Inhalt

VGH München, Beschluss v. 23.11.2020 – 5 C 20.2725
Titel:

Erfolgloser Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

Normenketten:
VwGO § 67 Abs. 4, § 173 S. 1
ZPO § 78b
Leitsatz:
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts setzt die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung voraus. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beiordnung, Notanwalt, Rechtsverfolgung, Aussichtslosigkeit
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 29.10.2020 – Au 4 K 20.1639
Fundstelle:
BeckRS 2020, 32736

Tenor

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Oktober 2020 wird abgelehnt.

Gründe

1
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
2
Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf seinen Antrag, soweit - wie hier gemäß § 67 Abs. 4 VwGO - eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
3
Es kann offenbleiben, ob der Kläger hier alles ihm Zumutbare getan hat, um sich vertreten zu lassen.
4
Der Antrag bleibt hier jedenfalls deswegen ohne Erfolg, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 zutreffend die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs verneint und den Rechtsstreit an die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe im Beschluss des Verwaltungsgerichts (BA S. 2) verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
5
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).