Inhalt

VG Regensburg, Beschluss v. 25.11.2020 – RN 14 S 20.2833
Titel:

Befreiung eines Schülers von der Maskenpflicht

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
BayIfSMV § 2 Nr. 2, § 18 Abs. 2 S. 3
IfSG § 20 Abs. 6
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
LDO § 19 S. 1
Leitsätze:
1. Ein sog. Hängebeschluss ist geboten, wenn der Eilantrag nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist und ohne die befristete Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs effektiver Rechtsschutz gefährdet wäre, weil irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist geeignet, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen. (Rn. 71 – 72) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Hausrecht der Schulleitung, Befreiung eines Schülers von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen, ärztliches Attest nicht ausreichend für Glaubhaftmachung, Befreiung, Attest, Maskenpflicht, Hausrecht, Bestimmtheit, Hängebeschluss, Verweis, Infektionsrisiko, Glaubhaftmachung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 32482

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Bescheid vom 16.11.2020, mit dem der Antragsteller wegen Verweigerung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung von dem Schulgelände verwiesen wird.
2
Der Antragsteller ist Schüler der 1. Klasse der … Grundschule in A* … Zu Beginn des Schuljahres 2020/21 legte die Mutter des Antragstellers ein Attest der Privatärztlichen Praxen S* …, Dr. F* … vom 28.5.2020 vor. Nach diesem Attest sei der Antragsteller gemäß § 20 Abs. 6 IfSG von der Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske freigestellt. Weitere Ausführungen erhält das Attest nicht.
3
Da der Inzidenzwert von 50 pro 100.000 Einwohner im Landkreis Straubing-Bogen überschritten wurde, galt ab dem 26.10.2020 eine Maskenpflicht an Grundschulen.
4
Das Sekretariat der Grundschule des Antragstellers informierte am 26.10.2020 die Eltern des Antragstellers telefonisch darüber, dass das Attest nicht gültig sei, da dieses keine Diagnose enthielte und bereits im Mai 2020 ausgestellt worden sei.
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Am 6.11.2020 trat ein neuer Rahmenhygieneplan Schulen in Kraft.
6
Am 9.11.2020 wurde der Schultisch des Antragstellers, der ohne Maske erschien, vor die Klassenzimmertüre gerückt. Der Tisch des Antragstellers war so platziert, dass sich dieser im Blickfeld der Lehrkraft befand und er auf die Tafel bzw. Leinwand blicken konnte.
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Vom 10.11.2020 bis 13.11.2020 nahm der Antragsteller krankheitsbedingt nicht am Unterricht teil. Die Unterrichtsmaterialien sowie die Hausaufgaben erhielt der Antragsteller anhand einer sogenannten „Krankenpostmappe“.
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Am 11.11.2020 wandte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers an die Grundschule A* … und forderte diese auf, das diskriminierende Verhalten gegenüber dem Antragsteller zu unterlassen.
9
Mit Schreiben vom 13.11.2020 antwortete die Grundschule auf das Schreiben des Antragstellers und teilte mit, dass für den Antragsteller kein Attest vorliege, das den Anforderungen des Rahmenhygieneplans Schulen entspreche. Aus diesen Gründen dürfe der Antragsteller nur am Unterricht teilnehmen, wenn er seiner Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nachkomme oder durch Vorlage eines Attests glaubhaft mache, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar sei. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass die Grundschule ab dem 16.11.2020 für die Klassen mit maskenbefreiten Kindern mit gültigem Attest den größeren Musikraum und die Sporthalle als Klassenzimmer nutze. Dadurch werde sichergestellt, dass Schüler, für die keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehe, im Klassenverbund beschult werden können und gleichzeitig die erforderlichen Mindestabstände zum Schutz aller Beteiligten eingehalten werden können. Am 15.11.2020 übermittelte die Mutter des Antragstellers per E-Mail eine Versicherung an Eides statt. Die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers versichern, dass es ihrem Kind, dem Antragsteller, aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen/textilen Schutzvorrichtung sei gesundheitlich kontraindiziert und wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich, insbesondere da die erhöhte CO₂-Rückatmung Gesundheitsrisiken hervorrufe. Das Tragen in Verbindung mit diesem nachgewiesenen Gesundheitsrisiko sei für den Antragsteller traumatisierend im Sinne der Psychohygiene und damit unzumutbar.
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Am Nachmittag des 16.11.2020 wurde die Mutter des Antragstellers telefonisch von der Schulleitung darüber informiert, dass der Antragsteller künftig nicht mehr am Unterricht teilnehmen könne, wenn er kein gültiges Attest vorlege oder seiner Verpflichtung zum Tragen einer MundNasen-Bedeckung nachkomme. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller am Unterricht teilnehmen könne, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt seien.
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Diese mündliche Anordnung wurde mit streitgegenständlichem Bescheid, ebenfalls vom 16.11.2020, bestätigt. Der streitgegenständliche Bescheid enthält folgende Regelungen:
„1. Der Schüler … …, geboren …2014, wird in der … Grundschule nicht beschult, wenn und solange er keine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne des § 2 der 8. BayIfSMV trägt oder die Voraussetzungen für eine Befreiung glaubhaft gemacht werden.
2. Die Anordnung gilt, solange die Maskenpflicht für Grundschüler nach § 18 Abs. 2 der 8. BayIfSMV in Kraft ist.
3. Mit diesem Bescheid wird die am 16.11.2020 mündlich getroffene Anordnung bestätigt.
4. Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Nrn. 1 und 2 wird angeordnet.
5. Kosten werden nicht erhoben.“
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Zur Begründung wird ausgeführt, die Anordnung in Nr. 1 des Bescheids stütze sich auf das Hausrecht sowie auf Nummer III. 6.6 Satz 2 des Rahmenhygieneplans Schulen in der Fassung vom 13.11.2020. Nach diesen Regelungen sei eine Teilnahme am Unterricht nicht möglich, wenn einer Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht nachgekommen werde.
13
Vorliegend sei nicht glaubhaft gemacht, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar sei (vgl. § 2 Nr. 2 der 8. BayIfSMV).
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Insbesondere genüge die am 15.11.2020 vorgelegte Versicherung an Eides statt in Bezug auf die Glaubhaftmachung nicht den Anforderungen des Rahmenhygieneplans Schulen. Es bedürfe bei medizinischen Gründen im Zusammenhang mit der Befreiung von der Maskenpflicht regelmäßig eines Nachweises dieser Gründe durch Vorlage einer aktuellen ärztlichen Bescheinigung, die konkrete Angaben enthalte, um der Schulleitung eine Überprüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen zu ermöglichen. Daher sei nicht jedes Attest, sondern nur eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung, die nachvollziehbare Befundtatsachen sowie eine Diagnose enthalte, für die Befreiung von der Massenpflicht geeignet.
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Die Schule mache daher von ihrem Hausrecht in Ausübung sachgerechten Ermessens insoweit Gebrauch, dass der Schüler, solange er keine Maske trage, nicht beschult werde. Die Teilnahme am Unterricht begründe bzw. erhöhe eine Gefährdung der anderen Schüler und des Lehrpersonals. Die Maßnahme sei zur Aufrechterhaltung eines geordneten und gefahrreduzierten Unterrichts geeignet, erforderlich und angemessen.
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Rechtsgrundlage für Nr. 4 des Bescheids sei § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Über das Erlassinteresse der Anordnung hinaus bestehe im konkreten Fall ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die Anordnung so schnell wie möglich umgesetzt werde. Ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit der Anordnung würde dazu führen, dass über einen nicht absehbaren längeren Zeitraum die Vorkehrungen zum Schutz von Leben und Gesundheit Dritter leerlaufen würden. Demgegenüber müssen die hier in Betracht kommenden ideellen und rechtlichen Belange an einem auch nur vorläufigen Aufschub der Umsetzung der Anordnung zurückstehen. Der Schüler könne jederzeit wieder am Unterricht teilnehmen, wenn er der Maskenpflicht nachkomme.
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Gegen diesen Bescheid wurde vom Bevollmächtigten des Antragstellers am 17.11.2020 Widerspruch eingelegt und zugleich die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Mit Schreiben vom 19.11.2020 wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.
18
Mit ärztlicher Bescheinigung vom 16.11.2020 der Gemeinschaftspraxis Dr. Z* … wurde festgestellt, dass der Antragsteller wegen Erkrankung bis zum 27.11.2020 am Schulbesuch verhindert ist.
19
Der Antragsteller ließ am 13.11.2020 einen Eilrechtsschutzantrag beim Verwaltungsgericht Regensburg stellen.
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Zur Antragsbegründung wird ausgeführt, der Antragsteller sei vor Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht angehört worden. Auch habe es der Antragsgegner versäumt, das besondere Interesse an einer sofortigen Vollziehung entsprechend der Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darzulegen. Die Begründung sei als unzureichend einzustufen. Ein Nachschieben einer Begründung im Eilverfahren sei nicht möglich. Der Antragsteller versuche, die sofortige Vollziehung mit einem kruden Verständnis der Rechtslage, nicht aber gesondert mit tragfähigen, echten und einzelfallorientierten Gründen für eine wirklich gebotene sofortige Vollziehung zu begründen. Der Antragsgegner treffe eine falsche, da floskelhafte Abwägung, denn dass auf der Seite des Antragstellers gesundheitliche Gründe bestünden, verkenne die Antragsgegnerseite.
21
Im Übrigen sei der angefochtene Bescheid formell und materiell rechtswidrig. Der Antragsteller sei vor Erlass des Bescheids vom 16.11.2020 nicht angehört worden. Zwar möge das Schreiben des staatlichen Schulamts vom 13.11.2020 die Thematik angesprochen haben, einer Anhörung durch die Schule komme dies jedoch nicht gleich. Zu dem neuen Sachverhalt sei auch nicht angehört worden, sodass hieraus bereits die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheids resultiere. Der Bescheid erweise sich aber auch in materiellrechtlicher Hinsicht als ganz offensichtlich rechtswidrig.
22
Der Bescheid sei bereits unbestimmt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, da in Ziffer 3 des Bescheids die mündlich getroffene Anordnung bestätigt werde, ohne dass sich aus dem Bescheidstenor ergebe, was damit gemeint sein könnte. Aus dem Bescheid gehe im Übrigen nicht deutlich hervor, an welche Person die mündliche Regelung gerichtet worden sei.
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Unabhängig davon verstoße der Bescheid jedenfalls gegen das rechtsstaatliche Übermaßverbot. Die Regelung in Ziffer 1 des Bescheids, wonach der Schüler nicht beschult werde, laufe völlig konträr zur allgemeinen Schulpflicht, mit dem auch ein Teilhaberecht an staatlich angebotener und verlangter Grundbildung innewohne, Art. 2, 12 und 3 GG. Die aktuelle Judikatur verbiete sogar das Fernbleiben vom Präsenzunterricht für Kinder, die maskenbefreit seien. Ein erforderliches Maß an Bildungsgerechtigkeit könne lediglich durch möglichst umfassenden Residenzunterricht erreicht werden. Dem trage auch das Staatliche Schulamt Rechnung, wenn es vor Ort dafür Sorge, dass der Musikraum für maskenbefreite Kinder verfügbar gemacht werde. Der Bescheid sei lediglich als Reaktion gegen die Monierung einer diskriminierenden Behandlung gerichtet. Die zuvor ausgeübte Praxis mache deutlich, dass auch der Schüler ohne Maske beschult werden könne. Schließlich seien auch mildere Mittel, wie etwa Heimunterricht denkbar. Außerdem habe es der Antragsgegner versäumt, mildere Mittel in Erwägung zu ziehen wie etwa die Verifizierung von Attesten durch Schulärzte und die Einholung einer schulärztlichen Expertise zum Zustand des Schülers. Auch hätten fachärztliche Atteste zu den zwingenden gesundheitlichen Gründen für eine Maskenbefreiung eingeholt werden können. Schon der im Gesetz angelegte Mechanismus des Art. 118 Abs. 2 BayEUG mache deutlich, wie nach dem Willen des Gesetzgebers mit Schülern bei gesundheitlichen Bedenken im ersten Schritt umzugehen sei, um eine Schulbesuchsfähigkeit klären zu können. Schließlich würde bei verständiger Würdigung des Sachverhalts auch eine Fristsetzung zur Vorlage neuer Atteste in Betracht kommen. Die Maßnahme des totalen Beschulungsentzugs erweise sich daher als unverhältnismäßig.
24
Die Entscheidung sei äußerst dringlich, weshalb zugleich eine Zwischenverfügung beantragt werde, um effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz zu garantieren und schwere irreversible Nachteile für den Antragsteller zu vermeiden. Dies sei mit Blick auf die psychische Situation eines Erstklässlers geboten, der trotz ohnehin bereits schwieriger Situation, weil er keine Maske tragen könne, nun auch noch eine denkbar schwere Sanktion erfahre.
25
Für den Antragsteller wird beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 16.11.2020 wiederherzustellen sowie eine Zwischenverfügung („Hängebeschluss“) zu erlassen.
26
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
27
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sei unbegründet und daher abzulehnen. Der Bescheid vom 16.11.2020 sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids würde den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügen. Das besondere öffentliche Interesse werde mit den Gefahren für hochrangige Rechtsgüter, insbesondere Leben und Gesundheit Dritter begründet. Bei der Abwägung der Interessen des Antragstellers an einem Zuwarten bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der Anordnung müssten die Interessen des Antragstellers zurückstehen. Außerdem könne sich die Behörde im Bereich des Sicherheitsrechts zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehbarkeit darauf beschränken, die für Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliege.
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Auch das Anhörungserfordernis des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG sei vorliegend gewahrt. Dem Antragsteller sei mit Schreiben vom 13.11.2020 mitgeteilt worden, dass eine Teilnahme am Unterricht künftig nur möglich sei, wenn der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nachgekommen werde oder ein geeignetes Attest vorgelegt werde. In diesem Rahmen habe die Möglichkeit zur Stellungnahme bestanden. Gleiches gelte für das Telefonat zwischen der Schulleitung und der Mutter des Antragstellers am 16.11.2020.
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Der Bescheid erweise sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Nach §§ 2, 18 der 8. BayIfSMV in Verbindung mit Ziffer 6.1 des Rahmenhygieneplans Schulen ergebe sich die allgemeine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände. Eine Ausnahme liege nur dann vor, wenn der Schüler glaubhaft machen könne, dass ihm das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar sei. Liege keine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vor, so sei eine Teilnahme am Unterricht nicht möglich. Vorliegend genüge weder das vorgelegte ärztliche Attest vom 28.5.2020 noch die Versicherung an Eides statt vom 13.11.2020 den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung zu Befreiung von der Maskenpflicht.
30
Da der Antragsteller nach alledem nicht von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sei und sich weiterhin weigere eine Maske zu tragen, sei eine Teilnahme am Unterricht aktuell nicht möglich. Der streitgegenständliche Bescheid diene der Umsetzung von § 18 Abs. 2 Satz 3 der 8. BayIfSMV in Verbindung mit Ziffer 6.6 des Rahmenhygieneplans Schulen.
31
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen.
II.
32
Die Anträge haben keinen Erfolg.
33
1. Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung („Hängebeschluss“) ist unzulässig und hat daher keinen Erfolg.
34
Eine Zwischenentscheidung in Form eines sogenannten Hängebeschlusses dient dazu, den nach Art. 19 Abs. 4 GG von den Gerichten zu sichernden effektiven Rechtsschutz des von einem ihn belastenden Verwaltungsakt Betroffenen für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens durchzusetzen.
35
Eine Zwischenentscheidung („Hängebeschluss“) im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist zulässig und geboten, wenn der Eilantrag nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist und ohne die befristete Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gefährdet wäre, weil irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen (vgl. VGH Bad.-Württ., B.v. 18.12.2015 - 3 S 2424/15 -, juris und 26.09.2017 - 2 S 1916/17 -, juris; HessVGH, B.v. 28.4.2017 - 1 B 947/17 -, juris; OVG Meckl.-Vorp., B.v. 4.4.2017 - 3 M 195/17 -, juris; BVerfG, B.v. 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., B.v. 14.10.2019 - 9 S 2643/19 -, juris).
36
Es mangelt bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Zwischenentscheidung, da dem Antragsteller keine irreversiblen Zustände oder unabwendbare Nachteile drohen.
37
Der Antragsteller ist seit 16.11.2020 bis voraussichtlich 27.11.2020 krankheitsbedingt vom Unterricht entschuldigt, sodass schon allein aus diesem Grund eine Teilnahme am Schulunterricht ausscheidet. Im Übrigen hat die zur Entscheidung berufene Kammer mit diesem Beschluss zugleich über den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im gerichtlichen Eilverfahren entschieden, sodass irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile, die während der Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens eintreten können, nicht in Betracht kommen.
38
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerspruch ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
39
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Im Rahmen seiner Entscheidung hat das Gericht eine Interessenabwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der Allgemeinheit sowie dem Interesse des Antragstellers, die Anordnungen bis zur Entscheidung über die Hauptsache nicht befolgen zu müssen, vorzunehmen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung spielen die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage eine entscheidende Rolle. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrunde liegende Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen.
40
Bei summarische Prüfung spricht alles dafür, dass eine Anfechtungsklage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren erfolglos bleiben wird, da der streitgegenständliche Bescheid voraussichtlich rechtmäßig ist und der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
41
a) Der streitgegenständliche Bescheid vom 16.11.2020 ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Bescheid hinreichend bestimmt und der Antragsteller wurde angehört.
42
aa) Gemäß Art. 28 BayVwVfG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Anhörung ist formfrei, sodass eine Anhörung schriftlich, mündlich oder auch fernmündlich erfolgen kann. Ausreichend ist es, wenn dem Betroffenen die Gelegenheit gegeben wird, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.
43
Diese Anforderungen sind im konkreten Fall erfüllt, da die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers erstmals am 26.10.2020 darüber informiert wurden, dass der Antragsteller ohne Vorliegen eines ärztlichen Attests, mit dem glaubhaft gemacht wird, dass der Antragsteller von der Maskenpflicht befreit ist oder ohne Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht am Schulunterricht in der Klasse teilnehmen könne. Auf diese Folgen wurden die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers wiederholt hingewiesen, zuletzt mit Schreiben vom 13.11.2020. In diesem Schreiben wurde auch darauf hingewiesen, dass der Antragsteller uneingeschränkt am Unterricht teilnehmen könne, sobald er glaubhaft gemacht hat, dass er von der Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, befreit ist.
44
Soweit der Antragsteller vorträgt, eine Anhörung habe nicht stattgefunden, weil nach dem 13.11.2020 eingetretene Umstände nicht zugrunde gelegt worden seien, überzeugt dies nicht.
45
Der Antragsteller trägt weder vor, um welche Umstände es sich dabei handeln sollte, noch ergibt sich aus der Gerichtsakte, dass ein aktuelles Attest vorgelegt worden sei oder in sonstiger Weise glaubhaft gemacht worden sei, dass der Antragsteller vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sei.
46
bb) Der Bescheid vom 16.11.2020 ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.
47
Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn die durch ihn getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen ist, dass der Adressat ohne weiteres ermitteln kann, was genau von ihm gefordert wird und wie er sein Verhalten danach ausrichten kann. Es muss sich, ohne dass weitere Ermittlungen oder Rückfragen erforderlich sind, ergeben, auf welche Angelegenheit sich der Verwaltungsakt bezieht, von wem, was und wann verlangt wird. Der Inhalt des Verwaltungsaktes muss sich nicht notwendig aus dem isolierten Wortlaut des Bescheidtenors ergeben. Es muss jedoch möglich sein, den Inhalt hinreichend sicher durch eine Auslegung der Entscheidungssätze im Lichte der Gründe des Verwaltungsaktes zu ermitteln. Eine hinreichende Bestimmtheit kann sich auch aus Bezugnahmen auf den Adressaten bekannte Unterlagen oder Verwaltungsvorschriften und Merkblätter ergeben.
48
Diese Anforderungen sind erfüllt. Aus den Gründen des Bescheids sowie unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 2 Satz 2 der 8. BayIfSMV und des Rahmenhygieneplans Schulen (vgl. Ziffer 6.6.) ergibt sich eindeutig und unmissverständlich, dass der Antragsteller das Schulgelände so lange nicht betreten darf, bis er entweder der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nachkommt oder glaubhaft macht, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (vgl. § 2 der 8 BayIfSMV).
49
Anhand der oben genannten Grundsätze ist es geboten, Ziffer 1 des gegenständlichen Bescheids auszulegen. Soweit im Bescheid unter Ziffer 1 geregelt ist, dass „der Schüler … …, geboren …2014, […] in der … Grundschule nicht beschult [wird]“ ist diese Regelung dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller vom Schulgelände verwiesen wird. Eine solche Auslegung ergibt sich unmittelbar aus dem Regelungsgehalt des § 18 der 8. BayIfSMV in Verbindung mit dem Rahmenhygieneplan Schulen.
50
Der Antragsgegner hat nicht zum Ausdruck gebracht, dass er den Antragsteller überhaupt nicht mehr am Unterrichtsgeschehen teilhaben lassen werde und er trotz bestehender Schulpflicht vorläufig vom Besuch der Schule ausgeschlossen werde. Der Antragsteller erhalte in der Zeit, in der er krankheitsbedingt nicht am Unterricht teilnehme, in einer sogenannten „Krankenpost“ Unterrichtsmaterialien und Lernaufgaben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nach seiner Genesung keine Krankenpost mehr erhalten würde, auch wenn er der Pflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen nicht nachkommt oder nicht glaubhaft macht, von dieser Pflicht befreit zu sein.
51
b) Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Hausrecht in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 3 der 8. BayIfSMV ermessensfehlerfrei ausgeübt. Der vorübergehende Verweis des Schulgeländes ist auch verhältnismäßig.
52
aa) Rechtsgrundlage für Ziffer 1 des Bescheids - Verweis vom Schulgelände - ist das Hausrecht der Schulleitung gemäß § 19 der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung - LDO), welches durch die Regelungen des § 18 Abs. 2 Satz 3 der 8. BayIfSMV in Verbindung mit Ziffer 6.6 des Rahmenhygieneplans Schulen konkretisiert wird.
53
Gemäß § 19 Satz 1 Lehrerdienstordnung - LDO übt die Schulleiterin oder der Schulleiter das Hausrecht in der Schulanlage aus. Wird einer Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht nachgekommen, soll die Schulleiterin oder der Schulleiter die Person des Schulgeländes verweisen, vgl. § 18 Abs. 2 Satz 3 der 8. BayIfSMV i.V.m. Ziffer 6.6. Satz 1 Rahmenhygieneplan Schulen.
54
Der Verweis des Schulgeländes ist gleichzusetzen mit der Erteilung eines Hausverbots, um den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu beschränken. Aufgrund der präventiven Zielrichtung eines Hausverbots setzt dies grundsätzlich voraus, dass dies zur Abwehr eines störenden Verhaltens oder zum Schutz anderer Anwesender in der behördlichen Einrichtung erforderlich ist. Dementsprechend kann ein Hausverbot nicht willkürlich verhängt werden, sondern es muss auf einer Tatsachengrundlage beruhen, die die Prognose rechtfertigt, dass mit künftigen Störungen des Betroffenen gerechnet werden muss, zu deren Verhinderung ein Hausverbot notwendig ist. Die Erteilung eines Hausverbots steht im pflichtgemäßen Ermessen des Hausrechtsinhabers. Dieser hat sein Ermessen entsprechend dem präventiven Zweck des Hausverbots auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu beachten, wobei auch zu berücksichtigen ist, inwieweit die Teilhabe des Betroffenen beeinträchtigt wird. Erforderlich ist daher eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Hausverbots und den hiervon berührten privaten Belangen des Betroffenen (vgl. VG München, B.v. 09.10.2020 - M 7 S 20.4171 - juris Rn. 16).
55
Übt die Schulleiterin oder der Schulleiter das Hausrecht in Fällen aus, in denen der Maskenpflicht auf dem Schulgelände nicht nachgekommen wird oder der Betroffene nicht glaubhaft machen kann, von der Trageverpflichtung gemäß §§ 2 Nr. 2, 18 Abs. 2 Satz 2 der 8. BayIfSMV befreit zu sein, so ist die Ermessensausübung vorgeprägt („intendiertes Ermessen“). Schülerinnen und Schüler, die einer für sie bestehenden Maskenpflicht nicht nachkommen, sollen vom Schulgelände verwiesen werden. Zwar handelt es sich bei der Regelung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 der 8. BayIfSMV um eine Verwaltungsvorschrift, die keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Betroffenen entfaltet. Gleichwohl sind die verwaltungsinternen Regelungen bindend, sodass die Schulleiterin oder der Schulleiter die Wertungen des § 18 Abs. 2 Satz 3 der 8. BayIfSMV im Rahmen des ihr oder ihm zustehenden Ermessensspielraums berücksichtigen muss.
56
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids als ermessensfehlerfrei, insbesondere als verhältnismäßig.
57
Indem der Antragsteller weder seiner Maskenpflicht auf dem Schulgelände nachkommt, noch glaubhaft gemacht hat, von der Trageverpflichtung gemäß §§ 2 Satz 2, 18 Abs. 2 Satz 2 der 8. BayIfSMV befreit zu sein, liegt ein störendes Verhalten vor.
58
Weder anhand der Versicherungen an Eides statt vom 13.11.2020 noch anhand des ärztlichen Attests der Praxisgemeinschaft Dr. F* … vom 28.5.2020 konnte der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund gesundheitlicher Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.
59
Die Behauptung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar, ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 294 Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 51). Zur Glaubhaftmachung kann auch eine eidesstaatliche Versicherung ausreichen, wobei aus den vorgelegten Unterlagen auch negative Schlüsse gezogen werden können (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 32). Einem ärztlichen Attest kommt eine besonders hohe Aussagekraft zu (vgl. Ziffer 6.1. c) Rahmenhygieneplan Schulen).
60
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Glaubhaftmachung zur Befreiung der Maskenpflicht anhand eines ärztlichen Attests Folgendes ausgeführt:
„Hierbei ist die rechtliche Situation nicht vergleichbar mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber einem Arbeitgeber. Mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen soll eine überwiegende Wahrscheinlichkeit belegt werden, dass Personen aus gesundheitlichen Gründen von der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung befreit sind. In derartigen Konstellationen muss die Verwaltung bzw. das Gericht, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen (OVG NRW, B.v. 24.9.2020 - 13 B 1368/20 - juris Rn. 12). Anders als etwa bei einem Attest zur Befreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit sind hier auch Grundrechtspositionen insbesondere von anderen Schülerinnen und Schülern sowie des Schulpersonals - das Recht auf Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) - betroffen, für die die Schule eine herausgehobene Verantwortung trägt. Die Maskenpflicht dient dazu, andere vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren“ (BayVGH, B.v. 26.10.2020 - 20 CE 20.2185 - juris Rn. 19).
61
Konkret und nachvollziehbar sind die Angaben in der ärztlichen Bescheinigung, wenn neben dem vollständigen Namen und dem Geburtsdatum aus dem Attest hervorgeht, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, müssen diese konkret bezeichnet werden. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist (vgl. Sächsische Landesärztekammer: Inhaltliche Vorgaben für ein ärztliches Attest, 9.11.2020, abrufbar unter: https://www.slaek.de/de/04/pressemitteilungen/2020/inhaltliche-vorgaben-fuer-ein-aerztliches-attest.php).
62
Gemessen an diesen Anforderungen genügt das Attest vom 28.5.2020 der Privatärztlichen Praxen S* … nicht der Glaubhaftmachung.
63
Das Attest enthält noch nicht einmal eine konkrete Diagnose, sondern lediglich die Feststellung, dass eine „Freistellung von der Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske“ für den Antragsteller besteht.
64
Aus dem Attest ergibt sich nicht, aus welchem Grund der Antragsteller keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann und auf welche Art und Weise sich der Gesundheitszustand des Antragstellers durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erheblich verschlechtern könnte. Es fehlt an der konkreten Diagnose eines Krankheitsbildes.
65
Im Übrigen ergibt sich aus dem Attest auch nicht, ob eine persönliche Untersuchung durchgeführt wurde, zumal sich die Arztpraxis ca. 50 km vom Wohnort des Antragstellers entfernt befindet. Bei dem Attest handelt es sich augenscheinlich um einen Vordruck zur Befreiung der Maskenpflicht, sodass bereits der Eindruck erweckt wird, eine Befreiung von der Maskenpflicht werde regelmäßig ausgestellt. Dafür spricht auch, dass das Gericht in weiteren Verfahren von gleichlautenden ärztlichen Attesten derselben Arztpraxis Kenntnis hat.
66
Entsprechendes gilt für die Versicherung an Eides statt der gesetzlichen Vertreter des Antragstellers vom 13.11.2020. Die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers versichern lediglich anhand eines Formulars, dass es dem Antragsteller, ihrem Sohn, aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Gericht hat bereits Zweifel, ob die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers überhaupt über die hinreichende Fachkunde verfügen, Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Antragstellers zu treffen. Ungeachtet dessen genügen die Versicherungen an Eides statt ebenfalls nicht den Anforderungen einer Glaubhaftmachung. Es fehlen ebenfalls konkrete Ausführungen, aus welchen gesundheitlichen Gründen sich die Unzumutbarkeit zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ergibt. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
67
Indem der Antragsteller weder der Maskenpflicht nachkommt noch glaubhaft machen konnte, von der Trageverpflichtung befreit zu sein, liegt ein störendes Verhalten vor, welches Dritte, insbesondere Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte der von ihm besuchten Schule, beeinträchtigt.
68
Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen bei seiner Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Der Verweis vom Schulgelände ist insbesondere verhältnismäßig.
69
Der Verweis vom Schulgelände ist geeignet, um das Infektionsrisiko, das von Schülerinnen und Schülern ausgeht, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, zu reduzieren.
70
Das Infektionsrisiko von Kindern und Jugendlichen sowie deren Relevanz bei der Übertragung des Virus auf andere Personen lässt sich noch nicht abschließend beurteilen. Nach gegenwärtigen Erkenntnissen können sich grundsätzlich auch Kinder und Jugendliche mit dem Coronavirus infizieren und dieses weitergeben. Lediglich für jüngere Kinder unter zehn Jahren gibt es Hinweise, dass sie eine geringere Rolle im Infektionsgeschehen spielen könnten. Sind Kinder und Jugendliche infiziert, zeigen sie häufiger als Erwachsene keine oder nur milde Krankheitssymptome; nur selten weisen sie schwere Symptome auf, und die Letalität ist äußerst gering. Für die Kontrolle des Infektionsgeschehens stellt der oftmals asymptomatische bzw. sehr milde unspezifische Verlauf eine besondere Herausforderung dar, weil sich dadurch Infektionen unbemerkt ausbreiten können (vgl. Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Kinder und Jugendliche, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText16 Stand: 4.9.2020).
71
Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung geeignet, das Infektionsgeschehen einzudämmen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulunterricht befasst und keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme geäußert (vgl. BayVGH, B.v. 7.9.2020 - 20 NE 20.1981 - juris; BayVGH, B.v. 8.9.2020 - 20 NE 20.2001 - juris; BayVGH, B.v. 8.9.2020 - 20 NE 20.1999 - juris, BayVGH, B.v. 26.10.2020 - 20 CE 20.2185 - juris).
72
Indem Schülerinnen und Schüler des Schulgeländes verwiesen werden, die der Maskenpflicht nicht nachkommen und nicht von der Maskenpflicht befreit sind, kann die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus unter Schülern und Lehrern sowie deren Bezugspersonen außerhalb des Unterrichts reduziert und hierdurch die Virusausbreitung in der Bevölkerung insgesamt eingedämmt werden.
73
Die Maßnahme ist auch erforderlich, da gleich geeignete mildere Mittel nicht in Betracht kommen. Der Antragsteller wurde zunächst innerhalb des Klassenverbandes im Klassenraum unterrichtet, wobei er zur Wahrung des gebotenen Abstands zunächst an einem separaten Tisch und bei ausreichender Lüftungsmöglichkeit an der Tür platziert wurde. Zum Zeitpunkt dieser Maßnahme, am 9.11.2020, lag die
7-Tage-Inzidenz im Landkreis Straubing-Bogen nach den offiziellen Zahlen vom Robert Koch-Institut und dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bei 180,0 (Landkreis Straubing-Bogen Pressemitteilung, Straubing, 9.11.2020 Nr. 555/2020). Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts lag die
7-Tage-Inzidenz im Landkreis Straubing-Bogen nach den offiziellen Zahlen vom Robert Koch-Instituts bei 263,1 (vgl. Robert Koch-Institut, COVID-19-Dashboard, Stand 25.11.2020, 0:00 Uhr, abrufbar unter: https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4). Somit steht fest, dass sich das Infektionsgeschehen trotz der bestehenden Beschränkungen weiterhin verschärft hat. Zuletzt wurden im Landkreis Straubing-Bogen auch Infektionen in Schulklassen und Kindergärten festgestellt. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er nach wie vor von den anderen Schülern separiert werden könne, um so eine Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen, handelt es sich nicht um eine gleich geeignete mildere Maßnahme. Der Antragsteller verkennt, dass ein Infektionsrisiko nicht nur im Unterricht besteht. Vielmehr dürfte das Infektionsrisiko im Vergleich zu anderen Situationen auf dem Schulgelände unter Berücksichtigung, dass fast alle Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und sich die Schülerinnen und Schüler am Sitzplatz befinden, als geringer einzuschätzen sei. Ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht außerhalb des Klassenzimmers auf dem sonstigen Schulgelände insbesondere in den Pausen. In einem Pausengeschehen ist es den Lehrkräften weder zuzumuten noch überhaupt möglich alle Schülerinnen und Schüler ohne Mund-Nasen-Bedeckung unentwegt zu kontrollieren und das Einhalten des Mindestabstands sicherzustellen. Dies gilt erst recht bei jüngeren Schülern wie dem Antragsteller, der die 1. Klasse in der Grundschule besucht.
74
Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass an der Schule des Antragstellers derzeit Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, die aus gesundheitlichen Gründen von dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind. Diese Schüler nehmen am Unterrichtsgeschehen teil. Um das Infektionsrisiko, welches von Schülern ohne Mund-Nasen-Bedeckung ausgeht, auch wenn sie davon befreit sind, einzudämmen, werden diese Schülerinnen und Schüler von anderen entfernt platziert, um den Mindestabstand sicherzustellen. Dieses Vorgehen erfordert es, in andere Räumlichkeiten auszuweichen, wie zum Beispiel den größeren Musikraum oder die Sporthalle. Das Unterrichten von Schülerinnen und Schülern, die von der Maskenpflicht befreit sind, führt zu weitergehenden Schutz- und Hygienemaßnahmen, die die räumlichen und personellen Kapazitäten vermehrt beanspruchen. Insofern ist es in Fällen, in denen Schülerinnen und Schüler von der Maskenpflicht befreit sind, geboten, auch diesen Schülern so lange wie möglich Präsenzunterricht anzubieten. Würden alle Schülerinnen und Schüler das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung grundlos ablehnen, wäre das Schutz- und Hygienekonzept für Schulen völlig wirkungslos und der angestrebte Zweck, die Virusausbreitung in der Bevölkerung zu verhindern, könnte nicht erreicht werden.
75
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es dem Adressaten einer belastenden Maßnahme obliegt, glaubhaft zu machen, dass er von der Maskenpflicht befreit ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Regelung des § 2 Nr. 2 der 8. BayIfSMV. Soweit der Antragsteller vorbringt, es handle sich um eine mildere Maßnahme, wenn der Antragsgegner ärztliche Atteste für den Antragsteller in Auftrag geben oder eine Frist für die Beibringung neuer Atteste setzen würde, verkennt er den Regelungscharakter des § 2 der 8. BayIfSMV. Die mildere Maßnahme muss auf der Rechtsfolgenseite bestehen. Das Glaubhaftmachen, von einer Maskenpflicht befreit zu sein, führt hingegen zu einer Ausnahme hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter trifft keine Obliegenheit, glaubhaft zu machen, weshalb der Antragsteller von der Trageverpflichtung befreit ist.
76
Die Maßnahme ist auch angemessen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich nicht um einen vollständigen Ausschluss vom Unterricht, sodass dies einer Befreiung von der Schulpflicht gleichkäme, sondern lediglich um einen Verweis vom Schulgelände. Der Verweis vom Schulgelände ist mit der auflösenden Bedingung versehen, dass der Antragsteller entweder der Maskenpflicht nachkommt oder glaubhaft macht, von der Maskenpflicht befreit zu sein. Demzufolge hat es der Antragsteller selbst in der Hand, wann er wieder am Präsenzunterricht teilnimmt.
77
Auch hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids hat das Gericht keine Zweifel an deren Rechtmäßigkeit. Ziffer 2 ist Ausdruck der Verhältnismäßigkeit, da die belastende Regelung zeitlich befristet ist und mit Außerkrafttreten des § 18 Abs. 2 der 8. BayIfSMV endet. Ziffer 3 des Bescheids hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, sondern ist nur deklaratorischer Natur.
78
c) Es liegt ein besonderes Vollzugsinteresse vor, weshalb die Anordnung des Sofortvollzugs im Einzelfall gemäß § 80 Abs. 2 Satz 4 VwGO rechtmäßig ist. Vorliegend rechtfertigen es überwiegende öffentliche Belange, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen zurücktreten zu lassen.
79
Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass es sich lediglich um eine formelhafte Begründung handelt, die nicht auf seinen konkreten Einzelfall Bezug nimmt, führt auch dieses Vorbringen nicht zum Erfolg.
80
Der Antragsgegner hat die Anordnung des Sofortvollzugs hinreichend begründet. Der Antragsgegner trägt vor, dass ein Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit der Anordnung dazu führen würde, dass über einen nicht absehbaren langen Zeitraum die Vorkehrungen zum Schutz von Leben und Gesundheit Dritter leerlaufen würden. Würde der Antragsteller bis zur Unanfechtbarkeit der Anordnung das Schulgelände ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung betreten, würde vom Antragsteller ein nicht hinnehmbares Infektionsrisiko ausgehen. Sollte sich dieses Infektionsrisiko realisieren und der Antragsteller wäre mit dem SARS-CoV-2 Virus infiziert, sind irreparable Folgen für Leib und Leben Dritter nicht auszuschließen.
81
Im Übrigen ergibt sich bereits aus der gesetzgeberischen Wertung, dass bei infektiologischen Maßnahmen die aufschiebende Wirkung einer Klage oder eines Widerspruchs entfällt (vgl. § 16 Abs. 8 IfSG). Zwar kann die Schulleiterin oder der Schulleiter mangels Befugnis selbst keine infektiologischen Maßnahmen anordnen. Allerdings erfolgt die Ausübung des Hausrechts zur Abwehr eines störenden Verhaltens, welches das Infektionsrisiko für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte erhöht. Aus diesem Grund erscheint es sachgerecht, die gesetzgeberischen Wertungen in die Entscheidung einfließen zu lassen, sodass im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber den Interessen des Antragstellers überwiegt.
82
Auch der Vortrag des Antragstellers, eine Anhörung hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unterblieben, weshalb die Anordnung rechtswidrig sei, überzeugt das Gericht nicht. Ein Verstoß gegen Art. 28 BayVwVfG liegt schon nicht vor, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist und daher keine Anhörungspflicht gemäß Art. 28 BayVwVfG besteht. Auch eine analoge Anwendung des Art. 28 BayVwVfG scheidet mangels Regelungslücke aus, da sich die formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abschließend aus § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO ergeben. Doch selbst wenn man der Auffassung des Antragstellers folgt und eine Anhörungspflicht für die Anordnung der sofortigen Vollziehung annimmt, so hätte der Antragsteller ohne weiteres Gelegenheit gehabt, im Rahmen der Anhörung zum streitgegenständlichen Bescheid auch seine Bedenken hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu äußern (vgl. BeckOK VwGO/Gersdorf VwGO § 80 Rn. 78-83).
83
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
84
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG).