Titel:
Urteilsberichtigung
Normenkette:
ZPO § 319
Schlagworte:
Kraftfahrzeugs, Schadensersatz, Schreibversehen, Zug um Zug, Beschlusstenor, Übereignung
Vorinstanzen:
OLG München, Endurteil vom 17.03.2020 – 18 U 5833/19
LG Traunstein, Endurteil vom 04.10.2019 – 6 O 1370/19
Fundstelle:
BeckRS 2020, 32435
Tenor
Das Endurteil des Oberlandesgerichts München - 18. Zivilsenat - vom 17.03.2019 wird im Tenor dahin berichtigt, dass der Ausspruch zu Ziffer I am Ende um folgenden Halbsatz ergänzt wird:
„Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Pkws VW Sharan 2.0 l TDI, FIN: …, an die Beklagte“
Entscheidungsgründe
1
Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen im Sinne von § 319 ZPO vor. Wie der Senat in den Gründen des Urteils unter Ziffer II 3 im Einzelnen ausgeführt hat, steht der Klägerin der zuerkannte Schadensersatz in Höhe von 15.578,22 € nur Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs an die Beklagte zu. Die Zugum-Zug-Leistung wurde versehentlich in den Ausspruch zu Ziffer I nicht aufgenommen.