Titel:
Reparaturkosten, Streitwert, Festsetzung, Leistungsantrag, Referenzwerkstatt, Nettoreparaturkosten, Anspruch, Mehrwertsteuer, Feststellungsantrag, Verweis, beantragt, festgesetzt, Nutzungsausfallschadens
Schlagworte:
Reparaturkosten, Streitwert, Festsetzung, Leistungsantrag, Referenzwerkstatt, Nettoreparaturkosten, Anspruch, Mehrwertsteuer, Feststellungsantrag, Verweis, beantragt, festgesetzt, Nutzungsausfallschadens
Rechtsmittelinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 03.04.2020 – 2 T 1556/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 37390
Tenor
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 1.425,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2019 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 133,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2019 zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin den aus dem Verkehrsunfallereignis vom 16.01.2019 … zukünftig entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen.
4. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 1.836,17 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Für den Leistungsantrag wird der Streitwert auf 1.425,99 € festgesetzt, für den Feststellungsantrag auf 410,18 €. Hierbei handelt es sich um 80 % der Mehrwertsteuer aus den unstreitigen Nettoreparaturkosten bei dem zulässigen Verweis auf eine Referenzwerkstatt und 80 % des Nutzungsausfallschadens. Soweit die Festsetzung von 80 % der Reparaturkosten aus dem ursprünglichen Privatsachverständigengutachten beantragt wurde, war der Antrag abzulehnen, da dieser Anspruch nicht besteht, die erforderlichen Reparaturkosten sind die in einer Referenzwerkstatt entstehenden Kosten.