher auch zu einem Verdienstausfall aufgrund mehrfacher langer krankheitsbedingter Abwesenheit führen würde. Zuvor sei sie bei einem anderen Arzt gewesen, der die Dimension ihrer Verletzung verkannt habe. Im Folgenden sei es zu mehreren Kuraufenthalten gekommen, die zu einem Verdienstausfall geführt haben. Sie habe sich ein schwere Verletzung am Steißbein zugezogen. Die Verletzung mache heute noch regelmäßige Arztbesuche mit schmerzhafter Behandlung erforderlich. Ihre Verletzung werde noch durch eine Vorverletzung im oberen Bereich der Wirbelsäule verstärkt. Sie sei nicht zuletzt aufgrund der unglücklichen Position des Schmerzes heute eine dauerhafte Schmerzpatientin. Erst am 25.1.2016 sei durch die Diagnose festgestellt worden, dass die Verletzung schwerwiegend und dauerhaft sei und daher auch zu einem Verdienstausfall aufgrund mehrfacher langer krankheitsbedingter Abwesenheit führen würde.
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3) Eine Regelung, die den Arbeitgeber von jeglicher Haftung für Schmerzensgeld im Falle von grob fahrlässigen Verstößen befreit, sei weder mit der Rahmenrichtlinie 89/391/EECOSHA noch mit den Grundsätzen zur Arbeitssicherheit zu vereinbaren; eine solche Regelung laufe dem Schutzgedanken der Richtlinie zuwider; es liege ein Verstoß gegen Art. 5 der Rahmenrichtlinie vor. Andernfalls habe der Unternehmer keine Anreize für Schutzmaßnahmen. Bußgelder bei Verstößen gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften seien nicht ausreichend.
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Ferner liege ein Verstoß gegen Art. 14 der EMRK vor. Zwar werde derjenige, der im Anwendungsbereich der Unfallversicherungen verletzt wird, in der Weise privilegiert, dass z.B. das Mitverschulden nicht ins Gewicht falle, er stets einen solventen Schuldner habe und es daher gerechtfertigt sei, dass er an anderer Stelle auch Nachteile in Kauf nehmen müsse. Diese Nachteile gegenüber den Regelungen des BGB könnten aber nicht mit anderen Vorteilen aufgewogen werden, da im Einzelfall gar kein Mitverschulden vorliege. Es müsse ein Vergleich zwischen zwei auf gleiche Art und Weise (z.B. ohne Mitverschulden) zu Schaden gekommenen Personen erfolgen. Eine Verletzung von Art. 14 EMRK liege vor, da der Arbeitnehmer in seiner Arbeitnehmereigenschaft diskriminiert werde, indem gegenüber anderen Personen, die einen Unfall erleiden, ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werde.
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4) Der Vorsatz müsse sich nur auf die Handlung, nicht auf den konkreten Schadensumfang beziehen (LAG K 30.10.2000, LAGE SGB VII § 105 Nr. 4; OSK/Schwarze § 23 Rn.7). Derjenige, der eine Schutzvorschrift missachtet, nehme in Kauf, dass eine Verletzung des von der Vorschrift Geschützten eintritt. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der vorsätzlich eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzvorschrift missachtet, eine Schädigung oder eine mögliche Berufskrankheit des Arbeitnehmers nicht billigend in Kauf nimmt, gebe es nicht (BAG 20.6.2013 NZA-RR 2014, 63 Rn. 28). Allerdings sei der Haftungsausschluss für Schmerzensgeld bei grob fahrlässigem Fehlverhalten auch unter dieser Auslegung der Anforderungen an den Vorsatz nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Klägerin regt daher an, die von ihr aufgeworfenen Fragen dem EuGH zur Beantwortung vorzulegen.
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Die Klägerin beantragt zuletzt, 1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 9.000,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung.
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2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den künftigen immateriellen Schaden aus dem Unfall an der Arbeitsstätte vom 30.12.2015 zu ersetzen.
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3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ersatz für den aufgrund der Verletzung entgangenen Verdienst zzgl. Zinsen zu bezahlen.
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4) Es wird festgestellt, dass die Beklagte auch für den zukünftig aufgrund der Verletzung entstehenden Verdienstausfall einzustehen hat.
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Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
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Sie meint, sie sei nicht verpflichtet, an die Klägerin Schmerzensgeld oder Ersatz für Verdienstausfall zu zahlen.
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1) Sie bestreitet vorsorglich, dass die mit Attest vom 25.1.2016 festgestellten Verletzungen auf den Sturz vom 30.12.2015 zurückzuführen und sie zwischenzeitlich nicht ausgeheilt sind. Es sei nicht auszuschließen, dass bereits die bestehende Vorschädigung der Wirbelsäule zu schmerzhaften Beeinträchtigungen geführt hat, der Sturz also nicht ursächlich für die angeblich immer noch bestehenden Schmerzen sei.
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Ein entsprechendes Hinweisschild „Vorsicht Rutschgefahr'' werde regelmäßig im Eingangsbereich der Filiale aufgestellt.
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Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass die Fußböden in der gesamten Filiale täglich um die gleiche Zeit feuchtgewischt werden. Sie habe somit beim Aufsuchen der Toilettenräume gewusst, dass diese in einem feuchtem Zustand waren. Dennoch habe sie nicht die erforderliche Vorsicht beim Betreten bzw. Verlassen der Toilettenräume walten lassen. Ferner habe sie anweisungswidrig keine Sicherheitsschuhe getragen. Ihre Sicherheitsschuhe seien u.a. besonders rutschfest. Hätte die Klägerin die Sicherheitsschuhe getragen, wäre sie nicht gestürzt. Dass sie aus gesundheitlichen Gründen auf das Tragen von Sicherheitsschuhen verzichtet habe, könne ihr, der Beklagten, nicht zum Nachteil gereichen.
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Sie bestreitet, dass Herr A. sie nach ihrem Sturz mit einer abfälligen Bemerkung am Boden liegen gelassen habe. Er habe vielmehr sofort Notarzt und Polizei verständigt. Dann habe er einen Stuhl in den Gang gebracht, damit sie eine Sitzgelegenheit hatte.
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2) Der Haftungsausschluss gemäß § 104 SGB VII erfasse nicht nur Verdienstausfall, sondern auch Schmerzensgeldansprüche (Schmitt, SGB VII, 4. Aufl. 2009, § 104 Rn. 16).
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Zwar könne der Verletzte nach einem Arbeitsunfall durch den Haftungsausschluss deutlich schlechter stehen als nach einem sich auf anderem Wege ereignenden Unfall. Dieser umfassende Haftungsausschlusses sei jedoch verfassungsgemäß (BVerfGE 34, 118, 134). Eine Haftung des Arbeitgebers komme somit lediglich dann in Betracht, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Vorsatz müsse sich hierbei auch auf den Eintritt eines ernstlichen Personenschadens beziehen. Der vorsätzliche Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften alleine genüge daher gerade nicht, um eine Haftung des Arbeitgebers zu begründen (BAG, Urteil vom 28.4.2011, 8 AZR 769/09). Von einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls könne daher schwerlich die Rede sein.
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3) Eine Vorlage zum EuGH sei unzulässig. Art. 5 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie 89/391/EEC gehe nicht weiter, als der durch die nach nationalem Recht bestehenden Regelungen zum Arbeitsschutz, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften. Er befasse sich ausschließlich mit der Verpflichtung des Arbeitgebers, für Sicherheit am Arbeitsplatz zu sorgen und Risiken zu minimieren. Er stelle jedoch keinerlei Grundsätze zu der hier relevanten Frage der Reichweite der Arbeitgeberhaftung oder der Ansprüche der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit erlittenen Arbeitsunfällen auf. Es fehlt daher an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass eine Begrenzung von Schmerzendgeldansprüchen auf den Fall eines vorsätzlichen Handelns des Arbeitgebers mit der Richtlinie unvereinbar sein soll.
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§ 104 SGB VII verstoße nicht gegen Art. 14 der EMRK. Die Klägerin lasse außer Betracht, dass eine zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichende Haftung, wie sie durch § 104 SGB VII geschaffen wird, durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Der Haftungsausschluss dürfe nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit dem Leistungssystem der Unfallversicherung gesehen werden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.11.1971, 1 Bvl 4 u. 17/71, 1 BvR 335/7). Die Verlagerung der Haftung bei Arbeitsunfällen auf die gesetzliche Unfallversicherung diene der Vermeidung von Konfliktsituationen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Haftungsausschluss berücksichtige gerade die Besonderheit der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich auf Dauer angelegten Rechtsbeziehung. Der Gesetzgeber habe zum einen erkannt, dass das mit einem Arbeitsunfall verbundene Risiko für den Arbeitgeber aufgrund der dauerhaften Durchführung des Arbeitsverhältnisses ohne entsprechende Eingrenzung nicht absehbare Folgen haben könne. Zum anderen aber könnten Arbeitsverhältnisse in der Regel nur ein gewisses Maß an Konflikt bewältigen. Entgegen einem Unfall außerhalb des Anwendungsbereichs des § 104 SGB VII würden im Falle eines Arbeitsunfalls Schädiger und Geschädigter weiterhin in einer engen Rechtsbeziehung zueinander stehen. Sie seien in der Regel auf ein tägliches Miteinander sowie ein gewisses Maß an Solidarität angewiesen. Diese Besonderheit gebiete daher eine vom System des BGB abweichende und eingeschränkte Haftung des Arbeitgebers. Die hierdurch eintretende Ungleichbehandlung sei somit durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Frage eines Verstoßes gegen Art. 14 EMRK begründe keinen anderen Prüfungsmaßstab. Auch ein Verstoß gegen Art. 14 EMRK wäre nur dann anzunehmen, wenn eine Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt wäre. Raum für eine nochmalige Klärung dieser Frage durch den EuGH werde daher nicht gesehen.
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Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.

Entscheidungsgründe

I.
28
Der zulässige Klageantrag 1) ist nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an die Klägerin Schmerzensgeld zu zahlen.
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1) Gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SBG VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Der Haftungsausschluss ist im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität (§§ 249 ff., 842 ff. BGB) auf Personenschäden beschränkt. Personenschäden sind alle Schäden, die ihre tatsächliche Grundlage in einem Gesundheitsschaden haben, z. B. Heilbehandlungskosten. Ausgeschlossen ist somit ein Verdienstausfall in Folge von Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbsminderung, Aufwendungen für Pflege, medizinische oder berufliche Rehabilitation, entgangener Unterhalt für die Angehörigen (Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 104 Rz. 12) und Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB (LAG Köln, Urteil vom 29.1.2008, 9 Sa 1208/07; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl. 2009, § 104 Rn. 16). Der Anspruchsausschluss greift auch dann ein, wenn die Schäden durch die Unfallversicherung nicht ersetzt werden. Dies ist insofern nicht unproblematisch, als dadurch speziell Schwerverletzte nach einem Arbeitsunfall deutlich schlechter stehen als nach einem anderen Unfall. Gleichwohl liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor (BVerfG, Beschluss vom 7.11.1972, 1 BvL 4/71), u.a. deshalb, weil die die Versicherten im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung kaum Anspruchsminderungen wegen eigenen (Mit-)Verschuldens hinnehmen müssen und sie nicht befürchten müssen, im Falle der Verursachung eines Arbeitsunfalls von geschädigten Arbeitskollegen (auf Schmerzensgeld) in Anspruch genommen zu werden (§ 105 SGB VII); ferner steht ihnen in Gestalt des Unfallversicherungsträgers ein stets leistungsfähiger Anspruchsgegner gegenüber.
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2) In Anwendung dieser Grundsätze ist die Beklagte nicht verpflichtet, an die Klägerin Schmerzensgeld zu zahlen.
31
a) Die Beklagte ist gemäß § 104 SGB VII nicht verpflichtet, an die Klägerin Schmerzensgeld zu zahlen (s.o.)
32
b) Die Beklagte hat nicht vorsätzlich gehandelt. Auch bei einer ev. vorsätzlichen Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Allein der Verstoß gegen zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzpflichten indiziert keinen Vorsatz bezüglich der Herbeiführung eines Arbeitsunfalls. Ein solcher ist nur dann vorsätzlich herbeigeführt, wenn dieser gewollt war (dolus directus) oder sein Eintritt billigend in Kauf genommen wurde (dolus eventualis, vgl. BAG 31.10.1991, 8 AZR 637/90). Der Vorsatz des Schädigers muss nämlich nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen. Demnach verbietet es sich, die vorsätzliche Pflichtverletzung mit einer ungewollten Unfallfolge mit einem gewollten Arbeitsunfall gleichzubehandeln (BAG, Urteil vom 28.04.2011, 8 AZR 769/09: BAG, Urteil vom 19.2.2009, 8 AZR 188/08; BAG, Urteil vom 19.8.2004 - 8 AZR 349/03).
33
Dafür, dass einer der Mitarbeiter der Beklagten vorsätzlich den Sturz der Klägerin beabsichtigt hat bzw. diesen billigend in Kauf genommen hat, ist kein Anhaltspunkt ersichtlich.
II.
34
Der zulässige Klageantrag 2) ist nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin den künftigen immateriellen Schaden aus dem Unfall an der Arbeitsstätte vom 30.12.2015 zu ersetzen (siehe unter I.).
III.
35
Der zulässige Klageantrag 3) ist nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an die Klägerin Ersatz für den aufgrund der Verletzung entgangenen Verdienst zzgl. Zinsen zu zahlen (siehe unter I.).
IV.
36
Der zulässige Klageantrag 4) ist nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, auch für den zukünftig aufgrund der Verletzung entstehenden Verdienstausfall einzustehen (siehe unter I.).
V.
37
Es besteht keine Veranlassung, die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen dem EuGH zur Beantwortung vorzulegen.
38
1) § 104 SGB VII verstößt nicht gegen die Rahmenrichtlinie 89/391/EEC-OSHA, da sie keine Grundsätze zur Reichweite der Arbeitgeberhaftung oder der Ansprüche der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit erlittenen Arbeitsunfällen aufstellt. Im Übrigen werden die Nachteile eines fehlenden Schmerzensgeldanspruchs durch die Zurverfügungstellung eines stets solventen Schuldners für Personenschäden aufgewogen.
39
2) § 104 SGB VII verstößt auch nicht gegen Art. 14 der EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten).
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Gemäß Art. 14 der EMRK (Diskriminierungsverbot) ist der Genuss der in der EMRK anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
41
Die Klägerin wird als Arbeitnehmerin nicht gegenüber einer Nichtarbeitnehmerin der Beklagten, die in gleiche Weise wegen des nassen Bodens gestürzt wäre, etwa als Kundin der Beklagten, nicht diskriminiert. Zwar hat sie keinen Schadensersatzanspruch, weder gegen die Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung noch gegen die Beklagte, dafür hat sie hinsichtlich ihrer Personenschäden einen stets solventen Schuldner. Im Übrigen muss sie sich nicht wegen eines ev. Mitverschuldens mit der Beklagten auseinandersetzen, weil sie keine Sicherheitsschuhe getragen hat bzw. das Hinweisschild im Eingangsbereich der Filiale gekannt hat oder kennen konnte.
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VI. Kosten und Gegenstandswert
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands auf § § 42 Abs. 4 GKG i.V.m. § § 3 ff ZPO. Bei der Gegenstandsfestsetzung ist die Kammer von folgenden Werten ausgegangen:
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Klageantrag 1) 9.000,00 € Klageantrag 2) 5.000,00 € gemäß § 13 Abs. 3 RVG Klageantrag 3 und 4) 5.000,00 € gemäß § 13 Abs. 3 RVG
VII. 19.000,00 €