Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 14.01.2020 – W 8 S 19.1636
Titel:

Fortnahme und Übereignung eines Hundes

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, Abs. 5, § 88, § 113 Abs. 1 S. 1
TierSchG § 2, § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2
GG Art. 14
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 S. 2, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze:
1. Die Gefahr weiterer Verstöße gegen Anforderungen des Tierschutzrechts und die damit verbundene Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden des Tieres ist als Begründung des Sofortvollzugs in der Regel ausreichend. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei tierschutzfachlichen Fragen ist die vorrangige Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärzte zu beachten, deren Beurteilung nicht durch schlichtes Bestreiten oder pauschale Behauptungen entkräftet werden kann. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Erhebliche tierschutzrechtliche Verstöße (mangelnde Ernährung; Haltung im Freien/Garage) rechtfertigen die Fortnahme eines Hundes.  (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Übereignung eines Hundes ohne Fristsetzung zur Beseitigung der Haltungsmängel oder zur Benennung einer zuverlässigen Person für die anderweitige Haltung ist unverhältnismäßig.  (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sofortverfahren, teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, sofortige Vollziehung, schriftliche Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsakts, Tierschutzrecht, Hundehaltung, Fortnahme und anderweitige Unterbringung eines Hundes, Veräußerung ohne Fristsetzung unverhältnismäßig, Begründung des Sofortvollzugs
Fundstelle:
BeckRS 2020, 320

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage W 8 K 19.1634 wird wiederhergestellt, soweit diese sich auf den in Nr. 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 26. November 2019 verfügten Übergang der Befugnis zur Eigentumsübertragung des weggenommenen Hundes "Snoopy" auf das Landratsamt Aschaffenburg und die Übereignung an den Tierschutzverein Aschaffenburg und Umgebung e.V. zum 10. Dezember 2019 bezieht.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Fortnahme und anderweitige Unterbringung seines Hundes sowie die Eigentumsübertragung auf den Tierschutzverein A. und Umgebung e.V.
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1. Der Antragsteller ist seit 2013 Halter des Yorkshire Terrier Rüden "S* .". Am 22. November 2019 fand zuletzt eine Kontrolle der Hundehaltung beim Antragsteller durch das Veterinäramt statt, bei welcher der Hund dem Antragsteller fortgenommen und anderweitig im Tierheim A. untergebracht wurde.
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Mit Bescheid vom 26. November 2019 bestätigte das Landratsamt die Fortnahme und anderweitige Unterbringung des Hundes im Tierheim auf Kosten des Antragstellers (Nr. 1 des Bescheids). Weiter wurde angeordnet, dass die Befugnis zur Eigentumsübertragung des weggenommenen Tieres auf das Landratsamt Aschaffenburg übergeht und das Tier mit Datum vom 10. Dezember 2019 dem Tierschutzverein A. und Umgebung e.V. übereignet (Nr. 2). Dem Antragsteller wurden die für die anderweitige Unterbringung entstandenen und noch entstehenden Kosten auferlegt (Nr. 3), die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurden angeordnet (Nr. 4). Dem Antragsteller wurden zudem die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 5) und eine Gebühr von 100,00 EUR für den Bescheid festgesetzt (Nr. 6).
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe seinen Hund "S* ." nach Feststellungen des Veterinäramtes Aschaffenburg mindestens seit dem 28. Oktober 2019 unter massiv tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten. Am 28. Oktober 2019 habe die PI Aschaffenburg eine Meldung erhalten, dass der Hund in der Garage gehalten werde. Diese Meldung sei durch eine Polizeistreife bestätigt worden. Der Hund sei erst auf Aufforderung der Polizei aus der ungedämmten und unaufgeräumten Garage herausgeholt worden. Er habe auch trotz des durch seine Rasse bedingten zierlichen Körperbaus sehr unterfüttert gewirkt, am ganzen Leib gezittert und keine Freude gezeigt, seinen Besitzer zu sehen. In der Wohnung des Antragstellers selbst hätten keine Hinweise darauf hingedeutet, dass der Hund dort - wie vom Antragsteller behauptet - nachts schlafen würde. In der Garage hätten sich zwei Näpfe befunden, von denen einer leer und der andere mit lediglich etwas Wasser befüllt gewesen sei. Bei einem Kontrollversuch am 29. Oktober 2019 sei der Antragsteller mit dem Auto angekommen und habe den Hund dann aus der Garage geholt. Auf Rufen seitens der Kontrolleure, habe der Antragsteller nicht reagiert und er sei zwischen Häusern und Garten verschwunden. Bei einem Kontrollversuch am 31. Oktober 2019 gemeinsam mit einem Diensthundeführer des Polizeipräsidiums Unterfranken, sei der Hund durch das Fenster der Wohnung gesehen worden. Er sei an kurzer Leine festgebunden gewesen und habe gebellt. Am 7. November 2019 sei der Antragsteller wegen der Festsetzung eines Kontrolltermins für den 12. November 2019 mit Hinweis auf seine Duldungs- und Mitwirkungspflichten übersandt worden. Am 12. November 2019 sei der Antragsteller dann nicht angetroffen worden, der Hund habe im Haus gebellt. Bei einer Kontrolle des Veterinäramts in Begleitung einer Diensthundeführerin des Polizeipräsidiums Unterfranken am 22. November 2019 sei der Hund dann an einer ca. 2 m langen Leine im Garten angebunden gewesen. Er habe aufgrund der kalten Temperatur hochgradig gezittert. Der Ernährungszustand sei mäßig bis schlecht, der Pflegezustand aufgrund zu langer Krallen und Zahnstein mäßig gewesen. Eine Schutzhütte sei nicht vorhanden gewesen, in Reichweite der Leine hätten etliche Kothaufen gelegen. Im Garten hätten zwei Näpfe gestanden, wobei einer leer und der andere mit einigen "Frolic" befüllt gewesen sei. Der Hund habe gebellt, als die Kontrolleure sich genähert hätten. Der Antragsteller sei dann aus dem Haus gekommen und habe den Hund auf den Arm genommen und mit ins Haus nehmen wollen. Auf Nachfrage habe er angegeben, dass ein Hund täglich für eine Stunde an die frische Luft müsse und er ihn jetzt wieder ins Haus holen wolle. Er habe zudem bestritten, dass er Post vom Veterinäramt bekommen und seinen Hund im Haus an kurzer Leine gehalten habe. Er habe versucht durch das Vorzeigen des Heimtierausweises mit aktuellen Impfungen seine Sorge um den Hund darzulegen. Der Antragsteller sei völlig uneinsichtig dahingehend gewesen, dass die Haltungsbedingungen des Hundes hochgradig tierschutzrelevant seien. Es sei aufgrund dieser Feststellungen davon auszugehen, dass der Antragsteller keinerlei Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf eine tierschutzgerechte Haltung eines Hundes habe. Das nötige Verantwortungsbewusstsein fehle ihm völlig. Es sei deshalb eine Fortnahme und anderweitige Unterbringung des Hundes nötig. Diese beruhe auf § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Ohne die anderweitige Unterbringung im Tierheim bestehe die Gefahr einer Gesundheitsgefährdung. Der Hund könne dem Antragsteller nicht zurückgegeben werden, da dieser weiterhin überfordert und uneinsichtig sei und deshalb auch in der Zukunft eine hochgradig tierschutzwidrige Haltung zu erwarten sei. Aus diesem Grund sei das Eigentum zu entziehen und an den Tierschutzverein zu übertragen gewesen. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen gewesen, um zu verhindern, dass durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs der Bescheid für lange Zeit unwirksam gemacht werden könne. Dies würde dem Sinn und Zweck der Anordnung zuwiderlaufen. Es liege aber im besonderen öffentlichen Interesse, dass dem Hund sofort geholfen werde und er die ihm nach dem Tierschutzgesetz zustehende angemessene Ernährung, Pflege und artgerechte Unterbringung erhalte. Auch der Übergang der Befugnis zur Eigentumsübertragung und die Übereignung des Hundes seien eilbedürftig und würden keinen Aufschub dulden, da an-sonsten weitere Kosten für die anderweitige Unterbringung des Hundes entstünden, die es aber zu vermeiden gelte. Eine Anhörung sei vor diesen Maßnahmen nicht möglich gewesen und auch nicht geboten, da eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr in Verzug und im öffentlichen Interesse nötig sei.
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2. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2019 ließ der Antragsteller im Verfahren W 8 K 19.1634 Klage erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Aschaffenburg vom 26. November 2019 wird wiederhergestellt.
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Zur Begründung führt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im Wesentlichen aus, es bestünden ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der getroffenen Anordnung, weshalb das private Interesse an der Aussetzung das öffentliche Interesse am Vollzug des angegriffenen Bescheids überwiege. Das Landratsamt gehe bereits von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage aus. Im Übrigen seien die getroffenen Maßnahmen aber jedenfalls unverhältnismäßig, da mildere Mittel in Betracht kämen. Der Antragsgegner gehe pauschal davon aus, dass der Antragsteller nicht gewillt und in der Lage sei, seinen Hund tierschutzgerecht zu halten. Dies könne so nicht angenommen werden. Eine Gesundheitsgefährdung des Tieres werde zudem schon nicht nach den gesetzlichen formellen Anforderungen des TierSchG belegt. Entgegen der Annahmen des Antragsgegners werde der Hund im Haus als Familienhund gehalten und vom Antragsteller selbst, seiner Lebensgefährtin und den Kindern des Antragstellers versorgt und gepflegt. Ausweislich eines Gesundheitszertifikats vom 29. Oktober 2019 sei der Hund gesund. Das Tier werde zudem regelmäßig in einen Hundesalon zur Pflege gebracht. Soweit der Antragsgegner auf den Termin am 22. November 2019 abstelle, sei festzustellen, dass der Antragsteller gerade auf dem Weg gewesen sei, den Hund auszuführen und er nur deshalb im Garten angebunden gewesen sei, weil der Antragsteller etwas im Haus vergessen gehabt habe. Eine Schutzhütte sei nicht erforderlich, da der Hund im Haus und nicht im Garten gehalten werde. Der Kothaufen sei darauf zurückzuführen, dass der Hund gerade deswegen ausgeführt werden sollte. Die Feststellung, der Pflegezustand des Hundes sei als mäßig zu beurteilen, entspreche so nicht den Tatsachen. Neben den Besuchen im Hundesalon alle zwei Wochen habe der Antragsteller den Hund zuletzt auch im Zeitraum vom 1. Mai bis 7. Mai 2019 auf Grundlage eines Tierpflegevertrages dem Tierschutzverein übergeben, wobei den dortigen Verantwortlichen offensichtlich keine Besonderheiten aufgefallen seien. Ferner sei anzuführen, dass der Antragsteller erst im Oktober in sein jetziges Haus eingezogen sei und der Hund im Zuge der Umzugsarbeiten vorübergehend stundenweise in der Garage untergebracht gewesen sei. Normalerweise lebe er bei der Familie im Haus. Auch am 31. Oktober 2019 hätten noch Arbeiten in Bezug auf den Umzug stattgefunden, weshalb der Hund zum Eigenschutz vorübergehend an der kurzen Leine gehalten worden sei. All dies führe nicht dazu, dass in Bezug auf die Haltung des Hundes tierschutzwidrige Zustände anzunehmen seien. Selbst wenn man den Sachverhalt als wahr unterstelle, so seien die getroffenen Anordnungen unverhältnismäßig, da zunächst gegebenenfalls unter Androhung eines Zwangsgelds anzuordnen gewesen wäre, dass sich der Antragsteller erklären und handeln solle. Dies sei offensichtlich unterblieben. Darüber hinaus bestünde als milderes Mittel die Möglichkeit, das Eigentum an dem Hund auf die Lebensgefährtin des Antragstellers zu übertragen.
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3. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2019 beantragte das Landratsamt Aschaffenburg für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, der Bescheid vom 26. November 2019 sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Es sei zum Schutz des Hundes des Antragstellers erforderlich und geboten und damit im öffentlichen Interesse gewesen, die sofortige Vollziehung der Wegnahme und Übereignung des Hundes anzuordnen. Der Antragsteller habe den Hund entgegen der in §§ 4 bis 7 Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHundeV) niedergelegten Anforderungen in der Garage gehalten. Dort habe der Hund keine Schutzhütte und keinen geeigneten witterungsgeschützten Liegeplatz gehabt. Der Einfall von natürlichem Tageslicht sei nicht sichergestellt und eine künstliche Beleuchtung nicht eingeschaltet gewesen. Dem Hund habe zudem keine ausreichend große, uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung gestanden. Es habe eine Verletzungsgefahr durch herumstehende Acrylflaschen, Baugerätschaften, Kabel und Farben bestanden und dem Hund sei keine freie Sicht nach außen möglich gewesen. Auch die Anbindehaltung im Garten habe nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen entsprochen, denn auch dort habe keine Schutzhütte und kein geeigneter witterungsgeschützter Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung gestanden. Die Anbindung sei zudem nicht an einer Laufvorrichtung erfolgt, die sechs Meter lang gewesen sei und frei habe gleiten können. Sie habe zudem keinen seitlichen Bewegungsspielraum von fünf Metern geboten. Der Aufenthaltsbereich des Hundes sei nicht sauber, sondern mit acht Kothaufen verschmutzt gewesen. Die Haltung eines Yorkshire Terriers in einer kalten Garage oder bei niedrigen Temperaturen im Freien sei schon wegen der Fellbeschaffenheit (keine Unterwolle, kein Fellwechsel) bei solchen Tieren nicht sachgerecht. Das Vorbringen des Antragstellers, die Anbindung und Haltung in der Garage sei jeweils nur kurzfristig erfolgt, könne seitens des Veterinäramts nicht nachvollzogen werden und erscheine unglaubwürdig. Die Leine im Außenbereich sei zusätzlich mit einer Kette verbunden gewesen, was bei einem nur kurzfristigen Anbinden verwunderlich sei. Zudem seien eine Futter- und Wasserschüssel in der Nähe aufgestellt worden. Auch die Anzahl der Kothaufen spreche gegen ein nur kurzes Anbinden. Hinsichtlich der Haltung in der Garage sei es am 28. Oktober 2019 so gewesen, dass der Antragsteller den Schlüssel für die Garage nicht griffbereit gehabt habe, sondern diesen erst in einer Hose im Schlafzimmer habe holen müssen. Offensichtlich habe er in der Zeit zwischen dem Einschließen des Hundes bis zum Eintreffen der Polizei die Kleidung gewechselt, was gegen eine kurzfristige Unterbringung spreche. Bei der Kontrolle am 31. Oktober 2019 sei vor Ort niemand angetroffen worden, jedoch Hundegebell aus der Wohnung zu hören gewesen. Durch das Fenster habe man den Hund sehen können, wie er an einer kurzen Leine angebunden gewesen sei. Die Behauptung, es hätten auch zu diesem Zeitpunkt Umzugsarbeiten stattgefunden sei unglaubwürdig, da auf Klingeln, Klopfen und Rufen niemand reagiert habe und auch der von außen einsehbare Bereich der Wohnung überwiegend dunkel gewesen sei. Nach der Stellungnahme der Amtstierärztin vom 22. November 2019 müsse dem Antragsteller aufgrund seiner Unzuverlässigkeit und Uneinsichtigkeit die Eignung als Hunde- bzw. Tierhalter abgesprochen werden. Er habe keinerlei Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf eine tierschutzgerechte Haltung eines Hundes und das notwendige Verantwortungsbewusstsein fehle im völlig. Es sei zu befürchten, dass der Antragsteller auch zukünftig den Anforderungen des § 2 TierSchG grob zuwiderhandeln werde. Aus diesem Grund seien die getroffenen Maßnahmen auch verhältnismäßig, um den Hund vor der tierschutzrechtlich inakzeptablen Behandlung durch den Antragsteller zu schützen. Der Antragsteller habe sich in keiner Weise kooperativ oder einsichtig gezeigt. Ein weiteres Zuwarten sei nach dieser Sachlage nicht zumutbar gewesen, weshalb eine sofortige Wegnahme des Hundes angezeigt gewesen sei. Andere Anordnungen seien nicht erfolgversprechend. Dies gelte insbesondere auch für eine Übereignung des Hundes auf die Lebensgefährtin des Antragstellers. Ein solches Vorgehen biete keine Gewähr dafür, dass der Hund dann im Umfeld des Antragstellers tierschutzgerecht gehalten werde, da dies bisher auch nicht der Fall gewesen sei. Die Amtstierärztin teilte in ihrer Stellungnahme zudem mit, der Antragsteller sei dem Veterinäramt bereits aus der Vergangenheit als Schafhalter bekannt. Er habe einen Schafbock gehalten und diesen trotz Temperaturen von über 30 Grad weder geschoren noch mit ausreichend Wasser versorgt.
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4. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte W 8 K 19.1634) sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
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Der Antrag ist bei verständiger Würdigung des Begehrens des Antragstellers (§ 88 VwGO, § 122 VwGO) dahingehend auszulegen, dass er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die am 22. November 2019 erfolgte Fortnahme und anderweitige Unterbringung seines Hundes "Snoopy" und gegen den in Nr. 2 des Bescheids vom 26. November 2019 verfügten Übergang der Befugnis zur Eigentumsübertragung auf das Landratsamt und die Übereignung an den Tierschutzverein A. und Umgebung e.V. begehrt.
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Nicht ohne weiteres vom Begehren des Antragstellers umfasst, ist dagegen ein Antrag auf Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Denn auch wenn die angegriffenen Verwaltungsakte wie im vorliegenden Fall teilweise bereits vollzogen sind, findet eine gerichtliche Anordnung der Aufhebung der Vollziehung nicht von Amts wegen statt, sondern nur auf Antrag des Rechtsschutzsuchenden. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO umfasst schon wegen dem in § 88 VwGO (entsprechend) zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass das Gericht nicht über das Antragsbegehren hinaus gehen darf, nicht automatisch einen solchen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. Ergänzungslieferung 2019, § 80 Rn. 345; BVerwG, B.v. 6.7.1994 - 1 VR 20/930 - juris Rn. 94).
12
Dies hat umso mehr zu gelten, wenn ein Rechtsanwalt einen ausdrücklichen Antrag allein auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellt und auch sonst nicht zum Ausdruck kommt, dass daneben die Rückgängigmachung etwaiger Vollzugsfolgen erzielt werden soll.
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1. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet.
14
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
15
a) Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist gleichwohl eine auf den konkreten Einzelfall abstellende, nicht lediglich formelhafte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 80 Rn. 85 m.w.N.) Im Tierschutzrecht ist die zu befürchtende Gefahr weiterer Verstöße gegen Anforderungen des Tierschutzrechts, insbesondere von § 2 TierSchG, und die damit verbundene Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden des Tieres als Begründung des Sofortvollzugs in der Regel ausreichend (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 30; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Auflage 2019, § 16a Rn. 23 m.w.N.).
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Danach begegnet die Anordnung des Sofortvollzugs weder hinsichtlich der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung des Hundes noch hinsichtlich der Veräußerung an den Tierschutzverein rechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Begründungserfordernis. Das Landratsamt hat ausgeführt, die sofortige Vollziehung der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung sei notwendig, um zu verhindern, dass der Bescheid durch Einlegung eines Rechtsbehelfs für lange Zeit unwirksam gemacht wird und es im öffentlichen Interesse liege, dem Tier sofort zu helfen. Ohne die Veräußerung (Nr. 2) würden darüber hinaus weitere Kosten für die anderweitige Unterbringung entstehen, die es zu vermeiden gelte.
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Dies genügt den obigen Anforderungen an eine Begründung des Sofortvollzugs im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Darstellung des Landratsamts ist ausreichend auf den Einzelfall bezogen und nicht lediglich formelhaft. Ob die Anordnung des Sofortvollzugs in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen vermag, ist keine Frage der Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern des Vollzugsinteresses.
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b) Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich, aber auch ausreichend ist, ergibt vorliegend, dass die zulässige Klage nur im Hinblick auf die in Nr. 2 des Bescheides vom 26. November 2019 verfügte Veräußerung an den Tierschutzverein A. und Umgebung e.V. voraussichtlich erfolgreich sein wird, da diese sich als rechtswidrig darstellt und den Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt. Insoweit überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse. Die Fortnahme und anderweitige Unterbringung des Hundes "Snoopy" am 22. November 2019 stellen sich dagegen als rechtmäßig dar, weshalb insoweit dem öffentlichen Vollzugsinteresse Vorrang vor dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers einzuräumen ist.
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aa) Die Fortnahme und anderweitige Unterbringung des Hundes sind rechtmäßig. Abzustellen war vorliegend auf die mündliche Verfügung vom 22. November 2019. Die schriftliche Bestätigung (vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG) in Nr. 1 des Bescheides vom 26. November 2019 stellt für sich genommen keinen neuen Erlass oder Wiederholung eines Verwaltungsakts dar, sondern dient als schlichthoheitliche Maßnahme lediglich Beweiszwecken, wenn die schriftliche Bestätigung - wie hier - nicht wesentlich inhaltlich vom Inhalt des ursprünglichen Verwaltungsaktes abweicht (vgl. Tiedemann in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 45. Edition, Stand 1.10.2019, § 37 Rn. 37 f.; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 37 Rn. 23).
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Dass der Antragsteller vor der Verfügung der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung seines Hundes nicht angehört wurde, führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit dieser Anordnungen. Nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von einer Anhörung kann jedoch abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erscheint, Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 BayVwVfG. Gefahr im Verzug in diesem Sinne setzt voraus, dass durch die vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass der Zweck der zu treffenden Regelung nicht erreicht wird. Abzustellen ist darauf, ob die Maßnahme selbst bei mündlicher, eventuell telefonischer Anhörung zu spät käme (Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 28 Rn. 51 m.w.N.).
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Vorliegend spricht einiges dafür, dass eine Anhörung nach den obigen Maßstäben wegen Gefahr im Verzug entbehrlich war. Ungeachtet dessen wurde ein etwaiger Anhörungsmangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG jedenfalls geheilt. Nach dieser Vorschrift kann die Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG). Art. 45 BayVwVfG setzt insoweit vornehmlich einen zeitlichen Rahmen, verhält sich aber nicht zu der Art und Weise, wie die unterbliebene Verfahrenshandlung vorzunehmen ist. Dass eine unterlassene Anhörung allein im Rahmen eines behördlichen Verwaltungsverfahrens nachgeholt werden kann, ist dieser Regelung nicht zu entnehmen. Der Mangel kann daher ausnahmsweise auch durch verwaltungsprozessualen Schriftwechsel der Beteiligten geheilt werden, da nicht die formelle Zugehörigkeit zu einem Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern die materielle Gleichwertigkeit der Anhörung entscheidend ist, zumal für die Anhörung in Art. 28 BayVwVfG keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Von der Behörde zu verlangen, dem Betroffenen parallel zum Gerichtsverfahren zusätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wäre reiner Formalismus und leere Förmelei. Der Sinn und Zweck der Anhörung muss aber gewahrt sein, so dass erforderlich ist, dass die Behörde das bislang noch nicht Vorgetragene zur Kenntnis nimmt, würdigt und erneut prüft, ob sie unter Berücksichtigung des Vorbringens an ihrer Verfügung festhält oder nicht, und schließlich dem Betroffenen das Ergebnis dieser Prüfung (ausdrücklich oder sinngemäß) mitteilt (BVerwG, U.v. 12.4.2005 - 1 C 9/04 - juris Rn. 39; BayVGH, B.v. 7.10.2014 - 22 ZB 14.1062 - juris Rn. 9 f.). Dadurch, dass sich das Landratsamt im Schriftsatz zur Antragserwiderung mit der vom Antragsteller vorgebrachten Gegenvorstellung auseinandergesetzt hat und dadurch (jedenfalls sinngemäß) zum Ausdruck gebracht hat, dass es an der getroffenen Entscheidung weiter festhält. Dies genügt den vorstehend genannten Anforderungen an eine Heilung von Anhörungsmängeln.
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Die Fortnahme und anderweitige Unterbringung des Hundes finden ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und anderweitig pfleglich unterbringen. Die Maßnahme dient dazu, bestehende tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen und künftige Verstöße zu vermeiden. Denn haben sich im Verantwortungsbereich des Antragstellers bereits gravierende Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Eine erhebliche Vernachlässigung liegt vor, wenn die in § 2 TierSchG an den Halter gestellten Anforderungen für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind (vgl. VG Münster, U.v. 3.6.2014 - 1 K 3107/13 - juris Rn. 18; VG Augsburg, U.v. 13.9.2006, Au 4 K 04.1258 - juris Rn. 34). Zu Schmerzen, Leiden oder (Gesundheits-)schäden muss es bei den fortgenommenen Tieren noch nicht gekommen sein, eine dahingehende Gefahr reicht aus (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 22). Zur Konkretisierung der in § 2 TierSchG niedergelegten Grundsätze können dabei die aufgrund von § 2a TierSchG ergangenen Rechtsverordnungen (hier: TierSchHundeV) herangezogen werden (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 2 Rn. 51). Bei der Frage ob Verstöße dieser Art vorliegen, ist die vorrangige Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärzte zu beachten, deren fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch pauschale und unsubstantiierte gegenteilige Behauptungen entkräftet werden können (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 24 und 26). Die Einschätzung der beamteten Tierärzte, denen vom Gesetzgeber ausdrücklich eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden ist, ist im Regelfall als maßgeblich anzusehen. Denn Amtstierärzte sollen als Sachverständige bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes beteiligt werden (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In dem einem exakten Nachweis nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung besonderes Gewicht zu. An die Äußerungen der Amtstierärzte sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Sie müssen Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung der Tiere oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes bzw. einer beamteten Tierärztin, weil diese(r) hierzu besonders fachlich befähigt ist. Auch die Form eines Aktenvermerks sowie Lichtbilder können genügen. Von den amtstierärztlichen Feststellungen wäre - anders als hier - nur dann nicht auszugehen, wenn das Gutachten bzw. die Feststellungen Mängel aufweisen, die diese zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen. Dies wäre etwa der Fall, wenn ein Gutachten unvollständig oder widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. OVG SH, B.v. 5.6.2019 - 4 MB 42/19 - juris, BayVGH, B.v. 24.5.2019 - 23 ZB 19.183 - juris; B.v. 8.5.2019 - 23 ZB 17.1908 - KommunalPraxis BY 2019, 270; B.v. 30.4.2019 - 23 ZB 16.2520 - juris; B.v. 6.11.2017 - 9 C 17.328 - juris; B.v. 6.11.2017 - 9 ZB 15.2608 - juris; B.v. 19.10.2017 - 9 ZB 16.2073 - juris; B.v. 23.5.2017 - 9 C 16.2602 - juris; B.v. 18.4.2017 - 9 ZB 15.2694 - juris; OVG LSA, B.v. 11.1.2019 - 3 M 421/18 - juris; B.v. 14.5.2018 - 3 M 141/18 - juris; B.v. 10.5.2017 - 3 M 51/17 - LKV 2017, 326; NdsOVG, B.v. 29.11.2017 - 11 ME 268/17 - RdL 2018, 80; OVG Berlin-Bbg, U.v. 23.11.2017 - OVG 5 B 2.17 - juris).
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Ausgehend davon sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt.
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In den vorgelegten Behördenakten finden sich Protokolle über die durchgeführten bzw. versuchten Kontrollen der Hundehaltung beim Antragsteller und zu den dabei vorgefunden Zuständen, an welchen jedenfalls am 29. Oktober 2019, 31. Oktober 2019, 4. November 2019, 6. November 2019, 12. November 2019 und 22. November 2019 die beamtete Tierärztin mit vor Ort war und Feststellungen zur Hundehaltung getroffen hat.
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Bei der Kontrolle der Hundehaltung beim Antragsteller am 22. November 2019 war der Hund laut Stellungnahme der Amtstierärztin Dr. K. M. vom selben Tag an einer Leine im Garten angebunden, habe ob der niedrigen Temperatur hochgradig gezittert, der Ernährungszustand sei mäßig bis schlecht gewesen, habe kaum Futter und keine Schutzhütte gehabt. Zudem hätten in Reichweite der Leine etliche Kothaufen gelegen. Der Antragsteller habe sich uneinsichtig gezeigt. In der behördlichen Aktendokumentation finden sich zudem von der PI A. angefertigte Lichtbilder, welche die Zustände in der Garage zeigen, in welcher der Hund bei der erstmaligen Kontrolle am 28. Oktober 2019 aufgefunden wurde.
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Wenn die Tierärztin zu der Einschätzung kommt, dass der Hund des Antragstellers aufgrund dieser im Einzelnen in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2019 und auch im Bescheid vom 26. November 2019 ausgeführten Verstöße erheblich vernachlässigt ist, so hält dies einer rechtlichen Überprüfung stand.
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Der als mäßig bis schlecht beschriebene Ernährungs- und Pflegezustand des Hundes verstößt gegen § 2 Nr. 1 TierSchG, wonach ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen nach angemessen ernährt und gepflegt werden muss. Wenn die Tierärztin zudem von fehlender entsprechender Sachkunde beim Antragsteller ausgeht, ist § 2 Nr. 3 TierSchG einschlägig. Die Haltung in der nicht beheizbaren Garage ohne die Zurverfügungstellung einer Schutzhütte oder warmegedämmten Liegebereich und ohne den Einfall natürlichen Tageslichts ist nach § 5 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 2 TierSchHuV nicht zulässig. Hinsichtlich der Haltung im Freien sind das Fehlen einer Schutzhütte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 TierSchHuV und die nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 1 und 2 TierSchHuV genügende Anbindevorrichtung als Verstoß gegen eine tierschutzgerechte Hundehaltung anzusehen. Zuletzt entspricht auch das Vorhandensein zahlreicher Kothaufen im Aufenthaltsbereich des Hundes im Freien nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 TierSchHuV, wonach Kot täglich zu entfernen ist.
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Es kann dahinstehen, ob die dokumentierten Verstöße seit dem 28. Oktober 2019 bereits als in ihrer Dauer gewichtig anzusehen sind, jedenfalls liegen nach ihrer Art gewichtige Verstöße und damit eine erhebliche Vernachlässigung des Hundes im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG vor. Der Antragsteller hat gegen diverse tierschutzrechtliche Anforderungen an die Haltung eines Hundes verstoßen und sich gegenüber den Kontrollpersonen uneinsichtig gezeigt bzw. sich Kontrollen entzogen oder zu entziehen versucht. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich insoweit eine nach nachvollziehbarer Einschätzung der Amtstierärztin erhebliche Vernachlässigung des Hundes des Antragstellers, die die Annahme des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG begründen.
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Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Wenn dieser in Bezug auf die Haltungsbedingungen des Hundes Abweichendes zu seinen Gunsten vorbringt, vermag dies ausgehend von den oben ausgeführten Grundsätzen zur Widerlegung amtstierärztlicher Feststellungen die Einschätzung der Amtstierärztin nicht zu erschüttern. Der Vortrag des Antragstellers erschöpft sich letztlich in bloßem Bestreiten der festgestellten Verstöße und in Schutzbehauptungen. Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ergeben sich nach dem Vorbringen des Antragsgegners und dem Akteninhalt für das Gericht keine Zweifel an der grundsätzlichen Richtigkeit der amtstierärztlich und polizeilich festgestellten Tatsachen und den daraus resultierenden Verstößen.
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Ferner waren die Fortnahme und anderweitige Unterbringung auch ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig.
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Entgegen der Ansicht des Antragstellerbevollmächtigten bedurfte es zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht vorheriger Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG als milderes Mittel. Eine derartige Systematik, dass einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG stets eine solche nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG vorangehen müsse, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG regelt vielmehr als Spezialbefugnisnorm eindeutig die Voraussetzungen, unter denen ein Tier fortgenommen und auf Kosten des Tierhalters anderweitig pfleglich untergebracht werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2009 - 9 CS 08.2859 - juris Rn. 4). Aus Verhältnismäßigkeitsgründen sollte vor der Fortnahme eines Tieres jedoch geprüft werden, ob nicht Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG gegebenenfalls in Verbindung mit Fristsetzungen oder der Androhung von Zwangsmitteln ausreichen, um artgemäße Haltungszustände herzustellen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 24).
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Wenn der Antragsgegner vorliegend davon ausgeht, dass der Antragsteller mit der Haltung des Hundes überfordert war und nicht gewillt bzw. in der Lage ein Tier tierschutzgerecht zu halten und sich zuverlässig darum zu kümmern und dies auch zukünftig zu befürchten stehe, so ist die Einschätzung, dass eine Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG nicht Erfolg versprechend ist, nicht zu beanstanden, zumal der Antragsteller versucht hat, sich Kontrollen durch das Veterinäramt zu entziehen, behauptet hat entsprechende Schreiben nicht erhalten zu haben und sich zudem uneinsichtig gezeigt hat. Dies alles spricht nicht dafür, dass er willens ist die Haltungsbedingungen des Hundes zu verbessern bzw. überhaupt dahingehenden Handlungsbedarf sieht. Dass zur Sicherstellung der artgemäßen Haltung des Hundes daher eine entsprechende Anordnung die gleiche Wirkung entfaltet hätte wie eine Fortnahme und anderweitige Unterbringung, ist nach Überzeugung des Gerichts nach den vorliegenden Umständen nicht nachvollziehbar.
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Im Übrigen ist der vom Antragsgegner gewährte Vorrang des in Art. 20a GG verfassungsrechtlich verbürgten und in § 1 TierSchG sowie den übrigen Regelungen des TierSchG einfachgesetzlich niedergelegten öffentlichen Interesses des Tierschutzes gegenüber den privaten, sich insbesondere aus Art. 14 GG ergebenden, grundrechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nicht als unverhältnismäßig gewichtet anzusehen.
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Nach alldem war die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Fortnahme und anderweitige Unterbringung des Hundes "Snoopy" nicht anzuordnen.
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bb) Etwas anderes gilt jedoch für die in Nr. 2 des Bescheides vom 26. November 2019 verfügte Übertragung der Befugnis zum Eigentumsübergang und die Eigentumsübertragung auf den Tierschutzverein A. und Umgebung e.V. zum 10. Dezember 2019.
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Diese ist bei summarischer Prüfung rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Veräußerung eines fortgenommenen Tieres ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG, wonach die zuständige Behörde das Tier veräußern kann, wenn eine anderweitige Unterbringung nicht möglich oder nach Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist.
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Es kann vorliegend dahinstehen, ob es vor der Anordnung in Nr. 2 des Bescheides einer Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG bedurfte bzw. ein etwaiger Anhörungsmangel geheilt worden ist, denn Nr. 2 des Bescheides ist bereits aus anderen Gründen rechtswidrig.
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Dem Antragsteller wurde nämlich vor der Veräußerung des Hundes entgegen § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG keine Frist gesetzt, um eine den Anforderungen des § 2 TierSchG genügende Haltung zu gewährleisten. Eine Fallgestaltung, welche die Fristsetzung entbehrlich macht, ist aus Sicht des Gerichts nicht gegeben. Eine Fristsetzung ist ausgehend vom Gesetzeswortlaut dann entbehrlich, wenn eine anderweitige Unterbringung des fortgenommenen Tieres nicht möglich ist. Dies kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, als dass der Hund nach der Fortnahme im Tierheim untergebracht worden ist, sodass eine anderweitige Unterbringung als beim Antragsteller jedenfalls grundsätzlich möglich ist. Darüber hinaus kann von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn es unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (insbesondere der Fehlverhaltensweisen des Halters oder seiner mangelnden Sachkunde und Zuverlässigkeit) ausgeschlossen erscheint, dass der Halter die nötigen Haltungsbedingungen zeitnah wird herstellen können (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 16a Rn. 33 m.w.N. zur Rechtsprechung).
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Ob dies der Fall ist, erscheint vorliegend zweifelhaft, denn allein aus der vorgebrachten Uneinsichtigkeit und den Versuchen sich Kontrollen zu entziehen, ergibt sich noch nicht zwangsläufig, dass eine Herstellung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen ausgeschlossen erscheint. Auch wenn das Landratsamt aufgrund der Sachlage der Auffassung ist, die Herstellung entsprechender Haltungsbedingungen sei in der Person des Antragstellers nicht zu erwarten und eine Rückgabe an ihn nicht möglich, so wäre ihm dennoch die Möglichkeit einzuräumen gewesen, unter Fristsetzung beispielsweise eine andere geeignete zuverlässige Person (nicht seine Lebensgefährtin) zu benennen, an die der Hund übereignet bzw. bei der der Hund dauerhaft andernorts untergebracht werden kann oder das Tier selbst freihändig zu veräußern.
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Vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Interessen des Antragstellers (Art. 14 GG) stellt sich die Übereignung ohne Fristsetzung zur Beseitigung der Haltungsmängel oder zur Benennung einer zuverlässigen Person für die anderweitige Haltung oder freihändigen Übereignung des Hundes jedenfalls als unverhältnismäßig dar. Diese Möglichkeiten zur Beseitigung der tierschutzwidrigen Haltung des Hundes durch den Antragsteller hätten als mildere Mittel in Betracht gezogen werden müssen, da sie zumindest nicht von vorneherein als weniger wirksam anzusehen sind. Auch streitet hier keine besondere Eilbedürftigkeit für den Antragsgegner, wenn dieser zwar sachgerecht vorbringt, eine Übereignung sei zur Verhinderung des Anfalls weiterer Unterbringungskosten nötig, dann aber eine Übereignung auf den Tierschutzverein zum 10. Dezember 2019 und damit ausgehend vom Bescheidsdatum, dem 26. November 2019, zu einem zwei Wochen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt verfügt. Zumindest eine derart bemessene Frist hätte dem Antragsteller hier eingeräumt werden können und müssen. Nicht als geeignetes milderes Mittel stellt sich die Übereignung des Hundes an die Lebensgefährtin des Antragstellers dar. Diese wohnt mit dem Antragsteller in einem Haushalt und hat der tierschutzwidrigen Haltung des Hundes durch den Kläger weder bisher Einhalt geboten, noch sonst nachgewiesen, dass durch eine Übereignung an sie die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Hundehaltung sichergestellt sein wird.
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Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Anordnung in Nr. 2 des Bescheides vom 26. November 2019 überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung bzw. der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, soweit sie sich hierauf bezieht.
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2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Eine hälftige Kostenaufteilung war auszusprechen, da der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer von zwei Anordnungen erfolgreich war.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert von 5.000,00 EUR für das Klageverfahren war im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs zu halbieren und damit auf 2.500,00 EUR festzusetzen.