Inhalt

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 04.05.2020 – 11 Ns 951 Js 162580/19
Titel:

Begründete Selbstanzeige bei zeitgleichem Verstoß gegen die Wartepflicht für aufschiebbare Handlungen zugunsten des als Verteidiger auftretenden Ehegatten

Normenketten:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
StPO § 22 Nr. 2, Nr. 3, § 24 Abs. 1, Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 30
Leitsätze:
1. Bei der Ehe zwischen der Vorsitzenden Richterin einer Strafkammer und einem (von mehreren) Verteidiger(n) des Angeklagten handelt es sich um ein anzeigepflichtiges „Verhältnis“ im Sinne von § 30 StPO. (Rn. 17 und 20)
2. Der Umstand, dass ein Eheverhältnis mit dem Verteidiger nicht in den Katalog der zwingenden Ausschließungsgründe (§ 22 StPO) fällt, spricht an sich dafür, dass ein solches Verhältnis nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht in jedem Fall („automatisch“) die Besorgnis der Befangenheit begründen kann (§ 24 Abs. 2 StPO). (Rn. 21)
3. Verstößt die Selbstanzeige erstattende Richterin allerdings zugleich zugunsten ihres Ehemanns gegen die auch in Fällen von § 30 StPO geltende Wartepflicht nach § 29 Abs. 1 StPO (hier: zeitgleich mit der Selbstanzeige verfügte Aufhebung des Hauptverhandlungstermins auf Antrag des als weiterer Verteidiger hinzugekommenen Ehegatten), rechtfertigt jedenfalls dieser Umstand in der Zusammenschau mit dem zum Gegenstand der Selbstanzeige gemachten persönlichen Verhältnis die Besorgnis der Befangenheit. (Rn. 21)
Schlagworte:
Wartepflicht, Selbstanzeige, Verteidiger, Ehegatte, Verhältnis, Ausschließungsgrund, Befangenheit, Automatismus, Unparteilichkeit
Fundstelle:
BeckRS 2020, 35832

Tenor

Die Selbstablehnung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht … wird für begründet erklärt.

Gründe

I.
1
Der am … geborene Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Fürth vom 16.10.2019 wegen „vorsätzlicher Körperverletzung“ zur unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts soll der Angeklagte am 03.07.2018 gegen 19:16 Uhr im Anschluss an einen Besuch der Kirchweih im Stadtteil H. in F. seinen zum Tatzeitpunkt „fast 4-jährigen“ Sohn … (geb. …) körperlich misshandelt haben. Konkret soll er … mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen haben. Außerdem soll der Angeklagte das Kind mit der Hand am Kinn gepackt und derart fest zugedrückt haben, dass sowohl sein eigener Arm als auch der Kopf des Kindes zitterten. Das Kind … soll aufgrund dieses Geschehens „nicht unerhebliche Schmerzen“ verspürt haben (unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB, ist die prozessuale Tat weder durch die Staatsanwaltschaft noch durch das Amtsgericht gewürdigt worden; die Gründe für die nicht unerhebliche Dauer bis zum Abschluss der polizeilichen Ermittlungen von knapp 1 Jahr sind, soweit aus den Akten erkennbar, von der Vorinstanz nicht aufgeklärt worden; dasselbe gilt hinsichtlich der Frage nach einer sich daraus ggf. ergebenden konventionswidrigen Verfahrensverzögerung).
2
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat das Amtsgericht festgestellt, dass dieser - beginnend ab dem Jahr 2005 - sechsmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, davon bereits viermal wegen Körperverletzungsdelikten. Zuletzt wurde der Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 06.06.2014 wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Beleidigung zur Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 08.02.2019 erlassen (eine Mitteilung nach MiStra Nr. 13 Abs. 1 haben weder die Staatsanwaltschaft noch das Amtsgericht veranlasst).
3
Gegen das amtsgerichtliche Urteil hat der Angeklagte durch seinen (zuerst bevollmächtigten) Wahlverteidiger, Rechtsanwalt P., unbeschränkt Berufung eingelegt.
4
Die Berufung wurde dem Landgericht Nürnberg-Fürth am 02.12.2019 vorgelegt und nach dessen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2019 turnusgemäß der 11. Strafkammer zugewiesen.
5
Die Vorsitzende der 11. Strafkammer bestimmte mit Verfügung vom 03.12.2019 Termin zur Berufungshauptverhandlung auf Donnerstag, 13.02.2020.
6
Mit Schriftsatz vom 18.12.2019 zeigte sich Rechtsanwalt … als weiterer (zweiter) Wahlverteidiger des Angeklagten an und beantragte Akteneinsicht. Außerdem beantragte er, den Termin am 13.02.2020 wegen eines kollidierenden Termins bei einer anderen Strafkammer aufzuheben.
7
Daraufhin hob die Vorsitzende der 11. Strafkammer den Termin zur Berufungshauptverhandlung mit Verfügung vom 07.01.2020 auf und erstattete „Selbstanzeige wegen Besorgnis der Befangenheit“, da es sich bei Rechtsanwalt … um ihren Ehemann handele.
8
Die Selbstanzeige wurde den Verfahrensbeteiligten aufgrund Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden vom 14.01.2020 übermittelt.
9
Innerhalb der gewährten Stellungnahmefrist bestätigte Rechtsanwalt …, dass er der Ehemann der Vorsitzenden der 11. Strafkammer sei. Der anwaltliche Vertreter des in erster Instanz als Nebenkläger zugelassenen Kindes …, Rechtsanwalt S., teilte mit, es bestünden „diesseits keine Einwände gegen die Ausführungen in der Selbstanzeige“; es werde die „Abgabe an eine andere Kammer“ beantragt.
10
Die Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt P. haben keine Erklärung abgegeben.
II.
11
Die Selbstablehnung der Vorsitzenden der 11. Strafkammer musste gemäß § 30 i.V.m. § 24 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 StPO für durchgreifend erachtet werden. Aus der ehelichen Verbindung zwischen der Vorsitzenden Richterin und einem der (dem zweiten) Wahlverteidiger des Angeklagten ergibt sich jedenfalls in der Zusammenschau mit der Aufhebung des Hauptverhandlungstermins am 13.02.2020 ein Grund der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Vorsitzenden der 11. Strafkammer zu rechtfertigen (Besorgnis der Befangenheit, § 24 Abs. 2 StPO).
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1. Das Vorliegen eines Ablehnungsgrunds ist grundsätzlich vom Standpunkt des Angeklagten aus zu beurteilen. Ob der Richter tatsächlich parteiisch oder befangen ist, spielt keine Rolle. Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger und besonnener Würdigung des ihm bekannt gewordenen Sachverhalts Grund zu der Annahme hat bzw. haben könnte, der betreffende Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (st. Rspr., z.B. BGH, Urt. v. 02.03.2004 - 1 StR 574/03, StraFo 2004, 237, unter II.3.a; zusf. Cirener in: BeckOK StPO, 36. Ed., § 24 Rn. 5 m.w.N.).
13
In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass sich die Besorgnis der Befangenheit - wie die von Amts wegen zu beachtenden gesetzlichen Ausschließungsgründe in § 22 Nrn. 2 und 3 StPO belegen - u.a. aus den persönlichen Verhältnissen des Richters ergeben kann. Sind die Voraussetzungen der genannten „absoluten“ Ausschließungsgründe nicht erfüllt, kommt der zu beurteilende Sachverhalt dem aber nahe, kann dies die Befangenheit begründen, wobei zwischen den persönlichen Verhältnissen des Richters und der Strafsache ein besonderer Zusammenhang bestehen muss. Vor dem Hintergrund des hohen Gewichts des Justizgrundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) dürfen die Wertungen der §§ 22, 23 StPO dabei aber nicht überspielt werden (vgl. erneut Cirener in: BeckOK StPO, 36. Ed., § 24 Rn. 10).
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2. Die Frage, ob eine Besorgnis der Befangenheit immer schon dann (also ebenfalls „absolut“ wirkend; die Nrn. 2 oder 3 des § 22 StPO sind nicht einschlägig) angenommen werden muss, wenn zwischen der Vorsitzenden eines Kollegialgerichts und einem (von mehreren) Verteidiger(n) des Angeklagten eine Ehe besteht, ist - soweit anhand der veröffentlichen Rechtsprechung überprüfbar - noch nicht abschließend geklärt.
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a) In Bezug auf verwandtschaftliche Beziehungen des Tatrichters zu anderen Verfahrensbeteiligten hat in jüngerer Zeit etwa der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausgesprochen, er teile die (in der Literatur umstrittene) Auffassung, ein Richter könne wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn sein Ehegatte als Rechtsanwalt in der Kanzlei tätig ist, die den Gegner vor diesem Richter vertritt (BGH, Beschluss vom 15.03.2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890, unter III.). Diese Rechtsprechung hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aktuell dahingehend fortgeführt, ein Richter könne wegen Besorgnis der Befangenheit auch dann abgelehnt werden, wenn seine Ehegattin als Sekretärin der Rechtsanwaltskanzlei tätig sei, die den Gegner vor diesem Richter vertritt, falls aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei unter Berücksichtigung der Umstände die Besorgnis bestehe, der Prozessbevollmächtigte des Gegners nehme auf die Ehefrau und diese wiederum auf den Richter unzulässig Einfluss (BGH, Beschluss vom 21.06.2018 - I ZB 58/17, NJW 2019, 516, unter III.2.).
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b) Speziell für das Strafrecht hat es der Bundesgerichtshof im Jahr 2011 dagegen als (im Sinne des Befangenheitsrechts) unbedenklich angesehen, dass die Tochter eines Mitglieds des zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten berufenen Strafsenats in der vorangegangenen Tatsacheninstanz vor dem Landgericht als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft tätig gewesen war (BGH, Beschluss vom 26.05.2011 - 5 StR 165/11, BeckRS 2011, 24828; zust. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.06.2016 - 2 Ws 156/16, BeckRS 2016, 11603, unter II.).
17
Das Thüringer Oberlandesgericht hat entschieden, der Umstand, dass eine Vorsitzende Richterin mit einem an derselben Entscheidung mitwirkenden (beisitzenden) Richter - unter Führung verschiedener Nachnamen - verheiratet sei, stelle zwar eine gemäß § 30 StPO anzeigepflichtige Tatsache dar. Ob darin ohne Hinzutreten weiterer Umstände auch in der Sache ein Befangenheitsgrund im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO gesehen werden muss, hat es vor dem Hintergrund des zu erwartenden professionellen Umgangs der Betroffenen mit der gegebenen Situation indes offengelassen (ThürOLG, Beschluss vom 15.08.2016 - 1 Ws 305/16, BeckRS 2016, 17324, Tz. 19; s. auch AG Magdeburg, Beschluss vom 11.07.2012 - 61 AR 21/12, PStR 2012, 292 zum Fall einer Ehe zwischen einer Steuerstrafrichterin und Vorsteher des betroffenen Finanzamts).
18
Zu dem genannten „professionellen Umgang“ hat das Oberlandesgericht Karlsruhe näher ausgeführt, von einem Berufsrichter sei kraft Ausbildung und berufsethischem Verständnis allgemein zu erwarten, dass er nur nach Recht und Gesetz objektiv entscheidet und sich durch persönliche Beziehungen nicht beeinflussen lässt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.06.2016 - 2 Ws 156/16, BeckRS 2016, 11603, unter II.).
19
c) Demgegenüber hat das Amtsgericht Kehl für den Fall einer Ehe zwischen einer Bußgeldrichterin und dem sachbearbeitenden Staatsanwalt die Auffassung vertreten, in dieser Situation bestehe (wohl generell) die Besorgnis, die Richtern werde den Ausführungen eines mit ihr verheirateten Staatsanwalts eine besondere Bedeutung beimessen, ihnen einen höheren Richtigkeitsgrad zuerkennen als in vergleichbaren Fällen oder (evtl. auch nur unbewusst) aus Rücksicht auf den Ehepartner einem Entscheidungsvorschlag (Verurteilung, Strafmaß etc.) zustimmen, ohne dass dies der Sach- und Rechtslage im Verfahren entspreche (AG Kehl, Beschluss vom 15.04.2014 - 5 OWi 304 Js 2546/14, NStZ-RR 2014, 224 [Ls.] = BeckRS 2014, 8087 [Volltext]; ebenso Ellbogen/Schneider, JR 2012, 188, unter V.).
20
d) Die bisherige Spruchpraxis des (vormaligen) stellvertretenden Vorsitzenden der 11. Strafkammer zur vorliegenden (wiederkehrenden) Sachlage folgt zwar im Ausgangspunkt der unter II.2.b dargestellten höchstrichterlichen bzw. obergerichtlichen Strafrechtsprechung, wenngleich sich dieser insoweit auf die Feststellung beschränkt hat, „Gründe, weshalb ausnahmsweise keine Besorgnis der Befangenheit gegeben sein sollte“, seien „nicht ersichtlich“ (z.B. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 19.09.2017 - 11 Ns 204 Js 23614/16, nicht veröffentlicht). Sie läuft damit faktisch auf den vom Amtsgericht Kehl eingenommenen Standpunkt hinaus.
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3. Es muss vorliegend nicht entschieden werden, ob die Ehe zwischen der Vorsitzenden Richterin einer Strafkammer und einem von mehreren Verteidigern des Angeklagten - trotz eines zunächst zu unterstellenden allseitig professionellen Verhaltens (insbesondere wurde das gegenständliche Verwandtschaftsverhältnis den Verfahrensbeteiligten umgehend zur Kenntnis gebracht) - ohne Hinzutreten zusätzlicher Umstände von vornherein geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO auszulösen. Die Wertungen in § 22 und § 23 StPO sowie das mit Verfassungsrang ausgestattete Recht auf den gesetzlichen Richter lassen an einem derartigen, im Gesetz nicht vorgesehenen „Automatismus“ zumindest Zweifel aufkommen, denen das Gericht hier aber nicht weiter nachzugehen braucht (zum Ganzen zuletzt BGH, Beschluss vom 27.02.2020 - III ZB 61/19, BeckRS 2020, 4241, unter II.1.; s. auch AG Magdeburg, Beschluss vom 11.07.2012 - 61 AR 21/12, PStR 2012, 292; AG Potsdam, Beschluss vom 14.07.2009 - 84 Ds 481 Js 51074/07, nicht veröffentlicht, zit. nach Ellbogen/Schneider, JR 2012, 188). Denn die persönlichen Beziehungen der Vorsitzenden Richterin der 11. Strafkammer rechtfertigen jedenfalls in der Zusammenschau mit der auf Antrag ihres Ehemanns erfolgten Aufhebung des Termins zur Hauptverhandlung am 13.02.2020 - ein hinzugetretener Umstand im o.g. Sinne - bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit (dies vordergründig aus der Sicht der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage).
Im Einzelnen:
22
a) Gemäß § 29 Abs. 1 StPO darf ein abgelehnter Richter vor Erledigung eines Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. „Unaufschiebbar“ in diesem Sinne sind nur solche Diensthandlungen, die wegen ihrer Dringlichkeit nicht anstehen können, bis der Ersatzrichter eintreten kann; dennoch vorgenommene (aufschiebbare) Handlungen bleiben wirksam (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 29 Rn. 4). Diese Grundsätze sind für den Fall der Selbstablehnung entsprechend heranzuziehen.
23
b) Die von der Vorsitzenden der 11. Strafkammer mit Verfügung vom 07.01.2020 veranlasste Aufhebung des Termins zur Berufungshauptverhandlung war nicht unaufschiebbar. Der genannte Termin hätte angesichts des Umstands, dass der Angeklagte bereits über einen Wahlverteidiger (Rechtsanwalt P.) verfügte, vorerst bestehen bleiben können, zumal die im Zuge der polizeilichen Ermittlungen aufgetretene Verfahrensverzögerung durch ein beschleunigt durchgeführtes gerichtliches Verfahren (zumindest teilweise) ausgeglichen werden kann. Ob der danach zur Entscheidung über den Antrag berufene Ersatzrichter (bspw. aufgrund eines erhöhten Geschäftsanfalls in den von diesem zu bearbeitenden Dezernaten) ebenfalls eine Terminsaufhebung verfügt hätte, ist nicht entscheidend.
24
4. Im Ergebnis ist dem Berufungsverfahren durch den (aktuellen) stellvertretenden Vorsitzenden der 11. Strafkammer Fortgang zu geben.
25
Die vom Vertreter der Nebenklage beantragte „Abgabe“ des Verfahrens an eine andere Strafkammer kommt nicht in Betracht.