Inhalt

VG München, Urteil v. 23.09.2020 – M 5 K 17.36300
Titel:

Erfolgloser Abschluss des Asylverfahrens in Norwegen

Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a
VwVfG § 51
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Leitsätze:
1. § 71a AsylG setzt damit den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat voraus (BVerwG BeckRS 2016, 111567; VGH München BeckRS 2016, 41335). Dabei muss das Bundesamt zu der gesicherten Erkenntnis gelangen, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylsuchenden negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde, um sich in der Folge auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken zu dürfen.(Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Norwegen ist in Anlage I zu § 26a AsylG aufgeführt und damit ein sicherer Drittstaat iSv § 26a Abs. 2 AsylG. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zweitantrag, Herkunftsland: Uganda, Erfolgloser Abschluss des Asylverfahrens in Norwegen nachgewiesen, Wiederaufnahmegründe (verneint), PTBS, sicherer Drittstaat, negativer Ausgang eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat, Uganda
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 24.11.2020 – 9 ZB 20.32223
Fundstelle:
BeckRS 2020, 36206

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist ugandischer Staatsangehöriger, christlichen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 4. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 7. Juni 2016 einen unbeschränkten Asylantrag.
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In der Folge ergaben sich Eurodac-Treffer der Kategorie 1 für Norwegen und für Dänemark. Mit Schreiben vom 1. September 2016 teilte das Königreich Norwegen - auf das Wiederaufnahmegesuch der Beklagten hin - mit, dass der Kläger am 22. Januar 2015 in Norwegen einen Asylantrag gestellt hatte, der am 12. Februar 2015 abgelehnt worden ist. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde am 17. August 2015 zurückgewiesen.
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Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 6. Oktober 2016 gab der Kläger an, dass ihm die Dokumente über die Ablehnung seines Antrags in Norwegen beim Grenzübertritt von Österreich nach Deutschland von der Polizei abgenommen worden seien. Er habe Uganda verlassen, weil er homosexuell sei. Leute hätten ihn angegriffen. Er sei mit seinem Freund zu Hause gewesen, als die Angreifer gekommen seien. Er sei zunächst zu einem Freund und dann zu seiner Großmutter geflohen. Dort sei er einige Zeit geblieben, ein Helfer habe ihm zur Ausreise geraten und dann dazu verholfen. Der Bürgermeister seines Heimatortes habe ihm einen Brief geschrieben, in dem er den Kläger aufgefordert habe, die Stadt zu verlassen. Den Brief habe er einem Anwalt in Norwegen gegeben. Die Reise habe er mit dem Verkauf eines Grundstücks bezahlt. Um Schutz bei staatlichen Institutionen habe er nicht nachgesucht. Sein Problem sei nicht die Regierung gewesen, sondern die Leute, die ihn ungerecht behandeln würden. Er habe keine Angst vor einer Gefängnisstrafe, sondern vor der Willkür der Leute. Er sei homosexuell und könne daran nichts ändern. Er möchte diesen Lebensstil praktizieren und wolle es nicht geheim halten.
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Mit Bescheid vom 23. März 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr.1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2). Die Klagepartei wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde der Klagepartei die Abschiebung nach Uganda oder in einen anderen Staat, in den die Klagepartei einreisen darf oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Der Bescheid wurde dem Kläger am 29. März 2017 zugestellt.
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Mit Schriftsatz vom … März 2017, eingegangen bei Gericht am 31. März 2017, hat der Klägerbevollmächtigte für den Kläger Klage erhoben und zugleich Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt, welcher mit Beschluss vom 19. Juni 2017 abgelehnt wurde (M 25 S 17.36301).
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Einen Antrag auf Abänderung dieser Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO hat das Gericht mit Beschlüssen vom 17. August 2017 (M 25 S7 17.46610), 14. September 2017 (M 25 S7 17.47619), 9. November 2017 (M 25 S7 17.49138), 7. März 2018 (M 5 S7 18.30694) und 16. März 2018 (M 5 S7 18.31200) jeweils abgelehnt. Die Abänderungsanträge wurden im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide und daher ein Abschiebungsverbot vorliegt. Zum Nachweis der PTBS sind eine Vielzahl von ärztlichen Befundberichten eingereicht worden, die im Verlauf der Eilverfahren und ablehnenden Gerichtsverfahren nachgebessert wurden.
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Mit Beschluss vom 29. März 2018 (M 5 S7 31396) wurde die aufschiebende Wirkung der Klage schließlich angeordnet, da aufgrund der Vorlage einer Vielzahl von fachärztlichen Befundberichten die Erfolgsaussichten zumindest als offen angesehen wurden.
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Der Kläger hat beantragt,
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I. Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. März 2017 wird auf gehoben.
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II. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten
anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen hilfsweise, subsidiären Schutz zu gewähren
weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Soweit die Antragsgegnerin angebe, dass Norwegen einen Asylantrag des Antragstellers abschlägig verbeschieden habe, so könne sich der Bevollmächtigte für den Antragsteller hierzu nicht erklären. Ein solcher Bescheid liege ihm nicht vor. Es werde bestritten, dass, sollte Norwegen den Antrag abgelehnt haben, diese Entscheidung auf dem gleichen Sachverhalt beruhe. Der Bescheid sei wegen seines in der Konsequenz widersinnigen Ergebnisses rechtswidrig. Das Bundesamt habe verfahrensfehlerhaft den subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote nicht geprüft. Das Bundesamt sei zu einer umfassenden Prüfung verpflichtet. Es habe nicht geprüft, ob eine Abschiebung nach Uganda durchführbar sei. Die Beklagte habe mit der Anhörung stillschweigend ihr Selbsteintrittsrecht bejaht. Der Bescheid sei somit widersprüchlich und rechtswidrig. Die Bewertung der Flüchtlingssituation sei fehlerhaft und beruhe auf unvollständiger Sachaufklärung. Die Norwegen-Akte sei weder angefordert noch beigezogen worden. Eine Überprüfung des dortigen Sachverhalts und ein Vergleich mit dem vom Bundesamt festgestellten Sachverhalt habe offensichtlich nie stattgefunden. Der Kläger wäre bei Rückkehr nach Uganda seines Lebens nicht mehr sicher. In der beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Klägers führt dieser aus, dass ihn ein Bekannter über einen Chat darüber informiert habe, dass der Lebenspartner des Klägers in B* …, dem Heimatort des Klägers, aufgegriffen und aufgehängt worden und nunmehr tot sei. Es seien keinerlei polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen eingeleitet worden. Der Kläger sei sich sicher, dass ihm das gleiche bei einer Rückkehr nach Uganda passieren würde. Der Kläger gab - unter Vorlage verschiedener ärztlicher Atteste - an, dass er traumatisiert (Posttraumatische Belastungsstörung/PTBS) und dringend behandlungsbedürftig sei. Er sei suizidgefährdet. In seinem Heimatland sei eine Behandlung nicht durchführbar bzw. könne er sich mangels Bestehens eines Sozialsystems die kostspielige Behandlung nicht leisten.
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Die Beklagte hat die Akten vorgelegt und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Ein traumatisches Erlebnis sei weder schlüssig dargelegt noch nachgewiesen. Die vorgelegten ärztlichen Atteste würden die Mindestanforderungen für das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS nicht erfüllen.
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Mit Beschluss vom 21. April 2020 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, § 76 Abs. 1 AsylG.
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Am 22. September 2020 hat mündliche Verhandlung stattgefunden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift vom 22. September 2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). Der Asylantrag wurde zu Recht als unzulässig abgelehnt, Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegen nicht vor. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 Asylgesetz/AsylG).
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1. Die Klage ist bei sachgerechtem Verständnis (§ 88 VwGO) als Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 23. März 2017 auszulegen. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Asylgesetzes (AsylG) ergeht, mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - BVerwG 1 C 4.16 - juris Rn. 16).
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2. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist.
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Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit denen die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist gemäß § 71a Abs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Andernfalls ist der Antrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen.
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§ 71a AsylG setzt damit den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat voraus (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 22 ff.; BayVGH, U.v. 3.12.2015 - 13a B 15.50069 - juris Rn. 24 ff.). Hierbei muss der vorangegangene negative Ausgang eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat durch Sachentscheidung festgestellt werden und feststehen; bloße Mutmaßungen genügen nicht (Bruns in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 71a AsylG, Rn. 3 und 9 m.w.N.). Das bedeutet, dass das Bundesamt zu der gesicherten Erkenntnis hat gelangen müssen, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylsuchenden negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde, um sich in der Folge auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken zu dürfen.
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Das Erstantragsverfahren in Norwegen ist für den Kläger negativ bestandskräftig abgeschlossen (Bl. 62 der Behördenakte). Auf ein Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin III-VO hat der Mitgliedstaat Norwegen die erbetenen Informationen mit Schreiben vom 1. September 2016 übermittelt. Demnach hat der Kläger in Norwegen am 22. Januar 2015 erfolglos einen Asylantrag gestellt (Ablehnung am 12. Februar 2015). Hiergegen legte er Beschwerde ein, die am 17. August 2015 zurückgewiesen wurde. Damit ist die Beklagte ihrer Amtsermittlungspflicht hinreichend nachgekommen.
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Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten, ist es nicht weiter aufklärungsbedürftig, warum und in welchem Umfang in Norwegen das Asylbegehren des Klägers abgelehnt worden ist. Fest steht, dass der Kläger in Norwegen ein Asylverfahren bestandskräftig abgeschlossen hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung und in der Anhörung vor dem Bundesamt auch selbst vorgetragen, dass er das Vorbringen zu seinen Fluchtgründen bereits zum Gegenstand des Verfahrens in Norwegen gemacht hat.
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Norwegen ist in Anlage I zu § 26 a AsylG aufgeführt und damit ein sicherer Drittstaat im Sinne von § 26 a Abs. 2 AsylG. Eine Zuständigkeit Deutschlands trat vorliegend infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist ein.
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Eine Anhörung nach § 71 a Abs. 2 Satz 2 AsylG ist fakultativ („kann“) und führt nicht zu einem Selbsteintrittsrecht der Beklagten.
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Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind nicht ersichtlich. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Der Antrag ist nach § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Nach § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Wiederaufgreifensantrag binnen drei Monate ab Kenntniserlangung gestellt werden.
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Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass sich - wie für § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erforderlich - die Sach- und Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat.
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§ 71 a Abs. 1 AsylG verpflichtet den betroffenen Ausländer, in dem Folgeantrag Angaben zu den Tatsachen zu machen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergibt. Es ist Sache des Betroffenen, das für ihn Günstige schlüssig darzulegen. Der Kläger selbst muss neue konkrete, in sich stimmige Tatsachen darlegen, die eine veränderte Sachlage ergeben. Lediglich pauschale, allgemeine und unplausible Schilderungen von Tatsachen reichen nicht aus. Der Zweitantrag ist kein außerordentliches Rechtsmittel, mit dem jederzeit eine vermeintlich unrichtige Sachentscheidung im Erstasylverfahren korrigiert werden könnte. Der Kläger hat einen Vergleich anzustellen zwischen dem neuen Vorbringen und den im Erstasylverfahren festgestellten und die Entscheidung tragenden Tatsachen.
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Dem genügt der Vortrag des Klägers erkennbar nicht. Die Ausführungen zu seinem Schutzbegehren enthalten keine neuen Tatsachen. Die vom Kläger im Zweitverfahren genannten Fluchtgründe beziehen sich sämtlich auf Gegebenheiten vor seiner Ausreise aus Uganda, lagen damit bereits im Erstverfahren vor und sind in diesem dargelegt worden bzw. hätten in diesem dargelegt werden müssen. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie bei der Anhörung vor dem Bundesamt. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er vor den norwegischen Behörden angegeben hat, dass sein Leben in Gefahr ist, da er homosexuell ist. Er sei angegriffen worden, aber davongekommen. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat er zudem angegeben, dass er von dem Führer von B* … einen Brief erhalten habe, in dem er aufgefordert worden sei, die Stadt zu verlassen. Diesen Brief habe er seinem Anwalt im gerichtlichen Verfahren in Norwegen übergeben. Es ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des Klägers zu seinen Fluchtgründen bereits Gegenstand des Asylverfahrens in Norwegen gewesen ist. Des Weiteren enthalten die Angaben - wie es dem Kläger obläge - keinen Vergleich mit den im Erstasylverfahren festgestellten und die Entscheidung tragenden Tatsachen. Der Vortrag des Klägers ist im Übrigen vage und oberflächlich. Konkrete Schilderungen zu den Angreifern, Motiven und Hintergründen, dem genauen Ablauf des Angriffs, etc. konnte der Kläger nicht machen.
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Auch das Vorbringen zu dem Tod von M* … B* … führt zu keiner veränderten Sachlage. Zwar hat der Kläger vorgetragen, erst Anfang des Jahres 2017 und damit nach Ausreise und Asylantragstellung in Norwegen von dem Tod seines Freundes M* … erfahren zu haben. Dieser Vortrag ist jedoch detailarm und vage und daher unglaubhaft. So konnte der Kläger keine genaueren Umstände, wie etwa den Zeitpunkt des Todes, den Ablauf der Tat, die Hintergründe, die Täter, etc. schildern. Zudem erscheint vage und unplausibel, wann und wie der Kläger von dem Tod erfahren hat. So konnte der Kläger noch nicht einmal angeben, wann er die Nachricht erhalten hat. Auch konnte er keinen Nachweis über die Chat-Konversation in Form eines Fotos, Screenshots oder ähnlichem vorlegen, obwohl dies möglich und üblich ist. Es ist darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger sich erst drei Jahre nach seiner Flucht nach seinem damaligen Freund erkundigt hat. Nach dem vom Kläger vorgetragenen Vorfall hätte es nahegelegen, dass sich der Kläger schon deutlich früher darum bemüht, das Schicksal seines Freundes in Erfahrung zu bringen. Zumal M* … nach dem Vortrag des Klägers sein Lebenspartner und nicht nur irgendein Freund gewesen sein soll. Schließlich sind die Angaben zu den genauen Umständen und Hintergründen der Tötung des Freundes M* … unklar und widersprüchlich. So hat der Kläger in der eidesstattlichen Versicherung vom 30. März 2017 angegeben, dass M* … in B* … aufgegriffen und aufgehängt worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat er hingegen angegeben, dass M* … in seiner Wohnung tot aufgefunden worden sei und erwürgt worden sein soll. Nähere Angaben konnte der Kläger nicht machen. Auch der Name des Bekannten, von dem er die Nachricht per WhatsApp erhalten haben will, ist unklar. So hat der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt den Bekannten mit L* … A* …, in der eidesstattlichen Versicherung mit L* … A* … und in der mündlichen Verhandlung mit L* … A* … angegeben. Darüber hinaus ist auch der Zusammenhang mit dem vom Kläger vorgetragenen Vorfall fraglich, da die genauen Umstände und Hintergründe des Todes von M* … völlig unklar sind.
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Die Sachlage hat sich daher nicht nachträglich zu Gunsten des Klägers geändert. Da sich hinsichtlich der Beurteilung dieses Sachverhalts auch keine Rechtsänderung ergeben hat, scheidet auch ein Anspruch auf Durchführung eines Zweitverfahrens i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG aus. Auch neue relevante Beweismittel wurden nicht eingereicht. Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
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3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die vom Kläger eingereichten ärztlichen Unterlagen hinsichtlich einer beim Kläger vorliegenden PTBS, vermögen schon deswegen keine konkrete Gefahr darzulegen, da sie über zwei Jahre alt und folglich nicht mehr aussagekräftig sind. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, noch unter der PTBS zu leiden, aktuell befindet er sich jedoch nicht in ärztlicher Behandlung. Dementsprechend hat der Kläger auch keine den Anforderungen des § 60 a Abs. 2 c Satz 3 AufenthG genügende aktuelle ärztliche Bescheinigung vorgelegt. Eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die ein Abschiebungsverbot begründen könnte, ist vorliegend daher nicht ersichtlich.
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4. Auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1, 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich begegnet auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken.
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Das Gericht verweist zur weiteren Begründung auf die bereits zitierten Beschlüsse vom 19. Juni 2017 (M 25 S 17.36301), 17. August 2017 (M 25 S7 17.46610), 14. September 2017 (M 25 S7 17.47619), 9. November 2017 (M 25 S7 17.49138), 7. März 2018 (M 5 S7 18.30694) und 16. März 2018 (M 5 S7 18.31200), soweit dort nicht Besonderheiten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens behandelt werden.
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5. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).