Titel:
Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei - Rechtswegzuständigkeit
Normenketten:
GVG § 17a
FGO § 33
AlkStG §§ 9 f.
Schlagworte:
Verweisung an das Finanzgericht, Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei, Verweisung, Rechtsweg, Abfindungsbrennerei, Betriebserlaubnis
Fundstelle:
BeckRS 2020, 3479
Tenor
I. Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Finanzgericht München verwiesen.
Gründe
1
Für das geltend gemachte Rechtsschutzbegehren auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei ist nicht der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO), sondern der Finanzrechtsweg gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO gegeben. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über abgabenrechtliche Vorschriften vor. Der Rechtsstreit betrifft den Vollzug des Alkoholsteuergesetzes (hier insbesondere §§ 9 f. AlkStG) und damit zumindest eine mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängende Angelegenheit i.S.d. § 33 Abs. 2 FGO.
2
Örtlich zuständig ist das Finanzgericht München (§ 38 Abs. 1 FGO, Art. 1 AGFGO).
3
Dorthin war der Rechtsstreit - nach Anhörung der Beteiligten - zu verweisen (§ 17a Abs. 2 und 4 GVG).