Inhalt

LG Kempten, Endurteil v. 30.06.2020 – 33 O 1010/19
Titel:

Umfang der Darlegung bei fiktiver Abrechnung - Vorlage der Reparaturrechnung

Normenkette:
StVG § 7 Abs. 2, § 17 Abs. 1, Abs. 2, § 18 Abs. 3
Leitsatz:
Rechnet der Kläger den Schaden fiktiv ab, obgleich er ihn tatsächlich hat beheben lassen, ist er, wenn die Schadenshöhe bestritten wird, darlegungsbelastet und muss die Reparaturrechnung vorlegen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verkehrsunfall, Haftungsabwägung, Sachverständigengutachten, Aufklärbarkeit, Reparaturkosten
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Endurteil vom 17.12.2020 – 24 U 4397/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 35380

Tenor

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 3.539,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.10.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5% - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.07.2019 zu zahlen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 31%, der Kläger 69%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
5. Der Streitwert wird auf 11.433,78 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Kläger macht klageweise Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 04.10.2018 in Kempten geltend.
2
Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen und ist Eigentümer des Fahrzeugs Mercedes Benz E 200, amtl. Kennzeichen. Der Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt Halter des Fahrzeugs Peugeot mit dem amtl. Kennzeichen, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.
3
Am 04.10.2018 kam es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen. Das Fahrzeug des Klägers wurde hierbei von der Zeugin gefahren, das Fahrzeug des Beklagten zu 1) von dem Beklagten zu 3).
4
Die Klagepartei legt ein Schadensgutachten vor, welches Reparaturkosten netto i.H.v. 9.355,78 € ausweist. Desweiteren wird als Schaden eine Wertminderung i.H.v. 1.100,00 €, Sachverständigenkosten i.H.v. 953,00 € und eine Kostenpauschale i.H.v. 25,00 € angesetzt. Mit Schreiben vom 10.10.2018 wurden die Beklagten unter Fristsetzung bis spätestens 24.1.2018 aufgefordert den Schaden zu bezahlen. Das klägerische Fahrzeug wurde bereits repariert.
5
Die Klagepartei trägt im Wesentlichen vor, die Zeugin sei am 04.10.2018 mit dem klägerischen Fahrzeug an der roten Ampel im B.weg auf der Seite der Kirche gestanden und habe beabsichtigt die Kreuzung geradeaus in Richtung B.weg zur Praxis des Herrn zu überqueren. Als die Ampel grün schaltete, sei die Zeugin losgefahren und habe die Kreuzung überquert. Danach habe sie aufgrund der dort einmündenden R.straße aufgrund „rechts vor links“ abbremsen müssen. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) sei dann von links hinten gekommen und dem klägerischen Fahrzeug links in die Seite gefahren. Der Unfall sei von dem Beklagten zu 3) alleine verursacht worden.
6
Der Kläger beantragt,
1.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 11.433,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5% - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.10.2018 zu zahlen.
2.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 805,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5% - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
8
Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor, die Kollision sei alleine durch die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs verursacht worden. Das Beklagtenfahrzeug sei im B.weg vor der Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage vor dem Kreuzungsbereich mit dem Schuhmacherring gestanden. Baustellenbedingt sei der rechte Fahrstreifen gesperrt gewesen, so dass lediglich ein Fahrstreifen verblieben sei. Nachdem die Lichtzeichenanlage auf grün geschaltet habe, sei der Beklagte zu 3) langsam angefahren. Das klägerische Fahrzeug sei nach der Wahrnehmung des Beklagten zu 3) mit Überschussgeschwindigkeit von hinten herangefahren, habe nach der Baustelle nach rechts gewechselt und habe dort versucht das Beklagtenfahrzeug zu überholen oder auch zunächst beabsichtigt nach rechts abzubiegen und es sich dann spontan anders überlegt. Beim Wiedereinscheren sei das klägerische Fahrzeug dann in das ordnungsgemäß fahrenden Beklagtenfahrzeug gefahren. Die Kollision sei nach allem allein auf die grob rücksichtslose Fahrweise des klägerischen Fahrzeugs zurückzuführen und der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs habe keine Möglichkeit gehabt die Kollision zu vermeiden.
9
Die beklagte Partei ist der Auffassung, dass eine fiktive Abrechnung nicht möglich ist, da das klägerische Fahrzeug tatsächlich repariert wurde und hierfür nicht mehr als 5.000,00 € angefallen seien.
10
Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.10.2019 den Beklagten zu 3) informatorisch angehört sowie die Zeugin vernommen. Hinsichtlich des Inhalts wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. . Wegen des Inhalts wird auf das schriftliche Sachverständigengut achten vom 08.05.2020 Bezug genommen.
11
Die Parteien haben schriftliche Einverständnis zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO erklärt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 04.06.2020 als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, den 23.06.2020 bestimmt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt.
12
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstiger Aktenbestandteile.

Entscheidungsgründe

13
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
I.
14
Das Schadensereignis wurde nicht durch höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG verursacht.
II.
15
Die Haftungsabwägung gem. §§ 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 3 StVG führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagten als Gesamtschuldner mit einer Quote von 50% haften.
16
1. Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hängt im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu greifenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgeblichen Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deshalb außer Betracht zu bleiben.
17
2. Die von den Parteien behaupteten Verkehrsverstöße der Gegenseite konnten zur Überzeugung des Gerichts trotz umfassender Beweisaufnahme nicht nachgewiesen werden.
18
Nach den unangegriffenen Feststellungen des unfallanalytischen Sachverständigengutachtens ist der Unfallhergang nicht aufklärbar. So führt der Sachverständige aus, dass nicht rekonstruiert werden kann, welcher der beiden Beteiligten das unfallauslösende Lenkmanöver vornahm oder ob beide Fahrzeugführer zum Kollisionszeitpunkt ihr Fahrzeug in Richtung des jeweils anderen Fahrzeugs lenkten. Auch ist nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht rekonstruierbar in welchem Bereich genau die Kollision stattfand.
19
An den Fachkenntnissen des Sachverständigen, der seit vielen Jahren als anerkannter Sachverständiger mit überaus großer unfallanalytischer Sachkunde für das örtliche Gericht tätig ist, bestehen keine Zweifel. Auch das in diesem Verfahren vorgelegte Gutachten ist überzeugend. Die Fahrbewegungen der beteiligten Fahrzeuge werden im Einzelnen geschildert. Wie der Sachverständige zu seinen Feststellungen gelangt ist, wurde im schriftlichen Gutachten nachvollziehbar und überzeugend dargelegt.
20
Auch die Informatorische Anhörung des Beklagten zu 3) sowie die Vernehmung der Zeugin führte nicht zur Überzeugung des Gerichtes bezüglich eines Verkehrsverstoßes einer der beiden Parteien. Beide schilderten weitgehend den bereits dargelegten Parteivortrag, welcher jeweils einen Verkehrsverstoß der anderen Partei begründen würde. Jedoch unterschieden sich die Aussagen in der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit nicht. Insbesondere ist die Zeugin Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs, also keine unbeteiligte Zeugin, sodass auch dieses Kriterium das Gewicht der Aussage nicht zugunsten der Klagepartei verschiebt.
21
3. Damit bleibt es allein bei der Haftung der Beteiligten für die Betriebsgefahr der Fahrzeuge, die vorliegend gleich hoch anzusetzen ist.
III.
22
Hinsichtlich der Schadenshöhe wurde von Beklagtenseite bestritten, dass Reparaturkosten angefallen sind, die über 5.000,00 € hinausgehen. Die Klagepartei hat lediglich bestritten, dass nur Reparaturkosten in Höhe von 5.000,00 € angefallen sind und rechnet weiterhin auf Gutachtenbasis Reparaturkosten in Höhe von 9.355,78 € ab, trägt jedoch gleichzeitig vor, dass das Fahrzeug bereits repariert wurde. Die Klagepartei ist für den eingetretenen Schaden darlegungs- und beweisbelastet. Einen solchen Beweis hat die Klagepartei nicht erbracht. Es wurde keine Reparaturrechnung vorgelegt, welche höhere Kosten ausweist, obwohl die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 02.12.2019 darauf hingewiesen hat, dass das Bestreiten der Klageseite nicht genügt und die Klagepartei darlegungs - und beweisbelastet ist. Ein zusätzlicher gerichtlicher Hinweis war daher nicht erforderlich.
23
Damit gilt als zugestanden, dass lediglich Reparaturkosten in Höhe von 5.000,00 € angefallen sind und daher lediglich ein Gesamtschaden in Höhe von 7.078,00 € besteht.
24
Bei einer Haftungsquote von 50% besteht daher ein Schadensersatzanspruch der Klageseite in Höhe von 3.539,00 €.
25
Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten bei einer 1,3 Geschäftsgebühr, nebst Umsatzsteuer und Auslagenpauschale besteht aus dieser Summe lediglich in Höhe von 413,64 €.
IV.
26
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.
27
Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 3 ZPO.