Inhalt

VG München, Beschluss v. 30.11.2020 – M 27 E 20.4147
Titel:

Verlegung von Ausbildungs- und Prüfungszeiten wegen der Corona-Pandemie 

Normenketten:
BayVwVfG Art. 40
IfSG § 5 Abs. 2 Nr. 7 lit. b
VwGO § 123
VO zur Abweichung von der ÄApprO bei einer epidemischen Lage § 7 Abs. 4 S. 1
Leitsätze:
1. Bei einem Ablegen der M2-Prüfung im Jahre 2021 wegen der Corona-Pandemie nach Durchführung des vorzeitigen Praktischen Jahres und anschließender M3-Prüfung drohen keine unzumutbaren Nachteile durch eine verkürzte Vorbereitungszeit, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebieten. (Rn. 18 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es kann keine vorläufige Anerkennung der M2-Prüfung unter Rückgriff auf die Durchschnittsverlaufsnote des klinischen Studienabschnitts erfolgen, weil eine Leistungserbringung - wie sie im Rahmen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung verlangt wird - nicht fingiert werden kann. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Eilverfahren wg. vorläufiger Prüfungsanerkennung, Verschiebung einer Prüfung, Unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, Studium der Humanmedizin, Anforderungen an Glaubhaftmachung erheblicher Nachteile, Folgenbeseitigungsanspruch, Corona-Pandemie, Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, Nachteilsausgleich
Fundstelle:
BeckRS 2020, 34757

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt.

Gründe

I.
1
Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Studentin der Humanmedizin an der … … (im Folgenden: …*), welche sich im Wesentlichen gegen die Folgen im Zusammenhang mit einer Verschiebung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Frühjahr 2020 (im Folgenden: M2-Prüfung) wendet.
2
Mit Schreiben vom 4. März 2020 teilte die … der Antragstellerin mit, dass sie zu der bundeseinheitlich stattfindenden M2-Prüfung, deren Prüfungsabschnitte zwischen dem 13. und dem 15. April 2020 stattfänden, geladen werde. Im Rahmen der Antragstellung war der Antragsgegnerin eine Leistungsübersicht über die bereits im Rahmen des Studiums und für die Prüfungszulassung erforderlichen Fächer vorgelegt worden. Die Antragstellerin hatte im Januar 2020 mit der Vorbereitung auf die M2-Prüfung im Rahmen eines sog. „100-Tage-Lehrplanes“ begonnen. Nach dem Absolvieren der schriftlichen M2-Prüfung wird regelmäßig das sich aus drei Abschnitten zu je 16 Wochen zusammensetzende Praktische Jahr (im Folgenden: PJ) durchgeführt, in dessen Anschluss und nach Bestehen der M2-Prüfung ein weiterer, mündlich-praktischer Prüfungsteil (im Folgenden: M3-Prüfung) abzulegen ist.
3
Unter dem Eindruck des Ausbruches der Coronavirus-Pandemie im Frühjahr 2020 auch in der Bundesrepublik wurde am 19. März 2020 in dem Deutschen Ärzteblatt eine gemeinsame Empfehlung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) und des Medizinischen Fakultätstages (MFT) zu der Durchführung der Medizinischen Prüfungen im Hinblick auf die sich ausbreitende Pandemie und die Einbindung der Studierenden in die Versorgungsprozesse veröffentlicht. Bezogen auf die in der aktuellen Situation erschwerte Durchführbarkeit bundesweiter Prüfungen wurde darin empfohlen, die M2-Prüfung auf das Jahr 2021 zu verschieben und zu ermöglichen, bereits zu der Prüfung zugelassene Studierende direkt in das PJ eintreten zu lassen, damit „im Sinne der Studierenden deren Studium nicht verlängert wird, aber auch damit diese direkt und geordnet im Versorgungsprozess in der momentanen Notlage unterstützen können“. Das zeitliche Zusammenfallen der M2- und M3-Prüfungen sei vor einigen Jahren ohnehin üblich gewesen.
4
Am 30. März 2020 erließ das Bundesgesundheitsministerium eine Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (auf Grundlage d. § 5 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b) des Infektionsschutzgesetzes, neu gefasst d. Art. 1 Nr. 4 d. G. v. 27.3.2020 (BGBl. I S. 587) - VO) mit Wirkung zum 1. April 2020. Im Wesentlichen ist hierdurch eine Verschiebung der M2-Prüfungen auf den Zeitraum nach Absolvierung des PJ unter Flexibilisierung dessen Beginns und Durchführung vorgesehen („vorzeitiges Praktisches Jahr“). Den Studierenden sollen dabei keine wesentlichen Nachteile entstehen und zugleich wird den Bundesländern durch § 7 Abs. 4 Satz 1 VO ermöglicht, davon abzuweichen und den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wie vorgesehen im April 2020 durchzuführen, soweit dies die epidemische Lage erlaubt. Darüber hinaus sollen in angemessenem Umfang auch die berufspraktischen Anforderungen an den Arzt und die Krankheitsbilder, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite stehen, Prüfungsgegenstand sein. Auf den Inhalt und Wortlaut der VO wird Bezug genommen.
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Im Rahmen einer Pressemitteilung vom 2. April 2020 gab das Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie bei der Regierung von Oberbayern im Internet bekannt, dass auf der Grundlage der VO die anstehenden M2-Prüfungen verschoben würden und die betroffenen Studierenden in das vorzeitige PJ eintreten könnten. Daraufhin teilte die … am 7. April 2020 den Studierenden mit, dass die M2-Prüfung verschoben werde und das PJ für diejenigen, welche die schriftlichen Arbeiten im April 2020 abgelegt hätten, bereits am 20. April 2020 beginnen könne. Um die Vorbereitungszeit für die M2-Prüfung im Frühjahr 2021 zu gewährleisten, werde darüber hinaus die Durchführungszeit des PJ durch eine Verkürzung der jeweiligen Tertiale auf lediglich 15 Wochen angepasst. Als Prüfungstermin der M2-Prüfung sei der Zeitraum vom 13. bis zum 15. April 2021 vorgesehen.
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Die Antragstellerin beantragt am 4. September 2020 durch ihre Bevollmächtigte im Zuge eines Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zum Bayerischen Verwaltungsgericht München sinngemäß, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, der Antragstellerin den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung unter Rückgriff auf die Durchschnittsverlaufsnote des klinischen Studienabschnitts anzuerkennen.
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Hilfsweise wird sinngemäß beantragt,
den Antragsgegner entsprechend zu verpflichten, der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen angemessenen Ausgleich für die Verschiebung des Zweiten Abschnitts der M2-Prüfung aufgrund der Änderung der Zulassungsvoraussetzungen für diese Prüfung und den vorzeitigen Beginn des PJ mit einer Untergliederung in drei Ausbildungsabschnitte von 15 Wochen unter Vorgabe des klinisch-praktischen Fachgebietes für den dritten Ausbildungsabschnitt zu gewähren.
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Zur Begründung führt die Bevollmächtigte hierzu im Wesentlichen aus, dass eine Verschiebung der M2-Prüfung und die vorzeitige Durchführung des PJ für die Antragstellerin zu erheblichen Nachteilen führe. Sie habe sich bereits in der Vorbereitung auf die Prüfung befunden, bevor diese unvermittelt abgesagt worden sei. Der Prüfung im Frühjahr 2021 liege ein veränderter Gegenstandskatalog zugrunde und zusätzlich seien Fragen zur Bekämpfung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite Inhalt der Prüfung. Darüber hinaus habe die Antragstellerin keine Gelegenheit, sich angemessen unter Berücksichtigung des ergänzten Prüfungsgegenstandes auf die M2-Prüfung vorzubereiten, da ihr nach Beendigung des PJ am 28. Februar 2021 nur noch ein Zeitrahmen von 43 Tagen zur Verfügung stehe, obgleich ein Lehrplan von 100 Tagen vorgesehen sei. Weiter fehle es derzeit an dem Angebot von PJ-Unterricht, so dass eine adäquate Vorbereitung nicht möglich sei. Den Studierenden sei wegen des vorgezogenen PJ Erholungszeit und ein wichtiges Zeitfenster zur Fertigstellung einer Dissertation entgangen. Für die Bewerbung während des PJ liege daneben keine benotete M2-Prüfung vor. Dies erschwere es, Stellen zu finden und die Bewerbungsphase müsse auf die Zeit nach der M3-Prüfung verschoben werden, was zu einem Verdienstausfall führe. Besonders schwer wiege, dass die M2-Prüfung trotz der VO in vierzehn von sechzehn Bundesländern wie geplant durchgeführt worden sei, weil diese Bundesländer von den Regelungen abgewichen seien. So gebe es keine entsprechende Vergleichskohorte bei der verschobenen Prüfung im Frühjahr 2021, da diejenigen Studierenden, bei denen die Prüfung verschoben worden sei, lediglich 43 Tage Vorbereitungszeit hätten. Das bereits im Jahre 2020 erworbene Wissen sei verblasst und durch das Vorziehen des PJ könnten bereits an Studierende vergebene Stellen (etwa im Ausland), nicht angetreten werden. So würden sich weitreichende Folgen im Rahmen der Lebensplanung und auch der finanziellen Situation ergeben. Wegen der Exposition mit Corona-Infizierten während des PJ hätten darüber hinaus viele Studierende ihre Eltern nicht besuchen können. Für die geleistete Arbeit werde kein angemessener Ausgleich gewährt und der Antragstellerin sei auch nicht gestattet worden, während des PJ im Herbst 2020 die M2-Prüfung abzulegen. Wegen des fehlenden PJ-Unterrichts würden darüber hinaus Nachteile für die Absolvierung der M3-Prüfung bestehen. Während es Erleichterungen bei anderen Prüfungen gegeben habe oder diese wie geplant durchgeführt worden seien, hätten die Medizin-Studierenden bei der Bekämpfung der Pandemie in Krankenhäusern gearbeitet und müssten nun die Nachteile ausbaden. Sowohl die Verschiebung der Prüfung als auch eine vorzeitige Durchführung des PJ würden auf einer formell und materiell rechtswidrigen Grundlage beruhen. Insbesondere seien die Grundrechte der Berufsfreiheit und Chancengleichheit der Antragstellerin in rechtswidriger Weise verletzt. Da es in den Kliniken in Deutschland keine Kapazitätsengpässe gegeben habe, sei eine Einbindung der Studierenden in die Versorgungsstrukturen ohnehin nicht erforderlich gewesen. Da die Prüfung trotz VO in einigen Bundesländern stattgefunden habe, würden höchst ungleiche Prüfungsumstände vorliegen, obgleich eine Gleichbehandlung sämtlicher Prüflinge auf Bundesebene zu erfolgen habe. Eine Vorverlegung des PJ und damit verbundene Verschiebung des M2-Prüfungstermins sei der Antragstellerin auch im Hinblick auf die Schwierigkeit der Prüfung nicht zuzumuten. In Konsequenz habe der Antragsgegner eine Folgenbeseitigung vorzunehmen bzw. einen Nachteilsausgleich zu gewähren, wobei sich als zu bevorzugende Fehlerbeseitigung die Anerkennung der Durchschnittsverlaufsnote anbiete. Weiter kämen ein separater Freiversuch oder die Durchführung der gebündelten M2 und M3-Prüfung („Hammerexamen“) im Frühjahr 2021 unter erleichterten, transparenten Bedingungen in Betracht.
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Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 beantragt der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin weder einen Anspruch auf Anerkennung der M2-Prüfung unter Rückgriff auf die Durchschnittsverlaufsnote noch auf einen angemessenen Ausgleich habe. Da in besonderem Maße der Freistaat Bayern von einem exponentiellen Anstieg der Coronavirus-Fälle im Frühjahr betroffen gewesen sei, habe man sich auf der Grundlage der VO dazu entschlossen, die Präsenzprüfung mit mehr als 800 Studierenden zu verschieben. Grundlage für den Erlass der VO sei der neu gefasste § 5 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b IfSG gewesen. Bayern habe sich, wie auch Baden-Württemberg, dazu entschlossen, nicht von der Abweichungsmöglichkeit in § 7 Abs. 4 Satz 1 VO Gebrauch zu machen. Das Landesprüfungsamt für Humanmedizin bei der Regierung von Oberbayern habe mitgeteilt, dass eine infektionshygienisch unbedenkliche Durchführung der M2-Prüfung unter den derzeitigen Bedingungen nicht gewährleistet werden könne, auch alternative Konzepte seien in der Kürze der Zeit nicht umsetzbar gewesen. Bayern hätte damit den gesetzlichen Vorgaben der VO entsprochen. Durch die nun zwischen April und Juni 2021 festgelegten Prüfungstermine würde die Studiendauer als solche nicht verlängert, sondern lediglich die Reihenfolge der Prüfungen und des PJ geändert. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin habe der Antragsgegner keine Allgemeinverfügung erlassen, sondern sich lediglich nach den Vorgaben der VO gerichtet und diesen entsprochen. Ein schlichtes nicht-gebrauch-machen von einer gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zum Abweichen könne mangels Regelungscharakter nicht als eine Allgemeinverfügung angesehen werden. Die Ausführungen zu der Rechtmäßigkeit der VO müssten vielmehr Gegenstand einer Normenkontrollklage auf Bundesebene sein. Da eine Verfassungswidrigkeit der VO sich nicht aufdränge, habe der Freistaat auf deren Grundlage handeln können. Ein Zeitverlust würde für die Studierenden durch die Verschiebung nicht eintreten. Auf dem Höhepunkt der Pandemie sei ehedem nicht absehbar gewesen, welche Kräfte zur Bewältigung der Krise in den Krankenhäusern tatsächlich erforderlich gewesen wären. Ein dortiges Einsetzen der Studierenden unter gleichzeitiger Vorverlegung des PJ sei auf der Grundlage der VO möglich gewesen, so dass Verzögerungen in dem Studium insgesamt hätten vermieden werden können. Dass die Coronapandemie ohne ein Krisenszenario in den Kliniken abgeflacht sei, wäre nicht vorhersehbar gewesen. Zwar sei zuzugestehen, dass es misslich sei, wenn eine Prüfung mit umfangreicher Vorbereitungszeit abgesagt werde, dabei handele es sich jedoch nicht um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff. In die Berufsfreiheit werde durch die Verschiebungen nicht in unverhältnismäßiger Weise eingegriffen. Zwar könne eine subjektive Berufswahlbeschränkung auch vorliegen, wenn Prüfungsmodalitäten geändert würden. In dem vorliegenden Fall würde eine bestehende Prüfung jedoch nicht wesentlich erschwert oder eine weitere Berufszugangsregelung eingeführt. Allein in der Änderung der Prüfungsreihenfolge könne keine weitere subjektive Berufswahlbeschränkung gesehen werden. Sollte eine solche durch die VO erfolgt sein, wäre diese im Übrigen auch verhältnismäßig. Den Studierenden gehe weder Zeit verloren noch würden sich die prüfungsrechtlichen Anforderungen im Wesentlichen ändern. Die Erweiterung des Fragenkomplexes um Fragen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie weise eine lediglich untergeordnete Rolle im Hinblick auf den umfangreichen Prüfungsstoff auf. Darüber hinaus solle die Regelung sogar einen Vorteil für die Absolventen des vorzeitigen PJ darstellen, da diese die Erkrankung bereits im Klinikalltag kennengelernt hätten. Die Erweiterung des Prüfungskataloges treffe alle Studierenden in gleicher Weise und es werde noch ein zusätzliches Lernskript dazu erstellt werden. Die hiermit verbundenen geringen Einschränkungen in der Lebensplanung würden keinen erheblichen Nachteil bilden und es könne von den Studierenden erwartet werden, sich auf die Situation einzustellen. Auch die Verkürzung der Lernzeit falle nicht ins Gewicht, da es zum einen keinen Rechtssatz gebe, der einen Zeitraum von 100 Tagen zu Vorbereitung vorschreibe und zum anderen noch genügend Zeit verbleibe. Das PJ sei schließlich um drei Wochen verkürzt worden und den Studierenden würden 30 Fehltage zustehen, von denen bis zu 20 innerhalb eines Ausbildungsabschnittes genommen werden und ebenfalls für die Prüfungsvorbereitung genutzt werden könnten. Darüber hinaus hätten die Studierenden sich den Prüfungsstoff bereits in Vorbereitung für die Prüfung im Jahre 2020 angeeignet gehabt. Weiter werde der alte Gegenstandkatalog zugrunde gelegt, eine Anwendung des neuen Kataloges sei auf das Jahr 2022 verschoben worden. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht unverhältnismäßig verletzt, insbesondere würden sich beide die Prüfung ablegenden Kohorten nicht wesentlich voneinander unterscheiden, da es keinen erheblichen Unterschied mache, ob die Prüfung vor oder nach dem PJ abgelegt werde. Im Ergebnis hätte die Kohorte der verschobenen Prüfung sogar ein Mehr an Vorbereitungszeit gehabt. Der Prüfungsstoff und die Bewertung seien jedoch für alle Teilnehmenden gleich und durch die jeweilige durchgangsspezifische Berechnung der Bestehensgrenze bestehe auch bei einem schwächeren Durchgang kein Nachteil für die jeweiligen Prüflinge. Vielmehr würde in dem Falle des Rückgriffs auf die Durchschnittsverlaufsnote der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Letztlich seien die medizinischen Hochschulen aufgefordert worden, diejenigen Prüflinge, welche von der Verschiebung betroffen gewesen seien, am Ende des Prüfungszeitraumes der M3-Prüfung zu prüfen, um eine adäquate Vorbereitungszeit zu ermöglichen.
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Die Bevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsätzen vom 21. Oktober 2020, 23. Oktober 2020, 18. November 2020, 24. November 2020 und 27. November 2020 weiter vorgetragen. Hierbei führte sie ergänzend im Wesentlichen aus, dass die zeitlichen Verschiebungen das Risiko eines Durchfallens durch die Prüfung erhöhen würden. Auch andere Bundesländer mit einem hohen Infektionsgeschehen hätten eine Durchführung der Prüfung gewährleistet und die VO verfolge nicht das Ziel, die Prüflinge vor Infektionen zu schützen. Im Übrigen wäre unter Schutzvorkehrungen eine Abnahme der Prüfung möglich gewesen. Gerade weil der Antragsgegner von der in der VO vorhandenen Ausnahmemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hätte, habe er sein Ermessen falsch ausgeübt. Jedenfalls seien die der Antragstellerin erwachsenden Nachteile dem Antragsgegner zuzurechnen. Die Studierenden würden einen Zeitverlust dahingehend erleiden, als dass eine wiederholte Prüfungsvorbereitung erforderlich sei. Bevor man die Studierenden zur Versorgung hätte heranziehen können, hätten bereits vorhandenen Kapazitäten erst ausgenutzt werden müssen. Trotz Vorverlegung des PJ hätte die M2-Prüfung durchgeführt werden können. Zu dem neuen Prüfungsstoff gebe es keinen Lernzielkatalog und der genaue Umfang und Inhalt sei unklar. Im Übrigen sei es den Studierenden unzumutbar, Fehltage zur Prüfungsvorbereitung einzusetzen. Die Ungleichbehandlung ergebe sich aus den unterschiedlichen Vorbereitungsmodalitäten der Prüflinge und für die Klägerin bestehe nicht mehr die Gelegenheit, 100 Tage am Stück vor der Prüfung zu lernen. Eine bundeseinheitliche Prüfung bedürfe jedoch einer bundeseinheitlichen Handhabung und einheitlicher Voraussetzungen. Im Übrigen legte die Bevollmächtigte eine auf den 23. September 2020 datierende Eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
13
Das im Hauptantrag bereits unzulässige Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre im Übrigen - so wie auch der Hilfsantrag - unbegründet.
I.
14
Bei dem Hauptantrag liegen schon die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nicht vor.
15
1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag - wie hier - auf eine (zeitweise) Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an beide Voraussetzungen erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. OVG NRW, B.v. 6.4.2017 - 4 B 799/16 - juris Rn. 6). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2018 - 21 CE 18.136 - juris Rn. 12 m.w.N.), wobei dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerwG, B.v. 10.2.2001 - 7 VR 6.11 - juris Rn. 6; BVerfG, B.v. 12.9.2011 - 2 BvR 1206/11 - juris Rn. 15).
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2. Anhand dieses Maßstabes bleibt vorliegend der auf den Erlass einer Regelungsanordnung (Anerkennung der Durchschnittsverlaufsnote) gerichtete Hauptantrag ohne Erfolg. Der Verpflichtung des Antragsgegners, welche zu einer Erweiterung des Rechtskreises der Antragstellerin führen würde, stehen die Regelungen über die Unzulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren entgegen. Eine Vorwegnahme der in diesem Fall im Übrigen bislang nicht erhobenen Hauptsacheklage liegt etwa dann vor, wenn die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können und es sich bei der Entscheidung nicht lediglich um eine „vorläufige“ handelt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 66a). Durch die einstweilige Verpflichtung, die Durchschnittsverlaufsnote anzuerkennen, würde die Hauptsache in einer unzulässigen Weise vorweggenommen, da in dem Fall einer Stattgabe die Durchführung der M2-Prüfung obsolet würde, es im Ergebnis nicht mehr auf die Verlegung des Prüfungstermins ankäme und dieser Zustand rückwirkend - nach Ablegung der regelgerechten M3-Prüfung und vollständigem Durchführen des Staatsexamens - nicht mehr beseitigt werden könnte.
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3. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung zwar nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil dem Antragsteller sonst schwere und unzumutbare Nachteile, die nachträglich nicht mehr zu beseitigen sind, drohen oder wenn das Gewicht des Anordnungsgrundes es gebietet (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 66a m.w.N.). Die begehrte Regelungsanordnung ist vorliegend jedoch nicht schlechterdings erforderlich, da die Antragstellerin nicht darlegen konnte, dass ihr auf Grundlage der hier gebotenen summarischen Prüfung unzumutbare Nachteile bei dem Fortbestehen der gegenwärtigen Rechts- und Sachlage drohen würden oder sich bereits verwirklicht hätten. Die von ihr vorgetragenen persönlichen Benachteiligungen und solche, die ihre Prüfungskohorte betreffen, erreichen nach Auffassung des Gerichts keine solche Qualität, dass ein unmittelbares gerichtliches Einschreiten in Gestalt des Erlasses einer einstweiligen Anordnung geboten wäre.
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a) Der Antragstellerin drohen bei einem Ablegen der M2-Prüfung im Jahre 2021 nach Durchführung des vorzeitigen PJ und anschließender M3-Prüfung keine unzumutbaren Nachteile durch eine verkürzte Vorbereitungszeit. Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass es sich bei den medizinischen Staatsexamina um schwere Prüfungen handelt, welche einer intensiven Vorbereitung bedürfen. Dadurch, dass der Antragstellerin nach Absolvierung des PJ bei Zugrundelegung dessen Beendigung am 28. Februar 2021 und einem Beginn der M2-Prüfung am 13. April 2021 lediglich 43 Tage Vorbereitungszeit auf die M2-Prüfung verbleiben, entstehen ihr jedoch keine unzumutbaren Nachteile. Zunächst ist hierbei zu berücksichtigen, dass keine gesetzliche oder rechtssatzähnliche Regelung existiert, welche eine Vorbereitungszeit von 100 Tagen vorsieht. Aus §§ 1, 2, 3 und 27 der Approbationsordnung für Ärzte (v. 27.6.2002 (BGBl. I S. 2405), zul. geänd. d. Art. 3 d. G. v. 16.3.2020 (BGBl. I S. 497) - ÄApprO) ergeben sich lediglich die Voraussetzungen einer Anmeldung und der Ablauf einer M2-Prüfung. Die Vorbereitungszeit mag sich zwar auf der Grundlage von Unterrichtsmaterialien, welche im Wesentlichen von Unternehmen der Privatwirtschaft angeboten werden, auf regelmäßig 100 Tage erstrecken. Daraus ergibt sich jedoch weder ein Rechtsanspruch darauf, dass dieser Zeitrahmen im Vorfeld der Prüfung zu gewährleisten ist, noch, dass dieser Zeitraum bei der Planung der Prüfungstermine zu berücksichtigen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Gewährleistung der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit, welche etwa dann verletzt wäre, wenn einer Kohorte Prüflingen 100 Tage Vorbereitungszeit und einer anderen Kohorte lediglich 43 Tage Vorbereitungszeit zugebilligt würde. Vielmehr haben die Studenten auch im Hinblick auf die in § 1 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO verankerten Ziele der Ausbildung selbstverantwortlich die Prüfungsvorbereitung zu organisieren und so zu planen, dass sie für sich selbst eine bestmögliche Vorbereitung gewährleisten. Die Verlegung des PJ unter zeitgleicher Verschiebung der M2-Prüfung für die Prüflingskohorte Frühjahr 2020 stellt dabei nicht einen solchen Umstand dar, welcher einen erheblichen Nachteil in der Möglichkeit zur Selbstorganisation der Vorbereitung birgt. Hierbei ist nämlich wiederum zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin selbst vorgetragen hat, dass sie sich bereits zwischen Januar 2020 und März 2020 auf die Prüfung im Rahmen des „100-Tage-Lehrplanes“ vorbereitet und sich somit das Wissen schon einmal angeeignet hat.
19
Das Gericht geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass auch bei einem Zeitraum von einem Jahr das einmal angeeignete Wissen nicht in demjenigen Umfang verblasst, als dass die Antragstellerin wieder „bei Null“ anzufangen hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in der Zwischenzeit in Gestalt des PJ nicht etwa ein fachfremder Beruf ausgeübt wird, sondern in diesem Zusammenhang medizinisches Wissen sogar angereichert werden soll. So verweist § 3 Abs. 4 Satz 1 ÄApprO darauf, dass die Studierenden während der praktischen Ausbildung, in deren Mittelpunkt die Ausbildung am Patienten steht, die während des vorhergehenden Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vertiefen und erweitern sollen.
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Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang nicht dargelegt, dass es ausgeschlossen sei, sich innerhalb von 43 Tagen auf der Grundlage eines bereits ein Jahr zuvor absolvierten „100-Tage-Lehrplanes“ erneut auf die Prüfung vorzubereiten. Dies gilt auch im Hinblick darauf, als dass die Antragstellerin weiter vorbringt, dass auch ein Nachteil aus der unvermittelten Absage der M2-Prüfung erwachse. Sie selbst gibt im Rahmen der Eidesstattlichen Versicherung an, dass sie bereits am 6. Januar 2020 mit der Prüfungsvorbereitung begonnen habe, so dass sie in dem Zeitpunkt der Mitteilung des Antragsgegners, dass die Prüfung verlegt werde, nach eigenem Vorbringen die Prüfungsvorbereitung nahezu abgeschlossen hatte. Darüber hinaus ist die Fehlzeitenregelung innerhalb des PJ zu berücksichtigen, wonach der Antragstellerin in dem letzten Tertial unter Zugrundelegung der Annahme, dass bislang keine Fehlzeiten in weitem Umfang aufgebraucht worden sind, noch bis zu weitere 20 Tage an Vorbereitungszeit eingeräumt werden kann. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass sie bereits sämtliche Fehltage aufgebraucht habe und diese ihr nicht zu einer Prüfungsvorbereitung zur Verfügung stehen würden. Darüber hinaus hat der Antragsgegner selbst auf die Möglichkeit einer Prüfungsvorbereitung während der Fehltage hingewiesen, so dass mit einer großzügigen Handhabung der Fehlzeitenregelung zu rechnen ist und bestimmte Fehlzeiten nach § 6 VO ohnehin von einer Anrechnung ausgenommen wurden. Selbst wenn lediglich die Hälfte der möglichen Fehltage der Vorbereitungszeit addiert würde, käme die Antragstellerin noch auf über 50 Tage reine Vorbereitungszeit, was mehr als der Hälfte des zuvor ohnehin schon durchgeführten Lehrplanes entspricht.
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Die Folgen einer Verlegung des Prüfungstermins wurden schließlich auch dadurch abgemildert, dass das PJ nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 VO insgesamt um drei Wochen verkürzt worden ist, indem die Tertiale jeweils nur noch 15 Wochen umfassen. Diese Verkürzung bezweckt ausweislich einer Stellungnahme des Bundesgesundheitsministeriums vom 30. März 2020 (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/abweichung-approbationsordnung.html) eine Verlängerung der Zeit, in der sich die Studenten auf das zweite Staatsexamen vorbereiten können.
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Nach Alldem kann allein aus dem Umstand, dass die Antragstellerin lediglich 43 Tage Vorbereitungszeit nach Beendigung des PJ auf die M2-Prüfung hat, nicht auf einen solchen erheblichen Nachteil geschlossen werden, welcher zu der Zulässigkeit einer entsprechenden einstweiligen Anordnung führen würde.
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b) In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass die Studenten nicht verpflichtet gewesen sind, das vorzeitige PJ durchzuführen. Durch die VO sind lediglich die Prüfungstermine verschoben und die Möglichkeit eingeräumt worden, dass die Studenten, sofern sie eine Verlängerung der Studienzeit vermeiden wollen, unter vorzeitiger Absolvierung des PJ die M2-Prüfung im Jahre 2021 durchführen können. Ausweislich einer Veröffentlichung in der Ärztezeitung (https://www.aerztezeitung.de/Wirtschaft/Medizinstudierende-wollen-Klarheit-bei-M2-Pruefung-412456.html) haben im Frühjahr 2020 „über 30 Prozent der Betroffenen die Prüfung verschoben anstatt alternativ vorzeitig in das PJ zu starten“. Dadurch würde sich zwar die Studienzeit insgesamt um ein halbes Jahr verlängern. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Studenten nicht in das vorzeitige PJ „gezwungen“ wurden, sondern ihnen lediglich diese Möglichkeit eröffnet wurde, um eine Verlängerung der Studienzeit zu vermeiden. Ausweislich des Artikels haben sich auch 30 Prozent der Studenten dagegen entscheiden, sich für spätere Termine angemeldet und befinden sich so wieder in dem regelgerechten Ablauf.
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c) Auch die Veränderung des Prüfungsgegenstandes nach § 8 VO stellt keinen für die Antragstellerin schlechterdings unzumutbaren Nachteil dar. Zwar wurde der Prüfungsstoff um die berufspraktischen Anforderungen an den Arzt und die Krankheitsbilder, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite stehen, ergänzt. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Ergänzung im Vergleich zu dem Gesamtstoff einen geringen Umfang aufweist und diese Veränderung ausweislich der Begründung der VO (Seite 14, zu § 8 VO) zu Gunsten der Studenten als Ausgleich geschaffen wurde, da diese ohnehin innerhalb des klinischen Alltages mit den entsprechenden berufspraktischen Anforderungen konfrontiert sind. Weiter hat der Antragsgegner vorgetragen, dass gegenwärtig durch das IMPP Lehrmaterialen erstellt würden, anhand derer sich die Studenten auf die Prüfung vorbereiten können.
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Das Vorbringen, wonach die Antragstellerin einen Nachteil dadurch habe, dass in der gegenwärtigen pandemischen Lage kein oder lediglich in vermindertem Maße sog. „PJ-Unterricht“ angeboten werde, kann dem Antrag ebenso nicht zur Zulässigkeit verhelfen. Es ist dem Gericht nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang dies mit einer Vorverlegung des PJ um einen Monat und einer Verlegung der M2-Prüfung in das Frühjahr 2021 stehen sollte. Sofern PJ-Unterricht wegen der gegenwärtigen Coronavirus-Situation entfällt oder lediglich in einem geringeren Umfang angeboten wird, wäre dies - auf Grundlage einer summarischen Prüfung der Sachlage und einem lediglich eingeschränkten Erfordernis zur Sachverhaltsermittlung (OVG NRW, B.v. 11.2.2000 - 13 B 1891/99 - juris Rn. 24) - wohl auch bei einer regelhaften Durchführung des PJ der Fall gewesen, da ein Ausfall des Unterrichts mit der Pandemie und nicht mit einer zeitlichen Verlegung des PJ im Zusammenhang steht.
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d) Hinsichtlich der weiteren, von der Bevollmächtigten der Antragstellerin dargestellten Nachteile wurde von der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der Eidesstattlichen Versicherung vom 23. September 2020 im Wesentlichen nicht dargelegt, dass diese sie überhaupt oder im Vergleich zu anderen Medizinstudenten mit einer unverhältnismäßigen Härte treffen würden. Soweit die Antragstellerin etwa ausführt, dass das vorgezogene PJ für sie eine finanzielle Belastung bedeute, da sie keine Aufwandsentschädigung erhalte und bereits im November 2019 ihre berufliche Tätigkeit gekündigt habe, um sich auf die Prüfungen vorzubereiten, handelt es sich weder um einen lediglich die Antragstellerin in einer sie individuellen Situation treffenden Nachteil noch um einen solchen mit entsprechendem Gewicht, welches den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen würde. Die Kündigung der beruflichen Tätigkeit im November 2019 zur Prüfungsvorbereitung erfolgte aus freien Stücken und steht in keinem Zusammenhang mit der Verlegung der Prüfungsabschnitte. Darüber hinaus trägt die Antragstellerin selbst vor, dass grundsätzlich nur wenige Stellen den Studenten eine Vergütung während des Absolvierens des PJ gewähren. Hierdurch wird nicht die Antragstellerin in einem besonderen Maße belastet, da jeder Student der Humanmedizin davon betroffen ist und hieraus erwachsende grundsätzliche Nachteile nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Gleiches gilt für das Vorbringen, wonach der Antragstellerin von dem Institut für Rechtsmedizin eine Aufwandsentschädigung versprochen, diese ihr jedoch nicht gewährt worden sei. Dies ist vorliegend unerheblich und kann dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen.
27
Darüber hinaus wird den Medizinstudenten der Prüfungskohorte Frühjahr 2020 durch ein vorzeitiges Einsetzen in dem Gesundheitswesen auch nicht ein Sonderopfer in der Weise auferlegt, welches eine Bevorteilung (Nichterfordernis des Ablegens der M2-Prüfung unter Anerkennung der Durchschnittsverlaufsnote) gegenüber anderen Studenten rechtfertigen würde. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin vorgetragenen Nachteile nicht irreparabel in dem Sinne sind, als dass diese nach Absolvierung der Prüfung nicht mehr in einem (weiteren) gerichtlichen Verfahren berücksichtigungsfähig sein könnten. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kann zwar ausnahmsweise auch dann zulässig sein, wenn dem Antragsteller eine irreparable Verletzung in seinen Rechten droht, welche gerichtlich im Nachhinein nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 28.9.2009 - 1 BvR 1702/09 - juris Rn. 15 m.w.N.). Der Antragstellerin steht vorliegend jedoch auch nach Absolvierung der Prüfung - was im Übrigen den prüfungsrechtlichen Regelfall bildet - die Möglichkeit offen, gegen diese vorzugehen. Soweit sie aber im Vorfeld der Prüfung vorträgt, dass sie befürchte, in der Prüfung schlechter abzuschneiden als Prüflinge der Vergleichskohorte, kann dies vor der tatsächlichen Durchführung der Prüfung innerhalb eines gerichtlichen Anordnungsverfahrens keine Berücksichtigung finden.
II.
28
Im Übrigen wäre der Antrag auf vorläufige Anerkennung der M2-Prüfung unter Rückgriff auf die Durchschnittsverlaufsnote des klinischen Studienabschnitts auch unbegründet.
29
Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Einen Anspruch auf vorläufige Anerkennung der M2-Prüfung unter Rückgriff auf die Durchschnittsverlaufsnote ist weder unmittelbar noch mittelbar aus Rechtssätzen herzuleiten. Die der Verschiebung zugrundeliegende VO ist jedenfalls anhand einer summarischen Prüfung nicht evident verfassungswidrig und der Antragsgegner handelte nicht ermessensfehlerhaft darin, als dass er von der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 VO keinen Gebrauch machte.
30
1. Auf der Grundlage der hier gebotenen summarischen Prüfung liegt jedenfalls kein Ermessensfehler des Antragsgegners darin, nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 Satz 1 VO nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht zu haben, den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung regelgerecht durchzuführen. Die Mitteilung des Antragsgegners im Internet, dass auf der Grundlage der VO die Prüfung verschoben werde, hat nach Ansicht der Kammer in Ermangelung einer Regelungswirkung lediglich deklaratorische Bedeutung, da eine verbindliche Rechtsfolge bereits in Gestalt der Änderung der ÄApprO durch die VO erfolgte und keine weitere verbindliche Rechtsfolge durch die Information der Studenten gesetzt worden ist. Der Durchführung der bundeseinheitlichen Prüfung liegt die ebenso deutschlandweite Geltung beanspruchenden ÄApprO zugrunde und entsprechende normative Änderungen schlagen unmittelbar auch auf Länderebene durch. Zwar sieht die Öffnungsklausel des § 7 Abs. 4 Satz 1 VO vor, dass die Länder davon abweichen können, wenn die ordnungsgemäße Durchführung dieses Prüfungsabschnittes trotz der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gewährleistet ist. Der Antragsgegner hat dem Gericht gegenüber jedoch glaubhaft dargelegt, dass er bei Zugrundelegung der hier gebotenen gefahrenabwehrrechtlichen ex-ante-Sicht davon ausgehen durfte, dass eine infektionshygienisch unbedenkliche Durchführung der Prüfung unter den damaligen Bedingungen nicht gewährleitet werden konnte. Dass andere Bundesländer wie beispielsweise Nordrhein-Westfalen trotz vergleichbarer absoluter Infektionszahlen zu einer anderen Bewertung gelangen und die Durchführung der Prüfung für vertretbar halten, lässt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Antragsgegners, die Prüfung auf der Grundlage der VO zu verschieben, unberührt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang weiter, dass sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass weniger Bedarf an Pflegepersonal zur Deckung der Kapazitäten erforderlich gewesen ist, als ehedem angenommen.
31
2. Der Verlegung der Termine lag bei summarischer Prüfung auch keine evident rechts- und verfassungswidrige Regelung zugrunde. Im Hinblick auf die Bindung der Exekutive nach Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. umfassend: Grzeszick in Maunz/Dürig, 91. EL April 2020, GG-Kommentar Art. 20 Rn. 18) handelte der Antragsgegner nicht durch die bloße Anwendung der VO ermessensfehlerhaft, da es sich bei dieser jedenfalls nicht um eine offenkundig verfassungswidrige Regelung handelt (vgl. VG Stuttgart, B.v. 17.4.2020 - 12 K 1887/20 - BeckRS 2020, 6557 Rn. 11 ff. zu der Verfassungsmäßigkeit der VO). Zwar gehören zu den gesetzlichen Grenzen des Ermessens diejenigen, welche sich aus Verfassungsrecht und insbesondere aus den Grundrechten ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1978 - 1 C 48.77 - juris) und bei der Entscheidung selbst sind auch die Grundrechte der jeweiligen Betroffenen zwingend zu beachten (vgl. Aschke in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 40 Rn. 52 m.w.N.). Vollzieht die Exekutive hingegen Bundesrecht, so bedarf es keiner dezidierten verfassungsrechtlichen Prüfung im Einzelfall, sofern sich die Verfassungswidrigkeit nicht bereits aufdrängt oder von einem Gericht festgestellt worden ist. Die VO weist aber keine evidente Verfassungswidrigkeit auf. Zwar verkennt das Gericht in diesem Zusammenhang nicht, dass es sich bei Prüfungen, welche den Zugang zu einem Beruf regeln, um subjektive Zulassungsvoraussetzungen handelt (vgl. Scholz in Maunz/Dürig, GG-Kommentar, 91. EL April 2020, Art. 12 Rn. 355 ff.) und auch die Veränderung von Prüfungsmodalitäten in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG eingreifen kann. Durch die bloße Verlegung einer ohnehin von der Antragstellerin zu absolvieren Prüfung wird diese jedoch nicht in einem erheblichen Maße tangiert. So sollte der pandemischen Lage im Frühjahr 2020 u.a. dadurch begegnet werden, dass Medizinstudenten sofort in den Krankenhäusern durch Vorziehen des PJ und einer Verlegung der M2-Prüfung eingesetzt werden können, ohne dass dabei die Studiendauer erhöht wird. Dadurch war zu dem damaligen Zeitpunkt wenigstens die Wahrscheinlichkeit erhöht, den angestrebten Zweck zu erreichen.
32
Zur Beurteilung der Eignung einer Regelung zur Erfüllung deren Zweckes verfügen der Gesetzwie auch der Verordnungsgeber grundsätzlich über einen prognostischen Einschätzungsspielraum, wobei genügen kann, dass er seiner Entscheidung eine vertretbare Prognose zugrunde legt, sowie einen politischen Gestaltungsspielraum und die Weite dieses Gestaltungsspielraums von den Eigenheiten der Sachmaterie, den Möglichkeiten der Urteilsbildung des Gesetzgebers und der Bedeutung der beeinträchtigten Rechtsgüter abhängt (Grzeszick in Maunz/Dürig, GG-Kommentar, 89. EL Oktober 2019, Art. 20 Rn. 122 m.w.N.). Als verfassungswidrig erweist sich eine Regelung nur, wenn sie offensichtlich oder schlechterdings ungeeignet ist. Nach dieser Maßgabe ist hier mit Blick auf die mit Ungewissheiten behaftete Lage von einem weiten Spielraum auszugehen, den der Verordnungsgeber in nicht zu beanstandender Weise ausgefüllt haben dürfte.
33
3. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Anerkennung der Durchschnittsverlaufsnote lässt sich darüber hinaus weder aus der ÄApprO, der VO selbst noch aus grundrechtlichen Erwägungen herleiten. Eine positive Leistungserbringung - wie sie auch im Rahmen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung verlangt wird - kann nämlich nicht fingiert werden (vgl. VGH BW, B.v. 30.9.1991 - 9 S 1529/91 - juris Rn. 3). Gegenstand der im Rahmen einer Prüfung erfolgenden Leistungsbewertung ist stets nur eine wirklich erbrachte Leistung. Hat ein Prüfling eine Leistung tatsächlich nicht erbracht, scheidet die Anerkennung einer fiktiven Leistung selbst dann aus, wenn hinsichtlich der Nichterbringung den Prüfling kein Verschulden trifft (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 226).
34
Im Übrigen liegt es in der eigenen Verantwortung der Prüfungsbehörde, zu entscheiden, ob und in welcher Form ein Nachteilsausgleich zu gewähren wäre (VGH BW B.v. 1.6.2017 - 9 S 1241/17 - juris Rn. 14; VG München, U.v. 24.11.2015 - M 3 K 15.3025 - juris Rn. 33). Auch in Ermangelung tragfähiger Anhaltspunkte für die Grundlage einer entsprechenden Berechnung und einer inhaltlichen Vergleichbarkeit der bereits erbrachten Leistungen zu der noch zu erbringenden Leistung kann sich das Gericht - auch im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung - nicht über die zuständige Prüfungsbehörde setzen und unter Zugrundelegung einer Durchschnittsverlaufsnote eine Prüfung anerkennen, bei der keine tatsächliche Leistung erbracht worden ist.
35
Die schlichte Anerkennung der Durchschnittsverlaufsnote würde darüber hinaus zu einer Überkompensation (vgl. dazu BayVGH U.v. 28.5.2014 - 7 B 14.23 - juris Rn. 18; Jeremias in Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018 Rn. 259) bei der Antragstellerin führen, da diese in diesem Fall das schriftliche Examen gar nicht mehr abzulegen hätte. Hierbei ist zugrunde zu legen, dass gerade die Herausforderung einer Ablegung schriftlicher Prüfungen innerhalb eines kurzen Zeitfensters dessen eigentliche Schwierigkeit ausmacht und bei einer Anerkennung der Durchschnittsverlaufsnote für die Antragstellerin der Grundsatz der Chancengleichheit hinsichtlich anderer Prüflinge, welche die schriftliche Arbeit zu erbringen hätten, verletzt wäre. Durch die Ableistung des vorzeitigen PJ wird der Antragstellerin nicht ein derartiges Sonderopfer auferlegt, als dass eine solche Kompensation gerechtfertigt wäre. Darüber hinaus hat sich der Verordnungsgeber bewusst gegen eine solche Notenfiktion entschieden. Sofern die Antragstellerin die Richtigkeit dieser gesetzgeberischen Entscheidung im Allgemeinen anzweifelt, kann sie deren Änderung jedenfalls nicht im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO erreichen (vgl. auch VG Karlsruhe, B.v. 6.10.2020 - 11 K 3691/20 - juris Rn. 28).
36
4. Soweit die Antragstellerin vorbringt, dass sie weiter aus den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruches im Rahmen einer möglichst schonenden Fehlerbeseitigung einen Anspruch auf Anerkennung der Durchschnittsverlaufsnote habe, dringt sie auch damit nicht durch. Denn es ist bereits nicht nur zweifelhaft, ob durch die Verschiebung der Prüfung und die Anwendung der VO mit Blick auf das vorzeitige PJ in das subjektive Recht der Antragstellerin, ihren durch die Zulassung vom 4. März 2020 erworbenen Prüfungsanspruch für diese Prüfung rechtswidrig eingegriffen wurde (vgl. dazu auch VG Stuttgart, B.v. 17.4.2020 - 12 K 1887/20 - BeckRS 2020, 6557 Rn. 11 ff.; VG Karlsruhe, B.v. 6.10.2020 - 11 K 3691/20 - juris Rn. 29). Die Folgenbeseitigung selbst ist nämlich wiederum in dem Lichte der Chancengleichheit aller Prüflinge zu sehen. Würde die Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Durchschnittsverlaufsnote quasi von der Ablegung der Prüfung befreit, so würde das wiederum eine Überkompensation (vgl. oben unter II. 3.) darstellen. Allenfalls käme eine Folgenbeseitigung in Gestalt des Ablegens der Prüfung nach Ermöglichung einer 100-tägigen Lernphase in Betracht, was jedoch ausdrücklich von der Antragstellerin nicht begehrt ist, da sich dadurch ihre Studiendauer verlängern würde.
III.
37
In Anlehnung an die vorbenannten Gründe dringt die Antragstellerin auch mit ihrem Hilfsantrag nicht durch. Dieser ist zwar zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, da die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
38
Die Antragstellerin konnte schon nicht darlegen, dass ihr ohne die Gewährung entsprechender Ausgleichsmaßnahmen unzumutbare Nachteile drohen würden oder sich bereits verwirklicht hätten. Die von ihr vorgetragenen persönlichen Benachteiligungen und solche, die ihre Prüfungskohorte betreffen, erreichen nach Auffassung des Gerichts keine solche Qualität, dass ein unmittelbares gerichtliches Einschreiten in Gestalt des Erlasses einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung geboten wäre. Die Befürchtungen der Antragstellerin beruhen im Wesentlichen lediglich auf Vermutungen und lassen keinen Raum für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, zumal sie auch nach Ablegen der Prüfung noch die Gelegenheit hat, gerichtliche Schritte zu ergreifen. Zu Alldem wird im Wesentlichen auf die obigen Ausführungen unter Ziff. I verwiesen.
39
Abgesehen davon liegt es in der eigenen Verantwortung der Prüfungsbehörde, zu entscheiden, ob und in welcher Art ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist (VGH BW B.v. 1.6.2017 - 9 S 1241/17 - juris Rn. 14; VG München, U.v. 24.11.2015 - M 3 K 15.3025 - juris Rn. 33). Das Gericht kann sich diesbezüglich nicht inhaltlich über die Entscheidung der zuständigen Behörde setzen, zumal auch bei einer extensiven und wohlwollenden Auslegung der Anträge anhand ihres Begehrens (§ 123 Abs. 4, § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) das Gericht erhebliche Zweifel an der Bestimmtheit und Vollziehbarkeit einer solchen Anordnung hat. Weder aus den Grundrechten der Antragstellerin noch aus einem sonst ersichtlichen Rechtssatz kann in dem vorliegenden Fall ein entsprechender Anspruch hergeleitet werden (vgl. hierzu auch: VG Karlsruhe, B.v. 6.10.2020 - 11 K 3691/20 - juris Rn. 34). Ein Ausgleich in Gestalt eines Folgenbeseitigungsanspruches kann die Antragstellerin auch nicht auf eine rechtswidrige Verletzung ihres Prüfungsanspruches stützen (vgl. in einem ähnlich gelagerten Fall: VG Stuttgart, B.v. 17.4.2020 - 12 K 1887/20 - BeckRS 2020, 6557 Rn. 9 ff.), da - wie bereits ausgeführt - rechtserhebliche Hinderungsgründe gegen die Durchführung der Prüfung vorlagen. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner bereits ausgeführt hat, dass in dem Falle eines schlechten Abschneidens der Prüfungskohorte der Klägerin erwogen werde, entsprechende Ausgleichsmaßnahmen (Anpassung des Berechnungsschlüssels und Anheben der Bestehensgrenze) zu ergreifen. Insofern sieht die Kammer keinen Raum für Anordnungen im Prüfungsvorfeld, so dass der Antrag im Übrigen auch an einem fehlenden Anordnungsgrund scheitert.
IV.
40
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
V.
41
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 39, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Haupt- und Hilfsantrag sind im Wesentlichen auf wirtschaftlich Identisches gerichtet, so dass eine Erhöhung des Auffangstreitwerts nicht geboten ist. Da das Begehren der Antragstellerin auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, findet eine Halbierung des Streitwertes nicht statt (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 d. Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).