Titel:
Fristlose Kündigung eines TV-Abos wegen Corona
Normenkette:
BGB § 626
Leitsätze:
1. Ein TV-Abo mit den Paketen „Bundesliga und Sport“ kann aus wichtigem Grund gem. § 626 Abs. 1 BGB gekündigt werden, wenn diverse Sportveranstaltungen aufgrund der Corona-Pandemie weder durchgeführt noch übertragen werden können. Bei den ausgefallenen Übertragungen handelt es sich um einen Teil der vom Vertrag erfassten Hauptleistungspflichten, da die Zubuchung des Pakets Bundesliga und Sport einen preisbildenden Faktor darstellt. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach Abwägung der beiderseitigen Interessen war dem Kläger auch ein Zuwarten, wie sich die Situation entwickeln würde, insbesondere unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB, nicht zuzumuten, da die Pandemie in Deutschland und weiten Teilen der Welt zu einem flächendeckenden Lockdown führte und zu diesem Zeitpunkt die Entwicklung des Geschehens und damit die Möglichkeit, zeitnah Sportveranstaltungen durchführen zu können, nicht vorhersehbar war und somit zu diesem Zeitpunkt keine lediglich vorübergehende Verhinderung der Bereitstellung dieses Unterhaltungsangebots vorlag. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Corona, fristlose Kündigung, TV-Abo, TV-Abonnement, Bundesliga
Fundstellen:
LSK 2020, 36888
SpuRt 2021, 44
BeckRS 2020, 36888
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Vertragsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zur Vertragsnummer …/Kundennummer … durch außerordentliche Kündigung des Klägers vom 16.03.2020 mit Ablauf des 31.03.2020 beendet wurde.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 406,77 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Feststellung der außerordentlichen Kündigung seines Vertrages mit der Beklagten.
2
Der Kläger schloss mit der Beklagten im Jahr 2017 einen Nutzungsvertrag über die Nutzung des von dieser angebotenen Pakete Entertainment, Cinema, Sport und Bundesliga.
3
Im Rahmen der weltweiten Corona Pandemie konnte keine Übertragung von Sportveranstaltungen durch die Beklagte mehr stattfinden. Daher kündigte der Kläger mittels Einschreiben mit Rückschein seinen Vertrag mit Schreiben vom 16.03.2020 außerordentlich zum 31.03.2020.
4
Die Beklagte ließ jedoch die Kündigung nur als ordentliche Kündigung gelten und begann die weiteren Gebühren für die Folgemonate seiner Kündigung gegenüber dem Kläger, welcher den Lastschrifteinzug ab April 2020 widersprochen hatte, wiederholt anzumahnen.
5
Der Kläger behauptet, dass im ein außerordentliches Kündigungsrecht zustünde, da seit Anfang 2020 wesentliche Bestandteile des gebuchten Programmpakets, Sky Bundesliga, Sky Champions League, Grand Slam Turnier in Wimbledon, Ryder Cub im Golfsport, Handball Bundesliga, Formel Eins Rennen und weitere nicht mehr übertragen werden konnten, da sie aufgrund der Corona-Pandemie ausfielen. Zum Zeitpunkt seiner Kündigung sei nicht bekannt gewesen wie lange der Ausfall dauern würde und ob Programmteile nachgeholt werden würden.
6
Der Kläger beantragt daher zuletzt:
Es wird festgestellt, dass das Vertragsverhältnis des Klägers mit der Beklagten, der … Unterföhring zur Vertragsnummer …/Kundennummer … durch seine außerordentliche Kündigung vom 16.03.2020 mit Ablauf des 31.03.2020 geendet hat.
8
Die Beklagte ist der Auffassung, dass kein außerordentliches Kündigungsrecht bestand und die Kündigung des Klägers als ordentliche Kündigung zu werten gewesen sei.
9
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
10
Die Klage ist zulässig und begründet.
11
I. Das Amtsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich und sachlich gemäß §§ 17 ZPO, 23 Nr. 1 GVG zuständig.
12
II. Der Feststellungsklage des Klägers lag auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO zugrunde, da die Beklagte unstreitig die vom Kläger erklärte Kündigung nicht als außerordentliche Kündigung anerkannte und daher Gebühren in Höhe von 406,77 € weiterhin anmahnte und sich somit eines weiteren Anspruchs gegen den Kläger berühmte.
13
II. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Ablauf des 31.3.2020 aufgrund der außerordentlichen Kündigung des Klägers ist hier festzustellen.
14
Bei der Zurverfügungstellung von Unterhaltungsmedien wie hier handelt es sich um einen Dienstvertrag.
15
1. Unstreitig wurde der Dienstvertrag zwischen den Parteien im Jahr 2017 mit dem Leistungsumfang Entertainment Paket, Cinema, Sport und Bundesliga Paket geschlossen.
16
2. Die vom Kläger am 16.3.2020 mit Wirkung zum 31.3.2020 erklärte Kündigung des Vertragsverhältnisses ist wirksam gemäß § 626 Abs. 1 BGB erfolgt und hat das Vertragsverhältnis beendet.
17
a. Die Kündigung ist unstreitig schriftlich mit Einschreiben-Rückschein erfolgt und der Beklagten zugegangen.
18
b. Die Kündigung ist hier auch wie erklärt als außerordentliche Kündigung gültig und hat das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum 31.3.2020 beendet.
19
Vorliegend lag aufgrund der Corona-Pandemie und des damit verbundenen Ausfalls diverser Sportveranstaltungsübertragungen ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vor. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn nach Abwägung der gegenseitigen Interessen der Vertragsparteien dem Kündigenden ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
20
Bei den hier unstreitig ausgefallenen Übertragungen handelt es sich um einen Teil der vom Vertrag erfassten Hauptleistungspflichten. Die gebuchten Pakete beinhalteten ausdrücklich die Übertragung der Bundesliga und weiterer Sportveranstaltungen. Diese konnten jedoch aufgrund der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden und somit konnte auch eine Übertragung nicht stattfinden. Bei diesem Paket handelt es sich auch um einen wesentlichen Teil der vertraglich geschuldeten Leistung, da die Zubuchung des Pakets Bundesliga und Sport einen preisbildenden Faktor darstellt. Auch fielen nicht lediglich einzelne Spiele bei der Übertragung aus, sondern es konnten diverse Sportveranstaltungen in allen Bereichen weder durchgeführt noch übertragen werden. Nach Abwägung der beiderseitigen Interessen war dem Kläger auch ein Zuwarten wie sich die Situation entwickeln würde, insbesondere unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB, nicht zuzumuten, da die Pandemie in Deutschland und weiten Teilen der Welt zu einem flächendeckenden Lockdown führte und zu diesem Zeitpunkt die Entwicklung des Geschehens und damit die Möglichkeit zeitnah Sportveranstaltungen durchführen zu können nicht vorhersehbar war und somit zu diesem Zeitpunkt keine lediglich vorübergehende Verhinderung der Bereitstellung dieses Unterhaltungsangebots vorlag.
21
d. Die Kündigung wurde auch in der Frist des § 626 Abs. 2 BGB und somit fristgerecht erklärt.
22
Somit ist der Klage stattzugeben und die Beendigung des Vertragsverhältnisses festzustellen.
23
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
24
IV. Die Streitwertfestsetzung folgt dem Leistungsantrag nach § 3 ZPO, §§ 35 ff GKG: