Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 24.09.2020 – Au 2 K 19.254
Titel:

Prüfungsanordnung der Rechtsanwaltskammer für einen angestellten Rechtsanwalt nach dem Geldwäschegesetz

Normenketten:
GwG § 2 Abs. 1 Nr. 10, § 4, § 5, § 6, § 11, § 50 Nr. 3, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1
VwGO § 43 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, § 124, § 124a
BRAO § 61 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Von den Pflichten nach dem Geldwäschegesetz , deren Einhaltung die in dem Bescheid enthaltene Prüfungsanordnung zu überprüfen vermag, geht eine für den Kläger fortdauernde Verpflichtung zur Einhaltung aus. Für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Bescheides ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids maßgeblich. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts erfassen Rechtsänderungen im Zweifel grundsätzlich alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Fälle, soweit das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Hintergrund für die Einbeziehung von Rechtsanwälten in den Kreis der nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten ist deren Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe, die häufig treuhänderisch für Kunden und Mandanten auf eigenen Konten unter eigenem Namen tätig wird. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
4. Auch angestellte Rechtsanwälte sind in den Kreis der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz aufzunehmen. Das Merkmal "für den Mandanten" ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine vertragliche Beziehung zwischen dem verpflichteten Rechtsanwalt und dem Mandanten bestehen muss; es reicht aus, wenn der Rechtsanwalt als Berufsträger im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses an einem Kataloggeschäft für den Mandanten mitwirkt. (Rn. 42 – 45) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die Verwendung von Losverfahren zur Ermittlung der zu prüfenden Kammermitglieder nach dem Zufallsprinzip ist anerkannt, wenn das Ergebnis im Übrigen nachvollziehbar, transparent und willkürfrei ist. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kammerrecht, Prüfungsanordnung der Rechtsanwaltskammer für einen Rechtsanwalt nach dem Geldwäschegesetz, Kreis der Verpflichteten, Unzumutbarkeit der Pflichten bei einem angestellten Rechtsanwalt, (Neu-)Erlass der Rechtsnorm, Auswahlverfahren, Prüfungsanordnung, Geldwäsche, Kataloggeschäft, Auskunftspflicht, Routineprüfung, Identifizierungspflicht, Terrorismusfinanzierung, Gatekeeper-Funktion, Risikomanagement, Sicherungsmaßnahme, Nichtigkeitsfeststellungsklage
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 11.07.2023 – 22 ZB 21.121
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2021, 53
LSK 2020, 36254
BeckRS 2020, 36254

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen eine aufgrund des Geldwäschegesetzes erlassene Prüfungsanordnung hinsichtlich seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt.
2
Der Kläger ist seit 1999 als angestellter Rechtsanwalt in einer in ... ansässigen Kanzlei tätig und im Kammerbezirk der Beklagten zugelassen. Die Kanzlei ist in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert. Er ist zudem Steuerberater.
3
Mit einem an den Kläger persönlich adressierten Schreiben der Beklagten vom 15. Juni 2018 führte diese aus, dass die Rechtsanwaltskammern gemäß § 50 Nr. 3, § 51 GwG die Aufsicht über die Verpflichteten ausübten und die Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen durch die Verpflichteten auch anlasslos zu prüfen hätten. Da Rechtsanwälte anders als andere Berufsgruppen, wie z.B. Steuerberater, nicht per se „Verpflichtete“ seien, sondern nur dann, soweit ein Mandat einen der unter § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG abschließend aufgeführten Inhalte habe, müsse zunächst erhoben werden, wer „Verpflichteter“ nach dem GwG sei. Diese Erhebung erfolge bei mindestens zehn Prozent der Mitglieder durch Zufallsziehung, im Rahmen derer der Kläger gezogen worden sei. Der Kläger werde daher gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 BRAO binnen zwei Wochen ab Zugang des Schreibens mittels Zusendung eines Fragebogens um Auskunft ersucht, ob und ggf. an welchem Kataloggeschäft im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG er mitgewirkt habe.
4
Mit Schreiben des Klägers vom 29. Juni 2018 wurde der Beklagten der vom Kläger am 29. Juni 2018 ausgefüllte Fragebogen übersandt. Dabei gab er an, dass er hinsichtlich der Kataloggeschäfte des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. aa bis ee am Kauf oder Verkauf von Immobilien bzw. Gewerbebetrieben, an der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel (handschriftliche Anmerkung: „ausschließlich betr. Kapitalerhöhungen“) sowie an der Gründung, dem Betrieb oder der Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen für Mandanten mitgewirkt habe.
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Die Beklagte ordnete durch Bescheid vom 16. November 2018 eine Prüfung zur Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen nach § 51 Abs. 3 GwG an. Die Prüfungsanordnung ergehe an den Kläger als Verpflichteten im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG. Im Rahmen einer vorausgegangenen Erhebung seien per Zufallsziehung etwa 10 Prozent der Mitglieder der Beklagten um Auskunft ersucht worden, ob im Jahr 2017 an Kataloggeschäften mitgewirkt worden sei. Auf Grundlage bundesweiter Abstimmung würden in diesem Jahr zwei Prozent aller Verpflichteten geprüft, wobei die Auswahl wiederum per Zufallsziehung aus den im Wege der vorausgegangenen Erhebung festgestellten Verpflichteten erfolge. Der Kläger sei auch im Rahmen dieser zweiten Zufallsziehung gezogen worden. Die Prüfung erstrecke sich auf die Einhaltung der die Verpflichteten betreffenden Pflichten nach dem Geldwäschegesetz für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017. Es werde um vollständige Beantwortung des beigefügten Prüfbogens gebeten. Zu einzelnen Themenkomplexen würden ggf. weitere Auskünfte verlangt bzw. eine Vor-Ort-Prüfung angeordnet werden. Der Kläger sei zur Auskunftserteilung gesetzlich verpflichtet (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 GwG).
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Der beigefügte Prüfungsbogen enthält Fragen zu persönlichen Angaben (Eintritt in Kanzlei, weitere Berufe, Stellung in der Kanzlei, Schwerpunkt der Tätigkeit etc.), zur Kanzlei (Rechtsform, Anzahl Beschäftigte, Anzahl Steuerberater, gemeinschaftliche Berufsausübung, Schwerpunkte etc.), zu Kataloggeschäften und Transaktionen im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a und Buchst. b sowie zur Durchführung der Pflichten.
7
Mit Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 14. Dezember 2018, eingegangen am 17. Dezember 2018, wurde beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (ursprüngliches Aktenzeichen: M 16 K 18.6143) Klage gegen die Prüfungsanordnung vom 16. November 2018 erhoben mit folgenden Anträgen:
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I. Die Prüfungsanordnung gemäß Bescheid vom 16. November 2018 (Prüfungsanordnung/Routineprüfung im Rahmen der Geldwäscheaufsicht durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk ...), Aktenzeichen, ist nichtig.
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II. Hilfsweise: Die Prüfungsanordnung gemäß Bescheid vom 16. November 2018 (Prüfungsanordnung/Routineprüfung im Rahmen der Geldwäscheaufsicht durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk ...), Aktenzeichen, wird aufgehoben.
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Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten erklärte sich das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 28. Januar 2019 für örtlich unzuständig und verwies die Verwaltungsstreitsache an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg.
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Mit an die Beklagte gerichtetem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 31. Januar 2019 führte der Kläger u.a. aus, dass nach nochmaliger Prüfung seine bisherige Mitteilung durch Schreiben vom 29. Juni 2018 gegenstandlos sei. Er habe im Prüfzeitraum tatsächlich nur an einem Kataloggeschäft (Kauf bzw. Verkauf von Immobilien) teilgenommen.
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Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2019 wurde die Klage im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid vom 16. November 2018 schon nichtig sei. Es werde eine sog. „Routineprüfung“ für das Jahr 2017 angeordnet, obwohl der Anwendungsbeginn des insoweit einschlägigen Gesetzes (Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) ausdrücklich auf den 26. Juni 2017 laute (ebenda Art. 24 Abs. 1 Satz 1). Gerügt werde auch das der Prüfungsanordnung zugrundeliegende Auswahlverfahren. Vorliegend sei keinerlei Rechtsgrundlage, kein Auswahlverfahren, kein Prüfplan oder Prüfmuster erkennbar, sodass eine zufällige oder willkürliche Stichprobenauswahl anzunehmen sei. Es sei zu bedenken, dass im Rahmen der Geldwäscheprüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde Rechtsanwälte von anderen Rechtsanwälten und damit von Mitbewerbern geprüft würden. Das Merkmal der Nachvollziehbarkeit eines sachneutralen Losverfahrens nehme damit einen besonderen Stellenwert ein. Es sei auffällig, dass innerhalb der Kanzlei des Klägers drei von insgesamt zehn Rechtsanwälten um Auskunft ersucht worden seien. Dies seien 30% und damit dreimal so viel wie die von der Beklagten angegebenen zehn Prozent. In der Kanzlei des Klägers seien dann auch zwei der drei Rechtsanwälte zur Prüfung herangezogen worden. Dies seien 66% der im Rahmen des Auskunftsersuchens herangezogenen Rechtsanwälte. Der Kläger bearbeite als angestellter Rechtsanwalt ausschließlich Mandate für Mandanten seiner Kanzlei. Er bearbeite keine eigenen Mandate, werde also nicht für „seine“ Mandanten tätig. Im Rahmen des konkreten prüfungsgegenständlichen Geschäfts - dem Kauf/Verkauf von Immobilien nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. aa GwG - habe der Kläger als angestellter Rechtsanwalt aufgrund kanzleiinterner Zuarbeit den Vertragsentwurf für einen Grundstückskaufvertrag nach Vorgaben des kanzleiintern für das Mandat der Kanzlei zuständigen Partners erstellt. Die Kanzlei sei mit der Erarbeitung dieser Transaktion bereits seit ca. Januar 2017 mandatiert worden. Insoweit sei ausschließlich der kanzleiintern zuständige und federführende Partner tätig gewesen. Der Kläger sei als angestellter Rechtsanwalt in dieses Mandat im August 2017 eingebunden worden. Im Rahmen der Mandatsbearbeitung sei die gesamte Außenkommunikation seitens der Kanzlei gegenüber dem Mandanten sowie dem für die Beurkundung eingeschalteten Notariat ausschließlich durch den für das Mandat zuständigen Partner abgewickelt worden. Selbst in der Zeit der Urlaubsabwesenheit sei die diesbezügliche Kommunikation nicht durch den Kläger, sondern durch einen anderen Partner der Kanzlei nach außen geführt worden. Der Kläger habe zudem keinerlei Einfluss auf den Verlauf der Vertragsverhandlungen und den finalen Vertragstext gehabt. Er sei damit insgesamt in die Mandatsarbeit des kanzleiintern für das Mandat des zuständigen Partners eingegliedert worden. Er habe als angestellter Rechtsanwalt insbesondere keinerlei „Gatekeeper-Funktion“ gehabt. Gerade eine solche Funktion sei aber die tragende gesetzgeberische Motivation für Benennung und Typisierung von Verpflichteten bestimmter Berufsgruppen im Sinn von § 2 GwG gewesen. Das Merkmal des „Mitwirkens“ sei nur dann erfüllt, wenn der an einem Kataloggeschäft mitwirkende Rechtsanwalt auch tatsächlich eine „Gatekeeper-Funktion“ innehabe. Diese sei bei sachgerechter Auslegung des „Mitwirkens“ hier nicht gegeben. Ferner rügt der Kläger, dass er als angestellter Rechtsanwalt die ihm auferlegten Pflichten gar nicht erfüllen und er daher nicht als Verpflichteter angesehen werden könne. Hinsichtlich der Identifizierungspflicht nach § 11 GwG sei darauf hinzuweisen, dass ein Verpflichteter den „Vertragspartner“ (§ 11 Abs. 1 GwG) „vor“ (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GwG) oder ggf. „während“ (§ 11 Abs. 1 Satz 2 GwG) der Begründung der Geschäftsbeziehung oder Transaktion zu identifizieren habe. Der Kläger als angestellter Rechtsanwalt sei jedoch kein „Vertragspartner“ in genanntem Sinne, da er ausschließlich Mandate seines Arbeitgebers bearbeite. Die Geschäftsbeziehung zu einem Vertragspartner bestünde vorliegend in Ansehung des Klägers ausschließlich zwischen der Kanzlei und dem Mandanten der Kanzlei. Zudem habe der Verpflichtete jegliche Identifikation in eigener Person durchzuführen. Ein Rückgriff auf Dritte, der nach § 17 Abs. 1 GwG grundsätzlich eröffnet sei, sei in vorliegender Fallgestaltung jedoch rechtlich nicht darstellbar. Denn jedenfalls in einem Angestelltenverhältnis sei eine Auslagerung nach § 17 Abs. 1 GwG undenkbar, da eine solche Auslagerung dann durch den Kläger als Arbeitnehmer auf die Kanzlei als Arbeitgeber erfolgen müsse. Im Rahmen einer Auslagerung nach § 17 Abs. 1 GwG seien zudem die Pflichten des § 17 Abs. 3 GwG zu beachten. Der Verpflichtete bleibe außerdem in jedem Fall für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten letztverantwortlich, d. h. die Verletzung der Sorgfaltspflichten durch einen eingeschalteten Dritten würden dem Verpflichteten zugerechnet. Die gesamten zuvor aufgezählten Verpflichtungen seien in einem Arbeitsverhältnis nicht möglich, da derlei mit den Prinzipien der Eingliederung bzw. Über-/Unterordnung und Weisungsgebundenheit schlicht unvereinbar seien. Der Kläger könne, wäre er Verpflichteter, nicht auf bereits erfolgte Identifizierungen seines Arbeitgebers zurückgreifen, sondern müsste eine solche Identifizierung stets in eigener Person durchzuführen. Hierdurch würde ein „System im System“ geschaffen. Der Kläger müsse als Arbeitnehmer ein eigenständiges Geldwäsche- bzw. Identifizierungssystem innerhalb, neben und zusätzlich zu dem System der Kanzlei schaffen. Sollte man den Kläger als angestellten Rechtsanwalt als Verpflichteten im Sinne des Geldwäschegesetzes ansehen, hätte er zudem im Hinblick auf eine erfolgte Identifizierung den entsprechenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nachzukommen (§ 10 Abs. 1 Nummer 1 GwG). Der Kläger als angestellter Rechtsanwalt würde dann in einem gesonderten Dokumentationskreis entsprechende Kanzleiakten, Kanzleiunterlagen und Kanzleiinformationen behalten; dies zudem unter eigener Verschwiegenheitspflicht, sodass die Kanzlei als Arbeitgeber nicht darauf zurückgreifen könne. Dies stehe im Widerspruch zu den arbeitsrechtlich relevanten Vorgaben, denen sich der Kläger als Arbeitnehmer unterzuordnen habe. Hinsichtlich der Risikoanalyse (§ 5 GwG i.V.m. § 4 Abs. 2 Alt. 1 GwG) hätten Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestünden, die von ihnen betrieben würden („Risikoanalyse“). Zudem müsse die Risikoanalyse dokumentiert, regelmäßig überprüft und aktualisiert sowie der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. Dabei sei festzustellen, dass durch den Kläger die zuvor substantiierte Einzelfalltätigkeit bereits gar nicht als „Geschäft“ im Sinne des § 5 Abs. 1 GwG „betrieben“ worden sei. Auch durch ein solches Vorgehen würde durch den Kläger wieder ein neben der Dokumentation seines Arbeitgebers existierendes „System“ geschaffen werden. Des Weiteren sei vorliegend auch nicht erkennbar, dass der Kläger als angestellter Rechtsanwalt eine solche Risikoanalyse überhaupt leisten könne. In Bezug auf die internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG i.V.m. § 4 Abs. 2 Alt. 2 GwG) hätten Verpflichtete außerdem angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Der Kläger als unterstellter Verpflichteter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG hätte all dies in eigener Person vorzunehmen bzw. zu erfüllen, was ihm nicht zugemutet werden könne.
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Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22. August 2019 wandte sich die Beklagte gegen das Klagebegehren. Für sie ist beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die vom Klägerbevollmächtigten monierte Nennung des gesamten Jahres 2017 als Prüfzeitraum sei korrekt, ungeachtet dessen, dass das aktuelle Geldwäschegesetz erst im Juni 2017 in Kraft getreten sei. Zutreffend sei, dass im Bescheid vom 16. November 2018 nur die im Zeitpunkt des Erlasses der Prüfungsanordnung gültigen Normen des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), in Kraft getreten am 26. Juni 2017, in Bezug genommen würden. Dadurch werde die Prüfungsanordnung indes nicht nichtig. Die Rechtslage habe sich in den hier maßgeblichen Punkten nicht im Vergleich zu vorher verändert. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG n.F. fänden sich inhalts- und wortgleich in § 2 Abs. 1 GwG a.F. wieder. Der Kläger sei somit nicht erst seit Juni 2017 (potenziell) Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz. Auch die in diesem Verfahren relevanten Kompetenzen und Pflichten von Rechtsanwaltskammer und verpflichtetem Rechtsanwalt, die nunmehr in den §§ 50 ff. GwG n.F. kodifiziert seien, seien keine anderen als in der ersten Jahreshälfte 2017. Die nunmehr in §§ 50 ff. GwG n.F. geregelten aufsichtsrechtlichen Belange fänden sich zuvor in § 16 GwG a.F. So entsprächen etwa die beiden ersten Absätze des § 51 GwG in weiten Teilen § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Abs. 6 GwG a.F., weshalb die Aufsichtsbehörde geeignete erforderliche Maßnahmen auch zuvor schon habe treffen können. Auch die nun in § 50 Abs. 3 GwG normierte Möglichkeit der anlasslosen Prüfung bei Verpflichteten sei bereits in § 16 Abs. 3 Satz 2 GwG geregelt gewesen. Die Mitwirkungs- und Duldungspflichten aus § 52 GwG fänden sich in § 16 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 und 4 sowie Abs. 4 GwG a.F. wieder. Ebenso ergebe sich mit Blick auf das Auswahlverfahren in Gestalt einer Zufallsstichprobe keine Rechtswidrigkeit des Handelns der Beklagten. Ein Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes liege bereits nicht vor, da in § 51 GwG und § 52 GwG die grundrechtsrelevanten Entscheidungen vom Gesetzgeber getroffen worden seien. Aufgrund dieser Normen sei die Beklagte legitimiert, Prüfungen über sämtliche Personen, auf die sich ihre Aufsichtspflicht erstrecke, durchzuführen. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger durch seine Auswahl im Rahmen einer Stichprobenziehung ein Mehr an Belastung erfahre, als wenn jeder Rechtsanwalt überprüft werde. Weil eine Zufallsziehung gewählt worden sei, mithin ein randomisiertes Verfahren, sei im Übrigen auch das aus Art. 3 GG folgende Willkürverbot nicht verletzt. Letztlich sei es der Zufallsstichprobe immanent, dass manche Kanzleien - eben zufällig - überdurchschnittlich, andere hingegen gar nicht gezogen worden seien.
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Der Kläger sei auch als Verpflichteter im Sinn von § 2 Abs. 1 Nummer 10 GwG aufzufassen. Das Merkmal der „Mitwirkung“ sei „untechnisch“ nach Sinn und Zweck des Geldwäschegesetzes zu verstehen. Auch der angestellte Rechtsanwalt habe Mandanten im Sinne des Geldwäschegesetzes, unabhängig vom Umfang der Tätigkeit in dem Mandat, weshalb jede Mitwirkung an einem Kataloggeschäft den angestellten Rechtsanwalt zu einem Verpflichteten werden lasse. Andernfalls würde mit Blick auf Sozietäten § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG größtenteils leerlaufen, weil zivilrechtlich im Regelfall ein Mandatsverhältnis mit der gesamten Sozietät zustande komme, nicht mit dem einzelnen Sozietätsanwalt. Weil aber Rechtsanwalt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG immer nur eine natürliche Person sein könne, Sozietätsanwälte indes immer darauf verweisen könnten, der Mandant sei Mandant der Sozietät, nicht des einzelnen Anwalts, wäre der Anwendungsbereich der Norm stark reduziert. Letztlich belege das Geldwäschegesetz selbst, namentlich in der Privilegierungsnorm des § 6 Abs. 3 GwG, dass angestellte Rechtsanwälte, die typischerweise keine eigenen Mandate innehätten, nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ebenso Verpflichtete seien. Zutreffend sei zwar, dass auch die Beklagte selbst auf ihrer Internetpräsenz darauf hinweise, dass das Geldwäschegesetz nicht schlechthin alle Anwälte erfasse. Diese Einschränkung sei aber allein dadurch vorgenommen worden, dass nur bei bestimmten Kataloggeschäften eine Verpflichteteneigenschaft begründet werden könne. Nur in diesen besonderen Konstellationen seien Rechtsanwälte von den Pflichten nach dem Geldwäschegesetz betroffen. Dann aber, wenn dieser beschränkte Anwendungsbereich eröffnet sei, bestehe kein Grund, das Merkmal des Mitwirkens abermals einschränkend auszulegen. Die Verhältnismäßigkeit der Norm werde vielmehr durch eine angemessene und einzelfallbezogene Ausgestaltung der Pflichten erreicht, die aus einer Verpflichteteneigenschaft resultierten.
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Die den Kläger somit nach dem Geldwäschegesetz treffenden Pflichten seien auch nicht unverhältnismäßig. Die Identifizierungspflicht nach § 11 GwG entfalle nicht deshalb, weil der Kläger keinen Vertragspartner habe, wie dies die Klageschrift anführe. In diesem Zusammenhang könne vom Gesetzeszweck her nur die Mandatsbeziehung gemeint sein. Die Identifizierungspflicht sei auch nicht so streng geregelt, wie es dargestellt werde. Insbesondere sei kein von der Klageschrift beschriebenes „System im System“ notwendig. Zur Erfüllung der Pflicht nach § 11 GwG sei zwar jeder Verpflichtete für sich verantwortlich. Er sei indes bei verständiger und teleologischer Auslegung nicht gehalten, höchstpersönlich die Identifikation vorzunehmen. Es genüge vielmehr, wenn innerhalb einer Kanzlei die Identifikation von Mandanten auf eine Person oder Einheit übertragen werde. Die verpflichtete Person müsse sich dann nur vergewissern, ob die Identifizierung auch erfolgt sei. Die Identifikation müsse grundsätzlich bei Begründung der Mandatsbeziehung durchgeführt werden (§ 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GwG). Sei der Mandant aber schon identifiziert worden, greife § 10 Abs. 3 Satz 3 GwG (§ 10 Abs. 3a Satz 2 GwG), wonach bei bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen beispielsweise nur dann eingegriffen werden müsse, wenn sich bei einem Mandanten maßgebliche Umstände änderten. Einer pauschal doppelten Identifizierung von Mandanten werde mithin bereits von Gesetzes wegen vorgebeugt. Sofern der Mandant kanzleiintern schon identifiziert sei, bedürfe es einer erneuten Identifikation nicht, weil sich das Ergebnis nicht ändern würde. Es gelte dann lediglich noch § 11 Abs. 3 GwG. Im Übrigen werde der Verpflichtete seiner Identifikationspflicht nach § 11 GwG ohnehin damit Genüge tun, dass er die kanzleiinterne Dokumentation nach § 8 GwG i.V.m. §§ 11 ff. GwG nachvollziehe. Dies gelte auch mit Blick auf die Risikoanalyse und die internen Sicherungsmaßnahmen nach §§ 5 f. GwG. Die Beklagte habe eine Musterrisikoanalyse für ihre Mitglieder auf ihrer Website bereitgestellt. Gerade dann, wenn schon eine Risikoanalyse für andere Rechtsanwälte in der Kanzlei erstellt worden sei, sei es ein leichtes, die grundlegenden Daten zu übernehmen und nur für den einzelnen Rechtsanwalt anzupassen. Auch spreche in diesem Fall nichts dagegen, wenn sich die Rechtsanwälte einer Kanzlei einer einheitlichen Risikoanalyse bedienten und diese sich - auch förmlich - zu eigen machten. Auch das Muster der Beklagten sei so formuliert, dass man sich ohne großen Aufwand seine Analyse erstellen könne, sobald man sich mit den Pflichten des Geldwäschegesetzes vertraut gemacht habe. Noch weniger vermöge das Erfordernis interner Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG eine unverhältnismäßige Last für angestellte Rechtsanwälte wie den Kläger zu begründen. Hier finde § 6 Abs. 3 GwG Anwendung, d.h. die Pflichten nach § 6 Abs. 1 und 2 GwG oblägen mithin der Kanzlei und nicht dem angestellten Rechtsanwalt. Dass § 6 Abs. 3 GwG, der ausdrücklich für Rechtsanwälte nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG gelte, etwa nur auf Syndikusanwälte oder ausgewählte Kanzleiformen Anwendung finden solle, widerspreche dem Sinn des Gesetzes. Die Norm sei so auszulegen, dass ein Zusammenschluss von Rechtsanwälten - gleich welcher Form - als Unternehmen im Sinne der Norm gelte.
18
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2019 bezog der Klägerbevollmächtigte zu den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 22. August 2019 Stellung. Anders als die Beklagte mitteile, habe sich die Rechtslage im Vergleich zur vorherigen Rechtslage geändert. Es würden für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 26. Juni 2017 prüfrelevante Auskünfte eingeholt, obwohl dieser zurückliegende Zeitraum im Lichte des Gesetzesanwendungsbeginns hinsichtlich der verschärften Neuregelung gar nicht einschlägig gewesen sei. Aus dieser „Rückbeziehung von Tatbestandsmerkmalen“ folge die Nichtigkeit des streitgegenständlichen Bescheids.
19
Die Beklagte habe auch weiterhin nicht dargelegt, wie das Auswahlverfahren ausgestaltet gewesen sei, insbesondere auch, wie die Stichprobenziehung technisch gewährleistet sei. Der Kläger sei zudem nicht Verpflichteter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nummer 10 GwG. Soweit die Beklagte mitteile, dass bei Sozietäten die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG größtenteils leer laufe, sei diese Argumentation im Hinblick auf den hier konkreten Fall unzutreffend. Insbesondere ein Vergleich eines angestellten Rechtsanwalts mit einem Sozius sei verfehlt. Der Sozius einer Kanzlei repräsentiere die Sozietät, also seine Kanzlei. Dem gegenüber stehe der Angestellte gerade nicht für die Kanzlei, da insoweit ein strukturell anderes Verhältnis bestehe. Entscheidend für das Merkmal des “Verpflichteten“ und des „Mitwirkens“ im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG müsse daher derjenige sein, der sich im Rahmen des Mandatsverhältnisses die Beratungsleistung im Verhältnis zum Mandanten zu Eigen mache. Dies könne zwar auch bei einem angestellten Rechtsanwalt der Fall sein, hier konkret sei es jedoch nicht so gewesen.
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Mit Schriftsätzen vom 16. Januar 2020 und 11. September 2020 vertieften die Beklagtenbevollmächtigten ihre Argumentation, dass die zum 26. Juni 2017 in Kraft getretene Neuregelung des Geldwäschegesetzes mit partiellen Änderungen auch inhaltlicher Natur nicht bedeute, dass ein offensichtlicher und besonders schwerwiegender Fehler gegeben sei, der die Nichtigkeit des Bescheids zur Folge habe.
21
Bezüglich des Auswahlverfahrens habe die Beklagte als vorgeschaltete Stufe zunächst im Rahmen einer Zufallsauswahl 10% der Mitglieder (insgesamt 2.162 Rechtsanwälte) angeschrieben, um eine Mitwirkung an Kataloggeschäften abzufragen. Dabei seien die Mitglieder zufällig mittels eines Computerprogramms gereiht und die 10% der Mitglieder mit der kleinsten Zufallszahl ausgewählt worden. Aus der Gruppe der im Prüfzeitraum Verpflichteten seien dann in einem zweiten Schritt die Mitglieder für die schriftliche Prüfung ausgewählt worden. Hierzu sei zunächst ausgewertet worden, dass 28,08% der im Rahmen der Erhebung angeschriebenen Mitglieder nach eigenen Angaben im Prüfzeitraum Verpflichtete gewesen seien. Mittels dieses Prozentsatzes sei durch Hochrechnung bestimmt worden, dass ca. 6.071 Rechtsanwälte der Gesamtmitglieder der Beklagten im Prüfzeitraum Verpflichtete gewesen sein müssten. Anschließend sei - basierend auf einer zuvor bundesweit getroffenen Absprache der Rechtsanwaltskammern - an 2% der Verpflichteten (121 Rechtsanwälte) eine Prüfungsanordnung ergangen. Hierunter hätten sich lediglich solche Rechtsanwälte befunden, deren Verpflichteteneigenschaft bereits im Rahmen der Erhebung festgestellt worden sei.
22
Die Parteien haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachfalls wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24
Gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) konnte die Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen.
25
Die Klage ist zulässig, jedoch sowohl im Hauptwie auch im Hilfsantrag unbegründet.
26
Die Klage ist im Hauptantrag als Nichtigkeitsfeststellungklage zulässig. Insbesondere ist sie statthaft nach § 43 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO. Das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO liegt hier vor. Als solches Feststellungsinteresse ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 43 Rn. 20 ff.). Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, da der Kläger zur Duldung einer Prüfung nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) und hieraus folgend zur Abgabe rechtlicher Erklärungen verpflichtet wird. Der Kläger hat daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer etwaigen Nichtigkeit der in dem Bescheid enthaltenen Prüfungsanordnung.
27
Die zulässige Klage ist sowohl im Hauptwie auch im Hilfsantrag unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. November 2018 ist nicht nichtig, sondern erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 43 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28
Der Bescheid ist nicht nichtig im Sinn von Art. 44 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Ein Verwaltungsakt ist nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG). Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 ist ein Verwaltungsakt u.a. nichtig, der schriftlich erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt (Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG), der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt (Art. 44 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG) oder den eine Behörde außerhalb ihrer durch Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne hierzu ermächtigt zu sein (Art. 44 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG). Nichtigkeitsgründe im Sinn von Art. 44 Abs. 1, Abs. 2 BayVwVfG, insbesondere die dort in Nrn. 1 bis 3 geregelten absoluten Nichtigkeitsgründe, liegen nicht vor. Weder lässt die angegriffene Entscheidung die erlassende Behörde nicht erkennen, noch liegt ein Verwaltungsakt vor, der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann.
29
Die Beklagte war befugt, die Prüfungsanordnung gegenüber dem Kläger zu erlassen. Sie ist die nach § 50 Nr. 3 GwG zuständige Aufsichtsbehörde. Der Kläger ist als Rechtsanwalt Mitglied der Beklagten, der von dieser zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen worden ist, § 60 Abs. 2 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
30
Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 51 Abs. 3 Satz 1 i.V. m. § 52 Abs. 1 GwG in der im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 16. November 2018 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Transferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S, 1822). Das Geldwäschegesetz ist in dieser damaligen Fassung anwendbar, da der angefochtene Bescheid als einmalige Anordnung formuliert ist, die sich auf einen zurückliegenden, abgeschlossenen Zeitraum (1. Januar bis 31. Dezember 2017) bezieht. Zwar geht von Pflichten nach dem Geldwäschegesetz, deren Einhaltung die in dem Bescheid enthaltene Prüfungsordnung zu überprüfen vermag, eine für den Kläger fortdauernde Verpflichtung zur Einhaltung aus. Inhalt und Reichweite der Prüfungsanordnung selbst bemessen sich jedoch nach der Gesetzesfassung zum Zeitpunkt des Ergehens der Behördenentscheidung. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids ist dementsprechend die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids maßgeblich.
31
Der Bescheid ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb nichtig, weil die darin enthaltene Prüfungsanordnung (auch) den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 25. Juni 2017 erfasst, zu welchem das insoweit einschlägige Gesetz noch nicht in Kraft getreten war. Zwar ist das (Änderungs-)Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Transferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen erst zum 26. Juni 2017 in Kraft getreten, während sich die Prüfungsanordnung nach deren Wortlaut auf das komplette Jahr 2017 bezieht. Die Beklagte konnte hier allerdings eine Prüfung des kompletten Jahres 2017 anordnen.
32
Zum einen ist die Prüfungsanordnung der Beklagten so ausgestaltet, dass sich die Pflichten, deren Einhaltung die Anordnung abfragt, bereits auch in der vor dem Erlass des Umsetzungsgesetzes zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie im nationalen Gesetz geregelt waren. Damit galt der Kläger nicht erst seit Juni 2017, sondern bereits im kompletten Jahr 2017 als Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG bzw. § Abs. 1 Nr. 7 GwG a.F. Zum anderen handelt es sich bei den dem Kläger nach dem Geldwäschegesetz auferlegten Pflichten um Dauerverpflichtungen, die der Kläger jeweils im kompletten Jahreszeitraum zu erfüllen hat. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts erfassen Rechtsänderungen im Zweifel grundsätzlich alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Fälle, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (vgl. BVerfG, B.v. 7.7.1992 - 2 BvR 1631/90 - juris Rn. 39 ff.; BVerwG, U.v. 25.10.2017 - 1 C 21.16 - juris Rn. 18; U.v. 14.4.2011 - 3 C 20.10 - juris Rn. 17; U.v. 26.3.1985 - 9 C 47.84 - juris Rn. 13). Abweichend hiervon sind Rechtsänderungen jedoch im Zweifel auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits bestandskräftig abgeschlossene Rechtsverhältnisse nicht anwendbar (Grundsatz der Unantastbarkeit in der Vergangenheit abgeschlossener Rechtsverhältnisse). Daher richtet sich die Beurteilung eines Sachverhalts grundsätzlich nach dem Recht, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht durch später in Kraft getretenes Recht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimmt wird. Ein Rechtssatz ist grundsätzlich nicht auf solche Sachverhalte anwendbar, die bereits vor seinem Inkrafttreten verwirklicht waren, da im Zweifel anzunehmen ist, dass er nur die Zukunft, nicht aber die Vergangenheit regeln will (VG Würzburg, U.v. 14.5.2019 - W 1 K 19.455 - juris Rn. 30). Da im vorliegenden Fall innerhalb des Jahres 2017 kein abgeschlossener Sachverhalt gegeben war, sondern der Kläger im Rahmen dieses Zeitraums die ihm auferlegten Pflichten wiederholt und dauerhaft zu erfüllen hatte, ist es ausreichend, wenn die Rechtsgrundlage, auf der der fragliche Bescheid beruht, zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids - wie hier - in Kraft getreten und anwendbar war.
33
Der angegriffene Bescheid erweist sich auch als rechtmäßig. Die Beklagte konnte die Prüfungsanordnung gegenüber dem Kläger erlassen, da dieser auch als angestellter Rechtsanwalt Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz ist.
34
Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 GwG können die Aufsichtsbehörden bei den Verpflichteten Prüfungen zur Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen durchführen. Die beklagte Rechtsanwaltskammer ist die für den Kläger zuständige Aufsichtsbehörde (s.o.).
35
Auch als angestellter Rechtsanwalt unterfällt der Kläger der Verpflichteteneigenschaft nach § 51 Abs. 3 Satz 1 GwG i.V.m. § 2 Nr. 10 GwG, da er nach eigenem Bekunden an einem sog. „Kataloggeschäft“ im Sinn von § 2 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. aa GwG mitgewirkt hat.
36
Anders als etwa Steuerberater sind Rechtsanwälte nämlich nicht per se geldwäscherechtlich Verpflichtete, sondern nur dann und insoweit, als sie Tätigkeiten aus einem Kataloggeschäft gemäß § 2 Nr. 10 Buchst. a bis e GwG erbringen.
37
Historischer Ausgangspunkt der Verpflichtung von Rechtsanwälten im Hinblick auf die in § 2 Nr. 10 Buchst. a bis e GwG aufgeführten Tätigkeiten waren die Empfehlungen der sog. „Financial Action Task Force on Money Laundering“ (FATF) Mitte der neunziger Jahre. Insbesondere wurden Rechtsanwälte 1996 zum ersten Mal in den FATF-Empfehlungen unter Ziffer 11 (FATF, The Forty Recommendations 1996, abrufbar unter https://www.fatf-gafi.org/media/fatf/documents/recommendations/pdfs/FATF%20Recommendations%201996.pdf, abgerufen am 12.10.2020) erwähnt. Dort wird darauf hingewiesen, dass Banken und Finanzinstitute die Identität der Kunden kennen sollten, selbst wenn sie von Anwälten vertreten werden oder ein Anwalt als Vermittler bei Finanzdienstleistungen auftritt. Erst in der Version der FATF-Empfehlungen aus dem Jahr 2003 wurden Anwälte dann in Ziffer 12 Buchst. d als Verpflichtete aufgeführt (FATF, The Forty Recommendations 2003; abrufbar unter: https://www.fatf-gafi.org/media/fatf/documents/recommendations/pdfs/FATF%20Recommendations%202003.pdf, abgerufen am 12.10.2020). Bereits in diesen Empfehlungen wird die Verpflichtungseigenschaft von Rechtsanwälten auf die Planung oder Durchführung eines für den Mandanten wahrgenommenen Kataloggeschäfts begrenzt. Diese Einschränkung befindet sich auch in den aktuellen FATF-Empfehlungen aus dem Jahr 2012, die im Jahr 2019 redaktionell überarbeitet wurden (vgl. diesbezüglich FATF, The Forty Recommendations 2012; abrufbar unter: https://www.fatf-gafi.org/media/fatf/documents/recommendations/pdfs/FATF%20Recommendations%202012.pdf, abgerufen am 12.10.2020).
38
Auf europäischer Ebene traten Rechtsanwälte und andere rechtsberatende Berufe erstmals in Art. 1 Nr. 2 der RL 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.12.2001 zur Änderung der RL 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (2. EU-Geldwäscherichtlinie) im Jahr 2001 in Erscheinung. Nationale Erwähnung erfuhren Rechtsanwälte erstmals durch das Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GeBekErgG) vom 13. August 2008, das der Umsetzung der RL 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (3. EU-Geldwäscherichtlinie) und der RL 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die RL 2005/60/EG diente. Durch dieses wurden Rechtsanwälte erstmals in § 2 Nr. 7 GwG a.F. als Verpflichtete mitaufgenommen. Die heutige nationale Gesetzesfassung in § 2 Nr. 10 GwG lehnt sich an Ziffer 22 Buchst. d und Ziffer 23 Buchst. a der aktuellen FATF-Empfehlungen 2012 und an die nahezu gleichlautende Vorschrift in Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b der 4. EU-Geldwäscherichtlinie an (Kaetzler in Zentes/Glaab, Frankfurter Kommentar zum Geldwäschegesetz, 2. Aufl. 2020, § 2 Rn. 142).
39
Hintergrund einer Einbeziehung von Rechtsanwälten in den Kreis der nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten ist der Missbrauch deren Tätigkeit für Geldwäsche und zur Terrorismusfinanzierung (vgl. Kaetzler in Zentes/Glaab, a.a.O., § 2 Rn. 147). Vor allem Berufsgruppen, die häufig treuhänderisch für Kunden und Mandanten tätig werden, scheinen für Geldwäschezwecke besonders attraktiv zu sein (vgl. Vogt in Herzog/Mülhausen, Geldwäschebekämpfung und Gewinnabschöpfung, § 2 Rn. 13). Zudem ist die Tätigkeit bestimmter freier Berufe durch ein gesetzlich anerkanntes Berufsgeheimnis geschützt (Herzog, GwG, 3. Aufl. 2018, § 2 Rn. 144). Trotz der zwischenzeitlichen Einbeziehung in den Kreis der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetzwerden die so genannten „Gatekeeper“-Berufsgruppen nach wie vor häufig genutzt, um bei der Platzierung illegal erwirtschafteter Gelder zu helfen. Gängige Methoden für die Platzierung und Verschleierung illegal erwirtschafteter Gewinne sind etwa die Entgegennahme und Verwahrung von Geldern auf Treuhand- oder Anderkonten des Rechtsanwalts oder Notars, also auf eigenen Konten unter eigenem Namen. Weitere Methoden stellen die Einrichtung von Dachgesellschaften, Trusts oder Partnerschaften durch Rechtsanwälte oder andere Angehörige der „Gatekeeper“-Berufsgruppen, bei denen die eigentlichen Eigentümer im Hintergrund bleiben, aber auch beispielsweise der Erwerb von Immobilien oder anderer hochwertiger Wirtschaftsgüter auf eigene Rechnung, aber im Kundenauftrag dar (Herzog, a.a.O., § 2 Rn. 144).
40
Die Erstreckung des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes unter anderem auf die Berufsgruppe der Rechtsanwälte hatte für die gesetzlich genannten Geschäfte eine Durchbrechung der Verschwiegenheitsverpflichtung zur Folge. Die Mitwirkung an anderen als den abschließend aufgeführten Geschäften ist vom Anwendungsbereich des GwG ausgenommen, insbesondere der gesamte Bereich der Strafverteidigung durch Rechtsanwälte unterfällt damit nicht dem Geldwäschegesetz (Herzog, a.a.O. § 2 Rn. 145).
41
Erforderlich ist die Mitwirkung der Verpflichteten an der Planung und Durchführung der im Katalog des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG beschriebenen Geschäfte (vgl. Herzog, a.a.O., § 2 Rn. 148). Eine Mitwirkung an der Planung oder Durchführung liegt bereits bei jeder begleitenden Rechtsberatung vor (Kaetzler in Zentes/Glaab, a.a.O., § 2 Rn. 150). Unerheblich ist hierbei, ob ein Mandatsverhältnis unmittelbar zu dem Berufsträger persönlich oder zu einer Kanzlei besteht (BT-Drs. 19/13827, 71). Eine Mitwirkung erfolgt auch bei einer rein unterstützenden Tätigkeit in der Planung oder Durchführung eines der genannten Geschäfte. Werden etwa bei Unternehmenstransaktionen verschiedene Kanzleien mit der Bearbeitung unterschiedlicher rechtlicher Aspekte mandatiert, wirken alle an der Transaktion mit (Pelz in BeckOK GwG, 3. Ed. 1.8.2020, § 2 Rn. 167). Bei der Planung von Transaktionen handelt es sich um nur vorbereitende Tätigkeiten, insbesondere die Entwicklung von Strukturierungsgestaltungen. Der Begriff der Durchführung von Geschäften betrifft nicht nur die Erstellung von Verträgen, sondern umfasst auch alle damit im Zusammenhang stehenden Handlungen wie die Teilnahme an Vertragsverhandlungen (Pelz in BeckOK GwG, a.a.O., § 2 Rn. 168).
42
Vor diesem Hintergrund ist die Kammer der Überzeugung, dass auch der Kläger als angestellter Rechtsanwalt in den Kreis der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz aufzunehmen ist (su z.B. auch Pelz/Schorn, NJW 2018, 1351). Eine Ausnahme für angestellte Rechtsanwälte lässt sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den hierzu vorliegenden Gesetzesmaterialien entnehmen. So befindet sich zwar in Art. Art. 1 Nr. 2 der 2. EU-Geldwäscherichtlinie sowie allen hierauf aufbauenden EU-Geldwäscherichtlinien durchgängig die Bezeichnung der „selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen“ bzw. „selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen“. In den der RL 2001/97/EG vorausgehenden Erwägungsgründen werden unter Erwägungsgrund 17 hingegen als selbstständiger Angehöriger von Berufen der Rechtsberatung beispielhaft Rechtsanwälte aufgeführt. Eine weitere Differenzierung des Begriffs „Rechtsanwalt“ wird in der Richtlinie nicht vorgenommen. Auch den auf der 2. EU-Geldwäscherichtlinie aufbauenden Richtlinien liegt dieser Begriff zugrunde, ohne dass hierbei weiter differenziert wird.
43
Ausgehend hiervon sind unter diesen Begriff sämtliche Angehörige von rechtsberatenden Berufen, insbesondere also Rechtsanwälte unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Form ihrer Niederlassung und Beschäftigung, aufzufassen. Bereits nach Sinn und Zweck der EU-Geldwäscherichtlinien und der jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetze ist der Begriff zunächst weit auszulegen, um zunächst eine Vielzahl möglicher Adressaten, die mit Geldwäschehandlungen in Berührung kommen könnten, zu erfassen. Hierunter fallen grundsätzlich auch angestellte Rechtsanwälte, die als Arbeitnehmer in einer Sozietät, einer Rechtsanwalts- bzw. Patentanwaltsgesellschaft oder sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind.
44
Um einer hieraus folgenden zu weiten Auslegung entgegenzuwirken wurde bereits in der 2. EU-Geldwäscherichtlinie sowie allen hierauf folgenden Geldwäscherichtlinien und in den jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetzen das weitere Merkmal der „Mitwirkung“ an der Planung oder Durchführung eines Kataloggeschäfts für den Mandanten aufgenommen. Entsprechend des Sinn und Zwecks der Richtlinien sollen die Angehörigen von rechtsberatenden Berufen nur dann erfasst sein, wenn sie an solchen Geschäften teilnehmen, welche Gegenstand von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sein können, mithin eine sog. „Gatekeeper“-Funktion ausüben. Dementsprechend wurde auch in § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a GwG das Merkmal der „Mitwirkung an der Planung oder Durchführung“ eines enumerativ aufgezählten Kataloggeschäfts in nationales Recht überführt. Damit wird der einzelne Berufsträger dann erfasst, wenn er als Rechtsanwalt an der Planung oder Durchführung eines Kataloggeschäfts mitwirkt, unabhängig davon, ob er seine Tätigkeit in einer Sozietät, Rechtsanwalts- bzw. Patentanwaltsgesellschaft oder einer sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft ausübt (vgl. BT-Drs. 14/8739, 12).
45
Daher kann es auch keinen Unterschied machen, wenn lediglich die Sozietät ein vertragliches Verhältnis zu dem Mandanten eingeht, zu dem angestellten Rechtsanwalt hingegen ein solches aber nicht besteht. Das Merkmal „für den Mandanten“ ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine vertragliche Beziehung zwischen dem verpflichteten Rechtsanwalt und dem Mandanten bestehen muss. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Konzeption, wonach Verpflichteter stets der einzelne Berufsträger selbst ist, reicht hierfür auch bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Mandanten und der „übergeordneten“ Kanzlei bzw. Sozietät aus, wenn der Rechtsanwalt als Berufsträger dann im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses an einem Kataloggeschäft für den Mandanten mitwirkt.
46
Nach eigenen Angaben hat der Kläger im fraglichen Zeitraum an einem § 2 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. aa GwG unterfallenden „Katalog“-Geschäft mitgewirkt, indem er für seinen Mandanten entsprechend tätig geworden ist. Die Beteiligung an diesem Geschäft hat die nach dem Geldwäschegesetz hierfür vorgesehenen Pflichten ausgelöst, sodass deren Einhaltung durch die Beklagte auch überprüft werden konnte.
47
Der Einwand des Klägers, er sei als angestellter Rechtsanwalt lediglich auf Geheiß des eigentlich federführenden Partners in das Mandat eingebunden worden, ohne selbst Einfluss auf das Mandatsverhältnis nehmen zu können, führt nicht dazu, dass er sich seiner Pflichten „entledigen“ konnte. Denn selbst wenn er im Rahmen der Bearbeitung des Mandats über keinen eigenständigen Entscheidungsrahmen verfügt haben sollte, sondern lediglich ausführend für den eigentlich das Mandat bearbeitenden Partner tätig wurde, hat er in einer dem Sinn und Zweck des Geldwäschegesetzes entsprechenden Auslegung an einem Kataloggeschäft mitgewirkt. Hierbei kommt es nach Auffassung der Kammer nicht auf den „Grad“ der Mitwirkung, sondern darauf an, ob von der Mitwirkung die dem Kataloggeschäft typischerweise innewohnenden Gefahren ausgehen können. Dies war hier - wie der Kläger selbst ursprünglich angegeben hat - der Fall.
48
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger - seiner Auffassung nach - die ihm durch das Gelwäschegesetz auferlegten Pflichten nicht bzw. nur schwer erfüllen könne. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass durch die gesetzliche Konzeption, nach stets der einzelne Berufsträger selbst verpflichtet wird, und zwar unabhängig davon, ob er seine Tätigkeit in einer Sozietät, Rechtsanwalts- bzw. Patentanwaltsgesellschaft oder sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft ausübt, erhebliche Verwerfungen für den jeweiligen Verpflichteten entstehen können (vgl. hierzu Pelz in BeckOK, a.a.O. § 2 Rn. 155). Im Ergebnis führen die vom Kläger aufgeworfenen Umsetzungsprobleme jedenfalls nicht dazu, dass er von seinen gesetzlichen Pflichten befreit werden würde. Dies hat zur Folge, dass der Kläger der Identifizierungspflicht nach § 11 GwG unterliegt, auch wenn er kein eigenes Vertragsverhältnis mit dem Mandanten abschließt, er also keinen „Vertragspartner“ hat.
49
Nach § 11 GwG haben Verpflichtete Vertragspartner, gegebenenfalls die für diese auftretenden Personen und wirtschaftlich Berechtigte vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion zu identifizieren. Dabei ist das Merkmal „Vertragspartner“ dahingehend auszulegen, dass hierunter jede natürliche oder juristische Person zu verstehen ist, mit der eine (dauerhafte) Geschäftsbeziehung im Sinn des § 1 Abs. 4 GwG geschlossen wird (vgl. Sonnenberg in Zentes/Glaab, a.a.O., § 10 Rn. 11). Die Geschäftsbeziehung liegt hierin in dem Mandatsverhältnis zu der „übergeordneten“ Sozietät bzw. Kanzlei, sodass es wiederum nicht auf ein persönliches Vertragsverhältnis des Klägers ankommt (s.o.).
50
Die dem Kläger auferlegte Identifizierungspflicht stellt sich für diesen auch nicht als unverhältnismäßig dar, sondern kann auch von einem angestellten Rechtsanwalt ohne Weiteres erfüllt werden. Zwar sind Rechtsanwälte grundsätzlich vor Annahme bestimmter Mandate, der so genannten Kataloggeschäfte, zur Identifizierung und Überprüfung des Mandanten verpflichtet (Klugmann, NJW 2017, 2888/2888). Dabei ist diese Pflicht wiederum auch jeweils von dem einzelnen Verpflichteten selbst vorzunehmen. Es dürfte allerdings im Fall eines angestellten Rechtsanwaltes ausreichen, wenn dieser vor der Mitwirkung an einem Kataloggeschäft die seitens der Kanzlei bei Abschluss des Mandatsverhältnisses bereits (zwingend) vorgenommene Identifizierung nachvollzieht. Der angestellte Rechtsanwalt muss sich dann lediglich vergewissern und nachvollziehen, dass eine Identifizierung ordnungsgemäß stattgefunden hat.
51
Auch hinsichtlich des Risikomanagements gilt hierbei nichts Anderes. Auch Rechtsanwälte sind verpflichtet, ein Risikomanagement gegen das Risiko der Inanspruchnahme für Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu etablieren, § 4 GwG. Dies umfasst die Risikoanalyse nach § 5 GwG und interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG. Während die Risikoanalyse eine angemessene Dokumentation über die Risiken in der eigenen Kanzlei beinhaltet, umfassen die internen Sicherungsmaßnahmen die Instrumente des Geldwäschebeauftragten, der Ausarbeitung von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zur Geldwäscheprävention, der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, der Überprüfung der Zuverlässigkeit sowie der Schulung der Mitarbeiter (Klugmann, NJW 2017, 2888/2889).
52
Die gesetzliche Aufgabe besteht darin, Geschäftsvorfälle, welche mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen könnten, präventiv zu beschreiben und so die Voraussetzungen zu deren Entdeckung zu schaffen (Herzog, a.a.O., § 6 Rn. 1). An diesem Zweck sind jeweils die Anforderungen an das Risikomanagement zu bestimmen. Die Risikoanalyse kann in einem Bild als das Knüpfen eines Netzes beschrieben werden, in denen sich verdächtige Transaktionen dann verfangen sollen. Dieses Netz sollte so eingerichtet werden, dass sich die Transaktionen je größer die Risiken für eine ebensolche Verbindung sind, umso eher in dem Netz verfangen (Herzog, a.a.O., § 6 Rn. 1). Ziel der Risikoanalyse ist es, bestehende betriebsspezifische Risiken zu erfassen, zu identifizieren, zu kategorisieren, zu gewichten, sowie darauf aufbauend geeignete Präventionsmaßnahmen treffen zu können (vgl. BaFin, Rundschreiben 8/2005 Nr. 2). Zwar ist wiederum der Verpflichtete selbst für die Risikoanalyse verantwortlich. Dies hindert den Verpflichteten jedoch nicht, bei der eigenen Risikoanalyse die Daten aus einer vorangehenden Risikoanalyse zu übernehmen. Gerade im Fall eines angestellten Rechtsanwalts ist es für diesen ohne weiteres möglich, sich auf die Risikoanalyse seines Arbeitgebers hinsichtlich des jeweiligen Mandats zu beziehen und diese zu übernehmen. Im Gegensatz zu dem Kläger erachtet die Kammer diese Vorgehensweise auch nicht als „bloße Förmelei“, da letztlich der Kläger selbst verpflichtet wird und eine eigene Risikoanalyse zu erstellen hat, bei der er sich dann aber die Analyse seines Arbeitgebers zu eigen machen kann. Dies entpflichtet ihn allerdings nicht davon, selbst spezifische Risiken des zu bearbeitenden Mandats zu beurteilen. Letztlich kann der Verpflichtete dadurch die bereits erstellte Risikoanalyse seines Arbeitgebers überprüfen und ggf. ergänzen, sodass ein zusätzlicher Kontrollmechanismus etabliert wird, um das gesetzgeberischen Ziel der Bekämpfung der Geldwäsche besser verfolgen zu können. Im Übrigen dürfte sich der vom Kläger bemängelte Aufwand in einem zumutbaren Rahmen halten, da in der Regel auf geeignete Datenverarbeitungssysteme zur Risikoanalyse zurückgegriffen werden kann (so Berndt/Müller/Hümmrich-Welt in Volk/Beukelmann, Münchener Anwaltshandbuch Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, 3. Aufl. 2020, § 21 Rn 197).
53
Für die dem Verpflichteten auferlegten internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG gilt nichts Anderes. Gemäß § 6 Abs. 1 GwG haben Verpflichtete angemessene geschäfts- und mandantenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Zweck der Organisationspflichten nach § 6 GwG ist die Schaffung von Präventionsmaßnahmen, die es verhindern, dass legal agierende Wirtschaftssubjekte für das Waschen von Gewinnen aus schweren Straftaten missbraucht werden (Berndt/Müller/Hümmrich-Welt in Volk/Beukelmann, a.a.O. § 21 Rn 201). Letztlich bildet die Gesetzeslage insoweit nur das Eigeninteresse eines Verpflichteten ab, um sich durch geeignete und angemessene Sicherungsmaßnahmen selbst vor einer etwaigen Strafbarkeit zu schützen. Dementsprechend bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 3 GwG, dass solche Maßnahmen, die der jeweiligen Risikosituation des einzelnen Verpflichteten entsprechen und diese hinreichend abdecken angemessen sind. § 6 Abs. 2 GwG nennt in diesem Zusammenhang Beispiele von möglichen Sicherungsmaßnahmen. Zu den internen Sicherungsmaßnahem zählt die Ausarbeitung von „internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen“ in Bezug auf den Umgang mit Geldwäscherisiken, die Kundensorgfaltspflichten nach § 10 bis § 17 GwG, die Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 GwG, die Aufzeichnung von Informationen und die Aufbewahrung von Dokumenten nach § 8 GwG und die Einhaltung der sonstigen geldwäscherechtlichen Vorschriften (Nr. 1). Als interne Sicherungsmaßnahme wird auch die Bestellung eines Geldwäschebeauftragen und seines Stellvertreters gemäß § 7 GwG genannt (Nr. 2). Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, sollen gruppenweite Verfahren als Sicherungsmaßnahmen schaffen (Nr. 3). Um durch die Einführung von technischen Neuerungen und neuen Produkten keine Gelegenheiten zur Geldwäsche zu eröffnen, wird „die Schaffung und Fortentwicklung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Produkten und Technologien zur Begehung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung oder für Zwecke der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder von Transaktionen“ in Nr. 4 des Katalogs angesprochen. Als weitere Sicherungsmaßnahme wird u.a. die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Personalkontroll- und Beurteilungssysteme der Verpflichteten genannt (Nr. 5). Dadurch soll verhindert werden, dass Mittelsmänner und „Brückenköpfe“ in die für Geldwäsche wichtigen Unternehmensgruppen eindringen. Eine zusätzliche in Betracht kommende interne Sicherungsmaßnahme stellt nach Nr. 6 die „erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die insoweit einschlägigen Vorschriften und Pflichten, einschließlich Datenschutzbestimmungen“ dar (Berndt/Müller/Hümmrich-Welt in Volk/Beukelmann, a.a.O. § 21 Rn 203). Bereits aus dem Wortlaut der beispielhaft aufgeführten Sicherungsmaßnahmen ergibt sich, dass diese hier nicht vom Kläger als angestellten Rechtsanwalt erfüllt werden können und ihn damit rechtlich auch nicht beschwert. § 6 Abs. 3 GwG stellt hier klar, dass die Verpflichtungen zu Sicherungsmaßnahmen dem Unternehmen obliegen, wenn der Verpflichtete seine Tätigkeit als Angestellter in einem Unternehmen ausübt. Dies betrifft beispielsweise (Syndikus-)Rechtsanwälte, Patentanwälte; Wirtschaftsprüfer; Steuerberater, Immobilienmakler und Güterhändler, die sich im Angestelltenverhältnis befinden. Auch diese Regelung lässt erkennen, dass der Gesetzgeber die Unternehmensspitze in der Pflicht sieht (Berndt/Müller/Hümmrich-Welt in Volk/Beukelmann, a.a.O., § 21 Rn 206). Der Auffassung des Klägers, wonach als „Unternehmen“ lediglich eine juristische Person, jedoch keine „Freiberufler-Kanzlei“ verstanden werden könne, kann insoweit aber nicht gefolgt werden. Zwar spricht Art. 46 Abs. 1 Satz 3 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie von der Tätigkeit bei einer „juristischen Person“. Es ist aber mit dem Sinn und Zweck der Richtlinie sowie des entsprechenden nationalen Umsetzungsgesetzes nicht vereinbar, darunter nur solche Rechtsanwälte zu erfassen, die als Syndikusanwalt für Unternehmen oder für in der Rechtsform einer juristischen Person organisierte Kanzleien tätig sind. Nach Auffassung des Gerichts ist die Norm so auszulegen, dass in ihren Anwendungsbereich auch ein Zusammenschluss von Rechtsanwälten - gleich welcher (Rechts-)Form - fällt. Für eine Auslegung dahingehend, dass § 6 Abs. 3 GwG bzw. die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie nur solche Kanzleiformen erfassen wollte, die in der Gestalt einer aus dem deutschen Gesellschaftsrecht bekannten juristischen Person organisiert sind, finden sich keine Anhaltspunkte. Im Übrigen stellt § 6 Abs. 3 GwG lediglich eine Erleichterung für den einzelnen Verpflichteten dar. Selbst wenn der Kläger als angestellter Rechtsanwalt nicht unter diese - für ihn günstige - Regelung fällt, kann daraus jedoch nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber angestellte Rechtsanwälte, deren Angestelltenverhältnis nicht bei einer „juristischen Person“ besteht, komplett aus dem Kreis der Verpflichteten ausnehmen wollte. Eine derartige Ausnahme lässt sich weder dem Wortlaut der Norm, noch den Gesetzesmaterialien entnehmen.
54
Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Heranziehung des Klägers als Verpflichteter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG unter dem Aspekt der Auswahl durch eine von der Beklagten durchgeführte Zufallsziehung. Insbesondere liegt hierin auch unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 3 GG und von Wettbewerbsaspekten kein Verstoß gegen gesetzliche Regelungen. Die Verwendung von Losverfahren - hier zur Ermittlung der zu prüfenden Kammermitglieder nach dem Zufallsprinzip - ist anerkannt, wenn das Ergebnis im Übrigen nachvollziehbar, transparent und willkürfrei ist (vgl. z.B. OVG NW, B.v.15.5.2017 - 4 A 1504/15 - juris zur Vergabe von Standplätzen).
55
Im vorliegenden Fall wurden die Anforderungen an Nachvollziehbarkeit, Transparenz und Willkürfreiheit erfüllt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in einer dem Erlass der konkreten Prüfungsanordnungen vorgeschalteten Stufe eruiert hat, in welcher Anzahl die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Rechtsanwälte überhaupt Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sein können und hierzu im Rahmen einer Zufallsauswahl 2.162 Rechtsanwälte - dies entspricht 10% - angeschrieben und aufgefordert hat, einen Erhebungsbogen betreffend die im Prüfungszeitraum erfolgte Mitwirkung an Kataloggeschäften auszufüllen und einzureichen. Die Auswahl der 2.162 Rechtsanwälte mithilfe der Anwendung eines Computerprogramms erfüllt die zu stellenden rechtlichen Anforderungen an ein gerechtes Losverfahren, da jedem einzelnen Mitglied der Beklagten zufällig eine Zahl zugewiesen wurde und anschließend die 10% der Mitglieder als ausgewählt gegolten haben, denen die kleinste Zufallszahl zugewiesen worden war. Auch die Verfahrensweise, in einem zweiten Schritt die Mitglieder für die schriftliche Prüfung nach dem Geldwäschegesetz zu ziehen, ist rechtskonform. Hierzu wurde ausgewertet, wie viele der zunächst angeschriebenen Rechtsanwälte ihren eigenen Angaben entsprechend im Prüfzeitraum an Kataloggeschäften teilgenommen haben, woraus der entsprechende prozentuale Anteil (28,08%) und die Zahl der potentiell Verpflichteten (6.071 Mitglieder) ermittelt wurden. Aufgrund einer zuvor erfolgten bundesweiten Abstimmung unter den Rechtsanwaltskammern ist dann an 2% der ermittelten Zahl von Verpflichteten - mithin an 121 Rechtsanwälte - eine Prüfungsanordnung ergangen. Da auch die zugrundeliegende Ziehung dieser Rechtsanwälte nach dem beschriebenen computerprogrammgesteuerten Zufallsprinzip erfolgt ist, erweist sich das Verfahren insgesamt als nicht willkürlich, sondern vielmehr als nachvollziehbar und transparent. Die bundesweit getroffene Abstimmung auf 2% der jeweiligen Mitglieder begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da diese Anzahl jeweils als groß genug erscheint, um der jeweiligen Rechtsanwaltskammer als der nach § 50 Nr. 3 GwG zuständigen Aufsichtsbehörde - mit einem vertretbaren Aufwand - einen ausreichend repräsentativen Überblick zu verschaffen, ob ihre Mitglieder - soweit verpflichtet - den Pflichten nach dem GwG nachkommen. Auch die im konkreten Fall ausgewählte Gruppe von 121 Rechtsanwälten war groß genug, um durch diese Stichprobenauswahl ihrer Pflicht als Aufsichtsbehörde gemäß § 51 Abs. 1 GwG Rechnung tragen zu können. Das Auswahlverfahren wird auch nicht dadurch willkürlich, dass die Auswahl der zu Prüfenden aus der Gruppe der Mitglieder erfolgte, die bereits in dem ersten Schritt ihre Teilnahme an einem Kataloggeschäft bejahten. Zum einen ist es nachvollziehbar, dass die Beklagte eine Auswahl aus der Gruppe trifft, von der ihr bereits positiv bekannt ist, dass diese die Eigenschaft als Verpflichteter aufweisen. Unter Aufsichtsgesichtspunkten war eine Auswahl aus der Gruppe der Gesamtmitglieder nicht zielführend, da hierbei zu erwarten gewesen wäre, dass ein signifikanter Anteil gar nicht der Verpflichteteneigenschaft unterliegen würde und damit auch nicht geprüft werden dürfte. Zum anderen ist auch die Gruppe, aus der die konkrete Endauswahl erfolgte, noch groß genug, um den rechtlichen Vorgaben zu genügen und ein willkürfreies Wahlprozedere zu gewährleisten. Innerhalb dieser Gruppe wiesen die einzelnen Mitglieder aufgrund des angewandten Losverfahrens dann wiederum dieselbe Wahrscheinlichkeit ausgewählt zu werden auf. Damit war die Auswahl des Klägers durch das verwendete Verfahren rechtsfehlerfrei. Konkrete Einwände gegen das Auswahlverfahren hat der Kläger im Übrigen auch vorgebracht.
56
Der wirksame Bescheid erweist sich damit insgesamt auch als rechtmäßig und die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag als unbegründet.
57
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
59
Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124, § 124a VwGO).