Inhalt

VG München, Urteil v. 07.10.2020 – M 5 K 18.5876
Titel:

Anrechnung einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Probezeit

Normenketten:
LlbG Art. 36 Abs. 3 S. 1
VwGO § 114 S. 2
Leitsätze:
1. Die Anrechnung einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die beamtenrechtliche Probezeit setzt nicht voraus, dass die Tätigkeit unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung mit den Tätigkeiten der Laufbahn identisch ist. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Sie muss aber sowohl nach ihrer Wertigkeit als auch nach der Fachrichtung geeignet sein, die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln oder zu vertiefen, die für die ordnungsgemäße Erfüllung von Dienstaufgaben der Laufbahn in der jeweiligen Qualifikationsebene erforderlich sind, und damit ein geeignetes Kriterium für die Feststellung der Bewährung bilden können. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Ermessensausübung kann berücksichtigt werden, ob nach dem bisher gewonnenen Eindruck damit gerechnet werden kann, dass nach Ablauf der durch die Anrechnung verringertenProbezeit eine sichere Entscheidung über die Bewährung getroffen werden kann. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Begründetheit der Klage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, können Ermessenserwägungen noch bis zu diesem Zeitpunkt nachgeschoben werden. Das gilt auch für solche Umstände, die sich erst nach Erlass des streitgegenständlichen Verwaltungsakts ergeben haben. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Probezeit, Anrechnung, Entsprechende Tätigkeit, Unbestimmter Rechtsbegriff, Ermessensausübung, Nachschieben von Erwägungen, Bewährung, Feststellung, Tätigkeit, Rechtsbegriff, unbestimmt, Nachschieben
Fundstelle:
BeckRS 2020, 31812

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Tatbestand

1
Die 1970 geborene Klägerin bestand am … Oktober 1997 erfolgreich die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen. Vom … Oktober 1997 bis August 2001 war sie als teilzeitbeschäftigte Religionslehrerin im Kirchendienst im Umfang von acht bis maximal neun Wochenstunden (je nach Schuljahr) als Angestellte tätig. Im Zeitraum vom … August 1997 bis … September 2001 war sie ausweislich des Arbeitsvertrags ebenfalls als teilzeitbeschäftigte Lehrerin für Sport bei einem privaten Schulträgerverein im Angestelltenverhältnis im Umfang von zwei Wochenstunden tätig. In der Zeit vom *. Februar 2001 bis *. September 2001 befand sie sich im Erziehungsurlaub.
2
Mit Wirkung vom … September 2001 wurde die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zur Lehrerin zur Anstellung ernannt. In der Zeit vom … September 2001 bis … Juli 2017 befand sie sich im Erziehungsurlaub. Seit … August 2017 ist die Klägerin als Lehrerin tätig im Umfang von acht Wochenstunden für die Fächer Sport und Religion sowie im Rahmen einer Inklusionsstunde. In der Probezeitbeurteilung vom *. August 2019 für den Zeitraum vom … September 2001 bis … Juli 2019 ist festgehalten, dass die Klägerin noch nicht für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet sei. Gegen diese Beurteilung wurde Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (M 5 K 20.4495). Mit Bescheid vom … September 2020 wurde die Probezeit bis zum Ablauf des *. August 2022 verlängert.
3
Auf Antrag der Klägerin vom *. Februar 2018 entschied die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom … September 2018, dass die Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes bei der Berechnung der Probezeit nicht berücksichtigt werden könne. Die Klagepartei erhob hiergegen am … September 2018 Widerspruch und beantragte, die Tätigkeitszeiten der Klägerin als Grundschul- und Religionslehrerin im Kirchendienst vom … August 1997 bis *. September 2001 im Umfang von einem Jahr gemäß Art. 36 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz/LlbG) auf die beamtenrechtliche Probezeit anzurechnen.
4
Die Regierung von Oberbayern wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom … November 2018 zurück. Eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes könne nur dann auf die Probezeit angerechnet werden, wenn diese ihrer Qualität nach mindestens einer Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entspreche. Nach einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 30. März 2011 müsse es sich hierbei um einen eigenverantwortlichen Unterricht in mehreren Fächern handeln. Eine Unterrichtserteilung in nur einem Fach - z.B. Sport oder Religion - reiche nicht aus. Da die Klägerin in einem Teilzeitdeputat, das unter der Hälfte des regelmäßigen Wochenstundenmaßes geblieben sei, in zwei Arbeitsverhältnissen jeweils im Fach Sport und im Fach Religion Unterricht erteilt habe, könnten die Tätigkeiten im Rahmen dieser beiden Einzelunterrichtsaufträge bei der Probezeitberechnung nicht berücksichtigt werden.
5
Am 30. November 2018 hat die Klagepartei Klage erhoben und beantragt,
6
Der Ablehnungsbescheid vom … September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … November 2018 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, wie am *. Februar 2018 von der Klägerin beantragt, ihre Tätigkeit als Grundschullehrerin an der R.-S. Schule in München und Religionslehrerin im Kirchendienst vom *. August 1997 bis … September 2001 im Umfang von einem Jahr auf die laufende Probezeit der Klägerin anzurechnen, Art. 36 Abs. 3 LlbG.
7
Die Klägerin habe in mehr als zwei Fächern Unterricht erteilt. Sie habe einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, der vorliegend dazu führe, dass die Probezeit zum *. September 2018 ende.
8
Die Regierung von Oberbayern hat für den Beklagten beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Auch mit Blick auf das von der Klägerin vorgelegte Gedächtnisprotokoll in Form eines Stundenplanes aus dem Schuljahr 1997/98, in dem sie an der Schule des privaten Schulträgers sowohl im Auftrag der Kirche als Religionslehrerin eingesetzt war wie auch als angestellte Lehrerin des Schulträgers für Sport ergebe sich kein überwiegend eigenverantwortlicher Unterricht in mehreren Fächern. Danach stünden acht Stunden Religion und zwei Stunden Sport einem Stundendeputat von „weiteren Fächern“ von insgesamt zwei Stunden gegenüber. Der Beklagte ergänzte seine Ermessenserwägungen mit zwei Schreiben vom … September 2020 dahin, dass für die Anrechenbarkeit neben einem Unterricht in zwei Pflichtfächern zumindest Unterricht in Deutsch, Mathematik oder Heimat- und Sachkunde an Grundschulen oder Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik/Chemie/Biologie oder Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde als Anrechenbarkeitsvoraussetzung auch bei anderen vergleichbaren Fällen gefordert werde. Hinzu komme, dass die Unterrichtserteilung, die angerechnet werden solle, schon im Jahr 2001 beendet worden sei und der damalige Lehrplan nicht den heutigen Anforderungen entspreche. Auch wenn im staatlichen Schulbereich mitunter eine Unterrichtserteilung in Einzelfällen in der Probezeit nur in den Fächern Sport und Religion erfolge, so dürften daraus keine Folgerungen für die Anrechnung von entsprechenden Tätigkeiten im nichtstaatlichen Bereich gezogen werden. Dort fehle es an einer wie im staatlichen Schuldienst üblichen Begleitung der Tätigkeit durch Unterrichtsbesuche und persönliche Gespräche. Zudem ließen die Beobachtungen erkennen, dass bei der Klägerin noch kein verfestigtes Leistungsniveau für eine Verbeamtung auf Lebenszeit vorliege.
11
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 7. Oktober 2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe

12
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
13
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit der Klage geltend gemachte Anrechnung der im Zeitraum vom … August 1997 bis … September 2001 ausgeübten Tätigkeit als Religionslehrerin im Kirchendienst sowie als bei einem privaten Schulträger angestellte Lehrerin im Umfang von einem Jahr. Der diesen Anspruch ablehnende Bescheid vom … September 2018 der Regierung von Oberbayern und deren Widerspruchsbescheid vom … November 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
14
1. Nach Art. 36 Abs. 3 Satz 1 LlbG kann der Dienstherr Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Erwerb der für die Fachlaufbahn notwendigen Qualifikation, die nach Art und Bedeutung mindestens der der Qualifikationsebene in der jeweiligen Fachlaufbahn entsprechenden Tätigkeit genügen, im Umfang von höchstens einem Jahr anrechnen. Es ist unstreitig, dass die geltend gemachten Tätigkeiten bei dem privaten Schulträger sowie der Kirche solche außerhalb des öffentlichen Dienstes darstellen (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2020, Art. 36 LlbG Rn. 16 m.w.N.).
15
a) Der Dienstherr muss bei seiner Entscheidung darüber befinden, ob er die Voraussetzungen für eine Anrechnung bejaht und ob er im Rahmen seines Ermessens die Anrechnung für sinnvoll hält. Der Begriff der „nach seiner Art der Qualifikationsebene der jeweiligen Fachlaufbahn entsprechenden Tätigkeit“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Er ist dahingehend zu bestimmen, dass die Tätigkeit unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung nicht mit den Tätigkeiten der Laufbahn identisch sein muss, aber sowohl nach ihrer Wertigkeit als auch nach der Fachrichtung geeignet sein muss, die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln oder zu vertiefen, die für die ordnungsgemäße Erfüllung von Dienstaufgaben der Laufbahn in der jeweiligen Qualifikationsebene erforderlich sind und damit ein geeignetes Kriterium für die Feststellung der Bewährung bilden können (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2020, Art. 36 LlbG Rn. 28; VG München, U.v. 27.11.2019 - M 21a K 18.380 - juris Rn. 16 zu § 29 Bundeslaufbahnverordnung; BVerwG, U.v. 24.11.1983 - 2 C 17/82 - RiA 1984, 139, juris Rn. 18 zu § 7 Abs. 4 Bundeslaufbahnverordnung a.F.).
16
Bei der Ermessensausübung kann berücksichtigt werden, welchen Eindruck der Beamte/die Beamtin seit seiner/ihrer Einstellung als Beamter auf Probe gemacht hat und ob nach dem bisher gewonnenen Eindruck damit gerechnet werden kann, dass nach Ablauf der durch die verringerte Probezeit - auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs - eine sichere Entscheidung über die Bewährung getroffen werden kann (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2020, Art. 36 LlbG Rn. 29).
17
b) Im Widerspruchsbescheid vom … November 2018 wird in erster Linie die Bewertung der Entsprechung der Tätigkeiten der Klägerin bei dem privaten Schulträger wie auch im kirchlichen Dienst einer solchen im staatlichen Schuldienst verneint. Damit steht die Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „nach seiner Art der der Qualifikationsebene der jeweiligen Fachlaufbahn entsprechenden Tätigkeit“ (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 LlbG) im Vordergrund. Es werden dort aber auch Ermessenserwägungen angestellt, es wird ausdrücklich angegeben, dass entsprechend der vom Kultusministerium umschriebenen Vorgaben zur Konkretisierung des Ermessensrahmens entschieden werde. Insbesondere die Passagen in der Begründung des Widerspruchsbescheids, in denen angegeben ist, dass aus den vorgelegten Unterlagen eine Unterrichtserteilung lediglich in den Fächern Sport und Religion folge, enthalten Ermessenserwägungen. Das gilt auch für die Begründung, dass es sich um zwei Unterrichtsaufträge für jeweils ein Unterrichtsfach gehandelt habe - für das Fach Sport und das Fach Religion - weshalb mit Blick auf die im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 30. März 2011 festgesetzten Vorgaben keine Grundlage für deren Anrechnung bestehe. Daraus folgt, dass die Behörde nicht nur auf Tatbestandsebene geprüft hat, sondern auch auf der Rechtsfolgenseite Ermessen ausgeübt hat. Denn die Begründung geht über die bloße Prüfung hinaus, ob die ausgeübte Tätigkeit einer der jeweiligen Fachlaufbahn entsprechenden Tätigkeit genügt. Die Regierung bringt mit diesen Formulierungen zum Ausdruck, dass auch Erwägungen hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Anrechnung der Tätigkeit der Klägerin außerhalb des öffentlichen Dienstes angestellt wurden.
18
c) Die Ermessenserwägungen wurden mit den beiden Schreiben vom … September 2020 ergänzt. Das ist rechtlich zulässig (§ 114 Satz 2 VwGO). Denn bei der vorliegenden Klage handelt es sich um eine Verpflichtungsklage. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit einer Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 113 Rn. 57).
19
Das materielle Recht gebietet keine Abweichung von diesem Grundsatz. Denn das Gesetz sieht keine Anordnung vor, wann über die Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit zu entscheiden ist. Es ist zweckmäßig, mit der Entscheidung hierüber zuzuwarten, bis eine abschließende Beurteilung der Bewährung möglich ist (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2020, Art. 36 LlbG Rn. 22; so auch BVerwG, U.v. 24.11.1983 - 2 C 17/82 - RiA 1984, 139, juris Rn. 20). Das zeigt, dass aus dem materiellen Recht - insbesondere dem Leistungslaufbahngesetz - kein abweichender maßgeblicher Zeitpunkt für die Begründetheit der Klage abzuleiten ist.
20
Da der maßgebliche Zeitpunkt für die Begründetheit der Klage vorliegend der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist, können Ermessenserwägungen noch bis zu diesem Zeitpunkt nachgeschoben werden. Das gilt auch für solche Umstände, die sich erst nach Erlass des streitgegenständlichen Verwaltungsakts ergeben haben. Denn damit wird die ursprünglich gegebene Begründung weiter ergänzt (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 114 Rn. 91). Die entsprechenden Erwägungen wurden auch in hinreichend bestimmter Form in den beiden Schriftsätzen vom 30. September 2020 in das Verfahren eingeführt. Damit wurde die Klagepartei nicht in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 114 Rn. 92)
21
Die Ergänzung der Ermessenserwägungen präzisieren die Wertung auf der Rechtsfolgenseite, dass eine Anrechnung der geltend gemachten Tätigkeiten im vorliegenden Fall nicht erfolgen kann. Dabei ist der Regierung zuzugestehen, dass eine entsprechende genaue Begründung mit Blick auf die Größe des von ihr zu betreuenden Personalkörpers nicht schon im Widerspruchsbescheid in aller Tiefe erwartet werden kann. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn erst in Auseinandersetzung mit der Argumentation der Klagepartei die Ermessenserwägungen im konkreten Fall ergänzt wurden.
22
Inhaltlich ist es keinen rechtlichen Bedenken unterworfen, dass die Regierung hinsichtlich der Anrechnung von Unterrichtstätigkeiten in den Fächern Sport und Religion außerhalb des öffentlichen Dienstes strengere Anforderungen stellt als bei einer Tätigkeit im staatlichen Bereich. Denn die Maßnahmen der Schulaufsicht während der Probezeit - von der Regierung mit „Begleitung der Tätigkeit durch Unterrichtsbesuche und persönliche Gespräche“ umschrieben - bedingen eine engmaschigere Überprüfung der Tätigkeit als außerhalb des öffentlichen Dienstes. Denn das Angestelltenverhältnis kennt keine Beschäftigung auf Lebenszeit wie das Beamtenverhältnis, die mit einer entsprechenden Prüfung der Bewährung während einer zweijährigen Probezeit korreliert. Daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Regierung für die Anrechnung von Unterricht außerhalb des öffentlichen Dienstes in vergleichbaren Fällen neben dem Unterricht in Pflichtfächern - zu denen auch Sport und Religion zählen - den Unterricht in einem weiteren Fach wie Deutsch, Mathematik oder Heimat- und Sachkunde an Grundschulen oder Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik/Chemie/Biologie oder Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde fordert. Damit setzt sie sich nicht in Widerspruch zu den Vorgaben im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 30. März 2011. Denn dort werden nur grobe Mindestvorgaben statuiert, die in konkreten Fällen modifiziert werden können. Zudem hat die Klägerin einen entsprechenden Unterricht nur mit einem geringen Unterrichtsdeputat erteilt. Hinzu kommt die Erwägung, dass die anzurechnenden Tätigkeiten erhebliche Zeit zurückliegen, damit den aktuellen Anforderungen nicht vergleichbar sind, weshalb diese Tätigkeiten nicht dazu geeignet sind, als Bewährungszeit auf die beamtenrechtliche Probezeit angerechnet zu werden.
23
Es kann rechtlich nichts dagegen erinnert werden, dass die Regierung für die Ablehnung der Anrechnung der Tätigkeiten darauf verweist, dass sich die Klägerin in der bisher abgeleisteten beamtenrechtlichen Probezeit noch nicht bewährt hat. Auch das hält sich innerhalb des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensspielraums (§ 114 Satz 1 VwGO). Die noch nicht zweifelsfrei gezeigte fachliche Bewährung kommt in der Probezeitbeurteilung vom … August 2019 mit dem Prädikat „noch nicht geeignet“ und der Verlängerung der Probezeit bis zum Ablauf des … August 2022 zum Ausdruck. Dabei ist es nicht von Belang, dass gegen die Probezeitbeurteilung Klage erhoben wurde, über die noch nicht entschieden ist. Maßgebende Ermessenserwägung gegen die Anrechnung der Probezeit ist der Umstand, dass ein abschließendes Urteil über die Bewährung der Klägerin in der bisher abgeleisteten Probezeit nicht möglich ist. Denn es wäre widersinnig und würde dem Sinn und Zweck der Probezeit diametral zuwiderlaufen, durch Anrechnung von Tätigkeitszeiten, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe abgeleistet wurden, die Probezeit zu verkürzen, obwohl sich während der abgeleisteten Probezeit Eignungszweifel ergeben haben. Aus der Nebentätigkeit der Klägerin als Übungsleiterin kann nichts Anderes abgeleitet werden. Denn dabei handelt es sich gerade nicht um eine Tätigkeit, die der Schulaufsicht unterliegt.
24
d) Die in den streitgegenständlichen Bescheiden enthaltenen Erwägungen, die im Lauf des gerichtlichen Verfahrens in zulässiger Weise präzisiert wurden, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Damit ist auch kein Anspruch der Klagepartei auf erneute Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gegeben (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
25
2. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auch § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).