Titel:
Abgrabungsgenehmigung für Kiesgrube
Normenketten:
BayAbgrG Art. 9 Abs. 1 S. 1
BNatSchG § 34 Abs. 2
BayNatSchG Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
UmwRG § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 5
Leitsatz:
Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nicht nur dann durchzuführen, wenn erhebliche Auswirkungen eines Vorhabens auf ein Natura 2000-Gebiet zu erwarten sind, sondern auch, wenn nach der Vorprüfung Zweifel verbleiben. Dabei ist vorausgesetzt, dass sich die Vorprüfung auf eine Offensichtlichkeitskontrolle beschränkt und nicht hinsichtlich ihrer Prüftiefe einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gleichkommt. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz (Stattgabe), Abgrabungsgenehmigung für Kiesgrube, Verbandsklage, Statthaftigkeit des Antrags trotz Grundsatzes des Planerhaltung, nahegelegenes FFH-Gebiet, unzureichende Verträglichkeitsabschätzung, zu erwartende Lichtemissionen, unbestimmte Anordnung der Grundwasserüberwachung, keine durchgreifenden Bedenken wegen Abbautiefe, unzureichende Tatsachenermittlung für Feldgehölz, Trockenauskiesung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 32677
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (M 1 K 20.3474) vom 2. August 2020 gegen die Abgrabungsgenehmigung des Landratsamts … vom 18. Juni 2020 für die Errichtung einer Kiesgrube und Wiederverfüllung in Gestalt des Teilrücknahmebescheids vom 24. Juli 2020 wird angeordnet.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 10.000,-- festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller, ein anerkannter Umweltverband, begehrt die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen eine Abgrabungsgenehmigung für eine Trockenauskiesung mit Wiederverfüllung, die der Antragsgegner der Beigeladenen erteilt hat.
2
Unter dem 22. Januar 2018 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt … die Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung zur Errichtung einer Kiesgrube, der Wiederverfüllung als Aushubdeponie (Z0, Z1.1) und Herstellung von Ausgleichsflächen auf den Grundstücken FlNrn. 2190, 2190/2, 2199/2 Gemarkung … Die Vorhabensflächen befinden sich an einer Gemeindestraße (FlNr. 2199/2) von G* … nach P* … Nördlich dieser Straße befindet sich der (hier streitige) Bauabschnitt 1 auf dem Grundstück FlNr. 2190 mit ca. 5.300 m², südlich hiervon der Bauabschnitt 2. Die Erschließung des Bauabschnitts 1 erfolgt Richtung Osten über eine Zufahrt in Richtung der Staats straße St … Westlich des Bauabschnitts 1 liegt der …see. Der See wurde nach Angaben des Landratsamts etwa im Jahr 1937 teilweise trockengelegt; ungefähr in den Jahren 2006 bis 2010 wurde der trockengelegte Bereich in Richtung des Vorhabens wieder durch Oberflächenwasser geflutet. Dabei befindet sich jeweils eine Überflutungsfläche nördlich und südlich der Gemeindestraße. Die Oberflächen des …sees und der Überflutungsflächen sind untereinander nicht dauerhaft verbunden. Der westliche Teil des Vorhabengrundstücks liegt im FFH-Gebiet und SPA-Vogelschutzgebiet „Moorgebiet von … … …“. Die Schutzgebiete erstrecken sich auch über den …see und den überwiegenden Teil der Überschwemmungsflächen. Der Vorhabenstandort selbst liegt nicht im Umgriff der Natura-2000-Gebiete; der nordwestliche Teil der Vorhabenfläche ist in ca. 40 bis 50 m Entfernung zu den Schutzgebieten. Naturschutzgebiete befinden sich nordöstlich der Staatsstraße sowie knapp 400 m vom Vorhabenstandort entfernt im groben Umgriff des …sees. Der Regionalplan Südostbayern sieht für das Gemeindegebiet … keine Vorrang- oder Vorbehaltsfläche für Kiesabbau vor. Angrenzend an den Vorhabenstandort sieht er ein landschaftliches Vorbehaltsgebiet vor.
3
Das Grundstück FlNr. 2190 wurde bisher als Pferdekoppel genutzt. Nach den Feststellungen des Landratsamts fand in einem Teilbereich seit mindestens 1999 Kiesabbau statt, dessen Abgrabungsfläche stetig vergrößert wurde. Auf dem nördlich angrenzenden Grundstück FlNr. 2176/7 wurde in der Vergangenheit ebenfalls Kies abgebaut; nach Rekultivierung der Fläche ist hierfür am 26. Juni 2020 der vorhabenbezogene Bebauungsplan „PV-Anlage S* …G* …“ ortsüblich bekannt gemacht worden.
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Die Gemeinde verweigerte mit Beschluss vom 15. Januar 2018 ihr Einvernehmen zu dem beantragten Abbauvorhaben. Die Mitteilung hierüber und die Antragsunterlagen gingen am 15. Juni 2018 beim Landratsamt ein.
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Dem Antrag war eine gutachterliche hydrogeologische Standortuntersuchung des Ingenieurbüros … … … … GmbH vom 31. Dezember 2017 beigefügt. Hierzu gehören auch Messungen aufgrund von Bohrungen, die am 8. November 2017 u.a. zur Untersuchung der Bodenschichten und des Grundwassers vorgenommen worden waren.
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Im Rahmen der Beteiligung der Fachbehörden äußerte das Wasserwirtschaftsamt mit Schreiben vom 24. Juli 2018, dass eine Begrenzung der Abbautiefe bis maximal 527 m üNN erforderlich sei. Es solle ferner eine Verfüllung mit Z0 - Material angestrebt werden.
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Der Fachbereich Naturschutz im Landratsamt äußerte unter dem 21. August 2018, dass das Vorhaben im Randbereich des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets und in Zusammenhang mit den nahegelegenen FFH-, SPA- und Naturschutzgebieten äußerst kritisch zu bewerten sei. Es sei eine deutliche Verschlechterung für das SPA-Gebiet zu erwarten. Gegebenenfalls wäre eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und eine fundierte FFH- und SPA-Verträglichkeitsprüfung vorzulegen. Ferner sagten die vorgelegten hydrogeologischen Untersuchungen nichts über Auswirkungen auf den sensiblen Wasserhaushalt der Seenlandschaft.
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Die Beigeladene legte in der Folge geänderte und ergänzende Planunterlagen vor. Ausweislich des Eingabeplans mit Stand 8. Januar 2020 ergeben sich bei Festlegung der Abbausohle auf 521,90 m Abbautiefen von ca. 11 bis 16 m ab Geländeoberkante. Die Abbaumenge abzüglich der Sicherheitsabstände und Böschungen betrage ca. 66.000 m³ im Bauabschnitt 1 sowie Abraumvolumen. Der Abbau erfolge in drei bis fünf Schichten mit jeweils ca. 5 m Höhe mit Radladern und Baggern. Der Abbau beginne im Bauabschnitt 1 und erfolge von Ost nach West; die dortige Abbaudauer betrage ca. zwei bis drei Jahre. Der Kiesabbau erfolge werktäglich von 6.00 bis 20.00 Uhr. In den Monaten Januar und Februar sei üblicherweise Betriebsruhe.
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Es wurde ein Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) vom Büro B* … … in … vom 10. Dezember 2019 eingereicht, wonach die Zauneidechse im Bauabschnitt 1 Fortpflanzungs- und Ruhestätten besitze. Um Tötungen und Verletzungen der Tiere vorzubeugen, sei die Vergrämung mit anschließender Aufstellung eines Reptilienzaunes vorgesehen (bezeichnet als M3), ferner weitere Maßnahmen (M2B, M2A, M2C, M4), darunter die Aufstellung eines dauerhaften Reptilienzauns.
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Es wurde ferner je eine Verträglichkeitsabschätzung zum FFH-Gebiet Nr. DE8040* … und zum SPA-Gebiet Nr. DE8040* … von Herrn … K* …, beide datierend vom 22. Januar 2020, vorgelegt. Bezogen auf das FFH-Gebiet seien erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele auszuschließen; im Hinblick auf das SPA-Gebiet habe keine eindeutige Klärung der Auswirkungen auf die Art des Teichrohrsängers (acrocephalus scirpaceus) herbeigeführt werden können; es verblieben Zweifel, weswegen eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich sei.
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Nach einer sodann erstellten sog. FFH-Verträglichkeitsstudie für das SPA-Gebiet des Büros F* … und K* … vom 17. März 2020 kann für die untersuchte Art des Teichrohrsängers eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden.
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Das Wasserwirtschaftsamt hielt unter dem 22. April 2020 unter Einbeziehung des hydrogeologischen Gutachtens vom 31. Dezember 2017 das Vorhaben aus wasserwirtschaftlicher Sicht für realisierbar und formulierte Vorschläge für Nebenbestimmungen. Das Vorhaben befinde sich nicht in einem Überschwemmungsgebiet. Es grenze im Südwesten an einen wassersensiblen Bereich. Die Fläche befinde sich weder in einem Wasserschutzgebiet noch in einem Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet für Trinkwasserversorgung. Trinkwasserschutzgebiete befänden sich 1,2 und 2 km weit entfernt; von einer Beeinflussung der Brunnen sei nicht auszugehen. Der nördliche Abbauabschnitt liege ca. 80 m östlich des …sees. Von einer Beeinflussung der Oberflächengewässer sei nach derzeitigem Stand nicht auszugehen, da mögliche Sickerwege/Sickerlinien nicht in Richtung der Kiesgrube versickerten, sondern im kiesigen Untergrund senkrecht in die Tiefe flössen. Der ermittelte höchste Grundwasserstand im Abbaubereich liege zwischen 6 und 7 m unterhalb der Seespiegelhöhen. Darüber hinaus würden die Schnitte zeigen, dass die Bohrung B1, die dem See am nächsten sei, keine horizontalen Sickerwege aufweisen könne, da auf Höhe des Seespiegels eine dichte Schlufflage gefolgt von einer mitteldichten schluffigen Feinsandschicht vorliege. Weiterhin zeigten auch die Seespiegellagen nördlich und südlich der Straße unterschiedliche Höhenlagen. Bestünde eine unterirdische Verbindung zwischen den Bereichen, müsste die gleiche Seespiegelhöhe vorliegen. Somit sei voraussichtlich von einer dichten Seebodenausbildung auszugehen, die durch die Abgrabungsbereiche, auch aufgrund ihrer horizontalen Entfernung, nicht in ihrer Funktion vermindert werde.
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Unter dem 12. Mai 2020 legte die Beigeladene eine Betriebsbeschreibung vor, wonach u.a. zur Verfüllung Aushubmaterial Z0 verwendet werden soll. Die Betriebszeiten wurden mit 7 bis 17 Uhr angegeben. Es werde ein Radlader, eventuell ein Bagger und eventuell eine Raupe, letztere nicht täglich im Einsatz, verwendet, außerdem eine Wasch-/Siebanlage mit einer Laufzeit von sieben Stunden täglich. Es würden maximal 25 Lkw-Fahrbewegungen zur Tagzeit stattfinden. Der Einsatz einer Kehrmaschine sei zur Staubminderung und gegen die Fahrwegverschmutzung geplant.
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Der Plan Rekultivierung/Ausgleich mit Stand vom 26. Mai 2020 sieht u.a. vor, dass der entstehende Kompensationsbedarf für beide Bauabschnitte von knapp 35.000 Wertpunkten durch die Errichtung einer Baumreihe, einer Obstwiese und eines Laubmischwaldes ausgeglichen werde.
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Der Fachbereich Naturschutz im Landratsamt äußerte sich unter dem 4. Juni 2020 zu der geänderten Planung dahingehend, dass allgemeine landschaftsökologische Vorbehalte gegen das Vorhaben auch in Hinblick auf die Erholungseignung weiterhin bestünden. Doch angesichts der vorgelegten Untersuchungen, die in Methode und Ergebnis plausibel seien, könne die naturschutzrechtliche Zustimmung erteilt werden. Es bestehe auch Einverständnis mit dem Rekultivierungsplan und dem Ausgleich. Nebenbestimmungen zur ökologischen Baubegleitung und den Ausgleichsflächen wurden formuliert.
16
Mit Bescheid vom 18. Juni 2020 erteilte das Landratsamt die Abgrabungs- und Rekultivierungsgenehmigung für die Grundstücke FlNrn. 2190/2 und 2190 unter Beifügung von Nebenbestimmungen (Nrn. 1-34). Der Kiesabbau wird zunächst bis zum 31. Dezember 2030 befristet erteilt (Nr. 1). Die Abbauabschnitte sind vor dem jeweiligen Abbaubeginn mit einem mindestens 2 m hohen Erdwall zu umgeben, der auch zur Abschirmung des Lärms gegenüber der Nachbarschaft dient (Nr. 5). Der Kiesabbau darf bis zu einer Tiefe von maximal 521,9 m üNHN erfolgen, mindestens muss jedoch ein Abstand von 1,5 m über dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand, zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von 0,5 m zum höchsten natürlichen Grundwasserstand eingehalten werden; sollten wider Erwarten höhere Grundwasserstände im Grundwasserbeobachtungsschacht bzw. Grundwassermessstellen festgestellt werden, ist die Abbautiefe entsprechend anzupassen (Nr. 10). Das Abstellen von Fahrzeugen ist außerhalb der Betriebszeiten unzulässig, ebenso deren Reinigung und Wartung; bei unausweichlich erforderlichen Reparaturen in der Kiesgrube ist der Untergrund vor Verunreinigungen zu schützen (Nr. 12). Die Nebenbestimmung Nr. 14 hat die Grundwasserüberwachung zum Gegenstand. Nach Nr. 33 ist darauf zu achten, dass der benachbarte Pferdehof und dessen landwirtschaftliche Flächen nicht durch eine verstärkte Staubentwicklung beeinträchtigt werden.
17
In einer notariellen Beurkundung vom 15. Juli 2020 wurde zugunsten des Antragsgegners eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen bestellt.
18
Mit Bescheid vom 24. Juli 2020 nahm das Landratsamt die Genehmigung vom 18. Juni 2020 zurück, soweit diese den Kiesabbau auf dem Grundstück FlNr. 2190/2 gestattet (Ziffer 1 des Bescheids) und ordnete diesbezüglich den Sofortvollzug an (Ziffer 4). Der insoweit gestellte Antrag auf Erteilung der Abgrabungsgenehmigung wurde abgelehnt (Ziffer 2). Der Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wurde im Hinblick auf die beschränkte Abbaufläche angepasst (vgl. Ziffer 3). Gestützt wurde dies auf Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayNatSchG, weil der Abbau auf dem südlich gelegenen Grundstück ein bestehendes Toteisloch erheblich beeinträchtigen würde. Gegen den Teilrücknahmebescheid hat die Beigeladene Klage (M 1 K 20.3776) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
19
Am 28. Juli 2020 äußerte der Fachbereich Naturschutz des Landratsamts, dass die artenschutzrechtlichen Maßnahmen fachgerecht durchgeführt worden seien und sich keine Zauneidechsen auf der Abbaufläche befunden hätten; aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht könne mit dem Abbau auf dem Bauabschnitt 1 begonnen werden.
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Nach Vorlage eines ökologischen Baubegleitberichts von Frau … M* …, Büro B* … …, mit dem sich der Antragsgegner einverstanden erklärte, teilte die Beigeladene mit, am 28. Juli 2020 mit der Abtragung des Oberbodens zu beginnen.
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Der Antragsteller, dem weder der Ausgangs- noch der Teilrücknahmebescheid zugestellt worden war, hat am *. August 2020 Klage (M 1 K 20.3474) zum Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen die Abgrabungsgenehmigung vom 18. Juni 2020 in der Gestalt des Teilrücknahmebescheids vom 24. Juli 2020 erhoben mit dem Hauptantrag, den Bescheid aufzuheben, und mit dem hilfsweise gestellten Antrag, den Bescheid für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Im vorliegenden Verfahren beantragt der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom … August 2020, eingegangen am selben Tag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom …08.2020 gegen die Abgrabungsgenehmigung des Beklagten vom 18.06.2020, Geschäftszeichen 4. …-2018, für die Errichtung einer Kiesgrube, Wiederverfüllung als Aushubdeponie auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 2190/2, 2190 der Gemarkung …, Gemeinde …, in der Gestalt des Teilrücknahmebescheids des Beklagten vom 24.07.2020, Aktenzeichen 4. …-2018 (AL 4), anzuordnen.
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Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, dass die Antragsbefugnis nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gegeben sei. Weder der ihm gegenüber ergangene Anerkennungsbescheid als Verband noch seine Satzung sehe eine räumliche Begrenzung seines Tätigkeitsfelds vor. Ohnehin sei der Bezug durch das hier einschlägige Wassereinzugsgebiet der Alz gegeben. Der sachliche Aufgabenbereich sei durch den in der Satzung genannten Umweltschutz eröffnet. Dem Eilantrag sei auch in der Sache stattzugeben. Die Genehmigung sei rechtswidrig, weil das Vorhaben wegen erheblicher Ermittlungsdefizite gegen § 34 Abs. 2 BayNatSchG verstoße. Die Abgrabung könne zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets führen. Die beigebrachten Unterlagen erbrächten nicht den Nachweis dafür, dass das Vorhaben nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen führen könne. Es sei nicht Aufgabe des Antragstellers, derartige Nachweise zu erbringen; vielmehr genüge die Beigeladene mit den vorgelegten Unterlagen ihrer Darlegungspflicht nicht. Der …see mit seinen Überschwemmungsflächen gehöre zum Lebensraumtypus 3150. Die Verträglichkeitsabschätzungen vom 22. Januar 2020 könnten den Nachweis nicht erbringen, weil die sehr groben Aussagen zu den betroffenen FFH-Lebensraumtypen und FFH-Arten nicht überzeugten. Der Argumentation, das Vorhaben liege nicht in den Schutzgebieten und damit könne jede indirekte Auswirkung ausgeschlossen werden, gehe angesichts fehlender Ermittlungen zur Intensität der Auswirkungen fehl. In der FFH-Verträglichkeitsstudie, die nicht einmal eine FFH-Verträglichkeitsprüfung darstelle, sei eine Betrachtung der gebietsbezogenen Erhaltungsziele insbesondere in Form der geschützten Lebensraumtypen nicht erfolgt. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes mehrerer Lebensraumtypen und FFH-Arten sei zu befürchten. Die geflutete Überschwemmungsfläche des …sees stelle heute ein bedeutendes Biotop dar. Sie reiche auf ca. 50 m bis an die geplante Kiesabbaufläche heran. Durch die Errichtung und den Betrieb der Kiesgrube, insbesondere durch die Abbautiefe, sei eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes des Lebensraumtypus zu befürchten und nicht auszuschließen. Zur besonderen Wertigkeit des Lebensraumes werde ferner verwiesen auf die Stellungnahme von Prof. Dr. S* … vom 4. August 2020. Die Umgebung seien von hohem Wert für Natur und Landschaft sowie als Naherholungsgebiet. Welche Auswirkungen eine Abbautiefe von 5 m unterhalb des …see-Wasserspiegels auf den Wasserkörper des …sees und seiner Überschwemmungsflächen habe, sei in der FFH-Verträglichkeitsstudie vom 17. März 2020 nicht geprüft worden; die Verträglichkeitsabschätzung vom 22. Januar 2020 sei schon methodisch nicht dazu geeignet, belastbare Aussagen zur Schutzgebietsverträglichkeit des Projekts zu treffen. Weder bewerte die Vorabschätzung die Auswirkungen durch die Abbautiefe, noch seien relevante Auswirkungen erfasst. Entgegen der dort gegebenen Begründung, dass der Lebensraumtypus außerhalb des Abbaugebietes liege, könnten indirekte Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden, weil sie nicht näher untersucht worden seien. Auch die hydrologische Standortuntersuchung vom 31. Dezember 2017 berücksichtige die bau- und betriebsbedingten Auswirkungen durch die Abbautiefe auf die geschützten Lebensraumtypen nicht. Zwar seien der …see und die Überschwemmungsflächen natürlich abgedichtet und entwässerten nicht über das Grundwasser. Doch dass diese Abdichtung trotz der Abgrabung bis 5 m unter …see-Wasserspiegel und bis 3 m unter die Sohle der Überschwemmungsfläche bestehen bleibe und gerade nicht zu einem Wasserabfluss führe, wäre nachzuweisen gewesen. Auch die untere Naturschutzbehörde habe das Vorhaben in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2018 im Hinblick auf den unmittelbaren Nahbereich der Schutzgebiete als äußerst kritisch bewertet und insbesondere hydrogeologische Untersuchungen für erforderlich gehalten. Die Vorbehalte seien trotz der dann erteilten Zustimmung aufrechterhalten geblieben. Die Zustimmung sei auf Basis unzutreffender Annahmen erfolgt, insbesondere, weil keine hinreichende FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vorliege. Der das Vorhaben befürwortenden Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 22. April 2020 sei entgegenzuhalten, dass dessen frühere Stellungnahme vom 24. Juli 2018 im klaren inhaltlichen Gegensatz stehe, ohne dass zwischenzeitlich Erkenntnisse hinzugekommen seien, die das erklären könnten. Die frühere Stellungnahme zusammen mit dem hydrogeologischen Gutachten zeige bei der Bohrung 1 wasserdichten Schluff nur oberhalb der Wasserspiegelhöhe von 527 m ü.NN. Die Aussage, dass auf der Höhe des Seespiegels eine dichte Lage, gefolgt von einer mitteldichten schluffigen feinen Sandschicht vorhanden sei, treffe nicht zu. Der schluffige Feinsand reiche nicht zur Gewässersohle bei ca. 525 m ü.NN, sondern nur bis 526,00 m üNN. Etwa von 526,0 bis 528,2 m ü.NN werde nur mitteldichter, schluffiger Feinsand festgestellt, der weniger wasserdicht sei, darunter befinde sich wasserdurchlässiger Kies. Eine Aussage zur Dichtigkeit der „Wanne“ der Gewässer sei ohne Anhaltspunkte der maßgeblichen Verhältnisse nicht zu treffen. Auch die seitens der Beigeladenen per E-Mail am 9. April 2020 vorgelegten Unterlagen könnten die Kehrtwende des Wasserwirtschaftsamts nicht erklären. Vielmehr seien die geologischen Verhältnisse der Eiszerfallslandschaft diffus. Selbst bei einer vorhandenen Seeabdichtung müsste nachgewiesen werden, dass diese stabil bleibe und ein Wasserdurchbruch vom See und den Überschwemmungsflächen in die Kiesgrube vermieden werde, wenn in der Nähe abgegraben werde; bei dem vorhandenen sandigen Kies sei dies keineswegs sicher. Eine derartige Untersuchung habe nicht stattgefunden; ein unterirdisches Auslaufen könne nicht ausgeschlossen werden. Dabei betrage der Abstand zum Vorhaben nicht 80 m, sondern 50 m. Es seien ohnehin in der Vergangenheit schon Quellen in der Umgebung versiegt, ohne dass man dafür die Ursache benennen könne. Ferner sei eine Verschlechterung des Erhaltungszustands des Lebensraumtypus durch weitere betriebsbedingte Immissionen möglich. Angesichts der geringen Entfernung wäre eine Staubausbreitungsberechnung anzufertigen gewesen, aus der sich die Stoffeinträge im Gewässer ergäben. Hier sei ein Ermittlungs- und Prüfungsausfall zu konstatieren. Meteorologische standortspezifische Bedingungen seien gar nicht untersucht worden, dabei trete in den letzten Jahren häufiger Ost- und weniger Westwind auf. Es sei ferner kein Nachweis für eine Irrelevanz von Stickstoffeinträgen erbracht, insbesondere verursacht durch Maschinen und motorisierten Verkehr, diese brächten zugleich auch Einträge in Form von Sand, Kiesel, Benzin-, Diesel- und Ölresten mit sich. Dies stelle die Hauptgefährdungsursache auch nach dem Bundesamt für Naturschutz dar, habe aber in den vorgelegten Untersuchungen keine Berücksichtigung gefunden. Ob die Bagatellgrenze von Stickstoffeinträgen von 0,3 kg N/ha*a sicher unterschritten werde, sei nicht einmal überprüft worden. Gesundheitsgefährdende Werte seien nicht mit der Frage der Irrelevanz gleichzusetzen. Darüber hinaus sei eine erhebliche Beeinträchtigung von FFH-Arten durch Errichtung und Betrieb des Vorhabens möglich. Es bestünden hinreichend Anhaltspunkte für deren Vorkommen, insbesondere der Bachmuschel bzw. der Kleinen Flussmuschel, der Bauchigen Windelschnecke, der Schmalen Windelschnecke sowie der Zierlichen Tellerschnecke im Nah- und potenziellen Wirkbereich des Vorhabens. Auch hier gelte, dass Auswirkungen aufgrund der Abbautiefe nicht auszuschließen seien. Es sei für die Schneckenarten der Erhalt eines geeigneten Wasserhaushalts bzw. einer guten Wasserqualität sowie hohe Grundwasserstände erforderlich. Hinsichtlich des Grundwassers seien die Unterlagen und Untersuchungen gleichfalls unzureichend. Die Abbausohle habe nicht festgelegt werden können; der Wert von 521,9 m ü.NN müsse als vorläufig angesehen werden. Ob es insoweit zu der im hydrologischen Gutachten vom 31. Dezember 2017 geforderten Aufzeichnung der Grundwasserganglinie gekommen sei, sei unbekannt. Ferner gebe es mit den Aufzeichnungen des Landesamts für Umwelt zum Messpunkt …-Ost mit 523,09 m üNN Anhaltspunkte dafür, dass die genehmigte Abbautiefe bereits im Grundwasser liegen könne. Auch die hier zugrunde gelegte Schwankungsdifferenz von 1,6 m sei zu gering angesetzt. Vom Messpegel … 757, der denselben Grundwasserstock betreffe, sei darauf zu schließen, dass auch beim Vorhabenstandort der höchste Grundwasserspiegel bei 523,09 m ü.NN liege. Es bestehe weiter eine Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen des Erhaltungsziels des Lebensraumtypus 9130 Waldmeister-Buchenwald (Aperulo-Fagetum). Unter anderem auf dem Grundstück FlNr. 2199 westlich des Vorhabens in ca. 60 m Entfernung befinde sich ein Laubmischwald. Hier wären Auswirkungen über den Luftpfad durch Staubeinträge und Stickstoffimmissionen zu untersuchen gewesen; ferner mögliche Auswirkungen der Abbautiefe und damit auf den Wasserhaushalt, der in Zusammenhang mit dem Erhaltungszustand stehe. Die Einschätzung, dass keine Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigung bestehe, sei rechtsfehlerhaft. Hier werde verkannt, dass keine belastbaren Aussagen zu den Wirkfaktoren etwa durch Ausbreitungsberechnungen vorlägen. Die FFH-Verträglichkeitsabschätzung sei auch in Hinblick auf die Arten nicht plausibel, u.a. weil die hydrogeologischen Auswirkungen des Vorhabens und die Wirkfaktoren und -pfade nicht untersucht worden seien; dies gelte im Übrigen auch für die artenschutzrechtliche Prüfung. Nach einer Stellungnahme des Landesbundes für Vogelschutz sei der …see auch Lebensraum für die Libellenart Große Moosjungfer. Es seien überdies erhebliche Beeinträchtigungen des SPA-Gebiets zu befürchten; dabei sei das Vorhaben ca. 22 m entfernt. Die Verträglichkeitsstudie vom 17. März 2020 sei zum Nachweis des Ausbleibens erheblicher Beeinträchtigungen ungeeignet. Untersuchungen der bau- und betriebsbedingten Auswirkungen seien schon wegen der festgestellten 52 Vogelarten zu überprüfen gewesen, was aber nicht erfolgt sei. Die Beschränkung der Untersuchungen auf den Teichrohrsänger sei nicht nachvollziehbar. Die Vorgehensweise widerspreche auch der Untersuchung vom 10. Dezember 2019. Schon die artenschutzrechtliche Untersuchung habe 14 saP-relevante Arten festgestellt, besonders geschützt seien hiervon als Erhaltungsziel des SPA-Gebiets neben dem Teichrohrsänger die Dohle, die Kolbenente und der Haubentaucher. Angesichts der verbalen Konkretisierung der Erhaltungsziele hätte es sich gerade aufgedrängt, die SPAVerträglichkeit der zahlreichen vielfältigen Auswirkungen (Gewässer, Immissionen, einschließlich Licht, Bodenerschütterungen, optische Störwirkungen, Flächeninanspruchnahme) für die festgestellten Vogelarten zu untersuchen. Nicht nachvollziehbar sei der in der Verträglichkeitsstudie festgestellte Ausschluss nachteiliger Auswirkungen auf den Teichrohrsänger. Die Aussagen seien ohne nähere Bewertung der Auswirkungen getroffen worden; es fehlten belastbare Aussagen zu Lärm und Staub; Licht sei völlig außer Betracht geblieben. Immenser Lärm entstehe insbesondere durch Radlader, Bagger, Lkw und die Sortieranlage, die die Gefahr berge, dass Wassertiere dauerhaft vergrämt würden. Diesbezüglich fehlten Untersuchungen. Die Genehmigung erlaube ferner die Rodung einer nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG geschützten Hecke, ohne dass dies geprüft worden oder dafür eine Ausnahme erteilt worden sei; auch eine Kompensation sei nicht vorgesehen. Die Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung seien wegen einer rechtswidrigen Kompensation des gesamten Vorhabens nicht eingehalten. Es fehle als Voraussetzung der Funktionsbezug zwischen dem Eingriff und der Kompensationsmaßnahmen Pflanzung einer Baumreihe und Obstwiese, die nichts mit der Umwandlung von mäßig extensiv genutztem Grünland in eine Kiesgrube zu tun habe. Unberücksichtigt seien dabei Veränderungen des Landschaftsbilds und Verlust der natürlichen Bodenfunktionen geblieben. Adäquat seien eine anderweitige Verfüllung einer Kiesgrube oder Entsiegelungsmaßnahmen. Das Vorhaben verstoße ferner gegen das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie, das auch bei der Zulassung von Vorhaben gelte. Aufgrund der genehmigten Abgrabungstiefe sei weder eine Beeinträchtigung des ökologischen Zustands des …sees und seiner Überschwemmungsflächen, noch des Grundwassers auszuschließen. Beim Grundwasser stünde der mengenmäßige Zustand und ein Schadstoffeintrag inmitten. Hier sei bereits wegen der unterlassenen Prüfung möglicher negativer Auswirkungen ein Verstoß zu bejahen. Es liege ein Verstoß gegen das Biotopschutzrecht vor, weil erhebliche Beeinträchtigungen der nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG geschützten Biotope, nämlich des …sees und seiner Überschwemmungsflächen nicht auszuschließen seien. Das Vorhaben sei auch planungsrechtlich unzulässig, weil das raumbedeutsame Vorhaben im Widerspruch zu Zielen der Raumordnung stünde. Der Vorhabenstandort befinde sich direkt am, wenngleich nicht unmittelbar im Landschaftlichen Vorbehaltsgebiet des Regionalplans Südostbayern und wirke in das Vorbehaltsgebiet ein. Zahlreiche Auswirkungen des Vorhabens seien auch im Hinblick auf das Vorbehaltsgebiet ungeklärt und nicht ausreichend ermittelt. Zusammen mit der Unteren Naturschutzbehörde sei den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege das höhere Gewicht beizumessen. Auch die Zielfestlegung des Regionalplans Südostoberbayern widerspreche dem Vorhaben. Hiernach solle der Abbau der Bodenschätze in der Regel auf die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete konzentriert werden. Prozessual sei die Fehlerfolgenregelung des § 7 Abs. 5 UmwRG für das Eilverfahren unbeachtlich. Im Hinblick auf die Interessenabwägung seien rechtlich relevante Interessen zur Fortsetzung der Abbautätigkeit nicht gegeben; ferner stünde die verfassungsrechtlich verankerte Staatszielbestimmung von Art. 20a GG inmitten. Angesichts einer avisierten Abbauzeit von nur ca. zwei Jahren und der Unumkehrbarkeit der Beeinträchtigungen sei im Sinne der Antragspartei zu entscheiden.
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Der Antragsgegner, vertreten durch das Landratsamt, beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Die Bedenken der Antragspartei gegen die naturschutzfachliche und hydrologische Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens griffen nicht durch. Eine Beeinflussung des Oberflächenwasserkörpers des …sees und der Überflutungsflächen sei auszuschließen. Das Wasserwirtschaftsamt als amtlicher Sachverständiger halte auch in aktuellen Stellungnahmen vom 27. August und 15. September 2020 daran fest, dass durch das Gutachten vom 31. Dezember 2017 anhand der Grundwassermessstellen der Nachweis darüber erbracht worden sei, dass das Grundwasserniveau deutlich unterhalb dem des …sees liege und dass von einer dichten Sohle des Sees samt Überschwemmungsfläche ausgegangen werden müsse. Der Nachweis der Dichtheit beruhe nicht allein auf den Bohrergebnissen der Schichtenfolge. Ein Zusammenhang zwischen einer verminderten Quellschüttung der Brunnenseequellen und dem Kiesabbau am …see, der ca. zwei Kilometer entfernt liege, könne aus fachlicher Sicht nicht hergestellt werden. Die Ermittlung des Grundwasserstands für das Abbauvorhaben sei fachlich zutreffend erfolgt. Der Schwankungsbereich von 1,6 m sei plausibel. Darüber hinaus sei eine laufende Grundwassermessung durchzuführen; erforderlichenfalls könne die Abbautiefe angepasst werden. Eine Gefahr, dass durch den Abbau der ökologische und chemische Zustand des Oberflächenwasserkörpers beeinträchtigt oder der mengenmäßige und chemische Zustand des Grundwassers verschlechtert werde, bestehe nicht; ein Eingriff in die dichteren Sohlschichten erfolge wegen des Abstands zu den Oberflächengewässern nicht. Im Genehmigungsverfahren sei der Nachweis geführt worden, dass weder eine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des FFH-Gebiets oder des SPA-Gebiets drohe, noch dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht würden. Die Kiesgrube liege außerhalb der FFH- und SPA-Gebiete; von ihr gingen auch keine beeinträchtigenden Einwirkungen aus. In den Verträglichkeitsabschätzungen vom 22. Januar 2020 sei ausdrücklich auch der Lebensraumtypus 3150 untersucht worden. Dem Vorbringen der Antragspartei sei die wesentliche Grundlage entzogen durch die Feststellung des Wasserwirtschaftsamts, dass der vorgesehene Abbauhorizont für den Oberflächenwasserkörper unschädlich sei. Auch eine Beeinträchtigung des Ökosystems durch Staub- oder Stickstoffeinträge erscheine fernliegend. Staubentwicklungen seien mangels Emissionsquellen auf dem Abbaugelände nicht zu erwarten. Der Kies werde in erdfeuchtem Zustand entnommen und ohne Verwendung einer Brecheranlage gesiebt. Der Abtransport erfolge über den asphaltierten Weg in dem …see abgewandter Richtung. Ferner hätten vorhandene Gehölzstrukturen abschirmende Wirkung. Der Lebensraumtypus 3150 sei von Natur aus eutroph und daher üblicherweise unempfindlich gegenüber Einflüssen durch Stickstoffeinträge. Ohnehin aber steuere der Abbau keine relevanten Stickstoffemissionen bei; fachliche Erkenntnisse lägen diesbezüglich nicht vor, entsprechende Überlegungen seien unüblich. Das Vorhaben sei nicht vergleichbar mit stark befahrenen Verkehrswegen oder landwirtschaftlicher Tierhaltung. Der Baum- und Strauchbestand angrenzend ans Abbaugelände sei kein geschütztes Feldgehölz. Die vorhandenen Gehölzstrukturen lägen nahezu ausschließlich außerhalb der Abbaufläche und würden durch den Abbau nicht berührt, ein Eingriff sei allenfalls in untergeordnetem Umfang erforderlich. Im Südwesten der Fläche seien drei oder vier Sträucher am Wegesrand, die erst aufgewachsen seien, aber durch den Abbau nicht beeinträchtigt würden. Rodungen seien auch wegen artenschutzrechtlichen Vorgaben und dem Amphibienzaun beschränkt. Wild angeflogene Bäume und Sträucher auf Unlandflächen, die nach einem nicht rekultivierten Kiesabbau aufgewachsen seien, seien keine Feldhölzer im Rechtssinne. Allenfalls fänden sich noch einzelne Bodendecker und Kriechpflanzen. Jedenfalls wäre angesichts der offensichtlichen Geringfügigkeit des Eingriffs das Ausnahmeermessen auf Null reduziert. Die vier Vogelarten seien in dem Gutachten vom 17. März 2020 zutreffend erfasst worden. Die Fokussierung auf den Teichrohrsänger sei zu recht erfolgt, weil es schon der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass Dohlen, Haubentaucher und Entenvögel als lärmunempfindlich einzustufen seien. Es sei im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung sachgerecht, offensichtliche Bagatelleinwirkungen im Rahmen einer am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichteten Überlegung abzuschichten. Der Regionalplan habe keine Ausschlusswirkung im Hinblick auf ausgewiesene Vorranggebiete im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Die Gemeinde führe ein Verfahren zur Ausweisung von Konzentrationsflächen erst durch.
27
Die Beigeladene beantragt durch ihren Prozessbevollmächtigten ebenfalls,
28
den Antrag abzulehnen.
29
Die Verbandsklagebefugnis sei im Hinblick auf die räumliche Komponente des satzungsmäßigen Verbandszwecks infrage zu stellen. Maßgeblich dürfte eine Orientierung an topographischen Abgrenzungen sein, weil diese wahrnehmbar, hier allerdings nicht klar feststellbar seien. Das Vorhaben liege nicht im Alztal. In sachlicher Hinsicht sei nicht vorgetragen oder erkennbar, dass der Schutzbereich des Reichsnaturschutzgesetzes, auf das die Satzung Bezug nehme, vom Vorhaben betroffen sei. Zweifel gingen insoweit zu Lasten des Antragstellers. Dem Grundsatz der Planerhaltung entsprechend gelte § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG auch hier. Bei Heilungsmöglichkeit etwaiger Fehler im ergänzenden Verfahren sei nicht die Kassation die Folge, sondern nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und die Nichtvollziehbarkeit. Bei Heilbarkeit durch Entscheidungsergänzung sei die Anfechtungsklage erfolglos, dies sei im Wege der Verpflichtungsklage und entsprechend mit einem Antrag nach § 123 VwGO zu verfolgen. In der Sache bestünden vernünftige, nämlich wissenschaftlich begründete Zweifel am Ausbleiben einer erheblichen Beeinträchtigung auch nach dem Vortrag der Antragspartei nicht; es handelten sich nur um theoretische Besorgnisse und Zweifel. Es werde in Hinsicht auf die Entscheidungsmaßstäbe verkannt, dass man sich nicht mehr im Verwaltungsverfahren befinde; die Darlegungslast im Gerichtsverfahren folge aus § 6 Abs. 1 UmwRG und obliege nicht der Beigeladenen. In der Antragsbegründung seien konkret die Aspekte darzulegen, aus denen sich der Erfolg der Klage ergeben soll. Seiner Darlegungslast werde der Antragsteller nicht gerecht. Es handele sich um weitgehend pauschale Behauptungen von Rechtsfehlern. Die Behauptung, es handele sich bei der FFH-Vorprüfung um eine sehr grobe Abschätzung, sei pauschal und unsubstantiiert. Der Prüfungsaufwand, den der Antragsteller der Beigeladenen aufbürden wolle, müsse seinerseits dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. „Ins Blaue“ gerichtete Ermittlungen seien gerade nicht angezeigt. Es genüge vielmehr eine Ermittlungstiefe, die erlaube, die in Rede stehenden gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen; der Sachverhalt sei nur insoweit zu untersuchen, dass die im jeweils konkreten Fall einschlägigen Zulassungsvoraussetzungen beurteilt werden könnten. Diesen Anforderungen genüge die Genehmigung. Die Vorprüfung habe sich mit den Auswirkungen der Gewinnung auf den Lebensraumtypus 3150 befasst und mögliche erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen. Dabei habe man sich mit den spezifizierten bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkfaktoren auseinandergesetzt. Eine substantiierte Auseinandersetzung des Antragstellers mit der Vorprüfung sei nicht erfolgt. Licht- und Staubemissionen seien vom untersuchten Wirkfaktor Abbau umfasst. Die Verträglichkeitsabschätzung ginge von Betriebszeiten zwischen 6 und 20 Uhr aus. Auswirkungen durch Lichtverschmutzung seien daher auszuschließen. Angesichts vorherrschender westlicher Windrichtung werde Staub vom FFH-Gebiet überwiegend weggetragen. Es sei auch nicht dargetan, dass Staubemissionen den Lebensraumtypus überhaupt erreichen können und dadurch eine erhebliche Beeinträchtigung entstehen könnte. Im Hinblick auf Stickstoffemissionen sei zu berücksichtigen, dass nur ein Radlader und gelegentlich vorübergehend eine Siebmaschine genutzt werde. Im Normalbetrieb komme eine einstellige Zahl von Lkw-Transporten hinzu; eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumtypus resultiere hieraus nicht. Dies habe auf der Ebene der FFH-Vorprüfung verneint werden können, sodass eine Verträglichkeitsprüfung und eine Ausbreitungsberechnung nicht erforderlich seien. Die Verträglichkeitsabschätzung beschäftige sich mit den indirekten Auswirkungen auf das FFH-Gebiet und schließe auch solche aus. In Hinblick auf die Abbautiefe ergebe sich aus dem Vortrag nicht, aus welchem Wirkungsgrad diese Auswirkungen sich ergeben könnten. Dies sei angesichts der Entfernung fernliegend. Es sei auch nicht vorgetragen, dass die natürliche Dichtung beschädigt werden könnte. Diese Frage sei im Übrigen vom Wasserwirtschaftsamt in einer ersten Stellungnahme aufgeworfen worden. Es habe sich hierbei um eine vorläufige Stellungnahme gehandelt, die gerade nicht die Genehmigungsfähigkeit ausgeschlossen habe. Nach Übersendung ergänzender Unterlagen unter dem 9. April 2020 an den Antragsgegner habe das insoweit bestehende Informationsdefizit geschlossen werden können. Selbst wenn aufgrund der Abbautiefe ein Wasserabfluss zu befürchten wäre, sei nicht dargelegt, dass es zu einer erheblichen Beeinträchtigung komme. Es sei nämlich nicht dargetan, dass ein etwaiger Abfluss größer wäre als der ohnehin gegebene Zufluss. Es werde im Übrigen zugesagt, dass bis zum 1. Oktober 2020 die Abbausohle nicht tiefer liege als die Wasserspiegelhöhe des …sees von 527 m ü. NN. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts als Fachbehörde genüge dem anzulegenden Maßstab, dass anhand der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse kein vernünftiger Zweifel verbleibe, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden würden. Der Vortrag zu den FFH-Arten sei insoweit unsubstantiiert, als eine verbindliche Festlegung dafür fehle, für welche Arten ein Fehler in der Beurteilung vorlegen solle, im Übrigen seien die vom Antragsteller ausdrücklich genannten Arten in der Verträglichkeitsabschätzung behandelt worden. Die Große Moosjungfer sei unter ihrer lateinischen Artbezeichnung in der Verträglichkeitsabschätzung behandelt worden.
30
Der Lebensraumtypus 9130 Waldmeister-Buchenwald sei in der Verträglichkeitsabschätzung behandelt worden; die fachliche Einschätzung sei nicht konkret angegriffen worden. Auch die SPA-Verträglichkeitsabschätzung entspreche den wissenschaftlichen Anforderungen und habe alle vom Antragsteller vermissten Arten behandelt. Sie habe ergeben, dass nur für den Teichrohrsänger eine erhebliche Beeinträchtigung nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne. Es sei nicht dargelegt, aus welchem Grunde die in der Verträglichkeitsstudie in Bezug genommene fachwissenschaftliche Literatur und Studien nicht den aktuellen Stand wiedergeben sollten. Die vorgetragenen Beeinträchtigungen durch Lärm und betrieblichen Auswirkungen seien unsubstantiiert. Ein im Westen gelegenes Feldgehölz solle gerodet werden, es unterfalle jedoch nicht dem Schutz von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatschG. Dies ergebe sich auch aus dem Rekultivierungs-/Ausgleichsplan. Der Antragsteller verkenne, dass nicht jede noch so kleinflächige Ansammlung von Sträuchern im Außenbereich als Feldgehölz geschützt sei, wenngleich es zutreffe, dass der Schutz unmittelbar durch Gesetz erfolge und keine Vollzugshandlungen wie etwa eine Kartierung erforderlich sei. Es wären im Übrigen die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt gewesen. Denn da die Beseitigung der Sträucher vorgesehen gewesen sei, sei sie auch bei der Ausgleichsplanung berücksichtigt worden und daher Gegenstand des genehmigten Rekultivierungs- und Ausgleichsplans. Einer ausdrücklichen Erteilung habe es daher nicht bedurft; das Ermessen hierfür sei auf Null reduziert gewesen. Die Verringerung der Gewinnung um die Gehölzfläche könne im Übrigen durch Bescheidsergänzung erfolgen. Die Anforderungen des Antragstellers an den Funktionsbezug der Eingriffskompensation sei überzogen. Die Wiederherstellung sei nicht in gleicher Weise, sondern in gleichartiger bzw. gleichwertiger Weise herzustellen. Der Oberboden sei ohnehin bereits vollständig abgeschoben, damit lasse sich der Eingriff durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr aufhalten. Es sei nichts dazu vorgetragen, ob und inwieweit der …see und seine Überschwemmungsbereiche nach den einschlägigen fachlichen Kriterien ein gesetzlich geschütztes Biotop seien. Nach der amtlichen Biotopkartierung sei nur der …see geschützt, nicht jedoch die Überschwemmungsflächen. Das Vorhaben sei ein privilegiertes standortbezogenes Außenbereichsvorhaben und verstoße im Übrigen auch nicht gegen Ziele der Raumordnung. Für die gerügten vermeintlichen Rechtsfehler gelte die Regelung des § 7 Abs. 5 UmwRG. Ferner messe Art. 9 Abs. 2 Satz 2 AbgrG dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht zu. Da selbst der Antragsteller nicht behaupte, dass das Vorhaben an sich nicht genehmigungsfähig sei, sei damit zu rechnen, dass etwaige Fehler in einem ergänzenden Verfahren geheilt würden; ein entsprechender Antrag würde gegebenenfalls gestellt. Das Vollziehungsinteresse sei angesichts einer Verfahrensdauer von ca. vier Jahren dringend. Die Anfahrtswege und damit die Transportkosten seien ohne das Vorhaben deutlich höher. Die Rohstoffgewinnung liege auch im öffentlichen Interesse.
31
Ein mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zugleich gestellter Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses hat das Gericht mit Beschluss vom 14. August 2020 abgelehnt; die dagegen erhobene Beschwerde (1 C 20.1893) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. September 2020 zurückgewiesen.
32
Zum Vortrag im Übrigen und den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Behördenakten, auch im Verfahren M 1 K 20.3474, Bezug genommen.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 1 K 20.3474) gegen die Abgrabungsgenehmigung vom 28. Juni 2020 in Gestalt des Bescheids vom 24. Juli 2020 hat Erfolg.
34
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig.
35
1. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil der in der Hauptsache erhobenen Klage gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayAbgrG keine aufschiebende Wirkung zukommt.
36
Die Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gilt auch im Hinblick auf den Grundsatz der Planerhaltung und die Möglichkeiten der Ergänzung, die § 7 Abs. 5 UmwRG vorsieht. Aus der Möglichkeit der Bescheidsergänzung oder eines ergänzenden Verfahrens folgt nicht, dass, wie die Beigeladene meint, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft ist. Zum einen ist ein Antrag nach § 123 VwGO gegenüber dem Antrag nach §§ 80, 80 a VwGO subsidiär, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO. Zum anderen hat die Vorschrift des § 7 Abs. 5 UmwRG keine derartigen Auswirkungen für das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes. § 7 Abs. 5 UmwRG sieht vor, dass eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften nur dann zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Damit wird ein rechtswidriger Bescheid im gerichtlichen Verfahren nicht zwingend aufgehoben, stattdessen wird dessen Rechtswidrigkeit und die Nichtvollziehbarkeit ausgesprochen und somit die Möglichkeit zur Nachbesserung eröffnet. Diese Vorschrift zielt auf eine Beschränkung der gerichtlichen Entscheidung ab und ist ersichtlich auf das Hauptsacheverfahren zugeschnitten, weil nur dort die Kassation einer Entscheidung denkbar ist. Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren findet sich hingegen keine Beschränkung. Hier verbleibt es im Falle der Rechtswidrigkeit des Bescheids - und sofern eine Rechtsverletzung nach § 2 UmwRG vorliegt - bei der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Feststellung der Nichtvollziehbarkeit im Hauptsacheverfahren entspricht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 23.1.2020 - OVG 11 S 20.18 - juris Rn. 25 m.w.N. zur vergleichbaren Regelung in § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG). Zwar ist eine stattgebende Eilentscheidung mit einer stattgebenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren vergleichbar, als auch im letztgenannten Fall die Nichtvollziehbarkeit ausgesprochen wird. Sie geht aber jedenfalls nicht über den Ausspruch im Hauptsacheverfahren hinaus. Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, im Eilverfahren - gleichsam parallel zum Hauptsacheverfahren - die Reichweite der gerichtlichen Entscheidung über die Regelung von §§ 80, 80 a VwGO hinaus zu beschränken; dies erscheint auch nicht geboten.
37
2. Der Antragsteller ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG antragsbefugt.
38
a) Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz kommt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zur Anwendung, weil die streitige Abgrabungsgenehmigung ein Verwaltungsakt ist, durch den unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union ein anderes als in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 2b genanntes Vorhaben zugelassen wird.
39
b) Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn sie geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können (Nr. 1), sie ferner geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2), und sie im Fall einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 oder deren Unterlassen die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend macht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG).
40
aa) Der Antragsteller ist eine anerkannte Umweltvereinigung im Sinne des § 3 Abs. 1 UmwRG. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Umweltbundesamtes vom 29. August 2007 (S. 800 f. Gerichtsakte), wonach eine Anerkennung nach § 3 UmwRG a.F. ausgesprochen wurde; diese gilt nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG fort. Ebenso ergibt sich dies aus der Auflistung der vom Bund anerkannten Vereinigungen der Anerkennungsstelle UmwRG des Umweltbundesamtes (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2378/dokumente/anerkannte_umwelt-_und_naturschutzvereinigungen.pdf, Stand 6. August 2020).
41
bb) Indem der Antragsteller Bedenken und Einwendungen gegen die Abgrabungsgenehmigung in naturschutz- und wasserrechtlicher Hinsicht erhebt und Verstöße gegen die Vorschriften der § 34 Abs. 2 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayNatSchG, § 15 Abs. 2 S. 1 bis 3 BNatSchG sowie das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie, ferner einen planungsrechtlichen Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB rügt, macht er geltend, dass die erteilte Genehmigung Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Dabei macht der Antragsteller nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften im Sinne von § 1 Abs. 4 UmwRG geltend.
42
cc) Der Antragsteller macht ferner geltend, durch die Abgrabungsgenehmigung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG.
43
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG ist das Rügerecht auf den satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Vereinigung beschränkt. Die Umweltvereinigung muss also geltend machen, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung oder deren Unterlassen berührt zu sein. Damit ist nicht jeglicher Rechtsverstoß rügefähig. Vielmehr muss zwischen dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich und der mit dem Rechtsbehelf angegriffenen Entscheidung ein Kausalzusammenhang bestehen. Der Aufgabenbereich ist dabei in sachlicher und räumlicher Hinsicht zu untersuchen (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, 92. EL Februar 2020, § 2 UmwRG, Rn. 18-21).
44
(1) Der eingelegte Rechtsbehelf gegen die Abbaugenehmigung bewegt sich im sachlichen Aufgabenbereich des Antragstellers. Die Verbandssatzung vom 10. April 1980 (S. 798 f. Gerichtsakte) gibt unter ihrem § 2 folgenden Verbandszweck an: „Umweltschutz, sowie die Reinhaltung der Luft und des Wassers, die Bekämpfung des Lärms […]. Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Reichsnaturschutzgesetzes […]“. Die seitens der Antragspartei geltend gemachten Verstöße lassen sich unter diese benannten Schutzgüter als Verbandszweck fassen. Angesichts der klaren Benennung ist hierbei unschädlich, dass im Satzungstext auf das nicht mehr in Kraft befindliche Reichnaturschutzgesetz Bezug genommen wird.
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(2) Auch in räumlicher Hinsicht ist der Antragsteller rügebefugt.
46
Mit der Beschränkung auf satzungsgemäße Belange geht auch eine räumliche Komponente einher. Der notwendige räumliche Zusammenhang liegt vor, wenn die Umweltauswirkungen der angegriffenen Entscheidung das Gebiet betreffen, auf das sich der satzungsgemäße Aufgabenbereich der Vereinigung bezieht. Entsprechend hat die Anerkennung nach dem im Rahmen der UmwRG-Novelle 2017 eingeführten § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 UmwRG den räumlichen Tätigkeitsbereich anzugeben. Damit wollte der Gesetzgeber die bisherige Praxis von Länderbehörden, auch regional tätige Umweltvereinigungen anzuerkennen, bestätigen (Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, 92. EL Februar 2020, § 3 UmwRG Rn. 35; zweifelnd im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Aarhus-Konvention: Lamfried, Neuere Rechtsprechung zur Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, in ZUR 2020, 288, Fn. 30).
47
In der Satzung des Antragstellers aus dem Jahr 1980 ist ausdrücklich kein räumlicher Geltungsbereich und damit auch keine Beschränkung der satzungsmäßigen Tätigkeit genannt. Auch die Anerkennung des Umweltbundesamtes erfolgte nicht beschränkt. Insoweit ist von einem unbeschränkten Tätigkeitsbereich auszugehen. Selbst wenn man eine Beschränkung des Aufgabenbereichs durch die Bezeichnung des Antragstellers „Umweltschutzverband … … …“ im Wege der Auslegung annähme, wäre hiernach die Antragsbefugnis gegeben. Die räumliche Bezeichnung ermöglicht zwar keine trennscharfe Begrenzung. Selbst unter der Annahme, dass der Vorhabenstandort nicht im Alztal selbst liegt, liegt er jedenfalls in dessen Umgebung, weil die Alz lediglich ca. 2,5 km Luftlinie entfernt ist. Für diese Annahme spricht auch die hydrologische und geologische Verbundenheit des Vorhabenstandorts mit der Alz. Hierzu führt das hydrogeologische Gutachten vom 31. Dezember 2017 aus (S. 10), dass der Schotter, dessen Abbau beabsichtigt ist, beim Abschmelzen der Gletscherzunge aus dem heutigen Tal des …sees in Richtung Alztal aufgeschüttet worden sei. Der Schotterzug habe sich nach Osten aufgeweitet und bilde südlich von … eine weitläufige Ebene, die bis zum heutigen Verlauf der Alz reiche. Die örtlich für den Schotterzug wirksame Vorflut werde von der Alz gebildet. Der Grundwasserabfluss erfolge Richtung Osten (S. 13), also ebenfalls Richtung Alz.
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Der Antrag ist begründet.
49
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf den Antrag eines Dritten die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen.
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Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor. Dem Charakter des Eilverfahrens nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wesentliches Element der Interessensabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzugs treffen. Ergibt hiernach die Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid als voraussichtlich rechtswidrig, ist dem Antrag stattzugeben, weil an dessen Ausnutzung kein öffentliches Interesse besteht. Kann wegen der Komplexität der Sach- und Rechtslage keine solche Abschätzung der Erfolgsaussichten der Hauptsache getroffen werden, sind die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewichten (st.Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 22.3.2010 - 7 VR 1.10 - juris Rn. 13).
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Den Maßstab für die Erfolgsaussichten der Hauptsache formuliert § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG, der als Spezialvorschrift § 113 VwGO verdrängt. Hiernach setzt der Erfolg eines (zulässig erhobenen) Rechtsbehelfs nach § 2 Abs. 1 UmwRG voraus, dass die angegriffene Entscheidung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist insoweit grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Zu Gunsten des beigeladenen Genehmigungsinhabers sind nachträgliche Änderungen zur Vermeidung erneuter Genehmigungsverfahren auch im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 23.4.1998 - 4 B 40/98 - juris Rn. 3 m.w.N.).
52
Die Prüfung ergibt, dass die Abgrabungsgenehmigung vom 18. Juni 2020 in Gestalt des Teilrücknahmebescheids vom 24. Juli 2020 voraussichtlich gegen maßgebliche Umweltvorschriften verstößt, die im Verfahren zu prüfen waren.
53
Die Abgrabungsgenehmigung ist gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG zu erteilen, wenn ihr öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im Verfahren zu prüfen sind, nicht entgegenstehen. Zum Prüfungsumfang gehören neben dem Bauplanungsrecht auch Vorschriften des Naturschutzrechts und des Wasserrechts, vgl. Art. 2 Satz 1 BayAbgrG.
54
Nach summarischer Überprüfung des Abgrabungsbescheids liegt ein Verstoß gegen § 34 Abs. 2 BNatSchG vor, weil die fachlichen Verträglichkeitsuntersuchungen den Wirkfaktor der Lichtemissionen nicht hinreichend berücksichtigt haben; dabei ergeben sich die Lichtemissionen in der Zusammenschau mit den vorgesehenen Betriebszeiten von 6 bis 20 Uhr in zehn von zwölf Monaten des Jahres (unter 1.). Unter hydrologischen Gesichtspunkten ist der Bescheid vom 18. Juni 2020 insoweit unzureichend, als die fortwährende Überwachung des Grundwassers nicht hinreichend bestimmt angeordnet ist, darüber hinaus bestehen insbesondere in Bezug auf die Abbautiefe für das Gericht keine rechtlichen Bedenken (2.). Ein Verstoß gegen das Rodungsverbot von Gehölzen im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder ausgeschlossen noch bestätigt werden, weswegen eine Aufklärung des Sachverhalts als nötig erachtet wird (3.). Weitere geltend gemachte Bedenken gegen das Vorhaben teilt das Gericht nicht (4.).
55
1. Der Antragsteller rügt einen Verstoß gegen § 34 Abs. 2 BNatSchG und trägt hierfür vor, dass die Abgrabungsgenehmigung zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets und des SPA-Gebiets „… … … … …“ führen könne. Im Hinblick auf möglicherweise relevante, aber nicht untersuchte Lichtemissionen dringt er damit durch.
56
a) Nach § 34 Abs. 2 BNatSchG ist ein Projekt unzulässig, wenn die Prüfung der Verträglichkeit ergibt, dass es, gegebenenfalls unter Summationswirkung, zu erheblichen Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Grundsätzlich ist jede Beeinträchtigung gebietsbezogener Erhaltungsziele erheblich, während nur solchen projektbedingten Einwirkungen die Unerheblichkeit attestiert werden kann, die kein Erhaltungsziel nachteilig berühren. Für das Erreichen der Zulassungssperre des § 34 Abs. 2 BNatSchG bedarf es keiner positiven Feststellung einer relevanten Beeinträchtigung. Damit kommt die Zulassung eines Projekts - vorbehaltlich einer Ausnahme - nur in Frage, wenn sich die Behörde die Gewissheit verschafft hat, dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu gewärtigen sind. Für die behördliche Entscheidung kommt es daher nicht auf die Nachweisbarkeit einer erheblichen Beeinträchtigung, sondern umgekehrt darauf an, dass deren Ausbleiben positiv festgestellt werden kann (Gellermann in Landmann/Rohmer, UmweltR, 92. EL Februar 2020, § 34 BNatSchG Rn. 26).
57
Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist erforderlich, wenn und soweit derartige Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, also zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen (BVerwG, U. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 ff., juris Rn. 60). Der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung ist eine Vorprüfung bzw. Erheblichkeitseinschätzung (sog. Screening) vorgeschaltet. Die dabei anzulegenden Maßstäbe sind nicht identisch mit den Maßstäben für die Verträglichkeitsprüfung selbst. Bei der Vorprüfung ist nur zu untersuchen, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebiets ernstlich zu besorgen sind (Lüttgau/Kockler in BeckOK UmweltR, 55. Ed. 1.4.2020, § 34 BNatSchG Rn. 10). Erst wenn das zu bejahen ist, schließt sich die Verträglichkeitsprüfung mit ihren Anforderungen an den diese Besorgnis ausräumenden naturschutzfachlichen Gegenbeweis an.
58
Unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes ist der notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Beeinträchtigungen erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Vorhaben das fragliche Gebiet in dieser Weise beeinträchtigt. Dabei verlangt das Vorsorgeprinzip nicht, die Prüfung auf ein „Nullrisiko“ auszurichten. Dies wäre vielmehr schon deswegen unzulässig, weil dafür ein wissenschaftlicher Nachweis nie geführt werden könnte. Bei der Vorprüfung, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung geboten ist, müssen daher zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher erforderlich, wenn solche Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können (BVerwG, U.v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - juris Rn. 59; OVG Greifswald, B.v. 10.7 2013 - 3 M 111/13 - juris Rn. 15).
59
Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist danach nicht nur dann durchzuführen, wenn erhebliche Auswirkungen zu erwarten sind, sondern auch, wenn nach der Vorprüfung Zweifel verbleiben. Dabei ist vorausgesetzt, dass sich die Vorprüfung auf eine Offensichtlichkeitskontrolle beschränkt und nicht hinsichtlich ihrer Prüftiefe einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gleichkommt. Besteht danach auch nur die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen, ist die Klärung des Verhältnisses von Vorhabenrealisierung und Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes in einer FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Für die Klärung naturschutzfachlich schwieriger, streitiger oder offener Fragen steht die eigentliche FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Verfügung, in der unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und unter Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen nachzuweisen ist, dass eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der betroffenen Gebiete durch das Vorhaben ausgeschlossen ist (BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - juris Rn. 62).
60
Formalisierte Anforderungen für das Screening bestehen nicht (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2011 - 9 A 12/10 - BVerwGE 140, 149, juris Rn. 89). § 34 Abs, 1 BNatSchG regelt vielmehr die Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung geboten ist. Fehlen diese Voraussetzungen, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so ist der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung nicht rechtsfehlerhaft. Ein allgemeinverbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme der möglicherweise betroffenen Umweltbelange als Beurteilungsgrundlage ausreicht, besteht nicht. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchung zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (so zum Artenschutz OVG NRW, U.v. 13.10.2011 - 2 D 86/09.NE - juris Rn. 146 f.). Sie muss jedenfalls in der Weise erfolgen, dass sie der zur Entscheidung berufenen Behörde die notwendigen Informationen verschafft, um in verantwortbarer Weise über die Zulassung des jeweiligen Projekts befinden zu können (Gellermann in Landmann/Rohmer, UmweltR, 92. EL Februar 2020, § 34 BNatSchG Rn. 16). Hingegen sind Untersuchungen „ins Blaue hinein“ nicht veranlasst. Spiegelbildlich hierzu obliegen einem Umweltverband Substantiierungspflichten, inwieweit das gefundene gutachterliche und behördliche Ergebnis nicht mit der Rechtslage in Einklang stehen soll.
61
b) Ausgehend von diesen Maßstäben kann nicht ausgeschlossen werden, dass der von der Beigeladenen geplante Kiesabbau zu einer erheblichen Gebietsbeeinträchtigung führt. Die von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Verträglichkeitsabschätzungen vom 22. Januar 2020 und die Verträglichkeitsstudie vom 17. März 2020 treffen im Hinblick auf die zu erwartenden Lichtemissionen keine belastbare Aussage und genügen damit nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Somit kann anhand der Verträglichkeitsabschätzungen nicht der Schluss gezogen werden, dass - über die Untersuchung des Teichrohrsängers hinaus - eine Verträglichkeitsprüfung verzichtbar gewesen wäre; ebensowenig kann auf der Grundlage der Verträglichkeitsstudie ausgeschlossen werden, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Teichrohrsängers ausbleiben.
62
Die Untere Naturschutzbehörde hat sich im Übrigen in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2020 mit den Verträglichkeitsabschätzungen und der Verträglichkeitsstudie weder methodisch noch inhaltlich auseinandergesetzt, sondern darauf verwiesen, dass die FFH-Verträglichkeitsabschätzung und die SPA-Verträglichkeitsprüfung keine erhebliche Verschlechterung ergäben, sodass eine naturschutzrechtliche Zustimmung erteilt werden könne. Diesem Urteil kann das Gericht anhand der vorgelegten Unterlagen nicht folgen.
63
aa) Ausgangspunkt der naturschutzfachlichen Betrachtungen ist eine hinreichende Tatsachengrundlage, anhand der die möglichen Wirkfaktoren auf die Erhaltungsziele beurteilt werden können. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die vorgelagerte Verträglichkeitsabschätzung eine lediglich grobe Prüfungsdichte aufweist. Die für die Beurteilung des Vorhabens wesentlichen Parameter sind zusammenzutragen, um abschätzen zu können, ob Auswirkungen, vornehmlich durch denkbare Emissionen wie Lärm, Licht, Staub, Abgase sowie Erschütterungen überhaupt infrage kommen. Maßgeblich ist hierfür insbesondere die Betriebsbeschreibung, aus der sich der Betriebsumfang mit den Betriebszeiten, den verwendeten Maschinen und Fahrzeugen sowie die Fahrbewegungen ergibt.
64
Die Verträglichkeitsabschätzungen beschreiben das Projekt des ersten Bauabschnitts insoweit, als dieses sich über ein bis zwei Jahre erstrecken werde. Der Kiesabbau erfolge werktäglich von 6 bis 20 Uhr; in den Monaten Januar und Februar sei üblicherweise Betriebsruhe. Dem Ersteller der Verträglichkeitsabschätzung lag ferner der Abbauplan von 8. Januar 2020 vor, wonach unter „5. Abbauplanung“ in der Kiesgrube Radlader und Bagger eingesetzt werden und der Abtransport mittels Kippfahrzeugen durchgeführt wird. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Verträglichkeitsabschätzungen am 22. Januar 2020 lag zwar keine genauere Betriebsbeschreibung vor. Diese wurde erst danach, nämlich am 12. Mai 2020 erstellt und gibt Aufschluss u.a. darüber, dass auch noch eine Siebmaschine verwendet werden soll; ferner werden 25 Lkw-Fahrbewegungen zur Tagzeit angegeben. Da das Vorhaben in seinem Umfang als ein kleines Kiesabbauvorhaben eingeordnet werden kann und sich die Betriebsbeschreibung im Rahmen des Erwartbaren hält, hält es das Gericht für unschädlich, dass der Abschätzung nur ein gröberer Umriss des Vorhabens zugrunde lag. Eine eher typisierende Betrachtung des Vorhabens ohne exakte Kenntnis der verwendeten Maschinen ist statthaft, zumal hier kein emissionsträchtiger Kiesbrecher verwendet wird.
65
Auch lassen die Verträglichkeitsabschätzungen jeweils in der 3. Spalte erkennen, dass der Ersteller angesichts der Tatsache, dass das Vorhaben außerhalb des FFH-Gebiets liegt, zutreffend seinen Überlegungen zugrunde gelegt hat, dass dennoch indirekte Auswirkungen von außen auf das Schutzgebiet denkbar sind.
66
bb) Der Ersteller der Verträglichkeitsabschätzungen hat allerdings die Auswirkungen von Lichtemissionen nicht zugrunde gelegt, obwohl dies angesichts der Betriebszeiten nahegelegen hätte.
67
Die im Abbauplan angegebenen Kiesabbauzeiten von werktäglich 6 bis 20 Uhr lassen darauf schließen, dass - die Ausschöpfung dieser Zeiten vorausgesetzt - der Kiesabbau und die sonstige Tätigkeit auf dem Gelände außerhalb der Sommermonate teilweise zwingend mit (mindestens) einer Lichtquelle einhergeht. Dass der Ersteller die Lichtemissionen bei den anlagen- oder betriebsbedingten Wirkfaktoren nicht mitberücksichtigt hat, lässt sich aus dem Umstand schließen, dass die Lärmemissionen eigens benannt (und für nicht maßgeblich erachtet) wurden, hingegen Lichtemissionen keine eigene Erwähnung erfuhren. Selbst wenn der Ersteller die Lichtemissionen erkannt hätte, würde es an der Nachvollziehbarkeit des getätigten Schlusses fehlen, dass mögliche erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Denn Angaben über die Art des Lichts und dessen Lokalisierung oder Mobilität (z.B. Scheinwerfer am Fahrzeug, externe Flutanlage) liegen nicht vor und wurden weder vom Ersteller der Abschätzung noch von der Behörde eingefordert. Die Forderung nach der Betrachtung von Lichtemissionen erfolgt auch nicht anlasslos „ins Blaue“ hinein. Vielmehr dürfte es bereits aus der gesellschaftspolitischen Debatte als bekannt gelten, dass Lichtquellen eine Anlockwirkung insbesondere für Insekten haben. Das Ausmaß der Anziehungskraft hängt vom Lichtspektrum ab, ferner vom Kontrast zur Umgebung, vom Abstrahlwinkel und von der Leuchtpunkthöhe. Die Anlockwirkung birgt für Insekten Gefahren, führt namentlich zu gesteigerter Flugaktivität und unnatürlich verlängerten Aktivitätszeiten mit weiteren sekundären Effekten, die auch auf FFH-Recht unterfallende Arten zutreffen können (vgl. https://www.nabu.de/stadtbeleuchtung/cd-rom/Inhalte/PDF/H3-1.pdf; abgerufen im September 2020). Auch angesichts der Entfernung des Vorhabens von ca. 40 bis 50 m zur Grenze des FFH- und SPA-Gebiets hält es das Gericht für naheliegend, die Lichtemissionen zu betrachten.
68
cc) Zugunsten des Vorhabenträgers können auch nicht die beschränkten Betriebszeiten von 7 bis 17 Uhr, die in der Betriebsbeschreibung vom 12. Mai 2020 genannt sind, zugrunde gelegt werden. Diese würden zwar den Schluss nahelegen, dass angesichts des dann herrschenden Tageslichts eine künstliche Beleuchtung gar nicht oder nur in geringem Umfang erforderlich ist. Doch auch wenn die Betriebsbeschreibung als eingereichte Antragsunterlage nach Ziffer I. des Bescheidstenors vom 18. Juni 2020 von der Genehmigung umfasst ist, liegt ein Widerspruch zu den Zeitangaben im Abbauplan und insoweit eine Unbestimmtheit vor, zumal sich keine entsprechende Nebenbestimmung im Bescheid findet.
69
c) Die FFH-Verträglichkeitsstudie vom 17. März 2020 beschränkt sich nach dem Screening auf die Betrachtung des Teichrohrsängers. Auch hier ist der Einsatz künstlichen Lichts nicht, auch nicht unter dem Begriff der „optischen Störungen“, oder jedenfalls nicht hinreichend betrachtet worden, weil auch diesbezüglich Angaben zu der Art des Lichts fehlen.
70
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass auch in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 10. Dezember 2019 die untersuchten „optischen Störungen“ der baubedingten Wirkfaktoren (S. 6 des Gutachtens) die Lichtemissionen nicht berücksichtigt haben dürften. Zum einen fehlen auch hier die Angaben zu der Art des Lichts, zum anderen ist dies aus dem Zusatz „vor allem tagsüber“ zu schließen, dass damit primär die optisch wahrnehmbaren Bewegungen der Fahrzeuge und Maschinen gemeint waren.
71
d) Das Gericht kann die unzureichende Prüfung der FFH-Verträglichkeit nicht durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Ob ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets führen kann, hängt wesentlich von naturschutzfachlichen Feststellungen und Bewertungen ab. Jedenfalls kann hier nicht positiv festgestellt werden, ob das Ergebnis der in der Sache vorgenommenen Betrachtung der Auswirkungen auf das FFH-Gebiet richtig ist. Dass sich tatsächlich ohne Zweifel ausschließen lässt, dass das hier betroffene FFH-Gebiet durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt wird, kann nach den vorliegenden Unterlagen nicht hinreichend nachvollzogen werden.
72
e) Die weiteren geltend gemachten Bedenken in Bezug auf Lärm, Erschütterungen und Stoffeintrag u.a. durch Staub, Stickstoff, Diesel und Öl, die nach dem Vortrag des Antragstellers die Erhaltungsziele der Schutzgebiete, hier auch des Waldmeister-Buchenwalds (Lebensraumtypus 9130) erheblich beeinträchtigen könnten, greifen jedenfalls im einstweiligen Rechtschutzverfahren nicht durch. Dies gilt auch bezüglich des Verschlechterungsverbots der Wasserrahmenrichtlinie und des Biotopschutzes.
73
Insbesondere ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass entgegen dem Vorgehen in den naturschutzfachlichen Untersuchungen Ausbreitungsberechnungen von Lärm und Staub erforderlich sein sollen. Zwar ist dem Antragsteller recht zu geben, dass die Verträglichkeitsabschätzungen im Hinblick auf den Ausschluss indirekter Auswirkungen äußerst kurz gehalten sind. Doch legt weder der Antragsteller überzeugend dar, worin sich seine Befürchtung konkret niederschlagen soll, noch hält das Gericht eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung angesichts der geringen Dimensionierung des Abbauvorhabens, das nur wenige Maschinen und wenig Fahrbewegungen umfasst, noch dazu Richtung Osten in Gegenrichtung zum Schutzgebiet, für naheliegend. Dem Vortrag bezüglich der Staubwirkung ist zudem entgegenzuhalten, dass erdfeuchtes Material abgebaut wird, dessen Staubwirkung als gering anzusehen sein dürfte. Ferner dürfte die steigende Abbautiefe sowohl etwaig entstehenden Staub und Lärm für die Umgebung mindern, ebenso die vorgesehenen bzw. beauflagten Wälle. Darüber hinaus ergibt sich aus der Betriebsbeschreibung die Verwendung von Kehrmaschinen zur Staubminderung; ferner eine Staubminderungspflicht zugunsten des benachbarten Pferdehofs (Nebenbestimmung Nr. 33). Zur Vermeidung von Schadstoffeinträgen hat der Antragsgegner die Genehmigung außerdem mit der Nebenbestimmung Nr. 12 versehen, die den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen regelt. Insoweit hält das Gericht weitergehende Untersuchungen, auch zu Intensität und Ausbreitung der weiteren abstrakt denkbaren Emissionen nicht für erforderlich. Auch die Stellungnahme von Prof. Dr. S* … vom 4. August 2020 vermag daran nichts zu ändern, weil diese im Wesentlichen die - unbestrittene - Wertigkeit des Natura-2000-Gebiets bestätigt und hervorhebt, dass ein - hier nicht stattfindender - Materialtransport über den Damm riskant sei. Mit den weiteren Gegebenheiten, die hier zu einer deutlichen Verminderung von Lärm und Staub führen, setzt sich der Verfasser nicht hinreichend auseinander. Für das Gericht besteht demnach insoweit keine hinreichende Besorgnis nachteiliger Auswirkungen, die eine weitere Klärung erfordern würde.
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f) Im Hinblick auf die auf den Teichrohrsänger beschränkte Verträglichkeitsstudie vom 17. März 2020 werden darüber hinaus keine weiteren, substantiell erhobenen Einwendungen gegen den Schluss geltend gemacht, dass unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen eine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen festgestellt werden kann, insbesondere werden keine nachvollziehbaren Einwendungen gegen das methodisch-wissenschaftliche Vorgehen des Gutachters erhoben.
75
2. Die Regelungen des Bescheids zur Abbautiefe und dem diesbezüglich erforderlichen Grundwasserschutz sind unzureichend. Dem Bescheid kann nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden, dass eine laufende Grundwasserüberwachung bereits während des Kiesabbaus angeordnet ist, obwohl diese aufgrund eines nur als vorläufig angesehenen Grundwasserhöchststands erforderlich ist. Die vom Antragsteller vorgetragenen wasserrechtlichen Bedenken greifen damit durch (a). Hingegen bestehen ansonsten keine rechtlichen Bedenken gegen die genehmigte Abbautiefe (b) und c)).
76
a) Das Wasserwirtschaftsamt geht in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. September 2020 davon aus, dass eine laufende Grundwasserüberwachung für den Kiesabbaustandort durchzuführen ist. Damit wird den fachlich für möglich erachteten Grundwasserschwankungen begegnet. Die Überwachungspflicht ist jedoch nicht hinreichend bestimmt angeordnet. Die Nebenbestimmung Nr. 10 mit der festgesetzten Abbautiefe setzt wohl eine derartige Überwachung voraus, sieht diese ausdrücklich jedoch nicht vor, sondern bestimmt, dass wenn „wider Erwarten höhere Grundwasserstände im Grundwasserbeobachtungsschacht bzw. Grundwassermessstellen festgestellt werden [sollten], […] die Abbautiefe entsprechend anzupassen [ist].“ Ob die unter Nr. 14 Buchst. c) des Bescheids vom 18. Juni 2020 angeordnete regelmäßige Messung sich auch auf die Abbauzeit bezieht oder nur auf den Zeitpunkt vor Verfüllbeginn, ist unklar. Aus der Anordnung, dass die Messergebnisse dem Eigenüberwachungsbericht beizufügen sind, dieser sich nach Nr. 17 in Verbindung mit Anlage 11 des Verfüll-Leitfadens gleichfalls auf die Verfüllphase bezieht, spricht Überwiegendes dafür, dass die Abbauphase davon nicht umfasst ist. In dieselbe Richtung deutet die systematische Zusammenschau der Nebenbestimmung Nr. 14 Buchst. c) mit Buchst. a) und d) („vor Verfüllbeginn“).
77
b) Bei entsprechender Grundwasserüberwachung folgt das Gericht der weiteren fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts, dass mit den Festsetzungen in der Nebenbestimmung Nr. 10 die sowohl im Gutachten vom 31. Dezember 2017 als auch vom WWA selbst als möglich erachteten Grundwasserspiegelschwankungen hinreichend Rechnung getragen wird und eine Gefahr für das Grundwasser mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
78
Amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts (vgl. Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) kommt eine besondere Bedeutung zu (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - juris Rn. 11 m.w.N.). Weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2020 - 22 CS 19.2223 - juris Rn. 37). Weitere Aufklärung des Sachverhalts ist nur dann geboten, wenn sich der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - juris Rn. 11 m.w.N.). Auch ein Privatgutachten bedarf eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Gutachten auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann, um die Sachverständigenaussagen des Wasserwirtschaftsamts ernsthaft zu erschüttern.
79
Hier sind keine Anhaltspunkte gegeben, an den fachlichen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts zu zweifeln. Die Schlussfolgerungen des Wasserwirtschaftsamts werden auch durch den Vortrag des Antragstellers nicht substantiell infrage gestellt. Der Antragsteller vermag die Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts, dass die Abbautiefe von 521,9 m ü. NHN auch im Hinblick auf Grundwasserschwankungen ausreicht, nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Zum einen wird der ins Feld geführte Messwert des Grundwasserspiegels an einer anderen genannten Messstelle als nicht vergleichbar beurteilt. Zum anderen fehlt eine hinreichende fachliche Auseinandersetzung mit der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts, dass es im Hinblick auf mögliche Grundwasserschwankungen ausreicht, den angenommenen Grundwasserstand und die daraus abgeleitete mögliche Abbautiefe mit fortwährender Überwachung des Grundwassers zu flankieren und dann erforderlichenfalls die zulässige Abbautiefe zu korrigieren.
80
In der Stellungnahme vom 27. August 2020 führt das Wasserwirtschaftsamt nachvollziehbar aus, dass der Grundwasserstand am Vorhabenstandort durch drei Messstellen erkundet und die Grundwasserverhältnisse ausreichend dargestellt worden sind. Bei der Stichtagsmessung sei das Grundwasser auf einer Höhe von 518,27 bis 518,24 m ü.NN angetroffen worden. Es sei auf der Grundlage umliegender Grundwassermessstellen ein fachlich angemessener vermuteter Grundwasserschwankungsbereich von 1,6 m angesetzt worden. Ein vom Antragsteller genannter höchster beobachteter Grundwasserstand mit 523,09 m ü.NN sei aufgrund seiner Entfernung von 2 km nicht auf den streitigen Standort übertragbar. Dabei räumt das Wasserwirtschaftsamt selbst ein, dass sich zwar Schwankungen ergeben können. Diese können allerdings hinreichend aufgefangen werden, soweit eine Grundwasserüberwachung erfolgt und gemäß der Nebenbestimmung Nr. 10 erforderlichenfalls die Abbautiefe angepasst wird. Dass dies fachlich nicht hinreichend sein soll, wird vom Antragsteller nicht überzeugend in Frage gestellt. Das Gericht gibt darüber hinaus zu bedenken, dass Grundwasserstände sich aufgrund verändernder klimatischen Verhältnisse ohnehin schwanken und sich selbst dann, wenn eine Betrachtung über einen Zeitraum von einem hydrologischen Jahr erfolgt wäre, ein stetiges Überwachungserfordernis stellen dürfte.
81
c) Das Gericht folgt bezüglich der genehmigten Abbautiefe den Ausführungen des Antragstellers nicht, soweit er vorträgt, dass bei einer Abbautiefe von 521,9 m ü.NHN nicht hinreichend sicher ausgeschlossen sei, dass es zu einem „Auslaufen“ des Sees mit seinen Überschwemmungsflächen kommen könne und damit die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets, insbesondere des …sees samt Überschwemmungsflächen und der FFH-Arten, nicht hinreichend sicher ausgeschlossen sei. Diese Bedenken werden auch im Hinblick auf den Schutzzweck und die Erhaltungsziele des SPA-Gebiets, des Biotopschutzes und des Verschlechterungsverbotes der Wasserrahmenrichtlinie angeführt, allerdings nach Auffassung des Gerichts gleichfalls ohne Erfolg.
82
Das Wasserwirtschaftsamt hat für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass es von einer hinreichenden Dichtigkeit des Sees ausgeht, wobei es auch die Überschwemmungsflächen mit in diese Betrachtungen einbezogen hat. Es stellt in seinen Stellungnahmen vom 22. April, vom 27. August und vom 15. September 2020 fest, dass von einer Beeinflussung der Oberflächengewässer nicht auszugehen sei. Aus fachlicher Sicht sei der Nachweis für die Dichtigkeit des Seebodens erbracht. Mögliche Sickerwege versickerten nicht in Richtung der Kiesgrube, sondern flössen im kiesigen Untergrund senkrecht in die Tiefe. Der ermittelte höchste Grundwasserstand im Abbaubereich liege deutlich unterhalb des Seespiegels; Bohrung 1 zeige einen Grundwasserspiegel von 518,27 m üNN, der Wasserspiegel der Überflutungsfläche Nord liege bei 527,21 m üNN). Somit müsse von einer dichten Sohle ausgegangen werden, da anderenfalls das Oberflächenwasser versickern würde und ein regelmäßiges trockenfallen der Oberflächengewässer erfolgten müsse, was aber in der Vergangenheit nicht der Fall gewesen sei. Ferner sei von einer dichten Seebodenausbildung auszugehen, weil die Seespiegellagen nördlich und südlich der Straße unterschiedliche Höhenlagen zeigten. Bestünde eine unterirdische Verbindung zwischen den Bereichen, müsste die gleiche Seespiegelhöhe vorliegen. Auch werde die Seebodenausbildung aufgrund der horizontalen Entfernung des Kiesabbaus nicht in ihrer Funktion vermindert.
83
In der Stellungnahme vom 22. April 2020 führt das Wasserwirtschaftsamt als weiteres Argument („darüber hinaus“) auf, dass nach der Bohrung B1 auf der Höhe des Seespiegels eine dichte Schlufflage, gefolgt von einer mitteldichten schluffigen Feinsandschicht vorliege. Dieser Annahme tritt der Antragsteller zwar nachvollziehbar entgegen und belegt dies mit den Bohrungen, die auf der Seespiegelhöhe von 527 m ü.NHN tatsächlich eine Feinsandschicht, schluffig und nur mitteldicht feststellen. Doch kommt es hierauf nicht an. Denn das Wasserwirtschaftsamt führt hierzu aus, dass der Nachweis der Dichtigkeit des Seewasserkörpers nicht allein auf den Bohrergebnissen der Schichtenfolge beruhe, sondern aufgrund der Fündigkeit des Grundwassers deutlich unterhalb des Seewasserspiegels. Nach Auffassung des Gerichts tragen die Bohrergebnisse die Annahme des Wasserwirtschaftsamts der Dichtigkeit dennoch, als nach der genannten schluffig-mitteldichten Feinsandschicht wiederum eine stark sandige Kiesschicht, die ausdrücklich als dicht bewertet wird, festgestellt worden ist.
84
Für weitere Untersuchungen besteht daher kein Anlass, zumal etwa durch Erkundungsbohrungen auf der Höhe des Sees das Risiko einer Verletzung der Dichtigkeit gerade stiege.
85
Ohne Belang ist überdies, dass das Wasserwirtschaftsamt nicht an seiner ersten fachlichen Einschätzung des Vorhabens vom 24. Juli 2018 festhielt. Der darin gezogene Schluss, dass ein unterirdisches Auslaufen nicht ausgeschlossen werden könne, weil die Untergrundverhältnisse lediglich mit einer Bohrung erkundet worden seien, kann nicht gefolgt werden, weil tatsächlich drei (erfolgreiche) Bohrungen stattgefunden haben. Einer Fachbehörde ist es unbenommen, etwa bei vertiefter Prüfung und/oder Erlangung etwaiger neuer Erkenntnisse eine erste Einschätzung zu revidieren. Maßgeblich ist hier, dass die in Rede stehende, das Vorhaben positiv beurteilende Stellungnahme in ihrer Argumentation plausibel ist. Der in der ersten Stellungnahme geäußerten Befürchtung der Überflutung im Hochwasserfall wird überdies die Nebenbestimmung Nr. 11 gerecht, wonach der Zufluss durch geeignete Maßnahmen zu verhindern ist.
86
Ein Zusammenhang zwischen den in der Vergangenheit verminderten Quellschüttungen der Brunnenseequellen und dem Kiesabbau kann vom Wasserwirtschaftsamt nicht hergestellt werden; diese resultieren aus geringen Niederschlägen der letzten Jahre. Dieser fachlichen Beurteilung tritt der Antragsteller gleichfalls nicht substantiell entgegen.
87
3. Das Gericht weist weiter auf Zweifel hin, die die Vereinbarkeit der Abbaugenehmigung mit der Unterschutzstellung bestimmter Landschaftsbestandteile, namentlich Gehölzen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG) betreffen.
88
Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG ist es verboten, in der freien Natur u.a. Hecken, Feldgehölze oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder sonst erheblich zu beeinträchtigen.
89
Es besteht sowohl zwischen den Beteiligten als auch für das Gericht Unklarheit darüber, in welchem Umfang aufgrund der Abbaugenehmigung Rodungen stattfinden. Die Beigeladene äußert, dass „die Beseitigung der Sträucher von vornherein vorgesehen“ war; der Antragsgegner konstatiert, dass es sich allenfalls um einen Eingriff in einem sehr untergeordneten Umfang handele, im maßgeblichen Bereich seien allenfalls noch einzelne als Unkraut aufgewachsene Bodendecker und Kriechpflanzen. Es liegt auch kein hinreichendes Anschauungsmaterial vor, das das Gericht in die Lage versetzt, beurteilen zu können, inwieweit das auf dem Grundstück Vorhandene den Tatbestand des geschützten Gehölzes erfüllt.
90
Diese Situation erfordert eine Bestandsaufnahme des tatsächlich Vorhandenen, das der Rodung unterfallen soll. Hieran sollte sich eine naturschutzfachliche Auseinandersetzung mit dem Grad der Schutzwürdigkeit anschließen. Angesichts des unmittelbar angrenzenden kartierten Biotoptyps eines naturnahen Feldgehölzes erscheint die Unterschutzstellung nicht fernliegend. Ob eine gegebenenfalls erforderliche Ausnahme nach Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG rechtmäßig erteilt werden kann, obliegt der Entscheidung der zuständigen Behörde. Auch hierfür ist Voraussetzung, dass die Tatsachen zunächst hinreichend ermittelt werden und sich daran eine nachvollziehbare Ermessensbetätigung anschließt. Dass dies nicht geschehen ist, kann auch aus dem Rekultivierungs- und Ausgleichsplan geschlossen werden, in dem lediglich im nördlichen Teil des Vorhabengrundstücks FlNr. 2190 ein Gehölzbestand dargestellt wurde, nicht aber im hier wohl streitigen südwestlichen Bereich.
91
4. Mit den weiteren Einwendungen vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.
92
a) Soweit der Antragsteller die fehlende Betrachtung der FFH-Libellenart Große Moosjungfer moniert, weist die Beigeladene zu Recht darauf hin, dass diese in der Verträglichkeitsabschätzung vom 22. Januar 2020 Berücksichtigung gefunden hat und dort unter ihrer lateinischen Bezeichnung Leucorrhinia pectoralis geführt wird. Ferner werden in den FFH-Verträglichkeitsabschätzungen die vom Antragsteller monierten Arten sämtlich behandelt.
93
b) Das Gericht teilt die vom Antragsteller geäußerten Zweifel an den Kompensationsmaßnahmen nicht, zumal der wesentliche Eingriff durch Abschieben des Oberbodens bereits erfolgt ist. Somit würde selbst eine etwaige Rechtswidrigkeit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht zum Erfolg verhelfen können. Maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme der Rechtswidrigkeit sind allerdings nicht gegeben. Der Antragsteller hat zwar insoweit recht, als er darauf hinweist, dass Ersatzmaßnahmen sich auf einen konkreten Eingriff beziehen, die eingriffsbedingten Folgen zu bewältigen haben und daher auch aus dem Eingriff abzuleiten sind, zumal es gerade die „beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes“ (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG) zu ersetzen gilt. Das erfordert zumindest, dass das durch Ersatzmaßnahmen geschaffene Surrogat den beeinträchtigten Funktionen und Werten möglichst ähnlich ist; der funktionale Zusammenhang ist nicht aufgehoben, sondern allenfalls gelockert. Gefordert ist die Herstellung ähnlicher, wenngleich mit der beeinträchtigten nicht identischer Funktionen, während eine Beliebigkeit der Ersatzmaßnahmen von Rechts wegen ausgeschlossen ist. Anerkannt wurden hiernach die Aufforstung einer Ackerfläche mit Laubbäumen als Ersatz für den Verlust einer Streuobstwiese oder die Herstellung einer Feuchtwiese als Lebensraum gefährdeter Amphibien als Surrogat für den Verlust eines von Reptilien besiedelten Trockenrasens; der straßenbaubedingte Verlust des Lebensraums von Amphibien, Kleinsäugern und Vögeln konnte durch die Anpflanzung einer Streuobstwiese auf einer Ackerfläche ersetzt werden. Dagegen kann der vollständige Verlust aller Bodenfunktionen aus Anlass eines Straßenbauvorhabens nicht durch die ökologische Aufwertung eines Fließgewässers ersetzt werden, weil diese Maßnahme jeden Bezug zu den beeinträchtigten Bodenfunktionen vermissen lässt (vgl. zum Vorstehenden Gellermann in Landmann/Rohmer, UmweltR, 92. EL Februar 2020, § 15 BNatSchG, Rn. 24).
94
Hier soll unter Berücksichtigung der Regelung von § 8 Abs. 4 Satz 5 Bayerische Kompensationsverordnung der mit dem Bauabschnitt 1 zu konstatierende Bodenfunktionsverlust der Pferdekoppel als mäßig extensiv genutztes Grünland und der Kiesböschung mit naturnaher Entwicklung sowie der Eingriff in das Landschaftsbild ausgeglichen werden mit der Pflanzung einer Baumreihe und einer Obstwiese im Nahbereich des Vorhabens. Ein Funktionszusammenhang im o.g. Sinne dürfte diesen Maßnahmen nicht von vornherein abgesprochen werden. Der Vorwurf, dass dabei Veränderungen des Landschaftsbilds und Verlust der natürlichen Bodenfunktionen unberücksichtigt geblieben seien, geht fehl. Soweit der Antragsteller meint, angemessen im Rechtssinne sei die Wiederverfüllung einer Kiesgrube oder eine Bodenentsiegelung, ist darauf hinzuweisen, dass die Verfüllung und Rekultivierung ohnehin angeordnet ist.
95
c) Soweit der Antragsteller sich für die Begründetheit des Antrags auf einen Verstoß gegen den Biotopschutz in Form der Regelung des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG stützt, wonach Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche verboten sind, ergeben sich hieraus keine weiteren Gesichtspunkte als die oben unter 1. und 2. bereits behandelten, unabhängig von der Frage, wie weit der gesetzliche Biotopschutz hier tatsächlich reicht.
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d) Planungsrechtlich begegnet das Vorhaben, das als ortsgebundener gewerblicher Betrieb eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB aufweist, keinen Zweifeln. Abgesehen von der Frage, ob das Vorhaben als raumbedeutsam angesehen werden kann, was angesichts seiner Größe von rund 0,6 ha zweifelhaft ist, steht § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht entgegen. Hiernach dürfen raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Unter den Beteiligten ist unstreitig, dass das Vorhaben außerhalb eines landschaftlichen Vorbehaltsgebiets des Regionalplans Südostoberbayern liegt, und dass für das Gemeindegebiet auch keine Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete für Kiesabbau dargestellt sind. Ein Hineinwirken in das Vorbehaltsgebiet dergestalt, dass es einem Widersprechen gleichzusetzen wäre, ist nicht ersichtlich. Ferner teilt der Antragsgegner mit, dass ein gemeindliches Verfahren zur Ausweisung von Konzentrationsflächen auf der Ebene des Flächennutzungsplans noch nicht abgeschlossen ist.
97
Da die hier durchgreifenden Bedenken auch vom Satzungszweck des Antragstellers umfasst sind, hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Erfolg.
98
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, die hälftige Kostenverteilung zwischen Beklagtem und Beigeladener beruht auf § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO entsprechend.
99
Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.2, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 10.000 EUR festgesetzt.