Inhalt

BayObLG, Urteil v. 23.07.2020 – 207 StRR 230/20
Titel:

Rechtswidrige Verschaffung von Bundeswehrstiefeln

Normenkette:
StGB § 242 Abs. 1, § 263 Abs. 1
Leitsätze:
1. Zueignungsabsicht nach § 242 Abs. 1 StGB setzt eine Verhaltensweise voraus, in der sich der Zueignungswille objektivierbar manifestiert. In der bloßen Benutzung eines entwendeten Ausrüstungsgegenstandes (hier: Einsatzstiefel) im Dienst der Bundeswehr ist eine solche Manifestation des Zueignungswillens nicht zu sehen. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wer einen durch Täuschung erlangten Gegenstand nicht seinem Vermögen einverleibt, sondern diesen lediglich aus Gründen größerer Bequemlichkeit benutzt, erlangt hierdurch keinen Vermögensvorteil iSd § 263 StGB. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Diebstahl, Zueignungsabsicht, Betrug, Vermögensvorteil, Ausrüstungsgegenstand der Bundeswehr
Vorinstanzen:
LG Kempten, Urteil vom 09.12.2019 – 3 Ns 205 Js 9089/18
AG Kempten, Urteil vom 05.12.2019 – 11 Cs 205 Js 9089/18
Fundstellen:
RÜ 2021, 101
BeckRS 2020, 37990
LSK 2020, 37990

Tenor

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 9. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen.
II. Die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe

I.
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1. Das Amtsgericht Kempten (Allgäu) hat am 4. Juli 2018 gegen den Angeklagten einen Strafbefehl erlassen, mit dem ihm Diebstahl in Tatmehrheit mit Betrug zur Last gelegt wurde. Nach seinem fristgerechten Einspruch hat das Amtsgericht Kempten (Allgäu) mit Urteil vom 5. Februar 2019 den Angeklagten des Diebstahls in Tatmehrheit mit Betrug schuldig gesprochen und zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 60 € verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt mit am 7. Februar 2019 eingegangenem Schreiben Berufung eingelegt, der Angeklagte mit am 12. Februar 2019 eingegangenem Schriftsatz Rechtsmittel.
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2. Mit Urteil vom 9. Dezember 2019 sprach das Landgericht Kempten (Allgäu) den Angeklagten frei.
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Hierfür hat es folgende Feststellungen getroffen:
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Der Angeklagte ist Stabsfeldwebel bei der Bundeswehr und befand sich ab dem 12. Februar 2018 als Mitglied des 7. Deutschen Einsatzkontingents in besonderer Auslandsverwendung nach § 62 Soldatengesetz im Rahmen der Multidimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen (MINUSMA) im Feldlager Gao in Mali, Camp Castor. Der Angeklagte war dabei u.a. mit zwei Paar beigen Bundeswehreinsatzstiefeln ausgerüstet. Wie bei vielen anderen Soldaten lösten diese Stiefel beim Angeklagten unter den erschwerten Bedingungen des Auslandseinsatzes Trageprobleme aus. Daher versuchte der Angeklagte bereits vor dem 22. März 2018 diese Einsatzstiefel in ein Paar modernere braune Einsatzstiefel der Marke Meindl mit besserem Tragekomfort umzutauschen, was ihm aufgrund der Bekleidungsvorschriften der Bundeswehr verweigert wurde.
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Am Vormittag des 22. März 2018 zwischen 7:00 Uhr und 11:00 Uhr entwendete der Angeklagte im Camp Castor aus einem Regal vor der Stube 12 im Chalet 19 die dort abgestellten gebrauchten braunen Einsatzstiefel, Marke Meindl. ASD 15196 A 110, Größe 8 (42) der geschädigten Oberstabsärztin R. im Beschaffungswert von 105,79 €, um diese für sich zu benutzen.
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Da der Angeklagte Schuhgröße 9 (43) hat, entschloss er sich, die entwendeten Stiefel in ein ihm passendes Paar umzutauschen. Hierzu suchte er bereits am 23. März 2018 die Materialgruppe im Camp Castor auf und versuchte den Zeugen B. zu bewegen, ihm ein neues Paar Stiefel im Umtausch auszuhändigen. Nachdem der Zeuge B. den Umtausch entsprechend den Vorschriften der Bundeswehr wiederum verweigerte, da die Stiefel nicht beschädigt waren, beschwerte sich der Angeklagte hierüber bei dessen Vorgesetzten, dem Zeugen L.. Dabei gab er im Gespräch mit dem Zeugen bewusst wahrheitswidrig an, dass es sich bei den vorgenannten entwendeten Stiefeln um seine eigenen Stiefel handeln würde, mit welchen er eingekleidet worden wäre und welche ihm nunmehr unter den besonderen Einsatzbedingungen zu eng wären. Der Zeuge L. ordnete darauf den Umtausch der Stiefel an, welcher am 24. März 2018 vom Zeugen G. in der Materialgruppe vorgenommen wurde.
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Wie der Angeklagte wusste, hatte er keinen Anspruch auf den Erhalt neuer Stiefel, da die Voraussetzungen für einen Umtausch bzw. Ersatz entsprechend den Bekleidungsvorschriften der Bundeswehr nicht vorlagen. In Unkenntnis der fehlenden Berechtigung erhielt der Angeklagte seinem Tatplan entsprechend im Tausch gegen die vorgenannten entwendeten Stiefel ein Paar neue Einsatzstiefel der Marke Meindl ASD 15206 A 130, Größe 9 (43) im Wert von 108,89 €.
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Die beim Umtausch ausgehändigten Stiefel wurden vom Angeklagten ab dem 24. März 2018 im Dienst verwendet, keiner privaten Nutzung zugeführt und haben das Feldlager Gao/Mali nicht verlassen. Nach Bekanntwerden des unrechtmäßigen Umtausches am 12. April 2018 wurden die Kampfstiefel von der Bundeswehr sichergestellt.
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Das Landgericht hat den Tatbestand des Diebstahls als nicht erfüllt angesehen, weil im Hinblick auf Ausrüstungsgegenstände der Soldaten von einem Mitgewahrsam des Kompaniechefs, bzw. im vorliegenden Fall des Standortkommandanten auszugehen sei, den der Angeklagte nicht gebrochen habe. Unter Verweis auf obergerichtliche Entscheidungen hat es zudem keine Zueignungsabsicht erkennen wollen, da der Angeklagte nicht die Absicht gehabt habe, die Ausrüstungsgegenstände der Bundeswehr zu entziehen. Er sei vielmehr letztlich davon ausgegangen, dass die Stiefel letztlich, spätestens bei seiner Abmusterung wieder an die Bekleidungskammer zurückgelangen. Den Tatbestand des Betruges hat das Landgericht als nicht gegeben angesehen, weil dem Angeklagten die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht nachzuweisen sei.
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3. Mit am 10. Dezember 2019 eingegangenem Schreiben legte die Staatsanwaltschaft Revision ein, woraufhin ihr das Urteil am 7. Januar 2020 zugestellt worden ist.
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Die allein erhobene Sachrüge begründete die Staatsanwaltschaft mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 7. Februar 2020. Sie macht geltend, dass die vom Landgericht getroffenen Feststellungen einen Freispruch nicht tragen. Die Annahme, der Mitgewahrsam des Standortkommandanten sei nicht gebrochen worden, sei im Hinblick darauf, dass dieser keine Kenntnis vom Verbleib der entwendeten Stiefel haben konnte, unhaltbar. Die vom Landgericht für die Ablehnung einer Zueignungsabsicht referierte obergerichtliche Rechtsprechung betreffe Fälle, in denen die entwendeten Ausrüstungsgegenstände der Dienststelle zurückgegeben werden sollten. Davon sei im vorliegenden Fall nicht auszugehen, da der Angeklagte bei seiner Abmusterung nur zwei Paar Stiefel zurückgeben werde und nicht drei. Entsprechend sei auch die Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten sei die Absicht, sich beim Umtausch der Stiefel ungerechtfertigt zu bereichern, weil er die Stiefel zurückgeben werde, nicht haltbar.
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Das Rechtsmittel wird von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten. Sie führt ergänzend insbesondere aus, dass das Landgericht sich im Zusammenhang mit der von ihm verneinten Zueignungsabsicht mit der von ihm wiedergegebenen und für widerlegt erachteten Einlassung des Angeklagten nicht auseinandergesetzt habe, wonach es sich bei den von ihm umgetauschten Stiefeln um seine ihm privat gehörenden Stiefel gehandelt habe, die er von einem Cousin, der ebenfalls Bundeswehrangehöriger sei, erhalten hätte. Im Hinblick auf den Betrugsvorwurf habe das Landgericht verkannt, dass der Angeklagte den von ihm erstrebten Vorteil, bequemere Stiefel tragen zu können, nur durch Erschleichen der im Wege des Umtausches erlangten Stiefel habe erreichen können.
II.
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Die nach § 333 i.V.m. § 341 Abs. 1, 344 Abs. 1, Abs. 2 StPO zulässige Revision erweist sich als unbegründet.
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Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Annahme, dem Angeklagten sei weder das Entwenden der Stiefel am 22. März 2018 als Diebstahl strafrechtlich anzulasten noch deren Umtausch am 24. März 2018 als Betrug.
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1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls.
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a) Darauf ob die Annahme des Landgerichts, es liege bei dem von ihm festgestellten Sachverhalt kein Gewahrsamsbruch vor, weil zwar der Gewahrsam der Zeugin R., der die Stiefel von der Bundeswehr als Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung gestellt worden waren, gebrochen wurde, der Mitgewahrsam des Kontingentführers aber fortbestanden habe, kommt es nicht an, denn eine Zueignung, auf die die Absicht des Angeklagten gerichtet sein muss, ist nicht festzustellen.
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b) Die im Sinne von § 242 Abs. 1 StGB beabsichtigte Zueignung setzt eine Verhaltensweise voraus, in der sich der Zueignungswille objektivierbar manifestiert (Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020 § 246 Rn. 6a).
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aa) In der bloßen Benutzung von Ausrüstungsgegenständen im Dienst der Bundeswehr, die dem Soldaten hierfür nicht ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt wurden, ist eine solche Manifestation des Zueignungswillens nicht zu sehen. Entsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Soldaten, die sich ihnen nicht zugeteilte Ausrüstungsgegenstände verschaffen, um bei der Abmusterung diese anstelle von nicht mehr vorhandenen Ausrüstungsgegenständen zurückzugeben, nicht mit Zueignungsabsicht handeln, denn objektiv und nach ihrer subjektiven Vorstellung ändert sich an der Eigentümerstellung der Bundeswehr durch ihr Tun nichts (vgl. BGH, Beschl. vom 21. Januar 1964, 5 StR 514/63, BGHSt 19, 387-389; juris Rn. 3). Gleiches soll auch dann anzunehmen sein, wenn der Soldat sich ihm nicht zugeteilte Ausrüstungsgegenstände verschafft, um sie einem Kameraden als Ersatz für von diesem geliehene und verloren gegangene Ausrüstungsgegenstände der Bundeswehr zu übergeben (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 14. September 1978, 4 Ss (7) 704/78, NJW 1979, 277-278, Juris Rn. 7).
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bb) Soweit die Revision darauf verweist, dass im vorliegenden Fall der Angeklagte sich den Besitz eines dritten Paar Stiefel verschafft habe und er bei seiner Abmusterung nur zwei Paar zurückgeben müsse, vermag dies die Manifestation des Zueignungswillens in obigem Sinne nicht zu begründen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Angeklagte bereits bei der Wegnahme der Stiefel die Absicht hatte, diese gegen ihm passende auszutauschen oder ob er den Entschluss hierzu erst später gefasst hat. Im erstgenannten Fall ist ein Unterschied zum vom BGH beurteilten Abmusterungsfall schon nicht gegeben. Denn die entwendeten Stiefel sollten dann gerade im Eigentum der Bundeswehr verbleiben. Aber auch dann, wenn der Angeklagte zum Zeitpunkt der Wegnahme die Absicht gehabt haben, sollte, die entwendeten Stiefel selbst zu benutzen, hat er durch deren Verwenden im Lager Gao noch keinen Zueignungswillen zum Ausdruck gebracht.
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cc) Der Einwand der Generalstaatsanwaltschaft, das Landgericht habe sich mit der Einlassung des Angeklagten nicht auseinandergesetzt, wonach die von ihm zum Austausch gegebenen Stiefel sein privates Eigentum gewesen seien, das ihm von seinem Cousin verschafft worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Das Landgericht hat ausführlich unter Würdigung der dazu erhobenen Beweise dargelegt, warum es die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten für widerlegt erachtet hat. Diese Einlassung stellt eine im Hinblick auf die bei der Bundeswehr praktizierte Erfassung der den Soldaten ausgegebenen Ausrüstungsgegenstände und deren Kennzeichnung ersichtlich unbehelfliche Schutzbehauptung dar. Aus ihr Rückschlüsse auf die Absicht des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat ziehen zu wollen, liegt fern.
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2. Die Feststellungen des Landgerichts tragen auch den Freispruch vom Vorwurf des Betruges.
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a) Der Auffassung des Landgerichts, es liege eine täuschungsbedingte Vermögensverfügung vor, die zu einem Schaden in Höhe des Einkaufspreises der Stiefel geführt habe, ist schon nicht frei von Rechtsirrtum, denn durch die Ausgabe der Stiefel an einen Soldaten als Ausrüstungsgegenstand verliert die Bundeswehr das Eigentum an den Stiefeln nicht. Vielmehr besteht - unabhängig davon, ob die Ausgabe der Stiefel ihren Bekleidungsvorschriften entsprach oder nicht - gegenüber jedem Soldaten ein Anspruch der Bundeswehr auf Rückgabe der ihm ausgehändigten Ausrüstungsgegenstände. Der Vermögensschaden kann daher nicht mit den Beschaffungskosten gleichgesetzt werden. Ob der Bundeswehr durch die Ausgabe der Stiefel im vorliegenden Fall ein - wie auch immer zu bemessender - Schaden entstanden ist, bedarf indes keiner Beurteilung durch den Senat.
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b) Denn die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei durch die Aushändigung passender Stiefel im Austausch für die zuvor entwendeten Stiefel nicht bereichert, trifft jedenfalls zu.
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aa) Die vom Täter im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB angestrebte Bereicherung muss in einem rechtswidrigen Vermögensvorteil bestehen. Von einem Vermögensvorteil ist dann auszugehen, wenn sich das wirtschaftliche Gesamtvermögen des Täters (bzw. hier nicht relevant, des von ihm begünstigten Dritten) erhöht (Fischer, a.a.O., § 263 Rn. 186).
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bb) Davon kann im vorliegenden Fall gerade nicht ausgegangen werden. Der bloße Vorteil, bequemere Schuhe zu tragen, lässt sich nicht als Vermögenssteigerung erfassen. Dem Angeklagten würde nur dann ein Vermögensvorteil zuwachsen, wenn er die Stiefel seinem eigenen Vermögen einverleibt. Das ist durch die bloße Benutzung der Stiefel im Dienst noch nicht der Fall.
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cc) Der Hinweis der Revision darauf, dass der Angeklagte nur zwei Paar Stiefel bei seiner Abmusterung zurückgeben müsse, findet in den Feststellungen des Landgerichts keine Stütze. Der Soldat hat alle ihm von der Bundeswehr zur Ausübung des Dienstes vorübergehend überlassenen Ausrüstungsgegenstände der Bundeswehr spätestens bei der Abmusterung zurückzugeben, auch solche, die von der Materialverwaltung - aus welchen Gründen auch immer - nicht ordnungsgemäß erfasst wurden. Soweit man im unmittelbaren Besitz der Stiefel einen Vermögensvorteil sehen wollte, würde dieser durch den Rückgabeanspruch der Eigentümerin kompensiert.
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dd) Selbst wenn, was das Landgericht gerade nicht festgestellt hat, der Angeklagte zum Zeitpunkt des Umtauschs der Stiefel die Absicht gehabt haben sollte, diese später nicht der Bundeswehr zurückzugeben, wäre sein Tun lediglich eine noch straflose Vorbereitungshandlung für den Betrug, der darin besteht, bei der Abmusterung zu verschweigen, noch im Besitz weiterer Ausrüstungsgegenstände der Bundeswehr zu sein.
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ee) Im Übrigen vermag der Senat nicht zu erkennen, worauf sich die Annahme der Revision stützt, der Angeklagte habe eine solche Absicht gehabt. Denn der Austausch von Ausrüstungsgegenständen wurde, wie vom Landgericht im Rahmen der Wiedergabe der Aussage des Zeugen Gassner, der den Umtausch in der Materialausgabe vollzogen hatte, festgestellt worden ist, in einer dafür vorgesehenen Liste (Sammelbelegtausch, Bekleidung) erfasst. Danach ist - wie nicht anders zu erwarten - jeder Ausrüstungsgegenstand bundeswehrintern anhand der auf dem Ausrüstungsgegenstand angebrachten ASD-Nummer identifizierbar. Dass der Angeklagte gleichwohl die Absicht gehabt haben soll, die Stiefel dauerhaft und nicht nur für den Dienst bei der Bundeswehr für sich zu behalten, liegt daher fern.
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ff) Soweit die Revision moniert, das Landgericht habe nicht mitgeteilt, worauf es die Annahme stütze, der Angeklagte sei schon bei der Wegnahme der Stiefel der Zeugin R. davon ausgegangen, dass die Stiefel spätestens bei seiner Abmusterung wieder an die Bekleidungskammer zurückgelangen, merkt der Senat an, dass dabei verkannt wird, dass dem Angeklagten das Gegenteil nachzuweisen wäre, um seine Strafbarkeit zu begründen. Worauf dieser Nachweis gestützt werden soll, teilt die Revision indes nicht mit.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.