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OLG München, Beschluss v. 03.11.2020 – 29 W 1528/20
Titel:

Sofortige Beschwerde gegen Beschluss über Zwangsvollstreckung

Normenketten:
ZPO § 793
ElektroG § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 6 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Kann eine Bezugnahme im Urteilstenor nur den Sinn haben, dass sich das tenorierte Verbot des Verkaufs auf Beleuchtungskörper eines bestimmten Herstellers, der nicht ordnungsgemäß bei der zuständigen Behörde registriert ist, bezieht, so verbietet es sich, das Angebot von Beleuchtungskörpern anderer nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller als kerngleiche Verstöße anzusehen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
sofortige Beschwerde, Zwangsvollstreckung, Ordnungsmittel, Unterlassung, Beleuchtungskörper, Verkaufsangebot
Vorinstanz:
LG München I, Beschluss vom 03.09.2020 – 17 HK O 9321/18
Fundstelle:
BeckRS 2020, 33212

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss des Landgerichts München I vom 03.09.2020 in den Ziffern 1. und 2. aufgehoben und der Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen.
2. Der Gläubiger hat die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens in beiden Instanzen zu tragen.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Gründe

1
I. Von einem Tatbestand wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften § 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
2
II. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig und begründet.
3
1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 569 ZPO).
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2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, weil die Schuldnerin gegen das mit Urteil vom 17.01.2019 verhängte Unterlassungsgebot nicht verstoßen hat.
5
Der Schuldnerin wurde durch Urteil des Landgerichts München I vom 17.01.2019 verboten, Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG zum Verkauf anzubieten, wenn deren Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung deren Bevollmächtigte entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG nicht oder nicht ordnungsgemäß bei der zuständigen Behörde registriert sind und wenn dies geschieht wie in Anlage LL 3 abgebildet.
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Die Anlage LL 3 gibt nicht die angegriffene Verletzungshandlung, das Angebot eines Beleuchtungskörpers, wieder, sondern ist eine Abbildung des bei einem Testkauf erworbenen Beleuchtungskörpers nebst Verpackung. Den Abbildungen LL 3 lässt sich als für das Verfahren relevante Information lediglich entnehmen, dass es sich um einen Beleuchtungskörper des Herstellers „Electraline“ handelt. Die Bezugnahme im Antrag und dem folgend im Urteilstenor kann somit nur den Sinn haben, dass sich das Verbot auf Beleuchtungskörper des Herstellers „Electraline“ bezieht. Bei der gegebenen Antrags- und Tenorfassung verbietet es sich, das Angebot von Beleuchtungskörpern anderer nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller als kerngleiche Verstöße anzusehen.
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III. Zu den Nebenentscheidungen:
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 Satz 3, § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über den Streitwert des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht (vgl. § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO).