Inhalt

VGH München, Beschluss v. 11.12.2020 – 9 ZB 20.50036
Titel:

Unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylstreitverfahren

Normenketten:
AsylG § 78 Abs. 3, Abs. 4 S. 1, S, 4
VwGO § 125 Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
Durch die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts wird für den Asylprozess kein Zulassungsgrund dargetan  (Rn. 5). (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht (Sierra, Leone), Zulassung der Berufung, Asylrecht, Darlegung eines Zulassungsgrundes, Verwerfung, ernstliche Zweifel, Divergenzgericht, unzulässiger Asylantrag, Aschiebungsandrohung nach Italien
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 14.10.2020 – M 9 K 20.50360
Fundstelle:
BeckRS 2020, 36209

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Der 2019 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger ist nach Angaben seiner Mutter Staatsangehöriger Sierra Leones. Er wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juni 2020, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgewiesen und ihm die Abschiebung nach Italien angedroht wurde. Mit Urteil vom 14. Oktober 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage hiergegen abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
2
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und damit in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
3
Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27. November 2020 die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Er hat mit der hierzu abgegebenen Begründung jedoch keine Zulassungsgründe dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
4
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils unter Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, zu beantragen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen. Das angegriffene Urteil vom 14. Oktober 2020 ist nach dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis dem Bevollmächtigten des Klägers am 28. Oktober 2020 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Montag, den 30. November 2020 um 24:00 Uhr, abgelaufen. Ein (weiterer) Schriftsatz, in dem die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, dargelegt, also substantiell erörtert worden wären (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 57, 59), ist innerhalb des genannten Zeitraums weder beim Verwaltungsgericht noch beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen.
5
In der Zulassungsbegründung vom 27. November 2020 hat der Kläger keinen Zulassungsgrund nach der abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG - die nur die Gründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz sowie eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels umfasst - dargelegt, sondern lediglich angeführt, das Verwaltungsgericht weiche von seiner eigenen ständigen Rechtsprechung ab, wonach in vergleichbaren Fällen eine tatsächliche Zusicherung unter Nachweis einer konkreten Unterkunft durch das aufnehmende Land, Italien, vorliegen müsse. Abgesehen davon, dass es sich beim Verwaltungsgericht nicht um ein Divergenzgericht i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG handelt, zielt der Kläger damit allenfalls auf die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts ab, womit aber für den Asylprozess kein Zulassungsgrund dargetan wird (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2020 - 9 ZB 20.32168 - juris Rn. 4).
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
7
Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
8
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).