Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 23.11.2020 – AN 11 K 18.02442
Titel:

Isolierte Anfechtungsklage gegen eine Ersatzpflanzungsauflage

Normenketten:
BaumSchVO § 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3, Abs. 4, § 6 Abs. 1, Abs. 2
GG Art. 14 Abs. 1
Leitsätze:
1. Eine isolierte Anfechtungsklage gegen eine Auflage zu einer Fällgenehmigung ist zulässig, wenn eine isolierte Aufhebbarkeit dieser Nebenbestimmung nicht von vornherein ausscheidet. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Genehmigungsfiktion kann nicht eintreten, wenn der Beklagte rechtzeitig vor Ablauf der Monatsfrist mitteilt, dass die Angaben des Klägers zu Eingriffen am geschützten Baumbestand vor Ort überprüft werden müssen. Die Fällung darf erst ausgeführt werden, wenn eine Genehmigung erteilt worden ist. (Rn. 24 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Baumschutzverordnungen stellen zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentumsgrundrechts dar. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung muss angemessen und zumutbar sein und nach einer abwägenden Einzelfallentscheidung erfolgen. Dem Wert des zu beseitigenden Baumes kann durch einen Umrechnungsfaktor im Hinblick auf die Anzahl der zu pflanzenden Ersatzbäume Rechnung getragen werden. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
5. Ein sich im Absterben befindender Baum kann die typische Wohlfahrtswirkung für das Ort- und Landschaftsbild und die Verbesserung des Stadtklimas nicht mehr bzw. zumindest nur noch eingeschränkt entfalten. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
isolierte Anfechtungsklage gegen eine Ersatzpflanzungsauflage, Genehmigungsfiktion, Ersatzpflanzung für nicht enthaltungswürdige, erkrankte Fichten, abwägende Einzelfallentscheidung, Ersatzpflanzung, Ersatzpflanzungsauflage, Baumfällgenehmigung, Umrechnungsfaktor, Fichten, Ermessen
Fundstelle:
BeckRS 2020, 35343

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die Auflage der Ersatzpflanzung von einem heimischen Laubbaum im Baumfällgenehmigungsbescheid der Beklagten vom 13. November 2018.
2
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks …, FlNr. … Gemarkung … … Mit Antragsformular vom 14. August 2018 zeigte der Kläger die Fällung von zwei Fichten mit einem Stammumfang von 145 cm bzw. 120 cm auf dem vorgenannten, ca. 770 m² großen Grundstück an. Zur Begründung für die Fällung wurde „Nadelwurf, Nadeln sind braun“ angegeben. Die aus Sicht des Klägers nicht erforderliche Ersatzpflanzung wurde damit begründet, dass auf dem Grundstück viele Büsche und Sträucher vorhanden seien und auch der Reichswald in unmittelbarer Nähe sei.
3
Mit Schreiben vom 4. September 2018 (Bl. 2 der Behördenakte) teilte die Beklagte mit, dass die Anzeige des Klägers vom 14. August 2018 zu Eingriffen an geschütztem Baumbestand auf dem Grundstück … eingegangen sei. Eine weitere Bearbeitung der Anzeige sei erst möglich, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorlägen. Der Kläger wurde aufgefordert, einen Lageplan mit Einzeichnung des beantragten Baumbestandes vorzulegen.
4
Mit E-Mail vom 6. Oktober 2018 legte der Kläger einen Lageplan vor (Bl. 3 der Behördenakte), aus dem ersichtlich wird, dass sich die zwei zu fällenden Fichten auf dem Grundstück mit der FlNr. … und der Hausnummer … befinden.
5
Daraufhin erhielt der Kläger Anfang Oktober 2018 ein weiteres auf den 4. September 2018 datiertes Schreiben mit dem Betreff „Antragsbenachrichtigung“ (Bl. 4 der Behördenakte), mit dem die Beklagte nochmals mitteilte, dass die Anzeige des Klägers vom 14. August 2018 zu Eingriffen an geschütztem Baumbestand auf dem Grundstück … eingegangen sei. Gemäß § 5 Abs. 4 Baumschutzverordnung (im Folgenden: BaumSchVO) werde die Anzeige des Klägers als Antrag behandelt, weil die Angaben zu Eingriffen an geschütztem Baumbestand vor Ort überprüft werden müssten.
6
Am 24. Oktober 2018 fand eine Ortseinsicht auf dem Grundstück des Klägers statt, bei der die zu fällenden Fichten in Augenschein genommen wurden (Bl. 14 f. der Behördenakte).
7
Mit Bescheid vom 13. November 2018 wurde in Ziffer I. die für ein Jahr ab Bekanntgabe des Bescheids gültige Genehmigung erteilt, auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung … … (Nähe …*) zwei Fichten zu beseitigen. In Ziffer II. wurde die Genehmigung unter der Auflage erteilt, auf dem o.g. Grundstück spätestens innerhalb von 12 Monaten ab Bekanntgabe des Bescheids eine Ersatzpflanzung vorzunehmen und auf Dauer zu unterhalten.
8
Zur Begründung der Ziffer II. wurde ausgeführt, dass die Auflage, eine Ersatzpflanzung vorzunehmen, ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 und 2 BaumSchVO habe. Mindestgröße, Pflanzenart und Pflanzfristen würden von der Stadt … bestimmt. Bei Prüfung des Sachverhalts sei festgestellt worden, dass eine ausreichend große Pflanzfläche auf dem Grundstück vorhanden sei. Eine Ersatzpflanzung anderer Art und Güte (z.B. geringerer Stammumfang) werde von der Unteren Naturschutzbehörde nicht anerkannt. Komme der Verpflichtete der Auflage, eine Ersatzpflanzung vorzunehmen, nicht nach oder sei eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, so habe er eine Ausgleichszahlung zu leisten. Die Ausgleichszahlung betrage 900,00 EUR pro nicht gepflanztem Baum, die mit kostenpflichtigem Bescheid zur Zahlung festgesetzt werde.
9
Der Kläger hat am 13. Dezember 2018 Klage erhoben.
10
Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass die angegriffene Auflage der Ersatzpflanzung bereits deshalb keinen Bestand haben könne, weil nach §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 3 BaumSchVO eine fiktive Genehmigung zur Beseitigung der beiden Fichten eingetreten sei - und zwar eine uneingeschränkte Genehmigung. Mit Schreiben vom 4. September 2018 habe das Umweltamt dem Kläger den Eingang seiner Anzeige vom 14. August 2018 bestätigt und mitgeteilt, dass die Anzeige als Antrag behandelt werde und vor Ort überprüft werden müsse. Das Schreiben des Umweltamtes vom 4. September 2018 enthalte keine Untersagung des Eingriffs und keine Nachforderung von Unterlagen, weshalb die Beklagte mit diesem Schreiben gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 BaumSchVO zu erkennen gegeben habe, dass aus ihrer Sicht alle, für die Bearbeitung der Anzeige/des Antrags benötigten Unterlagen vorlägen. Der Kläger habe auch davon ausgehen können, dass der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten eingehende und vollständige Kenntnis von der Örtlichkeit, von den betroffenen Bäumen und deren Zustand habe, weil der Sachbearbeiter der Beklagten im Rahmen vorangegangener Ortstermine in drei vorangegangenen Antragsverfahren hinsichtlich der Beseitigung anderer Bäume auf der klägerischen FlNr. … Gemarkung … und auf den benachbarten FlNr. … Gemarkung … und … Gemarkung … bereits Ortstermine durchgeführt und drei Bescheide erlassen habe, mit denen Baumbeseitigungen auf diesen drei Grundstücken genehmigt worden seien. Ein weiterer Ortstermin sei daher nicht notwendig gewesen. Der Kläger habe mit E-Mail vom 6. Oktober 2018 einen Lageplan übermittelt, in dem er den Standort der beiden zu beseitigenden Fichten auf der FlNr. … Gemarkung … eingezeichnet habe, und zusätzlich ein Lichtbild, das den zu jenem Zeitpunkt gegebenen Zustand der beiden absterbenden Fichten gezeigt habe. Auch nach Eingang dieser Unterlagen bei der Beklagten habe den Kläger innerhalb eines Monats ab dem 6. Oktober 2018 keine Mitteilung der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 BaumSchVO erreicht, wonach beabsichtigt sei, die Maßnahme zu untersagen oder nur unter Nebenbestimmungen zu genehmigen. Daher sei entweder bereits mit Ablauf des 14. September 2018, jedenfalls aber mit Ablauf des 6. November 2018 die fiktive und uneingeschränkte Genehmigung zur Fällung der beiden Bäume nach § 4 BaumSchVO eingetreten.
11
Darüber hinaus sei die angefochtene Auflage auch wegen fehlerhafter Ermessensausübung durch die Beklagte rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Der Ermessensgebrauch sei ermessensfehlerhaft gewesen, da die Beklagte den ihr eingeräumten Ermessensspielraum überschritten habe. Die beiden Bäume seien ersichtlich massiv krank und im Absterben begriffen gewesen. Sie hätten unter starkem Borkenkäferbefall gelitten. Nahezu sämtliche Nadeln seien abgeworfen worden oder hätten nur noch braun und vertrocknet an den Zweigen gehangen. Nur noch an den äußersten Enden der Zweige hätten sich noch ausgelichtete Restbestände von grünen Nadeln befunden. Als die beiden Fichten Anfang 2019 gefällt worden seien, seien sie vollständig abgestorben gewesen und hätten überhaupt keine grünen Nadeln mehr aufgewiesen. Wenn die Beklagte bei einer Ortsbesichtigung selbst festgestellt habe, dass zwei Bäume, für die die Fällung beantragt worden sei, massiv geschädigt, nicht mehr erhaltungswürdig und im Absterben begriffen seien, sei es ihr aber verwehrt, dem Grundstückseigentümer mit Erteilung der Genehmigung zur Beseitigung zusätzlich eine Auflage der Ersatzpflanzung aufzuerlegen. Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens habe die Beklagte zu berücksichtigen, dass die, das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einschränkende Baumschutzverordnung sich vom Verordnungszweck her ausschließlich auf gesunde oder zumindest erhaltungswürdige, unter Schutz stehende Bäume beziehen könne. Sobald ein massiv erkrankter, abgängiger Baum aufgrund seines Zustandes die typischen Wohlfahrtswirkungen für das Orts- und Landschaftsbild und die Verbesserung des Stadtklimas nicht mehr entfalten könne und damit eine Unterschutzstellung des Baumes im öffentlichen Interesses nicht mehr angezeigt sei, sei dem Grundstückseigentümer behördlicherseits die Baumfällung ohne Auflage einer Ersatzpflanzung zu genehmigen. Die angegriffene Auflage zur Ersatzpflanzung sei somit unverhältnismäßig und dem Kläger unzumutbar. Sie bewege sich außerhalb des eingeräumten Ermessensspielraums und führe zu einer Verletzung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Es liege eine unzulässige Ermessensüberschreitung vor.
12
Der Kläger beantragt,
Ziffer II. des Bescheidtenors des Bescheides der Stadt … vom 13. November 2018 - AZ: … - wird aufgehoben.
13
Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
14
Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend vor, dass der Kläger nach dem Eingang des Lageplans Anfang Oktober 2018 die sog. „Antragsbenachrichtigung“ (Bl. 4 der Behördenakte) erhalten habe. Hierbei sei aufgrund eines Versehens das Datum vom 4. September 2018 nicht aktualisiert worden. Es sei aber eindeutig und unter Verweis auf § 5 Abs. 4 BaumSchVO darauf hingewiesen worden, dass eine abschließende Entscheidung erst nach Einsichtnahme vor Ort erfolgen könne. Diese Einsicht vor Ort durch die Untere Naturschutzbehörde sei dann am 24. Oktober 2018 erfolgt. Es sei zwar richtig, dass der Mitarbeiter der Beklagten, Herr G., durch den Antrag vom 24. November 2016 gewisse Kenntnisse von den Örtlichkeiten gehabt habe, jedoch nicht vom aktuellen Zustand der betroffenen Bäume. Die aktuelle Entwicklung der Bäume sei daher, wie in der „Antragsbenachrichtigung“ mitgeteilt, vor einer Entscheidung in Augenschein zu nehmen gewesen. Am 24. Oktober 2018 sei vor Ort festgestellt worden, dass die Bäume erhebliche Vitalitätsmängel aufgewiesen hätten, es seien aber noch grüne Triebspitzen und eine Restbenadelung vorhanden gewesen.
15
Die Auflage zur Ersatzpflanzung sei unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens verfügt worden. Nach § 6 Abs. 2 BaumSchVO hätten sogar zwei Bäume als Ersatzpflanzungen mit einem Stammumfang von 18/20 cm hier gefordert werden können. Die Auflage sei daher jedenfalls nicht unverhältnismäßig. Dabei seien die Vitalitätsmängel der zu fällenden Bäume und die Grundstücksgröße mitberücksichtigt worden. Auch Bäume mit, wie hier, geschwächter Vitalität stellten für viele Tierarten und holzbewohnende Insekten einen wichtigen Lebensraum dar und seien daher beim ökologischen Gesamtpotential mit zu bewerten. So sei jedenfalls die Auflage der Ersatzpflanzung hier rechtmäßig erfolgt.
16
Eine „Fiktion“ der Genehmigung ohne Auflage sei nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 BaumSchVO nie vorgelegen hätten, da bereits im Schreiben vom 4. September 2018 mitgeteilt worden sei, dass noch Unterlagen (Lageplan) fehlten. Nachdem diese vorgelegt worden seien, sei direkt unter Verweis auf die Regelung des § 5 Abs. 4 BaumSchVO mitgeteilt worden, dass eine Ortseinsicht notwendig sei.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.
18
Gegenstand der Klage ist die in Ziffer II. des Bescheids vom 13. November 2018 verfügte Auflage, mit der der Kläger verpflichtet wurde, auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung … …, eine Ersatzpflanzung in Form eines heimischen Laubbaumes für zwei zu fällende Fichten vorzunehmen und auf Dauer zu unterhalten. Die Beklagte stellte in der mündlichen Verhandlung klar, dass der Bescheid nicht das Grundstück mit der FlNr. … betreffe.
B.
19
Die Klage ist zulässig und insbesondere statthaft als isolierte Anfechtungsklage gegen die Ersatzpflanzungsauflage, da eine isolierte Aufhebbarkeit dieser Nebenbestimmung nicht offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. dazu BVerwG, U.v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221 - juris).
C.
20
Die Klage ist jedoch unbegründet, da die angefochtene Ziffer II. des Bescheids der Beklagten vom 13. November 2018 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 13. November 2018 verwiesen, denen das Gericht folgt. Ergänzend ist auszuführen, dass die Ersatzpflanzungsauflage weder aufgrund einer eingetretenen Genehmigungsfiktion (im Folgenden unter 1.) noch aufgrund fehlerhafter Ermessensausübung (im Folgenden unter 2.) rechtswidrig ist.
21
1. Eine Rechtswidrigkeit der Ersatzpflanzungsauflage ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht dadurch, dass gemäß § 4 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 BaumSchVO bereits eine fiktive, unbeschränkte Genehmigung zur Fällung der beiden Fichten eingetreten ist.
22
a) Gemäß § 4 Alt. 1 BaumSchVO gelten Handlungen nach § 3 Abs. 1 BaumSchVO als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 BaumSchVO vorliegen. In § 5 Abs. 3 BaumSchVO ist geregelt, dass die Beklagte den Eingang der Anzeige bestätigt, wenn alle nach § 5 Abs. 1 BaumSchVO erforderlichen Unterlagen vorliegen; einen Monat nach dem Erhalt dieser Eingangsbestätigung darf die Maßnahme ausgeführt werden. Zu den erforderlichen Unterlagen gehört gemäß § 5 Abs. 1 BaumSchVO auch ein Lageplan, in dem die betroffenen Bäume eingezeichnet sein müssen.
23
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger nach dem Eingang seiner Anzeige vom 14. August 2018 das Schreiben der Beklagten vom 4. September 2018 (Bl. 2 der Behördenakte) erhalten hat, in dem mitgeteilt wurde, dass eine weitere Bearbeitung des Antrags erst möglich sei, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorlägen und dass noch ein Lageplan mit Einzeichnung des beantragten Baumbestandes vorzulegen sei. Der Lageplan wurde vom Kläger mit E-Mail vom 6. Oktober 2018 vorgelegt, sodass erst ab diesem Tag ein vollständiger Antrag vorgelegen hat, der die Monatsfrist für die Genehmigungsfiktion in Gang setzen konnte. Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers konnte daher mit Ablauf des 14. September 2018 noch nicht die Genehmigungsfiktion des § 4 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 BaumSchVO eintreten.
24
b) Die Genehmigungsfiktion ist auch nicht mit Ablauf des 6. November 2018 eingetreten, da der Kläger unstreitig noch im Oktober 2018 das Schreiben der Beklagten mit dem Betreff „Antragsbenachrichtigung“ (Bl. 4 der Behördenakte) erhalten hat. Dieses Schreiben enthält den Hinweis, dass gemäß § 5 Abs. 4 BaumSchVO die Anzeige des Klägers als Antrag behandelt werde, weil die Angaben zu Eingriffen an geschütztem Baumbestand vor Ort überprüft werden müssen.
25
In dem von der Beklagten genannten § 5 Abs. 4 BaumSchVO ist geregelt, dass die Beklagte rechtzeitig vor Ablauf der in § 5 Abs. 3 BaumSchVO genannten Monatsfrist mitteilt, wenn sie beabsichtigt, die Maßnahme zu untersagen oder nur unter Nebenbestimmungen zu genehmigen. § 5 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz BaumSchVO ist dann nicht anzuwenden; die Maßnahme darf erst ausgeführt werden, wenn eine Genehmigung erteilt worden ist.
26
Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten war eine ausdrückliche Mitteilung der Beklagten, dass beabsichtigt sei, die Maßnahme zu untersagen oder nur unter Nebenbestimmungen zu genehmigen, nicht erforderlich, um ein Eintreten der Genehmigungsfiktion zu verhindern. Mit dem Hinweis, dass die Anzeige gemäß § 5 Abs. 4 BaumSchVO als Antrag behandelt werde, weil die Angaben zu Eingriffen an geschütztem Baumbestand vor Ort überprüft werden müssten, hat die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass im vorliegenden Einzelfall ein Anzeigeverfahren, welches zu einer Genehmigungsfiktion führen kann, gerade nicht ausreicht, sondern dass ein Antragsverfahren mit der entsprechenden Konsequenz, nämlich der Erforderlichkeit einer Genehmigung, durchgeführt werden soll. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte in vielen Fällen wohl ohne vorherige Ortseinsicht überhaupt nicht beurteilen kann, ob die beabsichtigte Maßnahme untersagt werden soll oder ob sie unter Nebenbestimmungen genehmigt werden kann.
27
In diesem Kontext ist auch darauf hinzuweisen, dass die klägerische Auffassung bezüglich der Nichterforderlichkeit eines (erneuten) Ortstermins vorliegend nicht relevant ist. Die Entscheidung, wie ein Antrag bearbeitet wird bzw. welche Informationen noch zur Entscheidungsfindung erforderlich sind, obliegt der Behörde. Dies ergibt sich schon aus dem allgemeinen Untersuchungsgrundsatz des Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt und dabei die Art und den Umfang der Ermittlungen bestimmt. Überdies war der zuständige Mitarbeiter der Beklagten nach Aktenlage zuletzt am 27. April 2018 im Rahmen eines früheren Antrags auf dem Grundstück des Klägers, sodass die für den vorliegenden Antrag am 24. Oktober 2018 durchgeführte Ortseinsicht nach Auffassung der Kammer nicht als von vornherein überflüssig angesehen werden kann. Bei einer Ortseinsicht handelt es sich immer um eine Momentaufnahme des aktuellen Zustands. Der Zustand eines Baumes kann sich aber innerhalb eines halben Jahres, insbesondere während der Sommermonate, stark verändern, sodass die von der Beklagten durchgeführte Ortseinsicht durchaus plausibel erscheint. Im Übrigen hat die am 24. Oktober 2018 durchgeführte Ortseinsicht auch zu dem vom Kläger begehrten Ergebnis geführt, dass die zwei Fichten aufgrund erheblicher Vitalitätsmängel gefällt werden konnten.
28
2. Die Ersatzpflanzungsauflage ist auch nicht aufgrund fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig.
29
a) Rechtsgrundlage der Nebenbestimmung ist § 6 Abs. 1 BaumSchVO, wonach die Beklagte die Genehmigung nach § 5 Abs. 4 oder 5 BaumSchVO für die Entfernung von Bäumen unter der Auflage erteilen kann, dass durch die Anpflanzung von Bäumen ein angemessener Ersatz für die eintretende Bestandsminderung geleistet wird. Dabei können Pflanzart und Pflanzfristen näher bestimmt werden. Nach § 6 Abs. 2 BaumSchVO bemisst sich die Ersatzpflanzung nach dem Stammumfang des entfernten Baumes, wobei für einen entfernten Baum mit einem Stammumfang bis 150 cm als Ersatz eine durch die BaumSchVO geschützte Laubbaumart zu pflanzen ist.
30
Bedenken dagegen, dass die BaumSchVO der Beklagten mit höherrangigem Recht vereinbar ist, bestehen keine und wurden im Übrigen auch nicht vorgetragen. Die BaumSchVO wurde auf Grund von Art. 12 Abs. 2 und 3, 45 Abs. 1 Nr. 4 und 37 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur i.d.F.d. Bek. vom 18. August 1998 (GVBl. S. 593) erlassen und hält sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage. Baumschutzverordnungen stellen zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsgrundrechts i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2012 - 14 B 10.1750 - juris Rn. 26).
31
b) Die Ersatzpflanzungsauflage erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Ersatzpflanzung liegen vor und es sind im Rahmen des durch § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs keine Ermessensfehler erkennbar. Zur Begründung der Ermessensentscheidung führt die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid aus, dass die zu fällenden Bäume erhebliche Vitalitätsmängel aufwiesen und nicht erhaltungswürdig seien; nach Abwägung aller Belange stelle die Beseitigung unter Auflage der geforderten Ersatzpflanzung langfristig eine problemorientierte Lösung dar. Auf dem Grundstück sei eine ausreichend große Pflanzfläche vorhanden. Im gerichtlichen Verfahren ergänzte (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) die Beklagte die Ermessenserwägungen noch dahingehend, dass die Vitalitätsmängel ausreichend berücksichtigt worden seien. Nach § 6 Abs. 2 BaumSchVO hätten sogar zwei Bäume als Ersatzpflanzung gefordert werden können. Auch Bäume mit geschwächter Vitalität stellten für viele Tierarten und holzbewohnende Insekten einen wichtigen Lebensraum dar und seien daher beim ökologischen Gesamtpotential mit zu bewerten.
32
Diese Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Eigentümerinteressen wurden dadurch berücksichtigt, dass der Kläger den Standort für die geforderte Ersatzpflanzung auf seinem Grundstück frei wählen kann. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass eine ausreichend große Pflanzfläche vorhanden ist, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht substantiiert vorgetragen. Das Grundstück des Klägers ist nach seinen eigenen Angaben ca. 770 m² groß und hat eine überbaute Fläche von ca. 100 m². Auf diesem Grundstück befanden sich bis zu ihrer Fällung im Jahr 2019 zwei Fichten mit einem Stammumfang von 145 cm und 120 cm. Es ist daher nicht ersichtlich, dass es nicht möglich ist, unter Berücksichtigung der privatrechtlichen nachbarrechtlichen Abstandsvorschriften auf diesem Grundstück eine Ersatzpflanzung in Form eines Laubbaumes mit einem Stammumfang von 18/20 cm vorzunehmen.
33
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte eine Ersatzpflanzung für zwei Fichten gefordert hat, die auch aus ihrer Sicht nicht mehr erhaltungswürdig gewesen sind. Bei der vorzunehmenden Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung angemessen und zumutbar sein muss, wobei insbesondere die von einem Baum unter anderem nach seinem Zustand, Alter und Standort ausgehenden Wohlfahrtswirkungen zu berücksichtigen sind. Dem Wert des zu beseitigenden Baumes kann dabei durch einen Umrechnungsfaktor im Hinblick auf die Anzahl der zu pflanzenden Ersatzbäume Rechnung getragen werden, wobei in der Rechtsprechung auch anerkannt ist, dass es insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Bäume für den Naturhaushalt rechtmäßig sein kann, als Ersatz für gefällte Bäume ein Mehrfaches an neu anzupflanzenden Bäumen zu verlangen. Erforderlich ist mithin eine abwägende Einzelfallprüfung (vgl. Albrecht in BeckOK UmweltR/BNatSchG, Stand Juli 2020, § 29 Rn. 4; BayVGH, B.v. 22.4.2013 - 14 ZB 12.2092 - juris Rn. 7). Nichts anderes ergibt sich aus den von dem Bevollmächtigten des Klägers zitierten verwaltungsgerichtlichen Urteilen. In beiden Entscheidungen wird die Durchführung einer abwägenden Einzelfallentscheidung betont (vgl. OVG NRW, U.v. 15.6.1998 - 7 A 759/96; VG Frankfurt, U.v. 9.6.2009 - 8 K 920/09.F - jeweils juris). Ein Rechtssatz dahingehend, dass für einen Baum, der das Ende seiner biologischen Existenz erreicht hat, grundsätzlich keine Ersatzpflanzung gefordert werden darf, kann den Entscheidungen nicht entnommen werden.
34
Wie bereits ausgeführt wurde, wird durch die BaumSchVO das private Eigentumsinteresse des Art. 14 GG in zulässiger Weise beschränkt (vgl. auch VG München, U.v. 7.5.2017 - M 9 K 13.5534 - juris Rn. 16). Die Beklagte hat sich bei Erlass der streitgegenständlichen Baumschutzverordnung dazu entschieden, kranke oder abgestorbene Bäume nicht von vornherein vom Schutzbereich der Verordnung auszunehmen. Ein solcher Ausnahmetatbestand wäre wohl grundsätzlich möglich gewesen und findet sich teilweise auch in anderen Baumschutzverordnungen, zwingend ist dies jedoch nicht, da der Zustand eines Baumes im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden kann und muss. Schutzzweck der streitgegenständlichen BaumSchVO ist gemäß § 2 BaumSchVO u.a. die Gewährleistung einer angemessenen Durchgrünung, die Erhöhung der Lebensqualität der Bürger, die Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Sicherstellung des Lebensraums für wildlebende Tiere, die Begünstigung des Kleinklimas und die Förderung der Vielzahl von Pflanzen im Stadtgebiet. Unter Berücksichtigung dieses Schutzzwecks sind die Ermessenserwägungen der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie hat die nicht mehr vorhandene Erhaltungswürdigkeit der zwei Fichten dahingehend berücksichtigt, dass sie anstatt zwei Bäumen nur einen Baum als Ersatzpflanzung gefordert hat. Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten, dass auch kranke oder - wie vom Kläger im gerichtlichen Verfahren behauptet - vom Borkenkäfer befallene Bäume für viele Tiere noch einen wichtigen Lebensraum darstellen und damit noch eine, wenn auch im Vergleich zu einem gesunden Baum deutlich geringere Wohlfahrtswirkung entfalten können. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass Bäume, die vom Borkenkäfer befallen sind, in der Regel schnellstmöglich zu fällen sind. Es ist jedoch anzumerken, dass der Kläger einen Borkenkäferbefall erst im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17. November 2020 vorgebracht hat. Im Behördenverfahren erwähnte der Kläger davon nichts. Im Übrigen erfolgte die Fällung auch nicht schnellstmöglich, sondern erst am 3. Januar 2019 und damit sieben Wochen nach Erhalt des Genehmigungsbescheids vom 13. November 2018. Dem Klägerbevollmächtigten ist zuzustimmen, dass ein sich im Absterben befindender Baum die typischen Wohlfahrtswirkungen für das Orts- und Landschaftsbild und die Verbesserung des Stadtklimas wohl nicht mehr bzw. zumindest nur noch sehr eingeschränkt entfalten kann. Schutzweck der BaumSchVO der Beklagten ist aber auch die Sicherstellung des Lebensraumes für wildlebende Tiere, den auch ein kranker Baum gewährleisten kann. Die zu fällenden Bäume konnten daher von der Beklagten ermessensfehlerfrei beim ökologischen Gesamtpotential berücksichtigt werden; das Ermessen war mithin nicht auf Null reduziert.
D.
35
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
36
Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt geht zurück auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Ludwigstraße 23, 80539 München (auswärtige Senate in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, d.h. insbesondere bereits für die Einlegung des Rechtsmittels beim Verwaltungsgericht. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 900,- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache bemisst die Kammer nach den voraussichtlichen Kosten für die geforderte Ersatzpflanzung (vgl. OVG LSA, B.v. 14.1.2019 - 2 M 114/18 - juris Rn. 32; VG Ansbach, U.v. 20.3.2013 - AN 11 K 12.02077 - juris Rn. 35). Nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entspricht die im Bescheid als Hinweis angeführte Ausgleichszahlung von 900,00 EUR dem sachgerechten Äquivalent für eine Ersatzpflanzung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.