Inhalt

VG München, Gerichtsbescheid v. 16.11.2020 – M 30 K 20.50202
Titel:

Ablauf der Überstellungsfrist nach Dublin III-VO

Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a Abs. 2, § 77 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
VwGO § 67 Abs. 2 S. 1, § 80 Abs. 4, § 84 Abs. 1 S. 1, § 92 Abs. 3, § 113 Abs. 1 S. 1, § 167
Dublin III-VO Art. 18 Abs. 1 lit. d
RDGEG § 3, § 5
Leitsätze:
1. Wird ein Eilverfahren nicht durch gerichtliche Entscheidung, sondern durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet, hat dies zwar grundsätzlich eine Ex-tunc-Wirkung, jedoch nicht mit der Folge, dass die unterbrechende Wirkung der Eilantragstellung ex tunc beseitigt wird, vielmehr fängt die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO neu zu laufen an. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die aufgrund der Corona-Pandemie erfolgte zwischenzeitliche behördliche Aussetzung gem. § 80 Abs. 4 VwGO vermochte nicht, die Überstellungsfrist zu unterbrechen, da die Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes gem. § 80 Abs. 4 VwGO mit Unionsrecht nicht vereinbar war. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Aufhebung, Bescheid, Dublin III-VO, Eilverfahren, Einstellungsbeschluss, Hauptsache, Aussetzungsentscheidung, Gerichtsbescheid, Corona-Pandemie, Überstellungsfrist, Unterbrechung, Covid 19
Fundstelle:
BeckRS 2020, 36806

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamtes für ... vom 26. Februar 2020 - Gesch.Z. 7982401-423 - wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Die Kläger begehren die Aufhebung eines ihren Asylantrag als unzulässig ablehnenden Bescheids im Rahmen eines sog. Dublin - Verfahrens.
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Am 5. März 2020 haben die Kläger gegen einen Bescheid des Bundesamtes für ... (Bundesamt) vom 26. Februar 2020, Gesch.Z. 7982401-423, mit dem der Asylantrag der Kläger nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG aufgrund Zuständigkeit Schwedens nach Dublin III-VO als unzulässig abgelehnt (Nr. 1), das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verneint (Nr. 2) und die Abschiebung nach Schweden angeordnet wurde (Nr. 3), Klage erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten des Bescheids wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Bescheidsbegründung verwiesen. Eine Klagebegründung unterblieb. Mit Schreiben vom 13. November 2020 hat der Prozessbevollmächtigte sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erteilt. In der Klageschrift vom 5. März 2020 beantragt er:
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Der Bescheid des Bundesamtes vom 26.2.2020, Az. 7982401-423 wird aufgehoben. Hilfsweise: Das Bundesamt wird verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 (5) und/oder § 60 (7)1 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte hat keinen Antrag im Klageverfahren gestellt, aber mit Schreiben vom 11. November 2020 mitgeteilt, dass auf mündliche Verhandlung verzichtet werde. Mit Schreiben sowie Vermerk vom 14. Oktober 2020 hat das Bundesamt zu einer im Klageverfahren vorgelegten Ärztlichen Stellungnahme des kbo Isar-Amper-Klinikums vom 25. September 2020 Stellung genommen.
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Gleichzeitig mit Klageerhebung hatten die Kläger beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Nr. 3 des Bescheids enthaltene Abschiebungsanordnung nach Schweden anzuordnen (M 30 S 20.50203). In Folge einer Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 4 VwGO erklärte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 20. April 2020, eingegangen bei Gericht am 24. April 2020, die Hauptsache für erledigt. Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 30. April 2020 auf gerichtliche Anfrage vom 27. April 2020 mit, der Erledigung zuzustimmen. Gemäß Beschluss vom 5. Mai 2020 - M 30 S 20.50203 - wurde das Verfahren eingestellt.
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Mit Schreiben vom 17. Juli 2020 teilte das Bundesamt den Widerruf der Aussetzungsentscheidung und ein nunmehr für den 17. Januar 2021 vermerktes Ende der Überstellungsfrist mit.
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Nachdem die Kläger Kenntnis davon erhielten, dass am 3. November 2020 ihre Abschiebung nach Schweden erfolgen sollte, reichte der Prozessbevollmächtigte am 29. Oktober 2020 ein weiteres Begehren auf Eilrechtsschutz ein (M 30 SE 20.50574). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei. Hierbei sei auf das Datum des Eingangs der Erledigungserklärung bei Gericht abzustellen, spätestens das Datum des Eingangs der Zustimmung zur Erledigungserklärung durch das Bundesamt, nicht jedoch auf den nur deklaratorischen Einstellungsbeschluss des Gerichts. Die Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes nach § 80 Abs. 4 VwGO sei nicht konform mit der Dublin III-VO und daher rechtlich unwirksam in Bezug auf die Fristberechnung. Telefonisch führte das Bundesamt am 1. November 2020 ergänzend zur Stellungnahme im Eilverfahren vom 30. Oktober 2020 und Klageverfahren vom 14. Oktober 2020 aus, es werde in ständiger Praxis zur Fristberechnung auf das Beschlussdatum bei übereinstimmender Erledigung abgestellt, schon um der Unsicherheit bei einem Widerruf der Erledigungserklärung zu begegnen. Die hemmende Wirkung aufgrund § 34a Abs. 2 AsylG gelte bis zum Einstellungsbeschluss. Sollte das Gericht dennoch insoweit von einem Ablauf der sechs Monate ausgehen, greife aufgrund der zwischenzeitlichen Aussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO eine weitere Unterbrechung mit Beginn der Neuberechnung erst ab Ende der Aussetzungsentscheidung. Mit Beschluss vom 1. November 2020 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (M 30 SE 20.50574).
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten der Verfahren M 30 K 20.50202, M 30 S 20.50203 und M 30 SE 20.50574 und die - in elektronischer Form beigezogene - Behördenakte des Bundesamtes sowie die beigezogenen Gerichtsakten und Behördenakten der weiteren Familienmitglieder Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage konnte gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Wege eines Gerichtsbescheids ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu mit Schreiben vom 10. November 2020 gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO angehört und stimmten dem zu bzw. verzichteten auf mündliche Verhandlung.
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Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 26. Februar 2020 ist zum nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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1. Die Überstellungsfrist nach Dublin III-VO ist bereits abgelaufen und daher die Beklagte zuständig für die Durchführung des klägerischen Asylverfahrens.
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War gemäß der nicht zu beanstandenden Ausführungen des Bundesamtes im Bescheid vom 26. Februar 2020 Schweden zwar zunächst für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, vgl. Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO, ist die Zuständigkeit jedoch auf die Bundesrepublik Deutschland aufgrund Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO mit Ablauf des 24. Oktober 2020 übergegangen.
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a) Durch die Einlegung des Eilantrages vom 5. März 2020 wurde die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO zunächst unterbrochen (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2016 - 1 C 15/15 - juris). Dem eingelegten Rechtsbehelf kommt insoweit nicht nur hemmende Wirkung, sondern unterbrechende Wirkung zu (BVerwG, a.a.O. Rn. 11 a.E.).
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b) Neubeginn der sechsmonatigen Frist ist entgegen der Auffassung des Bundesamtes jedoch nicht das Datum des Beschlusses vom 5. Mai 2020 im Verfahren M 30 S 20.50203, sondern das Datum des Vorliegens übereinstimmenden Erledigungserklärungen.
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Aufgrund der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes vom 27. Juni 2017 - Az. 234-7604/1.17 - mit der Zustimmung der Erledigung in der Hauptsache, die nach Auffassung des Gerichts zweifelsfrei auch für Eilverfahren gilt - der Begriff Hauptsache meint das Rechtsschutzbegehren in der jeweiligen Angelegenheit in Abgrenzung zu Nebenentscheidungen über Kosten, Vollstreckbarkeit etc. -, lag somit bereits am 24. April 2020 mit dem Eingang der Erledigungserklärung der Kläger zugleich eine entsprechende Zustimmung dem Gericht vor. Die spätere verfahrensindividuelle Zustimmung zur Erledigungserklärung durch das Bundesamt vom 30. April 2020 auf das gerichtliche Schreiben vom 27. April 2020 hin war insofern nicht mehr von Bedeutung. Zwar ist im Einstellungsbeschluss vom 5. Mai 2020 nicht die allgemeine Prozesserklärung, sondern verfahrensindividuelle Zustimmungserklärung vom 30. April 2020 vermerkt, dies vermag die bereits am 24. April 2020 eingetretene Prozessbeendigung jedoch nicht herauszuschieben.
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Wird ein Eilverfahren - wie vorliegend - nicht durch gerichtliche Entscheidung, sondern durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet, hat dies zwar grundsätzlich eine ex-tunc Wirkung, jedoch nicht mit der Folge, dass die unterbrechende Wirkung der Eilantragstellung ex-tunc beseitigt wird, vielmehr fängt die sechsmonatige Überstellungsfrist neu zu laufen an. Zwischen den Beteiligten ist streitig und im vorliegenden Fall streitentscheidend, auf welchen Zeitpunkt genau abzustellen ist.
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Nach ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Meinung kommt dem Einstellungsbeschluss gemäß § 92 Abs. 3 VwGO analog in Bezug auf die Einstellung des Verfahrens nur deklaratorischer Charakter zu (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.1988 - 4 B 74-98 - beck-online m.w.N.; Zimmermann-Kreher in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.7.2020, § 161 Rn. 12). Vielmehr beendet das Vorliegen übereinstimmender Erledigungserklärungen das Verfahren unmittelbar (BVerwG, U.v. 15.11.1991 - 4 C 27/90 - juris Rn. 20; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand 38. EL Januar 2929 § 161 Rn. 17 - beck-online; Brandt in Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Auflage 2018, 5. Die gerichtliche Entscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung - juris Rn. 50). Dabei kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs dieser Prozesserklärungen bei Gericht an.
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Der Wortlaut des § 34a Abs. 2 Satz 3 AsylG steht dem nicht entgegen. Dieser stellt auf eine gerichtliche Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab, die in den Fällen übereinstimmender Erledigungserklärungen gerade nicht vorliegt.
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Der - bereits zitierten - vom Bundesamt in Feld geführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2016 - 1 C 15/15 - lassen sich für die vorliegende Konstellation nur insoweit Ausführungen entnehmen, dass dem Mitgliedstaat in Fällen der Inanspruchnahme von Rechtsschutz stets die volle Überstellungsfrist zur Vorbereitung und Durchführung zur Verfügung stehen muss (BVerwG, a.a.O. Rn. 11 mit Verweis auf Rechtsprechung des EuGH). Dem kann durch die vorliegend vertretene Ansicht grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen werden. Soweit dies in einzelnen Konstellationen um wenige Tage nicht der Fall sein mag, liegt dies im Wesentlichen in der Sphäre der Beklagten begründet.
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Zwar mag es einfacher und praktikabler sein, auf das Datum des Gerichtsbeschlusses abzustellen, aus Gründen der Rechtssicherheit ist dies aber nicht wirklich geboten. Schließlich erhält das Bundesamt einen Abdruck der Erledigungserklärung zur Kenntnis, auf dem sich mitunter bereits der Eingang bei Gericht durch Eingangsstempel oder Telefaxkopfzeile erkennen lässt, bzw. spätestens durch die Ausführungen im Einstellungsbeschluss hinreichend Kenntnis vom zeitlichen Eingang der Erledigungserklärung bei Gericht und kann so die sechsmonatige Frist berechnen. Soweit eine in der Behördenpraxis oftmals vorab erklärte Zustimmung zur zu erwartenden Erledigungserklärung oder eine entsprechend allgemeine Prozesserklärung vorliegen, kann dies in Einzelfällen zu einer Verkürzung der vollen sechs Monate um wenige Tage führen, wenn dem Bundesamt insoweit der genaue Eingang der klägerischen Erledigungserklärung (noch) nicht bekannt ist. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass bei allgemeinen Prozesserklärungen in gewisser Weise auch Unwägbarkeiten in Kauf genommen werden. Gleiches gilt bei vorab erteilten Zustimmungen. Soweit das Bundesamt darauf verweist, dass die Möglichkeit eines Widerrufs der Erledigungserklärung im Raume stünde, verfängt dies nicht. Eine solche Konstellation könnte auftreten, wenn keine allgemeine Prozesserklärung oder vorab erteilte Zustimmung vorliegen, da nur bis dahin ein Widerruf überhaupt möglich wäre (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.1991 - 4 C 27/90 - beck-online; BVerwG, B.v. 20.7.1972 - IV CB 13.72 - juris). Wenn es dann aber einer individuellen Zustimmung durch das Bundesamt bedarf, besteht für das Bundesamt die Gewissheit, dass die sechsmonatige Frist jedenfalls nicht vor Abgabe ihrer Zustimmung zur Erledigungserklärung innerhalb von zwei Wochen, vgl. § 92 Abs. 1 Satz 3 entspr. VwGO, beginnt, so dass die vollen sechs Monate verbleiben. Der genaue Zeitpunkt für die Fristberechnung ist dann dem Einstellungsbeschluss zu entnehmen bzw. bei der mittlerweile üblichen Übermittlung per EGVP durch das Bundesamt dem entsprechenden Protokoll über den Eingang auf dem Server des Gerichts.
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Lagen am 24. April 2020 somit übereinstimmende Erledigungserklärungen bei Gericht vor, die das Eilverfahren beendeten und den Beginn der Überstellungsfrist erneut in Gang setzten, endete die Überstellungsfrist gemäß Art. 42 Buchst. b Satz 1 Dublin III-VO mit Ablauf des 24. Oktober 2020.
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c) Die im vorliegenden Verfahren aufgrund der Corona-Pandemie erfolgte zwischenzeitliche behördliche Aussetzung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO vermochte nicht, die Überstellungsfrist zu unterbrechen.
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Die Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes gemäß § 80 Abs. 4 VwGO war mit Unionsrecht nicht vereinbar. Zwar kennt das Unionsrecht in Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO das Instrument einer behördlichen Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung. Es setzt jedoch dem Gebrauch des § 80 Abs. 4 VwGO gewisse Grenzen (vgl. BVerwG, U.v. 8.1.2019 - 1 C 16.18 - juris Rn. 25), die vorliegend überschritten wurden. So gestattet die Dublin III-VO eine Aussetzung nur im Einzelfall und zur Effektivierung eines eingelegten Rechtsbehelfs, nicht aber zu flächendeckenden und undifferenzierten - wenngleich sachlich womöglich gerechtfertigten - Aussetzungen aufgrund der Corona-Pandemie. Hierfür spricht auch der dem Dublin - Verfahren zugrundeliegende Beschleunigungsgedanke.
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Insoweit schließt sich das Gericht der überzeugenden - überwiegenden - Meinung anderer Gerichte an und nimmt auf die dortigen Begründungen Bezug (vgl. u.a. VG München, B.v. 7.7.2020 - M 2 K 19.51274 - juris; VG München, GB.v. 28.9.2020 - M 11 K 20.50073 - nicht veröffentlicht; OVG Schleswig-Holstein, B.v. 9.7.2020 - 1 LA 120/20 - beck-online; VG Saarlouis, B.v. 1.10.2020 - 5 L 814/20 - beck-online; VG Karlsruhe, U.v. 1.10.2020 - A 9 K 343/20 - beck-online; VG Ansbach, B.v. 23.7.2020 - AN 17 E 20.50215 - bzw. U.v. 23.9.2020 - AN 14 K 18.50955 - je beck-online; VG Würzburg, U.v. 11.8.2020 - W 8 K 19.50795 - beck-online; VG Aachen, U.v. 10.6.2020 - 9 K 2584/19.A - beck-online; a.A. VG Gießen, B.v. 8.4.2020 - 6 L 1015/20.Gl.A; VG Stade, B.v. 14.4.2020 - 1 B 1487/19 - nicht veröffentlicht; VG Berlin, B.v. 16.7.2020 - VG 28 L 203/20 A - beck-online; BAMF in Entscheiderbrief 09/2020).
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2. Der angefochtene Bescheid vom 26. Februar 2020 ist daher vollumfänglich aufzuheben, da die weiteren Entscheidungen im Bescheid jedenfalls verfrüht ergingen, und der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben und. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung (ZPO).