Titel:
Streitwertfestsetzung bei unbeendetem Leasingvertrag
Normenkette:
GKG § 41 Abs. 1
Schlagworte:
Streitwertfestsetzung, Leasingvertrag, Herausgabeklage
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 11.03.2020 – 32 W 284/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 3430
Tenor
1. Der Beschwerde gegen den Beschluss vom 13.01.2020 wird abgeholfen.
2. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1377,84 €.
Gründe
1
Die Streitwertfestsetzung richtet sich entgegen des klägerischen Vortrags nicht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 6 ZPO. sondern nach § 41 Abs. 1 GKG. Bei Leasingverträgen richtet sich die Streitwertfestsetzung lediglich dann nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung 4 O 576/19 mit § 6 ZPO, wenn der Leasingvertrag unstreitig beendet war (OLG München WM 2018, 1526). So lag der Fall hier nicht. Die Beklagtenseite hat sich darauf berufen, dass der Leasingvertrag durch Ausübung der Flexi-Lease Option noch Bestand habe. Insofern bemisst sich die Streitwertfestsetzung nach § 41 Abs. 1 GKG (so auch OLG München MDR 2015, 984).