Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 17.08.2020 – AN 2 K 20.01089
Titel:

Neubewertung einer Abiturprüfung - Plagiat 

Normenkette:
BayFOBOSO § 17, § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 2 S. 4
Leitsätze:
1. Eine Prüfungsentscheidung ist nur wegen erheblicher Bewertungsfehler aufzuheben. Der Einfluss auf das Prüfungsergebnis kann bei offensichtlich nicht tragenden, sondern nur beiläufigen Anmerkungen ausgeschlossen werden.  (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Übernahme fremder Texte (Plagiat) kann nicht nur als Täuschungsversuch gewertet werden, sondern auch zu einer schlechten inhaltlichen Bewertung führen.  (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Bewertung einer Seminararbeit mit null Punkten wegen inhaltlicher Mängel, darunter auch Plagiate, Beurteilungsspielraum, Abiturprüfung, Unterschleif
Fundstelle:
BeckRS 2020, 34329

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die vorläufig zu ihren Abiturprüfungen zugelassene Klägerin begehrt die Neubewertung ihrer bislang mit null Punkten bewerteten Seminararbeit, mindestens aber die Bewertung der Arbeit mit einem Punkt.
2
Die Klägerin besuchte im Schuljahr 2019/2020 die 13. Klasse der … … … in Bayern. Am 14. Januar 2020 gab sie ihre Seminararbeit zu dem Thema „…“ ab. Die Arbeit besteht aus 13 Textseiten. Insgesamt, insbesondere mit Titelblatt, Inhaltsverzeichnis und Literaturverzeichnis umfasst sie 18 Seiten. Die Arbeit schließt mit einer von der Klägerin unterzeichneten Erklärung, in der sie versichert, die Seminararbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet zu haben. Die von ihr direkt und indirekt übernommenen Gedanken und Zitate seien von ihr mit größter Sorgfalt und Redlichkeit als solche kenntlich gemacht.
3
Während die Endpräsentation der Seminararbeit durch die Klägerin mit 4 Punkten und die Seminarphase - betreffend das Exposee der Arbeit, deren Zwischenpräsentation und die Mitarbeit der Klägerin im Unterricht - mit 3 Punkten bewertet wurden, wurde die Seminararbeit selbst mit null Punkten (Notenstufe: ungenügend) benotet. In dem zweiseitigen Gutachten zu der Seminararbeit sind zahlreiche inhaltliche Kritikpunkte ausgeführt. Zudem ist mit Blick auf den Vorwurf eines Plagiats Folgendes ausgeführt:
„Auffällig ist weiterhin, dass stellenweise Formulierungen in der Seminararbeit sehr nah an denjenigen aus nicht angegebenen Darstellungen sind (insbesondere Wikipedia) - so etwa die Fußnote 8 und Seite 9 zu Karl Helfferich oder auch Seite 4 die Ausführungen zur Organisation Konsul, die frappierende Ähnlichkeit zum Wikipedia-Artikel über Walter Rathenau aufweisen. Die Fußnote 5 auf Seite 4 entspricht einer wortwörtlichen Übernahme aus dem Wikipedia-Artikel zur Schwarzen Reichswehr, ohne dies jedoch zu kennzeichnen.
All dies könnte man womöglich noch als äußerst schlampigen Stil abtun, wären darüber hinaus nicht weitere, über mehrere Zeilen identische Formulierungen aus Internetseiten, wie etwa denen der Bundeszentrale für politische Bildung (Kap. 4, S. 12) vorhanden, die offensichtlich bewusst nicht gekennzeichnet wurden.
Eine systematische und absichtliche Täuschung liegt sodann auch im mit „Résumé“ überschriebenen Schlusskapitel vor: So finden sich in dieses Fazit eingearbeitet mehrere wortwörtlich übernommene Sätze und Passagen eines Artikels aus dem tagesspiegel vom 06.06.2019 über den Mord am Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübke. Da dieser Artikel, obwohl er offensichtlich verwendet wird, nicht im Literaturverzeichnis auftaucht, muss man von einer bewussten Täuschung sprechen.“
4
Daran anschließend, gegen Ende des Gutachtens findet sich folgende Passage:
„Alles in allem ist damit der Tatbestand eines Plagiats, nämlich der Diebstahl geistigen Eigentums, belegt. Die persönlich unterschriebene Erklärung am Ende der Seminararbeit entspricht also nicht der Wahrheit. Somit liegt Unterschleif vor, der nur mit 0 Punkten bewertet werden kann.“
5
Sodann schließt das Gutachten mit dem nachfolgend wiedergegebenen Text, der zentriert in einem grau unterlegten Textfeld gedruckt ist:
„Aufgrund der massiven Verstöße gegen grundlegende wissenschaftliche Arbeitstechniken sowie vor allem der bewussten Täuschung bei der systematischen Übernahme von fremden Gedankengut muss die Arbeit mit „ungenügend“ bewertet werden.“
6
In der Arbeit finden sich mit Blick auf etwaige Plagiate zumindest folgende Textstellen:
7
Auf Seite 4 der Seminararbeit ist unter dem Gliederungspunkt „2. Walther Rathenau und die Hintergründe des Attentats“ in Fußnote 5 im Umfang von einem Satz eine Erklärung bzw. Definition zur sog. Schwarzen Reichswehr wiedergegeben, die wortwörtlich dem entsprechenden Eintrag auf de.wikipedia.org entspricht. Auf diese Quelle ist in der Seminararbeit weder in der fraglichen Fußnote noch sonst im Text oder im Literaturverzeichnis hingewiesen. In der fraglichen Fußnote findet sich auch keine andere Quellenangabe.
8
Auf Seite 12 der Seminararbeit findet sich unter dem Gliederungspunkt „4. Unterschiede und Gemeinsamkeiten der einzelnen Zeitungen“ über etwa sechs Textzeilen einer Passage, die wortwörtlich übereinstimmt mit einer Veröffentlichung der Bundeszentrale für politische Bildung. Ein Verweis auf diese Quelle findet sich weder im Text der Seminararbeit noch in deren Literaturverzeichnis. Am Ende des gesamten Absatzes (über insgesamt 23 Textzeilen), in dem auch die fragliche Passage enthalten ist, findet sich eine Fußnote, die allerdings nicht auf die Bundeszentrale für politische Bildung, sondern auf „Daniel, a.a.O.“ verweist.
9
Schließlich sind auf Seite 14 der Arbeit unter dem Gliederungspunkt „5. Resümee“ insgesamt sieben Sätze bzw. Satzfragmente wiedergegeben, die sich so auch in einem Artikel der Zeitung Der Tagesspiegel wiederfinden. Alle Absätze des genannten Gliederungspunkts schließen jeweils mit einer Fußnote, die allerdings allesamt nicht auf die fragliche Quelle verweisen. Auch im Übrigen verweisen weder Text der Seminararbeit noch deren Literaturverzeichnis auf den Zeitungsartikel.
10
Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 - versehen mit Rechtsmittelbelehrung- teilte der Beklagte der Klägerin insbesondere mit, sie müsse von der Teilnahme an der schriftlichen und praktischen Abschlussprüfung ausgeschlossen werden, weil das Seminar mit null Punkten bewertet worden sei.
11
Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. Juni 2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage erhoben und zudem den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit Beschluss vom 15. Juni 2020 hat die Kammer die Klägerin im einstweiligen Rechtsschutz im Rahmen einer Folgenabwägung vorläufig unter dem Vorbehalt des Ausgangs Hauptverfahrens zu ihren Abiturprüfungen zugelassen. In der Folge hat die Klägerin an den Abiturprüfungen teilgenommen und erzielte insoweit im Fach Mathematik 4 Punkte, im Fach Deutsch 6 Punkte, im Fach Englisch 4 Punkte (schriftlich 5 Punkte sowie mündlich 3 Punkte) sowie im Fach Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen 4 Punkte.
12
Die Klägerin lässt sinngemäß im Wesentlichen vortragen, sie habe ihre Seminararbeit nach Abgabe des Exposees am 9. Januar 2020 präsentiert. Obwohl ihr der Seminarleiter eine zeitnahe Mitteilung der Präsentationsnote und ein ausführliches Feedback in Aussicht gestellt habe, sei ihr die Präsentationsnote erst am 14. Mai 2020 mitgeteilt worden. An diesem Tag sei ihr auch mitgeteilt worden, ihre Leistung betreffend das gesamte Seminar sei mit null Punkten bewertet worden, da ihre Seminararbeit mit null Punkten benotet worden sei. Mit Blick auf den Plagiatsvorwurf belaufe sich der Umfang der in Frage stehenden Passagen auf weniger als eine halbe Textseite. Die behauptete wörtliche Übernahme der Textstellen aus dem Artikel der Zeitung … konzentriere sich auf einen einzigen Absatz des Resümees. Dieser sei mit einer Fußnote versehen, der auf einen Wikipedia-Artikel über Walter Lübke verweise.
13
Ihre Seminararbeit müsse mit mindestens einem Punkt mit der Folge der endgültigen Zulassung zu ihren Abiturprüfungen bewertet werden. Die Bewertung ihrer Seminararbeit mit null Punkten sei rechtsfehlerhaft. Insbesondere sei die Annahme von Unterschleif verfehlt. Für die Bewertung mit null Punkten bei einer Seminararbeit reiche es nicht aus, wenn nur einzelne Textstellen nicht als Zitate gekennzeichnet seien. Vielmehr setze eine Vergabe von null Punkten einen schweren Fall des Unterschleifs voraus, da sonst der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt bleibe. Von einem solchen schweren Fall des Unterschleifs sei aber erst dann auszugehen, wenn die Arbeit hinsichtlich Umfang und inhaltlicher Bedeutung von den nicht gekennzeichneten Drittquellen wesentlich geprägt sei. Dies sei hier offensichtlich nicht der Fall. Ihr werde im Wesentlichen die Übernahme von drei nicht als Zitate gekennzeichneten Textstellen zur Last gelegt, die insgesamt lediglich einen Umfang von einer halben Textseite ausmachten. Der Anteil der nicht gekennzeichneten Textstellen belaufe sich auf weniger als 5% der Arbeit. Darüber hinaus hätte auch die Kennzeichnung der Textstellen die Beurteilung der Arbeit offensichtlich nicht wesentlich verschlechtert. Ferner sei zu berücksichtigen, dass keinesfalls von einer vorsätzlichen und/oder systematischen Täuschung ausgegangen werden könne. Die nicht als Zitat gekennzeichnete Übernahme zur Schwarzen Reichswehr könne nicht von der Absicht getragen sein, diese Definition als eigenes Werk darzustellen. Dies folge schon aus der offensichtlichen Tatsache, dass eine Definition dieses Begriffs nicht ohne Rückgriff auf Quellen möglich sei. Dass sie die Begriffsdefinition nicht als Eigenschöpfung habe darstellen wollen, dürfe klar sein. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Begriffsklärung im Rahmen einer Fußnote erfolgt sei. Soweit ihr die ungekennzeichnete Übernahme eines Artikels der Zeitung … zur Last gelegt werde, sei zu berücksichtigen, dass sich dieser Vorwurf offensichtlich nur auf wenige kurze Sätze bzw. Satzteile beziehe. Ferner seien die einzelnen Absätze des Resümees jeweils mit Fußnoten versehen gewesen. Mithin liege ganz offensichtlich lediglich ein Zitierfehler, keinesfalls aber bewusster Unterschleif vor. Die ungekennzeichnete Übernahme der genannten Textstellen könne letztlich allenfalls auf mangelnde Sorgfalt - keineswegs aber auf Vorsatz zur systematischen Täuschung zurückgeführt werden. Sie habe während der Einarbeitung in das Thema auch die einschlägigen Wikipedia-Artikel gelesen. Es sei freilich nicht ausgeschlossen, dass es infolgedessen unbeabsichtigt zu strukturellen Ähnlichkeiten mit den entsprechenden Artikeln gekommen sei. Allerdings stellten derartige (offensichtlich unbeabsichtigte) Ähnlichkeiten kein Indiz für ein Plagiat dar. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um ein wissenschaftspropädeutisches Seminar gehandelt habe, bei dem sie die Anwendung wissenschaftlicher Arbeitstechniken erst habe erlernen sollen. Außerdem könne sie sich nicht daran erinnern, dass ihr im Rahmen des Seminars verbindliche Zitierregeln mitgeteilt worden seien. Insbesondere sei sie - abgesehen von der Ausgabe einer Liste mit Beispielen für richtiges Zitieren - nicht schriftlich über die im Rahmen der Seminararbeit anzuwendenden Zitierregeln informiert worden.
14
Die Klägerin beantragt wörtlich, zu erkennen:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides über den Ausschluss der Klägerin von der Teilnahme an der Abiturprüfung vom 27.05.2020 (Anlage K 2) verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, die Seminararbeit der Klägerin jedoch mindestens mit einem Punkt neu zu bewerten und die Klägerin zur Teilnahme an der Abiturprüfung zuzulassen.
15
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
16
Er trägt sinngemäß im Wesentlichen vor, die Klassenkonferenz habe am 26. März 2020 entschieden, dass die Klägerin nicht zu den Abiturprüfungen zugelassen werde, da ihre Seminararbeit wegen festgestellter Plagiate mit null Punkten und damit das gesamte Seminar mit null Punkten habe bewertet werden müssen. Die Schulordnung regele den Ausschluss von der schriftlichen und praktischen Abschlussprüfung, wenn das Seminar mit null Punkten bewertet worden sei. Das Gutachten betreffend die Seminararbeit liege der Kammer vor.
17
Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2020 trägt der Beklagte darüber hinaus sinngemäß im Wesentlichen vor, bereits auf Grundlage einer ersten Durchsicht der Arbeit durch die Lehrkräfte seien neben dem journalistischen Schreibstil, der jedenfalls in dem hier vorliegenden Umfang deutlich die fehlende Urheberschaft der Klägerin habe erkennen lassen, weitere Passagen aufgefallen, die eine sehr ungewöhnliche Wortwahl für eine 18-jährige Schülerin enthalten hätten und welche zudem - wie bereits in dem Gutachten angemerkt - auch nicht mehr durch Fußnotenbelege ausgewiesen worden seien. Beispielhaft seien zu nennen „Parias der Völkergemeinschaft“ (Seite 3), „bilateral“ (Seite 3), „Interpellationsdebatte“ (Seite 5), „Konsolidierungsphase der Weimarer Republik“ (Seite 8), „konsensfähige Formulierungen“ (Seite 8), „überbordend“ (Seite 12), „Demokratie ohne Demokraten“ (Seite 13) und „Krakeeler“ (Seite 14). Bei der Abschlusspräsentation der Arbeit am 1. Februar 2020 habe die Klägerin diese Begriffe auf Nachfrage nicht erläutern können. Darüber hinaus habe sie auch keine der anschließend gestellten inhaltlichen Fragen zu ihrer Arbeit beantworten können. So habe sie etwa ein ihr gezeigtes Werk der Sekundärliteratur nicht erkannt, obwohl sie dieses angeblich in ihrer Arbeit verwendet habe. Aufgrund dieser Umstände sei die Arbeit genauer untersucht und seien die in dem Gutachten ausgewiesenen Plagiate ausfindig gemacht worden. Festzustellen sei, dass es sich keinesfalls um lediglich drei Plagiate in der Seminararbeit der Klägerin handele. Vielmehr sei - wie ebenfalls bereits in dem Gutachten deutlich gemacht - im Analyseteil der Arbeit auf den Seiten 5 bis 12 kein einziges Zitat mit einer Herkunftsangabe belegt. Es bleibe für den Leser damit unklar, auf welche Quellen sich die Verfasserin stütze und wie sie zu ihren Erkenntnissen gelangt sei. Korrekte Zitate seien ein absolut wesentlicher Bestandteil einer wissenschaftlichen Arbeit. Neben korrekten Querverweisen komme es darauf an, Zitate gewissenhaft und ordentlich zu verwenden. Die Anzahl der Zitate in der Arbeit der Klägerin ließen aber regelmäßig keine Überprüfung der Quellen zu, obwohl die Verwendung derartiger Quellen deutlich zu erkennen sei. Somit handele es sich um eine Täuschung über die geistige Urheberschaft und um eine widerrechtliche Aneignung geistigen Eigentums, etwa durch Formulierungen der Seminararbeit, die sich sehr stark an Formulierungen nicht angegebener Darstellungen orientierten, etwa an Wikipediaartikeln. Auf die entsprechenden Ausführungen des Gutachtens werde verwiesen.
18
Der Beklagte hat seinem Schriftsatz drei Tabellen beigefügt, die unter den Überschriften „Plagiate im Analyseteil: Vorwärts“, „Plagiate im Analyseteil: Vossische Zeitung, Abschnitt 3.2.2.“ sowie „Plagiate im Teil: DAZ“ jeweils in der ersten Spalte (stets beschriftet ist mit „Nicht gekennzeichneter Text in der Seminararbeit“) insgesamt 45 angeblich ungekennzeichnete Textstellen aus der Arbeit der Klägerin auflisten. Der Umfang dieser Textstellen reicht von einzelnen Wörtern über Satzfragmente bis hin zu vollständigen und längeren Sätzen.
19
Weiter führt der Beklagte sinngemäß im Wesentlichen aus, über die Wichtigkeit korrekten Zitierens seien die Schülerinnen und Schüler bereits seit der 11. Klasse im Fach Deutsch hingewiesen worden. Sowohl bei der Aufsatzform der Stellungnahme (* …*) als auch bei der literarischen Charakterisierung (* …*) werde dies - genau wie später auch in der 12. Klasse - eingehend besprochen. Korrektes Zitieren sei dezidiert und detailliert auch mit Blick auf Fachreferate als Vorstufe wissenschaftlichen Arbeitens besprochen worden. Es sei klar darauf hingewiesen worden, dass nicht kenntlich gemachte Stellen mit null Punkten bewertet würden. Abermals im Deutschunterricht der 13. Klasse werde auf korrektes Zitieren eingegangen, da in der zweiten Schulaufgabe eine literarische Charakteristik mit Textbelegen gefordert werde. Auch in der wissenschaftspropädeutischen Blockphase des Seminars im … hätten alle Seminaristen eine fundierte Einführung in die Grundlagen und Anforderungen wissenschaftlichen Arbeitens erhalten. … In der themenspezifischen Seminarphase seien sodann die allgemein geltenden Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens vertieft und eingeübt worden, darunter auch angemessenes Zitieren. Deutlich sei auf die Folgen von Manipulationen hingewiesen worden. Darüber hinaus sei wiederholt in Bibliographieübungen … auf die Unterscheidung von Quellen und Literatur eingegangen worden. Diese Hinweise setze die Arbeit der Klägerin ebenfalls nicht um.
… Eine korrekte wissenschaftliche Arbeitsweise sei mehrfach in dem Seminar thematisiert und besprochen worden, … Die Seminaristen hätten darüber hinaus zwei Handouts gemäß Blatt 11 und 12 der Gerichtsakte erhalten, in denen wichtige Hinweise nochmals schriftlich festgehalten seien.
20
Die Seminararbeit der Klägerin sei zutreffend mit null Punkten bewertet worden. Vorliegend habe die Klägerin bei der Erstellung ihrer Arbeit im wissenschaftspropädeutischen Seminar die wissenschaftlichen Standards einer ordnungsgemäßen Bearbeitung in keinster Weise eingehalten. Hierzu zähle Ehrlichkeit sowie eine klare Begriffsverwendung, Übersichtlichkeit, Allgemeingültigkeit und Überprüfbarkeit. Die Klägerin habe im Analyseteil ihre Arbeit auf den Seiten 5 bis 12 kein einziges Zitat mit einer Herkunftsangabe belegt. Es bleibe unklar, auf welche Quellen sich die Verfasserin stütze und wie sie zu ihren Erkenntnissen gelangt sei. Besonders deutlich würden die Mängel der wissenschaftlichen Arbeitsweise in den drei Plagiaten zutage treten. Die in den anliegenden Tabellen enthaltenen Aufzählungen nicht gekennzeichneter Texte samt Originalfundstellen zeigten, dass die Seminararbeit in keinster Weise den Anforderungen an eine wissenschaftliche Arbeit entspreche. Die nicht als Zitat gekennzeichnete Übernahme fremder Texte und die durchgehend fehlenden Quellenangaben, die sich über sieben von 13 Textseiten erstreckten, führten dazu, dass die Arbeit in quantitativer Hinsicht von nicht gekennzeichneten Drittquellen wesentlich geprägt sei. Wesentlicher Inhalt des wissenschaftspropädeutischen Seminars der 13. Jahrgangsstufe sei die inhaltliche Auseinandersetzung und Auswertung von Quellen zur Einübung und Aneignung wissenschaftlicher Arbeitsweisen. Es gehe in dem Seminar primär nicht darum, geniale neue Forschungsergebnisse hervorzubringen, sondern wissenschaftliche Arbeitsweisen einzuüben und in der Seminararbeit zu belegen, wie man wissenschaftliche Literatur in der eigenen Seminararbeit korrekt zitiere und verarbeite. Hieran sei die Klägerin auch inhaltlich gänzlich gescheitert und habe durch Plagiate und grobe Verstöße gegen die Zitierlast auch die inhaltliche Aufgabenstellung der Seminararbeit deutlich verfehlt.
21
Der Analyseteil der Arbeit sei sehr knapp gehalten und bestehe im Wesentlichen darin, lediglich verschiedene Aspekte aus den genannten Zeitungen wiederzugeben, garniert mit Zitaten, deren Zusammenstellung zum Teil sogar irreführend sei. Mehrfach - auf Seiten 8 und 11 - würden Gedanken zitiert, die nicht zur Berichterstattung von Zeitungen gehörten, sondern eindeutige Kommentare seien. Damit erreiche die Seminararbeit nicht das erforderliche Grundniveau. Denn die Auseinandersetzung mit der Thematik des … sei ungenügend. Weitere Analysen seien nur mit Spezialkenntnissen des Lesers aufzufinden. Selbst ein Seminarlehrer, der Geschichte studiert und ein Staatsexamen bestanden habe, sei kaum in der Lage, die aus nicht gekennzeichneten Stellen übernommenen Zitate nachzuvollziehen. Hier seien tiefe wissenschaftliche und universitäre Kenntnisse nötig, damit Zitate wiedergefunden werden könnten. Auch hätten nicht alle Zitate aufgefunden werden können. Denn die Zitate aus der „Deutschen Allgemeinen Zeitung“ seien irreführend, wie sich exemplarisch auf Seite 11 zeige.
22
Der Täuschungsversuch wiege schwer, weil er sich im Verlauf der Arbeit steigere. Man wäre geneigt, bei den auf den Seiten 7 bis 12 fehlenden Quellennachweisen in den Fußnoten oder bei der überreichlichen Aufnahme von Quellen in das Quellenverzeichnis noch von Schlampigkeit zu sprechen, wären da nicht handfeste Verstöße gegen die wissenschaftliche Richtigkeit. Zum einen fehlten auf den Seiten 5 bis 12 durchgängig Fußnoten. Die beteiligten Lehrer hätten in mühevoller Kleinarbeit versucht, die angeführten Zitate zuzuordnen. Festzuhalten sei, dass zwar teilweise darauf verwiesen werde, eine bestimmte Ausgabe der Zeitung heranzuziehen, sodass in einem kleinen Teil nur mit hohem Aufwand habe nachvollzogen werden können, woher die Erkenntnisse stammten. Dies sei zum Beispiel der Fall auf Seite 8 bei der … Zeitung. So werde im Text erwähnt, dass die Ausgabe vom 24. Juni 1922 verwendet werde. Erst nach intensivster Suche und intensiver Recherche in den genannten Ausgaben der … Zeitung, die laut Quellenverzeichnis vom 24. bis 29. Juni 1922 reichten, hätten die Zitate auf Seite 9 der Arbeit der … Zeitung vom 24. Juni 1922 zugeordnet werden können. Auf Seite 9 der Arbeit könne es sich auch nicht um eigenständige Gedanken der Klägerin handeln, denn sie verweise im Text auf diverse Zitate von Journalisten. Allerdings handele es sich bei den oben genannten Zitaten um einen Kommentar eines Journalisten. Von einer eigenständigen Analyse könne nicht die Rede sein. Denn es würden ohne jede Kennzeichnung nur die Gedanken des Journalisten … … in seinem Kommentar „…“ abgeschrieben. Erschwerend komme hinzu, dass im Literaturverzeichnis insgesamt sechs Ausgaben der … Zeitung aufgelistet seien. Im Fließtext auf Seite 8 werde jedoch nur die Ausgabe vom 24. Juni 1922 erwähnt. Zum seriösen wissenschaftlichen Arbeiten gehöre es aber, nur diejenigen Quellen anzugeben, die auch verwendet würden. Noch gravierender seien die Zitate auf den Seiten 5 bis 8 der Arbeit. Auch hier würden im Quellenverzeichnis der Arbeit sieben Ausgaben des Vorwärts genannt, obwohl die übernommenen Texte auf Seiten 5 bis 8 de facto lediglich aus der Ausgabe vom 24. Juni 1922 stammten. Gleichwohl finde sich dazu keine einzige Fußnote im Fließtext. Die Textstellen seien händisch und unter größter Mühe von den Lehrkräften nachvollzogen worden.
23
Eine Seminararbeit habe den Sinn, wissenschaftliches Arbeiten einzuüben. Dazu gehöre auch die problemlose Nachvollziehbarkeit der verwendeten Quellen und Literatur. Davon könne man hier nicht sprechen. Viele Zitate seien nicht auffindbar. Somit sei unklar, woher die Erkenntnisse der Arbeit stammten. Daher müsse von einem Plagiat gesprochen werden.
24
Ferner sei Folgendes zu berücksichtigen: Wie die Korrektur der Seminararbeit und das Gutachten zeigten, tauchten wortwörtliche bzw. nicht gekennzeichnete Übernahmen an Stellen der Seminararbeit auf, an denen unbedingt eine eigene Reflexion und Bewertung des Sachverhalts hätte vorgenommen werden müssen, um die eigenständige Bearbeitung und die eigene Kompetenz im Umgang mit dem Thema deutlich zu machen. Dies sei aber in den zentralen Bereichen der Arbeit überhaupt nicht geschehen. Vielmehr habe die Klägerin statt einer eigenständigen Einschätzung fremde Texte übernommen und als eigene Gedanken ausgegeben. Mit anderen Worten: Der Anteil der Arbeit, der nicht auf Unterschleif basiere, bearbeite das der Seminararbeit zugrunde liegende Thema nicht ansatzweise. Eine eigenständige Bearbeitung des Themas sei damit insgesamt nicht erkennbar.
25
Hierauf lässt die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten über den bisher gehaltenen Vortrag hinaus sinngemäß im Wesentlichen erwidern, die Bewertung ihrer Seminararbeit mit null Punkten sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Die Bewertung ihrer Seminararbeit sei offensichtlich fehlerhaft. Sie habe folglich einen Anspruch auf Neubewertung, mindestens mit 1 Punkt, und anschließender Zulassung zur Abiturprüfung. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Bewertung der Seminararbeit mit null Punkten rechtsfehlerhaft sei. Insbesondere sei die Annahme von Unterschleif verfehlt. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass ihr offenbar keine verbindliche schriftliche Zitieranweisung übergeben worden sei. Auch habe sie - entgegen der Ankündigung des Seminarleiters - kein umfassendes Feedback zu ihrer Präsentation sowie dem von ihr abgegebenen Exposé erhalten. Auch jenseits der Frage von Unterschleif verbiete sich eine Bewertung ihrer Arbeit mit null Punkten. Es möge sein, dass die Arbeit sowohl in inhaltlicher als auch in methodischer Hinsicht Mängel aufweise. Eine Bewertung mit der Note „ungenügend“ setze jedoch einer Leistung voraus, die nicht den Anforderungen entspreche und selbst die notwendigen Grundkenntnisse nicht erkennen lasse. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sie die Tiefe des Themas nicht erfasst und wissenschaftliche Arbeitsprinzipien nicht beachtet habe, gehe es entschieden zu weit, würde man ihr die notwendigen Grundkenntnisse absprechen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Arbeit erhebliche Mängel aufweise, könne hier bestimmt nicht von einer gänzlich unbrauchbaren Arbeit ausgegangen werden. So sei unter anderem darauf hinzuweisen, dass Struktur und Gliederung der Arbeit grundsätzlich wissenschaftlichen Standards genügten. Ebenso habe sie Zitate in der Regel kenntlich gemacht und verwendete Quellen ins Quellen-/Literaturverzeichnis aufgenommen. Der Umstand, dass die Kennzeichnung von Zitaten in Einzelfällen unterblieben sei, könne weder als systematischer Unterschleif gewertet noch als Indiz für das Fehlen notwendiger Grundkenntnisse herangezogen werden. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Beklagte nun versuche, aus einem behaupteten „journalistischen Schreibstil“ sowie einer „sehr ungewöhnlichen Wortwahl für eine 18-jährige Schülerin“ auf das Vorliegen eines Plagiats zu schließen. Letztendlich könne es nur darauf ankommen, in welchem Umfang eine ungekennzeichnete Übernahme von Zitaten vorliege. Es werde bestritten, dass sie im Rahmen der Präsentation ihrer Arbeit nicht imstande gewesen sei, die verwendeten Begriffe zu erläutern. Allerdings komme es hierauf auch nicht an, da allein aus dem Umstand, dass ein Prüfling im Rahmen der mündlichen Prüfungssituation einzelne Begriffe nicht erläutern könne, nicht auf das Vorliegen eines Plagiats geschlossen werden könne.
26
Soweit der Beklagte sich auf die fehlende Kennzeichnung von Zitaten im Analyseteil stütze, könne dies sicherlich als Beleg für unsauberes wissenschaftliches Arbeiten gewertet werden. Allerdings gehe der Beklagte hier anscheinend selbst nicht davon aus, dass es sich um eine gezielte und bewusste Täuschung handeln könne. Unstreitig dürfe sein, dass sie der Arbeit ein umfassendes Quellenverzeichnis beigefügt habe, zumal der Beklagte sogar versuche, den Plagiatsvorwurf damit zu untermauern, sie habe Quellen in das Literaturverzeichnis aufgenommen, die nicht zitiert worden seien. Dementsprechend verbiete sich auch der Schluss auf eine vorsätzliche Täuschung.
27
Aus den seitens des Beklagten vorgelegten Tabellen könne letztendlich nur der Schluss gezogen werden, dass die Grenze zum Plagiat hier nicht überschritten sei. Dies folge zum einen daraus, dass es sich bei den durch den Beklagten gesammelten „Plagiaten“ zu einem großen Teil lediglich um einzelne Sätze, meist aber nur um Satzteile oder gar einzelne Wörter handele. Zum anderen belaufe sich der Umfang der behaupteten „Plagiate“ insgesamt nicht einmal auf zwei Textseiten. Mithin könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Arbeit hinsichtlich des Umfangs und der wesentlichen Bedeutung von nicht gekennzeichneten Drittquellen wesentlich geprägt sei. Es werde bestritten, dass grundlegende Regeln einer wissenschaftlichen Arbeitsweise ausführlich in dem Seminar besprochen und klare Kriterien für die Seminararbeit benannt worden seien. Es falle auf, dass man auf Beklagtenseite offenbar nicht imstande sei, auch nur ein einziges Arbeitsblatt als Beweismittel für die Behauptung vorzulegen. … Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 17. August 2020.

Entscheidungsgründe

28
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
29
1. Die zulässige Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 2019 über den Ausschluss der Klägerin von der Teilnahme an ihrer Abschlussprüfung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Die Klägerin besitzt weder einen Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung noch auf Bewertung ihrer Seminararbeit mit (mindestens) einem Punkt oder auf Neubewertung ihrer Arbeit. Der angegriffene Ausschluss von der Abschlussprüfung beruht auf § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fachober- und Berufsoberschulordnung (Schulordnung für die Berufliche Oberschule - Fachoberschulen und Berufsoberschulen (FOBOSO) vom 28. August 2017, GVBl. S. 451, BayRS 2236-7-1-K, zuletzt geändert durch § 1 Abs. 241 der Verordnung vom 26. März 2019, GVBl. S. 98), da die Seminararbeit der Klägerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit null Punkten bewertet wurde.
a) § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FOBOSO sieht vor, dass eine Teilnahme an der schriftlichen und praktischen Abschlussprüfung ausgeschlossen ist, wenn das Seminar mit null Punkten bewertet wurde. Weiter sieht § 17 Abs. 2 Satz 1 FOBOSO vor, dass die individuellen Leistungen im Seminar, die Seminararbeit sowie deren Präsentation samt Diskussion jeweils gesondert bewertet werden. Nach § 17 Abs. 2 Satz 4 FOBOSO ist schließlich das gesamte Seminar nicht bestanden und mit null Punkten zu bewerten, wenn eine der zuvor genannten Leistungen mit null Punkten bewertet wird. Danach war hier aufgrund der Bewertung der klägerischen Seminararbeit mit null Punkten das gesamte Seminar mit null Punkten zu bewerten, so dass die Klägerin gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 FOBOSO nicht zu ihrer Abschlussprüfung zuzulassen war.
30
b) Die Benotung der Seminararbeit der Klägerin mit null Punkten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
31
aa) Die Kontrollmöglichkeiten der Verwaltungsgerichte sind in Prüfungsangelegenheiten allgemein eingeschränkt. Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist es nicht, ggf. zu strenge oder ungerechte bzw. so empfundene Beurteilungen zu korrigieren, indem das Gericht seine eigenen Bewertungsmaßstäbe an die Stelle der Beurteilungen der Prüfer setzt. Im Wesentlichen betreffen die verwaltungsgerichtlichen Kontrollmöglichkeiten die Einhaltung der Regelungen des einschlägigen Prüfungsverfahrens sowie der Grenzen des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums (vgl. zum Ganzen Fischer in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 804).
32
Anerkannt ist, dass den Prüfern hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen ein Beurteilungs- bzw. Bewertungsspielraum zusteht. Hierunter fällt die Zuordnung der festgestellten Leistungen zu einem standardisierten Leistungsbild etwa in Gestalt einer Punkte- oder Notenskala aufgrund Kriterien, die der Prüfer durch persönliche Erfahrungen gewonnen hat (vgl. Fischer in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 635, 875). Hierunter fällt etwa der Schwierigkeitsgrad einer Prüfungsaufgabe, die Geschwindigkeit und Genauigkeit des Erfassens der Prüfungsprobleme durch den Prüfling, die Geordnetheit seiner Darlegungen und die Qualität der Darstellung genauso wie die Bedeutung einzelner Teile für die Gesamtarbeit sowie der Gesamteindruck. Hier spielen die persönlichen Einschätzungen und Erfahrungen der jeweiligen Prüfer eine ausschlaggebende Rolle, deren Steuerung rechtlich weder möglich noch sinnvoll erscheint, da die Prüfung als Leistungskontrolle sonst ihr wesentliches Merkmal verlieren würde (so zum Ganzen Fischer a.a.O. Rn. 635). Begrenzt wird der Beurteilungsspielraum durch das Willkürverbot, durch das Verbot sachfremder Erwägungen, durch das Verbot, im Rahmen der Bewertung von falschen Tatsachen auszugehen sowie durch die Gebote, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze zu beachten und Gleiches gleich zu bewerten (Fischer a.a.O. Rn. 636, 882). Genauso wenig erfasst der prüfungsrechtliche Beurteilungsspielraum fachliche Meinungsverschiedenheiten. Insbesondere darf eine fachlich vertretbare Lösung nicht als falsch bewertet werden. Der Antwortspielraum des Prüflings kann eine Bandbreite fachlich vertretbarer Antworten umfassen, die jeweils weder fachlich falsch sind noch so beurteilt werden dürfen (vgl. Fischer a.a.O. Rn. 875, 879).
33
Für die hier in Frage stehende, von § 17 Abs. 1 Satz 1 FOBOSO geforderte Seminararbeit ist weiter anerkannt, dass ein Plagiat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall nicht in jedem Fall - wegen Unterschleifs - zu einer Bewertung der Seminararbeit mit null Punkten führt. Entscheidend sind grundsätzlich die Umstände des Einzelfalls. Denn hier besteht die Besonderheit, dass die Bewertung allein der Seminararbeit mit null Punkten zu der drastischen Konsequenz führt, dass das Abitur im betroffenen Schuljahr nicht mehr erfolgreich abgelegt werden kann. So ist bereits ausgeführt, dass die Bewertung der Seminararbeit mit null Punkten gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 FOBOSO zur der Bewertung des gesamten Seminars mit null Punkten führt. Dies wiederum hat gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FOBOSO den Ausschluss von der schriftlichen und praktischen Abschlussprüfung zur Folge. Vor dem Hintergrund dieser drastischen Konsequenz ist zudem die Regelung nach § 34 Abs. 2 Satz 4 FOBOSO zu berücksichtigen, wonach in schweren Fällen des Unterschleifs (in einem einzelnen Prüfungsteil) die Prüfung (insgesamt) als nicht bestanden zu erklären ist. Hieraus ergibt sich der Rechtsgedanke, dass die Sanktion des Nichtbestehens der Gesamtprüfung wegen Unterschleifs in einem einzelnen Prüfungsteil lediglich dann möglich, aber auch geboten ist, sofern ein schwerer Fall des Unterschleifs vorliegt (in diesem Sinne zur entsprechenden Regelung nach § 78 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Gymnasialschulordnung a.F. BayVGH, B.v.19.8.2004 - 7 CE 04.2058 - NVwZ-RR 2005, 254; B.v. 30.8.2007 - 7 CE 07.1886 - BeckRS 2008, 30314).
34
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Klägerin hier gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FOBOSO von ihrer Abschlussprüfung auszuschließen. Denn die Bewertung ihrer Seminararbeit mit null Punkten fällt in den Beurteilungsspielraum der Prüfer bzw. Prüfungsbehörde. Ausweislich des Gutachtens der Arbeit stützt sich die Bewertung mit null Punkten auf Inhalt und Qualität der Arbeit. Aus diesem Grund kann hier offen bleiben, ob ggf. ein schwerer Fall des Unterschleifs vorliegt, der für eine Bewertung der Arbeit mit null Punkten, gestützt auf den Tatbestand des Unterschleifs, erforderlich gewesen wäre.
35
(1) Dass hier eine inhaltliche bzw. qualitative Bewertung der Seminararbeit erfolgt ist, ergibt sich bereits aus der Bewertungsbegründung, also aus dem Gutachten der Arbeit. Dieses leitet ein, die vorgelegte Arbeit habe sowohl in struktureller als auch in methodischer Hinsicht viele Probleme. Kritisiert wird die „oftmals unklare Gliederung“, die zeige, dass die Tiefe des Themas nicht erfasst worden sei. Die Verfasserin beginne die Arbeit mit Hinweisen auf den Forschungsstand, statt - wie im Studienseminar dezidiert besprochen - zum Thema hinzuleiten. Die Formulierung einer klaren Fragestellung fehle vollständig, ebenso wie ein Überblick über den Aufbau der Arbeit. Somit könne anhand des Titels der Arbeit lediglich erahnt werden, was die nachfolgenden Seiten beinhalteten. Auch werde in keinem Unterkapitel näher auf die Methodik eingegangen, d.h. es bleibe über weite Strecken völlig unklar, wie überhaupt wissenschaftlich gearbeitet und ausgewertet worden sei. Dem Leser sei es damit nicht erkenntlich, wie die Klägerin zu ihren Ergebnissen gelangt sei. Darüber hinaus würden sich in dem bereits ungewöhnlich knapp gehaltenen ersten Kapitel zum Forschungsstand inhaltliche Fehler finden, zu denen in dem Gutachten näher ausgeführt wird. Insbesondere wird kritisiert, die Klägerin habe die einschlägige Literatur lediglich oberflächlich recherchiert, obwohl sie selbst von einer „Fülle von Monographien“ bzw. „zahlreichen Biografien“ betreffend das Thema ihrer Arbeit spreche. Generell sei das Literaturverzeichnis äußerst knapp und lückenhaft. Besonders ärgerlich sei das Fehlen einschlägiger Aufsätze aus in dem Seminar angesprochenen Sammelwerken. Eine gründliche Literaturrecherche sei nicht erkennbar. Außerdem würden nicht einmal alle im Literaturverzeichnis angeführten Werke in der Arbeit zitiert. Insgesamt enthalte die Arbeit kaum Fußnotenbelege, wobei der extrem schwache Fußnotenapparat noch deutliche Mängel aufweise. Das schwerwiegendste Manko bestehe aber darin, dass der im Seminarunterricht erarbeitete wissenschaftliche Standard nicht eingehalten worden sei. Die Verfasserin stütze sich zwar auf eine umfangreiche Quellenauswahl, belege aber in dem Analyseteil der Arbeit kein einziges Zitat mit einer Fußnote. Somit sei schlicht nicht ersichtlich, welchen zeitgenössischen Dokumenten die Aussagen entnommen seien. Diese Arbeitsweise genüge in keinerlei Hinsicht auch nur ansatzweise einem wissenschaftlichen Anspruch. In der Folge werden Formulierungen in der Seminararbeit kritisiert, die sehr nahe an Darstellungen nicht angegebener Literatur seien. Darüber hinaus wird hinsichtlich der unstreitigen Übernahme fremder Texte ohne entsprechende Kennzeichnung kritisiert, es liege eine systematische und absichtliche Täuschung vor. Diese Bewertungsbegründung belegt, dass die Benotung mit null Punkten nicht wegen Unterschleifs erfolgt ist, sondern auf den in dem Gutachten aufgeführten, inhaltlichen bzw. qualitativen Gesichtspunkten beruht. Denn wären Prüfer oder Prüfungsbehörde einem Gedankengang gefolgt, wonach die Arbeit wegen Unterschleifs mit null Punkten zu bewertet sei, wären die zahlreichen, soeben referierten inhaltlichen Kritikpunkte im Rahmen des besonders ausführlich ausgearbeiteten Gutachtens über zwei Seiten gänzlich überflüssig und sinnlos gewesen. Dass die Prüfer eine überflüssige oder sinnlose Begründung für ihre Bewertung abgeben wollten, kann bei verständiger Würdigung aber nicht angenommen werden. Vielmehr verfolgt danach die umfangreiche und mit erheblicher Mühe verbundene Würdigung der Seminararbeit den Zweck, die Bewertung der Arbeit inhaltlich bzw. qualitativ zu begründen.
36
(2) Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums liegt auch nicht darin, dass die Prüfer im Rahmen ihrer inhaltlich-qualitativen Bewertung der Seminararbeit den Gesichtspunkt der Übernahme fremder Texte ohne entsprechende Kennzeichnung - soweit dies unstreitig geblieben ist - zum Nachteil der Klägerin berücksichtigt haben. Denn die Berücksichtigung solcher ungekennzeichneter Übernahmen ist nicht etwa allein dem Tatbestand des Unterschleifs vorbehalten. Vielmehr konnten die Prüfer beurteilungsfehlerfrei davon ausgehen, dass allgemein Plagiate auch ganz erheblich die inhaltliche Qualität einer Arbeit mindern. Dies folgt bereits daraus, dass im Fall der nicht gekennzeichneten Übernahme fremder Texte die darin enthaltenden Gedanken und/oder Formulierungen nicht von dem übernehmenden Verfasser stammen, obwohl ein Leser grundsätzlich diesen Eindruck gewinnen muss. Bereits aufgrund dieses Minus betreffend eigener Gedanken und/oder Formulierungen ist die Qualität einer solchen Arbeit gemindert. Darüber hinaus liegt in einem Plagiat ein Verstoß gegen die wissenschaftliche Redlichkeit, was zum einen eine Qualitätseinbuße der Arbeit selbst darstellt und zum anderen nachteilige Schlüsse auf die regelmäßig in schriftlichen Prüfungssituationen nachzuweisende fachliche Befähigung des Prüflings zulässt. Hier ist auch sachlich die Annahme des Gutachtens nicht zu beanstanden, jedenfalls hinsichtlich der ungekennzeichneten Übernahme des Texts der Bundeszentrale für politische Bildung einerseits sowie des Artikels der Zeitung Der Tagesspiegel vom 6. Juni 2019 andererseits lägen systematische Täuschungen der Klägerin bzw. Plagiate vor. Denn jedenfalls insoweit muss tatsächlich von einem Täuschungsversuch, also von Vorsatz der Klägerin ausgegangen werden. Hierfür spricht nicht nur der Umfang der Übernahmen, sondern auch der Umstand, dass hinsichtlich des Artikels der Zeitung Der Tagesspiegel vom 6. Juni 2019 sowohl Formulierungen als auch Inhalt in das Resümee der Klägerin mit nicht ganz unerheblichem Aufwand sprachlich eingearbeitet wurden und zudem der Zeitungsartikel nicht im Literaturverzeichnis aufgeführt ist. Dies ist jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau nicht mehr mit einem Versehen, also einem lediglich fahrlässigen Handeln der Klägerin vereinbar. Dies gilt umso mehr, als im Fall eines Versehens zu erwarten gewesen wäre, dass die Klägerin dieses substantiiert hätte darlegen und aufklären können. Solche Ausführungen fehlen jedoch im Vortrag der Klägerin. Als systematisch kann die Übernahme fremder Texte ohne entsprechende Kennzeichnung beurteilungsfehlerfrei bereits deswegen bezeichnet werden, weil sich gleich zwei Plagiate in nicht unerheblichem Umfang unter den Gliederungspunkten „4. Unterschiede und Gemeinsamkeiten der einzelnen Zeitungen“ sowie „5. Resümee“ finden, also in Abschnitten der Arbeit, in den in besonderem Maße eigene Gedanken bzw. Formulierungen gefordert gewesen wären. Hinzu kommt die bereits erwähnte, sprachliche Einarbeitung der nicht gekennzeichneten Texte aus dem Artikel der Zeitung Der Tagesspiegel vom 6. Juni 2019. Klarzustellen ist allerdings auch, dass die Textstellen der Arbeit, die in den beklagtenseits vorgelegten Tabellen gemäß Schriftsatz vom 29. Juli 2020 aufgeführt sind, entgegen der dort verwendeten Überschriften keine Plagiate darstellen. Denn insoweit fehlt es bereits an einer Täuschung der Klägerin. So sind die fraglichen Textstellen in der Arbeit allesamt in Anführungsstriche gesetzt, so dass für den Leser ohne jeden Zweifel und auf den ersten Blick ersichtlich ist, dass die so gekennzeichneten Passagen weder dem Inhalt noch der Formulierung nach von der Klägerin stammen. Auch die Prüfer der Arbeit haben ausweislich der Randbemerkungen diese Passagen jedenfalls im Zeitpunkt der Korrektur nicht anders verstanden. Denn dort werden allein fehlende Zitate kritisiert, von Plagiaten ist dort - im Unterschied zu anderen Passagen der Arbeit -nicht die Rede. Der Umstand, dass mangels Fußnoten nicht ersichtlich ist, woher die durch Anführungsstriche gekennzeichneten Texte stammen, stellt zwar einen qualitativen Mangel dar, führt aber ersichtlich nicht dazu, dass die Klägerin unzutreffend vorspiegeln würde, die Formulierung der Texte und/oder die darin enthaltenen Gedanken stammten von ihr.
37
(3) Auch in der Bemerkung des Gutachtens, es liege Unterschleif vor, der nur mit null Punkten bewertet werden könne, liegt zumindest kein durchgreifender Beurteilungsfehler. Zwar mag die Formulierung den Eindruck erwecken, die Prüfer bzw. Prüfungsbehörde könnten vorliegend - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fehlerhaft - davon ausgegangen sein, jeder Fall des Unterschleifs führe unabhängig davon, ob ein schwerer Fall vorliegt, zur Bewertung der Seminararbeit mit null Punkten. Jedoch würde auch ein solcher Gedanke hier nicht zur Aufhebung der streitgegenständlichen Prüfungsentscheidung führen. Denn es läge jedenfalls kein erheblicher Bewertungsfehler vor, der sich auf das Gesamtergebnis ausgewirkt hätte.
38
(a) Anerkannt ist, dass inhaltliche Bewertungsfehler die Prüfungsentscheidung nur dann aufzuheben vermögen, wenn der Mangel erheblich ist. Insbesondere kann der Einfluss von Bewertungsfehlern auf das Prüfungsergebnis in solchen Fällen ausgeschlossen werden, in denen Ausführungen betroffen sind, die offensichtlich nicht tragend, sondern nur beiläufige Anmerkungen sind. Ein solcher Evidenzfall kann anzunehmen sein, wenn in der zusammenfassenden Bewertungsbegründung ausschließlich bestimmte (gewichtige) Fehler für maßgeblich erklärt und im Übrigen lediglich Hinweise auf weitere (weniger gewichtige) Fehler gegeben werden, auf die es aus der ausdrücklich mitgeteilten Sicht der Prüfer nicht mehr ankommt. Dasselbe ist in Betracht zu ziehen, wenn der Prüfer aufgrund einer Vielzahl nachgewiesener Mängel auf ein derart krasses Versagen geschlossen hat, dass es ihm auf einen Fehler mehr oder weniger für die Noten- oder Punktevergabe nicht angekommen ist. Dies muss der Prüfer in seiner Begründung ausdrücklich oder sinngemäß zum Ausdruck bringen, wobei Derartiges nur in Fällen des annähernd völligen Versagens, also bei einem schwachen mangelhaft oder einem ungenügend in Betracht kommen wird. Ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis ist bei offensichtlich nicht tragenden, sondern nur beiläufigen Anmerkungen nicht ohne weiteres anzunehmen (so zum Ganzen Fischer in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 679, 682).
39
(b) Danach stellt sich hier die Bemerkung, es liege Unterschleif vor, der nur mit null Punkten bewertet werden könne, jedenfalls nicht als erheblicher Mangel dar. Denn es ist offensichtlich, dass der in Frage stehende Gedanke keine Auswirkung auf die Beurteilung der Leistungen der Klägerin hatte. So haben sich die Prüfer - wie bereits ausgeführt - gerade die Mühe gemacht, die Seminararbeit im Rahmen des angefertigten Gutachtens besonders ausführlich inhaltlich zu würdigen. Eine solche inhaltliche bzw. qualitative Auseinandersetzung mit der Arbeit der Klägerin wäre indes in keiner Weise zu erklären, wäre ein Gedanke, jeder Fall des Unterschleifs führe zu der Bewertung mit null Punkten, in irgendeiner Form für die Prüfungsbehörde maßgeblich oder gar tragend gewesen. Denn wären die Prüfer diesem Gedanken tatsächlich gefolgt hätte sich jedes Eingehen auf die Qualität der Arbeit erübrigt. Vielmehr wäre - nach dem in Frage stehenden Gedankengang - mit erheblich geringerem Begründungsaufwand auf die Bewertung mit null Punkten wegen Unterschleifs abzustellen gewesen. Schon gar nicht ist ersichtlich, warum inhaltliche Mängel - wie geschehen - besonders ausführlich im Rahmen eines zweiseitigen Gutachtens hätte gewürdigt werden sollen. Darüber hinaus belegt die am Ende des Gutachtens durch ein grau hinterlegtes Textfeld und Kursivdruck hervorgehobene Textpassage, dass Gedanken betreffend die Folgen eines Unterschleifs in keiner Weise für die Bewertung der klägerischen Arbeit tragend waren. So kann die bezeichnete Passage nur als Zusammenfassung der ausschlaggebenden Gründe für die Bewertung der Seminararbeit verstanden werden. Dies ergibt sich nicht nur aus der drucktechnischen Hervorhebung und der Stellung des Texts am Ende des Gutachtens, sondern auch aufgrund der Formulierung des Texts selbst. Dort werden - wenn auch nicht ausdrücklich ausgesprochen - die bereits zuvor erwähnten inhaltlichen Kritikpunkte der Arbeit dahingehend zusammengefasst, dass die Arbeit aufgrund massiver Verstöße gegen grundlegende wissenschaftliche Arbeitstechniken sowie vor allem der bewussten Täuschung bei der systematischen Übernahme fremden Gedankenguts mit „ungenügend“ bewertet werden müsse. Ein Hinweis auf Unterschleif findet sich in dieser Zusammenfassung nicht. Auch dies belegt, dass der hier in Frage stehende Gedankengang jedenfalls keine tragende Rolle für die Bewertung der klägerischen Arbeit gespielt hat. Vielmehr verweist die Zusammenfassung sprachlich unmissverständlich und beurteilungsfehlerfrei auf Verstöße gegen grundlegende wissenschaftliche Arbeitstechniken sowie auf eine bewusste Täuschung bei der systematischen Übernahme fremden Gedankenguts. Bestätigt wird all dies außerdem durch die Angaben des Prüfers … … im Termin zur mündlichen Verhandlung. Dort hat der Prüfer sinngemäß erklärt, er könne nicht sagen, wie die Arbeit ohne den Plagiatsvorwurf bewertet worden wäre. Für sie als Prüfer sei letztlich eine Gesamtschau aus allen Punkten ausschlaggebend gewesen. Diese Angaben können sinnvoll nur dahingehend verstanden werden, dass der Gedanke des Unterschleifs mit seinen möglichen Folgen keine tragende Rolle bei der Bewertung der klägerischen Arbeit gespielt hat. Denn sonst wäre - unter Zugrundelegung des hier in Frage stehenden Gedankengangs - eine Gesamtschau aller (inhaltlichen) Gesichtspunkte entbehrlich gewesen.
40
(4) Die Kammer vermag auch keinen Beurteilungsfehler dahingehend zu erkennen, dass die Seminararbeit der Klägerin mit null Punkten - also mit der Notenstufe „ungenügend“ bewertet wurde. Diese Notenstufe ist nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayEUG wie folgt definiert: Leistung entspricht nicht den Anforderungen und lässt selbst die notwendigen Grundkenntnisse nicht erkennen. Dagegen ist eine Leitung „mangelhaft“ im Sinne von Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayEUG, wenn sie nicht den Anforderungen entspricht, jedoch trotz deutlicher Verständnislücken erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind. Angesichts der in dem Gutachten der Arbeit aufgeführten inhaltlichen Mängel durften die Prüfer bzw. die Prüfungsbehörde beurteilungsfehlerfrei davon ausgehen, dass die Seminararbeit der Klägerin unter die Notenstufe „ungenügend“ fällt, also auch die notwendigen Grundkenntnisse nicht erkennen lässt. Zunächst enthält die Begründung der Bewertung - das Gutachten - keine Ausführungen, die Grundkenntnisse belegen könnten. Vielmehr ist ausweislich der bereits erörterten Zusammenfassung des Gutachtens bei der Bewertung als „ungenügend“ besonders stark ins Gewicht gefallen, dass massiv gegen grundlegende wissenschaftliche Arbeitstechniken verstoßen und bewusst fremdes Gedankenguts ohne Kennzeichnung übernommen worden sei. Dass dies nach Beurteilung der Prüfer zu der Bewertung als eine nicht den Anforderungen entsprechenden Leistung geführt hat, die selbst die notwendigen Grundkenntnisse nicht erkennen lässt, ist mangels Überschreitens des Beurteilungsspielraums rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Prüfer dem kritisierten Verstoß gegen wissenschaftliche Arbeitstechniken besonderes Gewicht beigemessen haben, erscheint zudem nachvollziehbar. Angesichts des Themas der Seminararbeit - … - wird dort zunächst die Wiedergabe der zeitgenössischen Presse für den Leser zwingend erforderlich sein, um anschließend die so dargestellten Pressestimmen überhaupt erst untersuchen, diskutieren oder einordnen zu können. Danach lebt die Arbeit der Klägerin ganz besonders von Zitaten aus der zeitgenössischen Presse. Damit ist nachvollziehbar, dass aus Sicht der Prüfer bzw. der Prüfungsbehörde ausweislich des Gutachtens ganz besonders negativ ins Gewicht gefallen ist, dass im Rahmen der Wiedergabe der zeitgenössischen Presse für den Leser mangels Fußnoten nicht ersichtlich ist, um genau welche zeitgenössische Veröffentlichung es sich handelt. Bereits ausgeführt ist, dass auch Übernahmen fremden Gedankenguts ohne entsprechende Kennzeichnung als erheblicher Qualitätsmangel angesehen werden dürfen. Dies gilt umso mehr, wenn es zu solchen Übernahmen - wie hier - an solchen Stellen einer Arbeit kommt, an denen - wie ausgeführt - in besonderer Weise eigene Gedanken sind.
41
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
42
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.