Inhalt

VG München, Urteil v. 24.11.2020 – M 5 K 20.883
Titel:

Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Mangel der persönlichen Eignung

Normenketten:
BeamtStG § 23 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 S. 1, S. 2, § 34 S. 3
BayBG Art. 56 Abs. 5 S. 1
BayPVG Art. 76 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 S. 3
Leitsatz:
Durch die Abbildung der (Kriegs-)Waffen zusammen mit dem Emblem der Bereitschaftspolizei wird auf den Fotos, die ein Beamter auf Widerruf auf seinen „Seiten“ in den sozialen Netzwerken (Facebook und Instagram) in das Internet gestellt hat, ein Zusammenhang hergestellt, der für den Dienstherrn untragbar ist. Denn der Einsatz von Schusswaffen bei der Bayerischen Polizei ist das letzte Einsatzmittel, vorrangig ist bei Einsätzen eine deeskalierende Strategie zu verfolgen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entlassung, Beamter auf Widerruf, Charakterliche Nichteignung, Fotos mit Waffen, Soziale Netzwerke, Dienstliche Erkenntnisse, Private Interessen, Entlassungsbescheid, Widerrufsbeamter, Bereitschaftspolizei, sachlicher Grund, charakterliche Nichteignung, persönliche Eignung, Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, soziale Medien, Facebook, Instagramm, Darstellung mit Schusswaffen, automatische Waffe, Außenwirkung, Verhältnismäßigkeit, Entlassungsfrist, Polizeimeisteranwärter, Kriegswaffe, Fotos, automatische Waffen, charakterliche Eignung, Eignungsmangel, Beurteilungsspielraum, Beurteilungsfehler, Prognose, Verhaltensänderung, Personalrat
Fundstelle:
BeckRS 2020, 34780

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der 1998 geborene Kläger wurde am … März 2018 als Polizeimeisteranwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Er war zunächst bei der Bereitschaftspolizei in … tätig. Da er den zweiten Ausbildungsabschnitt wiederholen musste, ist er seit *. März 2019 der Bereitschaftspolizeiabteilung D* … zugewiesen.
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Mit Schreiben vom … April 2019 wurde der Kläger zu seiner beabsichtigten Entlassung angehört. Ihm wurde folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
3
In den Accounts des Klägers auf Facebook und Instagram seien im April 2019 Bilder einsehbar gewesen, die ihn u.a. mit Kriegswaffen im Anschlag gezeigt hätten. Es seien auch Bilder mit verschiedenen automatischen Waffen zu sehen gewesen. In seiner Freizeit habe der Beamte an Veranstaltungen einer Schießakademie teilgenommen und dabei z.T. auch dienstliche Ausrüstungsgegenstände benutzt. Bei „… …“ seien verschiedene Einsatzsituationen wie die Bergung von Verletzten unter Beschuss simuliert worden, auf denen der Kläger mit einer Waffe im Anschlag zu sehen sei. Am … Februar 2019 habe der Kläger als Beifahrer bei einer Verkehrskontrolle respektlose und schnippische Antworten gegeben. Noch in derselben Nacht habe der Kläger über eine Whats-App Nachricht bei einem der Streifenbeamten in Erfahrung bringen wollen, welche personenbezogenen Daten über den Fahrer bei der Polizei bekannt seien.
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Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beteiligung der Personalvertretung beantragt werden könne.
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Im Rahmen der Anhörung gab der Kläger an, dass er bereits während seiner Tätigkeit in N* … im Februar 2019 wegen der Bilder bei seinem Ausbilder nachgefragt und diese sofort gelöscht habe, als schließlich Bedenken an deren Hochladen geäußert worden seien. Die aktuellen Bilder stammten vom Account des Veranstalters. Auf mehrmaliges Bitten des Klägers hin habe dieser die Fotos mittlerweile gelöscht. Der Kläger sei Sportschütze und habe ein sportliches Interesse an Waffen. Die Veranstaltungen hätten für den Kläger einen sportlichen bzw. abenteuerartigen Charakter. Er werde entsprechende Fotos nicht mehr hochladen und an keinen entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen. Bei der Verkehrskontrolle habe der Kläger nicht das Gefühl gehabt, respektlos oder schnippisch aufgetreten zu sein. Wenn dieser Eindruck entstanden sei, bedauere das der Kläger und werde sich entschuldigen. Sofern die Whats-App Nachricht missverständlich abgefasst sei, bedauere der Kläger das. Eine Abfrage personenbezogener Daten sei nicht beabsichtigt gewesen, die Nachricht sei auch sehr flapsig und spontan verfasst.
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Die Mitwirkung der Personalvertretung wurde nicht beantragt.
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Mit Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom … Mai 2019 wurde der Kläger mit Ablauf des … Juni 2019 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Der Bescheid wurde für sofort vollziehbar erklärt. Aufgrund der Vorkommnisse habe sich der Kläger als charakterlich ungeeignet erwiesen. Die Bilder seien auch im April 2019 auf den privaten Accounts auf Facebook und Instagram einsehbar gewesen, obwohl der Beamte bereits in N* … am *. Februar 2019 darauf hingewiesen worden sei, dass diese Bilder auf der privaten Seite eines Polizisten im Internet nicht tragbar seien. Auf den Bildern würden Schusswaffen durch die isolierte Darstellung verherrlicht und in den Vordergrund gerückt. Dies lasse sich mit dem Bild eines angehenden Polizeibeamten in der Öffentlichkeit nicht vereinbaren. Die Verwendung von Waffen im polizeilichen Einsatzgeschehen sei stets nur als „ultima ratio“ zu sehen. Bei der Verkehrskontrolle habe der Kläger gegenüber den Beamten einen deutlichen Mangel an Respekt und fehlendes Unrechtsbewusstsein gezeigt. Aus der Whats-App Nachricht sei - auch wenn diese in einem flapsigen Ton abgefasst sei - die Absicht zu entnehmen, personenbezogene Daten abzufragen. Das Fehlverhalten des Klägers sei Ausdruck gravierender Mängel seines Pflichtbewusstseins, Verantwortungsbewusstseins und Zuverlässigkeit. Der Kläger werde auch seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nicht gerecht. Eine grundlegende Änderung seines Verhaltens sei nicht zu erwarten. Dem stehe auch nicht sein Engagement beim Bayerischen Roten Kreuz und der Feuerwehr entgegen. Es bestünden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung. Daher sei die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf erforderlich und verhältnismäßig.
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Ein hiergegen am *. Juni 2019 erhobener Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom … Februar 2020 zurückgewiesen. Am *. Juni 2019 wurde die Beteiligung der Personalvertretung beantragt.
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Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
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Der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom … Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … Februar 2020 wird aufgehoben.
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Dem Kläger sei zunächst von einem Ausbilder in N* … versichert worden, dass keine Bedenken dagegen bestünden, die Fotos von dem Einsatztraining hochzuladen, auf denen der Kläger mit schwarzer Polizeieinsatzhose und -handschuhen zu sehen sei. Als das nach einigen Tagen revidiert worden sei, habe der Kläger die Bilder sofort gelöscht. Soweit Bilder noch zu sehen gewesen seien, stammten die Bilder vom Account des Veranstalters. Hinsichtlich der Fotos ohne Dienstkleidung habe der Kläger zunächst einen Ausbilder in D* … befragt, ob er die Bilder hochladen dürfe. Das sei bejaht worden. Nachdem der Ausbilder seine Ansicht revidiert habe, habe der Kläger die Bilder sofort gelöscht. Soweit Bilder noch über einen Link zum Account des Veranstalters zu sehen gewesen seien, dürfe das nicht dem Kläger angelastet werden. Der Beamte habe sich beim Veranstalter bemüht, dass dieser die Fotos lösche. Bei der Verkehrskontrolle sei vom Kläger nicht beabsichtigt worden, dass sein Verhalten als respektlos empfunden werde. Der Kläger habe mit seiner Whats-App Anfrage auch keine Informationen für private Zwecke erhalten.
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Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei hat für den Beklagten beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Auf dem Account des Klägers seien bis zur Sicherstellung durch das Präsidium am *. April 2019 zahlreiche Bilder mit Schusswaffen zu sehen gewesen. Das sei der gravierendste Vorfall. Wann diese Bilder gelöscht worden seien, sei beim Präsidium unbekannt.
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Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift vom 24. November 2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Entlassungsbescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom … Mai 2019 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom … Februar 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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1. Die streitgegenständliche Entlassung beruht auf § 23 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG). Demnach können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden, wobei ihnen Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal setzt die Entlassung eines Beamten auf Widerruf nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG einen sachlichen Grund voraus (BVerwG, B.v. 7.9.1980 - 2 B 8/90 - juris, Rn. 5 m.w.N.; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2020, § 23 BeamtStG, Rn. 194). Einen solchen sachlichen Grund kann das Fehlen der persönlichen, insbesondere charakterlichen Eignung des Beamten darstellen. Derartige Eignungsmängel müssen nicht positiv festgestellt werden; es genügen vielmehr bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche Eignung für sein Amt besitzt (BVerwG, U.v. 9.6.1981 - 2 C 48/78 - BVerwGE 62, 267, juris Rn. 20). Soweit nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit zu dessen Beendigung und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll, bedeutet das lediglich eine Einschränkung des dem Dienstherrn eingeräumten weiten Ermessens dahin, dass die Entlassung nur aus Gründen statthaft ist, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf in Einklang stehen (BVerwG, U.v. 9.6.1981, a.a.O., Rn. 21; BayVGH, B.v. 3.3.1994 - 3 CS 93.3817 - juris Rn. 21; B.v. 7.1.2005 - 3 CE 07.2688 - juris Rn. 30).
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Der Dienstherr verfügt insoweit über einen Beurteilungsspielraum, als die Einschätzung der persönlichen und charakterlichen Eignung ein personenbezogenes Werturteil voraussetzt (VG München, U.v. 24.9.2019 - M 5 K 18.3333 - juris Rn. 16). Das Gericht kann die Entscheidung des Dienstherrn daher nur daraufhin überprüfen, ob sie an Beurteilungsfehlern leidet, insbesondere, ob der Dienstherr den anzuwendenden gesetzlichen Rahmen sowie die anzuwendenden Begriffe richtig erkannt, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe beachtet, den Sachverhalt richtig erfasst und keine sachfremden Erwägungen angestellt hat (vgl. zum Ganzen: VG München, U.v. 11.12.2017 - M 5 K 16.2713 - juris Rn. 16).
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2. Die Annahme von Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Klägers durch den Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ermessensfehler hinsichtlich der Entscheidung, den Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen, sind nicht erkennbar.
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a) Die Zweifel an der charakterlichen Eignung beruhen maßgeblich auf der Wiedergabe von Fotos mit zahlreichen Schusswaffen sowie Fotos von gespielten Einsätzen, die den Kläger mit einer automatischen Waffe im Anschlag zeigen. Diese Bilder hat der Kläger in sozialen Netzwerken veröffentlicht (Facebook und Instagram), wo sie einer großen Zahl von Nutzern („Freunden“) zugänglich waren. Nach Angabe des Klägers waren es etwa 300 bis 400 Personen. Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass der Dienstherr durch die Art und Weise der Darstellung von Zweifeln an der charakterlichen Eignung ausgeht.
21
Denn bei den dargestellten Waffen handelt es sich weit überwiegend um automatische Waffen, die bei der Polizei gar nicht benutzt werden. Auch die Erklärung des Klägers, dass der enge räumliche Zusammenhang einer Darstellung einer Vielzahl automatischer Waffen mit dem Emblem der Bayerischen Bereitschaftspolizei „unüberlegt“ gewesen sei, unterstreicht den Eindruck des Dienstherrn von der charakterlichen Nichteignung des Anwärters. Durch die Abbildung der (Kriegs-)Waffen zusammen mit dem Emblem der Bereitschaftspolizei wird auf den Fotos, die der Kläger auf seinen „Seiten“ in den sozialen Netzwerken (Facebook und Instagram) in das Internet gestellt hat, ein Zusammenhang hergestellt, der für den Dienstherrn untragbar ist. Denn der Einsatz von Schusswaffen bei der Bayerischen Polizei ist das letzte Einsatzmittel, vorrangig ist bei Einsätzen eine deeskalierende Strategie zu verfolgen. Die vom Kläger vorgenommene Darstellung einer Vielzahl von Schusswaffen belegt auch eine Nähe und Affinität zu diesen Waffen, die der Grundausrichtung des polizeilichen Einsatzes zuwiderlaufen. Erst recht gilt dies vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits im Februar 2019 von seinem Ausbilder darauf hingewiesen worden war, Fotos zu löschen, auf denen den Kläger mit automatischen Waffen im Anschlag unter Benutzung dienstlicher Ausrüstungsgegenstände abgebildet war, diese aber Anfang April immer noch auf den Seiten des Klägers einsehbar waren. Auch der Hinweis, dass die Fotos von der Seite des Veranstalters stammen würden, der die „… …“ abhalte, was dem Kläger nicht angelastet werden dürfe, überzeugt nicht. Zum einen zeigen die in den Behördenakten (Bl. 5 bis 12) vorhandenen Fotos solche von den Seiten des Klägers, die dort am … April 2020 von einer Beamtin der Bayerischen Bereitschaftspolizei einsehbar waren. Zum anderen könnte ein Link auf die Seite des Veranstalters durch den Kläger ohne weiteres gelöscht werden. Auch wenn der Zugang zu diesen Fotos nicht öffentlich war, sondern auf einen gewissen Kreis beschränkt war, war dieser doch mit einem Umfang von 300 bis 400 „Freunden“ von einer ganz erheblichen Größe, sodass damit eine entsprechende Außenwirkung verbunden war. Die Erklärung des Klägers, dies sei „unüberlegt“ gewesen, zeigt ein fehlendes Verständnis der Wirkung seiner Verhaltensweisen auf Dritte.
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Das wird auch bei dem Verhalten bei der Verkehrskontrolle am … Februar 2019 deutlich. Aus der Schilderung der Streifenführerin vom … März 2019 (Bl. 27 der Behördenakte) - deren Richtigkeit durch die Einlassung des Klägers, er habe die Beamtin gefragt, ob diese ihn noch kenne (Bl. 122 der Behördenakte) nicht ernsthaft in Frage gestellt wird - zeigt sich eine Distanzlosigkeit des Klägers gegenüber den Polizeibeamten, die eine Verkehrskontrolle gegenüber einem Dritten durchführten. Auch die WhatsApp-Anfrage bei dem anderen Streifenbeamten wenige Stunden später belegt, dass der Kläger dienstliche Erkenntnisse zu privaten Zwecken erhalten wollte. Auch wenn dies bestritten wird, so stellt sich der Zweck der Anfrage an den Kollegen wenige Stunden nach der Kontrolle doch als eindeutig dar. Das zeigt sich schon an der Eingangsfrage „Dere, wos isn des für oana?“. Daran ändert auch die dialektgeprägte Abfassung nichts. Schließlich wird das auch durch die Einlassung in der mündlichen Verhandlung deutlich. Denn der angegebene Beweggrund für die Nachricht, ob er sich von dem Fahrer besser fernhalten sollte, damit ihm das nicht bei der Ausbildung schade, ist primär ein privater Zweck. Die Anfrage erfolgte an den Polizeibeamten, der die Kontrolle wenige Stunden zuvor durchgeführt hatte. Es unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln, dass der Kläger damit dienstliche Erkenntnisse von diesem Amtsträger erhalten wollte. Schließlich spricht auch gegen den Kläger, dass er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er eine Abfrage hinsichtlich polizeilicher Erkenntnisse über den Fahrer auch über den dienstlichen Rechner hätte durchführen können. Dass das eine verbotene Vorgehensweise gewesen wäre, hat er dabei nicht erwähnt. Diese Klarstellung erfolgte durch die Vertreterin des Präsidiums.
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b) Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr aus den dargestellten Umständen den Schluss zieht, dass dieses Verhalten Ausdruck gravierender Mängel des Pflichtbewusstseins, Verantwortungsbewusstseins sowie der Zuverlässigkeit des Klägers ist. Der Kläger hat gegen die beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Es ist auch rechtlich nichts gegen die in den streitgegenständlichen Bescheiden angestellte Prognose des Dienstherrn einzuwenden, dass eine grundlegende positive Verhaltensänderung nicht zu erwarten sei.
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c) Die Entlassung des Klägers ist verhältnismäßig und zulässig. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er sich im Vorbereitungsdienst befand und nach der gesetzlichen Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG Gelegenheit zu dessen Beendigung gegeben werden soll. Denn die Entlassung des Widerrufsbeamten beruht auf Gründen, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang - der Bewährung für die erstrebte Laufbahn - stehen. Das dem Kläger zur Last gelegte Fehlverhalten ist so schwerwiegend, dass ein Abschluss der Ausbildung als Polizeibeamter nicht zumutbar ist. Gegen die im Entlassungsbescheid vom … Mai 2019 und Widerspruchsbescheid vom … Februar 2020 ausgeführten Gründe für eine solche Ermessensentscheidung, die durch das Gericht nur eingeschränkt zu überprüfen sind (§ 114 Satz 1 VwGO), ist rechtlich nichts zu erinnern.
25
d) Der erst im Widerspruchsverfahren am … Juni 2019 gestellte Antrag auf Beteiligung des Personalrats (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes/BayPVG) ist unbeachtlich. Denn der Beamte wurde ausdrücklich im Anhörungsschreiben vom … April 2019 auf die Möglichkeit hingewiesen, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen. Das ist bis zum Ergehen der Entlassungsverfügung nicht erfolgt. In einem solchen Fall darf die Behörde davon ausgehen, dass der Beamte auf die Mitwirkung der Personalvertretung im Entlassungsverfahren keinen Wert legt. Für einen nach Ergehen des Entlassungsbescheids gestellten Antrag auf Mitwirkung des Personalrats ist kein Raum mehr (BVerwG, U.v. 23.2.1989 - 2 C 76/86 - BVerwGE 81, 277, juris Rn. 16).
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Die sechswöchige Entlassungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres (Art. 56 Abs. 5 Satz 1 BayBG) ist eingehalten. Der Entlassungsbescheid ist der Klagepartei gegen Empfangsbekenntnis am … Mai 2019 zugestellt worden.
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3. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).