Titel:
Gegenstandswert bei Vorwegnahme der Hauptsache
Normenketten:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 33 Abs. 3, Abs. 4
BPersVG § 69, § 75 Abs. 3 Nr. 1
Leitsatz:
Wird mit einer einstweilige Regelung im Eilrechtsschutzverfahren die Hauptsache vorweggenommen, ist der Gegenstandswert gem. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auf 5.000 EUR festzusetzen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gegenstandswertbeschwerde, Abhilfe, Keine Reduzierung des Streitwerts bei die Hauptsache vorwegnehmender Eilentscheidung, Gegenstandswert, Festsetzung, einstweilige Verfügung, Personalvertretung, Mitbestimmungsrecht, Mehrarbeit, Beschwerde, Festlegung, Arbeitszeit, Anordnung, Personenbegleiter, Sammelrückführung, Bundespolizei, Mitbestimmung, Personalrat, Vorwegnahme, Hauptsache, Eilentscheidung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 31850
Tenor
In Abänderung von Nr. II des Beschlusses vom 27. Oktober 2020 wird der Gegenstandswert auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrte mit seinem Antrag vom 26. Oktober 2020 den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um sein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 69 BPersVG im Hinblick auf die einseitige Festlegung der Arbeitszeiten und die Anordnung von Mehrarbeit für Personenbegleiter Luft zur Durchführung einer vom 27. bis 29. Oktober 2020 geplanten Sammelrückführung durchzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 abgelehnt und den Gegenstandswert auf 2.500 € festgesetzt.
2
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts erhob der Antragsteller am 28. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte,
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den Gegenstandswert auf 5.000 € festzusetzen,
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weil mit dem Verfügungsverfahren die Hauptsache vorweggenommen worden sei.
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Der Antragsgegner erhielt Gelegenheit zur Äußerung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
7
Über die Abhilfe der Gegenstandswertbeschwerde entscheidet die Vorsitzende, die auch schon die angegriffene Entscheidung getroffen hat (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG).
8
Die Gegenstandswertbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Ihr war deshalb abzuhelfen (§ 33 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3, Abs. 4 Halbs. 1 RVG).
9
Der Gegenstandswert wird gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auf 5.000 € festgesetzt. Wegen der mit der gerichtlichen Entscheidung im Beschluss vom 27. Oktober 2020 verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache war der Gegenstandswert trotz des nur auf eine einstweilige Regelung gerichteten Eilrechtsschutzverfahrens nicht zu reduzieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.11.2020 - OVG 11 S 111/20 - juris Rn. 63; OVG NRW, B.v. 11.11.2020 - 13 B 1663/20.NE - juris - Rn. 68; OVG des Saarlandes, B.v. 10.11.2020 - 2 B 308/20 - juris Rn. 22; Hess. VGH, B.v. 16.10.2020 - 8 B 2529/20 - juris Rn. 45; VG Düsseldorf, B.v. 31.8.2020 - 40 L 1521/20.PVL - juris Rn. 23).
10
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).