Titel:
Berichtigung eines Urteils um Rechtsmittelbelehrung
Normenkette:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 4, § 118, § 133
Leitsatz:
§ 118 VwGO ermöglicht die Berichtigung eines Urteils dahingehend, dass nachträglich die fehlende Rechtsmittelbelehrung ergänzt wird. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Fehlen, Berichtigung, Beschwerdebegründung, Rechtsmittelbelehrung
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 16.07.2019 – B 5 K 18.992
Fundstelle:
BeckRS 2020, 36165
Tenor
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. November 2020, Az. 3 BV 19.1619, wird nach § 118 VwGO dahin berichtigt, dass auf Seite 12 vor die Unterschriften der Richter folgende Rechtsmittelbelehrunggesetzt wird:
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u.a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.