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AG Bamberg, Endurteil v. 07.07.2020 – 0120 C 1026/19
Titel:

Kein Schadensersatzanspruch des Leasingnehmers eines abgasmanipulierten Dieselfahrzeugs wegen Minderwerts des Fahrzeugs gegen den Leasinggeber

Normenketten:
BGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 1, § 387
HGB § 352, § 353
Leitsatz:
Der Leasingnehmer eines Fahrzeugs mit abgasmanipuliertem Motor (hier: VW Tiguan Sport & Style 2,0 TDI) hat auch dann keinen Schadensersatzanspruch gegen den Leasinggeber wegen zu hoher monatlicher Leasingraten, wenn der Wert des Fahrzeugs infolge der Manipulation gemindert ist und dem Leasinggeber Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen den Hersteller des Fahrzeugs zustehen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Leasing, Mehrkilometer, erhöhter Verschleiß, abgasmanipuliert, Dieselfahrzeug, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, Sachverständigenkosten, Kaufmann
Rechtsmittelinstanz:
LG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 02.10.2020 – 3 S 44/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 31836

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.792,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2017 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 17 % und der Beklagte 83 %, mit Ausnahme der durch die Verweisung entstandenen Kosten, die die Klägerin trägt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.548,17 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um Minderwertausgleich, Sachverständigenkosten und Entgelt für Mehrkilometer aus einem beendeten Kraftfahrzeug-Leasing-Vertrag.
2
Die Klägerin überließ dem Beklagten für dessen Geschäftsbetrieb aufgrund eines mit diesem geschlossenen Leasingvertrages ein im Eigentum der Klägerin stehendes Fahrzeug VW Tiguan Sport & Style 2.0 TDI zu einer monatlichen Leasing-Rate in Höhe von zuletzt 373,66 € inkl. 19 % Umsatzsteuer. Dem Leasing-Vertrag lagen die Leasing-Bedingungen in der Fassung von Oktober 2008 zugrunde, auf die hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird. Die Vertragsdauer betrug 48 Monate in der Zeit vom 20.12.2012 bis 19.12.2016. Der Beklagte gab das Fahrzeug am 19.12.2016 beim Autohaus … zurück. Nach dem Leasing-Vertrag war eine Fahrleistung von insgesamt 60.000 Kilometern vereinbart. Am Tag der Rückgabe wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 119.350 Kilometern auf. Unter dem 21.02.2016 wurde ein Gutachten des TÜV-Süd erstellt.
3
Die Klägerin beauftragte einen weiteren Sachverständigen mit der Begutachtung des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit dem Auftrag, Schäden, die über die durchschnittliche Gebrauchsabnutzung des Fahrzeugs hinausgehen, festzustellen und die daraus resultierenden Minderwerte zu ermitteln. Der Sachverständige stellte Reparaturkosten am Fahrzeug in Höhe von 4.555,00 € und ermittelte daraus einen Fahrzeugminderwert in Höhe von 3.169,74 €, welcher mit einem überdurchschnittlichen Gebrauch des Fahrzeugs begründet wurde. Der Sachverständige stellte für die Erstellung des Gutachtens 87,46 € brutto in Rechnung, welche die Klägerin bezahlte.
4
Vertraglich war für jeden zusätzlich zur festgelegten Gesamtkilometerleistung zurückgelegten Kilometer ein Betrag von 5,6 Cent/km netto vereinbart, wobei eine Toleranzgrenze von 2.500 Kilometern vereinbart war, so dass eine Differenz von 56.850 Kilometern vorlag und sich ein Nachzahlungsbetrag von 3.788,48 € brutto für den Beklagten ergab.
5
Der Kläger beauftragte seinen Prozessbevollmächtigten, welcher mit Schreiben vom 23.01.2017 darauf hinwies, dass die Unterlagen zur HU-Bescheinigung, ein zweiter Radsatz (Sommerbereifung) zwischenzeitlich zurückgegeben worden sei und deshalb ein Betrag von 2.140,00 € laut Wertminderung das Gutachten nicht mehr geltend gemacht werden könne.
6
Das zurückgegebene Fahrzeug wurde von der Klägerin zunächst nicht ab gemeldet, weshalb der Beklagte für die Zeit vom 20.12.2016 bis 01.02.2017 Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 34,00 € für das nicht mehr zur Verfügung stehende Fahrzeug habe zu bezahlen hatte und Kraftfahrzeugversicherung in Höhe von 60,52 € angefallen sei.
7
Die Klägerin erstellte eine Schlussabrechnung unter dem 29.03.2017 über 6.958,22 € und erteilt unter dem 17.07.2017 eine Gutschrift über 2.453,78 €.
8
Die Klägerin behauptet, die vorderen Bremsscheiben seien verschlissen und müssten erneuert werden, Der Schaden bewege sich nicht mehr im Rahmen üblicher Gebrauchsabnutzung und der Minderwert aufgrund überdurchschnittlichen Fahrzeuggebrauchs belaufe sich auf 165,55 €. Die hinteren Bremsscheiben wiesen ein so schlechtes Tragbild auf, dass sie ebenfalls erneuert werden müssten. Auch dieser Schaden bewege sich nicht mehr im Rahmen üblicher von der Rechtsprechung akzeptierter Gebrauchsabnutzung und der Betrag für den Minderwert aufgrund überdurchschnittlichen Fahrzeuggebrauchs belaufe sich auf 130,25 €. Der Kundendienst am Fahrzeug sei fällig, es lägen keine entsprechenden Nachweise darüber vor. Die Kosten fälliger Wartungsarbeiten, welche gemäß Ziff. IX. Nr. 2 der Leasing-Bedingungen der Leasingnehmer trage, beliefen sich auf 336,13 €. Das hintere rechte Seitenteil sei so stark eingedellt, dass es instand zu setzen sei, wobei der Schaden sich nicht mehr im Rahmen üblicher von der Rechtsprechung akzeptierter Gebrauchsabnutzung bewege und der Betrag für den Minderwert aufgrund überdurchschnittlichen Fahrzeuggebrauchs sich auf 84,03 € belaufe.
9
Bei dem Beklagten handele es sich um einen Kaufmann. Der Fälligkeitszeitpunkt der Rechnung ergäbe sich abweichend von § 271 BGB aus Ziff. V. 2. Satz 2 der einbezogenen Leasing-Bedingungen für Geschäftsfahrzeuge, so dass Fälligkeitszins gemäß §§ 352, 353 HGB i.V. mit § 187 Abs. 1 BGB seitdem 01.04.2017 bestanden hätten.
10
Die Klägerin beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.548,17 € zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.504,44 € seit dem 30.03.2017 und aus weiteren 43,73 € vor Eintritt der Rechtshängigkeit an.
11
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
12
Der Beklagte behauptet, sein Betrieb erfordere nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht, so dass der Beklagte nicht als Kaufmann anzusehen sei.
13
Der Beklagte habe sich am 13.12.2016 zu seiner VW-Werkstätte in … begeben, wo das Fahrzeug auf „Herz und Nieren“ geprüft worden sei. Alle Kundendienste für das Fahrzeug seien regelmäßig durchgeführt worden. Am 13.12.2016 hätten keinerlei Beanstandungen am Fahrzeug festgestellt werden können. Bei gefahrenen 119.276 Kilometern sei die Bremsanlage völlig in Ordnung gewesen, insbesondere auch die Bremsbeläge und Bremsscheiben vorne und hinten nicht zu beanstanden gewesen. Am 19.12.2016 bei Übergabe des Fahrzeugs an Herrn … von der Firma … in … seien Schäden am Fahrzeug keinesfalls vorhanden oder zu erkennen gewesen, die nicht als normale Verschleißspuren einzuordnen gewesen seien. Die vorderen und hinteren Bremsscheiben seien nicht verschlissen gewesen. Der Kundendienst sei nicht fällig gewesen, was aus der Wartungsliste vom 13.12.2016 hervorgehe und das hintere rechte Seitenteil sei nicht eingedellt gewesen.
14
Sofern die Klägerin für einen mehrgefahrenen Kilometer eine Entschädigung verlange, müsse sie gleichzeitig auch den entsprechenden höheren Verschleiß in Kauf nehmen.
15
Aufgrund der inakzeptablen Mehrforderungen der Klägerin mit Schreiben vom 29.03.2017 sei die Einschaltung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten notwendig gewesen und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 650,34 € aus einem Gegenstandswert von 6.958,22 € angefallen, welche der Beklagte der Klägerin in voller Höhe entgegenhalten könne.
16
Da es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Leasing-Fahrzeug um ein Fahrzeug handle, dessen Dieselmotor manipuliert gewesen sei, sei von einem Wertverlust von 4.800,00 € auszugehen. Der aktuelle Verkehrswert des Fahrzeugs hätte um 4.800,00 €, richtigerweise 5.000,00 € reduziert werden müssen, so dass sich die Anschaffungskosten für das Fahrzeug auf 25.586,25 € reduziert hätten, was hochgerechnet auf eine Laufzeit von 48 Monaten einen Monatsbetrag von 533,05 € ergebe. Der Ausgangswert von 633,14 € hätte also monatlich um 100,00 € gemindert sein müssen, so dass die monatliche Leasing-Rate ebenfalls um 100,00 € von 314,00 € auf 214,00 € gemindert sein müsste. Über die Vertragslaufleistung von 48 Monaten hinweg habe der Beklagte aufgrund der Täuschung hinsichtlich des Abgas manipulierten Motors seines Fahrzeuges 4.800,00 € zu viel bezahlt. In dieser Höhe sei ihm ein Schaden entstanden. Unter Hinzurechnung des Schadens für Steuer und Versicherung von 96,34 € ergäbe sich ein Gesamtschaden des Beklagten von 4.900,00 €. Mit diesem Betrag rechnete der Beklagte gegen die Forderung der Klägerin schriftsätzlich auf.
17
Mit Beschluss vom 13.08.2019 hat sich das Amtsgericht Braunschweig für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bamberg verwiesen.
18
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen … und … sowie Erholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.02.2020 sowie das schriftliche Sachverständigengutachten vom 30.04.2020 Bezug genommen.
19
Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
20
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
I.
22
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung weiterer 3.792,96 € aufgrund der in den Leasing-Bedingungen enthaltenen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien.
23
1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass mit dem Fahrzeug insgesamt 119.350 Kilometer zurückgelegt wurden, wobei vertraglich eine Fahrleistung von 60.000 Kilometern vereinbart war und nach Abzug einer Toleranz von 2.500 Kilometern ein Betrag von 5,6 Cent/km netto bezahlt werden sollte. Ausgehend von 56.850 Mehrkilometern ergibt sich damit ein Nettobetrag von 3.183,60 € und zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe von 604,88 €, ein Bruttobetrag von 3.788,48 €.
24
2. Hinsichtlich des Zustandes der Bremsscheiben kann auf die Lichtbilder aus dem TÜV-Gutachten wenige Tage nach Rückgabe des Fahrzeuges zurückgegriffen werden. Der Zeuge … gab an, am 21.12.2016 das Fahrzeug besichtigt zu haben und die Lichtbilder am selben Tag gefertigt zu haben. Anhaltspunkte, an den Angaben des Zeugen … zu zweifeln, bestehen nicht. Aufgrund der nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. … in seinem Gutachten weisen auf den Lichtbildern des TÜV die vorderen und hinteren Bremsscheiben einen Zustand auf, der nicht mehr betriebs- und verkehrssicher ist und somit über das normale Verschleißmaß hinausgeht.
25
Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer doppelten Abrechnung von Mehrkilometern und erhöhtem Verschleiß auszugehen.
26
Soweit der Sachverständige ausführt, dass ein Ansatz von 10 % der notwendigen Instandsetzungskosten als Wertminderung gerundet gerechtfertigt sei, was rechnerisch einen Verschleißgrad von 90 % anstatt 100 % bei Rückgabe entsprechen würde, mithin 100,00 €, ist dies für das Gericht nachvollziehbar und zur Bemessung der Wertminderung, welche das Gericht insoweit durch Schätzung vornimmt, auch ausreichend.
27
Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin gemäß Ziffer XVI. 3. der Leasing-Bedingungen einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung weiterer 100,00 €.
28
3. Ein Anspruch auf Zahlung weiterer 84,03 € aufgrund einer im hinteren rechten Seitenteil befindlichen Delle besteht nicht, da es der insoweit beweisbelasteten Klägerin nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass die Delle sich bereits zum Zeitpunkt der Rückgabe im Fahrzeug befunden hat.
29
Der Zeuge … gab an, zu einer Delle am hinteren rechten Seitenteil nichts sagen zu können und dass der Parkplatz, auf den das Fahrzeug gefahren worden sei, für jeden zugänglich sei. Selbst wenn bei Besichtigung des Fahrzeugs durch den Zeugen … die Delle bereits vorhanden war, genügt dies nicht zum Nachweis, dass die Delle auch bei Rückgabe vorhanden war. Die Erholung eines Sachverständigengutachtens war nicht veranlasst, da die vorhandenen Lichtbilder nicht vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs stammen und daher auch für ein Sachverständigengutachten insoweit keine weiteren Anknüpfungstatsachen vorliegen.
30
4. Auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Durchführung eines Kundendienstes besteht nicht.
31
Insoweit ist das Gericht aufgrund der Angaben des Zeugen … davon überzeugt, dass dieser das Fahrzeug am 13.12., also wenige Tage vor Rückgabe mitnahm und bei 119.276 Kilometern einen Kundendienst durchführte. Anhaltspunkte, an den Angaben des Zeugen … zu zweifeln, bestehen nicht. Insbesondere ist insoweit nicht ausreichend, dass dieser angab, dass Verschleiß nicht lange auf sich warten lassen werde an den Bremsen und die Bremsen aus seiner Sicht noch in Ordnung gewesen seien. Selbst wenn dies im Widerspruch zu den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. … steht, kann daraus nicht geschlossen werden, der Zeuge würde hier falsche Angaben machen. Vielmehr ist eher naheliegend, dass der Zeuge … insoweit möglicherweise eine andere Vorstellung hat als der Sachverständige. Angesichts der Tatsache, dass der Zeuge … jedoch auch angab, er habe mit dem Beklagten besprochen, dass es nicht mehr lange dauern werde, bis die Bremsen verschlissen seien, kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge … hier zu Gunsten des Beklagten falsche Angaben gemacht hat.
32
Die Erholung eines Sachverständigengutachtens war insoweit daher nicht veranlasst, da der Kundendienst bereits durchgeführt worden war.
33
5. Ein Anspruch auf Ersatz der hälftigen Sachverständigenkosten in Höhe von 43,74 € gemäß Ziffer XVI. 3. besteht nicht, da nicht vorgetragen wurde, dass die dort vereinbarten Voraussetzungen vorlagen und das Prozedere eingehalten wurde.
34
6. Insgesamt hat die Klägerin daher einen Anspruch auf Zahlung von 3.887,48 €.
35
7. In Höhe von 94,52 € ist der Anspruch gemäß § 387 BGB durch die seitens des Beklagten erklärte Aufrechnung mit dessen Kosten für die Kfz-Steuer und Versicherung erloschen.
36
a) Die Nichtvornahme der Abmeldung stellt, da das Fahrzeug im Eigentum der Klägerin stand und der Vertrag mit dem Beklagten am 19.12.2016 endete eine Nebenpflichtverletzung dar, so dass der Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des Schadens in Höhe von 94,52 € gemäß § 280 Abs. 1 BGB gegen die Klägerin hatte.
37
b) Die weiter erklärte Aufrechnung hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches aufgrund zu hoher Ausgangswerte und entsprechend erhöhter monatlicher Leasingraten geht ins Leere. Insoweit kann dahinstehen, inwieweit seitens des Herstellers eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung aufgrund einer Täuschung hinsichtlich des Einbaus eines abgasmanipulierten Motors vorlag. Vorliegend handelt es sich um einen Leasing-Vertrag, dessen Raten sich aus den tatsächlichen Anschaffungskosten ergeben, nicht aus dem Wert des Fahrzeugs. Insoweit kann die Frage, inwieweit eine Wertminderung vorlag, dahinstehen, da der Beklagte insoweit keine Ansprüche gegen die Klägerin hat. Daran ändert auch eine Verpflichtung zwischen der Klägerin und der Herstellerin des Fahrzeugs nichts.
38
c) Ein Anspruch des Beklagten auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Beklagten besteht ebenfalls nicht. Insoweit wurde vorgetragen, dass der Beklagtenvertreter beauftragt worden sei, da die Klägerin für den Beklagten nicht nachvollziehbar hohe Forderungen gestellt habe. Das erste Schreiben datiert bereits vom Januar 2017. Dass der Beklagte zunächst selbst versucht hätte sich mit der Klägerin in Verbindung zu setzen würde nicht vorgetragen. Da auch nicht vorgetragen wurde, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Beauftragung des Beklagtenvertreters selbst bereits anwaltlich vertreten gewesen wäre, entspricht die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu diesem Zeitpunkt nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Dass eine überhöhte Forderung geltend gemacht und auch nach Ausführungen des Beklagtenvertreters nicht reduziert worden sie, genügt insoweit nicht, da es für die Frage der Ersatzfähigkeit von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren als Schaden auf den Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes ankommt.
39
8. Nach alledem ist der klägerische Anspruch lediglich in Höhe von 94,52 € durch Aufrechnung erloschen und die Klägerin hat noch einen Anspruch auf Zahlung von 3.792,96 € gegen den Beklagten.
40
9. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB ab Zustellung des Mahnbescheids.
41
Einer Verzinsung gemäß §§ 352, 353 HGB steht entgegen, dass der Beklagte nicht als Kaufmann im Sinne des HGB anzusehen ist; Insoweit wird auf den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Braunschweig Bezug genommen, dessen Begründung das Gericht sich insoweit anschließt.
42
Ein früherer Verzugsbeginn aufgrund von Mahnungen oder Zugang der Rechnung wird nicht vorgetragen.
II.
43
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO.
44
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.