Titel:
Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung mit auflösender Bedingung
Normenketten:
AufenthG § 12, § 19c Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 2, § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
BeschV § 26 Abs. 2
Leitsatz:
Die Erteilungsvoraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis liegen nicht vor, nachdem der wegen Arbeitgeberwechsels erforderliche Verlängerungs- bzw. Neuerteilungsantrag verspätet gestellt wurde. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
kosovarischer Staatsangehöriger, Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung mit auflösender Bedingung, Antrag auf Änderung bzw. Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung nach Arbeitgeberwechsel bzw. Beendigung des ursprünglichen Beschäftigungsverhältnisses, Aufenthaltserlaubnis, Beschäftigung, auflösende Bedingung, Änderung, Ausreisepflicht, Neuerteilung, Visum, Arbeitgeberwechsel
Fundstelle:
BeckRS 2020, 32663
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die im Bescheid vom 7. Oktober 2019 enthaltene Abschiebungsandrohung sowie das im Falle einer Abschiebung bestehende einjährige Einreise- und Aufenthaltsverbot. Darüber hinaus begehrt er die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung als Bauhelfer/Eisenflechter.
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Der Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger. Um den 20. August 2018 reichte er einen Visumsantrag für ein nationales Visum zur Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland bei der deutschen Botschaft in P* … ein. Am 9. Oktober 2018 erteilte die deutsche Botschaft dem Kläger ein Visum zur Beschäftigung bei der Firma … … … … GmbH. Der Kläger reiste am 15. November 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte anschließend am 21. Januar 2019 eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde des Landratsamtes F* … Am 24. Januar 2019 erteilte das Landratsamt eine bis 23. Januar 2020 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG (a.F.). Die Aufenthaltserlaubnis wurde mit der Nebenbestimmun erteilt, dass eine unselbstständige Beschäftigung gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG als Gartenbauhelfer bei der Firma G* … … … … GmbH in Vollzeit (38 Stundenwoche) gestattet sei. Selbstständige Tätigkeit sei nicht gestattet. Die Aufenthaltserlaubnis erlösche 14 Tage nach Beendigung oder Abbruch der genannten Beschäftigung oder mit Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII bzw. nach dem AsylbLG.
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Zum 9. September 2019 wechselte der Kläger seinen Wohnsitz nach B** E* …, womit die ausländerrechtliche Zuständigkeit auf die Ausländerbehörde des Landratsamtes Rosenheim überging. Der Kläger reichte am 11. September 2019 einen Antrag auf Aufnahme einer Beschäftigung bei der Firma F-N* … B** in R* … beim Beklagten ein. In diesem Zusammenhang legte der Kläger eine (letztmalige) Lohnabrechnung der Firma G* … … … … GmbH für April 2019 vor, welche den 16. April 2019 als Austrittsdatum ausweist (Bl. 21 der Teilakte 3 der BA). Der Bevollmächtigte des Klägers beantragte mit Schreiben vom 30. September 2019 die Änderung des Aufenthaltstitels vom 24. Januar 2019, hilfsweise die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 18 AufenthG. Sein Mandant sei mit Visum vom 5. Oktober 2018 in die Bundesrepublik eingereist und habe seine Tätigkeit bei der Firma G* … … … … GmbH begonnen. Mangels ausreichender Arbeit sei seinem Mandanten seit dem 16. April 2019 keine weitere Arbeit zugewiesen worden. Das Arbeitsverhältnis sei weder vom Arbeitgeber noch von seinem Mandanten beendet. Mit Arbeitsvertrag vom 24. August 2019 habe sein Mandant eine neue Arbeitsstelle bei der Firma N* … B** gefunden. Nach Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit bitte er um Erteilung des Aufenthaltstitels. Beigefügt wurde ein Arbeitsvertrag vom 9. September 2019, welcher eine Beschäftigung des Klägers ab dem 16. September 2019 als Bauhelfer/Eisenflechter ausweist.
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Mit Bescheid vom 7. Oktober 2019 forderte der Beklagte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 7 Tagen zu verlassen (Ziffer 1). Gleichzeitig wurde für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in den Kosovo oder einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf bzw. der zu seiner Rücknahme bereit ist, angedroht (Ziffer 2). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle einer Abschiebung wurde auf ein Jahr festgesetzt (Ziffer 3).
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Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2019 erhob der Bevollmächtigte des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2019 Klage und beantragte,
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1. Der Bescheid vom 7.10.2019 wird aufgehoben.
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2. Das Landratsamt Rosenheim wird verpflichtet dem Kläger einen Aufenthaltstitel zur Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit bei der Fa. NIKA Bau zu erteilen.
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Der Bevollmächtigte trug im Wesentlichen vor, dass dem Kläger seit dem 16. April 2019 mangels ausreichender Arbeit keine Tätigkeit mehr zugewiesen worden sei. Das Arbeitsverhältnis sei weder vom Arbeitgeber noch vom Kläger beendet worden. Im Übrigen sei die am 24. Januar 2019 ergangene Nebenbestimmung rechtswidrig. Sie höhle die Vorschrift des § 18 Abs. 3 AufenthG iVm § 9 BeschV aus. Danach könne ein Aufenthaltstitel aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels mit Zustimmung der Bundesagentur erteilt werden. Mit Erlass der Nebenbestimmun sei die Möglichkeit einer Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund Arbeitsplatzwechsels vollständig ausgeschlossen worden. Darüber hinaus können auf die Durchführung des Visumsverfahrens gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Einzelfällen verzichtet werden, wenn aufgrund von Umständen des Einzelfalls nicht zumutbar sei, das Visumsverfahren nachzuholen. Für die Durchführung des Visumsverfahrens habe die zuständige Behörde in Pristina damals bereits zwei Jahre benötigt. Ein erneutes Visumsverfahren sei unzumutbar, weil erneut mit einer derart langen Verfahrensdauer zu rechnen sei. Übrigen laufe die Regelung des § 26 BeschV Ende 2020 ab. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Kläger erst nach Ablauf der Westbalkanregelung einen neuen Visumsantrag stellen könne, was eine unnötige Förmelei darstelle.
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Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2020 beantragte der Beklagte,
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Der Beklagte trug im Wesentlichen vor, dass der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig ergangen sei. Der Kläger sei vollziehbar ausreisepflichtig, da er nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels sei. Der am 24. Januar 2019 erteilte Aufenthaltstitel sei mit einer auflösenden Bedingung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG versehen worden, welche das Erlöschen des Titels innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Beschäftigung bei der Firma G. … … … GmbH. Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sei am 16. April 2019 eingetreten. Der Aufenthaltstitel sei demnach kraft Gesetzes am 30. April 2019 erloschen (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Die auflösende Bedingung sei auch rechtmäßig angeordnet worden. Es liege ein öffentliches Interesse an der Anordnung der auflösenden Bedingung vor. Die Ausreisepflicht sei auch vollziehbar, da die bisherige Aufenthaltserlaubnis bereits erloschen gewesen sei (am 30. April 2019), als der Kläger einen Antrag auf Erteilung bzw Verlängerung einer (neuen) Aufenthaltserlaubnis am 1. Oktober 2019 gestellt hat. Die Ausreisefrist von 7 Tage bewege sich im Übrigen im gesetzlichen Rahmen und sei verhältnismäßig. Einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis habe der Kläger schon deshalb nicht, weil insofern die Grunderteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, insbesondere des § 5 Abs. 2 AufenthG zu erfüllen seien, welche im Falle des Klägers nicht vorlägen. Eine erneute Durchführung des Visumsverfahrens sei auch zumutbar.
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In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Beteiligten wiederholten ihre bereits schriftsätzlich gestellten Anträge.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hat darüber hinaus weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung bei der Firma F-N. B** in R* …
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1. Die Klage gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2019 (Abschiebungsandrohung und einjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot) ist zulässig aber unbegründet.
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a. Die im Bescheid vom 7. Oktober 2019 verfügte Abschiebungsandrohung (Ziffer 2) erweist sich als rechtmäßig. Der Kläger ist vollziehbar ausreisepflichtig nach § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 2, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Die ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung nach §§ 19c Abs. 1, 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, 39 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV (§ 18 Abs. 3 AufenthG a.F. i.V.m. BeschV) vom 24. Januar 2019, gültig bis zum 23. Januar 2020, ist aufgrund der angefügten auflösenden Bedingung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma G. … … … GmbH erloschen ist. Der Antrag auf Verlängerung bzw. Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung, nun bei der Firma F-N. B** in R* …, wurde erst am 11. bzw. 30. September 2019, also nach Erlöschen der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis bei dem Beklagten gestellt (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist nicht eingetreten.
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aa. Gegen die auflösende Bedingung, welche der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung vom 24. Januar 2019 angefügt war, bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken. Eine auflösende Bedingung, welche an die Aufenthaltserlaubnis anknüpft, ist grundsätzlich möglich und zulässig. Im Übrigen ist die am 24. Januar 2019 dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung mit der Bedingung, dass die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung oder Abbruch der unselbständigen Beschäftigung als Gartenbauhelfer bei der Firm G. … … … GmbH erlischt, nicht innerhalb der Jahresfrist angefochten worden (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie ist bestandskräftig. Auf deren Rechtmäßigkeit kommt es im vorliegenden Verfahren, welcher ein anderer Streitgegenstand zugrundliegt, nicht (mehr) an. Die Nebenbestimmung ist vorliegend auch hinreichend bestimmt. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit bestehen nicht. Eine erforderliche und ausreichende Übergangsfrist von 2 Wochen, die gewährleistet, dass der Kläger nicht von heute auf morgen in die Illegalität des Aufenthalts gerät, wurde festgelegt (vgl. dazu Axer in: BeckOK Migrations. Und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 5. Edition, Stand: 1.7.2020, § 12, Rn. 3 ff.; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: April 2020, § 51, Rn. 37 ff.). Soweit der Klägerbevollmächtigte meint, die Nebenbestimmung höhle die Vorschrift des § 18 Abs. 3 AufenthG (a.F.) i.V.m. § 9 BeschV aus, erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb dies der Fall sein sollte. Ein Arbeitgeberwechsel ist trotz Bedingung unter Berücksichtigung der Auslauffrist grundsätzlich möglich, solange der Betroffene vor Bedingungseintritt einen „Wechselantrag“ stellt. In diesem Fall ist die Ausreise und erneute Durchführung des Visumsverfahrens schon aufgrund der eintretenden Fiktionswirkung und der damit verbundenen Folgen (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) nicht erforderlich. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist unabhängig davon bei jedem Arbeitgeberwechsel nötig (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 BeschV).
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bb. Aufgrund der vorgelegten Akten sowie unter Berücksichtigung der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sieht es das Gericht im Übrigen auch als erwiesen an, dass das Arbeitsverhältnis zum 16. April 2019 beendet wurde, der Kläger jedenfalls seine Tätigkeit der Firma G. … … … GmbH abgebrochen hat, die auflösende Bedingung, die das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis zur Folge hatte, mithin zum 30. April 2019 eingetreten ist. Dies ergibt sich zum einen bereits aus der sich in den Akten befindende Lohnabrechnung für den Monat April 2019, aus welcher sich als Austrittdatum der 16. April 2019 ergibt (Bl. 21 der Teilakte 3 der BA). Darüber hinaus hat der ursprüngliche Arbeitgeber des Klägers bestätigt, dass das Arbeitsverhältnis zum 16. April 2019 beendet wurde (vgl. Aktennotiz des Beklagten vom 21.1.2020, Bl. 53 der Teilakte 3 der BA). Auch der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2020 auf Nachfrage ausgeführt, dass er Anfang Mai 2019 ein paar Tage frei gehabt habe und etwa Mitte Mai in den Kosovo gereist sei, da seine Tochter krank gewesen sei. Von dort habe er eine neue Arbeitsstelle durch einen Verwandten vermittelt bekommen. Aus alledem ergibt sich, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Firma G. … … … GmbH abgebrochen wurde. Dies ist auch im Hinblick auf die auflösende Bedingung ausreichend, welche ausdrücklich den Abbruch des Beschäftigungsverhältnisses ausreichen lässt. Auf den Vortrag des Klägers sowie seines Bevollmächtigten, der Vertrag sei weder seitens des Klägers noch seitens des Arbeitgebers förmlich beendet worden, kommt es mithin nicht mehr entscheidungserheblich an. Im Übrigen erachtet das Gericht die Einlassung des Klägers betreffend die konkreten Umstände der Beendigung seines früheren Arbeitsverhältnisses und die zeitliche Abfolge für nicht glaubhaft. Seine Einlassung dazu, weshalb und wann er in den Kosovo zurückgekehrt sei, war oberflächlich, detailarm und ausweichend. Davon, dass ihm bei der Firma G. … … … GmbH ab Mitte April 2019 keine Arbeit mehr zugewiesen worden sei, sprach der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht. Dies hatte sein Bevollmächtigter jedoch maßgeblich mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2019 herausgestellt. Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar und glaubhaft, dass dem Kläger über 5 Monate (April bis Oktober) keine Arbeit zugewiesen wird, dies zudem noch in der Hochsaison eines Garten- und Landschaftsbaubetriebes, welcher ausweislich einer Internetrecherche des Gerichts einer der größten Landschaftsbauer für Großbauprojekte der öffentlichen Hand und privater Bauträger in Bayern ist. Nach alledem sieht es das Gericht als erwiesen an, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit der Firma G. … … … GmbH zu 16. April 2019 abgebrochen wurde, und die Aufenthaltserlaubnis vom 24. Januar 2019 somit 14 Tage später, am 30. April 2019 erloschen ist.
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cc. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der bisherige Aufenthaltstitel bis zu einer Entscheidung des Beklagten über den Antrag auf Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen des Arbeitgeberwechsels als fortbestehen gilt, § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Der Kläger hat diesen Antrag erst am 11. bzw. 30 September 2019 bei dem Beklagten gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis vom 24. Januar 2019 aufgrund des Abbruchs des Beschäftigungsverhältnisses bei der Fima G. … … … GmbH und des Eintritts der auflösenden Bedingung bereits erloschen (s.o.).
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cc. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ergibt sich aus § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Durch eine verspätete Antragstellung am 11. bzw. 30. September 2019, wie vorliegend, wird die Vollziehbarkeit der Ausweispflicht nicht aufgehoben, da ansonsten die Steuerungsfunktion der Antragsfristen unterlaufen werden könnte (Kluth in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 26. Edition, Stand: 1.7.2020, § 58, Rn. 20).
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dd. Die Abschiebung wurde nach § 59 Abs. 1 AufenthG schriftlich und unter Einräumung einer angemessenen Frist von 7 Tagen in Ziffer 1 des Bescheides (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) angedroht. Gegen die Abschiebungsandrohung bestehen im Übrigen keine rechtlichen Bedenken.
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b. Gegen das in Ziffer 3 des Bescheides vom 7. Oktober 2019 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot und dessen Befristung (1 Jahr) bestehen keine rechtlichen Bedenken (§ 11 Abs. 1, 2 AufentG).
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2. Die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung ist zulässig aber unbegründet, da dem Kläger insofern kein Anspruch zusteht (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV).
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a. Ein solcher Anspruch scheitert bereits am Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verlangt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgebliche Angaben bereits im Visumsantrag gemacht hat. Zwar hat der Kläger vorliegend ursprünglich am 20. August 2018 einen Visumsantrag für ein nationales Visum zur Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland bei der deutschen Botschaft in P* … gestellt (Bl. 9 der Teilakte 2 der BA) und dieses auch am 9. Oktober 2018 zur Beschäftigung bei der Firma G. … … … GmbH erhalten (Bl. 23, 28 der Teilakte 2 der BA). Mit diesem Visum ist der Kläger sodann am 5. November 2018 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat in der Folge eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung bei der Firma G. … … … GmbH befristet bis zum 23. Januar 2020 erhalten. Die Aufenthaltserlaubnis war mit der Nebenbestimmung „unselbständige Beschäftigung nur gemäß § 18 Abs. 3 als Gartenbauhelfer bei G* … … … … GmbH, B* … 13, … O* … gestattet. AZ: Vollzeit, 38 Std. Woch. Selbständige Tätigkeit nicht gestattet. Die Aufenthaltserlaubnis erlischt 14 Tage nach Beendigung oder Abbruch der o.g. Beschäftigung oder mit Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII bzw. AsylblG“ versehen. Jedoch ist die auf dem Visum basierende Aufenthaltserlaubnis des Klägers zur Beschäftigung bei der Firma G. … … … GmbH am 30. April 2019 erloschen (s.o.). Das Visumsverfahren ist für die Beschäftigung bei der Firma F-N. B** als Eisenflechter in Rosenheim erneut durchzuführen. Den Antrag auf Verlängerung bzw. Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis wegen Arbeitgeberwechsels hat der Kläger erst am 11. bzw. 30. September 2019 bei dem Beklagten gestellt, sodass die Fiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht eingetreten ist. Deshalb führt auch § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV nicht dazu, dass das Visumsverfahren betreffend die beantragte Verlängerung bzw. Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung entbehrlich ist. Gründe, die die Durchführung des Visumsverfahrens darüber hinaus entbehrlich oder unzumutbar machen könnten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) sind nicht ersichtlich. Denn zum einen kann die Behörde von der Durchführung des Visumsverfahrens gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt.1 AufenthG nur dann absehen, wenn die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs vorliegen. Einen solchen Rechtsanspruch vermittelt §§ 19c Abs. 1, 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV jedoch gerade nicht, da es sich insofern um eine Ermessensvorschrift handelt. Zum anderen sind besondere Umstände des Einzelfalls, die die Durchführung des Visumsverfahrens für den Kläger unzumutbar machen könnten weder ausreichend glaubhaft gemacht noch sonst für das Gericht ersichtlich (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG). Die Behauptung des Klägerbevollmächtigten, das ursprüngliche Visumsverfahren habe insgesamt zwei Jahre gedauert, kann anhand der vorgelegten Akten so nicht nachvollzogen werden und ist nicht glaubhaft gemacht (Antrag Visumserteilung am 20. August 2018, Visumserteilung am 9. Oktober 2018, Bl. 12 und 28 der Teilakte 2 der BA). Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Durchführung des Visumsverfahrens eine erhebliche Steuerungsfunktion im Hinblick auf die Einwanderung von Ausländern in die Bundesrepublik zukommt und die Ausnahmen von der Visumspflicht eng auszulegen sind. An die Annahme der Unzumutbarkeit der Durchführung des Visumsverfahrens sind hohe Anforderungen zu stellen, die vorliegend weder glaubhaft noch sonst ersichtlich sind (s.o.). Wartezeiten, Kosten und sonstige Erschwernisse, die durch das Visumsverfahren entstehen, sind als typische Umstände der gesetzlichen Ausgestaltung des Einreiseverfahrens auch bei der ordnungsgemäßen Einreise grundsätzlich hinzunehmen. Ein besonderer Umstand gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG liegt nur dann vor, wenn sich der Ausländer oder die Ausländerin in einer Sondersituation befindet, die sich signifikant von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet. Die gedankliche Prüfung hat vom Normalfall der Nachholung des Visumverfahrens auszugehen und diesen als unproblematisch zu begreifen, auch wenn damit für den Betroffenen regelmäßig Probleme verbunden sein werden. Deren typische Umstände (Kosten, Mühen, Zeitaufwand, vorübergehende Trennung von Angehörigen und Freunden) sind als allgemein bekannte Unannehmlichkeiten einer Aus- und Wiedereinreise vom Gesetzgeber als zumutbar vorausgesetzt; diese gesetzgeberische Entscheidung, die er unproblematisch im Rahmen seines Gestaltungsspielraums treffen konnte, darf nicht bereits gedanklich mit einem Makel behaftet werden (vgl. Funke-Kaiser, GK, § 5 Rdnr. 137 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund erfordert die Zumutbarkeitsprüfung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (VGH Kassel B. v. 24.7.2020 - 3 D 1437/20, BeckRS 2020, 19426 Rn. 6). Dies zugrunde gelegt stellt die Situation des Klägers im Hinblick auf ggf. lange Wartezeiten und pandemibedingte Verzögerungen bei der Visumsantragstellung bei der deutschen Botschaft in P* … keinen besonderen Einzelfall dar, der die Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens zur Folge hätte. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die für den Kläger günstige Westbalkanregelung Ende 2020 ausläuft. Der Kläger befindet sich in einer Situation, der sich alle Staatsangehörigen des Kosovo gegenübersehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BayVGH, B.v. 19.6.2018 - 10 CE 18.993, 10 C 18.994 - juris, Rn. 5; BayVGH, B.v. 8.2.2019 - 10 C 18.1641 - juris, Rn. 6 mwN). Der Kläger hätte im Übrigen seit Beendigung bzw. Abbruch seines ursprünglichen Arbeitsverhältnisses bei der Firma G. … … … GmbH ausreichend Zeit gehabt, ein entsprechendes Visumsverfahren erneut in die Wege zu leiten. Nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2020 war er ohnehin ab Mai 2019 bei seiner Tochter im Kosovo. Er hätte also ausreichend Zeit gehabt, erforderliche, aus dem ursprünglichen Visumsverfahren bekannte Schritte erneut und rechtzeitig zu veranlassen. Andere, in der Person des Klägers individuell vorliegende Gründe, die die Durchführung des Visumsverfahrens unzumutbar machen könnten wurden weder vorgetragen noch sind diese im Übrigen für das Gericht ersichtlich.
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b. Auf die Regelung des § 26 Abs. 2 BeschV kommt es darüber hinaus vorliegend nicht weiter an, da diese lediglich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung von Staatsangehörigen des Westbalkans regelt (vgl. insofern zB VG Berlin, U.v. 2.3.2018 - 12 K 457.17 V - juris, Rn. 33) und es hier schon an den allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG fehlt (s.o.)
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3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.