Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 03.01.2020 – W 7 M 19.32026
Titel:

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

Normenketten:
VwGO § 151, § 165
RVG Nr. 7005 VV
AsylG § 80
Leitsatz:
Bei der Bestimmung des Abwesenheitsgeldes nach Nr. 7005 Ziff. 2 VV RVG ist neben der reinen Fahrtzeit auch ein gewisser Puffer für etwaige Verzögerungen sowie die Parkplatzsuche und den Weg zum Gericht zu berücksichtigen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erinnerung gegen Kostfestsetzungsbeschluss, Abwesenheitsgeld, Kostenfestsetzungsbeschluss, Erinnerung, Entfernung, Urkundsbeamter, Fahrtkosten, Abwesenheit
Fundstelle:
BeckRS 2020, 31

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Oktober 2019 wird in Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass die außergerichtlichen Aufwendungen der Kläger auf 1.362,32 EUR festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Gründe

1
Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde (Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 165 Rn. 7), im vorliegenden Verfahren also durch die Einzelrichterin.
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Die erhobene Erinnerung ist zulässig (§§ 165, 151 VwGO) und teilweise begründet.
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1. Die Erinnerung hat insofern keinen Erfolg als Fahrtkosten für eine Strecke von insgesamt 238 km zu je 0,30 EUR geltend gemacht werden. Wie der Urkundsbeamte in seiner Stellungnahme vom 22. November 2019 ausführt, beträgt die einfache Fahrstrecke zwischen Gericht und Kanzlei der Klägerbevollmächtigten 107 bis 110 km. Im Schriftsatz vom 17. Dezember 2019 führt die Klägerbevollmächtigte aus, dass in einem Parallelverfahren von einer Fahrtstrecke von 108 km ausgegangen worden sei und deshalb ihr die Fahrtkosten für diese Fahrtstrecke zuzusprechen seien. Es ist somit nichts dafür ersichtlich, wie eine (einfache) Fahrtstrecke von 119 km zustande kommen soll. Der Urkundsbeamte hat im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zudem die Fahrtkosten für eine Entfernung von 220 km (also 110 km einfach) festgesetzt, was der Entfernung der Kanzlei vom Gericht entspricht. Es ist daher nicht entscheidungserheblich, ob der Urkundsbeamte zu Recht die fiktive Entfernung nach … zugrunde gelegt hat oder ob das Vertrauensverhältnis zwischen Klägerbevollmächtigter und Klägern ein derartiges war, dass die tatsächliche Entfernung der Kanzlei der Klägerbevollmächtigten und Gericht zugrunde zu legen gewesen wäre, da sich insofern hinsichtlich der Entfernung kein Unterschied ergibt.
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2. Die Erinnerung hat jedoch insofern Erfolg, als ein Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 Ziffer 2 VV RVG in Höhe von 40,00 EUR anstelle von 25,00 EUR festzusetzen ist, da die Abwesenheit der Klägerbevollmächtigten einen Zeitraum von über vier Stunden (bis 8 Stunden) in Anspruch nahm. Selbst wenn man von einer reinen Fahrtzeit von nur knapp über eineinviertel Stunden ausgeht, ist einem Bevollmächtigten darüber hinaus ein gewisser Puffer für etwaige Verzögerungen sowie die Parkplatzsuche und den Weg zum Gericht zuzubilligen. Im Hinblick auf die auf 10:45 Uhr angesetzte Verhandlung ist somit eine Abfahrt um 9:00 Uhr bzw. kurz nach diesem Zeitpunkt nicht zu beanstanden; das tatsächliche Ende der mündlichen Verhandlung war laut Protokoll um 11:45 Uhr. Unter Berücksichtigung eines Zeitraums von ca. einer Viertelstunde für ein kurzes Gespräch mit den Klägern sowie dem Weg zum Parkhaus einschließlich Bezahlen des Parktickets ist von einer Abfahrt aus Würzburg um ca. 12:00 Uhr auszugehen. Selbst bei optimalen Bedingungen, also einer Fahrtzeit von ca. einer Stunde und 20 Minuten, ist damit der Zeitraum von vier Stunden überschritten; nach Angaben der Klägerbevollmächtigten war diese tatsächlich erst um 13:37 Uhr wieder in ihrer Kanzlei. Das Abwesenheitsgeld ist daher auf 40,00 EUR (zzgl. 19% USt) festzusetzen.
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3. Hinsichtlich der Parkgebühren wurde von der Klägerbevollmächtigten eingeräumt, dass in diesen schon die Umsatzsteuer enthalten ist, so dass diese nicht nochmals angesetzt werden kann.