Inhalt

OLG München, Beschluss v. 27.02.2020 – 1 U 3867/18
Titel:

Verwertung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig

Normenkette:
ZPO § 47
Leitsatz:
Ein unzulässiges Ablehnungsgesuch kann von den abgelehnten Richtern selbst verworfen werden (Rn. 1). (redaktioneller Leitsatz)
Schlagwort:
Ablehnung
Vorinstanz:
LG München I vom 07.11.2018 – 15 O 3742/10
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 18.03.2020 – 1 U 3867/18
OLG München, Beschluss vom 28.05.2020 – 1 U 3867/18
OLG München, Beschluss vom 07.07.2020 – 1 U 3867/18
OLG München, Beschluss vom 09.07.2020 – 1 U 3867/18
OLG München, Beschluss vom 30.07.2020 – 1 U 3867/18
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 08.10.2020 – III ZA 29/20
OLG München, Endurteil vom 30.12.2020 – 1 U 3867/18
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 27.05.2021 – III ZA 1/21
OLG München, Beschluss vom 11.11.2020 – 1 U 3867/18
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 14.01.2021 – III ZA 34/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 31799

Tenor

Es wird festgestellt, dass um 15.15 Uhr für den Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen ist.
Weiter wird festgestellt, dass der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 27.02.2020 die Senatsmitglieder Dr. S., Dr. B. und K. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat.
Der Beklagtenvertreter erhält Abschriften dieses Schriftsatzes sowie diverser Eingaben des Klägers.
Sodann ergeht folgender Beschluss
Das Ablehnungsgesuch der Klagepartei vom 27.02.2020 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1
Das Gesuch ist unzulässig und kann wie das vorhergehende Gesuch von den abgelehnten Richtern selbst verworfen werden. Insbesondere sind keine dienstlichen Stellungnahmen veranlasst und das sonst gem. § 47 I ZPO geltende Betätigungsverbot hindert nicht an einer eigenen Entscheidung. Zur Begründung wird auf die Entscheidung des Senats vom 17.02.2020 verwiesen. Das nun erneut vorgebrachte Gesuch wiederholt zunächst das bisherige und bereits verbeschiedene Vorbringen; es ist erkennbar in rechtsmissbräuchlicher Absicht gestellt.
2
Soweit der Klägervertreter in dem Gesuch ausführt, es seien ihm nicht alle Beiakten zur Einsicht übermittelt worden und er habe auch wegen eines Karnevalsurlaubs über mehrere Tage hinweg die ihm überlassenen Beiakten nicht auswerten können, wird dem außerhalb dieser Entscheidung Rechnung zu tragen sein.
3
Der Sachverständige wird um 15.30 Uhr aus dem Sitzungssaal entlassen. Er wird seine Auslagen (schriftlich) geltend machen.
4
Über weitere Anträge und Gesuche des Klägers wird der Senat im Bürowege entscheiden.
5
Es wird zu prüfen sein, ob der Klägervertreter tatsächlich etwa hier vorhandene Beiakten nicht erhalten hat. Der Vorsitzende hatte die Übersendung aller vorhandenen Beiakten verfügt.
6
Sodann ergeht folgender Beschluss
7
Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf Donnerstag, den 30.04.2020, 13.00 Uhr, Saal E. 37, Justizgebäude, Prielmayer straße 5 in München.
8
Ende der Verhandlung: 15.50 Uhr
9
Das Protokoll wurde direkt in den PC diktiert.