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VGH München, Beschluss v. 11.12.2020 – 8 C 20.32350
Titel:

Unstatthafte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Asylverfahren

Normenketten:
AsylG § 80
VwGO § 133 Abs. 1, § 154 Abs. 2
Leitsatz:
Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG erstreckt sich auch auf Nebenverfahren wie die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, Beschwerdeausschluss in Asylverfahren für Nebenverfahren, Beschwerde, unstatthaft, Statthaftigkeit, Prozesskostenhilfe, Asylverfahren, Nebenverfahren, Anwaltsbeiordnung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 16.11.2020 – AN 6 K 20.30991
Fundstellen:
BayVBl 2021, 208
LSK 2020, 36179
BeckRS 2020, 36179

Tenor

I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. November 2020 wird verworfen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach ist unstatthaft und daher zu verwerfen.
2
Mit dem Beschluss wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Oktober 2020 abgelehnt, mit dem die Anträge der Klägerin auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint und die Abschiebung nach Vietnam oder einen anderen Staat angedroht wurden. Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Nach dieser Bestimmung können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz - mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 1 VwGO) - nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG erstreckt sich auch auf Nebenverfahren wie die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. BT-Drs. 12/2062 S. 42; HessVGH, B.v. 23.8.2018 - 7 D 1498/18.A - AuAS 2017, 239 = juris Rn. 2 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 15.6.2015 - 5 E 30/15.A - juris Rn. 1; Kluth/Heusch in BeckOK Stand 1.7.2020, § 80 Rn. 2).
3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).